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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu den zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Abkommen betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr sowie die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei (Vom 17. Februar 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 22. Dezember 1949 sind ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Eepublik betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr und ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Eepublik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet worden.

Wir beehren uns, Ihnen diese Abkommen mit folgenden Erläuterungen zur Genehmigung zu unterbreiten.

I.

Die wirtschaftlichen Beziehungen der Vorkriegszeit Zwischen der Schweiz und den Gebieten der Tschechoslowakischen Eepublik bestanden schon zur Zeit der österreichisch-ungarischen Monarchie lebhafte wirtschaftliche Beziehungen. Diese beschränkten sich nicht auf den

497 eigentlichen Warenaustausch; auch schweizerisches Kapital beteiligte sich mittelbar und unmittelbar an verschiedenen dortigen industriellen und finanziellen Unternehmen.

Als nach dem ersten Weltkrieg der neue tschechoslowakische Staat entstanden war, belebten sich diese Beziehungen. So stieg die schweizerische Ausfuhr nach der Tschechoslowakei wertmässig von 17,8 Millionen Franken im Jahre 1922 auf 37,6 Millionen Franken im Jahre 1925.

Die zunehmende Bedeutung dieses Verkehrs veranlasste beide Staaten, ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen, für die bis anhin noch der frühere Handelsvertrag mit Österreich-Ungarn vom 6. März 1906 massgebend war, durch einen neuen Tarifvertrag zu regeln. Dieser am 12. Juli 1927 in Kraft getretene schweizerisch-tschechoslowakische H a n d e l s v e r t r a g enthalt die üblichen Bestimmungen einer Meistbegünstigungsvereinbarung sowie einen Tarifteil mit einer Eeihe von Zollbindungen. Dieser Vertrag wurde in der Folge noch durch 4 Zusatzprotokolle vom 3. September 1931, 27. Juni 1932, 27. Oktober 1932 und 23. März 1935 ergänzt. Er blieb bis zur Besetzung der Tschechoslowakei im März 1939 in Kraft.

In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Handelsvertrages nahm der Warenaustausch einen starken Aufschwung. So erreichten die Einfuhr aus der Tschechoslowakei 1929 die Hohe von 84,7 Millionen Franken und die Ausfuhr 55,2 Millionen Franken. Spater trat im Zusammenhang mit der Weltwirtschaftskrise der 30er Jahre ein Eückschlag ein (1934: Einfuhr 44,6 Millionen Franken und Ausfuhr 25 Millionen Franken). Schon das Jahr 1936 brachte aber eine erneute Besserung, und 1937 war mit einer Einfuhr von 75,2 und einer Ausfuhr von 52,2 Millionen Franken nahezu der frühere Umfang wieder erreicht.

Die Septemberereignisse des Jahres 1938, welche zur Lostrennung der sudetendeutschen Gebiete und zu ihrer Eingliederung in das Deutsche Eeich führten, verursachten im Verkehr zwischen der Schweiz und der verkleinerten Tschechoslowakei gewisse Bückschläge und Störungen, doch wurde zunächst an den bisherigen vertraglichen Grundlagen nichts geändert.

Die Besetzung der -Tschechoslowakei Mitte März 1939 hatte zur Folge, dass die Schweiz, zur Wahrung ihrer dortigen Wirtschaftsinteressen, durch einen Bundesratsbeschluss vom 24. März 1939 über den Zahlungsverkehr mit den Ländern Böhmen,
Mähren, Slowakei und Karpato-Ukraine vorsorglich die Leistung sämtlicher Zahlungen nach den genannten Gebieten an die Schweizerische Nationalbank verfugen musste. Bald darauf wurde dieser Bundesratsbeschluss, soweit er sich auf Böhmen und Mähren bezog, ersetzt durch das am 27. April 1939 unterzeichnete Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Eeich, das zwischen dem neu geschaffenen Protektorat und der Schweiz wieder den freien Zahlungsverkehr einführte.

Nach Eingliederung des Protektorates in das deutsche Zollgebiet am 31. Oktober 1940 traten an Stelle des schweizerisch-tschechoslowakischen Handelsvertrages die schweizerisch-deutschen Zollvereinbarungen. Ferner musste infolge dieses

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politischen Vorganges auch der Zahlungsverkehr mit Wirkung ab 1. Oktober 1940 in das bestehende schweizerisch-deutsche Verrechnungsabkommen einbezogen werden.

Für den Verkehr mit den an Ungarn angegliederten Gebieten des Karpatenlandes gelangten fortan die schweizerisch-ungarischen Vereinbarungen zur Anwendung. Nach Errichtung des selbständigen slowakischen Staates wurde am 15. Juli 1939 ein Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei unterzeichnet. Es erklärte den bisherigen Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der früheren Tschechoslowakischen Kepublik vom Jahre 1927 samt seinen späteren Ergänzungen auf die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Slowakei für weiter anwendbar. Für den gegenseitigen Zahlungsverkehr öffnete das Abkommen den Weg der Verrechnung über ein Konto bei der Schweizerischen Nationalbank. Diese Regelung erfuhr in der Folge nur wenig Änderungen. Ein am 14. Juli 1941 unterzeichneter H a n d e l s v e r t r a g wurde nicht mehr in Kraft gesetzt.

Der Handelsverkehr mit der Slowakei erreichte während der Kriegsjahre einen bedeutenden Umfang. So stieg die schweizerische Ausfuhr nach diesem Gebiet von 3.4 Millionen Franken im Jahre 1940 auf 40,6 Millionen Franken im Jahre 1943. Gleichzeitig lieferte die Slowakei der Schweiz eine Eeihe wertvoller Mangelprodukte. Die Gesamteinfuhr aus diesem Land betrug z. B. im Jahre 1944 56,8 Millionen Franken.

Über den Warenaustausch mit dem Protektorat Böhmen und Mähren liegen keine gesonderten Zahlenangaben vor.

II.

Der Warenaustausch und Zahlungsverkehr in den Nachkriegsjahren Sofort nach Ende des Krieges wurden neben den diplomatischen auch die wirtschaftlichen Beziehungen zur Tschechoslowakei wieder aufgenommen, wobei man in beidseitigern Einvernehmen feststellte, dass der Handelsvertrag des Jahres 1927 nach wie vor Geltung hat. Am 31. August 1945 wurde ein vertrauliches Protokoll über den Warenaustausch und den daraus resultierenden Zahlungsverkehr unterzeichnet. Die Liste der tschechoslowakischen Lieferungen umfasste eine Beihe für unsere Landesversorgung sehr erwünschter Artikel, wie Zucker, Koks, Eisen- und Stahlhalbfabrikate, während als schweizerische Gegenleistungen die Lieferung traditioneller Exportwaren, wie z. B. Zuchtvieh, Textilien, Maschinen und Apparate, Uhren und chemische Produkte, vorgesehen war. Der Zahlungsverkehr wickelte sich nach Art eines Währungsabkommens über je ein bei der Schweizerischen Nationalbank und bei der Tschechoslowakischen Nationalbank geführtes Konto ab. Darunter fielen alle als kommerziell bezeichneten Zahlungen. Noch nicht einbezogen waren dagegen die Überweisung von Kapitalerträgnissen, von Zahlungen im Versicherungs- und Bückversicherungsverkehr und die Begelung der gegenseitigen alten Verpflichtungen.

Da mit saisonmässig oder transporttechnisch bedingten Schwankungen bei der

499 Abwicklung des "Warenverkehrs z\\ rechnen war, wurde vorgesehen, dass die beiden Nationalbanken nötigenfalls gegenseitig bis zu einem Betrage von 5 Millionen Franken bzw. ihrem Gegenwert in Kronen in Vorschuss treten.

Dieser Plafond wurde in der Folge auf 10 Millionen Franken erhöht. Dank der günstigen Entwicklung der Einfuhr aus der Tschechoslowakei wurde der Frankenvorschuss nur kurze Zeit in Anspruch genommen.

