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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Bewilligung von Ausnahmen vom Schächtverbot.

(Vom 17. Juni 1918.)

Hochgeachtete Herren!

Das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement teilt uns mit, dass nach Feststellungen seines Veterinäramtes zurzeit in mehreren Ortschaften unseres Landes g e s c h a c h t e t werde. Diese Tatsache lässt auf eine ganz unrichtige Auslegung des Bundesratsbeschlusses vom 23. März 1918 (Bundesbl. I, 459) schliessen.

Wir sehen uns daher veranlagst, Ihnen den Inhalt dieses Beschlusses in Erinnerung zu rufen. Der Bundesrat hat durch ihn das u n t e r z e i c h n e t e D e p a r t e m e n t befugt erklärt, e i n z e l n e K a n t o n s r e g i e r u n g e n nach Massgabe des Bedürfnisses zu e r m ä c h t i g e n , auf ihrem Gebiete das Schlachten der Tiere ohne Betäubung vor dem Blutentzuge zu gestatten, wenn und solange der Bezug von geschächtetem Fleisch aus dem Ausland nicht oder nicht in genügendem Umfang möglich ist. Es bedarf also zur Gestattung des Schächtens der ausdrücklichen Ermächtigung unseres Departements an die Kantonsregierung. Im übrigen ist diese Schlachtart nach, wie vor gemäss Art. 25bis der Bundesverfassung ausnahmslos im ganzen Lande untersagt.

Ferner bringen wir Ihnen zur Kenntnis, dass wir heute in Ausführung des erwähnten Bundesratsbeschlusses folgende Verf ü g u n g getroffen haben: 1. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 23. März 1918 (Bundesbl. I, 459) und im Einverständnis mit dem schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement werden die Regierungen der Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

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Kantone Luzern und Waadt bis auf weiteres ermächtigt, in den Schlachthöfen der Städte Luzern und Lausanne das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug zu gestatten.

2. Das Justiz- und Polizeidepartement behält sich vor, diese Ermächtigungen jederzeit zurückzuziehen, wenn sie zu Missbräuchen führen sollten oder sobald der Bezug von geschächtetem Fleisch aus dem Ausland wieder in genügendem Umfang möglich sein wird.

3. Von dieser Verfügung wird dem schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement Kenntnis gegeben, zum Zwecke der Anordnung der geeigneten Massnahmen im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 23. März 1918.

Die Bewilligung zur Gestattung des Schächtens ist daher, solange diese Verfügung in Kraft besteht, einzig den Kantonsregierungen von Luzern und Waadt erteilt. Sie gilt ausschliesslich für die Schlachthöfe von Luzern und Lausanne und ist, wie aus der Verfügung hervorgeht, durchaus als vorübergehende, widerrufliche Massnahme zu betrachten, die lediglich mit Rücksicht auf die gegenwärtig durch den Krieg geschaffenen Schwierigkeiten in der Fleischversorgung der Israeliten getroffen worden ist.

Die Ausübung des Schächtens in den erwähnten Schlachthöfen hat nach den vom schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement festzusetzenden Bedingungen und zu erlassenden Weisungen zu erfolgen und wird von ihm überwacht werden.

Wir laden Sie ein, dafür sorgen zu wollen, dass dem verfassungsmässigen Verbot des Schächtens, soweit es nicht durch die obige Verfügung vorübergehend aufgehoben ist, im ganzen Lande nachgelebt werde. Sollten fernerhin unerlaubte Schichtungen vorkommen, so müssten wir uns auch vorbehalten, dem Bundesrat den Erlass geeigneter Strafbestimmungen zu beantragen.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 17. Juni 1918.

Schweiz. Justiz- wnA Pöliiseidepartement : Müller.

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Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Abfallverwertung.

(Vom 25. Juni 1918.)

Hochgeachtete Herren!

Durch Artikel 25 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar dieses Jahres betreffend die Vermehrung der Lebensmittelproduktion wird das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, Vorschriften üher die Sammlung, Behandlung, Ablieferung und die weitere Verwendung und Verarbeitung von Abfällen und Nebenprodukten aller Art im Haushalte, sowie in landwirtschaftlichen, industriellen und gewerblichen Betrieben zu erlassen. Schon der Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1917 betreffend die Hebung der landwirtschaftliehen Produktion hatte die Ordnung dieses Gebietes in Aussicht genommen. Er gab die Befugnis zum Brlass derartiger Vorschriften den Kantonsregierungen ; es ist uns indessen nicht zur Kenntnis gelangt, dass Kantone über die Verwertung von Abfällen besondere Bestimmungen erlassen hätten.

