413 Kanton Freiburg, welche die letzten Jahrzehnte zeigten, ist eng mit seinem Namen verknüpft. Er schützte seine Heimat gegen unbedachte Nachahmung fremder Neuerung, die für deren.

Boden nicht geeignet erschienen, aber er trat auch kräftig ein für die Entwicklung des Gegebenen und des Angestammten.

Sein Einfluss blieb nicht auf den Kanton Freiburg beschränkt.

Er wurde als Berater, Fachmann und Schiedsrichter herbeigezogen im Bund und im Ausland. Er war ein Vorkämpfer der Organisation der Landwirtschaft und deren genossenschaftlicher Entwicklung. So war er an leitender Stelle bei den landwirtschaftlichen Organisationen und Vereinigungen seines Wirkungskreises, Preisrichter an den Ausstellungen in Wien (1891), Paris (1893} und Mailand (1900). Ebenso an den landwirtschaftlichen Ausstellungen in der Schweiz, in Bern (1893), Genf (1896), Frauenfeld (1903) und Lausanne (1909). Keine landwirtschaftliche Frage blieb ihm gleichgültig. Einseitig wurde er aber keineswegs.

Er verwaltete mit Umsicht, Energie und Pflichttreue sein Amt und widmete sich den öffentlichen Dingen noch in anderen Gebieten. So war er Präsident des Aufsichtsrates der Freiburger Kantonalbank und Mitglied desVerwaltungsrates der Bundesbahnen.

In den N a t i o n a l r a t trat Karl Wuilleret ein im Jahr 1907,, als Nachfolger von Nationalrat Bossi. Es war natürlich, dass er in dieser Stellung sich auch in erster Linie und in hervorragender Weise mit den landwirtschaftlichen Fragen und Interessen beschäftigte, wenn er auch darob vermöge seiner umfassenden Bildung nicht versäumte, sich um alle Zweige der Bundesverwaltung zu kümmern. Seinem ganzen innern Wesen entsprechend, liebte er aber nicht Aufsehen erweckendes Auftreten. Er war der Mann methodischer, ruhiger und fruchtbringender Arbeit.

Meine Herren Ständeräte ! Ich lade Sie ein, sich zu Ehrendes verstorbenen Nationalrates Karl Wuilleret von Ihren Sitzen erheben zu wollen.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 11. März 1918.)

Der Ausführungsverordnung des Kantons Schwyz vom 31. Januar 1918 zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte wird die Genehmigung erteilt.

414

(Vom 16. März 1918.)

Die Gesandtschaft von Griechenland gibt Kenntnis von der durch die griechische Regierung vorgenommenen Einteilung ihrer Konsularbezirke in der Schweiz. Danach gestalten sich diese wie folgt : Generalkonsulat in Bern : Für die Kantone Bern, Solothurn, Neuenburg, Freiburg, Uri und Unterwalden.

Generalkonsulat in Zürich: Zürich, Basel, Aargau, Luzern, Zug, Schwyz, Glarus, St. Gallen, Appenzell, Thurgau und Schaffhausen.

Generalkonsulat in Genf: Genf, Waadt und Wallis.

Konsulat in Lugano: Graubünden und Tessin.

Dem Gesuche des Herrn Hans S c h m i t z , Gehülfe II. Klasse beim Hauptzollamt Genf-Bhf.-Frachtgut um Entlassung aus dem Zolldienste wird auf 31. März nächsthin entsprochen, unter Verdankung der geleisteten Dienste.

' (Vom 14. März 1918.)

Es werden neuerdings aufgeboten: I. Von den H e e r e s e i n h e i t e n : a. Von der 1. Division : V.-Sm.-Kol. IV/1 15. April, 11 M., Aigle, (ohne Pferde und Fuhrwerke) b. Von der 2. Division : Pk.-Kp. 1/3 (ohne Pferde und Fuhrwerke) Pk.-Kp. HI/4 (ohne Pferde und Fuhrwerke) c. Von der 6. Division : Füs.-Kpn. I und 11/78 Sig.-Pi.-Kp. 4

2. April, 2 A., Lyss.

2. April, 2 A., Lyss.

13. Mai, 11 M., St. Gallen.

15. April, 2 A., Chur.

II. Von den F e s t u n g s b e s a t z u n g e ^ n : Von der St. Gotthardbesatzung : Fest.-I.-Bat. 174 Stab und Kp. HI/174 15. April, 2 A., Schwyz.

Mitr.-Det. der Talwehr-Brig.

15. April, nach pers. Aufgebot.

415

III. V o n d e n A r m e e t r u p p e n : Füs.-Bat. 126 22. April, 2 A., Colombier.

Bäcker-Kp. 5 (nur Auszug) 6. Mai, 9 M., Aarau.

Bäcker-Kp. 6 (nur Auszug) 6. Mai, 2 A., Luzern.

Ambulanz 1/15 2. April, 3 A., Rapperswil.

(ohne Train und ohne Pferde) Ambulanz 11/15 13. Mai, 3 A., Rapperswil.

(ohne Train und ohne Pferde) Für dieses Aufgebot finden die Bestimmungen des eidgenössischen Aufgebotsplakates vom 1. Februar 1918 sinngemässe Anwendung.

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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

3 % eidgenössisches Anleihen von 1903.

Erneuerung der Coupousbogen.

Es wird hiermit den Inhabern von Titeln des vorbezeichneten Anleihens zur Kenntnis gebracht, dass die Talons dieser Titel vom 10. April 1918 an bei der schweizerischen Nationalbank in Bern und bei deren Filialen und Agenturen, spesenfrei, gegen die neuen Couponsbogen ausgetauscht werden können.

Die Talons sind, nach Nummern geordnet, in Begleitung besonderer Bordereaux einzureichen, die kostenlos bei allen Sitzen der schweizerischen Nationalbank erhältlich sind.

B e r n , den 12. März 1918.

(2.).

Eidg. Finanzdepartement.

Bundesblatt.

70. Jahrg. Bd. I.

31

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1918

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12

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20.03.1918

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413-415

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