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Schweizerisches Bundesblatt.

X. .Jahrgang. II.

Nr... 58.

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11. Dezember 1858.

Schlußbericht

der ^ eidg. Kommissare über die Flüchtlingsangelegenheit in Genf (Vom 8. November 1858.)

Das eida.. Kommissariat an den h. schweizeischen Bundesrath.

Tit.!

Die Unterzeichneten haben die Ehre, in Gegenwärtigem ihren Schluß. Bericht vorzulegen. Dabei ist vor Allem mit einigen Worten aus diejenige Entwicklung hinzuweisen, welche diese Angelegenheit unmittelbar vor unserer.

Sendung genommen hatte. Nach dem bekannten Beschluß des Ständerathes, wodurch der Rekurs des Standes G e n f verworfen wurde, und nachdem beim Nationalrathe dieser Gegenstand zwar nicht zur Behandlung gekommen war, die durch ihn aufgestellte Kommission aber sich deutlich genug in demselben Sinne ausgesprochen hatte, erließ der Bundesrath unterm 15. August dasjenige Schreiben an den Staatsrath des Kantons.

G e n f , welches wir des Zusammenhanges wegen als Beilage I. unserm Berichte beischließen. Es wurde darin die Ausführung derjenigen Rückstände verlangt, welche im Wesentlichen später den Jnhalt der uns ertheilten.

Instruktionen ausgemacht haben. Gleichzeitig wurde den Unterzeichneten angezeigt, daß auf ihr Begehren um Entlassung vom Kommissariat vorerst noch nicht könne eingetreten werden, und daß der Staatsrath von G e n f im Gegentheil angewiefen worden sei, die rückständigen Punkte auszu-.

führen und die verlangten Jnformationen dem Kommissariat zu liefern..

Nicht nur unterblieb hieraus von Seite des Standes G e n f jede weitere Vollziehung, sondern obiges Schreiben blieb unbeantwortet. Es ergieng daher unterm 30. August eine einfache Recharge nach dem für solche Fälle üblichen lithographirten Formular. Als auch darauf kein... .Antwort erSchien, erfolgte unterm 21. September eine zweite Mahnung, worin dex Staatsrath eingeladen wurde, binnen 10 Tagen zu berichten, welche MaßBundesblatt. Jahrg.. X. Bd. II.

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^4 regeln er zur Vollziehung der bund^räthliche... Beschlüsse getroffen .^abe..

Am zehnten Tage dieser Frist, unterm 1. Oktober, antwortete der hohe Staatsrath von Genf mit demjenigen Schreien, welches wir als Bei^ lage II abschließen. Auf diese förmliche Weigerung hin wurden wir mit Schreiben vom 4. Oktober, uuter M^theilung der erwähnten Aktenstüke, eingeladen, uns wieder nach Gens zu begeben; zugleich wurde dieß der Regierung .^..n Genf, mit Schreiben von demselben Tage, angezeigt (..Beilage IIl). Es wurde uns zu dem Ende die nachfolgende Jnstrukti.......

ertheilt: Der B u n d e s r a t h ^ . dex schweizerischen E i d a ^ e n o s f e n s c h a f t , ^ach Einficht des Bundesrathsbeschlusses vow 15. Februar 1851,..

betretend die Juterniruug der französischen und italienischen Flüchtlinge ; so wie desjenigen vom 15. Feb^u.^ 1858 und dex Verfiigu..gen vom 24. April uud 24. Mai gleichen Jahres ., i n E r w ä g u n g: Daß die aus dem Kantou Genf durch die erwähnten Verfügungen fortgewiefeuen Fremden denselben keine Folge gegebeu haben , vielmehr der Bundesbehörde Trotz bieten., daß die Regierung von Gens, entgegen den von ihr srüher dem Bundesrathe und dem eidg. Kommissariate namentlich unterm 23. Januar, 19.

Februar, 2. uud 3l. März, 3. April und 3l. Mai l. J. ertheilteu Zuficherungeu zum Zweke der Ausweisung dieser Fremden nicht mitgewirkt, fondern eine Mitwirkung durch Schreiben vom 1. Oktober 1858 förmlich ....erweigert hai; daß der vom Stande Genf bei der Bundesversammlung eingereichte Rekurs , betretend die verfassungsmäßige Tragweite des Art. 57 dex Buudesversassung , welche noch beim Nationalrath.. anhängig ist, keineswegs geeignet ist, eine suspensive Wirkung in Betreff der Polizei.^ und Vollziehungsanordnungen zu äußern, welche der Bundesrath in den Schrankeu seiner verfassungsmäßigen Befugnisse beschlossen hat; nach Einficht der Artikel 57 und 90, Ziss. 2, 8, 9 und 10 der Bundesverfassuug , ordnet die Herreu eidg. Kommissäre Dubs uud B i s c h o f s ueuexdings nach dew Kauton Genf ab , wobei er ihnen folgende Jn^ruktioneu und Vollmachten ertheilt : 1 . Sie werden in der ihnen am angemessensteu und zuverlässigsten schei....eudeu Weise für di^ sofortige Entfernung derjenigen ehemaligen Mitglieder der italienischen Gesellschaft zu gegenseitiger Unterstüzung aus Genf sorgeu. deren Ausweisung
beschlossen worden ist, und welche das genferische Gebiet noch nicht verlassen habeu, nämlich.. Ghelfa, ^ a r r a , Eo..

l o w b o , V e x e e l l e f i ^ Leoni, ... o .i.. i u i , Sal...i, B e r n a s e o u i ,

625 C a r r a r a und M a s n a t a . --. Die Kommissäre werden jezt schon ernächtigt, hinsichtlich der fiinf leztern diejenigen Ausnahmen zu bewilligen^ die ihnen durch deren besondere Verhältnisse, Aufführung und Vergangen^eit begründet erscheinen; die Würdigung der befouderu umstände bleibt ihr.en allein überlass.eu, und fie werden dem Bundesrathe saehbeziiglich zu geeigneter Zeit Bericht erstatten.

2. Das eidg. Kommissariat wird die Ausschreibung der unter au...

dern in seineu Schreiben au das Justiz- und Polizeidepartement des Kautons Genf vom 5. und 12. März 1858 erwähnten Jndividueu (Frau. zoseu und Jtaliener) und namentlich die Fahndung und im Betretungsfalle die Verhaftung von Dosseua, G o j o r a n i und Boue.uene.^, Joh.

Bapt. , gebürtig von Faisan (.) im Jura-Departemeut, welche Personen den Kanton Genf heimlich verlassen zu haben scheinen, anordnen.

3. Das e.dg. Kommissariat wird die Vorlegung eines vollständigen und regelmäßigen Namenverzeichnisses aller gegenwärtig im Kanton Genf wohnenden Flüchtlinge, ^ so wie auch befriedigende Auskunft über den jezigeu Zustand des Verzeichnisses über alle nicht kantonsangehörigen Perfoneu, die mit Aufenthaltsbewilligung im ^Kanton fich befinden und deren Schriften nicht ganz in Ordnung find , verlangen , welches Verzeichnis der Staatsrath aus eigenem Antriebe durch Beschluß vom 9. März 1858 eingeführt hat.

4. Der Bundesrath überträgt im Weitern den Kommissären alle

erforderliche Vollmacht, um die beförderliche und gänzliche Vollziehung

der verschiedenen, hievor bezeichneten Punkte zu bewirken, und im Falle von Widersezlichkeit seitens der Genferbehörde werden sie dem Bundesrathe .Bericht erstatten , welcher sodann das Nöthige anordnen wird.

Gegeben, Bern, den 4. Oktober 1858..

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräfident :

(L. ^.)

(Gez.) I)r. .^urrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

(Gez.) schieß.

Am 14. Oktober trafen wir in Genf ein. Folgenden Tages erössneten wir unsre Funktionen mit folgendem Schreiben an den h. Staatsrath von Genf:

Tit.l

Genf, den l5. Oktober 1858.

,,Wie Jhnen der h. Bundesrath in Antwort auf Jhr Schreiben vom ... d. Mts. unterm 4. dieß angezeigt hat, fo hat ex mit Beschluß von d^selben Tag den Unterzeichneten den Austrag zugehen lassen, fich wieder e.ls eidg. Kommissäre hieher zu begeben und seineu Beschlüsseu Nachachtung und Vollziehung zu verschaffen.

626 ..Wir haben nun die .^hxe, Jhnen anmit diejenigen Jnstruktioneu und Vollmachten mitzutheileu, welche uns zu diesem Zwetke übergebeu worden find.

,,Wie Sie, Tit., daraus zu ersehen belieben, so enthalten unfre Aufträge durchaus nichts, über dessen Ausführung und Vollziehung Sie.

nicht selbst sich früher mit dem schweiz. Bundesrath und mit seinem Kommissariat insbesondere einverstanden erklärt haben.