Angesichts dieser Entwicklung, die zu namhaften tschechoslowakischen Guthaben in der Schweiz führte, konnte an die Lösung der noch nicht geregelten Fragen auf dem Gebiete des Finanz- und Versicherungszahlungsverkehrs sowie hinsichtlich der alten Verpflichtungen herangetreten werden. Die zu diesem Zwecke aufgenommenen Verhandlungen führten im März 1946 zur Paraphierung verschiedener Vereinbarungen. Deren Inkraftsetzung erfolgte am S./4. Mai des gleichen Jahres im Zusammenhang mit neuen Abmachungen über den Warenverkehr.

Diese umfassenderen Vereinbarungen erforderten die Ersetzung des bisherigen Bundesratsbeschlusses vom 17. September 1945 über den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei durch einen entsprechend abgeänderten neuen Bundesratsbeschluss vorn 3. September 1946. Im Anschluss daran erfolgte ferner die Dezentralisierung des kommerziellen Zahlungsverkehrs, indem bestimmte Banken neben der Schweizerischen Nationalbank ermächtigt wurden, offizielle Konten für den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei zu führen.

Als sich im Herbst 1946 mit Rücksicht auf den Ablauf des festgelegten Warenaustauschprogrammes die Aufnahme neuer Verhandlungen aufdrängte, stellte die Schweiz das Verlangen, neben'den handelspolitischen Belangen auch die anderen zwischen den beiden Ländern noch offen gebliebenen Fragen, das N a t i o n a l i s i e r u n g s p r o b l e m , die 'Konfiskation schweizerischen Besitzes und den Transfer von E ü c k w a n d e r e r g u t h a b e n zu regeln. Da die tschechoslowakische Piegierung dazu noch besonderer Vorbereitungen bedurfte, zog sich die Aufnahme der nächsten Verhandlungen stark hinaus, so dass diese erst am 8. März 1947 zur Unterzeichnung eines neuen Abkommens über den gegenseitigen W a r e n a u s t a u s c h und Z a h l u n g s v e r k e h r führten.

Eine namhafte Verbesserung brachte dieses neue Abkommen für die Ü b e r w e i s u n g von Fin anz er
t r ägnis s en. Angesichts des für die Tschechoslowakei günstigen Standes der Zahlungsbilanz -- die Einfuhr tschechoslowakischer Güter war immer grösser als die schweizerische Ausfuhr --, konnte nunmehr die Überweisung von Finanzerträgnissen in vollem Umfange erreicht werden. Im weitern gelang es auch, den Transfer von Kapitalbeträgen zugunsten schweizerischer Eückwanderer durchzusetzen und die für den Beiseverkehr vorgesehene monatliche Devisenzuteilungsquote der Tschechoslowakischen Nationalbank zu erhöhen.

Die Erwartungen auf eine Ausweitung des schweizerisch-tschechoslowakischen Güteraustausches wurden nicht enttäuscht. Sowohl die Einfuhr als auch die Ausfuhr stiegen im Jahre 1947 auf eine später nicht mehr erreichte Höhe. Die nachstehenden Zahlen zeigen die Entwicklung seit Kriegsende;

500 Einfuhr

in Millionen Ausfuhr

Schweizerfranken Einfuhrüberschuss

1945. . . .

25,4 19,1 6,3 1946. . . . 166,2 89,1 77,1 1947. . . . 261,4 159,4 102,0 1948. . . . 146,9 128,1 18,8 1949. . . .

95,3 89,6 5,7 Im Jahre 1948 änderte sich die Lage. Die Einfuhr tschechoslowakischer Waren ging entsprechend der fortschreitenden Befriedigung des schweizerischen Nachholbedarfes und dem Einsetzen der Konkurrenz anderer Lieferländer stark zurück. Diese rückläufige Entwicklung übertrug sich nach und nach auch auf die Ausfuhr, indem wegen der knapper gewordenen Zahlungsmittel immer weniger tschechoslowakische Einfuhr- und Devisenbewilligungen erteilt wurden.

Im Februar 1948 traten in der Tschechoslowakei wesentliche politische Änderungen ein, die auch strukturelle Wandlungen der Wirtschaft zur Folge hatten. Am 31. Mai 1948 lief die Geltungsdauer des um mehrere Monate verlängerten Abkommens vom Vorjahre ah. Eine nochmalige Verlängerung kam angesichts der veränderten Verhältnisse nicht mehr in Betracht. Um die Jahresmitte wurden Verhandlungen aufgenommen, die sich sehr langwierig gestalteten und erst am 25. September 1948 zur Unterzeichnung eines neuen A b k o m m e n s führten. Äusserlich glich die neue Eegelung zwar immer noch einem Währungsabkommen, doch konnte nunmehr im Unterschied zur früheren Vereinbarung die Tschechoslowakische Nationalbank über die in der Schweiz zur Einzahlung gelangenden Beträge nicht mehr frei verfügen. Ferner wurde die Verpflichtung der Schweizerischen Nationalbank, bis zum Gegenwert von 10 Millionen Franken tschechoslowakische Kronen zu übernehmen, aufgehoben. Von den Einzahlungen in der Schweiz auf die für die Abwicklung des vertraglich vorgesehenen Zahlungsverkehrs geschaffenen Konten C waren 80% für die Erfüllung der kommerziellen tschechoslowakischen Verpflichtungen zu verwenden.

Zur Abwicklung der Zahlungen finanzieller Natur (Transfer von Vermögenserträgnissen, Überweisungen an Bückwanderer) wurde ein Konto F eröffnet, zu dessen Gunsten monatlich 10 % der Einzahlungen in der Schweiz abgezweigt wurden. Am Ende eines Vertragsjahres konnte die Tschechoslowakische Nationalbank über die Guthaben auf diesem Konto F frei verfügen, soweit sie nicht für Zahlungen der genannten Art benötigt worden waren. Die restlichen 10% der Einzahlungen in der Schweiz blieben der Tschechoslowakischen Nationalbank zur freien Verfügung überlassen.

Für das neue bis
30. September 1949 laufende Vertragsjahr wurde wiederum ein Warenaustauschprogramm in Listenform vereinbart, das die üblichen gegenseitigen Exportartikel umfasste.

Der tatsächliche G ü t e r a u s t a u s c h blieb aber weit unter der veranschlagten Höhe. Die tschechoslowakischen Lieferungen nach der Schweiz gingen weiterhin stark zurück und brachten damit immer geringere Zahlungsmittel für den Bezug schweizerischer Waren. Auf tschechoslowakischer Seite bestand

501 daher dauernd die Tendenz, nur noch dringend benötigte Waren in der Schweiz zu kaufen. Dank der schweizerischen Ausfuhrkontingentierung war es dennoch möglich, auch für einen Teil der im Ausfuhrprogramm vorgesehenen, weniger gesuchten Waren in bescheidenem Umfange Bestellungen zu erwirken. In vielen Fällen blieb freilich die Ausnützung der Vertragskontingente unbefriedigend.

Da die Einzahlungen in der Schweiz infolge der empfindlichen Einfuhrschrumpfung stark zurückgingen, führte dies auch zu allerlei Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr. Die Tschechoslowakische Nationalbank sah sich mehrmals genötigt, zur Erfüllung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen die auf den Abkommenskonten fehlenden Betrage aus freien Mitteln anzuschaffen. Eine ständige Belastung bildeten namentlich die laufend fällig werdenden Zahlungen für die noch unerledigten langfristigen schweizerischen Lieferungen. Gewisse Unzulänglichkeiten zeigten sich bei der Überweisung von Provisionsguthaben, Lizenzgebühren, beim Eückwanderertransfer und bei den Härtefällen. Auch im Finanzzahlungsverkehr traten unliebsame Verzögerungen ein. Der verspätete Erlass der technischen Durchführungsbestimmungen seitens der tschechoslowakischen Behörden führte dazu, dass Zahlungen von Kapitalerträgnissen nach der Schweiz erst nach mehreren Monaten zur Überweisung gelangten.

III.

Die bisherigen Vereinbarungen über das Nationalisierungsund Konfiskationsproblem Die nach Kriegsende vom tschechoslowakischen Staat angeordneten Enteignungsmassnahmen verfolgten zwei verschiedene Ziele; einerseits durch Konfiskation des sogenannten feindlichen Vermögens einen gewissen Ersatz für die während der Okkupationszeit erlittenen Schäden zu erwirken und anderseits die wichtigsten Produktionsmittel ins Eigentum des Staates überzuführen.

