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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Förderung und Überwachung «1er Herstellung und des Vertriebes von Düngemitteln, Futtermitteln etc.

(Vom

10. Januar 1918.)

Hochgeachtete Herren!

In der Anlage übermitteln wir Ihnen: 1. den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 22. D e z e m b e r 1917 betreffend die Förderung und Überwachung der Herstellung und des Vertriebes von Düngemitteln, Futtermitteln und andern Hülfsstoffen der Landwirtschaft und deren Nebengewerbe; 2. die auf Grundlage dieses Beschlusses erlassene V e r fügung des V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s .vom 7. J a n u a r 1918 betreffend Überwachung der Herstellung und des Vertriebes von Düngemitteln, Futtermitteln und andern Hülfsstoffen der Landwirtschaft und deren Nebengewerbe.

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Die zwingende Notwendigkeit der Vermehrung der landwirtschaftlichen Produktion im Dienste der Lebensmittelversorgung des Landes gebietet eine mögliehst weitgehende und vollständige Heranziehung aller für die Hebung der Pflanzen- und Tierproduktion geeigneten Stoffe. Die Zufuhr von Kraftfutter und Hülfsdünger ist seit Kriegsausbruch bekanntlich sehr stark zurückgegangen, und es erwachsen ihr fortgesetzt neue Schwierigkeiten.

Eine Reihe von Massnahmen, wie die bestehenden Mahlvorschriften für Brotgetreide, die Brotrationierung, die vermehrte Verwendung von Mais und andern Produkten für die menschliche Ernährung, haben auch im Inlande eine bedeutende Verminderung des Anfalles von Kraftfuttermitteln herbeigeführt. Ähnlieh liegen die Verhältnisse auf dem Düngermarkte, wo sich irisbesondere ein wachsender Ausfall an phosphorsäurehaltigen Düngemitteln bemerkbar macht.

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Es sind Massnahmen in Vorbereitung, die eine bessere und vollständigere Erfassung und zweckmässigere Verwertung von hauswirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Abfällen findie Gewinnung von Futter- und Düngemitteln herbeiführen sollen, denn die bisherigen Erfahrungen haben die Notwendigkeit einer weitern staatlichen Intervention auf diesem Gebiete dargetan.

Diese Massnahmen werden Gegenstand besonderer Erlasse sein.

Es wurden bekanntlich schon in normalen Zeiten öfters minderwertige Futtermittel und Hülfsdünger auf den Markt gebracht und unter hochtönenden Namen und grossen Versprechungen angepriesen, deren Gehalt an wirksamen Stoffen den in den Anpreisungen gemachten Angaben häufig nicht entsprach und nicht im richtigen Verhältnis zu den geforderten. Preisen stund. Infolgedessen machten sich aus landwirtschaftlichen Kreisen schon anlässlich der Vorbereitung der Bundesgesetzgebung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Hestrebungon geltend, die auch für den Verkehr in Kraftfutter- und Düngemitteln gesetzliche Massnahmen forderten. Doch war man auch wiederum in landwirtschaftlichen Kreisen der Auffassung, dass Aufklärung und Belehrung einerseits und genossenschaftliche Tätigkeit anderseits geeignet seien, die Landwirtschaft vor Übervorteilung beim Ankaufe von Futter- und Düngemitteln zu schützen.

Diese letztere Auffassung war, wie die Erfahrungen lehren, leider nur zum Teil begründet, denn es sind der Landwirtschaft während den letzten Jahren vor Kriegsausbruch noch bedeutende Summen für minderwertige Futter- und Düngemittel entzogen worden.

Mit dem sich mehr und mehr einstellenden Mangel, an Kraftfutter und Hülfsdüngern haben sich in neuerer Zeit auch in der Fabrikation und i in Handel mit diesen Hülfsstoffen in steigendem Masse Bestrebungen spekulativer Firmen geltend gemacht, die der Landwirtschaft zum Schaden gereichen und geeignet sind, insbesondere die mangelhaft aufgeklärten Kleinproduzenten durch Ankauf und Verwendung minderwertiger Produkte zu schädigen.

