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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Basel-Landschaft für die Schiffahrtsanlagen beim Kraftwerk Birsfelden (Vom 17. Februar 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Eegierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft stellten mit Schreiben vom 16. Dezember 1947 an den Bundesrat das Gesuch, der Bund wolle an die Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Schiffahrtsanlagen beim projektierten Kraftwerk Birsfelden einen Beitrag gewähren.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit über diese Angelegenheit den vorliegenden Bericht zu erstatten und Ihnen gleichzeitig den Entwurf für den Bundesbeschluss zu unterbreiten.

A. Allgemeines

Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben am 20. Februar 1942 das gemeinsame Gesuch gestellt um Erteilung der Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Eheins bei Birsfelden, und zwar zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (im folgenden «Kraftwerksunternehmen» genannt). An dieser Gesellschaft werden sich Basel-Stadt mit 50%, BaselLandschaft mit 20 % sowie die Genossenschaften Elektra Birseck und Elektra Baselland mit 18% bzw. 12% beteiligen.

Das Kraftwerk Birsfelden wird eine Gewässerstrecke benutzen, welche die Landesgrenze berührt. Der Bundesrat und die zuständigen badischen Behörden werden, im gegenseitigen Einverständnis, je eine besondere Verleihung erteilen. Die Verleihungsentwürfe sind von der badisch-schweizerischen Kommission für den Ausbau des Bheins zwischen Basel und dem Bodensee am 25. Januar 1950 bereinigt worden, und diese Kommission ist der Auffassung, dass die beidseitigen Verleihungen nunmehr auf der Basis der bereinigten Entwürfe zu erteilen seien.

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Um den Ausbau des Kraftwerks Albbruck-Dogern nicht zu verzögern, wurde im Jahre 1929 der grösste Teil des schweizerischen Stromanteils bei diesem Werk gegen den badischen Anteil am künftigen Kraftwerk Birsfelden abgetauscht. Dabei verpflichtete sich die badische Eegierung (Erklärung vom 26. November 1929), den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt das Recht zu verleihen, die Staustufe Birsfelden auszunützen, und zwar zu nicht ungünstigeren Bedingungen als sie in der Verleihung für Dogern enthalten sind.

Die Netto-Energieproduktion des projektierten Kraftwerks wurde im Jahresdurchschnitt zu 362 Millionen kWh berechnet, wovon 162 Millionen kWh (45%) auf das Winterhalbjahr und 200 Millionen kWh (55%) auf das Sommerhalbjahr entfallen. Die gesamten Baukosten des Kraftwerks (ohne Großschiff fahrtsanlagen) sind auf 112,6 Millionen Pranken veranschlagt.

B. Schiîîahrtsverhaltnisse Oberhalb des projektierten Kraftwerks Birsfelden befinden sich die basellandschaftlichen Häfen von Birsfelden-Au, deren Bau seinerzeit vom Bund subventioniert wurde, sowie die beiden badischen Umschlagstellen von Grenzach und Eheinfelden. Neben der Gross-Güterschiffahrt wird auf dieser Strecke im Sommer noch eine fahrplanmässige, vom Bund konzessionierte Personenschiffahrt betrieben.

Die Wehranlage des Kraftwerks Birsfelden wird den heutigen Schiffahrtsweg versperren. Die oberliegende gestaute Eheinstrecke muss deshalb mit der unterliegenden durch einen künstlichen Schiffahrtsweg verbunden werden, welcher die Kraftwerksanlagen umgeht und die Überwindung der Wasserspiegelunterschiede erlaubt. Das bedingt die Erstellung grosser, teurer Schifffahrtsanlagen, die betrieben, unterhalten und mit der Zeit auch erneuert werden müssen.

