289 Ablauf der Referendumsfrist

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27. September 1950

Bundesgesetz betreffend

Abänderung des Bundesgesetzes über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie (Vom 23. Juni 1950)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. März I960*), beschliesst:

Art. l Das Bundesgesetz vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen abgeändert und ergänzt.

Art. 2 Artikel 74, Absatz 3, erhält folgenden Zusatz: Diese Höchstbeträge können überschritten werden, sofern hiefür sämtliche Grundpfandgläubiger ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben.

Art. 3 Artikel 91 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : Art. 91.1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Stundung, 2. Dauer der über die Herabsetzung des Zinsfusses auf Kapitalforderungen, über Kechtswlrksamkeit die vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung sowie über den Nacblass oder die Stundung von Hotelpachtzinsen bleiben bis Ende 1953 rechtswirksam.

z Wenn und soweit die Lage der Hotel- oder der Stickereiindustrie es erforderlich macht, kann die Bundesversammlung durch ») BEI 1950, I, 652.

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einfachen Bundesbeschluss die Bechtswirksamkeit dieser Bestimmungen für dio eine oder andere dieser Industrien um weitere zwei Jahre verlängern.

Art. 4 In den Artikeln 5, 6, 7, 8,. 9, .10, 11, 17, 19, 79 und 60 des Gesetzes wird die Jahrzahl 1947 durch die Jahrzahl 1953 ersetzt.

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Art. 5

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Die auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 sowie der Bundesratsbeschlüsse vom 11. Dezember 1947 oder 9. Dezember 1949 erteilten oder erstreckten Stundungen und Bewilligungen für eine vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung verlängern sich von Gesetzes wegen bis Ende 1953.

2 Der Gläubiger kann indes jederzeit bei der Nachlassbehörde eine Überprüfung der Lage des Schuldners verlangen und eine Anpassung der Schutzmassnahmen an die veränderten Verhältnisse beantragen.

3 Die Nachlassbehörde hat über solche Begehren die Vernehmlassungen des Schuldners sowie der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft einzuholen und fällt ihren Entscheid ohne mündliche Verhandlungen auf Grund der Akten.

4 Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Schuldner, sofern nicht der Gläubiger von seinem Antragsrecht wider Treu und Glauben Gebrauch gemacht, hat.

s Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechende Anwendung, wenn die Bundesversammlung gemäss dem abgeänderten Artikel 91, Absatz 2, (Artikel 8 hievor) die Bechtswirksamkeit desselben verlängert.

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Art. 6 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1951 in Kraft.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23. Juni 1950.

Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. Juni 1950.

Der Präsident : Hacf elin Der Protokollführer: Ch. Oser

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Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Ben, den 28. Juni 1950.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 9004

Der Bundeskanzler: Leimgmber Datum der Veröffentlichung 29. Juni 1950 Ablauf der Referendumsfrist 27. September 1950

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29.06.1950

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