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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 70. Jahrgang.

Bern, den 14. August 1918.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 13 Franken im Jahr, « Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Kappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die wiederholte eidgenössische Kriegssteuer.

(Vom 5. August 1918.)

A.

Mit unserer Botschaft vom 2. März 1917 betreffend die Tabakbesteuerung haben wir Ihnen Kenntnis gegeben von unserm Finanzprogramm, dessen Durchführung nicht allein Deckung schaffen soll für die dem Bunde infolge des Krieges entstandenen ausserordentlichen Ausgaben, sondern das auch die Wiederherstellung des Gleichgewichts im Finanzhaushalte des Bundes nach dem Kriege zum Zwecke hat. Wir haben das Programm in jener Botschaft näher begründet und unter anderm erklärt, wir erblickten den Hauptvorzug desselben darin, dass es eine gerechte und billige Verteilung der öffentlichen Lasten vorsieht, indem es durch eine Kombination von direkten und indirekten Steuern diese Lasten auf die verschiedenen Schichten der Bevölkerung in dem Masse zu verteilen bestrebt ist, als sie sie zu tragen vermögen, d. h.

wie es ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Wir wollen hier im übrigen mit Bezug auf unser Finanzprogramm Gesagtes nicht wiederholen, einzig erscheint es uns zweckmässig, die verschiedenen Massnahmen, die es umfasst, kurz zu rekapitulieren.

Das vollständige Programm sieht vor : 1. die Einführung von Stempelabgaben auf Geschäftsurkunden, wie Wertpapieren, Wechseln, Versicherungsprämienquittungen und Fracht Urkunden ; 2. die Besteuerung des Tabaks; Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. IV.

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3. die Ausdehnung des Alkoholmonopols auf die Obstbranntweine ; 4. die Umgestaltung der Militärpflichtersatzsteuer; 5. dio periodische Wiederholung der Kriegssteuer.

Als weitere Massnahmen zu demselben Zwecke der Deckung der Kriegsschuld und der Sanierung unserer Finanzen überhaupt, die zum Teil bereits durchgeführt sind, zum Teil noch der Durchführung harren, kommen ferner in Betracht: die erste Kriegssteuer, die Kriegsgewinnsteuer, die Erhöhung der Einnahmen der eidgenössischen Regiebetriebe, namentlich der Post- und der Telegraphen- und Telephonverwaltung und die Erzielung von Ersparnissen in der Verwaltung.

Von den oben unter Ziffer l--5 erwähnten Punkten unseres eigentlichen Finanzprogramms ist Nr. l (Stempelabgaben) erledigt ; das Bündesgesetz betreffend die Stempelabgaben, das seine Verwirklichung darstellt, ist seit vier Monaten in Kraft und die bisherigen Einnahmen lassen erkennen, dass der budgetierte Nettoertrag für den Bund von Fr. 11,200,000 per Jahr jedenfalls erreicht, wahrscheinlich sogar etwas überschritten wird.

Mit Bezug auf Nr. 2 (Besteuerung des Tabaks) befindet sich eine Vorlage in Ihren Händen, und es haben sich beide Räte bereits damit befasst. Wir hoffen, dass die Differenz, die noch besteht, in einer der nächsten Sessionen erledigt werde und dass die Abstimmung über den Verfassungsartikel betreffend die Tabakbesteuerung, um den es sich zunächst handelt, wenn nicht noch gegen Ende dieses Jahres, so doch gegen Anfang des nächsten Jahres wird stattfinden können. Ohne heute schon in bestimmter Weise und endgültig Stellung zu nehmen zu der mehrfach geäusserten Idee, das Volk über die Fragen der Tabakbesteuerung und der Wiederholung der Kriegssteuer gleichzeitig, d. h. am gleichen Tage abstimmen zu lassen, halten wir dafür, dass die Nachteile einer solchen zeitlichen Verkuppelung der beiden Abstimmungsvorlagen grösser sind als die Vorteile und dass es daher besser ist, sie dem Volke nicht am nämlichen Tage zum Entscheid vorzulegen. Was wir dagegen schon im gegenwärtigen Zeitpunkt ablehnen müssen, das ist die auch im Schosse des Ständerates gemachte Anregung, die noch zu verwirklichenden Finanzmassnahmen zum Gegenstand eines einzigen Verfassungsartikels zu machen und sie somit in e i n e r Vorlage vor das Parlament und das Volk zu bringen. Es würde das eine Vorlage von solcher
Komplexität sein, dass uns eine Bereinigung derselben in nützlicher Frist schon in Ihren Räten als ein Ding der Unmöglichkeit erscheint. Es ist gewiss weder Mangel an Mut noch Mangel an

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Grosszügigkeit, der uns zu dem etappenweisen Vorgehen veranlasst hat; es erschien uns als ein elementares Gebot der Klugheit, so zu verfahren und nicht anders, und wir glauben, dass die Erfahrung uns schon jetzt recht gegeben hat. In solchen Zeiten wie den gegenwärtigen heisst es sorgfältig abwägen, was in jedem Moment erreichbar ist und nicht das Erreichbare gefährden dadurch, dass man zu viel auf einmal will.

Die drei weitern Punkte unseres Finanzprogramms wären der Verwirklichung heute erheblich näher, wenn wir nicht wegen der Initiative betreffend die Einführung einer dauernden direkten Bundessteuer die Vorarbeiten dafür hätten unterbrechen müssen.

Es konnte in der Tat in dieser Sache nicht mit Erfolg weiter gearbeitet werden, ehe das Parlament sowie das Volk und die Stände sich zu der Frage der direkten Bundessteuer ausgesprochen hatten. Nun der Entscheid im Sinne der Verwerfung der Initiative gefallen ist, soll ohne Verzug an die weitere Durchführung des Programms gegangen werden. Hinsichtlich der Nr. 3 und 4 desselben (Ausdehnung des Alkoholmonopols und Umgestaltung der Militärpflichtersatzsteuer) werden Sie noch im Laufe dieses Jahres Vorlagen erhalten., Nr. 5 (Wiederholung der Kriegssteuer) ist der Gegenstand dieser Botschaft.

Finanzlage.

Zum Verständnis der Anträge, die wir Ihnen mit Bezug auf die Wiederholung der Kriegssteuer in der Form eines Beschlussesentwurfes zu unterbreiten uns gestatten, möchten wir einleitend ganz kurz die Finanzlage skizzieren, wie sie sich heute darstellt, bzw. wie sie sich auf Ende dieses Jahres, auf welchen Zeitpunkt wir für einmal abstellen wollen, sehr wahrscheinlich gestalten wird.

Die Kosten des Truppenaufgebotes haben auf Ende Juni 1918 den Betrag erreicht von Fr. 920,000,000.

Bis Ende des Jahres werden sie. bei Annahme einer ungefähr gleichen Stärke des Aufgebotes, wie wir es heute haben, voraussichtlich ansteigen auf Fr. 1,070,000,000 Nehmen wir dazu die Defizite der Verwaltungsrechnungen von 1914 bis 1917 und den für 1918 budgetiertenAusgabenüberschuss, der infolge der Notwendigkeit der Bewilligung weiterer Teuerungszulagen an das Angestelltenund Arbeiterpersonal sich eher vergrössern als verringern wird, mit zusammen ,, 180,000,000 so kommen wir auf einen Betrag unserer Kriegsschuld auf Ende Jahres von . . . Fr. 1,250,000,000

258 Eis werden noch Ausgaben hinzutreten für die Fürsorgetäügkeit des Bundes auf verschiedenen Gebieten, wie Abgabe billiger Milch und billigen Brotes an die unbemittelten Klassen der Bevölkerung, Arbeitslosenversicherung usw. Was der Bund auf diesem Gebiete bisher getan hat, wurde bestritten aus einem Teile der Einnahmen an Gebühren für Ausfuhrbewilligungen, aus dem Gewinn des Milch- und .Käsegeschäftes usw. Diese Einnahmen gehen aber in letzter Zeit zurück und werden bald nicht mehr genügen zur Deckung der Ausgaben, so dass die Aufwendungen für die Fürsorgetätigkeit des Bundes dann aus anderen Mitteln zu bestreiten sein werden. Wir glauben deshalb das Richtige zu treffen, wenn wir auf Ende des Jahres mit einer Kriegsschuld bis auf Fr. 1,300,000,000 rechnen. Da leider wenig Hoffnung vorhanden ist, dass der Krieg noch in diesem Jahre zu Ende gehe und da der Bund auch in der ersten Zeit nach dem Krieg noch grosse ausserordentliche Kosten zu tragen haben wird, für welche die ordentlichen Einnahmen nicht genügen, so wird auch unsere Kriegsschuld weiter wachsen, und niemand weiss, welchen Betrag sie schliesslich erreichen wird.

Die ausserordentlichen Einnahmen, über die wir zur Verzinsung und Amortisation dieser Schuld bis jetzt verfügen, bestehen im Ertrag der ersten Kriegssteuer, die für den Bund rund 95 Millionen Franken abgeworfen hat, aus dem Ertrag der Kriegsgewinnsteuer, den wir für die Jahre 1915, 1916, 1917 und 1918 zusammen auf netto 250 Millionen Franken für den Bund beziffern, und endlich aus dem Ertrag verschiedener anderer ausserordentlicher Einnahmen, der unbedenklich auf mindestens 50 Millionen eingeschätzt werden kann. Zur Entlastung der jährliehen Verwaltungsrechnung kommen sodann als neue Einnahmen in Betracht der Ertrag der Stempelabgaben, der jährlich auf 12 bis 14 Millionen Franken veranschlagt werden kann, und der heute nicht genau festzustellende Ertrag der Erhöhung der Post- und Telephoutaxen.

Eine weitere Entlastung wird eintreten durch Ersparnisse in der Verwaltung.

Es ist somit nur für einen verhältnismässig kleinen Teil unserer Kriegssehuld heute schon Deckung vorhanden, und es muss das Bestreben von Regierung und Volk sein, dafür zu sorgen, dass so rasch als möglich ein bedeutender weiterer Teil der Schuld abgetragen werden kann. Der Kredit des Landes erfordert das schon;
die Möglichkeit, unsern Geldbedarf bei weiterer Fortdauer des Krieges und insbesondere auch in der ersten Zeit.nach dem Kriege auf dem Anleihenswege zu einem annehmbaren Zinsfusse zu decken, könnte in Frage gestellt werden, wenn wir

259 nicht zeigen, dass wir den Willen und die Macht haben, für die Deckung unserer Kriegsschuld zu sorgen. Und der Wiederaufbau unserer Wirtschaft nach dem Kriege wird sich erheblich leichter gestalten, wenn wir nicht mit dem Bleigewicht einer gewaltigen Kriegsschuld an den Füssen in die Friedenszeit hinübertreten müssen. Je rascher wir einen bedeutenden Teil unserer Mobilisationsschuld abtragen können, desto besser werden wir gerüstet sein für den wirtschaftlichen Kampf, der nach Beendigung des Krieges eintreten wird und für die grossen sozialen Aufgaben, die in unserm Lande der Lösung harren.