Die K o n f i s k a t i o n s d e k r e t e vom 21. Juni und 25. Oktober 1945 betrafen neben dem feindlichen Staatseigentum die Vermögenswerte aller Personen, die deutscher oder ungarischer Nationalität waren oder die eine gegen die Tschechoslowakische Eepublik gerichtete Tätigkeit entwickelt hatten. Die deutschsprachigen Schweizer gerieten hierbei in eine überaus schwierige Situation, da der Begriff «deutsche Nationalität» generell auf alle Personen deutscher Zunge angewandt wurde. Obwohl ein Bundschreiben des tschechoslowakischen Innenministeriums vom August 1945 auf die Sonderstellung der Schweizerbürger hinwies, wurden viele Landsleute, vor allem in den Sudetengebieten, von Ausweisungs- und Konfiskationsmassnahmen betroffen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nationalisierung schuf die tschechoslowakische Eegierung in vier Dekreten vom 24. Oktober 1945, welche die Bergwerke, die wichtigsten Industriounternehmen sowie die Banken- und Versicherungsinstitute erfassten. Hierdurch gingen dem schweizerischen VolksBundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

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502 vermögen bedeutsame und zum grossen Teil vor Jahrzehnten getätigte Investitionen verloren, die wesentlich zur Entwicklung der tschechoslowakischen Volkswirtschaft beigetragen hatten.

Es konnte sich für den Bundesrat nicht darum handeln, gegen die Nationalisierungsmassnahmen als solche Einspruch zu erheben, da sie einen völkerrechtlich anerkannten Hoheitsakt darstellten. Anlässlich der Wirtschaftsbesprechungen im August 1945 wurde aber das Begehren gestellt, dass die schweizerischen Interessen nach Möglichkeit geschont und Enteignungen nur nach Fühlungnahme mit den Berechtigten vorgenommen werden sollen. Als dies nichts fruchtete, wurde für die Betroffenen eine Entschädigung in Schweizerfranken gefordert. Die tschechoslowakische Eegierung verwies hierbei auf ihr Dekret vorn 24. Oktober 1945, welches eine Entschädigung vorsieht in Form von Wertpapieren, Barmitteln oder anderen Werten, bei Verzinsung und Amortisation der Wertpapiere mit den Überschüssen der nationalisierten Betriebe.

Anlässlich der Finanzbesprechungen im März 1946 wurde eine solche Form von Entschädigungsleistung als ungenügend abgelehnt und in der Folge der Ausbau der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen von einer befriedigenden Regelung der Entschädigungsfrage abhängig gemacht. Die tschechoslowakische Eegierung erklärte sich daraufhin im November 1946 bereit, vor Beginn weiterer Wirtschaftsverhandlungen eine besondere Delegation zur Klärung der Entschädigungsfrage nach Bern zu entsenden.

Die mit dieser Delegation gepflogenen Unterhandlungen führten am 18. Dezember 1946 zur Unterzeichnung eines ersten Verstaatlichungsprotokolls, dessen Bedeutung vor allem darin bestand, dass die Tschechoslowakei die schweizerischen Interessen anerkannte und sich zur Zahlung einer adäquaten und effektiven Entschädigung verpflichtete. Diese hatte in Form staatlich garantierter Kronen-Obligationen zu erfolgen, die verzinslich, negoziabel und steuerfrei sein sollten, mit der Möglichkeit eines Transfers in die Schweiz, wenn der Nachweis erbracht werden konnte, dass die fraglichen Vermögenswerte seinerzeit durch Zahlung in freien Devisen oder in Gold erworben worden waren.

Die Entschädigungsleistungen sollten im Wege eines individuellen Verfahrens nach Fühlungnahme mit den schweizerischen Interessenten festgesetzt werden, die im übrigen die
Möglichkeit erhielten, sich an Ort und Stelle über den Wert ihrer Interessen ein Bild zu machen. Am 18. Januar 1947 wurde ein zweites Protokoll unterzeichnet, laut welchem die tschechoslowakische Regierung verpflichtet wurde, die zu Unrecht konfiszierten oder unter Nationalverwaltung gestellten schweizerischen Vermögenswerte zurückzugeben, oder aber im Falle der Unmöglichkeit einer Restitution eine Entschädigung analog der im Protokoll Nr. l vorgesehenen zu leisten. Bei der Legitimation der Interessenten sollte allein auf das Schweizerbürgerrecht abgestellt werden; Benachteiligungen wegen der Sprache wurden ausdrücklich ausgeschlossen. Beide Protokolle sicherten den Schweizerbürgern die Meistbegünstigung zu. Ein zusätzliches Protokoll vom 7. Februar 1947 ergänzte diese Abmachungen in einigen Punkten.

503 Offen blieb die Eegelung der Zahlungsmodalitäten. Es war beabsichtigt, diese Frage im Kahmen der kurz danach beginnenden Wirtschaftsverhandlungen zu erörtern. Die tschechoslowakischen Unterhändler erklärten sich jedoch nicht für kompetent, über die Zahlung der als transferierbar anerkannten Entschädigungen Abmachungen zu treffen.

Die andauernd grossen Überschüsse aus dem Erlös der tschechoslowakischen Lieferungen nach der Schweiz veranlassten den Bundesrat, eine Eevision der geltenden Handelsvereinbarungen ins Auge zu fassen, sofern sich die Tschechoslowakei nicht zur Eegelung der Transferfrage bereit finde. Es gelang schliesslich, am 13. Dezember 1947 eine SpezialVereinbarung abzuschliessen, die eine 20%ige Abspaltung aus den der Tschechoslowakischen Nationalbank anfallenden freien Mitteln während fünf, nötigenfalls zehn Jahren zugunsten der schweizerischen Entschädigungsberechtigten vorsah. Als erste Leistung war am 31. Dezember 1947 ein Betrag von 12 Millionen Schweizerfranken bei einer schweizerischen Grossbank bereitzustellen und in den folgenden Jahren je 8 Millionen Schweizerfranken, bis zur Festsetzung von 90% der den schweizerischen Berechtigten zuerkannten Entschädigungen. Diese Beträge, die zum Eückkauf der Entschädigungsobligationen hätten dienen sollen, blieben bis zur endgültigen Abrechnung in der Verfügungsgewalt des tschechoslowakischen Staates.

Inzwischen war in der Tschechoslowakei die zweite Etappe der Nationalisierung in Angriff genommen worden. In kürzester Zeit wurden 2200 Betriebe verstaatlicht und in die Nationalunternehmen eingegliedert. Auch die Agrarreformgesetzgebung aus dein Jahre 1925 wurde verschärft. Durch diese Massnahmen wurde der Kreis der schweizerischen Geschädigten erheblich erweitert.

Aus dem unbefriedigenden Gang der in den Protokollen vorgesehenen individuellen Entschädigungsverfahren musste geschlossen werden, dass die bestehenden Abmachungen der neuen tschechoslowakischen Eegierung nicht mehr konvenierten.

Anlässlich der Wirtschaftsverhandlungen im Juli 1948 machte in der Tat auch die tschechoslowakische Delegation den Vorschlag, die pendenten Nationalisierungs- und Konfiskationsfälle globalster zu regeln. Schweizerischerseits wurde jedoch zunächst noch an den bisherigen Abmachungen festgehalten und vor jeder weiteren Prüfung des tschechoslowakischen
Vorschlags eine individuelle Eegelung der wichtigsten Fälle ausbedungen. In einem weiteren Protokoll wurden hierbei die früheren Vereinbarungen auf die Nationalisierungsmassnahmen des Jahres 1948 ausgedehnt.

Die Hoffnung, dass wenigstens die wichtigsten Fälle auf dem Wege des Individualverfahrens erledigt würden, erfüllte sich wiederum nicht. Entweder wurde die Legitimation b e s t r i t t e n , oder dann offerierten die tschechoslowakischen Behörden Entschädigungsbeträge, die von den schweizerischen Interessenten nicht angenommen werden konnten. Nur zwei Interessenten konnten sich mit den tschechoslowakischen Behörden über eine Entschädigungssumme einigen, wobei in einem Falle in Verbindung mit einem langfristigen

504 Lizenzvertrag ein sehr bescheidener Betrag akzeptiert wurde, während beim anderen Unternehmen die Entschädigungsfrage mit Auseinandersetzungen anderer Natur in Zusammenhang stand.