,,Der Bundesrath ist sest entschlossen, diese Angelegenheit im gegeu^

wärtigen Moment definitiv in's Reine zu bringen ; denn die j.^ige Sach-

lage , nach welcher einige fremde Flüchtlinge der Bundesautorität ungestraft Trotz bieten können, ist geeignet, das Anfehen der Bundesbehörden im Jnund Auslande. zu schwächen. Auch kann es der bewährten Einsicht des .

h. Staatsrathes von G e n f unmöglich entgehen, daß ein Zustand, in welchem jeder einzelne Kantou . nur diejenigen Anordnungen der Bundesbehörden zu vollziehen brausen wür^e, welche mit seinen eigenen Wünschen im Einklang stehen, in welchen er dagegen die ^ Voltziehung derjenigen Beschlüsse verweigern könnte, mit denen er sich nicht zu befreunden vermöchte, nichts anderes wäre als Anarchie, und daß es darum in der Pflicht der Bundesbehö.^en liegt, den Anfänge solcher Zustände ernst entgegenzutreten.

,,Wir hoffen, daß unsere Anwesenheit in Genf geeignet sein werde, zu einer raschen Beseitigung der erstandenen Mißverhältnisse zu fahren. Ueber die seit unserer Entfernung von Genf entstandenen Differenzen wollen wir stillschweigend hinweggehen, und wir versichern Sie ^beim abermaligen Antritt unsrer Funktionen unsers aufrichtigen guten Willens zu einer freundlichen Beseitigung jener Schwierigkeiten, indem wir auch persönlich gerne Alles vergessen wollen, was inzwischen geschehen ist.

,,Demgemäß stellen wir am heutigen Tage noch einmal das Ansuchen an Sie, Tit., Sie möchten sich geneigt erklären, unter unsrer Mi^wirkung die im letzten Frühjahr begonnene und nachher unterbrochene Ausführung der restirenden Punkte, im Sinne Jhrer damalige^ Beschlüsse, durch Jhre eigenen Behörden ausführen zu lassen, indem wir dafür halten, daß durch freiwillige, eigne Ausführung des Zugesagten die Autorität Jhres Kantons, welche Sie so oft betont, am besten gewahrt bleibe.

^ ,,Wir können nicht glauben, daß der h. Stand G e n f den Bundesbehörden die Erfüllung derjenigen Pflichten länger verweigern werde , die jeder andere Kanton ganz bereitwillig aus sich genommen hat; denn eiu Mehreres wird von ihm nicht verlangt. Wir glauben dießfalls, an deu Patriotismus des h. Standes G e n s und seiner h. Behörden appellireu zu dürfen. Jndem wir deßhalb eine baldige znstimmende Antwort erwarten, versichern wir Sie neuerdings unsrer vollkommenen Hochachtung.^ Die vou uns, behufs persönlicher Ueberreichung dieses Schreibens und unsrex Vollmachten, nachgesuchte Audienz wurde uns denselben Tag, und zwar dießmal vor versammeltem Staatsrath erteilt. Wir habei...

627 Darüber mit Schreiben von eben demselben Tage berichtet. Die Gerechtigkeit erfordert hier zu berichtigen , daß die Presse die Form dieser Audienz entsteht hat.

Es ist ganz richtig, daß man uns von vornherein jede Mitwirkung verweigerte, und daß man sich in Weiterungen einließ, welchen zu solgen wir nicht berufen waren. Der gegen uns innegehaltene Ton aber ist, wie es sich von einer offiziellen Sitzung auch nicht wohl anders erwarten ließ, ein anständiger gewesen.

Da wir längere Zeit aus schriftliche Antwort, die wir uns ausgebeten, warten mußten, so gestattet hier der Raum, noch Einiges über denjenigen Standpunkt beizufügen, den wir gegenüber .den Behörden des h. Standes Genf glaubten einnehmen zu sollen. Trotz der dem Bundesxath erklärten förmlichen Weigerung g.aubten wir doch unsrerseits in erster Linie auf denjenigen Stand zurückgehen zu sollen , welchen die Dinge im Frühjahr gehabt hatten, bevor der inzwischen erfolgte Rekurs die ver^ fprochene Vollziehung der liegen gebliebenen Rückstände unterbrach. Jndem

wir uns .daher zu gütlichem Verständniß und r.öthigenfalls zu persönlicher

Mitwirkung bereit erklärten, ermangelten wir aber nicht, nach Wort und Sinn der erhaltenen Jnstruktioneu bei jedem Anlaß darauf zu dringen, daß eine vollständige Vollziehung der ergangenen Bundesbeschlüsse und der von Genf selb.^ eingegangenen Versprechen nun stattfinden müsse, und daß dieselbe nötigenfalls mit Gewalt erzielt werden würde , auf welches einzig

übrig bleibende letzte Auskunstsmittel die Behörden von Genf s.ch gefaßt

zu machen hätten, falls die Ausführung länger auf sich warten ließe.

Wir glaubten .^ns auch mehr mit der faktischen Ausführung der ergan^ genen Beschlüsse befassen zu sollen, als mit der Erörterung der verschie^ denen, uns auch je^t wieder entgegengehaltenen staatsrechtlichen Eontroversen.

Jn teuerer Hinsicht haben wir bereits in unfern Berichten vom Frühjahr ^oas Nöthige gesagt und glaubten wir, uns im Uebrigen getrost auf diejenige Entscheidung verlassen zu können, welche diese Fragen in der Bundesversamnrlung demnächst definitiv finden werden. Nur beiläufig macheu wir hier daraus aufmerkfam , daß mir seinem Schreiben vom 1. Oktober der Staatsrai.h wieder ei..e neue Theorie aufgestellt hat, wodurch dem .Bundesrath jede Exekution gr.^dezu abgeschnitten und auch der ganzen Bundesversammlung ein höehst prekäres Recht gelassen wird , in Bundesfragen die nötige Ordnung zu schaffen. Das Einzige, wvrauf wir fortwährend bestanden, war darzuthun, daß in letzter Jnstanz es notwendiger Weise immer der K a u t o n sei, welcher zur Vollziehung seine Organe verwenden müsse, und daß eidgenössische Behörden und Kommissariate dazu nicht ausgerüstet seien.

Trotz wiederholten Besuchen, die wir zur Beförderung der Angelegenheit machten , blieb die schriftliche Antwort aus , nach welcher wir unsre fernern Maßnahmen einzurichten hatten. Unterm 20. Oktober erhielten wir die Anzeige, daß dieß an jenem Tag deßwegen nicht geschehen sei, weil T^.gs vorher dem Staatsrath ein Projekt mitgetheilt worden sei, das einige Bürger entworfen und das Alles in's Reine bringen könnte^

628 am 22. werde die uns zu ertheilende Autwort vom Staatsrathe berathert.

werden.

Jn der That erhielten w.r au diesem Tag dasjenige Schreiben, welches als Nr. IV in den Beilagen aufgenommen ist.

Folgenden Tags wurde sodann in einer Konferenz mit Hrn. Staats.rath Duchosal, Präfidenten des Justiz- und Polizeidepartements. noch Punkt für Punkt besprochen, wie dieß in dem mit Schreiben vom 24.

.übersandten Protokoll des Näheru enthalten ist.

Ju Folgendem gehen wir nun speziell auf die einzelnen Punkte uber, wobei zugleich die weitern Verhandlungen zu erwähnen sein werden, welche in Bezug aus dieselbeu nothweudig geworden find.

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A.

Jn Bezug auf den ersten Punkt, die noch nicht vollzogene Auswei..ung einer Anzahl vou Mitgliedern der italienischen Gesellschaft, sagt da.^ obenerwähnte Schreiben des Staatsraths wörtlich Folgendes: ,,Nous avons l'honneur de vous faire connaître que nous venons Rapprendre que les noniniés ^..el^, ^rr^, Colobo, ^cellesi et .^eo^i, étrangers doIniciliés à Genève, se trouvent disposés à s.^ souniettre à 1a décision du Cousei1 fédéral a^ant pour ohjet leur éloigne..nent de Genève, et leur internement dans d'autres Cantons de la Con.fédération. l)éjà ^rr^ et Vercellesi se sont présentés devant nous., ^t se sont entendus snr 1eur départ, ou sur 1a continuation d^ 1eu^.

séjour à Genèvé, dans 1e cas ou ils se procureraient des papier^ réguliers.

^ous vous adresserons les trois autres dénoInInés, avec lesquels vous vous entendre^ pour l.^s Cantons ou ils défirent se rendre.