Die Funktion der wiederholten Kriegssteuer im Finanzprogramm.

In unserer Botschaft vom 25. Januar dieses Jahres betreffend die Bundessteuer-Initiative ist gesagt, dass wenngleich wir dauernden direkten Bundessteuern aus prinzipiellen und materiellen Gründen unsere Zustimmung versagen müssten, wir uns doch mit dem sozialpolitischen Prinzip der vermehrten Heranziehung der Leistungsfähigen zur Tragung fiskalischer Lasten, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer raschen Tilgung unserer Mobilisationsschuld, einverstanden erklären könnten. Dieses Prinzip, fuhren wir weiter, könne gerade durch die Finanzmassnahme, die wir bei der weitern Durchführung unseres Finanzprogramms in erste Linie stellten, nämlich durch eine zweite und eventuell dritte Kriegssteuer erfüllt werden. Auch in unserer Botschaft betreffend die erste Kriegssteuer, dann wieder in denjenigen betreffend die Stempelabgaben und die Tabakbesteuerung haben wir uns bereits dahin ausgesprochen, dass für die Tilgung unserer Kriegsschuld der Besitz in erster Linie und zum grössern Teil werde aufkommen müssen.

Nachdem nun die Mehrheit des Volkes und die Mehrheit der Stände in der Abstimmung vom 2. Juni dieses Jahres eine dauernde direkte Bundessteuer abgelehnt haben, erscheint es als das Naheliegendste und Richtigste, dem Besitz das Opfer, das ihm zu demjenigen, das er bereits zu bringen hatte, noch zugedacht ist, in der Form einer wiederholten eidgenössischen Kriegssteuer aufzuerlegen. Diese Lösung hat den Vorteil, dass sie eine Steuer bringt, deren Grundlagen denjenigen, die sie zu bezahlen haben werden, in der Hauptsache schon bekannt sind und dass sie dem Willen der Mehrheit des Volkes, wie er in der Abstimmung vom 2. Juni zum Ausdruck gekommen ist, entspricht. Wir glauben

260 nämlich den erwähnten Volksentscheid so auslegen zu sollen, dass Volk und Stände zwar den Besitz zur Deckung der Kriegsschuld in kräftiger Weise heranziehen wollen, dass dies aber in der Form einer Steuer geschehen soll, die einen ausserordeatlichen Charakter trägt und keinen bleibenden oder auch nur eine allzulange Reihe von Jahren andauernden Eingriff in die Steuerhoheit der Stände bedeutet. Wir sind denn auch der Ansicht, dass wir uns in Widerspruch mit dem in der Abstimmung vom 2. Juni manifestierten Willen der Mehrheit des Schweizervolkes und insbesondere der Mehrheit der Stände setzen würden, wollten wir der Idee der eigentlichen temporären Bundessteuer Folge geben.

Es wären mit Sicherheit neue schwere politische Kämpfe zu gewärtigen, und es könnte leicht der gewollte Zweck einer raschen Tilgung unserer Mobilisationsschuld direkt gefährdet werden. Das darf aber nicht sein.

Wir möchten uns in diesem Zusammenhang gleich noch in ein paar Sätzen mit einer ändern Anregung auseinandersetzen.

Es betrifft die sogenannte Opfermotion des Herrn Nationalrat Götschel, die in ihrer abgeänderten Fassung wie folgt lautet : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht vom nationalen Vermögen, ohne Rücksicht auf den Besitzer, die Eidgenossenschaft ausgenommen, eine Abgabe zu erheben sei, von der drei Viertel zur vollständigen oder teilweisen Tilgung der Kriegsschuld zu bestimmen und ein Viertel den Kantonen als Beisteuer an die ihnen durch den Krieg verursachten ausserordentlichen Lasten zu überlassen wären. Dieses Viertel sollte in billiger Weise im Verhältnis der den Kantonen erwachsenen Ausgaben verteilt werden.

Diese Abgabe wäre gemäss einem nach oben steigenden und nach unten sinkenden Steuerfuss von l--8 Prozent ein für allemal zu erheben.^ Der Vorschlag der Herren Götschel und Mitunterzeiclmer birgt unbestreitbare Vorteile in sich : Der Charakter der ausserordentlichen Steuer wäre mit ihm aufs beste gewahrt und damit die Stimmung der verwerfenden Mehrheit vom 2. Juni berücksichtigt. Bei kurzer Bezugszeit würde sehr rasch ein erheblicher Teil der Mobilisationsschuld abgetragen und dem Bund damit die Möglichkeit gegeben, seine Mittel bald wieder für die wirtschaftlichen und sozialen Ausgaben verwenden zu können. Die Steuer wäre, wenigstens scheinbar, einfach, ihre Erhebung würde auch keinen grossen Verwaltungsapparat erfordern. Der Steuerpflichtige nväre vom Bund nur auf kurze Dauer in Anspruch genommen

261 und für die Kantone und Gemeinden würde es sich nur um einen einmaligen, bald vorübergehenden Eingriff in ihr Recht der Besteuerung von Vermögen und Einkommen handeln.

Diesen Vorteilen stehen aber grosse Nachteile gegenüber, die wir hauptsächlich erblicken in der Besteuerung des öffentlichen Zwecken dienenden Vermögens der Kantone und Gemeinden, in der Nichtbesteuerung des Erwerbs, der in den gegenwärtigen Zeiten vielfach tragfähiger ist als das Vermögen, und in der Freilassung aller nach der Veranlagung in der Schweiz sich niederlassenden oder daselbst in den Besitz von Vermögen gelangenden Personen. Wir erblicken ferner einen erheblichen Nachteil ia der Schwierigkeit der Mittelbeschaffung für den Steuerpflichtigen bei Immobilisierung des Vermögens oder bei schwerer Realisierbarkeit desselben. Man denke dabei namentlich · an das Vermögen von Gemeinden und Korporationen. Sehr viele müssten, um die Steuer bezahlen zu können, Schulden machen, d. h. zu ungünstigen Bedingungen Geld aufnehmen, oder aber Vermögenswerte mit grossem Verluste veräussern. Das Volksvermögen und damit auch die Steuerkraft würden geschwächt, was volkswirtschaftlich und steuerpolitisch höchst bedenklich wäre. Den Kantonen würde im Verhältnis zu den Anforderungen, welche der Krieg an die Finanzen des Bundes einerseits und an diejenigen der Kantone anderseits gestellt hat, mit 25 % ein zu grosser Anteil am Ertrag der Vermögensabgabe zugewiesen, und es wäre auch die vorgesehene Verteilung dieses Viertels unter die Kantone unzweckmässig.

Diese Nachteile scheinen uns die Vorteile der Opfermotion Götschel bedeutend zu überwiegen, und wir beantragen deshalb, ihr keine Folge zu geben. In der Expertenkommission, die unser Finanzdepartement zur Beratung des Entwurfes einer wiederholten Kriegssteuer einberufen hatte, ist die Motion ebenfalls nahezu «instimmig abgelehnt worden.

Nach den Berechnungen, welchö die eidgenössische Steuerverwaltung angestellt hatte, würde die Vermögensabgabe nach Vorschlag Götschel ungefähr Fr. 715,000,000 abwerfen, wovon drei Viertel mit Fr. 536,250,000 auf den Bund und ein Viertel mit Fr. 178,750,000 auf die Kantone entfielen.

Unser Entwurf geht von der Annahme aus, dass durch die wiederholte eidgenössische Kriegssteuer ein bestimmter Teil der

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Kosten des Bundes für das Truppenaufgebot gedeckt werden soll.

Diese Kosten lassen sich, wie wir weiter vorn angetönt haben, bei weiterer Fortdauer des Krieges heute nicht einmal annähernd abschätzen, und es ist somit auch die Summe nicht festzustellen, welche die Steuer einbringen soll. Die Finanzdirektoren der Kantone, welche das eidgenössische Finanzdepartement vor einiger Zeit versammelt hatte, um mit ihnen die Frage der Wiederholung der Kriegssteuer zu besprechen, haben sich mit grosser Mehrheit dahin ausgesprochen, dass durch die neue Kriegssteuer die Hälfte der Kriegsschuld gedeckt werden sollte. Der erste Entwurf unseres Finanzdepartementes, den es der bereits erwähnten Expertenkommission zur Diskussion unterbreitet hatte, fusste denn auch auf dieser Annahme. Dabei war der Begriff der Kriegsschuld, der bis jetzt kein feststehender ist, wie folgt umschrieben.

Zur Kriegsschuld gehören : a. die Kosten des Truppenaufgebotes während des Weltkrieges ; b. die ungedeckten Ausgaben der ausserordentlichen Fürsorgetätigkeit des Bundes während des Weltkrieges ; c. die Defizite der Verwaltungsrechnungen des Bundes vom Jahr 1914 an bis zum letzten Jahre des Weltkrieges.

In der Expertenkommission war man nun mit starker Mehrheit der Ansicht, dass die Ausgaben des Bundes für seine Fttrsorgetätigkeit und die Verwaltungsdefizite in die Deckung durch die wiederholte Kriegssteuer nicht einzubeziehen seien, dass man diese Deckung vielmehr beschränken sollte auf die Ausgaben für das Truppenaufgebot, wobei dann aber die zu deckende Quote dieser Ausgaben auf drei Vierteile zu erhöhen wäre, um ungefähr auf denselben Betrag zu kommen. Wir haben uns, mit unserm Finanzdepartement, dieser Ansicht ohne Bedenken angeschlossen, und es findet dieselbe ihren Ausdruck in der vorliegenden Fassung der Ziff. l unseres Beschlussesentwurfes. Es kommt unseres Erachtens in der Tat mehr auf das Quantitative der Deckung an als auf ihre Zweckbestimmung, und die 'Hauptsache ist in unsern Augen, dass man sich in dieser Zeit, wo die Zukunft noch im Dunkeln liegt, mit der Deckung nicht festlegt, sei es dass man für sie einen festen, absoluten Betrag annimmt oder dass man die Zahl der Wiederholungen der Steuer bestimmt. Die Voraussetzungen, die bei der ersten Kriegssteuer vorhanden waren, haben sich vollständig geändert. Das Richtige
und Zweckmässige erscheint uns, den durch die neue Kriegssteuer zu beschaffenden Betrag in ein bestimmtes Verhältnis zu bringen zu den zu deckenden Ausgaben, wie sie sich schliesslich ergeben werden.

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Bei der ersten Kriegssteuer war es nach der Lage der Dinge gegeben, dass man von einer einmaligen Steuer sprach.

Man befand sich im Anfang des Krieges und rechnete immer noch mit einer kurzen Dauer desselben; die Vermehrung der Staatsschuld infolge des Krieges wurde auf 300 Millionen Franken veranschlagt. Heute nähern wir uns dem Ende des vierten Kriegsjahres und müssen auf Schluss des Kalenderjahres auf eine Kriegsschuld von etwa 1300 Millionen Franken abstellen. Von dieser für unsere Verhältnisse enormen Summe fallen, wie weiter vorn dargetan, auf die Ausgaben für das Truppenaufgebot rund 1100 Millionen Franken, so dass heute schon die mit ausserordentlichen Steuern aufzubringenden drei Vierteile auf 825 Millionen Franken zu beziffern sind. Dauert der Krieg länger und übersteigt die schliessliche Summe der Ausgaben für das Truppenaufgebot 1100 Millionen Franken, so wird auch der mit ausserordentichen Steuern aufzubringende Betrag entsprechend höher.