Angesichts der stets grösser werdenden Schwierigkeiten in der Lebensmittelversorgung unseres Landes halten wir es für angezeigt, mit Vorschriften betreffend die Nutzbarmachung der Abfälle nicht länger zuzuwarten. Wir haben deshalb über diesen Gegenstand eine Verfügung erlassen, die wir Ihnen in der Anlage zustellen. Es ist um so notwendiger, dass auf diesem Gebiete geeignete Massnahmen getroffen werden, als immer noch Tag für Tag grosse Mengen von Abfällen, die als Futtermittel oder zu andern Zwecken dienen könnten, verloren gehen. Insbesondere trifft dies zu für die Küchenabfälle in städtischen Haushaltungen, deren Sammlung und Verwertung die vorliegende Verfügung in erster Linie ordnet. Die Grosse der Werte, die auf diesem Gebiete verloren gehen, lässt sich allerdings nur annähernd berechnen.

Sortierungen des Hauskehrichtes verschiedener Städte, die in unserem Auftrage von den landwirtschaftlichen Versuchsanstalten

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durchgeführt worden sind, ergaben einen mittleren Gehalt des städtischen Kehrichtes von 9 °/o verfütterbaren Küchenabfällen.

Bei einem jährlichen Anfall von 125 kg Kehricht gehen somit auf den Kopf der städtischen Bevölkerung jährlich noch ungefähr 11 kg verfütterungsfähiger Küchenabfälle verloren, oder für die 1,300,000 Einwohner der 58 Städte und grösseren Ortschaften der Schweiz 143,000 Doppelzentner, was 31,500 Doppelzentnern getrockneter Abfälle entspricht. Es sind das beinahe 2/s der überhaupt in städtischen Haushaltungen entstehenden verfütterbaren Küchenabfälle, die auf eine Gesamtmenge von 18 kg auf das Jahr und den Kopf veranschlagt werden dürfen. Es wird somit nur etwa i/a der Küchenabfälle in den Städten durch Verfütterung verwertet. Wo die Sammlung bereits eingeleitet ist, da erfolgt die Ablieferung der Küchenabfälle freiwillig. Allerdings werden diese Abfälle seit Kriegsbeginn in vermehrtem Masse zur Fütterung von Kleinvieh aller Art herangezogen, allein im Vergleich zu frühern Zeiten gehen doch viel mehr solcher Abfälle verloren, weil es seit einer Reihe von Jahren aus sanitären Gründen verboten ist, Küchenabfälle mit der Milch zu transportieren, so dass die Milchlieferanten der Städte nicht mehr wie früher derartige Abfalle von ihren städtischen Kunden zur Verfütterung mitnehmen können.

Die vorliegende Verfügung verpflichtet unmittelbar die Gemeinden. Es liegt indessen, nicht in unserer Absicht, uns in Umgehung der kantonalen Behörden direkt an die Gemeinden zu wenden. Wir stellen die Verfügung deshalb Ihnen zu und bitten Sie, dieselbe den in Frage kommenden Gemeinden Ihres Gebietes zugehen zu lassen und uns in unsern Bestrebungen, alle für die Tierfütterung geeigneten Stoffe nutzbar zu machen, nach Kräften zu unterstützen.

Bei der Aufstellung von Vorschriften über die Verwertung von Küchenabfällen wird man sich die Verschiedenheit der Verhältnisse vor Augen halten müssen. Kleinere Gemeinden werden nicht zu einem regelmässigen Sammeldienst angehalten werden können. Es wird für sie der Nachweis genügen müssen, dass den Haushaltungen Gelegenheit geboten ist, ihre Küchenabfälle an bestimmte Stellen (Gemeindeanstalten mit Schweinehaltung usf.) abzuliefern, dass die Bevölkerung über die Wichtigkeit dieser Sammlung hinreichend aufgeklärt worden ist und dass darüber gewacht wird, dass
keine Abfälle unbenutzt verloren gehen. In Grossstädten aber muss unbedingt ein regelrechter Sammeldienst eingeführt werden; die Abfälle sind planmässig zu sammeln, so dass nichts verloren geht.

