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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathe....

(Vom 13. November 1858.)

Der bisherige außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister F r a n k r e i c h s bei der schweiz. Eidgenossenschaft, Herr Graf von Salignac-Fénelon, hat sein Abberufungsschxeibeu dem Bundesprästdenten persönlich überreicht, und es wurde dasselbe unter obstehendem Datum dem Bundesrathe vorgelegt.

Die Besoldungen für die Beamten der Pulververwaltung während der nächsten Amtsdauer, welche mit dem 1. Januar 1859 beginnt, find. vom Bundesrathe fefigesezt worden wie folgt..

A.

Zentralverwaltung.

Für den Pulververwalter .

. . . . . . . . . .

.,

..

Adjunkt

.

..

..

Pulverkontroleur

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . . . . . . . . .

Fr. 4,000 ..

2,800

,,3,000

B. B e z i r k s v e r w a l t u n g e u .

Für den Verwalter des ersten Bezirks (Lavaux) . . . Fr. 2,800

,. ,, . .^ . ., ^ ,.

., ..

^ .^

..

.

^ .,

zweiten dritten vierten fünften

., ., ^ ,.

(Bern) mit Raffinerie (Luzern) id.

(Altstätten). . .

(Marsthal) mit Rasfinerie . .

,, .

., .

3,300 2,700 2,700 .. 3^000

^

^ ,, ,, sechsten ,, (Ehur) . . .

.. ^,700 Wenn dem Verwalter des zweite... Bezirks ein Gehilfe beigegeben wird, so erhält ex nur Fr. 3,000.

(Vom 1^. November 18^8.)

Der unterm l. dieß zum Adjunkten des eidg. Militärdepartements und gleichzeitig zum Oberinstruktor der Jnsantexie gewählte Herr Kommandant Hans W i e l a n d wurde vom Bundesrathe zum Oberstlieutenant im eidg. Generalstabe ernannt.

Der Bundesrath hat, auf den Antrag seines Militärdepartements, das nachstehende Kxeisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen erlassen..

,,Tit. l ..Ju Folge der Erfahrungen, die bei den lezten größern Truppenaufstellungen gemacht worden find, sehen wir uns veranlaßt, einige Punkte hexvorzuheben, wo stch unsere militäxifcheu Einri..h.ungen als mangelhast er-

56^ ^eigt haben. und wo es zu wünschen wäre, daß, ohne erst gesezliche Vor^ schrifteu darüber abzuwarten , jezt schon aus dem Wege der Administration abgeholfen würde.

.,1) Nicht selten ist die Erscheinung, daß in den Kantoneu Leute eiugetheilt und instruirt werden, die dann in dex Folge als dienstuntauglich wieder entlassen werden müssen. Es ist dieß ein Beweis, daß in deu.

.Kantonen bei Auswahl der Rekruten nicht überall mit der ^nöthigeu Sorg-

falt zu Werke gegangen wird, und namentlich die ärztliche Untersuchung^

nicht mit der erforderlichen Strenge stattfindet. Für die Kantone gehen aber auf diese Weise die Kosten der Ausrüstung und Jnfiruktion solche^ Leute verloren , und für die Organisation des Heeres hat es den Nachtheil,.

daß die Etats einen größern Personalbestand verzeigen, als die Korps bei^ einem wirklichen Dienst ausweisen können. Es ist daher sehr zu wünschen, daß die Kantone fich angelegen sein lassen, schon bei der ersten Eintheilung der Rekruten diese einer strengen Untersuchung zu unterwerfen, un..^ danu auch bei jedem Aufgebot darauf halten , daß diese Untersuchung exneuert und vor dem Dienstantritt des betreffenden Korps jeder Dienstuntaugliche aus demselben entfernt werde. Jndem wir Jh.nen zu dem Ende uoch die Jnstruktion über das Verfahren bei der Entlassung dienfiuntaua,licher Militärs, wie dieselbe von der Tagfazung am ....0. Heumonat 184..^ festgesezt wurde, in Erinnerung bringen, laden wir Sie ein, so viel ar^ Jhneu, dafür zu sorgen, daß d i e s e J n s t r u k t i o n in J h r e m K a n t o r

eine g e w i s s e n h a f t e und gleichmäßige Vollziehung sinde.