Die Stauung des Flusses für die Zwecke der Wasserkraftnutzung wird indessen die Schiffahrtsverhältnisse in den basellandschaftlichen Häfen und weiter flussaufwärts bis zur bestehenden Schiffahrtsschleuse von Äugst (Kraftwerk Augst-Wyhlen) wesentlich verbessern; insbesondere wird eine im Bhein oberhalb der basellandschaftlichen Häfen liegende Muschelkalkschwelle eingestaut werden, die sonst mit der Zeit zu einem eigentlichen Schiffahrtshindernis auswachsen würde. Die Umgehung der Kraftwerksanlagen erlaubt ferner, eine heute navigatorisch sehr schlechte Eheinstrecke zu umfahren.

C. Projektierte
Schirfahrtsanlagen Nach langen Verhandlungen konnte ein Projekt für die Schiffahrtsanlagen mit einer Schleuse von 180x12 m aufgestellt werden, welches die Zustimmung aller schweizerischen Beteiligten und Badens gefunden hat (Projekt vom 20. Februar 1942/30. Dezember 1948). Diese p r o j e k t i e r t e n , durch die Verleihungen vorgeschriebenen Schiffahrtsanlagen werden die S c h i f f b a r k e i t , wie sie h e u t e besteht, merklich erhöhen und in diesem Ausmass einer S c h i f f b a r m a c h u n g gleichkommen.

529 Kraftwerk Birsfelden Schiffahrtsanlagen

Usine de ßirsfelden Installations pourta navigahon

Greniachernorn

Nach den Bestimmungen der Verleihungen hat das Kraftwerksunternehmen die projektierten Schiffahrtsanlagen gleichzeitig mit den Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen. Sie gehen als öffentliche Sache des Kantons Basel-Landschaft in dessen Eigentum über. Das Kraftwerksunternehmen hat sie jedoch während der Dauer der Verleihungen auch zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Wie nachfolgend gezeigt wird, können aber die Kosten für die Erstellung der Schiffahrtsanlagen und deren Betrieb, Unterhalt und Erneuerung während der Verleihungsdauer nicht allein dem Kraftwerksunternehmen zugemutet werden; letzteres ist durch die öffentliche Hand zu entlasten. Der Bundesrat wird dafür Sorge tragen, dass bei einem Wechsel in der Person des Kraftwerksunternehmens vor Ablauf der Verleihungsdauer sowie im Falle von Verwirkung und Erlöschen der Verleihung die Schiffahrtsanlagen ohne neue Bundeshilfe weiterbetrieben, unterhalten und erneuert werden.

Die Baukosten der projektierten S c h i f f a h r t s a n l a g e n belaufen sich (ohne Bauzinsen und auf der Preisbasis Ende 1948) auf 22,44 Millionen Franken, während die Baukosten für eine Minimallösung, welche für die Erhaltung der heutigen Schiffbarkeit im wirtschaftlichen Sinne gerade noch genügen würde, rund 14,02 Millionen Franken erreichen würden. Die Mehrkosten betragen also 8,42 Millionen Franken oder rund 37,5% der Baukosten der projektierten Anlagen.

Die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schifffahrtsanlagen belaufen sich auf 386 500 Franken pro Jahr für die projektierten Anlagen und auf 241 500 Franken pro Jahr für die Minimallösung. Die Verleihungen gelten 83 Jahre, von der Zustellung der beidseitigen Verleihungsurkunden an gerechnet. Rechnet man von diesem Zeitpunkt bis zur Inbetriebnahme der Schleusen mit einer Zeitspanne von rund 6 Jahren und mit einem

530 Zinsfuss von 4%, so ergeben sich, kapitalisiert auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen, die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung während der Geltungsdauer der Verleihungen zu rund 9,19 Millionen Franken für die projektierten Anlagen und zu rund 5,74 Millionen Franken für die Minimallösung (entsprechend 386 500 Franken bzw. 241 500 Franken pro Jahr während 77 Jahren). Die kapitalisierten Mehrkosten betragen also 3,45 Millionen Franken.

Die Gesamtkosten für den Bau der projektierten Schiffahrtsanlagen sowie deren Betrieb, Unterhalt und Erneuerung während der Verleihungsdauer belaufen sich also auf 22,44 + 9,19 = 31,63 Millionen Franken gegenüber 14,02 + 5,74 = 19,76 für die Minimallösung.

