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Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzession einer Eisenbahn Ponts--La Chaux-de-Fonds.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Staatsrates des Kantons Neuenburg vom .

12. April 1918, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1918, beschliesst: Die durch Bundesbeschluss vom 9. April 1883 (E. A. S. VII, 120) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1895 (E. A. S. XIII, 446) auf den Kanton Neuenburg übertragene Konzession für eine Eisenbahn Ponts--La Chaux-de-Fonds wird wie folgt abgeändert: I. Die bisherigen Art. 14--29 der Konzession werden aufgehoben und durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt: Art. 14. Die Anzahl der zu führenden Wagenklassen wird sowohl im allgemeinen als für jeden Zug vom Bundesrat festgesetzt.

Die Bahnverwaltung hat dafür zu sorgen, dass die Personenzüge eine dem zu erwartenden Verkehr entsprechende Anzahl Sitzplätze enthalten.

Art. 15. Für die Beförderung von Personen sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden. Hinsichtlich der Preise der Abonnements können jedoch Abweichungen zugestanden werden.

Art. 16. Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde bezeugt wird, sind zum halben Preis zu befördern.

Für Polizeitransporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest.

423 Art. 17. Für die Beförderung von Gepäck, Gütern und lebenden Tieren sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.

Für eine einzelne Sendung dürfen mindestens 40 Rp. erhoben werden.

Art. 18. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für <3etreide, Mehl, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Heu, Stroh usw. zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrat festgesetzt werden.

Art. 19. Der Bahnverwaltung wird gestattet, die für die Berechnung der Beförderungspreise massgebenden Entfernungen in der Weise festzusetzen, dass den wirklichen Entfernungen ein Zuschlag von 100 °/o zugerechnet wird. Dabei sich ergebende Bruchteile eines Kilometers dürfen, sofern sie mindestens l Meter betragen, für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.

Art. 20. Der nach Art. 19 zulässige Entfernungszuschlag ist herabzusetzen, wenn der Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o des Anlagekapitals übersteigt, sofern nicht die Bahnverwaltung den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Bahnverwaltung nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn während drei aufeinander folgender Jahre 2 °/o des Anlagekapitals nicht erreicht, erlangt die Bahnverwaltung ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des in Art. 19 vorgesehenen Entfernungszuschlages. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 21. Die Bahnverwaltung ist verpflichtet: a. für das Personal eine 'Krankenkasse einzurichten oder es bei-einer Krankenkasse zu versichern; b. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinander folgenden Jahren 4 % des Anlagekapitals übersteigt ; c. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden . gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

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Art. 22. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens am 1. Januar 1922 und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. .Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung des Erneuerungsfonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1925 erfolgt, den 25 fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft angekündigt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rückkauf zwischen dem I.Januar 1925 und I.Januar 1933 erfolgt, den 22'/2 fachen Wert, und wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20 fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages, unter Abzug des Erneueruugsfonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers endweder der Betrag der Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

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f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 23. Der Bund ist befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 22 vorgesehen ist, jederzeit auszuüben, und der. Kanton hat die Bahn unter den gleichen Rechten und Pflichten dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Wenn in der Folge der Bund die Bahn auf Grund der Anlagekosten (vom Kanton Neuenburg bezahlter Kaufpreis zuzüglich der von ihm geleisteten Subvention und der seit dem Rückkauf durch den Kanton erfolgten Neubelastungen des Baukontos) zurückkaufen sollte, so hat er gegenüber den Gemeinden und Aktionären der ehemaligen Gesellschaft die nämliche Verpflichtung einzugehen, wie sie der Kanton Neuenburg in Art. 10, Ziffer 2, des notariellen Kaufvertrages vom 7. Juli 1893 übernommen hat.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1918 in Kraft tritt, beauftragt.

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19.06.1918

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