..2) Die Beobachtungen bei der lezten Gränzbesezung haben sodann gezeigt, daß die Zahl und Stärke unserer Genie^ und Positiouskompaguie'.i.

für das vorkommende Bedürsniß nicht genügt; vielmehr hat die Uebersicht über die bedeutenden Arbeiten, zu welchen die Sappeurkompagnien bei deu Divisionen berufen worden wären, so wie die einfache Berechnung , welche Anzahl Positionsartillerie nöthig gewesen wäre, die Geschüze der neu auf^ geworfenen Verschanzungen zu bedienen, die Notwendigkeit der Vermeh^ rung dieser Korps herausgestellt.

Die Errichtung und Zutheilung neue.^ Kompagnien kann nun freilich s... leicht nicht stattfinden, weil dieses nur in Abänderung des Gesezes über die Mannschastsseala geschehen könnte.

Dagegen kann sür einstweilen einigermaßen dadurch geholfen werden, da^ fich die Kantone , welche gegenwärtig Genie und Positionsartillerie zu stellen haben, dazu ...erstehen und dafür sorgen, daß die betreffenden Kompagnien nicht nur den reglementarischen Bestand halten , sondern durch die Zutheilung Ueberzähliger aus .^ine größere Stärke gebracht werden. Die Kau...

tone können sich hiezu um so ..her ^erstehen, da der Unterricht dieser Waffengattungen gänzlich vom Bunde getragen wird, somit fur erstexe keine Mehrkosten erwachsen. Wir richten daher an diejenigen Kantone, welche es betrifft, die höflich^ Einladung, im Jnteresse unsers W^ wesens in der angegebenen Weis^ z u r V e r m e h r u n g des P e r s o n a l Bestandes der G e n i e k o m p a g n i e n und der Positions-.

. a r t i l l e r i e H a n d b i e t e n z u w o l l e n , u n d d i e s e n Kou.^

568 ^ a g n i e n U e b e x z ä h l i g e z u z u t h e i l e u , bis sie im Aus-.

z u g u n d i n d e r R e s e r v e e i n e n M e h x b e s t a n d v o n 3 0 .^ ^uber d i e r e g l e m e n t a r i s c h e S t ä r k e e r r e i c h t h a b e n .

,,3) Wenn die Scharfschüzen wirklich leisten sollen, was man von ihnen verlangt, so ist durchaus erforderlich, daß der Schüze genau seine Wasse kenne, und auch außer dem Dienst sich öfters mit derselben übe. Hiezu ist aber notwendig, daß der Schüze stets im Besize seines Stuzers sei, sei es , daß er ihm eigenthümlich angehöre, oder aber vom Staat für die Dauer der Dienstzeit geliefert werde. Das System der Maga^inirung , wo es noch bestehen mag, erscheint dagegen zwekwidrig und verwerflich. Jndem wir daher den betreffenden Kantonen die Wünschbarkeit der Abschaf..

fung des Magazinirungss...stems aussprechen, laden wir sie ein, die Auord^ung zu txefsen, d a ß d e r S t u z e r E i g e n t h u m d e r S c h ü z e n s e i , o d e r d o c h w ä h r e n d d e x g a n z e n D i e ns tz e i t inihrenHändenverbleibe.

^,,4) Auch in Bezug auf die Bekleidung der Truppen sind in lezter

Zeit wieder verschiedene Wünsche aufgetaucht. Wir halten jedoch den Moment nicht für geeignet, die kaum durchgeführte Uniformität schon wieder durch Neuerungen zu stören, zumal man über das, was an die Stelle des Bisherigen gese.^t werden soll, keineswegs einig ist, und es daher sogar zwekmäßig erscheint, noch weitere Erfahrungen zu sammeln. Dagegen ist ein Punkt, wo ohne Eingriff in die geglichen und reglementarischen Bestimmungen durch eine bloße administrative Maßregel der Kantone eine wesentliche Verbesserung erzielt werden könnte. Es betrifft dieses das z w e i t e Paar Beinkleider. Jn dieser Beziebnn^ schreibt Art. 7 ^des. Bundesgesezes ü^er die Bekieidung, Bewaffnung u..d Ausrüstung des B^ndesheeres, vom 27. August 1851, uno damit übereinstimmend .^. 204 des Bekleidungsregl^.ment^ , nur vor ^ da^ das zweite Paar Beinkleider k o r p s w e i f e von glei.^e^ Stoff und Farbe sein soll, ohne über leztere etwas seitzusezen. Die .^abl ...on ^tofs und Farbe bleibt a^so den Kan.tonen freigestellt, und die Folge davon ist, daß es hiermit in den Kantonen sehr ungleich gehalten wird, und überhaupt diesem Kleidungsstük da und dort nicht die Wichtigkeit beigelegt wird, die es in der That verdient. Die meisten Kanone gaben n...ch bis aus die lezte Zeit ihren Truppen Beinkleider von Zwilch, und zwar je nach den Kantoneu, odex auch je nach der Wa^engatt..ng im gleichen Danton , theils von grauem, theils von schwarzem Zwilch. Andere Kantone haben angefangen , halb...