. Die Grundlagen der neuen Kriegssteuer.

Das System der wiederholten eidgenössischen Kriegssteuer nach unserm Entwurf ist das nämliche wie bei der ersten Kriegssteuer. Es ist für die natürlichen Personen eine reine Vermögenssteuer nebst einer Steuer auf dem Arbeitseinkommen und für die Aktiengesellschaften eine kombinierte Kapital- und Ertragssteuer, welche die Abgabe vom Gesamtkapital erhebt und die Höhe des Satzes vom Verhältnis des Reinertrages zum Kapital anhängig macht. Wir werden über diese letztere Steuer, die gegenüber der ersten Kriegssteuer immerhin etwas verändert ist, bei der Besprechung der einzelnen Abschnitte des Beschlussesentwurfes noch einige Angaben machen.

Was die Steuer der natürlichen Personen anbelangt, so ist anlässlich der ersten Expertenkommission, welche das Finanzdepartement zur Prüfung der Frage der Wiederholung der Kriegssteuer einberufen hatte, der Vorschlag gemacht worden, es sollte im Falle der Wiederholung zum System -der Gesamteinkommensteuer mit Ergänzungssteuer auf dem Vermögen nach dem System des Kantons Basel-Stadt, das nun auch von Zürich angenommen worden ist und das nebstdem noch die Kantone Baselland und Solothurn besitzen, übergegangen werden. Das Finanzdepartement hat diese Frage sehr eingehend geprüft und hat von dem Experten, von dem die Anregung ausgegangen war, Herrn Regierungsrat Dr. Hauser in Basel, sowie vom Redaktor des ersten Kriegs-

264 Steuerbeschlusses, Herrn Nationalrat Prof. Dr. P. Speiser in Basel, Gutachten eingeholt. Herr Dr. Hauser kommt zum Schluss, durch die allgemeine Einkommenssteuer (Besteuerung des Einkommens aus -Vermögen und aus Arbeit) nebst ergänzender Vermögenssteuer würde eine viel gerechtere Heranziehung der Steuerpflichtigen nach ihrer Leistungsfähigkeit erzielt. Er hält die Schwierigkeiten der Durchführung nicht für unüberwindlich und erklärt, es gebe wohl kaum je wieder eine so vorzügliche Gelegenheit, an einem praktischen Beispiele den Kantonen die Richtigkeit und die Wirkung einer modernen Einkommenssteuer zu zeigen und sie an die Durchführung zu gewöhnen. Herr Nationalrat Speiser kommt in seinem Gutachten zum Schlüsse, es solle die Grundlage der ersten Kriegssteuer beibehalten werden ; die Erwägung, welche schon bei der Beratung des ersten Kriegssteuerbeschlusses ausschlaggebend gewesen sei und wonach es sich nicht empfehle, für eine ausserordentliche Steuer ein System zu wählen, das dem grossen Teil der Steuerpflichtigen und der Steuerorgane ungewohnt sei, bleibe bestehen. Er macht darauf aufmerksam, wie schwierig eine richtige Definition des Begriffes des steuerbaren Gesamteinkommens sei, namentlich auch im Hinblick auf die sehr verschiedenen Arten von Vermögenszuwachs, und wie heute jede Unterlage zur Berechnung des Vermögensertrages fehle, so dass man gar keine sichern Anhaltspunkte habe, wie die Steuersätze für die künftige Gesamteinkommenssteuer gestaltet werden müssten. Jedenfalls müsste auch eine Mehrbelastung des Einkommens aus Arbeit eintreten.

Er schliesst sein Gutachten mit dem Satze: ,,Angesichts des grossen Finanzbedarfs und angesichts der ausserordentlichen Natur der eidgenössischen Kriegssteuer erscheint es nicht als ratsam, von den sichern Zahlen der ersten Steuererhebung abzugehen und einen Griff ins Unsichere und Unsichtbare zu tun.cDiesen letzten Satz unterschreiben wir voll und ganz, und es bildet sein Inhalt für uns eines der Hauptargumente, vom Übergang zum System der allgemeinen Einkommenssteuer mit einer Ergänzungssteuer bei der Wiederholung der Kriegssteuer abzuraten. Auch die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren hat sich gegen die Idee ausgesprochen. Wir anerkennen die theoretischen Vorteile der allgemeinen Einkommenssteuer mit Ergänzungssteuer auf dem Vermögen für
bleibende Steuern ohne weiteres. Sie scheint die Steuerart zu sein, welche dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit am besten entspricht. Es ist aber nicht zu vergessen, dass wir nicht eine bleibende, sondern eine ausserordentliche Steuer vorschlagen.

265 Für unsern Zweck ist unser System selbst theoretisch, wie wir glauben, das rationellere. Auch die Meinung, dass der Bund die Steuerreform in den Kantonen erleichtere, hat gewiss manches für sich, nur sollte diese Rolle vom Bunde nicht in einem Moment übernommen werden, wo er mehr unmittelbar praktische als theoretische Zwecke verfolgt. Er darf in diesem Moment nicht das Sichere mit dem Unsichern vertauschen. Der Mehrzahl der stimmfähigen Schweizerbürger ist wohl das System der bei der ersten Kriegssteuer zur Anwendung gelangten Erwerbssteuer und dasjenige der kantonalen Einkommenssteuer bekannt, nicht aber dasjenige der allgemeinen Einkommenssteuer mit Ergänzungssteuer auf dem Vermögen. Es sind zurzeit nur 27 °/o der Gesamtbevölkerung der Schweiz, welche unter dem Regime der Gesamteinkommenssteuer stehen. Dabei hat Zürich ·die Steuer erst eingeführt, und es fehlen dort noch alle Erfahrungen.

Auch die Schwierigkeiten der Anwendung wären gross; es bedürfte eines geschulten kantonalen Personals, das nur in wenigen Kantonen vorhanden wäre. Die Durchführung der allgemeinen Einkommenssteuer ist ungleich schwieriger als diejenige einer Vermögenssteuer. Es ergeben sich namentlich grosse Anstände bei der Veranlagung des landwirtschaftlichen Einkommens, da ein grosser Teil desselben im Selbstverbrauch der eigenen Produkte aufgeht.

Auch im Falle des Übergangs zum System der allgemeinen Einkommenssteuer bei der Wiederholung der Kriegssteuer müsste übrigens, um auf den gleichen Ertrag wie bei der ersten Kriegssteuer zu kommen, die ergänzende Vermögenssteuer den Hauptteil aufbringen. Nach angestellten Berechnungen, die sich auf sieben Kantone mit gemischten Verhältnissen erstreckten, fielen bei der ersten Kriegssteuer auf die Erwerbssteuer 18,3% und auf die Vermögenssteuer 81,7 %, während bei einer neuen Kriegssteuer mit dem abgeänderten System die Einkommenssteuer 37,5 °/o, und die ergänzende Vermögenssteuer 62,5 °/o aufzubringen hätte.

Dabei würde der Arbeitserwerb überall da, wo auch ein Vermögensertrag vorhanden ist und die erhöhte Progression infolgedessen sich geltend macht, viel stärker belastet als bei der ersten Kriegssteuer, was sieher ein wirtschaftlicher Fehler wäre.

Aus den angeführten Gründen müssen wir uns für die Beibehaltung des bisherigen Systems bei der Wiederholung der Kriegssteuer
aussprechen. Es wird dieses Festhalten am bisherigen System nicht verhindern, dass der Bund bei der mehrmaligen Wiederholung der Kriegssteuer Pionierarbeit zur Verbesserung
266 bedeutet ja gerade in dieser Richtung die mehrmalige Veranlagung einer der Hauptvorteile der wiederholten Kriegssteuer gegenüber der Opfermotion Götschel, bei der nur eine einmalige Veranlagung stattzufinden hätte.

Einer Anregung, die in der letzten vom Finanzdepartement einberufenen Expertenkommission von Herrn Nationalrat Gaudard gemacht worden ist und die dahin geht, zu der Vermögenssteuer noch eine Z u s c h l a g s s t e u e r zu erheben auf dem Betrag, um den sich das V e r m ö g e n seit der ersten Kriegssteuer v e r m e h r t hat, sofern dieses Vermögen auf Gewinn oder auf Ersparnisse zurückzuführen ist, glauben wir nach eingehender Prüfung ebenfalls nicht Folge geben zu können, so sehr wir dem Vorschlag eine gewisse Berechtigung zuerkennen müssen. Die besondere Vermögenszuwachssteuer würde uns namentlich begründet erscheinen für denjenigen seit Kriegsausbruch erfolgten Zuwachs an kapitalisiertem Einkommen, der von der Kriegsgewinnsteuer nicht oder nicht direkt bei den Bezügern getroffen werden konnte, wie grosso Tantiemen, grosse Direktorengehälter, hohe Dividenden von Aktien von Unternehmungen der Kriegsindustrie. Auch das Mehreinkommen, für das eine Kriegsgewinnsteuer bezahlt worden ist, hätte, soweit es zu einem Vermögenszuwachs geführt hat, schliesslich eine Zuwachssteuer noch ertragen können.

Wenn wir somit, wie gesagt, der Idee eine gewisse Berechtigung zuerkennen, so müssen wir dagegen ihre Durchiührbarkeit bestreiten. Einmal fehlt jede Grundlage für die Feststellung des Standes der Vermögen bei Ausbruch des Krieges.

Man hätte schliesslich statt auf den 1. August 1914, wo der Krieg ausgebrochen ist, auf 1. Januar 1916 abstellen können, welcher der Stichtag gewesen ist für die Berechnung des Vermögens bei der ersten Kriegssteuer. Das ist aber nicht möglich wegen des Pauschalangebotes, von dem in weitestem Masse Gebrauch gemacht worden ist und das bekanntlich den Steuerpflichtigen davon entbunden hat, Vermögen und Erwerb einzeln zu deklarieren. Sodann erschiene uns eine Besteuerung des Vermögenszuwachses vor Beendigung des Krieges nicht als richtig, denn es kann eine Person in den ersten Jahren des Krieges ihr Vermögen vermehrt haben, um dann in den folgenden Kriegsjahren das Gewonnene wieder zu verlieren und vielleicht noch mehr dazu. In solchen Fällen wäre es weder gerecht noch billig, für die Vermehrung des Vermögens in den ersten Kriegsjahren

267 eine Zuschlagssteuer zu erheben ohne jede Kompensationsmöglichkeit für in den nachfolgenden Kriegsjahren eintretende Verluste.

Ferner ist zu sagen, dass ein Vermögenszuwachs, welcher nicht die Folge eines eigentlichen Gewinnes, sondern die Folge der Einschränkung in den Ausgaben, also des gesunden Sparens, darstellt, nicht noch besonders besteuert werden sollte. Der Staat hat ein hohes Interesse, die Spartendenzen, namentlich in den jetzigen Zeiten, nicht zu lahmen, sondern zu fördern.