Diese betrüblichen Erfahrungen haben zur Genüge das völlige Versagen des Individualverfahrens bewiesen und den Bundesrat vor die Aufgabe gestellt, einen anderen Weg zur Durchsetzung der schweizerischen Entschädigungsansprüche zu beschreiten. Es war gegeben, auf den Vorschlag einer Globalentschädigung einzutreten.

IV.

Das Ergebnis der jüngsten Verhandlungen Da es sich angesichts der nur für ein Jahr vorgesehenen Kontingentsvereinbarungen und der inzwischen aufgetretenen verschiedenen Schwierigkeiten ohnedies als notwendig erwies, das bestehende Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr einer Revision zu unterziehen, war dieser Anlass geeignet, um eine Gesamtbereinigung aller, die w i r t s c h a f t l i c h e n Beziehungen zwischen den beiden L ä n d e r n b e r ü h renden Fragen anzustreben. In diesem Sinne wurden am 15. August 1949 mit der tschechoslowakischen Eegierung auf breitester Basis Verhandlungen aufgenommen. Einerseits handelte es sich darum, ein den veränderten Verhältnissen angepasstes, neues Warenaustauschprogramm, festzulegen und dabei ausreichende Sicherheiten zu schaffen, damit auch für die weniger gesuchten schweizerischen Exportwaren entsprechende tschechoslowakische Bezüge erfolgen, und anderseits galt es, beim Zahlungsverkehr den schon bei den früheren Verhandlungen schrittweise vollzogenen Übergang vom Währungsabkommen zum Clearingsystem abzuschliessen. Die andere Hauptaufgabe der Verhandlungen bildete die Eegelung der Nationalisierungsentschädigung.

Diese kommerziellen und finanziellen Fragen wurden bewusst in eine gegenseitige Wechselwirkung gesetzt. Die Eegelung des künftigen Handelsverkehrs sollte von einer befriedigenden Lösung des Entschädigungsproblems abhängig sein, wobei auf schweizerischer Seite auch Klarheit darüber bestand, dass die Aufrechterhaltung eines intensiven Handelsverkehrs die Voraussetzung für angemessene Entschädigungsleistungen bildet und diesen wiederum gewisse Grenzen gesetzt sind, da ein Entschädigungstransfer nur im bilateralen Zahlungsverkehr erwartet werden konnte.

1. Die Zustimmung zu einer G l o b a l e n t s c h ä d i g u n g wurde an die
Bedingung geknüpft, dass damit eine umfassende Eegelung aller offenen Vergangenheitsfragen erreicht werde. Die Gegenseite war hiermit einverstanden, so dass alle von Enteignungsmassnahmen des tschechoslowakischen Staates betroffenen Vermögenswerte einbezogen werden konnten, auch die Ansprüche aus Bodenreform, aus indirekten Beteiligungen über schweizerische Unternehmen im Ausland und aus Konfiskationen. Im Laufe der Verhandlungen ergab sich auch die Möglichkeit, gewisse Guthaben kommerzieller Natur, deren Transfer die Tschechoslowakische Nationalbank bisher verweigert hatte, und die

505 anlässlich der Währungsreform im Jahre 1945 blockierten Bank- und Lebensversicherungsguthaben zum Gegenstand der Globalentschädigung zu machen.

Schliesslich erklärte sich die tschechoslowakische Eegierung bereit, die Entschädigungsleistung auf Forderungen gegenüber dem tschechoslowakischen Staat aus der Vorkriegszeit auszudehnen, insbesondere auf Titel der inneren öffentlichen Schuld. Die Frage der tschechoslowakischen Auslandsanleihen stellte sich nicht, da sie bedient werden. Auch die tschechoslowakische Tranche der ehemaligen österreichisch-ungarischen Staatsanleihen fiel ausser Betracht, da sie von der Caisse Commune in Paris verwaltet und einer besonderen internationalen Eegelung unterliegt.

Die tschechoslowakische Eegierung wünschte, dass die Protokolle Nrn. l bis 3 samt Zusatzvereinbarungen formell in Kraft bleiben und durch das Globalentschädigungsabkommen nur materiell ergänzt bzw. abgeändert werden sollten. Trotz der Komplizierung der Vertragstechnik konnte diesem Begehren grundsätzlich zugestimmt werden, zumal die Gegenseite so zur Zahlung weiterer 8 Millionen Franken auf Ende 1949 verpflichtet blieb. Gestützt hierauf gab sie die Zusicherung, die in der Schweiz bereitgestellte Summe von insgesamt 28 Millionen Franken als erste Anzahlung an die Globalentschädigung zu betrachten.

Diesem bedeutsamen Vorteil der Protokolle stand ein erheblicher Nachteil gegenüber, indem nach tschechoslowakischer Ansicht bei der Festsetzung der Globalsumme die frühere Unterscheidung zwischen transferierbarer und nichttransferierbarer Quote beizubehalten gewesen wäre. Allerdings bestand nicht die Absicht, diese Quote in Kronen auszurichten, vielmehr wäre sie zu einem zwischen Clearing- und Notenkurs liegenden Wert in Schweizerfranken umgerechnet worden.

Gegen diese Auffassung musste geltend gemacht werden, dass dem Entschädigungsabkomnien nicht Transferüberlegungen zugrunde gelegt werden dürfen, die sich nicht für eine zwischenstaatliche Globalregelung eignen. Diese Kriterien waren auch durch die allgemeine Entwicklung längst überholt, indem die schweizerischen Interessenten angesichts der totalen Verstaatlichung keine Möglichkeit mehr gehabt hätten, eventuelle Kronenentschädigungen wieder in der Tschechoslowakei zu investieren. Als Grundlage für eine Entschädigung konnte nur noch der im Zeitpunkt der
Übernahme des fraglichen Vermögenswertes in der Tschechoslowakei gültige Kronenwert dienen, umgerechnet in Schweizerfranken zum offiziellen Kurs.

Diesem schweizerischen Standpunkt begegnete die tschechoslowakische Delegation in der folgenden Verhandlungsphase mit der strikten Ablehnung, über den Wert der einzelnen Entschädigungsansprüche überhaupt zu diskutieren. Sie erklärte, aus innerpolitischen Erwägungen ausserstande zu sein, über Vermögenskomplexe zu verhandeln, die auf Grund von Kollaborationsurteilen konfisziert worden waren oder gestützt auf die tschechoslowakische Gesetzgebung erst in einem späteren Zeitpunkt für eine Entschädigung in Frage kommen sollten. Sie überliess es, ausgehend von der reinen Global-

506 konzeption, vollständig der schweizerischen Seite, den Kreis der Entschädigungsberechtigten und das Ausmass der Ersatzleistung zu bestimmen.

So sah sich die schweizerische Delegation vor der schwierigen Aufgabe, der von tschechoslowakischer Seite nach Transferkriterien ermittelten Globalsumme eine Entschädigungsforderung entgegenzustellen, deren Wertkomponenten ihr nur schätzungsweise bekannt waren. Sie war gezwungen, auf die vorliegende Bilanz- und Vermögensbewertung abzustellen, ohne an Ort und Stelle gewisse Wertkorrekturen vornehmen zu können. Zwar besassen diese Unterlagen wegen den im allgemeinen unbedeutenden Kriegseinwirkungen ein ziemliches Mass von Zuverlässigkeit, jedoch boten die verschiedenen in Betracht fallenden Währungen grosse Schwierigkeiten. Die einzelnen Werte konnten nur durch Vergleich aller bekannten Faktoren geschätzt werden, wobei den seit der Verstaatlichung angestellten Wertberechnungen in Kronen und den durchschnittlichen Boden- und Häuserpreisen besondere Bedeutung zukamen.