So sehr einerseits darnach /.u trachten ist, alle verfügbaren Stoffe und Hülfsmittel in geeigneter Weise nutzbar zu machen und dadurch die pflanzliche und tierische Produktion zu fördern, ebensosehr muss anderseits dem Produzenten, dem .heute bedeutende Opfer auferlegt werden, und der an zahlreiche
Vorschriften gebunden ist, auch der erforderliche Schutz vor Übervorteilung gewährt werden. Auch die reelle Produktion und der reelle Handel haben ein Interesse an der Beseitigung bestehender Misstände. Bekanntlich haben sich zahlreiche Handelsfirmen für Kraftfuttermittel, Hülfsdünger und Sämereien freiwillig der Kon-

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trolle der schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten unterstellt. Die Vorschriften, denen sich dieso Kontrollfirmen zu unterziehen haben, sind in der Verordnung des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements vom 9. Juni 1913 betreffend die Überwachung des Handels mit Düngemitteln.

Futtermitteln. Sämereien und ändern in der Landwirtschaft und deren.

Nebeugewerben Verwendung findenden Hülfsütoffen niedergelegt.

Durch die eingangs erwähnte Verfügung vom 7. Januar 1918 werden nun die Fabrikation und der Vertrieb von Dünge- und Futtermitteln, sowie anderer landwirtschaftlicher Hülfsstoffe der Aufsicht der genannten Versuchs- und UntersuchungsansfcaHeu unterstellt (Art. 3).

Durch die Bestimmung in Art. 2 sollen irreführende Bezeichnungen der in den Handel gebrachten Dünge- und Futtermittel und anderer Hülfsstoffe verhindert werden.

Nach Art. 4 sind die gewerbsmässige Herstellung und der Vertrieb von Dünge- und Futtermitteln, von Bekämpfungsmitteln gegen Pflanzenschädlinge und Pflanzenkrankheiten, sowie von ändern Hülfsstoffen, insbesondere von Spezialitäten und Geheimmitteln, die in der Landwirtschaft und deren Nebengewerben Verwendung finden, nur mit Bewilligung der Zentralverwaltung der schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten Bern-Liebefeld gestattet, soweit nicht nach Art. 5 der Verfügung ausdrücklich generelle Bewilligungen erteilt werden.

Die Bewerbungen um diese Bewilligung haben durch die gesuchstellenden Fabrikations- und Handelsfirmen bei denjenigen schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten zu erfolgen (Art. 6), denen die betreffenden Landesteile nach der erwähnten Verordnung vom 9. Juni 1913 auch für das Kontrollwesen zugeteilt sind.

SoweitFabrikations- und Vertriebsbewilligungen erteilt werden, sollen für die betreffenden Erzeugnisse nach Massgabe des Bedürfnisses Höchstpreise und Verkaufsbedingungen festgesetzt werden (Art. 11).

Wir verweisen im übrigen auf den Inhalt der eingangs erwähnten Erlasse vom 22. Dezember 1917 und vom 7. Januar 1918.

Es ist zu erwarten, dass diese erweiterte Tätigkeit der landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten, die Hand in Hand mit den landwirtschaftlichen Organisationen und den bewährten Fabrikations- und Handelsfirmen arbeiten werden, eine durchgreifende Behebung bestehender Misstände herbeizuführen

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vermag und der landwirtschaftlichen Produktion auch auf diesem Gebiete den -ihr gebührenden Schutz gewähren wird. Wie eiuerseits die Beseitigung bestehender Missbräuche in der Fabrikation und im Handel mit landwirtschaftlichen Hülfsstoffen bezweckt wird, sollen anderseits die volkswirtschaftlich erwünschte Her·stellung und der geordnete Vertrieb aller Hülfsmittel, die zur Steigerung der Lebensmittelproduktion des Laudes geeignet sind, nach Möglichkeit unterstützt uud gefördert werden.

Nach Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Dezember 1917 ist das unterzeichnete Departement mit dessen Vollzug beauftragt. Für die Durchführung des Beschlusses und der auf Grund desselben erlassenen Verfügungen und Bestimmungen kann es die Hülfe der kantonalen und kommunalen Behörden in Anspruch nehmen und diesen hierbei besondere Verpflichtungen auferlegen und einzelne seiner Befugnisse übertragen. Demgemäss haben wir nach Art. 21 der Verfügung die Zentral ver waltung bereits ermächtigt, mit den kantonalen Behörden, im Einvernehmen mit der Abteilung für Landwirtschaft, besondere Vereinbarungen über die Kontrolle des Handels mit Dünge- und Futtermitteln und ändern landwirtschaftlichen Hülfsstoffen, insbesondere die Probeentnahme zuhanden der zuständigen landwirtschaftlichen Untersuchungsanstalten, zu treffen.