Eine Vermögenszuwachssteuer als Ergänzung der Kriegssteuer Torzusehen, wäre endlich auch referendumspolitisch nicht ganz ungefährlich. Wir denken dabei hauptsächlich an die Landwirtschaft.

Dagegen glaubten wir bei der neuen Kriegssteuer unbedenklich einen Z u s c h l a g zur Erwerbssteuer für das Einkommen aus T a n t i e m e n vorsehen zu dürfen und damit, wenigstens für die Zeit, während welcher die wiederholte Kriegssteuer erhoben wird, dem Postulat des Herrn Nationalrat Rothenberger vom 26. Juni 1917 Folge zu geben, durch das der Bundesrat eingeladen wird, zu prüfen und zu berichten, ob und in welcher Weise die rechtlichen Grundlagen zur Einführung einer eidgenössischen Tantiemensteuer zu schaffen seien.

Die Tantiemensteuer hat prinzipiell unsere Sympathie ; wir glauben indessen nicht, dass es sich verlohnt hätte, sie als besondere eidgenössische Steuer einzuführen und zum Gegenstand einer Verfassungsrevision zu machen. Dagegen als Zuschlag zur Kriegssteuer kann sie gut angenommen werden. Es wird Sache des Ausführungsgesetzes sein, den Begriff der Tantieme und den Kreis ·der steuerpflichtigen Bezüger von solchen näher zu umschreiben.

Während die Ausführungen der letzten Seiten sich mehr ?nit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit befassen, möchten wir noch mit ein paar Worten die Forderung der Allgemeinheit der Steuer berühren. Es liegt zweifellos etwas Stossendes darin, dass die grosse Mehrheit der Bürger einer kleinen Minderheit mit dem Stimmzettel eine Steuer auferlegen kann, die schon die mittleren Klassen ziemlich stark belastet und in den obern Klassen eine ganz beträchtliche Höhe erreicht, ohne dass sie, die grosse Mehrheit, selbst auch nur das geringste an diese Steuer beiträgt. Bei der ersten Kriegssteuer waren es 9,15°/o der Wohnbevölkerung der Schweiz und 20,36 °/o der erwachsenen Erwerbstätigen, welche die Kriegssteuer bezahlt haben. Geht man

268 mit dem steuerfreien Vermögen und Erwerb höher hinauf, wie das in unserm Entwurf in gewissem Umfange bereits geschehen ist, so wird die Zahl der Kriegssteuerpflichtigen noch kleiner werden. Anderseits steht nun aber fest, dass das, was wir in unserer Botschaft vom 12. Februar 1915 betreffend die erste Kriegssteuer hinsichtlich einer Ausdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen gesagt haben, heute in viel stärkerem Masse zutrifft, als damals und besonders eine sogenannte Kopfsteuer als durchaus nicht angezeigt erscheinen lässt. Wir haben in jener Botschaft wörtlich erklärt: ,,Wir sind aus diesem Grunde auch auf den Gedanken nicht eingetreten, der Kriegssteuer eine ganz allgemeine Beteiligung dadurch zu verschaffen, dass auch eine Kopfsteuer vorgesehen würde, die unabhängig von der Höhe des Vermögens und des Erwerbs von jedem Einwohner mit dem gleichen festen Betrag zu entrichten wäre. In diesen Kriegszeiten ist eine ausnahmsweise grosse Zahl von Einwohnern auf öffentliche Unterstützung angewiesen, und es hätte nun unseres Erachtens keinen Sinn und wäre kaum zu rechtfertigen, wenn diese Unterstützten mit einem Beitrag an die Öffentlichkeit belastet würden. Eine solche Belastung könnte nur theoretische Bedeutung haben."

Heute ist die Zahl der Einwohner, denen in dieser oder jener Form eine Unterstützung gewährt werden muss, unvergleichlich grösser als im Anfang des Jahres 1915 (man denke nur an alle die, welchen Brot und Milch zu billigen Preisen verabfolgt wird), und es hätte daher keinen vernünftigen Sinn, von allen diesen Leuten, die aus öffentlichen Mitteln eine Subsidie erhalten, eine, wenn auch noch so geringe Steuer zu verlangen und ihnen so mit der einen Hand wieder zu nehmen, was man ihnen mit der ändern gegeben hat. Fiskalisch ist die Sache ohne grosse Bedeutung, indem die Erhebungskosten einer solchen Kopfsteuer einen grossen Teil des Ertrags derselben aufzehren würden. Es ist auch nicht zu übersehen, dass man den Beitrag, welchen ein Bürger an die Lasten des Staates leistet, nicht an einer einzelnen Steuer messen darf, sondern dass man dafür die Gesamtheit der direkten und indirekten Steuern eines Landes in Betracht ziehen muss. Geschieht dies, so kann man es nicht mehr als unrichtig und unbillig erachten, dass die Angehörigen der untern Volksklassen zur ausserordentlichen eidgenössischen
Kriegssteuer nicht herangezogen werden.

Wir könnten uns also heute noch weniger als bei der ersten Kriegssteuer dafür aussprechen, dass man den Kreis der Steuerpflichtigen erweitere oder gar eine Kopfsteuer einführe.

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Mitwirkung der Kantone und Beteiligung derselben am Ertrag.

Es ist vorgesehen, dass die wiederholte Kriegssteuer, wie die erste, von den Kantonen veranlagt und bezogen wird. Es wäre undenkbar, dass der Bund, wenngleich er jetzt eine eigene Steuerverwaltung besitzt, diese Arbeiten durch seine Organe besorgen lassen könnte. Es würde dies einen gewaltigen Apparat erfordern, den zu schaffen wir weder als notwendig, noch als angezeigt erachten. Dagegen wird es erforderlich sein, dass im Interesse einer gleichmässigen Durchführung der Steuer der Bund eine viel intensivere Aufsicht als anlässlich der ersten Kriegssteuer über die Veranlagung und den Bezug ausübt, und dass er insbesondere auch die Vorschriften erlässt, welche diese gleichmassige Durchführung zu garantieren bestimmt sind. Der Bund ist hierfür heute eingerichtet; er hat in seiner Steuerverwaltung ein Organ, welches bei der ersten Kriegssteuer bereits seine Erfahrungen gemacht hat, das dann aber ganz besonders bei der Kriegsgewinnsteuer, welche vom Bund selbständig durchgeführt wird, sozusagen ohne Mitwirkung der Kantone, in die Lage gekommen ist, einen tiefen Einblick in die Erwerbsverhältnisse des Landes zu tun und ein Informationsmaterial zu sammeln, das bei der Veranlagung der wiederholten Kriegssteuer wertvolle Dienste leisten wird. Die eidgenössische Steuerverwaltung verfügt über eine gewisse Zahl von erfahrenen Kontrollund Einschätzungsbeamten, die den Steuerorganen der Kantone bei der Veranlagung der neuen Kricgssteuer mit Rat und Tat werden an die Hand gehen können, und es ist schon damit eine wirksame Garantie vorhanden für eine gleichmässige Durchführung der neuen Kriegssteuer. Dieser Seite der Frage messen wir die grösste Bedeutung zu ; derselben werden wir daher auch die grösste Aufmerksamkeit schenken.

Die nähern Vorschriften, welche die gleichmässige Durchführung der Steuer sicherstellen sollen, werden im Ausführungsbeschluss zu erlassen sein.

Was den Anteil der Kantone am Ertrag der Steuer anbelangt, so sieht unser Entwurf vor. ihn auf einem Fünftel zu belassen, wie bei der ersten Kriegssteuer. Man hätte sich fragen können, ob mit Rücksicht darauf, dass es sich aussehliesslich um die Deckung der Kosten der Truppenaufgebote handelt, die fast ganz vom Bunde haben getragen werden müssen, nicht ein kleinerer Anteil der Kantone am Ertrag der Steuer genügt hätte.

Es ist auch sogar in der Konferenz der kantonalen Finanzdirek-

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toren aus der Mitte der letztern ein dahingehender Antrag gestellt worden, der aber nur sehr schwache Unterstützung gefunden hat; die grosse Mehrheit der Vertreter der kantonalen Finanzen war für die Beibehaltung des Ansatzes von 20 °/o.

Wenn wir trotz der obigen Erwägung ebenfalls diesen Ansatz wieder aufnehmen, so geschieht im Hinblick auf die Tatsache, dass die Finanzlage der meisten Kantone sich infolge des Krieges ebenfalls bedeutend verschlechtert hat, und dass ihnen durch die Erhebung einer wiederholten eidgenössischen Kriegssteuer die Möglichkeit, sich neue Einnahmen zu verschaffen, wenn nicht direkt genommen, so doch nicht unerheblich erschwert wird.

In der Verwendung ihres Anteils an der Kriegssteuer sollen die Kantone auch fernerhin frei sein.

Mutmasslicher Ertrag der wiederholten Kriegssteuer.

Hier muss vorausgeschickt werden, dass trotz des Vorliegens der Ergebnisse der ersten Kriegssteuer genaue Berechnungen über den Ertrag der neuen Kriegssteuer mit den namentlich in den obern Klassen erhöhten Sätzen und der veränderten Progressionsskala doch nicht vorgenommen werden können. Es ist das zurückzuführen auf den Umstand, dass in allen den Fällen, wo bei der ersten Kriegssteuer ein Pauschalangebot eingereicht worden ist, und die Zahl dieser Fälle ist gross (sie erreicht in einzelnen Kantonen 70--80 °/o), keine sichere Einteilung der Steuerpflichtigen in die Vermögens- und Erwerbsklassen vorgenommen werden kann. Diese Einteilung wurde zwar gleichwohl versucht, indem zur Überprüfung des Pauschalangebotes eine provisorische Einschätzung der Steuerpflichtigen vorgenommen worden ist, es fehlt aber die Sicherheit dafür, dass die Einteilung den Tatsachen entspricht. Das Pauschalangebot, das bei der ersten Kriegssteuer gewiss seine Berechtigung gehabt und zum guten Ergebnis der Steuer nach unserer Überzeugung wesentlich beigetragen hat, soll bei der wiederholten Kriegssteuer ausgeschlossen werden.

Es wird dann eine bessere statistische Verarbeitung der Steuerergebnisse möglich sein, als dies -- eben wegen des Pauschalangebotes -- bei der ersten Kriegssteuer der Fall gewesen ist.

Heute stehen wir vor der Schwierigkeit, dass wir nicht wissen können, was in den Pauschalangeboten an freiwilliger Steuerleistung enthalten war und wie sich die Steuer auf Vermögen und Erwerb verteilt.