D. Finanzierung der Schiffahrtsanlagen 1. Verteilung der Kosten der Schiffahrtsanlagen zwischen dem Kraftwerksunternehmen und der öffentlichen Hand Nach Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte sind die Wasserwerke so anzulegen, dass die Schiffbarkeit, in dem Masse, wie sie besteht, nicht beeinträchtigt und dass auch auf die zukünftige Entwicklung der Schiffahrt Kucksicht genommen wird. Nach Absatz 3 des Artikels 24 sind «die Mehrkosten, die dem Wasserwerk durch die Berücksichtigung der Schiffbarmachung des Gewässers entstehen, durch den Bundesrat nach Billigkeit zu verteilen. Der Bund kann ebenfalls einen Anteil davon übernehmen».

In diesem Sinne werden die Kosten für den Bau sowie für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung von Schiffahrtsanlagen, wie sie bei Birsfelden mindestens notwendig wären, um das heutige Mass der Schiffbarkeit zu erhalten, vom Kraftwerksunternehmen übernommen. Es handelt sich insgesamt um rund 14,02 + 5,74 = 19,76 Millionen Franken.

Hinsichtlich der Mehrkosten für den Bau sowie für Betrieb-, Unterhalt und Erneuerung der projektierten Schiffahrtsanlagen sind die Voraussetzungen für einen Kostenbeitrag durch das Land Baden, worauf wir noch zurückkommen werden, sowie für eine Verteilung des restlichen, auf die Schweiz entfallenden Betrages durch den Bundesrat gegeben. Es handelt sich dabei insgesamt um rund 8,42 + 3,45 = 11,87 Millionen Franken.

Von diesen Mehrkosten von 11,87 Millionen Franken kann dem Kraftwerksunternehmen, das schon durch die vorerwähnten 19,76 Millionen Franken stark belastet wird, aus Gründen der Billigkeit nicht ein
höherer Anteil zugemutet werden als 800 000 Franken, entsprechend des Wertes der Leistungen, welche seinerzeit dem Eheinkraftwerk Albbrack-Dogern im Interesse der zukünftigen Großschiffahrt auferlegt worden sind. Eine höhere Belastung würde über die bisher im Interesse der Großschiffahrt üblich gewordenen Auflagen hinausgehen, die gemäss Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, des Vertrages vom 28. März 1929 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Rheinregulierung bei der Erteilung neuer Verleihungen vorzusehen sind. Sie stünde ferner in zweifacher

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Hinsicht mit dem eidgenössischen Wasserrechtsgesetz im Widerspruch. Sie würde gegen den in Artikel 24, Absatz 3, aufgestellten Grundsatz der Billigkeit verstossen und auch der Eegel von Artikel 48, Absatz 2, widersprechen, wonach die dem Kraftwerk zugemuteten Leistungen in ihrer Gesamtheit die Ausnützung der Wasserkräfte nicht wesentlich erschweren dürfen.

Das K r a f t w e r k s u n t e r n e h m e n wird somit insgesamt Leistungen im Werte von 20,56 Millionen Pranken (ohne Bauzinsen) für die Schiffahrtsanlagen übernehmen. Es verbleiben demnach laut dem Kostenvoranschlag 8,42 + 3,45 -- 0,8 = 11,07 Millionen Franken, die von der ö f f e n t l i c h e n Hand zu übernehmen sind. Diese 11,07 Millionen Franken umfassen, wie aus obigen Darlegungen hervorgeht, einen Beitrag an die effektiven Baukosten und einen solchen an Betrieb, Unterhalt und Erneuerung.

In bezug auf den Anteil an den Baukosten bildet die auf Grund des Kostenvoranschlages berechnete Summe die obere Grenze, und der Anteil wird sich entsprechend verkleinern, wenn die effektiven Baukosten unter den veranschlagten bleiben.