wollene Beinkleider von blaugrauer Farbe einzuführen. Es wäre nun

eben sehr zu wünschen , da^ ^ich auch hinsichtlich dieses Kleidungsftükes,

worüber keine be^.mmten Vorschriften bestehen , die Kantone freiwillig zu einer Gleichsör..iig.^it ver^ä.^digen würden, und zwar in dem Sinne, daß das Beispiel de^ iez^nannten Kantone auch von den übrigen ^achgeahnit und dnrchg^hen^s statt d^r ^wilchhosen ein z w e i t e s Paar B^ink^ider von ^wollenem oder hal^w^iienem Stoff eingeführt würde. Denn, abgesehen .davon, daß die ^....ilch^sen.. besonders die grauen, öfters gewaschen

^

werden müssen, und dadurch fich schnell abnuzen, so find fie nux für deu Sommer brauchbar, entsprechen dagegen bei nasser Witterung und in der strengern Jahreszeit dem Zweke nicht. Dann ist der Mann auf sein einz i g e s Paar Tuchhosen angewiesen, das bei einem längern Dienst offenbar uicht genügt. Mit einem z w e i t e n wollenen oder halbwollenen Beinkleid

aber würde der Mann für alle Fälle gut und zwekmäßig gekleidet sein.

Wir sehen uns daher veranlaßt, an diejenigen Kantone, wo es noch nicht

geschehen ist, die höfliche Einladung zu richten , bei i h r e n T r u p p e n

ein z w e i t e s P a a r B e i n k l e i d e r v o n w o l l e n e m o d e r halbwollenem S t o f f einzuführen.

.,5) Endlich wäre zu wünschen, daß die bloß fakultativ gehaltene

Vorschrift der Anmerkung b. zu ^. 204 des Reglements über die Bekleb dung, Bewaffnung und Ausrüstung, vom 27. August 18.^2, bei allen .Kautonen Eingang fände, die Vorschrift nämlich, daß jeder Mann, vom Adjutant -Unteroffizier abwärts, wo möglich mit einem Schüsselchen mit Dekel (Gamelle) von verzinntem Eisen versehen sein soll. Bei der Ausriistung des einzelnen Mannes war bis jezt fast keinerlei Rüksicht aus eine zwekmäßige und reinliche Mitführung der Lebensmittel genommen worden.

Die Gamelle für das Fleisch, nebst einem Brodbeutel für das Brod würde diesen Mangel ersezen. Zugleich erhält der Mann mit der Gamelle seine eigene Schüssel, in die ex sein Essen fassen kann. Ja, indem die Gamelle auch als Kochgeräth dient, entsteht dadurch bei den Korps gewissermaßen eine ^doppelte Kocheinrichtung, was sich im Falle des ernsten Dienstes als höchst zwekmäßig herausstellen würde. Wirklich haben nun schon mehrere Kantone bei ihren Truppen die Gamelle eingeführt , und wir wollen gerne erwarten, daß auch die übrigen Kantone diesem Beispiele folgen werden.

,,Jndem wir Jhnen schließlich nochmals die Würdigung und Durch-

sührung aller dieser Punkte angelegentlich empfehlen, benuzeu wir diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer besondern Hochachtung zu versichern.^

(Vom 17. November 1858.)

Um die Pferde, welche der Bund für den Gebrauch in den eidgenös-

fischen Militärschuleu hält, auch während des Winters, wo keine Militärschulen stattfinden, für den Reitunterricht der Offiziere uuzbringend zu wachen, hat der Bundesrath sein Militärdepartement ermächtigt, den Kantonen , welche in geeigneter Weise für den Reitunterricht ihrer Offiziere sorgen wollen, von den Regiepferden eine entsprechende Zahl abzugeben, unter folgenden Bedingungen..

1) Nach dem Schlusse der Militärschulen sollen die Pferde erst nach

Verlauf von einigen Wochen, welche sie zur Erholung bedürfen, zum Reituntexrieht für Offiziere abgegeben werden. ^Eben so muß dafür gesorgt werden , daß die Pferde nach dem Schluß des Reitdienstes wenigstens noch 14 Tage Ruhe genießen, bevor ihre Verwendung bei den Schulen wieder

beginnt.

Bundesblatt. Iahr^. X. Bd. II.