271 Die erste Kriegssteuer hat nach den bis jetzt vorliegenden Ergebnissen im ganzen abgeworfen : 1. Natürliche Personen (mit Inbegriff der Kollektiv-u. Kommanditgesellschaften) Fr. 90,948,949.18 2. Juristische Personen, Aktiengesellschaften , Genossenschaften, übrige juristische Personen ,, 31,892,630.85 3. Freiwillige Beiträge . . . . . . . ,, 138,486.73 Fr. 122,980,066. 76 Nach den von der eidgenössischen Steuerverwaltung angestellten Berechnungen wäre nach den Bestimmungen und den Steuersätzen, wie sie der nachstehende Beschlussesentwurf vorsieht, folgende V e r m e h r u n g des Steuerertrages zu erwarten: 1. Natürliche Personen Fr. 29,996,000 2. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften . ,, 500,000 3. Aktiengesellschaften ,, 15,000,000 4. Genossenschaften ,, 630,000 5. Übrige juristische Personen ,, 200,000 Total der Vermehrung Kechnet man dazu 1. den von dem Zuschlag für das Einkommen an Tantiemen zu erwartenden Ertrag, den wir ganz approximativ veranschlagen auf 2. den Mehrertrag infolge verbesserter Einschätzung (ca. 10 °/o des Ergebnisses der I. Steuer) so kommen wir auf eine Vermehrung gegenüber der ersten Kriegssteuer von Total Den Ertrag der ersten Kriegssteuer hinzugerechnet mit rund

Fr.

46,326,000

,,

500,000

,,

12,174.000

Fr.

59,000,000

,, 123,000,000

ergibt sich ein Totalertrag von

Fr. 182,000,000

Den Fünftel, der den Kantonen zufällt, abgezogen, verbleiben dem Bund aus dem Ertag einer einmaligen Wiederholung der Kriegssteuer

Fr. 145,600,000

Geht man von der eingangs erwähnten Annahme aus, dass die Ausgaben für das Truppenaufgebot sich Ende 1918 auf Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. IV.

18

272 1100 Millionen Franken belaufen, und dass die durch die verschiedenen Kriegssteuern und die Kriegsgewinnsteuer zu deckenden drei Vierteile dieser Ausgaben 825 Millionen Franken ausmachen, von denen 350 Millionen Franken durch die erste Kriegssteuer und durch die Kriegsgewinnsteuer aufgebracht werden, resp. bereits gesichert sind, so wären durch die neue Kriegssteuer somit noch 475 Millionen Franken zu decken, und es müsste diese, wenn die einmalige Wiederholung Fr. 145,600,000 einbringt, sicher dreimal, sehr wahrscheinlich aber viermal wiederholt werden. Bei den vorgesehenen dreijährigen Perioden würde es sich also um eine Dauer der Steuer von neun oder, wahrscheinlicher, zwölf Jahren handeln. Die Rechnung wird dann nicht stimmen und die Dauer der Steuererhebung eine längere sein, wenn der Krieg noch tief in das Jahr 1919 gehen würde oder wenn wir genötigt wären, das Truppenaufgebot wesentlich zu erhöhen.

Die Rechnung würde natürlich auch dann nicht mehr stimmen, wenn bei der Beratung des Verfassungsbeschlusses die steuerfreien Minima noch erhöht oder die Steuersätze noch herabgesetzt werden sollten. Der herausgerechnete Ertrag dieser einmaligen Erhebung der Steuer ist, unseres Erachtens, das Maximum, das erwartet werden darf. Eine freudige Überraschung bestehend darin, dass der effektive Ertrag viel höher, ja fast doppelt so hoch sein wird als der budgetierte, wie das bei der ersten Kriegssteuer der Fall war, wird es nicht mehr geben. Man hat heute eben doch bessere Anhaltspunkte zur Berechnung des mutmasslichen Ertrages, als bei der ersten Kriegssteuer.

Wir hielten es für richtig, jeden Mehrertrag in Rechnung zu ziehen, auf den mit einiger Sicherheit gerechnet werden kann ; wir haben aber auch den Minderwert in Betracht gezogen, der bei vielen Vermögen und Guthaben infolge des Rückganges der Wertschriftenkurse und der Veränderung der Valutaverhältnisse seit der letzten Kriegssteuer eingetreten ist und der grosse Summen ausmacht.

Dass bei einer verbesserten Einschätzung ein erheblicher Mehrertrag der Steuer zu erwarten ist. dessen glauben wir gewiss zu sein; die zahlreichen und bedeutenden Nachsteuerfälle beider ersten Kriegssteuer, die in letzter Zeit zu erledigen waren und die meistens auf die Entdeckung grösserer Vermögen und grösserer Erwerbseinkommen bei Anlass der Veranlagung der Kriegsgewinusteuer zurückzuführen waren, haben gezeigt, dass für die Steuerbehörden da noch viel zu holen ist und dass man daher wohl

273 mit einem Mehrertrag von 10 °/0 gegenüber der ersten Kriegssteuer rechnen darf. Dabei haben wir abgezogen, was bei der ersten Kriegssteuer etwa an Freiwilligem in den Pauschalangeboten enthalten war.

Für die Gesamtheit der Kantone würde nach unserer Berechnung jede Wiederholung der Kriegssteuer einen Anteil von 36,4 Millionen Franken ergeben.

Wer also will, dass die Dinge sich ungefähr nach unseren Schätzungen abwickeln, der muss die Minima und Maxima der Steuersätze, wie sie unser Entwurf vorsieht, annehmen. Er erreicht damit, dass in verhältnismässig kurzer Zeit ein erheblicher Teil unserer Mobilisationsschuld gedeckt und den Kantonen ihre Freiheit auf dem Gebiete der direkten Steuern wieder zurückgegeben werden kann.

Formelles Vorgehen.

Es wird richtig sein, zuerst in Erinnerung zu bringen, wie sich das Vorgehen bei der ersten Kriegssteuer gestaltet hat. Mit Botschaft vom 12. Februar 1915 haben wir Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Aufnahme eines Artikels in die Bundesverfassung zur Erhebung einer einmaligen Kriegssteuer vorgelegt. Die Vorlage enthielt zugleich den Entwurf des Ausführungsbeschlusses. Ihre Räte 'haben am 15. April 1915 den Verfassungsartikel gutgeheissen und in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 6. Juni 1915 ist er mit 452,117 Ja gegen bloss 27,461 Nein vom Volke und dazu von allen Ständen angenommen worden. Der Verfassungsartikel enthielt die wichtigsten Grundsätze der Besteuerung, mit den Minima und. Maxima der Steuersätze, und es waren ihm Tabellen beigegeben, enthaltend die Steuerklassen, Steuersätze und Steuerbeträge für die Vermögenssteuer und die Erwerbssteuer, so dass jeder Steuerpflichtige seinen Steuerbetrag einfach ablesen konnte. Die Bundesversammlung wurde, hauptsächlich im Interesse eines Zeitgewinns, durch den Artikel ermächtigt, die Vorschriften über die Ausführung des Verfassungsartikels endgültig aufzustellen. Das Referendum war damit für den Ausführungsbeschluss ausgeschaltet. Mit Botschaft vom 17. August 1915 haben wir Ihnen dann den endgültigen Ausführungsbeschluss vorgelegt, den Sie mit Beschlüssen vom 22. Dezember 1915 angenommen, haben.

Es empfiehlt sich dringend, das gleiche Verfahren auch diesmal zu beobachten. Dass es eines Verfassungsbeschlusses

274 und damit einer Volksabstimmung bedarf, um eine wiederholte eidgenössische Kriegssteuer einzuführen, erachten wir als selbstverständlich, und wir möchten darüber keine weitern Worte verlieren. Anderseits glauben wir, dass, wenn in gleicher Weise wie bei der ersten Kriegssteuer ein substantieller Verfassungsartikel beschlossen wird, der die wichtigsten Grundsätze betreffend die Steuer vorschreibt, man für den Ausführungsbesehluss das Referendum ohne Bedenken wieder ausschliessen dürfe. Wir nehmen zwar davon Umgang, Ihnen den Entwurf zu dem Ausfilhrungsbeschluss wie das letztemal schon mit der Vorlage für den Verfassungsartikel zu unterbreiten. Es scheint uns das nicht mehr nötig zu sein, da es sich um eine Materie handelt, die in den Grundzügen schon bekannt und erprobt ist, und es wäre uns in der knappen Zeit, die uns zur Ausarbeitung dieser Vorlage zur Verfügung gestanden hat, auch gar nicht möglich gewesen, den Ausführungsbeschluss mit der wünschenswerten Sorgfalt schon fertigzustellen. Wir werden Ihnen denselben vorlegen, sofort nachdem der Verfassungsartikel die Genehmigung des Volkes und der Stände erhalten haben wird.

Eine Expertenkommission wird ihn vorher zu prüfen haben.

Indem wir Sie ersuchen, diesem Vorgehen, das sich nach unserer Überzeugung bei der ersten Kriegssteuer bewährt hat, zustimmen zu wollen, 'verbinden wir damit die Bitte, es möchten beide Räte den Verfassungsartikel in der kommenden Septembersession behandeln, damit die Volksabstimmung noch vor der Dezembersession stattfinden kann. Gelangt der Verfassungsbeschluss in der Abstimmung zur Annahme, so würden wir Ihneu dann, wie gesagt, sofort den Entwurf zum Ausführungsbeschluss unterbreiten. Es wird nun zwar kaum möglich sein, dass in der folgenden Dezembersession dieser Beschluss von beiden Räten behandelt werden kann. Wir dürften Ihnen das gar nicht zumuten, und es wäre auch praktisch fast nicht durchführbar. Dagegen sprechen wir schon jetzt den bestimmten Wunsch aus, dass Sie zur Erledigung der Vorlage zu einer ausserordentlichen Session etwa im Januar 1919 zusammenkommen'möchten. Kann die Vorlage dannzumal bereinigt werden, so wird es gleichwohl noch möglich sein, die erste Veranlagung, für welche wir alles vorbereiten lassen würden, im Jahre 1919 vorzunehmen. Das ist im Interesse der Finanzen des Bundes unbedingt
notwendig.

Wie wir eingangs dargetan haben, ist die Kriegsschuld dermassen gewachsen, dass mit der Tilgung sofort begonnen werden muss, wenn nicht unser Kredit leiden soll und wir nicht für den Übergang in die Friedenswirtschaft finanziell ganz ungenügend gerüstet dastehen

275

wollen. Die Beschaffung neuer Mittel für den Bundeshaushalt ist dringlich, wohl eine der dringlichsten Aufgaben, die dem Bund jetzt obliegen, und es darf deshalb nichts versäumt werden, um diese Aufgabe rasch zu lösen. Dem Steuerzahler kann die Bezahlung einer ersten Rate einer neuen eidgenössischen Kriegssteuer gegen Ende des Jahres 1919 oder Anfangs des Jahres 1920 wohl zugemutet werden, nachdem er im Jahre 1918 vom Bund nicht in Anspruch genommen worden ist.

B.

Nach dieser Besprechung der Grundzüge unserer Vorlage bleibt uns nur noch übrig, einige kurze Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des nachfolgenden Beschlussesentwurfes anzubringen.

