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Bundesratsbeschluss über

die Volksabstimmung vom l« Oktober 1950 über das Volksbegehren zum Schutze des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation (Vom 17. Juli 1950)

Der Schweizerische Bundesr.at, in Erwägung, 1. dass am 1. Juli 1948 von 54698 stimmberechtigten Schweizer Bürgern das Begehren zum Schutze des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation gestellt worden ist ; 2. dass somit die Bedingungen, unter welchen ein Volksbegehren auf Abänderung dor Bundesverfassung gemäss Artikel 121 dor Bundesverfassung der Volksabstimmung zu unterstellen ist, erfüllt sind; 8. dass die Bundesversammlung am 21. März 1950 beschlossen hat, das Volksbegehren mit dem Antrag auf Verwerfung der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten, beschliesst:

Art. l Das Volksbegehren zum Schutze des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation wird der Abstimmung des Volkes und dor Stände unterbreitet.

Art. 2 - · Diese Abstimmung findet im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft am 1. Oktober 1950 und, wo nötig, am Vortage statt.

Art. 8 Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 4 Telegraphische Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei, ebenso telephonische Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

413 Art. 5 Dieser Bundesratbeschmss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern, den 17. Juli 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Kreisschreiben de»

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 1. Oktober 1950 über das Volksbegehren zum Schutze des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation (Vom 17. Juli 1950)

Getreue, liehe Eidgenossen!

Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass wir die Volksabstimmung über das Volksbegehren zum Schutze des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation auf Sonntag, den 1. Oktober 1950, und, wo nötig, auf den Vortag, den 80. September 1950, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen unsem Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, AS 10, 915, bzw. 20. Dezember 1888, AS n. F. 11, 60, und 80. März 1900, AS n. F. 18,119, sowie vom 27. Januar 1892, A8 n. F. 12,

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Bundesratsbeschluss über die Volksabstimmung vom l. Oktober 1950 über das Volksbegehren zum Schutze des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation (Vom 17. Juli 1950)

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1950

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29

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20.07.1950

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412-413

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