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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Gewässer im Saxerriet, Gemeinden Sennwald und Garns.

(Vom 9. Februar 1918.)

An die im Laufe der letzten Jahre von den Kantonen Waadt, Wallis und Genf eingereichten, vom Bunde subventionierten Entsumpfungsprojekte in den Talgeländen der Rhone schliesst sich nun auch in der Ostschweiz; eine Vorlage an, die geeignet ist, eine grosse, fast 1000 ha umfassende Fläche in der Rheinebene zu entwässern und einer bessern landwirtschaftlichen Ausnutzung zuzuführen. Es betrifft dies die Gewässerkorrektion im Saxerriet, zwischen Garns und Sennwald, für welche die Regierung des Kantons St. Gallen den Bundesbehörden einen sorgfältig ausgearbeiteten Entwurf vorgelegt hat.

Die Bestrebungen, durch Bachkorrektionen die Abflussverhältnisse in den Niederungen von Sax und Frümsen günstiger zu gestalten, reichen weit ins letzte Jahrhundert zurück, aber erst die Erstellung des Werdenberger Binnenkanales und die Korrektion der Simmi, mit der damit verbundenen Güterzusammenlegung, gaben den Anstoss, die Verbauung und Kanalisierung der dort befindlichen linksrheinischen Seitenbäche im Zusammenhange zu studieren.

Die Bergwasser lagern ihre Geschiebe in der Ebene ab, erhöhen infolgedessen ihre Sohle immer mehr und überschwemmen bei jeder stärkern Anschwellung das anliegende Gebiet, so dass dessen Entwässerung verunmöglicht und der Boden in stetig zunehmendem Masse entwertet wird. Es ist daher, besonders in den jetzigen schwierigen Zeiten, sehr zu begrüssen, wenn durch die Rückhaltung der Geschiebe, Tieferlegung der Bachläufe, Schaffung der nötigen Vorflut mit nachherigen Entwässerungen und Güterzusammenlegungen die jetzt versumpfte Fläche wieder

258 in ertragfähiges Land verwandelt werden kann, das der Bevölkerung Anlass bietet, durch geeignete Bebauung eine lohnende Beschäftigung zu finden. Die Kantonsregierung hat die Bearbeitung der Korrektion im Tale dem Rheinbaubureau übertragen und den Kantonsingenieur beauftragt, die Studien für die Bach verbauungen im Berggebiet zu übernehmen. Ein vom letztern im Jahr 1912 aufgestelltes Projekt über die Verbauung sämtlicher Bergbäche des in Frage stehenden Gebietes hat ergeben, dass die Kosten eine Million Franken übersteigen und das ganze Unternehmen zu sehr belasten würden. Nach längern Verhandlungen mit den beteiligten Behörden und Bodenbesitzern wurde beschlossen, die Verbauung aufs Notwendigste zu beschränken, die Geschiebe durch Anlage von Kiessammlern zurückzuhalten und das in dieser Gegend sehr begehrte Sand- und Kiesmateriai zum Unterhalt der Strassen und zu Bauzwecken zu verwenden. Durch die Verbauung im Bcrggebiet würde nur wenig kulturfähiges Land gewonnen werden, so dass die Kosten in keinem lichtigen Verhältnis zu dem von der Geschiebeführung der Bäche herrührenden Schaden mehr gestanden wären. Dagegen muss im Tale die Korrektion auf sämtliche Gewässer erstreckt werden, um sie tiefer zu legen und ihnen ein genügendes Durchflussprofil zu verschaffen.

Das mit Schreiben des Regierungsrates vom 12. September 1917 eingesandte Projekt zerfällt daher in zwei Teile : a. Korrektion im Talgebiet, einschliesslich einer - 160 m langen Bergstrecke im Rofisbach im Kostenbetrag von Fr. 2,714,000 b. Verbauung des Gasenzenbâches ,, 330,000 Total Fr. 3,044,000 «. K o r r e k t i o n e n i in T a l g e b i e t. Hier sind zwei Hauptgruppen zu unterscheiden, von denen die eine die Korrektion des Gasenzenbaches, mit Einleitung des Grenzbaches, und die andere diejenige der übrigen Bäche und deren Zusammenfassung in den Hauptkanal umfasst. Beide Gruppen münden, an zwei verschiedenen Punkten, in den Werdenberger Binnenkanal, die eine in der Nähe des Simmieinlaufes, die andere unterhalb des Dorfes Salez.