Zunächst der Titel der neuen Steuer. Um dem zwar ja ganz unberechtigten Vorwurf zu begegnen, dass man sich eines Wortbruches schuldig mache, wenn man die Kriegssteuer, die im Verfassungsbesehluss vom 15. April 1915 ausdrücklich als eine einmalige bezeichnet worden war, wiederhole, glaubte das Finanzdepartement ursprünglich, der neuen Steuer einen ändern Namen geben zu sollen, und es hatte sie in einem ersten Entwurf als A m o r t i s a t i o n s s t e u e r bezeichnet, entsprechend ihrem eigentlichen Zweck. Nach reiflicher Prüfung und Beratung mit den Experten kam man dann aber dazu, von einer ,,wiederholten eidgenössischen Kriegssteuer''' zu sprechen, dies namentlich mit Rücksicht darauf, dass die Zweckbestimmung der Steuer im neuen Verfassungsartikel genau gleich umschrieben ist, wie es im ersten Verfassungsartikel der Fall war und es daher unlogisch und unschön erschienen wäre, eine Steuer, die den nämlichen Sonderzweck hat, das eine Mal so und das andere Mal anders zu benennen. Wenn nun der erste Verfassungsbesehluss von einer einmaligen Kriegssteuer und der zweite dann von einer wiederholten Kriegssteuer spricht, so ergänzen sie sich unseres Erachtens ganz gut, und es scheint uns jede Diskrepanz vermieden.

Zu Ziffer 1. Es wird von Kapitalausgaben für das Truppenaufgebot gesprochen, um darzutun, dass die Zinse der Mobilisationsanleihen, die in die Verwaltungsrechnung eingestellt werden und die Hauptursache der Defizite derselben ausmachen -- diese Zinse werden, beiläufig gesagt, das Budget für 1919 mit über 50 Millionen Franken belasten --, nicht Inbegriffen sind.

Zu Ziffer 2. Da es möglich ist, dass nach Erhebung e i n e r Kriegssteuer, sagen wir z. B., um uns an unsere vorstehenden

276 Berechnungen zu halten, nach der dritten Steuer, von den zu deckenden drei Vierteilen der Kapitalausgaben für das Truppenaufgebot nur noch ein Rest verbleibt, zu dessen Deckung es nicht nötig ist, die Steuer noch einmal im ganzen Umfange zu erheben, ja der so klein sein kann, dass er nicht einmal die Kosten einer neuen Veranlagung decken würde, so erscheint .es angezeigt, eine Bestimmung aufzunehmen, welche die Bundesversammlung ermächtigt, in einem solchen Fall zu entscheiden, ob und in welchem Umfange die Steuer noch einmal zu erheben sei.

Zu Ziffer 3. Während bei der ersten Kriegssteuer die Steuerpflicht allgemein bei einem Erwerb begonnen hat, der zweitausendfünfhundert Franken überstieg und eine Erhöhung dieses steuerfreien Erwerbs nur für Familien ohne Vermögen mit vier oder mehr Kindern unter achtzehn Jahren vorgesehen war, ist für die neue Kriegssteuer die Grenze von Fr. 2500 bloss mehr für die Ledigen beibehalten, während sie für Verheiratete auf Fr. 3000 erhöht worden ist, wobei sie sich erst noch um je zweihundert Franken weiter erhöht für jedes erwerbsunfähige Kind unter 18 Jahren und für jede unterstützungsbedürftige Person, deren Unterhalt dem Steuerpflichtigen obliegt. Es bedeutet dies ein grosses Entgegenkommen im Sinne der Entlastung nach unten. Ein Familienvater mit 4 Kindern wird also erst steuerpflichtig, wenn sein Einkommen Fr. 3800 übersteigt, derjenige mit 6 Kindern, wenn das Einkommen Fr. 4200 übersteigt. Dabei sind die Steuersätze in den 'untern Klassen unverändert gelassen. Ein Erwerb von Fr. 3000 bis Fr. 3500 wird nach wie vor eine Steuer von Fr. 30 zu bezahlen haben. Überdies ist aber diese Steuer -- und das bedeutet eine ganz erhebliche weitere Entlastung der untern Klassen -- für drei Jahre berechnet und nicht mehr bloss für zwei Jahre wie bei der ersten Kriegssteuer. Da eine Erhöhung des Steuersatzes und eine Verschärfung der Progression bei der Erwerbssteuer erst von der 17. Klasse mit einem Erwerb von über Fr. 10,000 bis Fr. 11,000 an eintritt, so ergibt sich für alle Steuerpflichtigen, welche einen Erwerb haben, der Fr. 10,000 nicht übersteigt, bei der neuen 'Steuer eine Minderbelastung in dem Sinne, dass sie das, was sie früher in zwei Jahren zu bezahlen hatten, künftig in drei Jahren werden entrichten müssen. Das gleiche ist der Fall beim Vermögen, wo die
Erhöhung der Steuersätze erst bei der 16. Klasse, d. h. bei einem Vermögen von über Fr. 85,000 einsetzt.

Die Grenze des steuerfreien Vermögens ist dagegen mit Fr. 10,000 unverändert beibehalten, mit der Neuerung immerhin, dass eine Erhöhung dieser Grenze nicht mehr bloss für Witwen

277 ohne Erwerb mit Kindern, sondern allgemein für Personen ohne ausreichenden Erwerb eintreten kann.

Was nnn die Maxima der Steuersätze anbelangt, so sind sie erheblich höher als bei der ersten Kriegssteuer; der Steuersatz steigt nämlich beim Vermögen nicht mehr bloss auf 15 vom Tausend des Reinvermögens, sondern auf 25 vom Tausend und beim Erwerb nicht mehr bloss auf 8 vom Hundert des Reinerwerbs, sondern auf 20 vom Hundert. Wir räumen ohne weiteres ein, dass diese Sätze hoch sind. Es darf aber auch hier nicht ausser acht gelassen werden, dass es sich um Steuersätze handelt, die je für eine dreijährige Periode gelten, d. h. sich auf drei Jahre verteilen. Das hat denn auch zur Folge, dass die aufs Jahr berechnete Steuerleistung erst in den obersten Klassen faktisch höher ist als bei der ersten Kriegssteuer.

Die Steuerleistung, die von den Besitzenden verlangt wird, ist gewiss gross, sie ist aber nicht unerschwinglich und immer noch sehr weit davon entfernt, einer Konfiskation gleichzukommen.

Es wird dem Millionär in den meisten Fällen noch möglich sein, sie tatsächlich aus dem Vermögensertrag zu bestreiten. Wir zweifeln nicht daran, dass die Besitzer grosser Vermögen und hoher Einkommen sich eine vaterländische Pflicht und Ehre daraus machen werden, die finanziellen Wunden, die der Weltkrieg auch der Schweiz geschlagen hat, rasch heilen zu helfen; sie verstehen besser als jeder andere Bürger, was das bedeutet, dass unserm Lande bisher erspart geblieben ist, in den Krieg mit seinen Verheerungen hineingezogen zu werden.

ZM Ziffer 4. Bei der ersten Kriegssteuer wurden die Kollektivund Kommanditgesellschaften nicht als solche besteuert, sondern es hatte jeder Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und am Reinertrag des Geschäftes mit seinem übrigen Vermögen und Erwerb zu versteuern. Das System hat sich nicht bewährt, und es ist dem Fiskus dabei ein grosser Betrag an Steuer entgangen, weil die Reserven der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nicht zur Besteuerung herangezogen werden konnten, da jeder Gesellschafter nur seine Kapitaleinlage versteuerte. Es erforderte das Verfahren ferner ein Meldesystem von Kanton zu Kanton, das vielfach in der Ausführung zu wünschen übrig gelassen hat, wodurch ebenfalls vieles entgangen ist. Es scheint uns daher richtiger, künftig die Kollektiv-
und Kommanditgesellschaft als solche zu besteuern, wie das auch bei der Kriegsgewinnsteuer mit Vorteil geschehen ist und wie es der Gesetzgebung der meisten Kantone entspricht. Für ihre Anteile am

278

Vermögen und Ertrage der Gesellschaft können die Gesellschafter und Kommanditäre dann persönlich nicht mehr besteuert werden.

ZM Ziffer 5. Wie wir schon im allgemeinen Teil dieser Botschaft erwähnt haben, ist die Steuer für die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften grundsätzlich dieselbe wie bei der ersten Kriegssteuer. Es ist eine Kombination von Kapitalsteuer und Ertragssteuer, die sich im ganzen bewährt hat. Dei' Steuersatz soll sich aber nicht mehr nach der Höhe der zur Auszahlung gelangten Dividenden richten, sondern nach dem prozentualen Verhältnis des gesamten Reinertrages zum Gesamtkapital. Diese Neuerung ist gerecht. Namentlich in den gegenwärtigen Zeiten haben viele Aktiengesellschaften aus diesen oder jenen Gründen nicht die Dividende an die Aktionäre ausgerichtet, die ihnen das faktische Geschäftsergebnis auszurichten gestattet hätte, sondern sehr oft eine viel kleinere Dividende. Den Rest des Reinertrages haben sie zu Reservestellungen verwendet. Da erschiene es nicht richtig, wenn diese Reservestellungen, die unter Umständen später doch zur Verteilung gelangen, bei der Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt würden.

Sodann bleibt der Steuersatz nicht mehr bei 10 °/oo des einbezahlten Aktienkapitals stehen, sondern geht bis 10 °/o. Es ist allgemein als ein Mangel und eine Unbilligkeit des ersten Kriegssteuerbeschlusses empfunden worden, dass man bei der Besteuerung der Aktiengesellschaften schon bei einem Satz von zehn vom Tausend stehen geblieben ist. Es sind in der Tat viele grosse, kapitalkräftige und bestrentierende Aktiengesellschaften gegenüber Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften mit einer ganz unverhältnismässig geringen Steuer davongekommen. Bei der neuen Formel für die Besteuerung der Aktiengesellschaften wird auch der Gedanke der Progression bessere Berücksichtigung finden ; eine Mehrbesteuerung werden in erster Linie diejenigen Aktiengesellschaften erfahren, die während des Krieges hohe Reinerträge erzielt haben, aber auch andere gut rentierende Unternehmungen werden stärker betroffen werden, als bei der ersten Kriegssteuer.

Die schwach rentierenden Aktiengesellschaften dagegen erfahren eine Schonung darin, dass das Minimum des Steuersatzes, das bei der ersten Kriegssteuer zwei Zehntel vom Hundert betragen hat, auf ein Zehntel vom Hundert
herabgesetzt wird.

Zu Ziffer 6. Entsprechend der Erhöhung der Steuersätze bei den natürlichen Personen und bei den Aktiengesellschaften ist auch hier eine solche um 50 °/o vorgenommen worden. Die Besteuerung nach der Höhe des Reinertrages soll aber nur mehr bei

279

den Genossenschaften Platz greifen, die einen Erwerbszweck verfolgen, wogegen die übrigen Genossenschaften des Obligationenrechts, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die Steuer von ihrem Vermögen (Genossenschaftskapital und Reserven) zu bezahlen haben werden, und zwar zu einem Steuersatz von 7*/2 °/00- -D'e Besteuerung nach dem Reinertrag solcher Genossenschaften, die nicht einen eigentlichen Erwerbszweck verfolgen, hat sich bei der ersten Kriegssteuer nicht bewährt. Je nach der Art der Buchführung ergab sich bei vielen gar kein Reinertrag, z. B. bei Einkaufsgenossenschaften, die die eingekauften Waren zum Selbstkostenpreis an ihre Mitglieder weitergeben, bei Käsereigenossenschaften usw., so dass sie steuerfrei gelassen werden mussten. Anderseits haben aber solche Genossenschaften ein Vermögen, gebildet aus Mitgliederbeiträgen oder aus ändern zufälligen Einnahmen, und erscheint es nicht richtig, dieses Vermögen ganz steuerfrei zu lassen.

