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Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Arbeitslosenfürsorge und die Ausführung von Bodenverbesserungen.

(Vom 7. März 1918.)

Hochgeachtete Herren !

In Ausführung eines Auftrages des Bundesrates beehren wir uns, das Nachstehende zu Ihrer Kenntnis zu bringen : Die Zufuhr von Roh- und Hülfsstoffen ist schon seit einiger Zeit in bedenklicher Weise zurückgegangen, und es besteht keine sichere Aussicht für eine Besserung dieser Verhältnisse. Überdies vermehren sich fast täglich die Beschränkungen, die von der einen oder ändern Seite der Schweiz in Beziehung auf den Export ihrer Produkte auferlegt werden und anderseits scheinen auch die Aufträge besonders in der Munitionsindustrie etwas nachzulassen. Der Unterseebootskrieg geht weiter, der Schiffsraum vermindert sich, die Transporte zu Land sind durch eine starke Inanspruchnahme des Rollmaterials für militärische Zwecke, das im Laufe der Zeit gelitten hat, beeinträchtigt. Selbst der Friede würde zunächst keine wesentliche Besserung für die Zufuhren bringen, da er die Transportschwierigkeiten nicht zu heben und den Ausfall der Produktion nicht wett zu machen vermag.

Aus diesem Grunde liegt es nahe, anzunehmen, dass die Schweiz nach einer Periode des Arbeitermangels und des Arbeitsüberschusses einem solchen ausgesprochenen Mangel an industrieller und gewerblicher Beschäftigung entgegengeht. Bereits macht sich die Veränderung fühlbar, wenn auch jetzt noch nicht von einer Krisis gesprochen werden kann. Unter diesen Umständen müssen sich die Behörden mit der Frage beschäftigen, wie den kommenden Schwierigkeiten begegnet werden soll.

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Die zuständigen Dienste unseres Departements beschäftigen sieh mit der Prüfung der Massregeln, die vorgeschlagen werden sollen, damit Roh- und HülfsstofFe so rationell wie möglich verwendet werden, um so die Arbeit in den Betrieben möglichst lang aufrechterhalten zu können. Wir werden uns in dieser Beziehung auch mit der Industrie in Verbindung setzen und zweifeln nicht daran, dass wir dort Verständnis finden werden.

Manche Industrien sind übrigens bereits im Hinblick auf die Zufuhrschwierigkeiten dazu gelangt, die Arbeitszeit zu reduzieren, ja sogar den Betrieb an einzelnen Tagen gar nicht mehr aufrecht zu erhalten, um die Rohmaterialien zu strecken.

Überdies haben wir uns mit den Arbeitgeber- und Arbeiterorganisationen in Verbindung gesetzt, um die Frage der Arbeitslosenfürsorge eingehend zu prüfen und einer raschen Lösung entgegenzuführen. Eine aus Vertretern beider Interessentengrupper} eingesetzte Kommission hat ihre Arbeit ohne Verzug in Angriff genommen. Man ist auf beiden Seiten der Ansicht, dass von Bundes wegen Richtlinien, ja eventuell sogar Vorschriften über Arbeitslosenfürsorge aufgestellt werden sollen. Ist bis zur Stunde auch eine Krisis nicht eingetreten, so bedarf doch das grosse Problem genauen Studiums und einer im Interesse des Ganzen liegenden raschen Lösung. Wir erheben nicht den Anspruch, heute schon eine solche in ihren Einzelheiten vorzuzeichnen, möchten aber doch der Meinung Ausdruck geben, dass das Vorgehen ein einheitliches und möglichst gleichmässiges sein müsse.

Als feststehend betrachten wir, dass neben der Öffentlichkeit auch die Industrie selbst an die Kosten der Arbeitslosenfürsorge beizutragen hat. Auf diesem Boden steht auch der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber. Überdies haben einzelne Industrien schon Vorsorge' getroffen und zum Teil sogenannte Nots.tandsfonds angelegt. In ändern Industrien sind solche Massregeln in Vorbereitung. Wir hoffen, dass im Einvernehmen mit den beiden interessierten Gruppen und namentlich mit finanzieller Unterstützung durch die Industrie für diese angesichts der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse so ausserordentlich wichtige Frage eine befriedigende Lösung sich finden wird.

Neben der eigentlichen Fürsorge für Arbeitslose wird es, zumal da leider die Knappheit an Lebensmitteln, begleitet von intensiver Teuerung
immer ausgesprochener wird, nötig werden, speziell auf kantonalem und kommunalem Boden noch weitere Massnahmen zu treffen. Wir denken dabei an eine Ausdehnung de* Massenspeisungen und namentlich auch an eine Unterstützung Btmdcsblatt. 70. Jahrg. Bd. I.

