298

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Handhabung der Fremdenpolizei im Innern des Landes.

, (Vom 22. Februar 1918.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bericht unseres Justiz- und Polizeidepartements hat sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 21. November 1917 betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer feststellen lassen, dass die verschärfte Grenzkontrolle unserem Lande die unerwünschten Ausländer fernzuhalten und auch die Fremdenpolizei im Innern durch ihre einheitliche und strenge Handhabung gute Dienste zu leisten vermag. Wir sind den Kantonen für ihre diesbezüglich getroffenen Massnahmen dankbar. Wenn wir uns heute in der Sache an Sie wenden, so geschieht dies, um speziell auf e i n e n Zweck der Verordnung hinzuweisen, der dahin geht, uns der ausländischen Elemente im Lande zu entledigen, die die öffentliche Ordnung gefährden und die den Lebensmittelverbrauch erhöhen und belasten, ohne dass sich ihr Aufenthalt in der Schweiz genügend rechtfertigen lässt. Hierfür ist der Art. 28, Absatz 2, der erwähnten Verordnung dienlich, welcher unter anderem den Kantonen ausdrücklich die Befugnis einräumt, von sich aus Ausländer auszuweisen, welche sich in nicht genügender Weise über den Zweck ihres Aufenthaltes in der Schweiz ausweisen können. Von dieser Befugnis scheinen nun die Kantone noch wenig Gebrauch zu machen, wenigstens sind unserm Justizund Polizeidepartement bisher fast keinerlei Ausweisungen dieser Art zur Kenntnis gebracht worden. Und doch dürften wir nicht fehl gehen in der Annahme, dass sich in der Schweiz noch zahlreiche Ausländer zweifelhafter Art aufhalten, was bei unserem Volke viel Anstoss erregt. Im Hinblick hierauf und in Anbetracht des Ernstes unserer wirtschaftlichen Lage möchten wir Ihnen hiermit aufs angelegentlichste empfehlen, von der Ihnen in Art. 28 der Verordnung vom 21. November 1917 eingeräumten Befugnis

299 der Landesverweisung in gedachter Beziehung Gebrauch zu machen und uns die bezüglichen Fälle bekanntzugeben ; unser Justizund Polizeidepartement ist gerne bereit, wenn nötig die Voll·üiehung der Ausweisungen zu unterstützen.

. Wo im einzelnen Falle Zweifel über die Begründetheit einer Ausweisung entstehen, kann nach Absatz l, Art. 28, der Verordnung vom 21. November 1917 vorgegangen werden.

Wir betonen, dass wir hauptsächlich die Entfernung der dubiosen fremden Elemente männlichen und weiblichen Geschlechts aus dem Lande im Auge haben.

Wir benutzen den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 22. Februar

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmanu.

^-=33>-<-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Handhabung der Fremdenpolizei im Innern des Landes. (Vom 22. Februar 1918.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1918

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.02.1918

Date Data Seite

298-299

Page Pagina Ref. No

10 026 650

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.