,,^uant à Co^^ni, ^l^i, .^ern^s.^o^i, C.^rr^r^ et M^sna^, vous ave^ paru disposés à leur accorder nn Durcis. Cette affaire se trouverait donc réglée..^ Bereits im Frühjahr hatte bekanntlich das Kommissariat vou fich aus, in Bezug auf fünf Mitglieder der zur Ausweisung bezeichneten Kategorie der italienischen Gesellschaft, Ausnahmen vorbehalten und war in Folge davon vom Bundesrath ermächtigt worden, diese Ausnahmen eintreten zu lassen, wenn die weiter einzuholenden Erkundigungen dieß wirklich wünsch..

bar machten. Wie wir in unserem Bericht vom 30. Juni bereits bemerkt .^aben, ist aber die vom Kanton G e n s verlaugte Auskunft nie gegebeu worden. Es verdient hervorgehoben zu werden, daß die Behörde von ^enf gleich von Anfang au sich sehr wenig Mühe gab, positive J..forNationen beizubringen, welche für die Einzelnen einen günstigen Entscheid .herbeizuführen geeignet waren. Hiebei erinnern wir nochmals an die That^ache, daß bereits bei Anlaß unsxer Verständigung mit der Behörde von ^en^, auf die wir im Moua^. Februar tu.^truktioasgemäß angewiesen wareu,.

^ alle diejenigen Ausnahmen vom Kommissariat zugestanden worden find, welche von der Genferbehörde waren verlaugt worden.

Nach der durch unsre Vollmacht erhaltenen Ermächtigung haben ..oir nun für angemessen erachtet, domini, Salvi, Bernaseoni, .^a...^ r a r a und M as n a ta auf Wohlver^alteu hin in Genf zu lassen^ Der Grund dafür war nicht nur der, um ^em Staatsrathe von ^Genf unser möglichstes Entgegenkommen zu beweisen , sondern die für diese Mitglieder gemachte Ausnahme rechtfertigte sich dadurch, daß sie haushäblich nieder..

gelassen und zum Theil mit Gens...xiuueu verheirathet find, zuw Theit einen Beruf treiben, den fie an andern Orten nicht leicht fortseien ..^uu..

teu. Dieselben haben die bei den Akten (Protokoll pag. 11) befindliche

Erklärung unterzeichnet, wonach sie das Kommissariat bitten, sie da z....

lassen , indem sie versprechen , zu keinerlei Klagen Anlaß zu g^.beu und fich verpflichten, auf erstes .Verlangen des Bundesrathes bei jeder künftig ihretwegen entstehenden .^..llamatiou ohne Weiters Genf zu verlasseu. Bei diesem Anla^ haben Einige derselben unaufgefordert ihr Bedauern ausge.^ fprochen, daß fie iw Frühjahr, durch schlechte Räthe verleitet, und ohue zu wissen, was ein solcher Schritt auf sich habe, gegen die ergangenen .Bundesbefchlüsse rekurrirt h.itteu.

Uufre in Bezug auf diese fünf Individuen gefaßte Entscheidung ist de.^ Gen.serbehörde mitgetheilt worden, mit dem Bemerken, daß ein gänzliche^ Hierlassen dieser Lente uns schon deswegen vortheilhafter erscheine als die Festsetzung eines weitern Termins, weil ein solcher nur zu sexneru Er^..-

terungeu Anlaß geben würde. Unsre dießsäl.lige Maßreget ist vom hol^u

.Bundesrathe vorläufig gutgeheißen worden.

Jn Bezug auf diese Klasse sowohl, als aus die folgende der Ausge..^ .wiesenen haben wir hier zwei Notizen einzuschalten. Bei beiden befinden ^lch Leute , denen eine in ihrer Heimath erlassene Amnestie zu gut kommt, die also s. Z. hätten angehalten werden können, sich mit ihrer Heimat.^ in.^s Reine zu se^en, was aber unterlassen worden ist..

Wie in unserm Bericht vom 30. Juni ^angegeben worden ist, so ^...ben zwei dieser Mitglieder bei Unterzeichnung ihres Verbalprozesses augegeben, sie seien uoch Mitglieder der italienischen Gesellschast. Ueber diese befremdende Aeußerung hatte darauf das Kommissariat Auskunft verlaugt, diese aber nicht erhalten. Wir haben nun bei unsrer dießmaligen Verhandlung mit dem Herrn Vorstand des Justiz- und Polizeidepartements ^ulaß genommen, auf diesen Gegenstand zurückzukommen und eine Erkläxung darüber zu verlangen, sowie überhaupt darüber, in welcher Weise die Auflösung der italienischen Gesellschast stattgefunden habe. Es wurde uns darauf bemerkt, die erwähnte, an den Bundesrath gerichtete Erkli..^ rung beruhe auf einem Mißverständniß und aus einer fehlerhaften Redak.tiou desjenigen Beamten, welcher jene Erklärungen entgegengenommen habe. Ueber die Art und Weise der vom Staatsrath beschlossenen Aus..

Lösung der Gesellschaft haben wir eine befriedigende Erklärung erhalten..

^30 Ju Bezug auf die uuferm Auftrag gemäß stattgehabte Ausweisung .oouGhelfa, Narra, E o l o m b o , V e r c e l l e s i und Leoni wollen wi...

.nicht damit aufhalten, d..e verschiedenen Verzögerungen aufzuzählen, welche diese Angelegenheit trotz unsern wiederholten Mahnungen erlitten hat..

Dem uns zugekommenen ausdrücklichen Beschluß des Bundesraths gemäß Ratten wir s... lange in Genf zu verbleiben, bis wir die authentische^ ..Beweise der wirklichen Entfernung dieser Leute in Händen hatten und bis uns von Seite des Staatsraths die genügenden Garantien ertheilt worden waren , ^daß sowohl di..se als die früher Ausgewiesenen in dex Folge nicht wieder in Genf geduldet werden. Die Beibringung dieser in den Akte^ vollständig enthaltenen Kauteleu hat, wie wir bereits zu berichten Gele^ genheit gehabt haben, unsre verlängerte Anwesenheit in Genf nothwendig gemacht, eine Notwendigkeit, die wir iu einer so einfachen Angelegenheit selbst kaum begreifen würden, hätten wir sie nicht persönlich durchgemacht..

Zwei Punkte sind es, welche in dieser Hinsieht noch nähere Exörie^ rung nöthig machen. Der exste betrifft die für die Entfernung dieser aus^ gewiesenen Jndividuen gewählte Form, der zweite insbesondere die Aus^ weisung des Leoni.

Wie wir bereits oben bemerkt, begnügten wir uns mit dex Exwirkun^ dessen, was uns auszuführen übertragen war, ohne uns darauf einzulassen^ in welcher Weise die Ausführung in Seene gesetzt wurde. Am 22. Ok^ tober, dem Datum des staatsräthlichen Schreibens, wurde ein Schreibe^ au den Staatsrath von Genf und au den Bundesrath redigirt, das sogleich von den Ausgewiesenen Narxa, V e r e e l l e s i und G h e l f a , und später auch von Eo l o m b o - . P e s s i n a unterzeichnet worden ist. Jn d^m in bester diplomatischer Form verfaßten Schreiben an den Staatsrath wird demselben Kenntniß gegeben, daß die Unterzeichner, um den Kanton und seine Behörden von den Verlegenheiten zu befreien, womit sie das eidg.

Kommissariat bedrohe, sich entschlossen haben, freiwillig den Kanton zu verlassen; es wird fodann dem Staatsrath Ker.ntniß gegeben vo.. dem au den Bundesrath erlassenen Schreiben, und im Uebrigen die erwiesen^ Güte verdankt. Jn dem Schreiben an den Bundesrath erklären die Unterzeichner dasselbe, mit dem Beifügen einer Protestation gegen das Unrecht .nnd den Schaden, welche
ihnen durch die Maßregel zugefügt werden. Durch .Beschluß des Bundesraths vom 27. Oktober sind wir beauftragt worden, dieses Aktenstück, seines ungeziemenden Tones wegen, dem Genfer Justiz...

und Polizeidepartement zuhanden der Unterzeichner zuzustellen. Wie die Akten zeigen, so ist die Genserpresse bereits am 27. Oktober in den Stand gefetzt gewesen, dasselbe Aktenstück nebst mehrexn Nutzanwendungen ihrem Publikum zum Besten zu geben. Wir unsrerseits haben uns damit be^ gnügt, hinsichtlich dieser Eingabe, wovon uns Herr Duchosa l am 23. Ok^ tober beiläufige Kenntniß gab, den Unterzeichnern, so weit sie uns zu Gesicht kamen , die geeigneten Bemerkungen über die Unstatthaftigkeit einer solchen Sprache zu Gemüth zu führen. Sie entschuldigten fich damit, daß sie ^ar nicht verstanden hätten , was in den ^beiden Schreiben gesagt sei ..

b .

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.man habe ihnen die Sache so angegeben und ihnen die Schreiben zun..

Unterzeichnen vorgelegt; zwei von ihnen gestanden mit einiger Scheu, dieß sei auf dem Ilotel de ^iue geschehen. Wir unterlassen es, ein Mehreres anzuführen über die Art , wie die freiwillige Entfernung dieser Jndividuen von offizieller ^Seite in Genf seither kommentirt worden ist.