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der Familien solcher Arbeiter, die mit Rücksicht auf den Still. stand industrieller Betriebe anderswo als an ihrem Wohnorte beschäftigt werden müssen. Unsere Abteilung Fürsorgeamt beschäftigt sich speziell mit den hierauf bezüglichen Massnahmen und Anregungen.

Indessen besteht natürlich die beste Vorsorge für Arbeitelose darin, dass ihnen wiederum Arbeit zugewiesen wird. Zu diesem Zwecke wird namentlich der öffentliche Arbeitsnachweis oder auch derjenige der Interessentengruppen eine lebhafte Tätigkeit zu entfalten haben, um freiwerdende Arbeitskräfte solchen Betrieben zuzuführen, in denen noch die Möglichkeit der Verwendung besteht. Zufolge des Bundesbeschlusses vom 29. Oktober 1909 hat der öffentliche Arbeitsnachweis erfreuliche Fortschritte gemacht.

Es bestehen 16 öffentliche Arbeitsämter in den wichtigsten Zentren des Landes. Wir möchten Sie bitten, der Entwicklung dieser Institutionen Ihre volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, zumal als sie auch für die Zuweisung von Arbeitskräften an die Landwirtschaft in Frage kommen.

Wir werden auf die bereits berührten wichtigen Fragen noch zurückzukommen haben. Für heute soll noch speziell von der Verwendung von Arbeitskräften für die Vermehrung der Lebensmittelproduktion und für Meliorationsarbeiten gesprochen werden. Wir haben bereits in unserm Kreisschreiben vom 16. Januar 1918 betreffend die Vermehrung der Lebensmittelproduktion auf dfe dringende Notwendigkeit hingewiesen, dem einheimischen Boden soviele Lebensmittel abzugewinnen, wie nur irgend möglich, und zu diesem Zwecke alle verfügbaren Mittel anzuwenden, Es liegt daher nahe, dass zunächst und zumal, als heute der Arbeitsmangel noch kein allgemeiner und verbreiteter ist, die überschüssigen Arbeitskräfte in der landwirtschaftlichen Produktion beschäftigt werden. Sie sind also speziell den Arbeiten zuzuführen, die geeignet sind, die Erträgnisse dos Bodens noch für dieses Jahr zu erhöhen. Wir denken dabei nicht an einen Zwang und richten an die Behörden, die beteiligten Gruppen, die Arbeitgeber und Arbeiter den dringenden Wunsch, diese natürliche Entwicklung freiwillig zu begünstigen.

Am leichtesten wird dies für diejenigen Arbeitskräfte sein, die in Industrien tätig sind, die auf dem Lande liegen. Dort wird durch ein Zusammenwirken aller in Betracht kommenden Faktoren wohl. am ehesten Arbeitsgelegenheit beschafft werden können.

Aber auch bei verkürzter Arbeitszeit sollte schon durch Überlassung von Pflanzplätzen, sowie durch Aushülfsarbeit in land-

369 wirtschaftlichen Betrieben für das Nötige gesorgt werden. Für grössere, namentlich städtische Verhältnisse wird der Arbeitsnachweis vorteilhaft in die Lücke treten können. Wir bitten Sie also, der Zuweisung von Arbeitskräften, speziell für die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Produktion Ihre volle Aufmerksamkeit zu schenken und namentlich auch die Behörden für die Unterstützung dieser Bestrebungen zu interessieren.