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Die zur Verfütterung tauglichen Küchenabfalle sind durch die Haushaltungen selbst gesondert zu sammeln und aufzubewahren, und es muss zu diesem Zwecke eine eingehende und nachhaltige Aufklärung einsetzen, damit die Bevölkerung die Notwendigkeit der Sammlung einsieht und namentlich auch darüber unterrichtet ist, was verfütterungsfähig ist, was also zu diesen Küchenabfällen kommen darf und was nicht. Es ist dabei auch' darauf zu verweisen, dass eine Entschädigung für die Ablieferung nicht eintreten kann, da die Sammlungs- und Abfuhrkosten im Verhältnis zum Wert der Abfälle ziemlich hoch sind und den Preis des gewonnenen Futters ohnehin stark belasten.

Die Sammlung wird am besten mit dem übrigen Abfuhr dienst verbunden. Jede besondere Einsammlung würde zuviel Kosten verursachen, und es müssen deshalb Bedenken wegen gewisser Übelstände, die der gemeinsamen Sammlung von Kehricht und Küchenabfällen anhaften, zurücktreten. Übrigens ermöglicht es unsere Verfügung, dass die Sammlung auch anders eingerichtet werden kann. Bedingung ist nur, dass planmässig gesammelt wird und dass eine Kontrolle ausgeübt werden kann, ob alle Familien ihre Küchenabfälle tatsächlich abliefern oder sie selbst zur Verfütterung verwenden. Sehr wichtig ist weiter, dass die Abfälle regelmässig an bestimmten Tagen, mindestens zweimal in der Woche, abgeholt werden ; denn mit dieser; regelmässigen Abnahme steht und fällt der Erfolg der Sammlung. Bestehende Lieferungsverträge über Küchenabfälle sind, wenn immer möglich, bestehen zu lassen. Es gilt dies namentlich für die Verwertung der Abfalle von Hotels, Wirtschaften, Kostgebereien usw. Ausserdem muss es den Haushaltungen gestattet sein, ihre Küchenabfälle selbst zur Verfütterung zu verwerten. Um trotzdem einen geordneten und umfassenden Sammeldienst durchführen,,'zu^können, wird es notwendig sein, dass sich die Gemeinden vorerst durch eine Umfrage darüber unterrichten, welche Haushaltungen ablieferungspflichtig sind und welche nicht. Auf jeden,'Fall'muss die spekulative, ungeordnete Sammlung solcher Abfälle unterbunden werden. Dagegen ist es den Gemeindeverwaltungen freigestellt, die Sammlung und Verwertung der Küchenabfälle nicht durch Gemeindeorgane durchführen zu lassen, sondern sie ermächtigten Gesellschaften oder Privaten zu übertragen, die nötigenfalls von der Gemeinde Beiträge
erhalten. Jedenfalls aber wird sich die Gemeinde in diesem Falle auf den .Geschäftsbetrieb solcher Gesellschaften den notwendigen Einfluss sichern müssen.

Soweit die Küchenabfälle vorweg frisch verfüttert werden können, dürfte dies die zweckmässigste Verwendung sein. Wo

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dies nicht möglich ist, sind die Abfälle zu trocknen, wodurch ein konzentrierteres und haltbares Futter erzielt wird, das für die futterarme Jahreszeit aufgespart werden kann. Besonders zu empfehlen ist die Trocknung da, wo sie durch die Abgase industrieller oder gewerblicher Betriebe ohne erhebliche Kosten erfolgen kann.

Ebenso notwendig wie die Sammlung und Haltbarmachung der Küchenabfälle ist auch diejenige aller übrigen verfütterungsfähigen Abfälle von Gemüsen in Pflanzgärten, auf städtischen Wochenmärkten, in Lebensmittelgeschäften, Verkaufslokalitäten usf.

Die Gemeinden haben daher auch die Sammlung dieser Abfälle durchzuführen.'

Was die Verwertung des übrigen Kehrichtes anbetrifft, so ist sein Wert zur Düngung für altkultiviertes Land bisher wohl vielfach überschätzt worden. Besteht doch gerade der Kehricht der Grossstädte während des Winters grösstenteils aus Steinkohlenasche und Schlacken, also aus Bestandteilen, deren Geringwertigkeit als Düngemittel allgemein bekannt ist. Bei den oben genannten Untersuchungen bestanden 80--90 % des Kehrichtes aus Asche, Schlacke, Glas und andern unorganischen Bestandteilen.

