833 Ablauf der Referendumsfrist:

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20, Dezember 1950

Bundesbeschluss über

die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der Personalversicherungskassen des Bundes für die Jahre 1950 bis 1952 (Vom 15. September 1950)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1950*), beschliesst :

Art. l Grundsatz 1 Die Rentenbezüger der Eidgenössischen Versicherungskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen, deren Ansprüche nach den KassenStatuten vom Mai 1942 oder früheren Erlassen festgesetzt sind, erhalten für die Jahre 1950 bis 1952 Teuerungszulagen.

2 Die Teuerungszulagen werden unter den gleichen Voraussetzungen den Haftpflichtrentnern der Bundesbahnen ausgerichtet.

Art. 2 Ausmass der Zulagen 1

Die Teuerungszulage setzt sich zusammen aus: a, einem Zuschlag von 20% der Bente und 6. einer Kopf quote von 700 Franken jährlich für verheiratete Invalidenrentner; 440 Pranken jährlich für ledige Invalidenrentner und für Bezüger von Witwenrenten, * BEI 1950, I, 681.

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jedoch mindestens 1150 Franken jährlich für verheiratete Invalidenrentner und 720 Pranken jährlich für ledige Invalidenrentner und für Bezüger vonWitwenrenten.

Die Teuerungszulage zur Waisenrente beträgt 800 Franken.

2 Die Teuerungszulage darf nicht mehr betragen als die Eente.

3 Verwitwete Invalidenrentner mit eigenem Haushalt und geschiedene Invalidenrentner mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen gleichgestellt.

4 Erwerbsunfähige Waisen über 18 Jahre, die Ermessensleistungen der beiden Kassen beziehen, sind den anspruchsberechtigten Waisen gleichgestellt.

Art. 3 Kürzung und Wegfall der Zulagen 1

Bezügern, deren Bente auf einem Verdienst berechnet ist, der nicht einem vollen Tagewerk entspricht, oder die nicht ständig beschäftigt waren, sowie Bezügern, deren Reute nach Vereinbarung gekürzt ist, wird dio Zulage entsprechend herabgesetzt.

a Bezügern, die gleichzeitig'Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt beziehen, wird die Zulage auf der Gesamtleistung berechnet und um den Betrag der von der Unfallversicherungsanstalt ausgerichteten Zulage herabgesetzt.

3 Bezieht eine Person von einer oder beiden Personalversicherungskassen verschiedene Benten, so wird nur auf der Rente mit dein höheren Anspruch auf Zulage "eine solche ausgerichtet.

4 Bezieht ein Ehepaar von einer oder beiden Personalversicherungskassen verschiedene Benten, so wird dem Ehegatten mit dem höheren Anspruch die Zulage für Verheiratete, dem andern diejenige für Ledige ausgerichtet.

5 Einer im Bundesdienst stehenden Witwe, die von einer Personalyersicherungskasse des Bundes eine Witwenrente bezieht, wird die Zulage zur Bente um den Betrag · der Teuerungszulage aus aktivem Dienstverhältnis herabgesetzt.

6 Im Auslande wohnenden Bentenbezügern kann die Teuerungszulage herabgesetzt oder überhaupt nicht ausgerichtet werden, wenn die Lebonskosten am Wohnorte dies rechtfertigen.

Art. 4 Kürzung bei Ansprüchen auf eine AHV-Bente 1 Hat der Bentenbezüger oder dessen Ehegatte Anspruch auf eine AHVEente, so ist die Zulage zur Eente einer Personalversicherungskasse des Bundes wie folgt zu kürzen :

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a. um 600 Franken, wenn der Eentenbezüger oder dessen Ehegatte Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente der AHV hat; b. um 860 Pranken, wenn der Eentenbezüger oder dessen Ehegatte Anspruch auf eine einfache Altersrente der AHV hat; c. um 300 Franken, wenn der Eentenbezüger Anspruch auf eine Witwenrente der AHV hat; d. um die Hälfte, wenn der Eentenbezüger Anspruch auf eine Waisenrente der AHV hat.

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2 Der Gesamtanspruch auf Eento der Personalversicherungskasse, Teuerungszulage und AHV-Eento darf in keinem Falle höher sein als der Gesamtanspruch, den ein unter sonst gleichen Verhältnissen nach den neuen Kassenstatuten anspruchsberechtigter Eentenbezüger hat.

Art. 5 Besondere Verhältnisse 1 Teuerungszulagen können auch gewährt werden : a., an Bozügor von wiederkehrenden Leistungen nach Artikel 56 des Beamtengesetzes. Sie dürfen drei Viertel der in Artikel 2 genannten Ansätze und ein Drittel der wiederkehrenden Leistung nicht übersteigen; fe. an Bezüger von Ermessensleistungen der beiden Kassen. Sie dürfen 20% der Leistung nicht übersteigen.

a Wird die Invalidenrente zum Teil an Drittpersonen ausbezahlt, so wird die Teuerungszulage im gleichen Verhältnis verteilt, sofern beim Zuspruch des Eententeils an den Dritten der Teuerung nicht bereits Eechnung getragen wurde.

Art. 6 Berichtigung des Anspruches Wurde eine Teuerungszulage ganz oder teilweise zu Unrecht ausbezahlt, so ist sie nach den Grundsätzen von Artikel 7 der Kassenstatuten zu berichtigen, Art. 7 Stichtag und Auszahlung der Zulage 1 Entscheidend für die Bemessung und Auszahlung der Zulage sind die Verhältnisse am ersten Tag des Monats, in dem die Teuerungszulage ausbezahlt wird.

a Die Teuerungszulage wird jeden Monat mit der Eente ausbezahlt.

Art. 8 Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf 1. Januar 1950 in Kraft.

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Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüese die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 15. September 1950.

Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 15. September 1950.

Der Präsident: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser Der schweizerische B u n d e s r a t beschlieset:

Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 15. September 1950.

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Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: · Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 21. September 1950.

Ablauf der Referendumsfrist 20. Dezember 1950.

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21.09.1950

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