Für die Kanalisierung des Gasenzenbaches wurde auch eine Variante mit Benutzung des Tiefengrabens und Einleitung in die Simme studiert, wobei der Grenzbach mit dem Entwässerungskanal verbunden und durch diesen in den Hauptkanal abgeleitet

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worden wäre. Diese Variante (II), die ungefähr Fr. 80,000 mehr kosten würde, bringt, ausser der Sicherung vor Ausbrüehen, keine weitern Vorteile für die Entwässerung, da diese durch die Gräben der Güterzusammenlegung des Simmigebietes erfolgt. Sie wurde deshalb fallen gelassen.

Man hat es vorgezogen, den Grenzbach auf eine kurze Strecke zu korrigieren und in den Gasenzenbach, unterhalb des Kiesfanges, einzuleiten.

Die im Projekt als erste Gruppe bezeichnete Saxerrietkorrektion enthält im südlichen Teil die Korrektion des Göllenmadbachgebietes und den daran anschli essend en Entwässerungskanal, in der Mitte den Mühlbach mit der Verzweigung in das Gebiet des Rofisbaches und des Farbbaches und im nördlichen Teil den Hauptkanal, in welchen die Kanäle des Hubbaches, des Schlipf- und Lindenbaches, des Wieslen- und Bohnenlochbaches und endlich des Breitlauibaches, in einen gemeinsamen Strang zusammengefasst, einmünden. Die mit ,,Bergstrecke" bezeichnete Einschalung des Rofisbaches beginnt bei der Kantonsstrasse im Dorf Sax und erstreckt sich von hier aufwärts auf 160 m Länge mit einem Gefall von 12,4 %.

Die übrigen Kanalstrecken, mit Ausnahme des östlich der Landstrasse Gams-Sennwald gelegenen Bohneiilochbaches, besitzen Profile, die für Abflussmengen von 7 m 3 per km 2 im obern bis 2 m 3 im untern Gebiet berechnet sind, und infolgedessen ändern sich deren Abmessungen, die den verschiedenen Wassermengen und den jeweiligen Gefallen entsprechend bestimmt wurden.

In den Bachstrecken mit über 5 °/oo Gefalle wurden Sohlenpflästerungen vorgesehen und das Böschungspflaster resp. Trockenmauerwerk über den berechneten maximalen Hochwasserspiegel hinaufgeführt, während in den unteren Kanalpartien die Sohle durch eine 0,so bis 0,20 dicke Kiesdecke geschützt werden soll.

Auch werden dort, wo nur Geschwindigkeiten von unter 2 m per Sekunde vorkommen, die Hochwasserstände die Steinböschungen überragen und an die mit solider Berasung geschützten Erdböschungen hinaufreichen.

Die Sohlenbreiten variieren den Umständen gemäss von m 0,80--6,00, und die Höhen sind so angenommen, dass sie auch für die grössten Hochwasser genügen, namentlich im Hauptkanal und in den grössern Seitenkanälen. Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass so starke Niederschläge, wie die in Berechnung gezogenen, sich gleichzeitig über das ganze, 22 km 2 messende Einzugsgebiet erstrecken werden.

260 Die zweite Gruppe umfasst die Korrektion des Gasenzenbaehes und des Grenzbaches, die nach den nämlichen Grandsätzen korrigiert werden sollen, wie die Gewässer des Saxerrietes.