Im Interesse der Hebung unserer landwirtschaftlichen Erträgnisse liegt es auch, wenn die von den Kantonen und Interessenten aufgestellten und vom Bunde vielfach bereits genehmigten Bodenverbesserungsprojekte rasch ausgeführt werden. Es handelt sich dabei um eine grosse Anzahl im ganzen Lande herum verbreiteter Unternehmungen, die vielen Händen Verdienst zu geben geeignet sind und die überdies auch noch der Landesproduktion dienen. Auch hier dürfte für die Zuweisung der Arbeitskräfte vor allem aus auf den intensiv zu entwickelnden Arbeitsnachweis abgestellt werden. Wir zählen auch hierbei auf die Mitwirkung der Arbeiter und ihrer Organisationen, Allein, angesichts der Ungewissheit der Lage und der Möglichkeit einer weitgehenden Arbeislosigkeit sollten die Behörden jetzt schon an die Vorbereitung weiterer nützlicher Werke und Arbeiten gehen, die geeignet sind, einerseits Beschäftigung zu bieten und dem Lande in seiner gegenwärtigen Lage andere wirtschaftliche Vorteile bieten. Mit Rücksicht auf die vielerorts herrschende Wohnungsnot wäre eine Wiederbelebung der Bau* tätigkeit sehr zu begrüssen. Wir bitten Sie, die Frage zu prüfen, ob nicht durch irgendwelche Massregeln die Erstellung von Wohngebäuden, sei es durch öffentliche Gemeinwesen,, sei es durch private Initiative, angeregt und begünstigt werden kann. Sind auch jetzt die Preise gewisser Materialien noch hoch, so besteht doch anderseits an vielen Orten ein dringendes Bedürfnis nach vermehrter Wohngelegenheit. Neben der Erstellung von Gebäuden denken wir an Strassen- und Wegbau, sowie an Bach- und Flusskorrektionen, namentlich aber auch an die Anhandnahme heute noch nicht definitiv projektierter grösserer und kleinerer Boden Verbesserungen.

Wir sind endlich bereit, was an uns liegt, die Anhaudnahme speziell grosser Werke lebhaft zu unterstützen. Bereits hat der Bundesrat sich entschieden, dass auch solche--Unternehmungen
unterstützt werden sollen, die auf Eigentum der Kantone ausgeführt werden. Ebenso hat er die Möglichkeit von Vorschüssen ins Auge gefasst und durch einen jüngsten Beschluss

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endlich eine Erweiterung unseres Dienstes für Bodenverbesserungen angeordnet, durch die wir in die Lage versetzt werden, bei der Aufstellung von Meliorationsprojekten selbst mitzuwirken und den Kantonen an die Hand zu gehen. Die Leitung dieser Meliorationsarbeiten wird nun, soweit der Bund in Betracht kommt, ausschliesslich durch das unterzeichnete Departement und speziell durch die Abteilung für Landwirtschaft erfolgen, die zu diesem Zwecke die nötigen Techniker beiziehen wird. Das Meliorationsamt, welches für das Militärdepartement vorgesehen war, kommt damit in Wegfall.

In der letzten Session der eidgenössischen Räte hat sich der Vertreter des Bundesrates bereit erklärt, die Erhöhung der Subventionsquote für Bodenverbesserungen in Erwägung zu ziehen.

Wir sind bereit, dem Bundesrate die Erhöhung dieser Quote, die bisher 25 °/o der Kosten in der Regel nicht überstieg, besonders in den Fällen zu beantragen, wo die Meliorationen unmittelbar der Vermehrung der Produktion dienen. Voraussetzung für die Erhöhung ist allerdings, dass auch die ändern Subvenienten, insbesondere die Kantone, ihre Beiträge erhöhen, da sich der Bundesbeitrag nach dem Landwirtschaftsgesetz in der Regel nach den von anderer unbeteiligter Seite gewährten Unterstützungen zu richten hat. Beiträge von Bezirken, Gemeinden und Korporationen werden, soweit tunlich und unter der Voraussetzung, dass diese Subvenienten nicht selbst als Grundbesitzer ^n den Unternehmungen beteiligt sind, bei der Festsetzung der Bundessubvention in vermehrtem Masse berücksichtigt werden.

Der Bund ist auch bereit, die Ausführung grosser Projekte, beispielsweise solcher, an denen mehrere Kantone interessiert sind, direkt an die Hand'zu nehmen. Insbesondere wird es dem Bundesrate möglich sein, auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten rechtliche und tatsächliche Hindernisse aus dem Wege zu räumen, die einer raschen Realisierung grosser, namentlich interkantonaler Unternehmungen entgegenstehen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie auf diesem Gebiete intensiv vorgehen würden. Sie dürfen unserer lebhaften Unterstützung versichert sein.

Endlich gestatten wir uns, darauf hinzuweisen, wie dringend notwendig Holzschlag und Torfgewinnung sind. Ohne uns in die Geschäfte des Departements des Innern einmischen zu wollen, möchten wir uns nur erlauben, darauf hinzuweisen,
wie wünschenswert es wäre, durch die Stockung in der Industrie arbeitslos gewordene Personen in solcher Weise zu beschäftigen.

Der Arbeitslosigkeit soll, wo immer sie eintritt, vor allem aus mit anderweitiger Beschäftigung begegnet werden. Dies liegt

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im Interesse der arbeitslos Gewordenen selbst und der Öffentlichkeit. Diese Wahrheit braucht gar nicht näher begründet zu werden.

