255 # S T #

M

8

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 70. Jahrgang.

Bern, den 20. Februar 1918.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 13 Franken im Jahr, e Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 15 Kappen die Zelle oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stampai & de. in Bern.

# S T #

8 4 9

Botschaft des des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung, der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Solothurn nach Bern.

(Vom

12. Februar 1918.)

Die Gesellschaft der Solothurn-Bern-Bahn hat gemäss Art. 13 ihrer Konzession vom 22. Juni 1912 (E. A. S. XXVIII, 142) auf der I. Sektion Solothurn-Zollikofen die gesamte Beförderung von Personen, von lebenden Tieren und von Gütern zu übernehmen.

Auf der II. Sektion Zollikofen-Bern ist sie dagegen zum Transport von W a g e n l a d u n g s g ü t e r n und von lebenden Tieren nicht verpflichtet. Die Bahngesellschaft könnte daher, wenn sie einmal den Betrieb bis nach Bern aufnimmt, zur Aufnahme des Stückgüterverkehrs auf ihrer zweiten Sektion verhalten werden. Mittelst Eingabe vom 6. Dezember 1917 stellt nun die Gesellschaft das Gesuch, von dieser Verpflichtung entbunden zu werden, indem im Art. 13 ihrer Konzession das Wort ,,Wagenladungsgütern" durch das Wort ,,Gütern" ersetzt werde. Zur Begründung ihres Konzessionsänderungsgesuches weist sie auf den Umstand hin, dass es nicht möglich sei, auf dem Bahnhofplatz Bern, der zukünftigen Endstation der Bahn, eine Abfertigungsstelle für Güter einzurichten.

Die Regierungen der beteiligten Kantone Solothurn und Bern erklären in ihren Vernehmlassungen vom 29. Dezember 1917 und vom 16. Januar 1918, das Gesuch der Bahngesellschaft gebe ihnen zu keinen Einwendungen Anlass. Wir können der nachgesuchten Änderung der Konzession ebenfalls zustimmen, da auf Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. I.

19

256

der Strecke Zollikofen-Bern (Bahnhofplatt) unter den jetzigen Verhältnissen weder Stückgüter noch Wagenladungen befördert werden können. Wir empfehlen Ihnen deshalb den nachstehenden Beschlussesentwurf, durch den Art. 13 der Konzession der SolothurnBern-Bahn die gewünschte Fassung erhält, zur Annahme.

Genehmigen Sie auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 12. Februar 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der elektrischen Schmalspurbahn von Solothurn nach Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Solothurn-Bern-Bahn A. G. vom 6. Dezember 1917; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 1918, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 1912 (E. A. S.

XXVIII, 142) erteilte Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Solothurn nach Bern wird dahin abgeändert, dass im Art. 13 das Wort ,,Wagenladunsgütern" durch das Wort ,, Güterna ersetzt wird.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. April 1918 in Kraft tritt, beauftragt.

·

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung, der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Solothurn nach Bern. (Vom 12.

Februar 1918.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1918

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

849

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.02.1918

Date Data Seite

255-256

Page Pagina Ref. No

10 026 641

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.