Wie schon erwähnt, sind zur Zurückhaltung der Geschiebe bei allen eigentlichen Bergbächen in den obern Teil des korrigierten Laufes Kiessammler eingefügt worden, und zwar wurde deren Lage so bestimmt, dass das Gefäll der neuen Kanäle bei ihrer Einmündung in den Kiesfang mindestens 3 % beträgt, damit das Geschiebe mit der nötigen Kraft in diesen hineingeschwemmt werden kann. Im ganzen sind 6 solcher Anlagen vorgesehen worden, wovon 4 auf die erste und 2 auf die zweite Gruppe fallen.

An Kunstbauten sind im ganzen 47 Brücken und Stege, nebst Überfällen und Rohrdurchlässen zu erstellen, worunter zwei Bahnbrücken, von denen die über den Hauptkanal, mit Fr. 25,000, dem Kanalunternehmen, und diejenige über den Gasenzenbach, die an Stelle der Leimbachbrücke tritt, den S. B. B. Überbunden werden sollte.

Mit Ausnahme der eisernen Parallelwegbrücke bei der Müudung des Hauptkanals in den Werdenberger Binnenkanal sind alle Brücken in Beton mit armierter Fahrbahnkonstruktion vorgesehen.

Als Ersatz für die abgeschnittenen Wege und Fahrrechte, für die Besorgung des spätem Unterhalts und als Grundlage für die Güterzusammenlegung sollen den neuen Bachläufen entlang 4 m breite Parallelwege angelegt werden. Auf Uferstrecken ohne Weganlage wird ein Sicherheitsstreifeh von 1 m Breite erworben.

Der Voranschlag setzt sich wie folgt zusammen: 1. Hauptkanal mit Mühlbach . 4072 m lang. Fr. 670,000 2. Rofisbach (inkl. Bergstrecke) 1340 ,, ,, ' ,, 283,000 3. Farbbach 470 ,, ,, ,, 56,000 4. Göllenmadbach 1305 ,, .'

.. 122,000 5. Entwässerungskanal im Riet 1000 ,, ^ ^ 114,000 6. Wioslen- und Bohnenlochbach 2210 ,, .n ,, 310,000 7. Schlipfbach und Lindenbach.

720 ,, '^ ,, 78,000 8. Hubbach 1000 ,. ,, ^ 116,000 9. Fuchsbrunnen u. Breitlauibach 2025 '.n ,, ,, 310,000 Erste Gruppe Fr. 2,059,000 10. Grenzbach . .

830 m lang, Fr. 102,000 11. Gasenzenbach I 3165 ,, ,, ,, 553,000 Zweite Gruppe ,, 655,000 Zusammen Fr. 2,714,000

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ö. V e r b a n u n gen im B e r g g e b i e t . Für die Verbauung bzw. Einschalung des Gasenzenbaches, von der Strasse Gams-Sax, bei Garnschol aufwärts, hatte das Bureau des Kantonsingenieurs in St. Gallen ein Projekt im Kostenbetrage von Fr. 330,000 aufgestellt, so dass der Totalbetrag für das gesamte Unternehmen die Summe von Fr. 2,714,000 -f 330,000 = Fr. 3,044,000 erreichte.

Nach vorgenommenem Augenschein regte unser Oberbauinspektorat eine Abänderung der Gasenzenbachverbauung an und empfahl, im obern Abschnitt die Schale durch Verbauung mit Sperren zu ersetzen. Zudem wurde vorgeschlagen, die Verbauung des Rofisbaches (Bergstrecke) durch die Verlängerung der Schale bis zum Tobelausgang und durch die Erstellung einer soliden Sperre am obern Ende der Schale zu ergänzen, um das Geschiebe besser zurückhalten zu können.

Schliesslich wurde das kantonale Baudeparternent noch eingeladen, die Kostenvoranschläge für diese Verbauungen nochmals einer Durchsicht unterwerfen und sie mit Rücksicht auf die Preissteigerung, wenn nötig, erhöhen zu lassen.