Wenn die an fich unwichtige Angelegenheit der Entfernung des L e o n i aus Genf noch mit einigen Worten berührt wird , so mag dieß entschuldig^ werden mit der Aufmerksamkeit, welche die öffentlichen Blätter seither dieser Sache zugewendet h^ben, und mit den Entstellungen, welche diese an sich sehr einfache Geschichte hat ersahren müssen, wie wir denn über.haupt nicht umhin können, bei diesem Anlaß darauf hinzuweisen, da^ wohl nicht leicht iu einer Angelegenheit so viele halb- und ganz unwahre Dinge unabsichtlich und absichtlich sind verbreitet worden, wie über die dieser ganzen Eonfliktangelegenheit zu Grunde liegenden Thatsachen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober hatte also der Staatsrath angezeigt,

daß fämmtliche fünf Ausgewiesene sich freiwillig der Weisung des Bundes-

raths unterziehen und Genf verlassen würden ; das Kommissariat habe sich mit ihnen, so weit fie noch nicht erschienen, über ihren Bestimmungsort zu verständigen. Machten nun schon die Verbalprozesse über die erfolgte Abreise der vier Andern Schwierigkeiten, welche nahe an.s Unwürdige streiften, so hat es mit L e o n i noch eine andere Bewandtnis^. Statt einfach zu verreisen, erschien er, wie auch die Andern, wiederholt beim Kommissariat. Am 25. Oktober kam er zu dem damals allein anwesenden Hexrr..

.Bischoff, um zu erklären, er sei zwar Deserteur und schriftenlos, aber nie Mitglied der italienischen Gesellschaft gewesen. Der Herr Präsident des Polizeideparten.ents habe ihn h.ieher gewiesen,^ um di^ß zu erklären.

Mit Bezugnahme aus das Versprechen des Staatsrathes vom 2^. wurde ihm bemerkt, ihm gegenüber könne auf dergleichen Einwendungen gar nicht eingetreten werden ; das Kommissariat müsse sich einfach an die Zusage des Staatsrathes halten, um so mehr, darder Bundesrath die aus diese Grundlage getroffenen Dispositionen genehmigt habe ; der anwesende Kommissär werde um so weniger in die geringste Modifikation eintreten, d^ sein Kollege nicht anwesend sei und dessen sofortige Rückkehr verabredet sei, auf den Fall hin, daß irgend welche unvorhergesehene Schwierigkeiten entstehen. Leoni bestritt hierauf, daß er fich je bereit erklärt habe, Genf zu verlassen; darum habe er auch nicht, wi.. die andern Ausgewiesenen^ die Erklärung an den Bundesrath unterschrieben, welche der Ehef des Bureau des étrangers in den Vorzimmern des IIotel d^ Vi1ie, wohin fie zitirt gewesen seien, betrieben habe. Er behauptete ferner, der Herr Präsident des Polizeidepartements habe ihn überreden wollen, das aus dem Tisch gelegene Exemplar, dessen Jnhal.. er ihm erklärt habe, z^ unterschreiben.

Txot^ ^wiederholten Ansinnen blieb das Kommissariat bei seinem Be-.

scheid, und wies auch eine vom Genfer Polizeidepartement unterschriebene^

durch Leoni beigebrachte Erklärung zuxück, daß dieser nie Mitglied de^

^ italienischen Gesellschaft gewesen sei. Aus den mittlerweile vom schweiz.

Justiz- und Polizeidepartement bezogenen Akten der italienischen Gesellschaft

ergab es sich, daß Leoui allerdings Mitglied derselben gewesen ist,

Beiträge bezahlt hat, dann aber ausgetreten ist. Sein Austritt ist, wie uns Herr Staatsrathspräfideut Faz^ erkläre, dem Umstand zuzuschreiben, daß ex zur reformlxten Religion übergegangen ist, was von den Gesellschaftsgenossen ungern geseheu wuxde.

Als nach erfolgter Rrit.kkehr des Hrn. D u b s beide Kommissäre Leoni's Entfernung zu einer conditio sine qua non machten und das .wiederholte Versprechen erhalten hatten, dieselbe werde nuu vollzogen werden, wurde uns mit Schreiben vom 3. November ein am 2. gefaßter Beschluß des Staatsraths mitgetheilt, wonach dem Leoni der Aufenthalt zurückgezogen und seine sofortige Entfernung aus dem Kanton angeordnet wurde. Dieser Beschluß stützte fich darauf, daß Leoui das der Behörde gegebene Versprechen, welches dem Kommissariat vom Staatsrath mitgetheilt worden sei, in Abrede stelle, und durch diesen Wortbruch eiu grobes Vergehen gegen die Behörde begangen habe. welche ihm bisdahin Gastfreundschaft erwieseu.

Es ist charakteristisch, wie in diesen einzig zwischen den genferschen Behörden und Leoni abzumachenden Erörterungen und Verlegenheiten .hinterher, unter Anderm im Großen Rath von Genf, der Versuch ge^ macht worden ist, in einer Weise, deren Sinn uns selbst nicht klar gewox^en ist , das Kommissariat hereinzuziehen , dessen einzige Thätigkeit in dieser Angelegenheit darin bestanden hat, daß es sich auf das gegebene Wort der Genferbehördeu verlassen und diese bei ihrem Versprechen diesmal be^ haftet hat.

Es war sofort nach Erledigung dieses letzten Geschäfts, daß das .Kommissariat die Ermächtigung zur Abreise von Genf erbat, welche danu auch durch Beschluß des Bundesrathes vom .^. November ertheilt wor^eu ist.

^.

Der zweite uns aufgetragene Punkt betraf diejenige Signalisirung der ausgewiesenen^ Franzosen und Jtaliener, welche bereits am ^. und 12. März vom Kommissariat verlaugt und von deu Genferbehördeu zugestaudeu worden war, insbesondere die Signalifirung von D o ss eu a, ^ G o j o r a u i und .B ou ...u en e^. Die Kommissäre hatteu sich von vornherein dahin verständigt, diese Angelegenheit, falls fie abermals auf Schwierigkeiten stoßen sollte, von sich aus zu besorgen; dieß geschah denu auch, nachdem wir uns überzeugten, daß das Polizeidepartement mit einer öffentlichen Ausschreibung nicht einverstanden schien, und dem ganzen Akt des Signalisirens überhaupt einen andern Sinn und Werth beizulegen schien, welcher von unsrer Ansicht und von dem Sinn unfrer Jnfixuk^ionen wesentlich abwich. Das Schreiben des Staatsrathes vom 22..

^ ....^tober bezog diese Angelegenheit bloß auf die drei in unsrer Justrukti^

speziell Genannt.

Jn Beilage V - ) findet fich nun diejenige Ausschreibung, welche wir erlassen, und worüber wir, unter Mittheilung derselben, in deu^bei deu Akten befindlichen Schreiben au den h. Staatsrath vom 3. November die .aöthigen Erläuterungen gegeben haben.

Demgemäß haben iu Folge unsrer Verfügungen ^m Frühjahr und ^t 7 Franzosen und ^ Jtalieuex die Schweiz verlassen . 6 Jtaliener find in^s Jnnere der Schweiz internirt worden; 7 Franzofen und Jtaliener, ^deren Aufenthaltsort unbekannt ist, find förmlich aus Genf fortgewieseu ^tnd , wo sie getroffen werden, zu arretireu; ferner find 31 wahrscheinlich ^eist seit längerer Zeit verreiste Mitglieder der italienischen Gesellschaft ausgeschrieben worden, über deren jetzigen Aufenthalt und nähere Ver^äitnisse das Kommissariat keine uähern Angaben hat erlangen können.

Wir sind dabei nach folgenden Grundsätzen verfahren . Oefientlich im eidg. Signalementsblatt werden nur diejenigen Ausgewiesenen ausgeschrieben, ^.eren Ausenthalt als unbekannt angegeben ^ist, oder welche die Schweiz verlassen halben. Die in.s Jnnexe der Schweiz Jnternirten werden dage^..en bloß zuhanden des fchweiz. Justiz^ und Polizeidepartements und des Staatsrathes von Genf fignalifixt, ebenso die auf Wohlverhalten hin iu ^enf Gelassenen.

Unsrer Meinung nach ist der Werth dieser Ausschreibungen nicht bloß ^in polizeilicher. Wir sehen darin vielmehr auch eine förmliche Konstatirung darüber, daß die Betreffenden von Genf fort find und fortwährend von ^enf fortbleiben . und daß über die in die Schweiz Jnternirten und über ^ie in Gens Gelassenen eine nähere polizeiliche Kontrole stattfindet.

Von diesen Ausschreibungen stellen wir sowohl dem schweiz. Justiz.und Polizeidepartement, als dem h. Staatsrath von Gens die nöthige Anzahl von Exemplaren zu ; iu denselben wird denjenigen Namen , von welchen wir dasselbe befitzen , ein genaues persönliches Signalement bei-

gefügt.

.^.