Es ist uns bekannt, dass einzelne Kantonsbehörden in der genannten Richtung bereits gewisse Massnahmen getroffen oder angeregt haben. Wir hoffen, dass denselben das beabsichtigte Zusammenarbeiten mit den landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten erwünscht sei, und bitten sie, sich in Sachen direkt mit der Abteilung für Landwirtschaft oder mit der Zentralverwaltung in Bern-Liebefeld in Verbindung zu setzen, die ihrerseits ebenfalls an diese Amtsstellen gelangen werden, wenn sie deren Mitwirkung bedürfen.

Die Verfügung tritt am 15. Februar 1918 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement hat sich aber ausdrücklich vorbehalten, einzelne Bestimmungen nach Massgabe des Bedürfnisses schon vom 10. Januar 1918 an rechtsgültig in Anwendung zu bringen.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

B e r n , den 10. Januar 1918.

Schweig. Volksimrtschaftsdepartement : Schulthess.

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Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, 8. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1916/1917 erlassen: Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), 'die im Geschäftsjahre 1916/1917 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bis spätestens am '10. Februar 1918 bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern anzumelden.

Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übuagsgemäss nicht mit dem Kalenderjahr (auf den 31. Dezember), sondern im Laufe des Jahres abschliessen.

Die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1917 derjenigen Firmen, die ihre Rechnungen auf Ende des Kalenderjahres (31. Dezember) abschliessen, wird später einverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegswinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Vorlustrechnung usw.) der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung mittelst eingeschriebenen Briefes einzusenden.

Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Personen und Gesellschaften, die nur gelegentlich Handelsgeschäfte abschliessen, haben den aus solchen Geschäften erzielten Kriegsgewinn jeweilen sofort nach Abschluss der betreffenden Geschäfte der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung unter Vorlage der nötigen Belege anzumelden.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und gehörig ausgefüllt und unterschrieben zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung.

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Steuerpflichtige, denen bis zum 31. Januar 1918 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 10. Februar 1918 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 19115/1917 bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Rundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen ; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

B e r n , den 15. Januar 1918.

(2.).

Eidtj. Kriegssteuerverwaltung.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das B u n d e s s t r a f g e r i c h t hat in seiner am 18. Dezember 1917 im Assisensaal in Hern abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschafï, vertreten durch den a. o. Goneralanwalt Oberrichter Bäschlin in Bern, Anklägerin, gegen Richard, Louis, alias Richard-Dubois oder Dubois-Richard, vermutlieh Franzose, wohnhaft in Thonon oder Grenoble, Angeklagten, betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiet zugunsten einer fremden Macht er kan nt: 1. Der Angeklagte Richard, alias Richard Dubois oder DuboisRichard, wird der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 191.4 betreffend Strufbostimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und in contumaciam verurteilt : a. zu einem Jahr Gefängnis, b. zu 2000 Fr. Geldbusse nnd u. zu 2 Jahren Landesverweisung.

2. Die GelJbussc ist im Falle der Xichteinbringlichkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr.

ein Tag Gefängnis zu setzen ist.

3. Die Gefängnisstrafe ist im Kanton Bern zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten Richard zu 7/2o auferlegt, unter solidarischer Haftung mit drei weitern Angeklagten fürs Ganze.

53 5. Die Gerichtsgebuhr wird auf Fr. 150 festgesetzt ; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der ßundesanwaltschaft mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Richard, alias Richard-Dubois oder Dubois-Richard betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu veröffentlichen.

Z ü r i c h , den 18. Dezember 1917.

Im Namen des Bundesstrafgerichts, Der Präsident:

Häuser.

Der Protokollführer: Lauber.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 11. Juli 1917 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen ßundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. K ... ; 2. Baserba, Amadeo, genannt Leo, Sohn des Jacques und der Veronika Vautey, geb. 1890 in Solothurn, von Darnius (Spanien), Kellner, früher in Zürich, zurzeit unbekannten Aufenthalts ; 3. Seh . . . ; Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zu Gunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiet, e r k a n n t: 1. Die Angeklagten K . . . , Baserba und Seh . . . werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt : a. K . . . ; b. Baserba in contumaciam zu drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 9 Tagen, zu Fr. 500 Busse und zwei Jahren Landesverweisung; c. Seh ...

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2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Franken ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die vom Verurteilten Baserba geleistete Kaution von Fr. 500 wird als der Eidgenossenschaft verfallen erklärt.