Diese so ermittelten Realwerte mussten jedoch den gleichen Überlegungen unterworfen werden, die sich schon bei den früheren Globalverhandlungen aufgedrängt hatten. Auch nach Verzicht auf eine Entschädigung für den bei Weiterführung des Unternehmens zu erwartenden Gewinn kann der schweizerische Geschädigte nicht eine Ersatzleistung erwarten, die er im Eahmen eines innerstaatlichen Expropriationsverfahrens beanspruchen dürfte. Die im fremden Land gelegenen Kapitalinvestitionen sind mit einem politischen Eisiko behaftet, welches sich bei Auseinandersetzungen dieser Art auswirkt.

Die Annäherung der beiden Standpunkte war nur auf dem Wege des Kompromisses möglich. Wenn man sich schliesslich auf schweizerischer Seite mit einem Globalbetrag von 71 Millionen einverstanden erklären konnte, so waren dafür folgende Überlegungen ausschlaggebend: Auf Grund zuverlässiger Schätzungen darf erwartet werden, dass die unter das Globalabkommen fallenden Vermögenswerte bei dieser Entschädigungssumme in tragbarem Masse abgegolten werden können. Die wichtigsten Interessenten, mit denen ein ständiger Kontakt aufrechterhalten wurde, erachteten die voraussichtlichen Einzelquoten als annehmbar. Sie sahen ein, dass sie auf individuellem Wege zu keinem annähernd so günstigen Ergebnis hätten kommen können. Die auf den
1. Januar 1950 vorgesehene Herausgabe der bereitliegenden 28 Millionen Pranken bietet die Möglichkeit, bereits ein Drittel der Entschädigungsquoten im Laufe dieses Jahres auszurichten und Härtefälle entgegenkommend zu behandeln.

Nach Entrichtung der 28 Millionen Franken wird mit der Abzahlung der restlichen 43 Millionen Franken am 1. Juli 1950 begonnen, wobei die ganze Summe in 20 Semesterraten zu je 2,15 Millionen Franken zu entrichten ist.

Die Verteilung der Entschädigungssumme wird die zuständigen Behörden vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen. Es war daher notwendig, von der tschechoslowakischen Regierung die Zusicherung zu erhalten, dass auf dem Eechtshilfeweg Informationen über die materielle Legitimation einzelner Interessenten und die Bewertung der Vermögenskomplexe eingezogen werden können.

507 Im übrigen folgt das Entschädigungsabkommen den Grundsätzen, die bereits für die Abmachungen mit Jugoslawien und Polen wegleitend waren.

Es wird hierfür auf die nachstehenden Erläuterungen zu den einzelnen Abkommensbestimmungen verwiesen.

Diese Eegelung des Entschädigungsproblems war nur dadurch möglich, dass schweizerischerseits Hand geboten wurde zu einem gewissen Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in der Zukunft. Dieses Zugeständnis äussert sich insbesondere in gewissen finanziellen Erleichterungen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Einräumung einer Clearingmarge von 10 Millionen Franken, was angesichts des jährlichen Austausch Volumens als angemessen bezeichnet werden kann. Die benötigten Beträge werden vom Bund gegen Verzinsung zur Verfügung gestellt. Zur Finanzierung von namhaften Maschinenbestellungen, welche die Tschechoslowakei im Eahmen ihres Aufbauprogrammes in der Schweiz vergeben möchte, kann sie bei Schweizer Banken einen Kredit von 30 Millionen Franken aufnehmen, der ihr erlaubt, in den ersten 2--3 Jahren der 5 Vertragsjahre über das natürliche Bestellungsvolumen hinauszugehen, um in den letzten 2--3 Vertragsjahren durch entsprechend geringere Aufträge den Ausgleich herzustellen. Von selten des Bundes sind durch Garantieleistung in bestimmtem Umfange die Voraussetzungen für einen solchen Kredit geschaffen worden. Im weiteren haben die schweizerischen Grossbanken auf eigenes Eisiko der Tschechoslowakischen Xationalbank eine Akkreditivlimite eingeräumt, wodurch die Abwicklung kurzfristiger Geschäfte erleichtert wird.

2. Das Abkommen über den W a r e n a u s t a u s c h und den Z a h l u n g s verkehrist auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und kann nachher jederzeit auf 6 Monate gekündigt werden. Eine solche längere Geltungsdauer erschien notwendig angesichts der sich ebenfalls auf mehrere Jahre hinaus erstreckenden finanziellen Erleichterungen und des Transfers der Nationalisierungsentschädigung. Die dem Abkommen angeschlossenen Warenlisten gelten dagegen nur für ein Jahr. Es ist vorgesehen, dass sie durch eine gemischte Kommission von Jahr zu Jahr neu festgesetzt werden. Auf diese Weise wird es möglich sein, sie den sich ändernden Verhältnissen anzupassen. Für das erste Vertragsjahr (1. Januar bis 31. Dezember 1950) musste das Warenaustauschprogramm
angesichts des seit Ende 1947 eingetretenen Verkehrsrückganges und der heute geringeren Geschäftsmöglichkeiten im Vergleich zu früher wesentlich herabgesetzt werden. Die Liste der tschechoslowakischen L i e f e r u n g e n umfasst 237 Positionen und stellt einen theoretischen Austauschwert von rund 125 Millionen Franken dar. Hierbei darf mit einer Eealisierung von 90 Millionen Franken gerechnet werden, was allerdings auf tschechoslowakischer Seite gewisse Anstrengungen verlangt, angesichts der angespannten Konkurrenzverhältnisse sowohl in qualitativer als auch in preislicher Hinsicht auf dem schweizerischen Markt.

Die Liste der schweizerischen A u s f u h r musste ebenfalls den gegebenen Verhältnissen und dem künftig zu erwartenden Einzahlungsvolumen angepasst werden. Sie umfasst 140 Positionen. Die neuen Kontingente erfuhren mit

508 wenigen Ausnahmen wertmässig eine erhebliche Beduktion, und für eine Eeihe schweizerischer Ausfuhrwünsche war überhaupt keine Kontingentsfestsetzung möglich. Trotzdem ist diese Liste in ihrer strukturellen Zusammensetzung befriedigend. Die Anteile der Textil- und der Uhrenindustrie konnten gegenüber früher verbessert werden. Auch die Interessen der Landwirtschaft fanden gebührende Berücksichtigung, insbesondere durch Festsetzung entsprechender Kontingente für Zuchtvieh, Käse und Äpfel.

In bezug auf den Z a h l u n g s v e r k e h r bringen die neuen Vereinbarungen die Bückkehr zum Clearingsystem, wobei die Verrechnung nur noch über Franken-Konti erfolgt. Die Einzahlungen zugunsten der Tschechoslowakei werden bei der Schweizerischen Nationalbank zentralisiert, während die Auszahlungen an die schweizerischen Begünstigten auch über schweizerische Handelsbanken erfolgen können. Die einfliessenden Mittel werden zu 93% einem Konto A für die laufenden Zahlungen gutgebracht und zu 7% einem Spezialkonto N, aus welchem die vereinbarten Baten für die Globalentschädigung zu begleichen sind.

Dem F i n a n z t r a n s f e r kommt künftig keine grosse Bedeutung zu, da alle rückständigen Verpflichtungen, insbesondere auch die bestehenden Bückwandererguthaben, in die Globallösung einbezogen worden sind.

Die Begelung des V e r s i c h e r u n g s - und B ü c k v e r s i c h e r u n g s z a h l u n g s v e r k e h r s wurde praktisch aus dem früheren Abkommen übernommen, wobei es auch in diesem Zusammenhang zu einer definitiven Erledigung aller Fragen der Vergangenheit gekommen ist.

V.

Die liechtensteinischen Interessen in der Tschechoslowakei Die seit Kriegsende gegenüber den Besitzungen des Fürsten Franz Joseph II.

von Liechtenstein und der liechtensteinischen Staatsangehörigen in der Tschechoslowakei getroffenen Enteignungsmassnahmen veranlassten den Bundesrat, auf Wunsch der fürstlichen Begierung, auch diese Frage ins Verhandlungsprogramm aufzunehmen.

Bei der Vertretung der liechtensteinischen Interessen in der Tschechoslowakei ist die Schweiz seit dem Jahre 1920, als der Schutz der liechtensteinischen Staatsbürger irn Ausland den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten anvertraut wurde, vielfachen Schwierigkeiten begegnet. Erst am 80. Juli 1938 gab die tschechoslowakische Begierung ihre Zustimmung, dass inskünftig die liechtensteinischen Interessen in der Tschechoslowakei durch die schweizerischen Vertretungen wahrgenommen würden.