Die A u s s t e l l u n g einer gehörigen Flüchtlingsliste, wie Dolche von allen andern betreffenden Kantonen schon längst geliefert worden ist, hat bekanntlich seit 8 Jahxen in den an den Stand G e n s gestellten Begehren einen Bändigen Artikel gebildet , welchem nie nachgekommen .worden ist. Wir haben bereits in unsern frühern Berichten gezeigt, wie .unsrer Ansicht nach Genf bei seinen Einrichtungen unmöglich eine solche ^at liefern können, die einigermaßen dem kantonalen Gebrauch und den ^idg. Anforderungen hätte entsprechen können^ Auch wir sind im letztem ^) ...^em g e d .. u kt e n ...^exleh^ n.ch.. bei^ea.eben, wie auch .^eil.aae VI.

.^34 Frühjahr außer Stand gewesen , etwas mehr zu erhalten , als einige u:^ zusammenhängende und augenscheinlich höchst lügenhafte Bruchstücke. . J...

seinem Schreiben vom 22. v. Mts. sagte uns der Staatsrath die Zusendung der Liste zu. Am 25. Oktober, nach einigen Rechargen, erhielten

wir die bei den Akteu befindliche Liste, welche der Verfasser selbst mit

Recht bloße Notizen genannt hat, aus welchen die förmliche Liste zusam^ mengestellt werden müsse. Um diesen Gegenstand, so weit es sür jetzt möglich war, einmal in.s Reine zu bringen, hielten wir uns über die allerdings etwas auffallende Formlosigkeit dieser Arbeit weiter nicht auf, sondern stellten daraus und aus dem sonst in unsern Akten vorhandenen Materia^ diejenige Liste zusammen, welche wir in Beilage Vl vorzulegen die Ehre haben. Wir haben e.ne Eopie davor. dem h. Staatsrath von G e n f .mitgetheilt, mit den uns angemessen scheinenden Bemerkungen. Sollen

die Behörden von Genf künftig für sich selbst über diese Angelegenheit

im Klaren sein, und darüber jeweilen den Bundesbehörden allfällige Auf^ schlüsse geben können, so müssen die auch in dieser Liste noch vorhandene^ Lücken je bei Gelegenheit ausgefüllt, und so muß die Liste nachgeführt werden , was am besten und ohne irgend erhebliche Arbeit durch eine jähr-^ liche Revision geschehen wird. Wir haben Gelegenheit genommen, deu Behörden von Genf serner bemerklich zu machen, daß die beliebte und zu so vielen Schwierigkeiten benutzte Unterscheidung zwischen eigentliche^ Flüchtlingen, Refraktors und Deserteurs in Bezug auf die in Frag.^ . stehende Liste nicht in dem Sinn festgehalten werden kann, daß durch die Aufnahme in die Liste der E^arakter der Betreffenden als reiner politischer Flüchtlinge konstatirt würde. Diese Unterscheidung kann in der dafür an^ gebrachten Rubrik notirt werden , und dem Prinzip , wonach die Einzelnem der Eidgenossenschaft gegenüber zu behandeln sind, w.rd für gegebene Fälle darum noch nicht präjudizi^t. Wollte man von vornherein aus einer solchen Liste aile diejenige. weglassen, welche beim ersten Anblick als Deserteurs oder Refraktärs erseheinen, während sie es bei nähere Nachsehe^ nicht sind, oder während sie ans der Grenze stehen zwischen solchen Leuten und rein politischen Flüchtlingen , so würden offenbar eine Menge vo^ Namen nicht notixt werden, über deren Verhältnisse die Behörde genaue Auskuuft muß haben und geben können. Ohne nun hier diesen sehr wichtigen Punkt weiter erörtern zu können, machen wir noch auf die v^n uns bereits früher hervorgehobene Thatsache aufmerksam, daß grade in Bezug aus die italienischen Deserteurs die eben erwähnte Unterscheidung gar nicht gemacht werden kann. Dieselben sind darum nicht weniger politische Flüchtlinge, und stehen nicht weniger unter den Grundsätzen des internationale^

Rechts, weil sie zufällig auch Soldaten gewesen sind. Wie jeder einfache

Flüchtling, und noch mehr als ein solcher,. haben sie sich aus ihrer Hei^ math expatriirt, . genießen sie, und zwar meist ohne a..le Schriften, das.

As^l des Nachbarlandes, dürfen fie bei hoher Strafe nicht mehr zurück.^ kehren , find sie mit einem Wort von ihrer Heimath flüchtig und bilden fie daher einen Theil der fich uns zuwendenden Emigration.

635 Wird in diesem Kapitel strenge und möglichst vollständige Ordnung ^ehalten, so wird unfrer Ueberzeugung nach den bei der Schweiz As^l ^.Suchenden viel wirksamer gedient und unser unabhängiges Land viel besser ^n den Stand gefegt, ungebührliche Zumutungen zurückzuweisen, als ^veuu irgendwo ein Zustand geduldet wird, der notorisch jede Rechtferti^ung in. gegebenen Fällen vou vornherein verhindert.

^.

Es gereicht uns zum Vergnügen, berichten zu können, daß der uns serner ausgetragene, mit dem Vorigen im engen Zusammenhang stehende ^Punkt, nämlich die S p e z i a l k o n t x o l e ü b e r die im K a n t o u Genf .wohnenden A u f e n t h a l t e r ohne g e n ü g e n d e P a p i e r e von deu Behörden ernstlich an die Hand genommen worden ist. Jndem wir im Ganzen aus unsr.. frühern dießsälligen Bericht verweisen, erinnern wir ^.ur mit wenig Worten daran , wie außerordentlich wichtig diese genauere

.Kontrole, namentlich auch sür die Flüchtlingspolizei ist. Wir haben s. Z.

.gezeigt, daß in Genf alle diese Aufenthalter ohne weitere Unterscheidung ^.n den außerordentlich weitläufigen Registern sämmtlicher Aufenthalter sich befunden haben , und daß es daher gradezu unmöglich war , diese unregel..näßigen Aufenthalter, und unter diesen hinwiederum diejenigen herauszufinden, welche mehr oder weniger der Kategorie der Flüchtlinge angehören. Daher z. B. auch die bereits erwähnte Erscheinung, daß die Einzelnen, welche durch .Amnestien oder sonst in den Fall gesetzt waren, sich in Ordnung z.I setzen, dazu durchaus nie sind angehalten worden, was doch nicht nur für den Staat, sondern zunächst auch für die Betreffenden selbst vom größten Jnteresse gewesen wär^. Diese neue. Kontrole nun, .x.ozu sich der h. Staatsrath durch Beschluß vom 9. März d. J. frei-

willig verstanden hat, ist gehörig in^s Werk gesetzt worden. Mit AufOpferung von Zeit und Kosten mußten die Schriften sämmtlicher Aufenthalter hervorgenommen , und so die bloß mit unregelmäßigen oder mit keinen Papieren versehenen ausgezogen werden. Dieß ist in übersichtlicher, tabellarischer Form geschehen, und leicht können noch einige den Zusammenhang mit den Generalkontrolen erleichternde Zeichen beigesügt werden.

Diese ganze große Arbeit ist nun zwar noch nicht ganz vollendet, wird aber ohne allen Zweifel durchgeführt werden, indem die Behörden selbst

die Nützlichkeit derselben vollständig zugestehen. Wenn dann der Gesammtüberblick über diese Kontrole eine sehr hobe Totalsumme aller der in diese Kategorie fallenden Leute ausweisen wird , so dürste dieß unsrer Anficht nach dazu beitragen, die Genferbehördeu auf etwas striktere Bevbachtung der anderwärts üblichen Regele für den Aufenthalt zu sühreu.

Dieß ist um so wünschbarer, da sich außer diesen unregelmäßigen Aufeuthaltern noch eine ziemlieh zahlreiche Klasse von solchen in Genf befindet, die gar ^eine Bewilligung zum Aufenthalt einholen. Die in vielfacher Hinsicht außerordentliche Lage von Genf, welche bei der Beurtheiluu^

^ dieser Verhältnisse. allerdings nie aus deu Augen zu lassen ist, macht e^ anderseits um so notwendiger, daß, gestuft aus leicht zu handhabende un.^ zu übersehende Kontroleu, diejenige Genauigkeit eingehalten werde, welche abrade in allen andern Städten mit zahlreicher fremder Bevölkerung beobachtet wird , ohne daß darum der Freiheit des Einzelnen im Mindesten zu .nahe getreten würde.