Dagegen ist der Anteil an den Kosten für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Anlagen als fester Wert zu betrachten. Diese Kosten schwanken nämlich von Jahr zu Jahr mit dem Schiffahrtsverkehr und dem Zustand der Anlagen. Es wurde schwierig sein, die tatsächlichen Kosten für die Schifffahrtsanlagen aus denjenigen für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung des Kraftwerks auszuscheiden. Aus diesen Gründen haben die Vertreter der Länder und des Kraftwerksunternehmens für diesen Beitrag eine feste Pauschalsumme von 145 000 Franken pro Jahr (kapitalisiert rund 3,45 Millionen Franken) vereinbart, welche auf dem durchschnittlichen jährlichen Aufwand für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung beruht.

2. Verteilung des auf die öffentliche Hand fallenden Kostenanteils zwischen der Schweiz und Baden Das Land Baden hat immer ein grosseres Interesse an einer Verlängerung der Wasserstrasse über Basel hinaus gezeigt. Ferner ist das Werk AlbbruckDogern an sich wirtschaftlicher als dasjenige von Birsfelden. Durch den Abtausch der Energieanteile dieser beiden Werke hat daher Deutschland beträchtliche Vorteile erzielt. Infolgedessen hat die schweizerische Delegation im Schosse der schweizerisch-badischen Kommission für den Ausbau des Rheins
zwischen Basel und dem Bodensee vorgeschlagen, das Land Baden möge 70% der auf die öffentliche Hand fallenden Kostenbeiträge an die Schiffahrtsanlagen in Birsfelden übernehmen.

Nach regen Verhandlungen in der genannten Kommission, welchen auch die französischen Besetzungsbehörden beiwohnten, hat sich die badische Delegation einverstanden erklärt, dass Baden einen Beitrag von 60% an den Anteil der öffentlichen Hand leistet, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Schweiz bzw. der Kanton Basel-Landschaft den restlichen Anteil übernimmt.

532 Es wurde vorgesehen, dass Baden seinen Beitrag zum Teil durch Verrechnung der badischen Wasserzinsansprüche und zum Teil durch Kealleistungen im Bahmen von deutschen Lieferungen und Arbeiten für das Werk bezahlen kann.

Der an Baden zu leistende Wasserzins beträgt rund 140 000 Pranken, so dass eine Verrechnung des jährlichen Beitrages dieses Landes für Betrieb Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen (60% von 145 000 Franken ohne weiteres stattfinden kann.

Ferner ist das Kraftwerksunternehmen gemäss den Verleihungen verpflichtet, für die Bauausführung des Werkes einen dem schweizerischen bzw.

deutschen Anteil an der Wasserkraft entsprechenden Teil der Arbeitskräfte aus Angehörigen der Schweiz bzw. Deutschland zu beschäftigen. Bei Vergebung von Lieferungsaufträgen sind, soweit wirtschaftlich möglich, schweizerische und deutsche Lieferanten im Verhältnis der Anteile der Länder an der Wasserkraft (Schweiz rund 59, Baden rund 41 %) zu berücksichtigen. Es wird daher Baden leicht möglich sein, seinen einmaligen Beitrag an die Baukosten (60% von 7,62 Millionen Franken) durch Eealleistungen zu bezahlen.

Die Zusicherung des Beitrages des Landes Baden bedarf noch der Bewilligung durch den badischen Landtag.

Bei den Verhandlungen mit Baden ist beidseitig der Vorbehalt anerkannt worden, dass die prozentuale Verteilung des von der öffentlichen Hand zu tragenden Kostenanteils an den Schiffahrtsanlagen bei Birsfelden, welche zwischen Baden und der Schweiz vereinbart wurde, in keiner Weise der endgültigen Kostenteilung zwischen den beiden Staaten für die Ausführung des Großschifffahrtsweges von Basel zum Bodensee vorgreift.

3. Verteilung des schweizerischen Kostenanteils Es bleibt noch der schweizerische Anteil (40% des gesamten Beitrages) zu verteilen.

