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Bundesbeschluss betreffend

die Erwahrung der Volksabstimmung vom 13. Oktober 1918 über das Volksbegehren betreffend die Einführung der Verhältniswahl für die Wahlen in den schweizerischen Nationalrat.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Protokolle betreffend die Volksabstimmung vom 13. Oktober 1918 über das durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 1918 vorgelegte Volksbegehren auf Abänderung des Art. 73 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. November 1918, aus welchen Aktenstücken erhellt, dass: 1. in Beziehung auf die Abstimmung des Volkes, in den Kantonen 299,550 Stimmberechtigte für die Annahme des Volksbegehrens und 149,035 Stimmberechtigte für dessen Verwerfung sich ausgesprochen haben, 2. in Beziehung auf die Standesstimmen, 17 ganze und 5 halbe Stände der Vorlage zugestimmt und 2 ganze und ein halber Stand sie abgelehnt haben, erklärt: Die neue Fassung des Art. 73 der Bundesverfassung betreffend die Wahlen in den Nationalrat ist von der Mehrheit des Schweizervolkes sowohl als der Kantone angenommen und tritt mit heutigem Tage in Kraft.

Der Artikel hat nun folgenden Wortlaut: ,,Art. 73. Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte..

Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.

,,Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Grundsatzes die näheren Bestimmungen.*

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Bundesbeschluss betreffend die Erwahrung der Volksabstimmung vom 13. Oktober 1918 über das Volksbegehren betreffend die Einführung der Verhältniswahl für die Wahlen in den schweizerischen Nationalrat.

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Jahr

1918

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5

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48

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27.11.1918

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102-102

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