Der Düngewert des städtischen Kehrichtes wird übrigens noch mehr zurückgehen, sowie einmal die Küchenabfälle allgemein gesammelt und zur Verfütterung verwendet werden. Besonderen Wert hat dann der Kehricht nur noch zur Verbesserung von Neuland, insbesondere von Moor- und sterilem Sandboden, und wir halten dafür, dass es durchaus genügt, wenn die Städte verpflichtet werden, allen an sie gelangenden Begehren um kostenfreie Abgabe von Kehricht zu entsprechen. Die Kehrichtverbrennung ist also nicht unbedingt zu verbieten, dies um so weniger, als durch diese Verbrennung grosse kalorische Werte gewonnen werden können und die sanitären Vorteile der Verbrennung nicht übersehen werden dürfen. Übrigens erleidet der Düngewert'jdes Hauptbestandteiles des Kehrichtes, der Asche, durch die Verbrennung keine wesentliche Veränderung.

Viel notwendiger als die Verwendung zur Düngung erscheint eine mechanische Sortierung des Kehrichtes in Grobmüll und Feinmüll, so dass der Grobmüll erlesen und alles irgendwie Verwendbare daraus herausgenommen werden kann, so insbesondere Metalle, Gummi, Glas, Leder, Papier, Lumpen, Knochen, Kohle usf., alles Materialien, die namentlich heute einen nicht zu unterschätzenden Wert besitzen. Die Einrichtung solcher Anlagen sollte besonders von grössern Städten in die Hand genommen

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werden, sodass man möglichst bald auch auf diesem Gebiete bestimmtere Erfahrungen sammeln könnte. Die Frage der Subventionierung solcher Anlagen, deren Einrichtung ungesäumt verwirklicht wird, kann von Fall zu Fall erörtert werden. Einstweilen sieht die Verfügung nur vor, dass die Gemeinden die Haushaltungen selbst zur gesonderten Sammlung dieser Abfälle verhalten können. Es liegt diese gesonderte Abscheidung namentlich auch im Interesse der Verwertung des Kehrichtes als Dünger, da Glas, Metall usw. für die Düngung höchst lästige Beigaben sind.

Endlich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es wünschbar erschien, für die Beratung der Gemeinden auf diesem für viele neuen Gebiete zu sorgen. Dies kann durch Beamte, die Gelegenheit haben, verschiedenartige Anlagen und Anordnungen kennen zu lernen, besser geschehen, als durch solche, die nur einen sehr beschränkten Wirkungskreis haben. Wir haben daher bereits vor längerer Zeit für die deutsche Schweiz und den Tessin die schweizerische landwirtschaftliche Versuchsanstalt in Örlikon, für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis,. Neuenburg und Genf die schweizerische agrikulturchemische Anstalt in Lausanne beauftragt, die notwendigen Vorstudien über dieses Gebiet zu machen, wobei sie von der Zentralstelle des schweizerischen Städteverbandes unterstützt worden sind. Der nun in Aussicht genommene Beratungsdienst, mit dem wir auch eine gewisse Kontrolle der Durchführung der vorliegenden Verfügung verbinden möchten, soll im Einvernehmen mit Ihnen erfolgen, und wir möchten Sie daher ersuchen, uns möglichst bald mitzuteilen, welchem Dienstzweig Ihrer Verwaltung Sie Ihrerseits, die Überwachung der Durchführung der vorliegenden Vorschriften überbinden wollen, so dass sich die genannten Anstalten mit ihm verständigen können. Wir werden übrigens zur bessern Aufklärung der Gemeinden und zur Anleitung über die zu ergreifenden Massnahmen in nächster Zeit eine kurze Schrift herausgeben über die Fragen, die durch die vorliegende Verfügung berührt werden.

Wir bitten Sie, unserer Abteilung für Landwirtschaft mitzuteilen, wie viele Exemplare der Verfügung und dieses Kreisschreibens Sie zuhanden Ihrer Gemeinden zu erhalten wünschen, und benutzen den Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Schweiz. VolJcstvirtschaftsdepartement : Schnìthess.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant : Allgemeine EleMrigüäts-G-esellscIiaft (AEG), Berlin.

C* Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom (ZweiV£y und Dreileiter), Form LJc.

C> --'

Vt

Induktionszähler für mehrphasigen Wechselstrom : Form De für Drehström ohne Nulleiter; Form De 8/s für Drehstrom mit Nulleiter bei Einführung von nur zwei Phasen und dem Nulleiter; Form De 2/s für verketteten Zweiphasenstrom ; Form'Dc ä /4 für unverketteten Zweiphasenstrom.

CT^ Induktionszähler für Drehstrom (Vierleiter) mit drei TriebVefy Systemen, Form DUc.

' Oszillierender Wattstundenzähler für Gleichstrom (Zweiund Dreileiter), Formen KG und GG.