Mit Schreiben vom 4. Januar abbin sandte die Regierung des Kantons St. Gallen für den Gasenzenbach und für den Rofisbach Ergänzungsprojekte ein, wonach die Korrektion des erstem in dem vom Oberbauinspektorat empfohlenen Sinn, vom Kalkofen bis zur alten Verbauung, abgeändert wird. Durch den Bau einer -Sperrengruppe in einer Höhe von insgesamt 9 Metern wird beim Tobelausgang ein etwa 50 Meter langer Ablagerungsplatz geschaffen, an welchen sich eine Sperrentreppa aus ziemlich niedrigen Abstürzen anschliesst, die den Schalenbau in zweckmässiger Weise ersetzt. Die Sperren bestehen aus Mörtelmauerwerk. Auf die ebenfalls einer Prüfung unterworfene Verbauung der obern Bergpartie, deren Kosten zu Fr. 73,000 berechnet worden sind, wird einstweilen, als nicht absolut erforderlich, verzichtet.

Die Kosten werden für den unteren Abschnitt (Variante Gamschol) zu Fr. 210,000 und für- den obern (mittlere Bergpartie) zu Fr. 167,000, also im ganzen zu Fr. 377,000 veranschlagt, was gegenüber dem ursprünglichen Voranschlag von Fr. 330,000 eine Vermehrung von Fr. 47,000 bedeutet.

Im Rofisbach soll die Schale, entsprechend der vom eidgenössischen Oberbauinspektorat gemachten Anregung, bis zum Tobelausgang verlängert und am obern Ende durch eine solide Sperrengruppe abgeschlossen werden. Dadurch wird die Gefahr eines Bachausbruches auf dem Schuttkegel vermieden und der

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Geschiebsabtrieb verlangsamt und verringert. Die früher zu Fr. 39,000 veranschlagten Kosten werden durch diese Ergänzung auf Fr. 171,000 erhöht; dafür wird die Tobelvcrbauung für einmal weggelassen.

Infolge dieser Änderungen stellt sich der Gesamtkostenvoranschlag wie folgt : a. K o r r e k t i o n e n i m T a l g e b i e t . . . Fr. 2,714,000 abzüglich Rofisbach (Bergpartie) . . . . ,, 39,000 Fr. 2,675,000 b. V e r b a u u n g e n im B e r g g e b i e t 1 . Gasenzenbach . . . . F r . 377,000 2. Rofisbach -. ., 171,000 ,, Zusammen

548,000

Fr. 3,223,000

was gegenüber der frühern Totalsumme von Fr. 3,044,000 eine Erhöhung von Fr. 179,000 ausmacht, wobei die Preisansätze nunmehr den jetzigen Verhältnissen entsprechen, was allerdings eine weitere Steigerung der Löhne und Materialpreise nicht ausschliesst.

Die durch den Krieg geschaffene Lage zwingt uns, in dieser Beziehung alles Erforderliche vorzubehalten.

Im übrigen sind in technischer Beziehung zum Projekte keine weitern Bemerkungen zu machen. Im Talgebiet wird durch die vorgesehene Korrektion und Kanalisation der verschiedenen Wasserläufe die für Kulturzwecke nötige Vorflut geschaffen, und durch die Erstellung von Kiessammlern und die erwähnten Verbauungen im- Berggebiet werden Vorkehren getroffen, das vom Gebirge herkommende Geschiebe zurückzuhalten.

Es muss selbstverständlich dahin Sorge getragen werden, dass nach Vollendung der Bauten die Kanäle in gutem Stand gehalten und die Kiessammler rechtzeitig geleert werden, damit der Abfluss des Wassers nicht ins Stocken gerät.

Sollte es sich später als wünschbar erzeigen, die Verbauungsarbeiten im Berggebiet noch weiter auszudehnen, so ist es dem Kanton St. Gallen unbenommen, hierfür Spezialprojekte einzureichen ; vorläufig kann man sich mit den jetzt vorgeschlagenen Bauten zufrieden geben. Die Durchführung der Bachkorrektionen im Tale in ihrer Gesamtheit ist dagegen unerlässlich, um die Überschwemmung und die fortschreitende Versumpfung der Rheinebene zu verhindern.