Für die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften wird die Besteuerung nach der schweizerischen Prämieneinnahme beibehalten, doch wird der Satz auch hier um die Hälfte erhöht.

Zu Ziffer 7. Die einzige Änderung besteht hier darin, dass auch eine Besteuerung des Erwerbs der sog. ,,übrigen juristischen Personen" vorgesehen wird. Der Fall ist zwar selten, kommt aber doch vor, dass Bürgergemeinden oder Korporationen ein Erwerbsunternehmen besitzen, z. B. eine Sparkasse, und da erscheint es nicht als richtig, dass sie dafür nicht auch die Erwerbssteuer bezahlen wie die natürlichen Personen, mit denen sie durch ihre Erwerbstätigkeit in Konkurrenz treten. Den Steuersatz für das Vermögen der übrigen juristischen Personen glaubten wir nicht erhöhen zu sollen, nachdem bei der ersten Kriegssteuer konstatiert worden ist, wie schwer es vielen Gemeinden und Korporationen wurde, die Mittel zu finden oder flüssig zu machen zur Bezahlung der Steuer von ihrem Vermögen, das in den meisten Fällen immobilisiert ist.

Zu Ziffer 8. Die Bestimmungen betreffend die Steuerbefreiungen sind mit einer kleinen redaktionellen Änderung die nämlichen wie bei der ersten Kriegssteuer. Eine Änderung erscheint weder notwendig noch angezeigt.

Zu Ziffer 9. Hier wird bestimmt, dass die Steuer für jede dreijährige Periode neu zu veranlagen ist. Es ist dies im Interesse der Gerechtigkeit geboten. Veränderungen im Vermögen und Erwerb, handle es sich um eine Vermehrung oder um eine Ver-

280 minderung, können berücksichtigt werden, und es können auch diejenigen zur Steuer herangezogen werden, die von einer Periode zur ändern in der Schweiz sich neu niedergelassen haben. Eine Besteuerung pro rata t e m p o r i s des Aufenthaltes in der Schweiz wird zwar auch schon für diejenigen Platz greifen, die nach der Veranlagung, aber vor Ablauf der dreijährigen Periode, für welche diese Veranlagung gilt, sich in der Schweiz niederlassen. Es wird dies im Ausführungsbeschlusse noch näher zu ordnen sein.

Zum Zwecke der Sicherung der gleichmässigen Durchführung der Steuer wird hier ausdrücklich gesagt, dass die Veranlagung und der Bezug durch die Kantone erfolgen unter der Aufsicht des Bundes, der die nötigen Vorschriften für die gleichmassige Durchführung erlässt. Wir haben uns über diesen Punkt im übrigen schon im allgemeinen Teil der Botschaft ausgesprochen.

Der Einzug der Steuer ist so gedacht, dass mindestens zwei, höchstens drei Ratenzahlungen vorgesehen werden; der Ausführungsbeschluss wird diese Frage genau regeln. Wer die ganze Steuer auf einmal bezahlen will, soll für den Betrag der vorausbezahlten Raten eine Zinsvergütung erhalten.

ZM Ziffer 10 verweisen wir auf das im allgemeinen Teil der Botschaft Gesagte.

Damit sind wir mit unsern Ausführungen zu Ende gekommen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbescbluss zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. August

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Calonder.

' Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

281 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreifend

Erlass eines Artikels der Bundesverfassung zur Erhebung einer wiederholten eidgenössischen Kriegssteuer.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. August 1918; in Anwendung des Art. 121 der Bundesverfassung, beschliesst: A. Der Bundesverfassung wird folgender Artikel beigefügt: 1 Der Bund erhebt eine ausserordentliche Steuer zum Zwecke der teilweisen Deckung der Kapitalausgaben für das Truppenaufgebot während des Weltkrieges.

2 Die Steuer wird in dreijährigen Perioden so oft erhoben, bis der dem Bunde zukommende Ertrag zusammen mit den Ergebnissen der auf Grund des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1915 erhobenen Kriegssteuer und der auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 erhobenen Kriegsgewinnsteuer drei Vierteile der zu deckenden Kapitalausgaben für das Truppenaufgebot ausmacht. Bleibt von diesen drei Vierteilen nur noch eine Quote zu decken, welche geringer ist als das voraussichtliche Ergebnis einer nochmaligen Wiederholung der Steuer, so entscheidet die Bundesversammlung darüber, ob und in welchem Umfange die Steuer noch einmal zu erheben sei.

3 Die n a t ü r l i c h e n P e r s o n e n entrichten die Steuer von ihrem Vermögen und ihrem Erwerb. Die Steuerpflicht beginnt bei einem Vermögen, das zehntausend Franken und bei einem Erwerb, der für Ledige zweitausendfünfhundert Franken, für Verheiratete dreitausend Franken übersteigt. Die Beträge des Steuer-

282

freien Erwerbs erhöhen sich um je zweihundert Franken für jedes erwerbsunfähige Kind unter 18 Jahren und für jede unterstützungsbedürftige Person, deren Unterhalt dem Steuerpflichtigen obliegt.

Für Personen ohne ausreichenden Erwerb ist das steuerfreie Vermögen angemessen zu erhöhen. Die Steuersätze sind progressiv und steigen in Klassen von eins bis fünfundzwanzig vom Tausend des Reinvermögens und von einem halben bis zwanzig vom Hundert des Reinerwerbs, nach Massgabe der diesem Beschluss beigefügten Tabellen. Für Einkommen aus Tantiemen, das zweitausend Franken übersteigt, wird eine Zuschlagssteuer erhoben, die nach der diesem Beschlüsse beigefügten Tabelle II betreffend die Erwerbssteuer zu berechnen ist, mindestens aber fünf vom Hundert des Einkommens aus Tantiemen beträgt.

4

Die K o l l e k t i v - und K o m m a n d i t g e s e l l s c h a f t e n entrichten die Steuer von ihrem Vermögen (Gesellschaftskapital und Reserven) und ihrem Erwerb. Die Steuerpflicht beginnt bei einem Vermögen, das zehntausend Franken, und bei einem Erwerb, der dreitausend Franken übersteigt. Die Steuersätze sind die nämlichen wie für die natürlichen Personen.

5

Die A k t i e n g e s e l l s c h a f t e n und K o m m a n d i t a k t i e n g e s e l l s c h a f t e n entrichten die Steuer von ihrem Gesamtkapital (einbezahltes Aktienkapital und Reserven). Der Steuersatz ist progressiv und steigt in Klassen von ein zehntel bis zehn vom Hundert des Gesamtkapitals. Innert dieser Grenzen richtet er sich nach dem prozentualen Verhältnis des Reinertrages zum Gesamtkapital, nach Massgabe der diesem Beschlüsse beigefügten Tabellen. Vom nicht einbezahlten Aktienkapital wird die Steuer zum halben Satze erhoben.

6 Die G e n o s s e n s c h a f t e n des Obligationenrechts, welche einen Erwerbszweck verfolgen, entrichten die Steuer von ihrem Reinertrag; der Steuersatz beträgt sechs vom Hundert der den Mitgliedern gewährten Rückvergütungen und zwölf vom Hundert des übrigen Reinertrages.

Die übrigen Genossenschaften des Obligationenrechts, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, entrichten die Steuer von ihrem Vermögen (Genossenschaftskapital und Reserven) ; der Steuersatz beträgt siebeneinhalb vom Tausend des Vermögens.

Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften entrichten die Steuer von ihrer schweizerischen Prämieneinnahme. Der Steuersatz beträgt siebeneinhalb vom Tausend der Prämieneinnahme.

283 7

Die ü b r i g e n j u r i s t i s c h e n P e r s o n e n entrichten die Steuer von ihrem Vermögen und ihrem Erwerb. Die Steuerpflicht beginnt bei einem Vermögen, das zehntausend Franken, und bei einem Erwerb, der zweitausendfünfhundert Franken übersteigt.

Die Steuersätze sind die nämlichen wie für die natürlichen Personen, steigen jedoch nur bis .zu zehn vom Tausend des Vermögens und bis zu zehn vom Hundert des Erwerbs.

8 Von der Entrichtung der Steuer sind b e f r e i t : a. der Bund und die Kantone und ihre Anstalten und Betriebe, sowie die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds, die schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern und die schweizerische Alkoholverwaltung; b. die schweizerische Nationalbank; c. die Gemeinden, sowie die ändern öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag öffentlichen Zwecken dient ; d. die übrigen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag Kultus- oder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke dient ; e. die konzessionierten Transportanstalten für das Aktienkapital, für das keine Dividende verteilt wird.

9 Für jede dreijährige Periode wird die Steuer neu veranlagt.

Veranlagung nnd Bezug erfolgen durch die Kantone unter der Aufsicht des Bundes, welcher die notwendigen Vorschriften für die gleichmässige Durchführung der Steuer erlässt. Die Steuer wird in Raten eingezogen. Die Kantone haben vier Fünftel der eingehenden Steuerbeträge dem Bunde abzuliefern.

10 Die Bundesversammlung wird die Vorschriften über die Ausführung dieses Verfassungsartikels endgültig aufstellen.

B. Dieser Bundesbeschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

C. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung beauftragt.

D. Nach Erhebung der wiederholten eidgenössischen Kriegssteuer tritt dieser Verfassungsartikel wieder ausser Kraft.

284

Tabelle I.

Vermögenssteuer.

Die Steuerklassen, Steuersätze und Steuerbeträge der Vermögenssteuer werden festgesetzt wie folgt: (Der Steuerbetrag ist für jede Klasse von der untern bis zur obern Grenze derselbe.)

Steuersatz Steuerbetrag Vermögen Klasse für die dreipro Mm« von Über bis und mit pro Mille jährjge Periode Fr.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

10,000 15,000 20,000 25,000 30,000 35,000 40,000 45,000 50,000 55,000 60,000 65,000 70,000 75,000 80,000 85,000 90,000 95,000 100,000 110,000 120,000 130,000 140,000 150,000 160,000 170,000 180,000 190,000 200,000 210,000 220,000

Fr.

15,000 20,000 25,000 30,000 35,000 40,000 45,000 50,000 55,000 60,000 65,000 70,000 75,000 80,000 85,000 90,000 95,000 100,000 110,000 120,000 130,000 140,000 150,000 160,000 170,000 180,000 190,000 200,000 210,000 220,000 230,000

Fr.