Die Eegierung des Kantons B a s e l - L a n d s c h a f t hat am 29. November 1949 dem Landrat zuhanden des Volkes einen Bericht und einen Gesetzesentwurf unterbreitet, in welchen beantragt wird, dieser Kanton solle 40% der der öffentlichen Hand zufallenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung übernehmen, dies unter der Voraussetzung, dass der Bund seinerseits 30% des basellandschaftlichen Beitrags übernehme. Dem Kanton BaselLandschaft würde danach ein Kostenanteil von 3,1 Millionen Franken verbleiben und vom Bund würde ein solcher
von rund 1,33 Milüonen Franken erwartet (Kostenanteil für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung kapitalisiert).

Durch die Schiffahrtsanlagen Birsfelden, welche, wie erwähnt, als öffentliche Sache in das Eigentum des Kantons Basel-Landschaft übergehen, wird letzterer mit seinen Häfen Birsfelden-Au richtig an die Eheinschiffahrt angeschlossen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass aber dieser Kanton durch den erwähnten Beitrag von 3,1 Millionen Franken in bezug auf die hier vor

533 gesehenen gleichzeitig mit dem Kraftwerk zu erstellenden Schiffahrtsanlagen beim Kraftwerk Birsfelden jedenfalls hoch genug belastet ist. Eine Erhöhung seines Beitrages kommt somit nicht in Frage.

Der Kanton B a s e l - S t a d t hat erklärt, dass er sich an den Kosten für die Schiffahrtsanlagen beim Kraftwerk auf keinen Pali beteiligen werde. Es ist dies begreiflich, da diese Anlagen oberhalb seines Gebiets liegen und BaselStadt bereits einen erheblichen Beitrag (nach dem seinerzeitigen Devis rechnete man mit 8 Millionen Franken, die jedoch überschritten werden) an die Eheinregulierung zwischen Strassburg und dem kurz unterhalb Basel gelegenen Istein übernommen hat.

Man könnte auch noch an Kostenbeiträge weiterer oberhalb Basel-Landschaft gelegenen Bheinkantone denken, denn in den Schiffahrtsanlagen Birsfelden sind bereits Elemente enthalten, die gleichzeitig auch wesentlich einer spätem allfälligen Schiffahrt über Eheinfelden hinaus den obern Kantonen dienen werden. Das Einzelinteresse dieser Kantone ist jedoch so schwer abzuschätzen und zu erfassen, dass jedenfalls auf eine Beiziehung dieser Kantone an die Tragung der Kosten der hier in Frage stehenden gleichzeitig mit dem Kraftwerk zu erstellenden Schiffahrtsanlagen verzichtet werden muss.

Der Bundesrat erachtet es als gegeben, dass der Bund den erwähnten Betrag von 30% (rund 1,33 Millionen Franken) übernehme, wobei formell folgende Eegelung vorgesehen ist : In der Verleihung wird festgelegt, dass der Kanton Basel-Landschaft den gesamten schweizerischen Anteil übernimmt. Durch einen Bundesbeschluss gemäss beiliegendem Entwurf wird ihm jedoch ein Beitrag von 30% zugesprochen, so dass der Kanton effektiv nicht höher als oben angegeben belastet ist.

Der Bund hat schon grosse Summen für die Entwicklung der Schiffahrt nach Basel (Bheinregulierung, Beteiligung an den Eäumungs- und Wiederherstellungsarbeiten nach dem Krieg) und den Ausbau der baselstädtischen und basellandschaftlichen Hafenanlagen im Interesse des ganzen Landes ausgegeben.

Diese Investitionen haben sich volkswirtschaftlich als rentierend erwiesen und der ganzen Schweiz grosse Vorteile gebracht. Durch eine relativ bescheidene Summe kann hier der Bund diese bisherige Politik fortsetzen, indem er mithilft, den wirtschaftlich begründeten, erforderlichen bessern Anschluss der
basellandschaftlichen Häfen und damit die nötige Entlastung der baselstädtischen Häfen zu verwirklichen.

Eine Verbesserung des Anschlusses der basellandschaftlichen Häfen und der Eheinstrecke bis Eheinfelden an die Eheinschiffahrt kommt nicht nur dem Kanton Basel-Land zugut, sondern dem ganzen Land.