5. Die Kosten des Verfahrens werden dem .Angeklagten Baserba zur Hälfte, zur ändern Hälfte den Angeklagten K ...

und Seh . . . , unter gegenseitiger solidarischer Haft für das Ganze, auferlegt.

6. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 50 festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

7. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen. Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Baserba betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 11. Juli 1917.

Im Namen des Bundesstrafgerichls, Der Präsident:

Hauser.

Der Protokollführer: Hugnenin.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 21. und 22. Dezember 1917 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin gegen 1.--3. etc.; 4. Meier, Arnold Emil, Sohn des Johann und der Marie Bill, geboren am 6. Dezember 1886, von Trüb (Bern), Reisender, wohnhaft gewesen in Genf, zurzeit unbekannten Aufenthalts ;

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5. Weil, Max (angeblich), alias Viktor Bauer, alias Kurz, #us Waldshut (Deutschland), wohnhaft gewesen in Zürich, zurzeit unbekannten Aufenthalts, Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiet erkannt: 1. Die Angeklagten T . . . , G . . . , 0 . . . , Meier und Weil werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestiminüngen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: d. Meier in contumaciam zu 4 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 35 Tagen, und Fr. 300 Busse: e. Weil, alias Viktor Bauer, alias Kurz, in contumaciam zu 6 Monaten Gefängnis, Pr. 500 Busse und 2 Jahren Landesverweisung.

2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Franken ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich zu vollziehea.

4. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten T ...

und Weil zu je 6/i«, den Angeklagten G . . . , 0 ... und Meier zu je 2/io auferlegt, unter gegenseitiger solidarischer Haft einerseits des G ... und 0 . . . , anderseits des Weil und Meier für die ihnen auferlegten Kosten.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100 festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dein schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen. -- Ausserdem ist es, soweit es die Verurteilten Meier und Weil, alias Viktor Bauer, alias Kurz, betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 22. Dezember 1917.

Im Namen des Bundesstrafgerichts, Der Präsident:

Hanser.

Der Protokollführer: Lauber.

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Eidgenössische Geometerprüfungen.

Im Frühjahr 1918 (April) finden theoretische und praktische Prüfungen nach dem Prüfungsreglement vom 14. Juni 1913 statt.

Anmeldungen zu diesen Prüfungen sind mit der Anmeldungsgebühr von Fr. 5 bis spätestens den 12. Februar 1918 an das Schweizerische Grundbuchamt in Bern zu richten.

Als Ausweise sind beizulegen : a. Für » die theoretische Prüfung: Eine Schilderung des Lebensund Bildungsganges, ein Maturitätszeugnis, Angabe, ob die Prüfung nur im ersten Teil oder in allen Fächern abgelegt werden will. Leumundszeugnis und Heimatschein (Art. 25 des Prüfungsreglements).

b. Für die praktische Prüfung : Neues Leumundszeugnis und Ausweis über den Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte, Zeugnis über die praktische Tätigkeit und, sofern die theoretische Prüfung nicht vor der eidgenössischen GeometerPrüfungskommission abgelegt worden ist, auch den Heimatschein.

Ort und Zeitpunkt der Prüfungen werden später bekanntgegeben.

. Z o l l i k on, den 9. Januar 1918.

(3.)..

Der Präsident der Kommission für oidg. Geometerprüfungen : F. Baeschliu.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende November Dezember

1917 589 "67

1916 1380 84

Januar bis Ende Dezember

856

1464

Zu-oder Abnahme -- 791 -- 17 -- 808

B e r n , den 11. Januar 1918.

(ß.-B. 1917, IV, 883.)

Schweiz. Auswanderungsamt.

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Eidgenössische Technische Hochschule.

In Ausführung von Artikel 8, Absatz 2, der Promotionsordnung für die Erlangung der Doktorwürde an der Eidg. Technischen Hochschule vom 31. März 1909, wird hiermit bekanntgemacht, dass von Oktober 1916 bis Neujahr 1918 nachfolgend aufgeführte diplomierte Studierende der Eidg. Technischen Hochschule zu Doktoren promoviert worden sind.

An der Abteilwig für Bau-, Vermessungs- und Kuliwinc/enieurwesen.

Herr Paul Engi, von Davos (Graubünden).

An der Abteilung für Maschinenwesen und Elektrotechnik.

Herr .fl ,, .,, ,, ,, ,,

Paul Moser, von Herzogenbuchsee (Bern).

Alfred Carrard, von Châtelard (Waadt).

Adolf Bolliger, von Holziken (Aargau).

Albert Strickler, von Hirzel (Zürich).