Als die Konfiskation des fürstlichen Besitzes gemäss Verfügung des tschechoslowakischen Landwirtschaftsministeriums vom 26. Juni 1945 zu Interventionen der Schweizerischen Gesandtschaft in Prag geführt hatte, vertrat das tschechoslowakische Aussenministerium in einer Note vom 25. Juni 1946 den Standpunkt, dass mit der Unterbrechung der schweizerisch-tschecho-

509

slowakischen Beziehungen während der Kriegszeit auch die Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Tschechoslowakei dahingefallen seien. Im Notenwechsel vom 28. Februar/21. März 1945 zwischen dem schweizerischen Gesandten in London und dem dortigen tschechoslowakischen Aussenministerium -- mit welchem die diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei wieder aufgenommen wurden -- sei Liechtenstein nicht erwähnt worden. Die tschechoslowakische Regierung schliesse hieraus, dass die Beziehungen zwischen dem Fürstentum und der Tschechoslowakei nach wie vor unterbrochen seien und die liechtensteinischen Interessen in der Tschechoslowakei nicht durch die schweizerischen Vertretungen wahrgenommen werden könnten.

In einem Schriftsatz, welcher dem tschechoslowakischen Aussenministeriurn durch Note des schweizerischen Gesandten in Prag vom 8. Februar 1947 zur Kenntnis gebracht wurde, machte die fürstliche Eegierung geltend, dass die Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Tschechoslowakei während des zweiten Weltkrieges vielleicht tatsächlich, jedoch nie rechtlich unterbrochen gewesen seien. Das Protektorat Böhmen und Mähren und die Slowakei seien von Liechtenstein nie anerkannt worden, im Gegenteil habe dieses die Gültigkeit der von der tschechoslowakischen Exilregierung ausgestellten Eeisepässe stets beachtet. Die Unterbrechung der schweizerisch-tschechoslowakischen Beziehungen könne sich nicht auf Liechtenstein erstrecken, das einen souveränen Staat darstelle und mit der Schweiz nur durch Vereinbarungen technischer und wirtschaftlicher Natur verbunden sei. Somit bestehe zwischen Liechtenstein und der Tschechoslowakei die gleiche rechtliche Situation wie im Jahre 1938, als die Beziehungen hergestellt und die Interessenvertretung durch die Schweiz anerkannt worden seien.

Auf diese Note hat die tschechoslowakische Regierung nie eine Antwort erteilt. Als bei den Entschädigungsverhandlungen im Dezember 1946 das Begehren gestellt wurde, dass die Protokolle Nrn. l und 2 auch für die liechtensteinischen Vermögenswerte gelten sollten, begegnete die schweizerische Delegation einer strikten Absage.

Die liechtensteinische Frage gehörte daher anlässlich der jüngsten Besprechungen zu den schwierigsten Verhandlungspunkten. Man wäre auf schweizerischer Seite bereit gewesen, den industriellen
Besitz der fürstlichen Familie und die Vermögenswerte einzelner liechtensteinischer Staatsbürger ins Globalabkommen aufzunehmen. Die tschechoslowakische Delegation hat sich aber diesem Begehren gegenüber von Anfang an ablehnend verhalten, mit der Begründung, dass sie für die liechtensteinische Frage nicht zuständig sei, die wegen ihres grundsätzlichen politischen Charakters mit dem Aussenministeriurn aufgenommen werden müsse. Dieses werde gerne einen schweizerischen Vertreter zur Darlegung des tschechoslowakischen Standpunktes empfangen.

Eine Bereitschaft, die schweizerischen Begehren zum Zwecke der Beilegung dieses Konflikts zu diskutieren, bestand nicht. Die schweizerische Delegation musste sich daher darauf beschränken, im Verhandlungsprotokoll dem Wunsch

510 Ausdruck zu geben, dass sobald als möglich direkte Verhandlungen über den Entschädigungskomplex zwischen Liechtenstein und der Tschechoslowakei aufgenommen werden.

Diese Stellungnahme beeinträchtigt nicht den Geltungsbereich des Abkommens über den Warenaustausch und Zahlungsverkehr, das wie die früheren Abmachungen dieser Art gestützt auf den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 seine Wirkungen auch in dem mit dem schweizerischen Wirtschaftsgebiet vereinigten Fürstentum Liechtenstein entfaltet.

VI.

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Abkommen l, Ablcommen betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr In den ersten drei Artikeln sind die üblichen Grundsätze über den Warenaustausch niedergelegt.

Artikel 4 enthält den Katalog für die über das Clearing zulässigen Zahlungen.

Artikel 5--13 regeln die Technik des Zahlungsverkehrs, wobei zu bemerken ist, dass das Clearing ausschliesslich in Schweizerfranken geführt und neben dem Konto A, das zur Abwicklung des kommerziellen Zahlungsverkehrs dient, ein Konto N für die Entschädigungssumme geschaffen wird; zudem kann die Tschechoslowakische Nationalbank zur Erleichterung der Auszahlungen bei schweizerischen Banken sogenannte Konten 0 eröffnen.

Artikel 11 verpflichtet die Tschechoslowakische Nationalbank, auf das Konto A nötigenfalls freie Devisenbeträge zu überweisen, die jedoch zurückverlangt werden können, sobald der Kontostand dies erlaubt.

Artikel 14 regelt die Einsetzung einer gemischten Eegierungskommission.

Nach Artikel 15 ist das Abkommen auch im Fürstentum Liechtenstein anwendbar.

Zu diesem Abkommen wurden vier v e r t r a u l i c h e Protokolle unterzeichnet : Das erste P r o t o k o l l setzt die gegenseitigen Warenkontingente fest, die für die Dauer eines Jahres gültig sind. Die übliche Kegelung über die Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligungen wird in der Weise ergänzt, dass sogenannte Eeziprozitätsgeschäfte nur im Einverständnis beider Vertragsparteien möglich sind.

Das Protokoll Nr. 2 dient der Eegelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs. Die schweizerische Regierung verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Leistung einer Clearingmarge bis zu einem Höchstbetrag von 10 Millionen Franken und zur Erleichterung eines mit 30 Millionen Franken limitierten Bankenkredites. Die früheren Konten G und F werden mit Inkrafttreten des Abkommend aufgehoben und deren Beträge auf das Konto A übertragen,

511 Das Protokoll Nr. 3 regelt die Finanzzahlungen im bisherigen Bahmen.

Das Protokoll Nr. 4 ist dem gegenseitigen Versicherungs- und Bückversicherimgsverkehr gewidmet.

2. Abkommen betreffend

die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei

Die getroffene Begelung entspricht grundsätzlich den mit Jugoslawien und Polen abgeschlossenen Entschädigungsabkommen. Es wird daher, besonders hinsichtlich des Wesens der Globalentschädigung und deren rechtlichen Auswirkungen, auf diese Vereinbarungen und die entsprechenden Botschaften des Bundesrates vom 29. Oktober 1948 und 27. Oktober 1949 verwiesen. Das Abkommen mit der Tschechoslowakei weist im wesentlichen folgende Besonderheiten auf: Artikel 7--4 regeln die Entschädigung der von Enteignungsmassnahrnen des tschechoslowakischen Staates betroffenen schweizerischen Vermögenswerte, die mit Hinweis auf die schweizerisch-tschechoslowakischen Protokolle vom 18. Dezember 1946, 18. Januar 1947 und 25. August 1948 umschrieben werden. Eingeschlossen sind laut einem nicht v e r ö f f e n t l i c h t e n Protokoll auch solche Vermögenswerte, die Gegenstand eines Bestitutionsverfahrens in der Tschechoslowakei bilden. Auf dem Gebiet des geistigen und gewerblichen Eigentums wird die tschechoslowakische Begierung gemäss diesem Protokoll die bestehenden internationalen Konventionen respektieren und die Benützung der von diesen nicht geschützten Bechte ohne Zustimmung der schweizerischen Eigentümer verbieten. Ferner verpflichtet sich die tschechoslowakische Begierung, Einreisegesuche von Schweizerbürgern, deren Aufenthalt in der Tschechoslowakei zur Verwaltung oder Liquidation ihrer nicht enteigneten Vermögenswerte notwendig ist, wohlwollend zu behandeln.

