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Der Bundesrat hat für die am 1. Januar 1951 beginnende, neue dreijährige Amtsdauer als Mitglieder der Direktion des Schweizerischen Boten Kreuzes wiedergewählt, die Herren: Oberstbrigadier Hans Meuli, Oberfeldarzt, Bern; Dr. Paul Vollenweider, Direktor des Eidgenössischen Gesundheitsamtes, Bern; Pierre-Bene Micheli, Legationsrat beim Eidgenössischen Politischen Departement.

Es wurden gewählt: als Vizedirektor der Zollverwaltung: Herr Walter Gubler, von Wila (Zürich), zurzeit Chef der allgemeinen Abteilung der Oberzolldirektion; als Direktor des III. Zollkreises, mit' Sitz in Chur : Herr Burkhard Marti, von Glarus, zurzeit II. Sektionschef bei der Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departements nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 16 der VollziehungsVerordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt.

Fabrikant: Ferranti Ltd. Hollinwood (England).

S

Induktionszähler mit l messenden System, Typ FL.

Bern, den 16. November 1950.

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gemchtskommission: 9397

P. Joye

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Notifikation

1. Aus einem am 16. September 1950 aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie im Herbst 1948 zwei Seilwinden und zwei bereifte Felgen für Lastwagenanhänger einführten, ohne die Waren beim G-renzubertritt zur Zollbehandlung anzumelden. Sie hinterzogen dadurch den Zoll von Fr. 143.29 und die Warenumsatzsteuer von Fr. 81.32. Ferner verletzten Sie das Einfuhrverbot für Waren im Inlandwert von Fr. 250.

2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 76, Ziffer 2, 75, 82, 85 und 91 des Zollgesetzes, sowie der Artikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer, verurteilte Sie die Oberzolldirektion am 18. November 1950 zu einer Busse im siebenfachen Betrag des hinterzogenen Zolles von Fr. 143.29 mit Fr. 1003.03. Von den Kosten und Gebühren der Untersuchung wurden Ihnen Fr. 23.15 auferlegt.

3. Sofern Sie sich innert 14 Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation der Strafverfugung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse um einen Viertel, d.h. um Fr. 250.75. Unterziehen Sie sich der Strafverfugung nicht, so können Sie binnen 20 Tagen bei der Oberzolldirektion Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Unterbleibt die Einsprache, so erwächst die Strafverfügung in Eechtskraft. Gegen die Höhe deiBusse kann jedoch innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement Beschwerde geführt werden.

4. Gestützt auf Artikel 100 des Zollgesetzes wird die Firma Gar- & Transport AG. Laufenburg für Busse, Kosten und Gebühren solidarisch haftbar erklärt.

B e r n , den 21. November 1950.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

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Wettbewerb- und Stellenanssehreibnngen, sowie Anzeigen

« Eidgenössische Einigungsstelle » Bei der unterzeichneten Verwaltung ist eine Broschüre im Umfang von 21 Seiten über die eidgenössische Einigungsstelle erschienen, die folgende Texte enthält: Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. III.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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1950

Année Anno Band

3

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47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1950

Date Data Seite

544-545

Page Pagina Ref. No

10 037 245

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