263 Die schweizerische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei hat nach Einsichtnahme des Projektes und im Einverständnis mit dem kantonalen Forstamt erklärt, dass sie davon Umgang nehme, forstliche Bedingungen in Vorschlag zu bringen, welche an eine Subventionierung der Kosten fraglicher Korrektionen durch den Bund zu knüpfen wären.

Die Kantonsregierung bemerkt in ihrem Begleitschreiben vom 12. September 1917, dass die Hebung der stetigen Überschwemmungen und die geplante Bodenverbesserung für die Bewohner de» Saxerrietes eine direkte Existenzbedingung sei. Von dieser Erwägung ausgehend, ist dem Grossen Rate Beantragt worden, an die Gewässerkorrektion einen kantonalen Beitrag von 25 °/o und an die Güterzusammenlegung einen solchen von 30 °/o zu bewilligen.

Die politischen Gemeinden. Sennwald und Garns können für die Gewässerkorrektion nur mit 5 °/o der Kosten belastet werden, weil die übrigen Steuern ausserordentlich hoch bemessen sind.

Einschliesslich der Staatssteuer haben diese Gemeinden eine Steuerlast von 2 °/o zu tragen, wozu noch die Rhein- und Binnenkanalsteuern kommen. Aus diesen Gründen müssen Bund und Kantone in weitgehendem Masse entgegenkommen, wenn das Werk, das in der jetzigen Zeit eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung hat, zur Ausführung gebracht werden soll.

Die Regierung ersucht daher, dem Unternehmen den höchstmöglichen Bundesbeitrag. zukommen zu lassen. In Würdigung dieser Umstände glauben wir beantragen zu sollen, es sei an die Gewässerkorrektionen im Saxerriet ein Bundesbeitrag von 45 % an die wirklichen Kosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 1,450,350 als 45 °/o der Voranschlagssumme zu bewilligen.

Was die Bauzeit anbelangt, so rechneten die Projekt Verfasser mit einer solchen von fünf Jahren, was im Interesse einer raschen Erschliessung der in Frage stehenden Fläche für den landwirtschaftlichen Betrieb zu wünschen wäre. Die Kantonsregierung bezweifelt es aber, dass diese so kurze Frist eingehalten werden könne. Wir sind ebenfalls der Meinung, dass mit einer längeren Bauzeit gerechnet und diese zu 10 Jahren angesetzt werden sollte, was einem jährlichen Beitrag von Fr. 150,000 entspräche.

Die Regierung hatte vorgeschlagen, höhere Jahresraten anzunehmen und die Bauzeit dennoch auf 10 Jahre auszudehnen, in der Hoffnung, dass diese Zeit genüge, um das grosse Unternehmen

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einem gedeihlichen Bade zuzuführen und die darauf gesetzten Hoffnungen im vollen Masse zu erfüllen.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , -den 9. Februar 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsideut: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Gewässer im Saxerriet, Gemeinden Sennwald und Garns.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben der Regierung des Kantons St. Gallen vom 12. September 1917 und 4. Januar 1918, einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 1918, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für die Korrektion der Gewässer im Saxerriet, Gemeinden Sennwald und Garns, ein Bundesbeitrag von 45 % der wirklichen Kosten zugesichert, bis höchstens Fr. 1,450,350, als 45°/o der Voranschlagssumme von Fr. 3,223,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten werden 10 Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

Art. 3. Die Auszahlung dieses Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortscbreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom schweizerischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen ; der jährliche Höchstbetrag wird zu Fr. 150,000 festgesetzt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen

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und die unmittelbare Bauaufsicht, sowie die Kosten der Perimeteraufnahmen. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Oberbauinspektorate sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Die planmassige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom schweizerischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Es wird dem Kanton St. Gallen eine Frist von einem Jahre gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmserklärung nicht rechtzeitig geleistet wird.

Durch die Annahmserklärung verpflichtet sich der Kanton St. Gallen zur Durchführung des ganzen Projektes innert der vorgeschriebenen Frist von 10 Jahren.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom schweizerischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 9. Dieser ßeschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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20.02.1918

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