Artikel 5 und 6 betreffen die schweizerischen privaten Forderungen, die wegen der Enteignungsmassnahmen nicht befriedigt worden sind, ferner blockierte Bankguthaben, Werttitel aus öffentlichen und privaten Anleihen sowie unerledigte Ersatzbegehren aus der früheren Bodenreform. Die im vertraulichen Protokoll aufgeführte Liste derartiger Ansprüche hat nicht abschliessenden Charakter.

Artikel 7 beziffert die von der tschechoslowakischen Begierung in zwanzig Semesterraten zu zahlende Globalentschädigung mit 48 Millionen Franken.

Die Verpflichtung zur Überweisung weiterer 28 Millionen Franken auf den 1. Januar 1950 ist im vertraulichen Protokoll niedergelegt.

In einem nicht veröffentlichten Briefwechsel wurde festgestellt, dass die tschechoslowakische Tranche der ehemaligen österreichisch-ungarischen Staatsanleihen nicht unter das Entschädigungsabkommen fällt;
es wird hierüber eine besondere internationale Begelung angestrebt.

Die vorliegenden Abkommen sollen nach erfolgter Genehmigung durch Notenwechsel definitiv in Kraft gesetzt werden; von tschechoslowakischer

512 Seite liegt die Genehmigung bereits vor. Um die wirtschaftlichen Beziehungen keinen Störungen auszusetzen, war es nötig, die Vereinbarung am 1. Januar 1950 provisorisch in Kraft treten zu lassen.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, die mit der Tschechoslowakei abgeschlossenen Abkommen zu genehmigen. Die beiden Vereinbarungen bilden entsprechend unseren Darlegungen ein Ganzes, so dass sie gesamthaft genehmigt oder abgelehnt werden sollten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Februar 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

513 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Abkommen betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr sowie die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1950, beschliesst :

Art. l Die am 22. Dezember 1949 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Eepublik abgeschlossenen Abkommen betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr sowie die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei werden genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die allenfalls zur Durchführung dieser Abkommen erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

8978

514

Der Aussenminister der Tschechoslowakischen Bepublik

Übersetzung Prag, den 22. Dezember 1949

Herr Delegierter, Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass wir folgendes vereinbart haben : Das Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Bepublik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr, das Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Bepublik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei, die heute unterzeichnet wurden, treten provisorisch am 1. Januar 1950 in Kraft.

Genehmigen Sie, Herr Delegierter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) V. démentis

Herrn Max Troendle, Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge, Prag.

515 Der Aussenminister der Tschechoslowakischen Republik

Übersetzung Prag, den 22. Dezember 1949

Herr Delegierter, Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass wir folgendes vereinbart haben : Im Hinblick auf den Abschluss des Abkommens zwischen der Tschechoslowakischen Eepublik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei, das heute unterzeichnet wurde, und namentlich auf dessen Artikel 7, hört das in Ausführung von Artikel 9 des Protokolls Nr. l vom 18. Dezember 1946 am 13. Dezember 1947 abgeschlossene besondere Abkommen vom 1. Januar 1950 an auf, wirksam zu sein.

Genehmigen Sie, Herr Delegierter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) V. démentis

Herrn Max Troendle, Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge, Prag.

516

Übersetzung

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr Abgeschlossen in Prag am 22. Dezember 1949

Die Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Bepublik, bezugnehmend auf den am 16. Februar 1927 zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen Handelsvertrag und seine Zusatzprotokolle, haben folgende Vereinbarungen getroffen:

I. Warenaustausch Artikel l Die beiden Eegierungen bemühen sich, den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern zu konsolidieren und zu entwickeln.

Sie erstellen Kontingentslisten, die als Programm für die gegenseitigen Warenlieferungen dienen. Diese Listen gelten grundsätzlich für die Dauer eines Jahres.

Artikel 2 Im Eahmen der Kontingente, die in den gemäss Artikel l erstellten Listen erwähnt sind, erteilen die zuständigen Behörden der beiden Länder Vorbescheide und Ein- und Ausfuhrbewilligungen, unter Vorbehalt der in der Schweiz und der Tschechoslowakei geltenden allgemeinen Bestimmungen.

Artikel 3 Die zuständigen Behörden der beiden Länder sichern sich eine liberale Behandlung bei der gegenseitigen Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligungen zu. Sie erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Waren, die Gegenstand der in Artikel l erwähnten Listen bilden, und prüfen, unter Vorbehalt der in der

517 Schweiz und der Tschechoslowakei geltenden allgemeinen Bestimmungen, ausser dem die Ein- und Ausfuhrgesuche für darin nicht erwähnte Waren mit Wohlwollen.

Bei der Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligungen wird dem Saisoncharakter der AVaren Rechnung getragen.

u. Zahlungsverkehr Artikel 4 Die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung findet Anwendung: 1. auf gegenseitige Zahlungen für Verpflichtungen, herrührend aus: a. der Lieferung von Waren mit Ursprung aus einem der vertragschliessenden Länder, die in das andere Land eingeführt worden sind oder eingeführt werden; &. dem schweizerisch-tschechoslowakischen Veredlungs- und ReparaturVerkehr, einschliesslich der Lohnkosten; c. Nebenkosten im gegenseitigen Warenverkehr (Transportkosten, Zollspesen und Zolle, Lagerkosten, Montagekosten, Zahlungen herrührend aus der Versicherung von Warenlieferungen usw.); d. Kommissionen, Maklerlöhnen, Propaganda-. Vertreter-, Publikationsspesen usw.; e. Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Löhne, Entschädigungen für Künstler und Sportsleute, auf Dienst- oder Anstellungsverträgen beruhende Pensionen usw.); /. Gehältern und Entschädigungen von Verwaltungsräten, Geschäftsführern und Bevollmächtigten von Gesellschaften; g. schweizerischen oder tschechoslowakischen Leistungen auf dem Gebiet des geistigen und gewerblichen Eigentums (Lizenzgebühren, Patentverkaufserlöse, Entgelte aus der Verwertung von Markenrechten, Autorenhonorare, Verlagsrechte und Filmlizenzen usw.) ; li. allgemeinen Verwaltuagskosten, die schweizerischen oder tschechoslowakischen Firmen aus dem Betrieb von "Unternehmungen, die sie im andern Land unterhalten, erwachsen; i. Nebenkosten und Gewinnen im Transithandel, der durch schweizerische oder tschechoslowakische Firmen ausgeübt wird; L Steuern, Bussen und Gerichtskosten, Taxen usw.; l. Abrechnungen zwischen den Eisenbahnen, den konzessionierten Luftverkehrsgesellschaften und den Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen der beiden Länder; m. der Miete von Eisenbahnwagen oder anderen Transportmitteln; n. Kosten für Fluss- und Seetransporte durch schweizerische oder tschechoslowakische Schiffe sowie aus allen Kosten und Leistungen in den Häfen; o. Lufttransporten; Bundesblatt, 102. Jahrg. Bd. I.

37

518 p. Unterhalts-, Alimenten- und Unterstützungsbeiträgen; q. Geschäfts- und Vergnügungsreisekosten, Kur-, Schul-, Erziehungs- und Studienkosten ; r. dem Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr ; s. Sozialversicherungen (Prämien, Eenten, Entschädigungen); t. Kurs- und Zinsdifferenzen, die sich aus den in dieser Ziffer aufgezählten Geschäften ergeben; 2. auf Zahlungen finanzieller Art von der Tschechoslowakei nach der Schweiz ; 3. auf Zahlungen, die im heute unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Eepublik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei vorgesehen sind, und auf jede andere Zahlung, welche die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Tschechoslowakische Nationalbank in beiderseitigem Einverständnis zulassen.