Zum Schluß haben wir uoch einer Angelegenheit zu erwähnen, mit welcher wir uns zu beschäftigen hatten, ohne daß dieselbe speziell in uufrer Jnstru^tiou aufgeführt war. Es betrifft dieß zwei dem Kommissariat zugekommene , im verflossenen August ^schriebene Briefe eines bekannten Ehefs der italienischen Propaganda. Dieselben ^nd an eine Adresse in Geuf gerichtet und beweisen deutlich, daß zu derselben Zeit, wo die bis zuw Konflikt gedieheneu Verhandlungen zwischen der dortigen Behörde u^.d dew .Bundesrathe steh hinzogen, ....it gewissen Leuten in Genf ein Einverständnis gepflogen und Plane besprochen wurden , welche nach der von unsern Behörden eingehaltenen Praxis, wie nach der Ansicht unsers Volkes, als gleich verwerflich erscheinen müssen. Die augestellte Untersuchung hat exgeben, daß der Adressat sich dermalen i.^ fernen Auslande befindet; immerhin bleibt es aber außer Zweifel, daß unter dieser Adresse, w.^che leicht möglicherweise eine absichtlich falsche war, von dem Juhaber d.^r Briefe Jemand mußte aufgefunden werden können, und daß dieser Träger die^ selben nicht umsonst erhalten hat.

Mit obigem Bericht, Herr Buudes.^räsideut ! Hochgeachtete Herren Bundesräthe l halten wir die uns übertragene Aufgabe für vollendet. Wir find uns bewußt, dieselbe tro^ allem E..ust, den wir im Namen der Buudesbehörde zu zeigen hatten, von Ansang an bi^ zu Ende mit unbesan-.

genem und versöhnlichem Sinn erfüllt zu haben , so weit dieß in unseru Kräften stand. Jnsosern es^ uns sollte gelungen sein, diesen Brud^rkanton, au dessen Wohl wir ein so uahe gehendes Jnteresse zu nehmen gelernt haber^ , vor ernstern Verwicklungen bewahren zu helfen, so würden wir darin eine hohe Befriedigung erbli.^eu, und das hinter uns liegende Geschäft, das uns oft sauer geworden, wäre für uns ein sehr dankbares gewesen. Mit dem inn.geu Wunsche, daß künftig diesem Kanton, den Bundesbehörden und dem gesammten Vaterland ähnliche Verhandlungen erspart
werden möchten, schließen wir.

Jndem wir verbindlich danken für das uns abermals zu Theil gewor^ dene hohe Zutrauen, bitten wir Sie, uns nun von der übertragenen Mission zu entlassen, und haben die Ehre, mit vollkommenster Hochachtung ^u verharren.

.^ern, den 8. Noveml^ 1858.

Die eidg. K o m m i s s . i r e ^

Jb. Dnhs.

^. Bischof

637^ .

Beilage l.

^ern, den 15. August 18....^ Der schweizerische Bundesrath au den ^taat...rath der ^..e.^ubl^ und d.e^ ^.......t............ ..^.ens.

G e t r e u e , liehe Eidgenosse^ Als Sie uns unterm 8. Juni abhin den Beschluß Jhres Großen Rathes vom 2. gleichen Monats mittheilten , durch welchen Sie ermächtigt und sogar beauftragt wurden, die Reklamationen des Kantons G e n f gegeu unsere Beschlüsse vom 24. ...lpril und 24. Mai ..^x die Bundesversammlung zu bringen, fügten Sie unter Andern.. Folgendes bei^ ^Da wir ..den Entscheid der Bundesversammlung gewärtigen, so werden Sie wohl ,,uicht ^darauf bestehen, daß wir Jh^ Beschlüsse, welche .^ nnserm Re..kuxfe Anlaß gaben, unsererseits vollziehen.^ Jndem wir Jhnen unterm 14.. Juui ^ J^ den Empfang Jhxer Zuschrift anzeigten, erklärten wir Jhnen, daß wir alle unsere gefaßten Schlußnahmen, so wie die in Bezug auf die Angelegenheit ^Jhnen gemachten Eröffnungen neuerdings bestätigen. Diese Erklärung bezog sich ganz besonders aus di.^ Antwort, di^ wi.^ Jhnen am ..... Juni aus Jhre Zuschrift vom 31. Mai ertheilten, r.^rin Si.^ uns von Jhrer Absicht, an

die eidgenösfischen Räthe appel.iren zu wollen. in Kenntniß sezten. Ju der gedachten Antwort sagten wir Jhnen Bunter Anderm was folgt .

.,Wir müssen Jhuen zum Voraus erklären, daß Jhre lezten Mit.,theilungen uns nicht bestimmen konnten, von unfern in der obschwebendeu ^Angelegenheit gefaxten Schlußnahme.^ abzuweichen, sondern daß wir im ^Gegentheil an denselben festhalten und Sie nachdrüklich einladen, unserer ..Weisung vom 24. Mai abhin un.^rzüg^ch dadurch nachzukommen, daß Sie

....die ehemaligen Mitgli.^r d^ it^li^ischeu Gesellschaft zu gegenseitiger

^Unterstüzung interniren, d. h^ ..^ ^^s ^ts^n.^n^ wi^ d^ß definitiv ^,uud mit Jhrer e i g e n e n Zustimmung beschlossen wurde.

Wir ..könueu nicht zugeben, daß der Rekurs, den Sie bei der Bundesversamm..luug anhängig machen woll.^ Exekutivmaßxegeln, welche kraft der Kom..^etenz des Bnndes un.^ s^.^.^ -..^ ^^hiif.^ ^^ Kantonalbehörde getroffen ..worden stud, fuspendiren könne, und dieß uw so weniger, als die Appel..lativn, welche Si^. zu ergreifen beabsichtigen, ganz besonders zum Zwe^ ...hat, eine Prinzipien- und Rechtsfrage zu erheben, nicht aber auf beson...dere und spezielle Vollziehungsfalle einzutreten Wir ersuchen Sie daher ^uud laden Sie uöthigenfalls ^^ ..^u ^....^ u..^ Befaßten Schlußuahme^

638 ..sofort Vollzug zu geben, so wie auch den Begehren zu entsprechen, die ..das eidg. Kommissariat, zufolge unserer Entschließungen, bereits an Sie ..gestellt hat und ferner noch zu stellen in den Fall kommen könnte...

Diese wenigen Eitationeu werden ohne Zweifel genügen, um Jhuen hinlänglich zu beweisen, daß wir niemals zugegeben, daß der von Jhneu gegen die Beschlüsse, welche wir kraft der uns zukommenden Kompetenz Besaßt haben, eine suspensive Wirkung aus die Vollziehung derselben ausüben könne; und wenn wir nach dem 14. Juni die zum sofortigen Vollzug unserer Entschließungen geeigneten Maßnahmen nicht trafen, so geschah dieß keineswegs aus dem Grunde, als hätten wir diese Konsequenz direkt oder indirekt dem von Jhneu angekündigten Rekurse zuerkannt; fondern es geschah lediglich deßwegen, weil unser Beschluß schon theilweise vollzogen war, und weil die Bundesversammlung einige Tage später zusammen kommen mußte , um neben Anderm auch über den erhobenen Konflikt abzusprechen.

Die Bundesversammlung, behelligt mit dem Rekurse des Standes Genf, sprach in dieser Angelegenheit dem Ständerathe die Priorität zu..

Bei der definitiven Abstimmung, und mit einer Mehrheit von 26 Stimmen gegen 7, saßte dieser Rath am 27. Juli d. J. den nachstehenden Beschluß

D i e B und e s v er f a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der Rekursschrift des Standes G e n f , vom 2.....

Juni 1858, gegen die Beschlüsse des Bundesrathes vom 24. April und 24. Mai laufenden Jahres, betreffend die Jnternirung mehrerer in Genf sich aufhaltender Fremden; in E r w ä g u n g : 1) daß der Bundesrath, kraft^rt. 90 (Eingang, dann ^isser 8 und ..))

der Bundesverfassung, befugt und unter Umständen auch verpflichtet ist, die durch Art. 57 dem Bund eingeräumten Befugnisse in Bezug auf Ausweisung von Fremden von sich aus und ohne höheres Zuthuu der gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft auszuüben ; daß der Abgang eines Bundesgesezes über Fremdenpolizei jene Befngniß des Bundesrathes nicht nur nicht schwächt, sondern vielmehr bekräftiget, und daß, im Weitern, die Befugniß zur Ausweisung aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft diejenige zur bloßen Jnternirung in sich

schließt;

2) daß auch keine m a t e r i e l l e n Gründe vorliegen, gegen das Einschreiten des Bundesrathes im rekurrirteu Falle eine a b w e i c h e n d ^ Verfügung eintreten zu lassen ,

beschließt: Dem^ Eingangs augeführten Rekurse des Standes Genf ist keine Folg..

.^u g^u.

639 Also beschlossen vom schweizerischen Stäuderathe,

.Beru, den 27. Juli 1858.

^ Jm Namen d e s s e l b e u ,

Der Vizepräsident..

.^. Briatte.

Der Protokollführer..

.^. ^ern-^ertuann.