Es wäre daher weder klug noch gerecht und würde eine Abkehr von der ganzen bisherigen Eheinschiffahrtspolitik des Bundes bedeuten, dem Kanton Basel-Landschaft den fraglichen, wirtschaftlich begründeten Beitrag zu versagen und sich bundesseits der materiellen Einflussnahme auf den Bau dieser Schiffahrtsanlagen zu begeben. Es geht hier auch um wichtige aussenpolitische Zusammenhänge.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

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Es darf auch nicht ausser acht gelassen werden, dass die obige Gesamtverteilung der Kosten nur unter Annahme des genannten Bundesbeitrages zustande gebracht werden konnte und dass, wenn der Bund nun keinen Beitrag leistete, nicht nur der Bundesbeitrag von 1,33 Millionen Franken, sondern die gesamte Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand von rund 11,07 Millionen Franken und damit der Bau des Kraftwerkes Birsfelden überhaupt auf dem Spiele stehen. Wir möchten betonen, dass es sich dabei nicht um eine Subventionierung des Kraftwerkes durch den Bund, sondern um die Übernahme eines Anteiles derjenigen Kosten der Schiffahrtsanlagen handelt, die von der öffentlichen Hand zu tragen sind.

E. Zusammenfassung und Schlussbemerkungen Zusammenfassend würden sich die Beiträge der öffentlichen Hand an die Schiffahrtsanlagen wie folgt verteilen: Beitrag an die Baukosten

Beitrag an die Kosten für Betrieb, Unterhalt u. Erneuerung

Total

Maximal

Jàhrl. während kapital, auf ca. 77 Jahren 77 Jahre zu 4°/(, Fr.

Fr.

Maximal

Fr.

Baden Kanton Basel-Landschaft Bund *) Total

4 573 000 2 134 000 915 000 7 622 000

87000

40600 17400 145 000

2 069 000 965 000 414 000 3 448 000

Fr.

6 642 000

3 099 000 1 329 000 11 070 000

Die B a u k o s t e n der Schiffahrtsanlagen gehen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens, abzüglich einen um 800 000 Franken verminderten Anteil von 37,5% der wirklichen Kosten, aber von höchstens 7 622 000 Franken, welche dem Kraftwerksunternehmen vergütet werden. Diese Vergütung erfolgt in Jahresraten nach Massgabe der durchgeführten Arbeiten. Auf den Bund entfallen 915 000 Franken, zahlbar in Jahresraten von höchstens 420 000 Franken.

Bei der Berechnung der Vergütung werden nur berücksichtigt die eigentlichen Baukosten ohne Bauzinsen, aber einschliesslich Landerwerb und unmittelbare Bauaufsicht, sowie die Kosten für die Geldbeschaffung, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages.

Das Kraftwerksunternehmen hat die Schiffahrtsanlagen ebenfalls zu betreiben, zu u n t e r h a l t e n und zu erneuern. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen fallen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens, abzüglich einer jährlichen Abfindung von Fr. 145 000 vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Schleusenanlagen an bis zum Erlöschen der Konzessionen. Der Bund leistet *) Beitrag an Kanton Basel-Landschaft, der dein Kraftwerksuntemehmen gegenüber den gesamten schweizerischen Anteil übernimmt.

535 seinen Beitrag zu diesen Kosten, indem, er dem Kanton Basel-Landschaft eine einmalige Abfindung von Fr. 414 000 bei der Inbetriebnahme der Schiffahrtsanlagen ausrichtet. Der Kanton Basel-Landschaft kann jährlich die Abfindungssumme von dem ihm zukommenden Wasserzins abziehen; der Bund dagegen, der keinen Wasserzins bezieht, wird eine einmalige Abfindung auszahlen, um nicht jedes Jahr während rund 77 Jahren diese kleine Ausgabe in sein Budget aufnehmen zu müssen.

