770 Ablauf der Ref&rendumsfrist:

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28. März 1951

Bundesbeschluss betreffend

den baulichen Luftschutz (Vom 21. Dezember 1950)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 6 und 7, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 1950*), beschliesst:

Art. l In Ortschaften von 1000 und mehr Einwohnern sind in der Eegel in allen Neubauten und grösseren Umbauten der Kellerräume Schutzräume und Notausstiege, in Eeihenbauten auch Mauerdurchbrüche, zu erstellen.

Art. 2 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone oder auf deren Antrag auch Ortschaften, die weniger als 1000 Einwohner zählen, oder besonders gefährdete Objekte dem Obligatorium unterstellen. Er kann auch Ortschaften mit mehr als 1000 Einwohnern von der Verpflichtung befreien.

Art. 3 Der Bund leistet an die durch den Bau der Schutzräum*, Notausstiege und Mauerdurchbrüche entstandenen Mehrkosten einen Beitrag von 10 % ; Kanton und Gemeinde haben zusammen mindestens den doppeltere Beitrag (20 %) auszurichten.

2 Werden diese Massnahmen vom Kanton oder von der Gemeinde für ihr Personal oder für die Allgemeinheit getroffen, so beträgt der Bundesbeitrag 20 %.

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*) BEI 1950, III, 163.

771 Art. 4 Die gleichen Beiträge sind auch dann zu leisten, wenn die Schutzräume, Notausstiege und Mauerdurchbrüche in bereits bestehenden Häusern errichtet werden oder in Ortschaften, die dem Obligatorium nicht unterstehen.

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Art. 5 1

Der Bund leistet an den Bau von Fluchtwegen und an die Sicherstellung der vom Hydrantennetz unabhängigen Löschwasserversorgung gleichfalls einen Beitrag von 10 %; Kanton und Gemeinde haben zusammen mindestens den doppelten Beitrag (20 %) auszurichten.

2 Der Bundesbeitrag beträgt 20 %, sofern diese Massnahmen vom Kanton oder von der Gemeinde getroffen werden.

Art. 6 Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen, denen die in Artikel 3, 4 und 5 genannten Massnahmen entsprechen müssen.

2 Diese Anforderungen dürfen bei Schutzräumen, Notausstiegen und Mauerdurchbrüchen in Neubauten keine höheren Mehrkosten als 3 % der gesamten Baukosten bei Einfamilienhäusern und 2 % bei allen übrigen Bauten verursachen.

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Art. 7 1

Die Eigentümer neuer und schon bestehender Luftschutzanlagen sind verpflichtet, diese zu unterhalten und so zu verwenden, dass sie jederzeit dem ursprünglichen Zwecke dienstbar gemacht werden können. Über Ausnahmen entscheidet der Bundesrat nach Anhören der Kantone.

2 Der Bund leistet keinen Beitrag an die Unterhaltskosten. Die besondere Begelung für die Schutzräume der Luftschutzorganisationen bleibt vorbehalten.

Art. 8 Zur Durchführung der baulichen Luftschutzmassnahmen kann der Bund das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung ausüben oder dieses Becht an die Kantone oder die Gemeinden übertragen.

2 In allen Fällen findet das abgekürzte Verfahren gemäss Artikel 33 und 34 des Enteignungsgesetzes statt.

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Art. 9 Wenn der Pflichtige die vorgeschriebenen Massnahmen nicht durchführt, sind sie auf dessen Kosten vom Kanton anzuordnen.

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Art. 10 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf diesen Bundesbeschluss oder auf Vollzugserlasse des Bundesrates stützen, entscheidet die Abteilung für Luftschutz unter Vorbehalt der Weiterziehung an die Kekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung, welche ohne Eücksicht auf den Streitwert endgültig entscheidet.

Art. 11 1

Wer gegen diesen Bundesbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Einzelverfügungen verstösst, wird mit Busse oder Haft bestraft.

2 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen liegt den Kantonen ob.

Art. 12 Die Durchführung dieses Bundesbeschlusses ist Sache der Kantone. Sie bezeichnen die zuständigen Behörden und ordnen das Verfahren.

Art. 13 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht aus und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er kann seine Befugnisse dem Eidgenössischen Militärdepartement übertragen.

Art. 14 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Bundesbeschluss vom 18. März 1987 betreffend die Förderung baulicher Massnahmen im passiven Luftschutz *) aufgehoben.

Art. 15 1

Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen.

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Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Dezember 1950.

Der Präsident: Aleardo Pini Der Protokollführer: Leimgruber

*) AS 53, 168.

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Also beschlossen vom Ständerat.

Bern, den 21. Dezember 1950.

Der Präsident: Egli Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. Dezember 1950.

eau

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 1950 Ablauf der Referendumsfrist : 28. März 1951

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Bundesbeschluss betreffend den baulichen Luftschutz (Vom 21. Dezember 1950)

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1950

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28.12.1950

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