Soll indessen die Wirkung einer solchen Beschäftigung eine heilsame sein, den sozialen Frieden sichern und Beruhigung bieten, so müssen die Lohnverhältnisse so gestaltet werden, dass die beschäftigten Arbeiter dabei bestehen können. Wir bitten also, auch dieser Frage Ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Mit vorzüglicher Hochachtung B e r n , den 7. März 1918.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Verschollenheitsruf.

Meienberg. Josef Alois, geboren den 22. März 1857, Sohn des Meienberg, Peter Alois, und der M. Genofeva geb. Palmer, von Menzingen, Kanton Zug, ist seit mehr als 40 Jahren unbekann abwesend und verschollen.

Auf Verlangen des Herrn Alois Meienberg, Uhrmacher, Habsburgerstrasse 21, Luzern, als Miterbe des Obgenannten, wird anm erwähnter Meienberg, Josef Alois, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 10. März 1919 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Meienberg, Josef Alois, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38, ZGB.}.

Z u g , den 20. Februar 1918.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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Öffentlicher Erbenaufruf.

(Art. 555 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.)

-

Am 19. Januar 1918 verstarb im Altersasyl Bleichenberg, Gemeinde Biberist, Frau Anna Maria Krauth, geb. Fessier, Karl Friedrichs sei., von Zweisimmen, frühere Privatiere in Bern.

Die Erben der Verstorbenen sind gänzlich unbekannt.

Diejenigen erbberechtigten Personen, welche auf die Erbschaft der obgenannten Erblasserin Anspruch erheben wollen, werden hiermit aufgefordert, sich bis zum 1. März 1919 bei dem unterzeichneten Amtschreiber zum Erbgange anzumelden.

Dieser Anmeldung sind die zivilrechtlichen Erbenausweise beizufügen.

S o l o t h u r n , den 26. Februar 1918.

Der Amtschreiber von Kriegstetten : J. Wyttenbach Notar.

Nachtrag zum Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates vom 25. April 1911 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : *) Neue Ermächtigung.

Kanton Bern.

33. Schweizerische Volksbank, Comptoir in Delsberg.

B e r n , den 6. März

1918.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1917, IV, S. 408.

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Allgemeiner Wettbewerb zur Einreichung von Entwürfen zu einem einheitlichen Münzbilde für die schweizerischen Silberscheidemünzen.

Das eidg. Finanzdepartement hat in Ausführung eines Bundesratsbeschlusses vom 8. März 1918 zwischen einer beschränkten Anzahl, nach Anhörung der eidg. Kunstkommission von ihm ausgewählter schweizerischer, plastisch bildender Künstler einen Wettbewerb zur Einreichung von Entwürfen zu einem einheitlichen neuen Münzbilde in Vorder- und Rückseite für die schweizerischen Silberscheidemünzen (Zweifranken-, Einfranken- und Fünfzigrappenstück) veranstaltet.

Neben und gleichzeitig mit dem soeben erwähnten beschränkten Wettbewerb wird zum gleichen Zwecke und nach denselben Vorschriften auch ein allgemeiner, freier Wettbewerb eröffnet, an dem sich zu beteiligen jedem schweizerischen, plastisch bildenden Künstler freisteht.

Alle schweizerischen Künstler, die an dieser allgemeinen Konkurrenz teilzunehmen gedenken, können die hierfür aufgestellten Vorschriften, welche alle näheren Bedingungen und Angaben enthalten, bei der eidg. Münzstätte in Bern beziehen.

Die Frist zur Einreichung der ausgearbeiteten Entwürfe läuft mit dem 30. September 1918 ab.

B e r n , im März 1918.

(3.)..

Eidg, "Finantideparteinent : Motta.

Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen.

Das Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen (Ausgabe vom 1. Februar 1918) ist erschienen und kann zum Preise von 1 Fr. 50 Rp. bezogen werden beim (3..).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

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Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat iß seiner am 10. September 1917 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweiz. Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. Bussin, Alexander-Wilhelm-Hermann, Sohn des Paul und der Pauline Buchheim, geb. 1884 in Berlin, von Leipzig, Kaufmann, wohnhaft in Leipzig-Gohlis, zurzeit ohne bekannten Domizils in der Schweiz, 2. Str., E , Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiet, e rk annt : 1. Die Angeklagten Bussin und Str. . . . werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbeslimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt:^ a. Bussin in contumaciam zu zwei Monaten Gefängnis, getilgt durch die erstandene Untersuchungshaft, 100 Fr. Busse und zwei Jahren Landesverweisung, b. Str 2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr. ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Strafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die vom Verurteilten Bussin geleistete Kaution von 1000 Fr. wird als der Eidgenossenschaft verfallen erklärt.

5. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten Bussin und Str. . . . je zur Hälfte auferlegt.

6. Die Gerichtsgebühr wird auf 50 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

7. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Bussin betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 10. September 1917.

Im Namen des Bundesstrafgerichts: Der Präsident: Herz. .

Der Protokollführer: Huguenin.

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Schweizerisches Bundesgericht.

Das B u n d e s s t r a f g e r i c h t hat in seiner am 10. September 1917 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweiz. Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen Roth, Dr. Robert, geb. 1884, von Philadelphia (Nordamerika), Zahnarzt, verheiratet, wohnhaft vermutlich in Flauen (Sachsen), zurzeit ohne bekannten Domizils in der Schweiz, Angeklagten, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiet, erkannt: 1. Der Angeklagte Dr. Roth wird der Zuwiderhandlunggegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Straf bestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und in contumaciam verurteilt zu zwei Monaten Gefängnis, 100 Fr. Busse und zwei Jahren Landesverweisung.

2. Die Geldbusse ist im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für }e 5 Fr. ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafe ist im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf 25 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es einmal im schweizerischen Buudesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 10. September

1917.

Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident: Merz.

Der Protokollführer: Huguenin.

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Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 10. September 1917 in Zürich abgehaltenen Sitzungin Sachen der Schweiz. Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen

Dischler, Julius, Sohn des August und der Marie Kalek, geb. 1894, von St. Ludwig (Elsass), Metalldrucker, wohnhaft gewesen in Zürich, Ankengasse 8, zurzeit ohne bekannten DomU zils in der Schweiz, Angeklagten, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiet, erkannt: l.'Der Angeklagte Dischler wird der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und in contumaciam verurteilt zu zwei Monaten Gefängnis, getilgt durch die erstandene Untersuchungshaft, 50 Fr. Busse und zwei Jahren Landesverweisung.

2. Die Geldbusse ist im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr. ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Strafe ist im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf 25 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und dei1 Bundesanwalfcschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 10. Septembe/ 1917.

Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident :

Merz.

Der Protokollführer: Huguenin.

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Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 11. und 12. Februar 1918 in Basel abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweiz. Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1.--8. etc.

9. Waibel, Marie Thérèse Stephanie, genannt Olga, von Trilltingen (Hohenzollern), Tochter des Philipp und der Theresia geb. Baumann, geb. in St. Gallen am 30. Juni 1893, wohnhaft in Karlsruhe, Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiet, · e r k a n n t: 1. Die Angeklagte Waibel wird der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Straf bestimm ungen für den Kriegszustand .schuldig erklärt und in contumaciam vorurteilt zu einem Monat Gefängnis, 100 Fr.

Busse und zwei Jahren Landesverweisung.

2. Die Geldbussc ist im Falle, der Nichteinbringlichkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr. ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafe ist im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten Nicola Georg M. zu 2 /io, den übrigen Verurteilten zu je YIO auferlegt. 2/io bleiben zu Lasten der Eidgenossenschaft.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf 150 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat , zur.

Vollziehung und der Bundes'auwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es die Verurteilte Waibel betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

B a s e l , den 12. Februar 1918.

Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident : . · Merz. · Der Protokollführer : Kind.

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Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 9. Februar 1918 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweiz. Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen Gutknecht-Fahny, Laurent-Albert, angeblich von Paris, Kaufmann,-geb. am 18. Dezember 1879, wohnhaft gewesen Claridenstrasse 39 in Zürich, flüchtig, Angeklagten, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiet, erkannt: 1. Der Angeklagte Gutknecht wird der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und in contumaciam zu vier Monaten Gefängnis, 200 Fr.

Busse und zwei Jahren Landesverweisung verurteilt.

2. Die Geldbusse ist im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr. ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafe ist im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten Gutknecht zur Hälfte auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf 30 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltsehaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Gutknecht betriff't, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 9. Februar

1918.

Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident:

Mer/.

Der Protokollführer : Kind.

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Kreisschreiben des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Arbeitslosenfürsorge und die Ausführung von Bodenverbesserungen. (Vom 7. März 1918.)

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1918

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13.03.1918

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366-378

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10 026 665

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