.^ ^

^70 2) Die Reisekosten der Pfexde von Thun nach den resp. Bestimmung.^ pläzeu und zurük sind zu Lasten der betreffenden Kantone.

3) Auf je 4 Pferde wird zur Beaufsichtigung und Besorgung, so weit dieselbe durch ihn möglich ist, ein tüchtiger Wärter (von denjenigen von Thnn) mitgegeben, dessen Löhnung zu Fr. 2. 50 täglich bestimmt ist.

4) Die Verpflegung der Pferde hat nach Vorschrift des Reglements

ubex die Kriegsverwaltung, .^. 178 (Reitpferde), zu geschehen.

5) Die Pferde sollen täglich nicht mehr als während drei Stuu^

deu, am Sonntag gar nicht, übrigens nur iu g e d e c k t e n Reitbahnen beuuzt werden.

6) Die Leitung des Reitunterrichts ist durch eiueu anerkannt fachkundigeu Osfiziex zu überwachen.

7) Die Kosten der Leitung, dex Besorgung und Verpflegung der Pferde find während dex Zeit, wo dieselben deu Kantoneu zum Gebrauch uberlassen werden , durch diese^ zu tragen.

8) Für allfällige, während dem Reitdienst iu den Kautonen entstan^ dene Krankheiten und Beschädigungen der Pferde, oder wenn solche um-

stehen sollten, mag iu gewöhnlichen Fällen keine Entschädigung zu leisten

sein, wol aber eine solche vorbehalten werden, weuu dergleichen Zufälle durch vernachläßigte Wartung, durch Mißhandlung oder übermäßige Austrengung entstanden wären, wobei dann die lezten Schazungeu dex Regie maßgebend sein müßten.

9) Von Zeit zu Zeit wäre von dem Obexkriegskommissaxiat eine Vifite, resp. Jnfpektion, über den Stand der Pferde und die Regelmäßigkeit ihxer Verwendung anzuordnen.

10) Gegenüber den vorstehenden Bedingungen würde dann von Seite der eidg. Administration auf jede andere, namentlich eine Miethevergütung , verzichtet.

(Vom ..l..). Nvoember 1858.)

Mit Rükficht auf die Vexkehrsvexhältnisse dex Ortschaften am Neuen^ buxgersee hat dex Bundesrath ^ beschlossen, es sei vom 20. dieses Monats an zwischen N e u e n b u r g und B i e l eine zweite tägliche Postverbiuduug für die Dauer des Winterdienstes zu erstellen.

Es wurden gewählt am 15. November 18....^ Herr Adolf B ü r g i s s e x , von Emmen, Kts. Luzeru, zu einem ..^l^ graphisten in Neuenburg ; .. John E o u x t , von Genf, zu einem ^owmis auf dem dvrtigeu Hau.^tpoftbüreau ;

^ ..nu 19. November 18..^ Herr August Rey, von Böle, iu Boudry, Kts. Neuenburg, zum Posthalter an lezterm Orte ; .. Eduard G u hl, von Steckborn, Kts. Thurgau, zum zweiten Komwis auf dem Postbureau in St. Jmmex, Kts. Bern; ... Jakob S i g e x i s t , von Kreuzlingen (Thurgau), zu eiuew Kommis auf dem Postbiireau in Schaffhaufen ; ... .August A e G e r h a r d , vou Schiefen (Bern), iu Neuenstadt, zum Posthalter an lezterui Orte.

Als Pulververkäufer wurde patentixt: Herr Gallus L i e b e r h e x r , vou Hembexg, iu St. Peterszell, Kts. St.

Gallen.

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Inserate.

Bekanntmachung.

Nach einer Eröffnung der k. spanischen Gesandtschaftskanzlei in Frankfurt a. M. kann sie Akteustüke nur dann legalisiren oder vidimiren, wenn ihr dieselben durch die Vermittlung der Bundeskanzlei einbeaieitet werden, was hieniit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Bern, den 1^. November 1858.

Die schweizerische Bundeskanzlei

Ausschreibung.

Das Graviren auf Kupfer oder Stein eines neuen Formulars für Brevets eidgenolsischer Stabsoffiziere wird hiermit zur freien Koufu...renz ausgeschrieben.

Eingaben sind bis zum t1. Dezember l. J. dem unterzeichneten .......epar..

tement, aus dessen Kauzlei die Zeichnung der gewählten Vignette und die Schrift eingesehen werden tonnen, franko abzugeben.

Bern, den 1.^. November 1858.

Das eidg. Militärdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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1858

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20.11.1858

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