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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes

(Vom 8. Mai 1858.)

Mit Rükficht auf bessere Bewirtschaftung der Hochgebirgswaldungeu beschloß der Bundesrath, was folgt: 1) Es hat eine Untersuchung des Zustandes der Hochgebirgswaldungen, so weit dieselben mit den Hauptflußs...stemen der Schweiz zusammenhängen, statt zu finden.

.....) Für diese Untersuchung wird folgende Jnfiruktion ertheilt : I. Die Untersuchung erstrekt sich auf diejenigen Hochgebirgswaldungen, welche in die Flußgebiete des R h e i n s, ...esJnn, der Linth, der R e u ß , der A a r e und S a a n e , der R h o n e und des T e s s i n , so . wie auf die wesentlichen Flußgebiete der Juragewässer fallen.

II. Die zu beantwortenden Fragen find: a. Welches ist der jez.ge tatsächliche Zustand der Gebirgswaldungen..'

Welche Bewirthschaftungsweisen und welche Vernachläßigungen haben statte b. Welchen Einfluß hat dieser Zustand aus das Zerreißen der Gebirgshalden , auf das Anschwellen der Bäche und Flüsse, so wie auf die Geschiebführungen .. Entsteht daraus Gefahr für die unten liegenden Thälschaften und Geschiebe..

c. Was wird in den betreffenden Kantonen für die Erhaltung der.

Gebirgswaldungen geleistet... Welche Geseze oder Verordnungen bestehen in Bezug auf die Forstwirtschaft und Foxstpolizei ? Hat die Regierung ein Recht zum Einschreiten, und in welchem Maße?

Werden die Verordnungen und Geseze wirklich gehandhabt ? Welches sind die Eigenthums- und Nuzungsverhältnisse. Sind besoldete, sachverständige Förster vorhanden?

. . d. Was sollte in den betreffenden Kantonen im Jnteresse der Erhaltung und Aeufnung der Gebirgswaldungen wirklich geschehend e. Welche gemeinsamen Vorschriften und Maßnahmen könnten und sollten im Jnteresse sämmtlicher, an der Frage betheiligter Kantone angestrebt werden..

3) Als Experten zur Prüfung und Begutachtung des f o r s t w i s s e n s c h a f t l i c h eu und g e o l o g i s c h e n Theiles der Frage werden ernannt: die Herren Marchand und L a n d o l t , Professoren der Forstwissenschaft

am eidg. Polytechnikum in Zürich; .Herr Efcher von der Linth, Professor der Geologie an der gedach.ten Anstalt.

4) Für die Untersuchung der w a s s e r b a u l i c h e n Frage, welche iu dem Auftrage der Bundesversammlung vom 29. Juli I857 (V, 574, Ziff. 3) liegt, werden als Experten bezeichnet:

^ ^ie Herren H a r t m an u und ^.ul.nauu, ..rsterer Obexingenieur i..^ St. Gallen, und lezter^ Professor für Jng^nieurwisse.sschafteu aw

eidg. Polytechnikum tu Zürich.

....) Beide Abtheilungen d^. ernannten Experten haben fich, so weit

es zur Erfüllung ihrer Aufgab^ nöthig erscheint, in^s En.verst..indniß zu s^.

6) Den Kantonen, deren Gebiet berührt wird, ist von der Anordnung dieser Untersuchung, so wie v.)n den Namen der Experte^ Kenntniß zu geben, und es find dieselben gleichzeitig einzuladen, die Experten gut aufzunehmen und denselben unter^üzend an die Hand zu gehen. Den Kautonen ist ausdr.üklich zu bemerken, daß der Frage der Kompetenz und darüber, was später vom B^nde gethau werden soll, in keiner Weise vorgegriffen werde.

^ (Vom I0. Mai ..l.^8.)

Der Bundesrath hat das vom fchweiz. Schulr^.the entworfene Regulativ über Ertheilung von ^Sti^endien aus d^.r Eh^telain-Stiftuug mit einigen Abänderungen genehmigt.

(Vom 1^. Mai 18.^8.)

Der Bundesrath hat, a.if deu Antrag feines Militärdeparteweuts, für die in Folge der Konkurren.^ussehreibung eingegangeneu Plane für eine in T h un zu erbauende neue Kaserne nachstehende Preise extheilt..

Fr. 1000 an Hrn. Kaspar Jeuch, Architekt in Baden (Aargau)^ ., 1000^ ., Friedri..^ H o p f , Ba.imeiste^ in Thun.^

^

^00 ^ ^ W.^ T:.ggin^r und Hrn. Alfred Zschokke,

.,

500 .,

^

Architekten in Solothuxn; J. Ba.,., Baumeiste... iu Müucheustein, Kautous Bafel-Landfchaft.

Jn Berichtigung der auf Seite 369 und 370 hievor fich findenden Anzeige, betreffend Regelung der V e r g ü t u n g v o n F r a c h t t a x e u bei G e l d f e n d u u g e n , werden die bezüglichen Schlußnahmen des Bun-

desrathes vom 23. April 185... hiermit, wie folgt^. wiedergegeben.

1. Die Gelder, welche die eidgenössischen Behörden und Beamtungen versenden oder empfangen, so wie Armengelder, find unter Beachtuug der gesezlichen Vorfchristeu von der Posttaxe besreit; hingegen ist von solcheu Sendungen, wenn fie über .^.0 .^ wiegen und von der Postanstalt mit Bahnzügen befördert werden, ^ie Bahntaxe zu vergüten.

.^. Für eidgenössische Gelder, welche weder an eidgenössische Behörden und Beamten, noch von denselben, fonderu u.^ter Drittpersonen versandt werden, hat überhaupt ^eine Portobefxeiung einzutreten.

..^...^

Bundesblatt. Jahrg. .^. Bd. I.

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17.05.1858

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