Francis Dubois, von Valeyres und Les Clées (Waadt).

Ulrich Reginald Rilegger, von Luzern.

Hans Wissler, von Sumiswald (Bern).

An der Abteilung für Chemie.

Herr Joseph Feyer, von Riedholz (Solothurn).

Friedrich von Carpine, von Bibern (Schaffhausen).

Kurt Schneider, von Dornbirn (Vorarlberg).

Achille Conzetti, von Poschiavo (Graubünden).

Walter Braendli, von Reitnau (Aargau).

Gustav Adolf Bosshard, von Zürich.

Charles Maechling, von Schaffhausen.

Paul Emil Cherbuliez, von Genf und Bern.

Ernst Wybert, von Basel.

Emil Karl Hatt, von Basel.

Rudolf Waser, von Zürich.

Basil Macalik, von Prerau (Mähren).

Josef Siegwart, von Horw (Luzern).

Otto Muntwyler, von Spreitenbach (Aargau).

Hans Wirth, von Zürich.

An der Abteilung für Pharmanie.

Herr Karl Amberg, von Schötz (Luzern).

Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. I.

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An der Abtcilwig für Forstiotrteehaft.

Herr Walter Amsler, von Meilen (Zürich).

An der Abteilung für Herr Eugen Paravicini, von Basel.

Landwirtschaft.

An der Abteilung für Fachlehrer in Mathematik und Physik.

Herr Otto Pfenninger, von Bäretswil (Zürich).

,, Charles Vuille, von La Sagne (Neuenburg).

An der Abteilung für Fachlehrer in Naturwissenschaften.

Herr Alfred Trümpier, von Zürich.

Gemäss Art. 3 der Promotionsordmmg tourcten ehrenhalber promoviert.

Herr Walter Boveri, in Baden.

,, Leonz Held, in Bern.

,,. Martin Schindler, in Neuhausen.

^ Friedrich Schmid, in Oberhelfenschwil.

Z ü r i c h , den S.Januar

1918.

Der Rektor der Eidg. Technischen Hochschule : E. Bosshard.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die A.-Gr. ,,Tram Elettrici Mendrisiensi" stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 11,914 km lange Linie Chiasso-Capolago-Riva San Vitale samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens vori Fr. 300,000, das zur Rückzahlung desjenigen von Fr. 200,000 vom 1. Januar 1911, sowie zur Tilgung anderer Schulden verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser Oberbau, Betriebsmaterial und Zugehör lediglich das Recht zur Benützung der Strasse für die Bahnanlage

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nach Masagabe des kantonalen Pflichtenheftes, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 30. Januar 1918 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 11. Januar 1918.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Glion-Naye stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 7,730 km lange Linie von Glion auf den Felsen von Naye samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen- und Schiffahrtsunternehmungen im II. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 800,000, das zur Tilgung verschiedener Schulden verwendet werden soll.

Die Linie ist im ersten Range für Fr. 1,500,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 30. Januar 1918 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbabndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 11. Januar 1918.

.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Verschollenheitsruf.

In den 1870er Jahren wanderten die Geschwister : a. Julian Durrer, geboren den 22. Februar 1854, b. Philomena Dürrer,

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geboren den 3. Januar 1850, und c. Theresia Wirz geborene Dürrer, geboren den 23. Februar 1843, Kinder des Franz Josef Durrer und der Theresia geborene Oder matt, die ersterea zwei heimatberechtigt in Kerns, die letztgenannte (verehelicht gewesen mit dem im Jahre 1910 verschollen erklärten Josef Ignaz Wirz, Jurist), heimatberechtigt in Samen, nach Amerika aus, Frau Theresia Wirz Durrer in Begleitung ihrer Familie. Von den Schwestern Philomena Durrer und Frau Wirz-Durrer sind seither keinerlei Nachrichten mehr anhergelangt. Bruder Julian Durrer kam im Jahre 1891 von Amerika zurück, verreiste aber gleichen Jahres wieder dorthin und soll sich dann zuerst in Chicago aufgehalten haben, ist aber seither ebenfalls spurlos verschollen.

Nachdem nun Interessenten das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt haben, ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod der genannten drei Verschollenen oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen Angaben zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, solche Nachrichten bis spätestens den 31. Januar 1919 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so werden die unbekannt Abwesenden für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

S a m e n , den S.Januar 1918.

(2.).

Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe. Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten:

61 ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnimg unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der «Ware zu bezahlen hätte. "· machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.01.1918

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47-61

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