1 1 1 1 1 l,i U 1,3

V

l,s 1,6 1,7 1,8 1,9

2 2,15 2,30 2,45 2,60 2,75 2,90 3,05 3,20 3,35 3,50 3,65 3,80 3,96

4,10 4,25

4,«

10.-- 15.-- 20.-- 25.-- 30.-- 38.50 48.58.50 70.-- 82.50 96.--

110. 50 126.-- 142. 50 160.-- 182. 75 207.-- 232. 75 260.-- 302. 50 348.-- 396. 50 448.-- 502. 50 560.-- 620. 50 684.-- 750. 50 820. -- 892. 50 968.--

285 Klasse

Vermögen von über ' bis und mit

33 34 35 36 37

230,000 240,000 250,000 260,000 270,000 280,000

Fr.

240,000 250,000 260,000 270,000 280,000 300,000

38 39 40 41 42

300,000 320,000 340,000 360,000 380,000

320,000 340,000 360,000 380,000 400,000

43 44 45 46 47

400,000 420,000 440,000 460,000 480,000

420,000 440,000 460,000 480,000 500,000

48 49 50 51 52

500,000 520,000 540,000 560,000 580,000

520,000 540,000 560,000 580,000 600,000

53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

600,000 620,000 640,000 660,000 680,000 700,000 720,000 740,000 760,000 780,000 800,000 820,000 840,000 860,000 880,000

620,000 640,000 660,000 680,000 700,000 720,000 740,000 760,000 780,000 800,000 820,000 840,000 860,000 880,000 900,000

Fr.

32

Steuersatz pro Mille 4,55 4,70 4,86

5 5,2

5.4 5,6

5,8

6 6,» 6,4 6,6 6,8

7 7,25 7,50 7,76

8 8,25 ,50 ,75

9 9,3 9,6 9,9

10,2 10,5 10,8 11,1 11,4 11,7

12 12,4 12,8 13,2 13,6

Steuerbetrag fUr die dreijährige Periode Fr.

1,046. 50 1,128.-- 1,212. 50 1,300. -- 1,404.-- 1,512. -- 1,680. -- 1,856. -- 2,040. -- 2,232. -- 2,432. -- 2,640. -- 2,856. -- 3,080. -- 3,335. -- 3,600. -- 3,875. -- 4,160. -- 4,455. -- 4,760. -- 5,075. -- 5,400. -- 5,766. -- 6,144. -- 6,534.-- 6,936. -- 7,350. -- 7,776.-- 8,214. -- 8,664. -- 9,126. -- 9,600. -- 10,168. -- 10,752. -- 11,352. -- 11,968. --

286 Klasse

VermOgen von Über bis und mit Fr.

Fr.

Steuersatz pro Mille

Steuerbetrag (Ur die dreijährige Periode Fr.

14 68 900,000 920,000 12,600. -- 14,, 69 940,000 13,248. -- 920,000 14,8 13,912. -- 70 940,000 960,000 980,000 15,2 14,592. -- 71 960,000 72 980,000 1,000,000 15,288. -- 15,6 1,050,000 16 16,000. -- 73 1,000,000 17,325. -- 74 1,050,000 1,100,000 16,5 17 75 18,700. -- 1,100,000 1,150,000 1,200,000 76 17,6 20,125. -- 1,150,000 1,250,000 18 77 1,200,000 21,600. -- 78 1,250,000 1,300,000 23,125. -- 18,5 19 79 1,300,000 1,350,000 24,700. -- 80 1,350,000 1,400,000 26,325.-- 19,6 1,400,000 1,450,000 81 20 28,000. -- 82 1,450,000 1,500,000 29,725. -- 20,6 21 83 1,600,000 1,500,000 31,500. -- 84 1,600,000 1,700,000 34,400. -- 21,6 85 1,800,000 22 1,700,000 37,400. -- 86 1,900,000 1,800,000 22,5 40,500. -- 87 23 2,000,000 1,900,000 43,700.-- 88 23,6 2,000,000 2,100,000 47,000. -- 89 24 2,200,000 50,400. -- 2,100,000 90 2,200,000 2,300,000 24,5 53,900. -- 2,400,000 25 91 2,300,000 57,500. -- 92 25 2,400,000 2,500,000 60,000. -- 93 25 2,600,000 62,500. -- 2,500,000 94 25 2,600,000 2,700,000 65,000. -- 95 25 2,700,000 67,500. -- 2,800,000 96 2,900,000 25 2,800,000 70,000. -- 97 2,900,000 25 3,000,000 72,500. -- 98 3,000,000 3,100,000 25 75,000. -- 99 3,100,000 25 77,500. -- 3,200,000 100 3,200,000 25 80,000. -- 3,300,000 101 25 3,300,000 3,400,000 82,500. -- 102 3,500,000 3,400,000 25 85,000. -- 103 3,500,000 25 3,600,000 87,500. -- Weitere Klassen um je Fr. 100,000 steigend.

287

Tabelle II.

Erwerbssteuer.

Die Steuerklassen, Steuersätze und Steuerbeträge für die Erwerbssteuer werden festgesetzt wie folgt: (Der Steuerbetrag ist für jede Klasse von der untern bis zur obern Grenze derselbe.)

oieueroeirag Erwerb Steuersatz Klasse für die dreivon über bis und mit Prozent jährige Periode Fr.

Fr.

Fr.

8 9 10 11 12 13 J4 15 16

2,500 2,700 3,000 3,500 4,000 4,500 5,000 5,500 6,000 6,500 7,000 7,500 8,000 8,500 9,000 9,500

2,700 3,000 3,500 4,000 4,500 5,000 5,500 6,000 6,500 7,000 7,500' 8,000 8,500 9,000 9,500 10,000

17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

10,000 11.000 12^000 13,000 14,000 15,000 16,000 17,000 18,000 19,000

11,000 12,000 13,000 14,000 15,000 16,000 17,000 18,000 19,000 20,000

27 28 29 30

20,000 21,000 22,000 23,000

1 2 3 4 5 H 7

21,000 22,000 23,000 24,000 Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. IV.

0,50 0,75 1

·1,1 1,3 1,8 1,« 1,.

1,0 1,7

1,8 1,9

2 2,i 2,.

2,3

2,45 2.60 2,75 2,90 3,05

3)20 3,35 3,50 3,7

3,a 4,!

4,s 4,s 4,7

12.50 20. 25 30.-- 38.50 48.-- 58.50 70. ·82. 50 96.-- 110. 50 126.-- 142. 50 160.-- 178. 50 198.-- 218. 50 245.-- 286. -- 330. -- 377.-- 427.-- 480.-- 536.-- 595.-- 666.-- 741.-- 820.-- 903.-- 990.-- 1,081. -- 19

288 Klasse

Erwerb von über bis und mit

34 35

25,000 26,000 27,000 28,000

Fr.

25,000 26,000 27,000 28,000 30,000

36 37 38 39 40

30,000 32,000 34,000 36,000 38,000

32,000 34,000 36,000 38,000 40,000

41 42 43 44 45

40,000 42,000 44,000 46,000 48,000

42,000 44,000 46,000 48,000 50,000

46 47 48 49 50

50,000 52,000 54,000 56,000 58,000

52,000 54,000 56,000 58,000 60,000

51 52 53 54 55

60,000 62,000 64,000 66,000 68,000

62,000 64,000 66,000 68,000 70,000

56 .

57 58 59 60

70,000 72,000 74,000 76,000 78,000

72,000 74,000 76,000 78,000 80,000

61 62 63 64 65

80,000 82,000 84,000 86,000 88,000

82,000 84,000 86,000 88,000 90,000

Fr.

31 32 33

24,000

Steuersatz Prozent

Steuerbetrag fUr die dreijährige Periode

Fr.

4,« 5,!

5,3 5,5

5,8

6,1

ö,* 6,7

7 7,3 7,o 7,o 8,2 8,5

8,9 9,3 9,7 10.!

10,» 10,9

11,8 11,7

12,i 12,6

13 13,D

14 14,0

15 15,5

16 16,,-, 17 17,5

18

1,176. --

1,275.-- 1,378. -- 1,485. -- 1,624. -- 1,830. -- 2.048. -- 2,278. -- 2,520. -- 2,774.-- 3,040. -- 3,318. -- 3,608. -- 3,910. -- 4,272. -- 4,650. -- 5,044. 5,454. -- 5,880. -- 6,322. -- 6,780. -- 7,254. -- 7,744. -- 8,250. -- 8,840. -- 9,450. -- 10,080. -- 10,730. -- 11,400. -- 12,090. -- 12,800. -- 13,530.-- 14,280. -- 15,050.-- 15,840. --

289 Klasse

von über

Erwerb bis und mit

Steuersatz Prozent

Steuerbetrag tur die dreijährige Periode

92,000 94,000 96,000 98,000

Fr.

92,000 94,000 96,000 98,000 100,000

19 19,5 20 20

16,650. -- 17,480. -- 18,330. -- 19,200. -- 19,600. --

71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81

100,000 105,000 110,000 115,000 120,000 125,000 130,000 135,000 140,000 145,000 150,000

105,000 110,000 115,000 120,000 125,000 130,000' 135,000 140,000 145,000 150,000 160,000

20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20

20,000. -- 21,000. -- 22,000. -- 23,000. -- 24,000. -- 25,000. -- 26,000. -- 27,000. -- 28,000. -- 29,000. -- 30,000. --

82 83 84 85 86

160,000 170,000 180,000 190,000 200,000

170,000 180,000 190,000 200,000 210,000

20 20 20 20 20

32,000. -- 34,000. -- 36,000. -- 38,000. -- 40,000. --

Fr.

66 67 68 69 70

90,000

Fr.

18,5

Weitere Klassen um je Fr. 10,000 steigend.

290

Tabelle

III.

Aktiengesellschaften und Kommandit- Aktiengesellschaften.

Die Steuerklassen und Steuersätze werden festgesetzt wie folgt: Steuersatz Verhältnis vom Hundert des des Reinertrages Gesamtkapitals Klasse zum Gesamtkapital in Prozenten für die dreijährige Periode von Über bis und mit l 1 0,i 2 1 2 0,15 2 3 3 0,3 4 3 4 0,45 4 5 5 0,6 6 5 6 0,75

7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

0,0

1,05 l,t

1,86 1,5

1,65

1,8 1,95

2,.

2,25 2,4

2,55 2,7

2,35

3 3,15

3,3 3,45 ,

3,6

3,75

3,9 4,05 4,80 4,35 4,5

291 Klasse

32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

45 46 47 48 4»

.

.

.

.

.

50 .

51 .

52 .

53 54 55 56 57

.

.

.

.

.

58 59 60 61 62 63 64 65 66

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Verhältnis des Reinertrages zum Gesamtkapital in Prozenten von über bis und mit 32 31 32 33

33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Steuersatz vom Hundert des Gesamtkapitals für die dreijährige Periode 4,65

4,8 4,95

5,io 5,26

5,< 5,65 5,70 5,85

6 H,15 6,3

6;45 6,6

6,76

6,9

rj (,06

7,20 7,35

?,.'.

7,65

7.« 7,96

8,, 8,25 8,40 8,55 8,70 8,86

9

9,, 9,* 9,o 9,8

10

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die wiederholte eidgenössische Kriegssteuer. (Vom 5. August 1918.)

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