Es sei noch abschliessend bemerkt, dass in der Verleihung u. a. folgende Fragen geregelt werden : Aufsicht über Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen; Betrieb der Anlagen gemäss der Schiffahrtspolizeiverordnung; Bauzeit des Werkes, wobei die Bauarbeiten binnen 3 Jahren nach Zustellung der Yerleihungsurkunden ernstlich begonnen und binnen 9 Jahren fertigerstellt werden müssen ; Abgabe der Ausführungspläne ; Haftung für Schaden an Eechten Dritter; wobei die Haftung des Kantons Basel-Landschaft als Eigentümer der Schiffahrtsanlagen durch das Kraftwerksunternehmen übernommen wird. Es sind somit alle Garantien für eine zweckentsprechende Verwendung des Beitrages der öffentlichen Hand gegeben.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen gestatten wir uns, Ihnen den hier beigefügten Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorzulegen und zur Annahme zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Februar 1950.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Zusichemng eines Bundesbeitrages an den Kanton Basel-Landschaft für die Schiffahrtsanlagen beim Kraftwerk Birsfelden

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 24ter der Bundesverfassung und Art. 24, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1950, beschliesst :

Art. l Dem Kanton Basel-Landschaft wird ein Bundesbeitrag zugesichert für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Schiffahrtsanlagen, welche gemäss der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Khein bei Birsfelden vom Kraftwerksunternehmen gleichzeitig mit den Anlagen des Kraftwerks zu erstellen sind.

Die Bundessubvention beträgt: a. 30% des in dieser Verleihung festgesetzten Anteils des Kantons BaselLandschaft an den Erstellungskosten der Schiffahrtsanlagen, höchstens aber 915000 Franken; b. eine einmalige Abfindung von 414 000 Pranken entsprechend 30 % des in dieser Verleihung festgesetzten Anteils des Kantons Basel-Landschaft an den Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schifffahrtsanlagen ; insgesamt also höchstens l 329 000 Franken.

Art. 2 Der Beitrag an die Erstellungskosten wird nach Massgabe der ausgeführten Arbeiten, in Jahresraten von höchstens 420 000 Franken, die einmalige Ab-

537 findung dagegen spätestens 2 Monate nach der Betriebseröffnung der Schifffahrtsanlagen ausbezahlt.

Art. 3 Der Kanton Basel-Landschaft ist dem Bunde gegenüber verantwortlich dafür, dass die in das Eigentum des Kantons übergehenden Schiffahrtsanlagen, vom Kraftwerksunternehmen gemäss der in Artikel l dieses Beschlusses erwähnten Verleihung und den genehmigten Bauplänen ausgeführt, betrieben, unterhalten und erneuert werden, ebenso für die Eichtigkeit der Ausweise über den Baufortschritt und die Erstellungskosten. Die Oberaufsicht und die Überprüfung der Ausweise bleibt dem Bundesrat und seinen Organen vorbehalten.

Art. 4 Wird während der Dauer der in Artikel l erwähnten Verleihung der Anteil des Kantons Basel-Landschaft an den Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen herabgesetzt, so hat dieser 30% der Anteilsverminderung dem Bund zurückzuerstatten.

Der Bundesrat wird dafür Sorge tragen, dass bei einem Wechsel in der Person des Kraftwerksunternehmens vor Ablauf der Verleihungsdauer sowie im Falle von Verwirkung und Erlöschen der Verleihung die Schiffahrtsanlagen ohne neue Bundeshilfe weiter betrieben, unterhalten und erneuert werden.

Er ist befugt, die dazu erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um insbesondere die Kontinuität des Betriebes der Schiffahrtsanlagen während der Übergangszeit zu sichern.

Art. 5 Dem Kanton Basel-Landschaft wird eine Frist von einem Jahre gewährt, um zu erklären, ob er diesen Bundesbeschluss annimmt.

Der Beschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht rechtzeitig erfolgt.

Art. 6 Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Basel-Landschaft für die Schiffahrtsanlagen beim Kraftwerk Birsfelden (Vom 17. Februar 1950)

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23.02.1950

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