Der vorliegende Rechtsstreit kam am 3 .l. Juli vor deu Nationalrath, konnte aber von^ihm nicht behandelt werden, weil die Kammern beschlossen Ratten, fich bis zum 10. Januar 1859 zu vertagen; jedoch wurde iru .Protokoll des Nationalrathes am 31. Juli Nachstehendes aufgenommen^ ,,Herr M a r t i n , als Präsident der Kommission, welche im Rekurs .^Genf Bericht zu erstatten hat, bemerkt, daß die Kommission e i n s t i m m i g ^gefunden habe, es könne diese Angelegenheit ohne Jnkonvenienz auf die ^nächste Session verschoben werden, und dieß um so mehr, weil der Bun..desrath die Ansicht ausgesprochen habe, er messe dem Rekurse des hoheu ^Standes Genf keine Suspenstvkraft zu, sondern er behalte fich vor, die .^Vollziehung seiner betreffenden Beschlüsse eintreten zu lassen, w a n n und ^ w i e er dieß für angemessen erachte.

,,Es ist auch dieser Gegenstand unbeanstandet geblieben.^ Aas diesem Grunde beschlossen wir denn auch, das eidg. Kommissariat so lange beizubehalten, bis alle Punkte, die seine ihm von uns übertra-

.gene Mission beschlagen und die ihre vollständige Erledigung noch nicht ^gefunden, gänzlich erfüllt wären. Diese Schlnßnahme faßten wir in Folge ^es von den Hexreu Du bs und Bisch osf wiederholt gestellten Begehrens, ^on ihrem Kommissariatsmandat entledigt zu werden , und wir beehren uns, Jhnen hievon zu ihrem Verhalte Mittheilung zu machen.

Jndem wir uns von jener Zeit an vorbehielten, auf alle zwischen Jhnen und uns oder dem eidg. Kommissariate unerledigt gebliebenen Punkte ^speziell zuxükzukommen , und indem wir aus unsere Beschlüsse vom 24.

April und .....4. Mai uns beziehen, verlangen wir nunmehr die sofortige .Vollziehung der Jnternirung der Herren G h e l f a , Narra, E o l o m b o , .V e r e e l l e si und L e o n i , auch erwarten wir einen baldigen Bericht über .^ie dießfalls von Jhnen getroffenen Verfügungen.

Nach dem Zeitraume, welcher feit der Annahme der JnteruirungsMaßregel verstrichen ist, können die gedachten Ausländer jezt sicher nicht .^.ehr vorgeben, sie hätten ihre Geschäfte noch uicht ordnen und die ZuBereitungen zu ihrer Abreise vou Genf noch nicht treffen können ; . auch hoffen wir, daß ihre Jnternirung auf keine Schwierigkeiten mehr stoße, sondern daß dieselbe unverzüglich und in der Weise vorgenommen werde, .wie wir uns mit Jhnen bereits verständigt hatten.

Bundesblatt. Jahrg. ^. Bd. II.

66

^40 Jn Betreff der Herreu E omiu i, Salvi, B e x u a s e o n i , .......araxr....

.und M a s u a t a werden Sie ersucht, den eidg. Kommissare^ die nachtruglichen Ausweise, welche sie schou am ..). und 27. Mai d. J. schriftlich verlangt, allein bisher noch nicht erhalten haben, ohne sexnern Aufschub Zukommen zu lassen. Wir werden alsdann sehen, zu welchem Eutschlnsse .wir uns ihrerseits, auf den Vorschlag des Kommissariats hin, veranlaßt seheu können. Wenn diese neuen Informationen uns nicht baldigst übermacht werden sollten, so würden wir uns in die Notwendigkeit versezt sehen, darüber wegzugehen und hinsichtlich dieser fünf Jtaliener die uns ange..

messen scheinende Entschließung zu fassen.

Was Hru. D o s s e n a anbetrifft, der laut Jhxeru Schreiben vom 1..). Mai fich heimlich von Genf entfernte, so verlangen wir dessen Signali^lxung, damit gegeu denselben, falls ex wieder zum Vorschein kommen Rollte, nach unserer Schlußnahme, so weit sie ihn betrifft, eingeschritten werden kann. Das gleiche Begehren stellen wir an Sie hinsichtlich des .Hxu. G oj or a ni, der, falls er aufgefunden wird, nach Bern gebracht .werden muß, zur Verfügung uufers Justiz. und Polizeidepartements.

Judem wir diese Einladungen au Sie richten und uns vorbehalten, dieselben zu ergänzen in Bezug aus die andern, noch zu erledigenden Gegenstände, wollen wir die Prinzipiensrage, die Sie zur Entscheidung au die Bundesversammlung gebracht haben, in Nichts präjndizixen ; im Ge^entheil wünschen wir, daß dieselbe während der nächsten Session im Januar 1859 definitiv entschieden werde, indem es dem Bundesrathe sehr daran gelegen sein muß, daß über diesen konstitutionellen Rechtspunkt eiu für alle Mal rechtsgültig abgesprochen werde. Unterdessen aber können wir den Nichtvollzug der nach unserer Kompetenz getroffenen ^Maßnahmen uicht zugeben , und aus diesem Grunde nehmen wir heute die Korrespondenz mit Jhnen wieder aus, bei dem Punkte nämlich, wo wir am 14.

.Juni l. J.stehengeblieben find.

Jn der Hoffnung, daß Sie den oben gestellten Begehren entsprechen werden, benuzeu wir diesen Anlaß, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Jm Namen des fchweiz. Bundesrathes, Dex Bundespräsldent:

I)r. .^nrrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.

.^chie^.

64l Beilage ...I.

Geuf, den l. Oktober l..^....

Der ^taatsrath der ...^epnblik und des Kantons ^ens an den ^ra^denten und die ..^t^ieder de^ schive^. ^unde^rathe.^ in ..^eru.

Tit.1 Jhr Schreiben vom 15. August ..l 858, betreffend die seit vielem Jahren mit Aufenthaltsbewilligung in Genf wohnenden Fremden , über welche Sie , gestüzt auf Art. 54 der Bundesverfassung , eine unmittelbare Jurisdiktion ausüben wollen , haben wir seiner Zeit richtig erhalten.

Ans dieses Schreiben glaubten wir darum nicht antworten zu sollen, weil wir hofften, daß Sie -- in Betracht, wie unwichtig es in der That sei, ob die gedachten Fremden in Gens oder iu Zürich sich aufhalten; in Betracht, daß ihretwegen keine Reklamation vorliegt, und daß somit jeder

Fall v.^n Dringlichkeit beseitigt ist -- sich von selbst entschließen werden,

^en legalen Ausgang dieser vor die Bundesversammlung gebrachten Angelegenheit abzuwarten.

Da Sie aber in Jhren Schreiben vom 30. August und 21. Septembex darauf bestehen, von uns eine Antwort zu erhalten. so müssen wir Jhnen leider erklären, daß wir uns nicht für verpflichtet halten, zur Aussührung von Polizeimaßregeln, wozu wir nicht mitgewirkt haben, Jhueu unsere Beihilfe zu leisten. Jn dem Spezialsalle glaubten wir eine Unge^ reehtigkeit gegen harmlose Leute zu begehen und im Allgemeinen die Rechte der Kantonalsouveränetät zu verlezen.

Nach unferm Dafürhalten hat der Ständerath unsere Streitfrage nicht klar genug behandelt und es scheint uns unmöglich , daß der Nationalrath dem ständeräthlichen Beschlusse beistimmen werde. Dadurch würde dem Bundesrathe eine diktatorische Gewalt eingeräumt, die ihm nach dem Sinne der Bundesverfassung keineswegs zukommt. Jn allen Fällen , wo der Bundesrath gegen Kantonseinwohner direkte einzuschreiten hat, ist ihm die Versahrungsweise durch Geseze voxgezeichnet, wie z. B. in Zollsachen und im Militärwesen; füx einen Polizeisall ist aber nichts vorgesehen.^ Wenn nun außerordentlicherweise der Nationalrath die Rechtsfrage im Sinne des Ständerathes entscheiden sollte, .so müßte dann noch entschieden werden, wie der Bundesrath zu handele

642 hätte iu dem Falle, wo ein Kanton fich weigern würde, ihm ungerecht erscheinende Maßnahmen zu vollziehen.

Wenn wir beim jezigen Stande unserer Angelegenheit Jhnen, wi.^ Sie es wünschen, an die Hand giengen, so würden wir uns als Werkzeug gegen uns gebrauchen lassen, und man könnte dann mit Recht sagen , daß wir uns von selbst unterwerfen und unser gutes Recht aufgeben. Wir müssen dieß fürchten, nachdem wir gesehen, daß man die äußerste Nachgiebigkeit, die wir in Allem bewiesen haben, was die politischen Flücht-.

linge betraf, schon zu der Behauptung beuuzte, wir hätten uns verpflichtet.

blindlings alle Verfügungen uns gefallen zu lassen, die der Bundesrath^ fich bemüßigt glauben könnte , in Bezug aus alle Fremden zu ergreifen ^ .

die in unserm Kanton wohnen, und gegen welche, so lange sie nicht di^ innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, wir allein uach unfern Gesezen und Gebräuchen zu verfügen haben.