Dynamometrischer Wattstundenzähler für Gleichstrom (Zwei- und Dreileiter), Formen LRc und ULRc.

( * Amperestundenzähler für Gleichstrom nach magnetelek'vlv trischem Prinzip : Form Ep ohne Reibungskompensation, Form ECp mit Reibungskompensation.

S

S

B e r n , den 12. Juni

1918.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : Cd. Zschokke.

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Verschollenheitsruf.

Meienberg, Josef Alois, geboren den 22. März 1857, Sohn des Meienberg, Peter Alois, und der M. Genofeva geb. Palmer, von Menzingen, Kanton Zug, ist seit mehr als 40 Jahren unbekannt abwesend und verschollen.

Auf Verlangen des Herrn Alois Meienberg, Uhrmacher, Habsburgerstrasse 21, Luzern, als Miterbe des Obgenannten, wird anmit erwähnter Meienberg, Josef Alois, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 10. März 1919 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Meienberg, Josef Alois, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38, ZG-B).

Z u g , den 20. Februar 1918.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Eidgenössische Geometerprüfungen.

Im Herbst 1918 (September-Oktober) finden theoretische und praktische Prüfungen nach dem Prüfungsreglement vom 14. Juni 1913 statt.

Anmeldungen zu diesen Prüfungen sind mit der Anmeldungsgebühr von Fr. 5 bis spätestens den 15. Juli 1918 an das Schweizerische Grundbuchamt in Bern zu richten.

Als Ausweise sind beizulegen: a. Für die theoretische Prüfung : Eine Schilderung des Lebensund Bildungsganges, ein Maturitätszeugnis, Angabe, ob die Prüfung nur im ersten Teil oder in allen Fächern abgelegt werden will. Leumundszeugnis und Heimatschein (Art. 25 des Prüfungsreglements).

b. Für die praktische Prüfung: Neues Leumundszeugnis und Ausweis über den Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte, Zeugnis über die praktische Tätigkeit und, sofern die theoretische Prüfung nicht vor der eidgenössischen GeometerPrüfungskommission abgelegt worden ist, auch der Heimatschein.

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Ort und Zeitpunkt der Prüfungen werden später bekanntgegeben.

Z o l i i k on, den 10. Juni 1918.

(2..)

Der Präsident der Kommission für eidgenössische Geometerprüfungen : F. Baeschlin.

Dörren von Gemüsen und Früchten im Haushalte.

Infolge der warmen Witterung beginnen bereits die Gemüse in Samen zu schiessen, und bedeutende Quantitäten gehen dadurch vollständig verloren, ohne dass die Gartenbesitzer die nötigen Massnahmen treffen, um diese Ware als Lebensmittel zu konservieren.

Eine geeignete Art der Konservierung besteht nun namentlich im Trocknen der Gemüse. Wo deshalb kleine Trockenanlagen in den Haushaltungen vorhanden sind, ist es zweckmässig, jetzt schon mit dem Trocknen des Gemüses anzufangen, sofern dasselbe nicht frisch verwertet wird.

Auch ist es Pflicht der Behörden, überall, wo nach Beendigung des Marktes Gemüse guter Qualität unverkauft bleibt, für die geeignete Trocknung desselben zu sorgen. In den meisten Ortschaften sind kleinere oder mittlere Dörranlagen vorhanden, was ermöglicht, dass absolut kein Frischgemüse verloren geht.

Gemüse allerdings, welches schon durch Lagern gelitten hat, soll nicht der teuren künstlichen Trocknung unterworfen werden, sondern wird am besten unverändert sofort als Viehfutter verwendet.

Bei schönem Wetter ist es zweckrnässig, Gemüse in dünnen Schichten auf Hürden zu legen und so an der Sonne zu trocknen.

Beim Eintritt schlechter Witterung müssen jedoch die Gemüseblätter auf dem Herd oder an Faden gehängt und, wo Luftzug herrscht, getrocknet werden. Was vom Gemüse gesagt wurde, gilt aber auch für das Obst.

Da in einigen Wochen die Kirschenernte beginnt, ist es ebenfalls ratsam, speziell in den Produktionsgegenden, Kirschen in möglichst grosser Menge zu trocknen, wobei ebenfalls das Dörren an der Luft und Sonne gute Dienste leisten kann.

Die Warenabteilung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements steht den Interessenten für alle gewünschten Ratschläge gerne zur Verfügung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1918

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26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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26.06.1918

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471-480

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