Wir bedauern denn , daß wir uns gezwungen sehen , Jhnen unfern

Mitwirkung zur Ausweisung von Fremden, die nicht politische Flüchtling^

sind , zu verweigern. W^ir überlassen Jhnen die Verantwortlichkeit sür jede direkte eidgenössische Exekution, ohne jedoch uns derselben widersezer..

zu wollen, wenn gleich wir die Vollziehungsbehörde des Kantons find....

Auf Sie legen wir alle Verantwortlichkeit gegenüber den Gesezen de.^ Kantons und der Eidgenossenschaft.

Wir benuzen diesen Anlaß, getreue, liebe Eidgenossen! Sie neuer^ dings unserer eidg. Ergebenheit zu versichern und Sie nebst uns in de^ Machtschuz Gottes zu empfehlen.

Für den Kanzler, Dex Büreauchef : ^ .

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Jm Namen des Staatsraths, Der Präsident: .

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64^

Beilage III.

Bern, den 4. Oktober 18.^...

Der schweizerische Bnndesrath an den .^taat^rath de^ ..^anton^ ...^enf.

T i t. l Da Sie in Jhrem Schreiben vom 1. dieses Monats sich weigern,.

unserer unterm 15. August abhin an Sie gerichteten Einladung nachzukommen, so sehen wir uns leider in die Notwendigkeit versezt, die Herren eidg. Kommissäre Dubs und B i s c h o f f neuerdings nach Gen^ abzuordnen , und dieselben mit denjenigen Jnstruktionen und Vollmachte^ zu versehen, die nöthig find, um unfern Beschlüssen vom 24. April und 24. Mai d. J. Voltzug zu verschaffen. Jhre neuen Vollmachten werden fie selbst Jhnen mittheilen.

Wir hoffen, daß Sie den Begehren d^.s Kommissariats entsprechen.

werden, und benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit., nebst uus in den Machte

schuz Gottes zu empfehlen.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes^ Der Bundespräsident..

I)r. .^.urrer.

Der. Kanzler der Eidgenossenschaft..

schieß.

Beilage IV.

G e n f , den ^. Oktober t858^..

Der ^taatsrath der Republik nnd des Entons ^ens an die ^erreu ^ub.^ und ^ischo^, eid^. .^ommi.sare inr ..t.^aut.^u ^ens.

T^it.l Wir beehren uns, Jhneu anzuzeigen, daß wir so eben erfahren ha veu, die ..n Genf n i e d e r g e l a s s e n e n f r e m d e n G h e l f a , N a r r a ^

^44 E o l o m b o , V e r c e l l e s i und Leo.^i feien bereit, dem Beschlusse de.^ .Bundesrathes, betreffend ihre Entfernung von Genf und ihre Jnternirun^.

in andere Kantone der Schweiz, fich zu unterziehen. N a r r a uud Vere e l l e s i find schon vor uns erschienen und haben fich mit uns über ihre Abreife verständigt, so wie auch darüber, ob fie in Genf wieder wohneu könnten, wenn fie sich regelmäßige Schriften verschaffen würden.

Die drei andern Genannten senden wir Jhnen zu, damit Sie vo^ ihnen selbst vernehmen können, iu welche Kantone dieselben vexsezt z.^ werden wünschen.

Was die Herren E om i ^i , Salvi, B e r n a s e o n i , Earrara und M as na t a anbetrifft, so schienen Sie geneigt, denselben eine Frist zu gestatten, womit dann diese Angelegenheit in Ordnung wäre..

Hinsichtlich des zweiten Gegenstandes Jhxer Jnstruktionen haben wir die Ehre, Sie zu benachrichtigen , daß die Herren D o s s e n a , G o j o r a u i ^ und Boue.uene.^. seit Langem nicht mehr im Kanton Genf fich befinden, und daß wir dieselben, vorkommendenfalls, aufsuchen und arxetixen lassen werden.

Morgen werden wir Jhneu das vom Bundesrath gewünschte Namens..

verzeichniß der gegenwärtig im Kanton Genf fich aufhaltenden Flüchtlinge hermachen.

DieKontrole, von welcher Sie im Auftrage des Bundesrathes Einficht zu nehmen haben, ist dem Herrn D^ubs vorgewiesen worden, der damit zufrieden zu fein schien.

Wir erhielten Jhr Sehreiben, mit welchem Sie uns Briefe vo^ M a z z i ni zustellten, die an einen Hrn. Adrian L e m m i adressirt waren.

Wir veranstalteten deßhalb die nöthigeu Nachforschungen , und können Jhneu nun bestätigen, was unser Präsident dem Herrn eidg. Kommissär Dubs bereits gesagt hat, daß nämlich Hr. L e m m i wirklich im Kantor Genf gewohnt habe, allein am 15. August abhin nach^ Konftantinopel , wo ex etablirt ist, zurükgekehrt sei. Herr Lemmi ist türkischer Unterthan, und er kam nach Gens mit einem guten ottomanischen Passe. Jn Konstantinopel war er einer der Lieferanten für die französische Armee während des Krieges in der Krirnm. Wir glauben nicht, daß Herr Lemmi den Jdeen M a z z i u i . s ergeben sei. Die Adresse auf dem Briefe wa^ falsch. Hr. Leu.mi wohnte anderswo, und er war 14 Tage vor dem Datum der Mazzinischen Briefe verreist, was keine gar große Jntimität zwischen ihnen beurkundet. Jedenfalls
werden wir dem Hrn. Lemmi.

schreiben lassen, ex solle nicht mehr nach Genf kommen.

Wir haben die Ehre , Tit. , Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung ^u versichern.

Jm Nameu des Staatsxathes , Der Kanzler..

Dex Präsident.

^l.^r.e

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^..^^.

645

Entwurf zu einem Bundesbeschluße..

betreffend

die internen ...^elegraphentaren.

(Vom Bundesrathe durchberatheu am 7. Dezember.1858.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht eines Vorfchlages des schweizerischen Bundesrathes,

beschließt: Art. 1. Die Taxe für die telegrafischen Depeschen im Jnneru ^dex Schweiz, ohne Unterfchied dex Entfernung, beträgt: für eine Depesche bis auf 20 Wörter . . . Fr. 1. -

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,,

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von 21---30 Wörter ..

3t--40

-

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,, l. 25

..

I .

^0

und so fort, indem für je 10 Wörter oder Bruchtheile einer solchen Gruppe ein Zuschlag von 25 Rp. der vorhergehenden Taxe bei-

gefügt wird.

Art. 2. Jn dieser Taxe ist die unverzügliche Beförderung dex De.pesche in die Wohnung des Adressaten., in so fern diese nicht über eine Viertelstunde vom Telegraphenbüreau der Ankunftsstation entfernt ist, inbegriffen.

Jst die Wohnung des Adressaten über eine Viertelstunde vom Telegraphenbüreau entfernt, so wird die Depesche in der Regel ohne weitern Zuschlag durch die Post an den Bestimmungsort befördert.

Wenn aber vom Aufgeber Extrabeförderung verlangt wird , so geschieht die unverzügliche Bestellung durch Extraboten , und bei Entsernung .über zwei Stunden durch Staffette.

Die Extrabotengebühr beträgt für jede halbe Stunde 50 Rappen.

die Staffettengebühr für jede halbe Stunde einen Franken. Bruchtheile unter einer halben Stunde werden in Berechnung der Gebühren der Extraboten und Stassetteu für eine volle halbe Stunde angenommen.

^ Axt. 3. Als Ersaz für die kostenfreie Beförderung der Depeschen durch die Post hat die Telegraphenverwaltung dringliche Depeschen iu Postdienstsachen ebenfalls unentgeltlich zu besördern.

^ 46 .^

Art. 4. Der Bundesrath wird beauftragt, die nöthigen Verord.nuugen und Reglemente über die Benuznng der Telegraphen in der Schweiz, uber die Ermäßigung der Taxen für abonmrte Depeschen und über die ^.axe für Vervielfältigung von Depeschen zu erlassen.

Art. 5. Gegenwärtiger Beschluß tritt auf den gleichen Tag mit dem unterm 1. September 1858 in Bern unterzeichneten Telegravhenvertrag in Kraft, von welchem Zeitpunkte an der Bundesbeschluß vom 16.

Dezember I8.^4^) aufgehoben wird.

Also den beschlossen ,

gesezgebenden

Räthen

der

Eidgenossenschaft

vorzulegen

Bern, den 7. Dezember 1858.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: l^r. .^nrr...r.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: ^chie^..

^) Siehe die eidg. Gesezfammkung, Band V, Seite 8.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Schlußbericht der eidg. Kommissäre über die Flüchtlingsangelegenheit in Genf. (Vom 8.

November 1858.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1858

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

58

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1858

Date Data Seite

623-646

Page Pagina Ref. No

10 002 631

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