Artikel 5 Der Gegenwert von direkt oder durch Vermittlung eines in einem dritten Land domizilierten Zwischenhändlers in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden Waren tschechoslowakischen Ursprungs und von tschechoslowakischen Leistungen anderer Art ist in Schweizer Franken an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Der Gegenwert von in die Tschechoslowakei eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen Ursprungs und von schweizerischen Leistungen anderer Art ist durch den Kauf von Schweizer Franken bei der Tschechoslowakischen Nationalbank oder einer ermächtigten tschechoslowakischen Bank zu begleichen.

Artikel 6 Die Umrechnung der Schweizer Franken in tschechoslowakische Kronen und umgekehrt erfolgt zum Tageskurs der Tschechoslowakischen Nationalbank.

Die auf eine andere Währung als Schweizer Franken oder tschechoslowakische Kronen lautenden Schulden werden zum Tageskurs in die Währung des Landes des Schuldners umgerechnet.

Die Tschechoslowakische Nationalbank wird der Schweizerischen Nationalbank telegraphisch eine allfällige Änderung des von ihr angewandten SchweizerFranken-Kurses bekanntgeben.

Artikel 7 Die Schweizerische Nationalbank eröffnet der Tschechoslowakischen Nationalbank zwei auf Schweizer Franken lautende, nicht zinstragende Konten, die mit «Konto A» und «Konto N» bezeichnet werden.

519 Die bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Artikel 5 einbezahlten Beträge werden wie folgt aufgeteilt: 93% werden dem Konto A gutgeschrieben. Die auf diesem Konto vorhandenen Mittel werden zur Ausführung der in Artikel 4, Ziffern l und 2, erwähnten Zahlungen verwendet.

7% werden dem Konto N gutgeschrieben. Die auf diesem Konto vorhandenen Mittel werden zur Ausführung der in Artikel 4, Ziffer 3, erwähnten Zahlungen verwendet.

Artikel 8 Der Tschechoslowakischen Nationalbank und den ermächtigten tschechoslowakischen Banken steht es frei, sich zwecks Ausführung der in Artikel 4, Ziffer l, erwähnten Zahlungen bei den ermächtigten schweizerischen Banken unter der Bezeichnung «Konto 0» auf Schweizer Franken lautende Konten eröffnen zu lassen.

Artikel 9 Die Schweizerische Nationalbank und die Tschechoslowakische Nationalbank stellen sich laufend Zahlungsaufträge entsprechend den vereinnahmten Summen zu. Diese Zahlungsaufträge lauten auf Schweizer Franken.

Die Tschechoslowakische Nationalbank führt die von der Schweizerischen Nationalbank erhaltenen Zahlungsaufträge bei Erhalt aus. Die Schweizerische Nationalbank führt ihrerseits die von der Tschechoslowakischen Nationalbank erhaltenen Zahlungsaufträge im Eahmen der auf dem Konto A vorhandenen Mittel und in der chronologischen Beihenfolge ihrer Ausstellung aus.

Artikel 10 Die Tschechoslowakische Nationalbank und die ermächtigten tschechoslowakischen Banken stellen den ermächtigten schweizerischen Banken laufend die Zahlungsaufträge zugunsten der schweizerischen Begünstigten zu. Diese Zahlungsaufträge lauten auf Schweizer Franken.

Sie übermitteln gleichzeitig der Schweizerischen Nationalbank zwei Kopien der genannten Zahlungsaufträge.

Gestützt auf die Kopien der vorerwähnten Zahlungsaufträge veranlasst die Schweizerische Nationalbank den Übertrag des Betrages dieser Zahlungsaufträge vom Konto A der Tschechoslowakischen Nationalbank auf die Konten 0 der Tschechoslowakischen Nationalbank bzw. der ermächtigten tschechoslowakischen Banken bei den ermächtigten schweizerischen Banken. Diese Überträge erfolgen im Eahmen der auf dem Konto A vorhandenen Mittel und in chronologischer Beihenfolge der Ausstellung der Zahlungsaufträge.

Artikel 11 Wenn die auf dem Konto A der Tschechoslowakischen Nationalbank vorhandenen Mittel zur Ausführung der in Artikel 4, Ziffern l und 2, erwähnten

520 Zahlungen nicht ausreichen, speist das erwähnte Institut dieses Konto mit anderen als den in Artikel 5 erwähnten Beträgen.

Die Tschechoslowakische Nationalbank ist berechtigt, die gemäss vorstehendem Absatz auf das Konto A überwiesenen Schweizer-Franken-Beträge zurückzuverlangen, wenn die auf diesem Konto vorhandenen Mittel und der Stand der Zahlungen dies erlauben.

Artikel 12 Sofern zwischen den Parteien keine anderslautende Abmachung getroffen wird, ist der schweizerische oder tschechoslowakische Schuldner von seiner Schuld gegenüber seinem Gläubiger befreit entweder durch die Zahlung derselben bei der Nationalbank seines Landes zwecks Transferierung im Wege dieses Abkommens, wenn die Verpflichtung auf die Währung des Landes des Schuldners lautet, oder nachdem dex Gläubiger den vollen Betrag seines Guthabens erhalten hat, wenn dasselbe auf die Währung des Landes des Gläubigers oder auf eine dritte Währung lautet.

Artikel 13 Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Tschechoslowakische Nationalbank regeln in beidseitigem Einverständnis die Fragen der technischen Durchführung des Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern.

m. Allgemeine Bestimmungen Artikel 14 Eine gemischte Eegierungskommission wird eingesetzt. Sie tritt auf Verlangen einer der beiden Eegierungen zusammen. Sie sorgt für die reibungslose Abwicklung dieses Abkommens und hat unter anderem die Aufgabe, rechtzeitig die in Artikel l erwähnten Kontingentslisten aufzustellen.

Artikel 15 Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Artikel 16 Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Eepublik, abgeschlossen in Bern am 25. September 1948.

521 Artikel 17 Dieses Abkommen wird den beiden Eegierungen zur Genehmigung unterbreitet. Es wird durch Notenwechsel in Kraft gesetzt.

Es ist bis 31. Dezember 1954 gültig. Wenn keine der vertragschliessenden Parteien der andern spätestens sechs Monate vor diesem Tag schriftlich die Absicht, auf dieses Abkommen zu verzichten, bekanntgibt, bleibt es in Kraft, bis es von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.

Im Falle der Aufhebung bleibt dieses Abkommen auf die Liquidation der unter seine Bestimmungen fallenden Forderungen anwendbar. Die Eegierungen der beiden Länder werden im gegenseitigen Einvernehmen die Massnahmen treffen, um diese Liquidation sicherzustellen.

Ausgefertigt in Prag, in zwei Exemplaren, am 22. Dezember 1949.

Im Namen der Schweizerischen Regierung:

Im Namen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik:

(gez.) Troendle

(gez-) V. démentis

522 Obersetzung

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei Abgeschlossen in Prag am 22. Dezember 1949

Die schweizerische Begierung und die tschechoslowakische Eegierung, vom Wunsche geleitet, eine endgültige Lösung für die Entschädigung der von tschechoslowakischen Nationalisierungs-, Expropriations- oder Eestriktionsmassnahmen ähnlicher Art betroffenen schweizerischen Interessen herbeizuführen, haben folgendes vereinbart:

I.

Über die Entschädigung Artikel l Die tschechoslowakische Eegierung zahlt an die schweizerische Eegierung eine Globalentschädigung in Schweizer Pranken für: 1. die schweizerischen Ansprüche, die Gegenstand folgender Abmachungen sind: Protokoll Nr. l der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei betreffend die durch die tschechoslowakischen Dekrete des Jahres 1945 über die Verstaatlichung betroffenen schweizerischen Interessen, vom 18. Dezember 1946; Protokoll Nr. 2 der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei betreffend die durch die Vorschriften und Massnahmen über die Errichtung der nationalen Verwaltung und über die Konfiskationen betroffenen schweizerischen Interessen, vom 18. Januar 1947;

523 Protokoll Nr. 3 der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei betreffend die Anwendung des Protokolls Nr. l vom 18. Dezember 1946 auf die durch die tschechoslowakischen Nationalisierungsgesetze nach dem Jahre 1945 betroffenen schweizerischen Interessen, vom 25. August 1948; 2. alle andern schweizerischen Interessen, die durch eine tschechoslowakische Expropriations- oder Eestriktionsmassnahme in Verbindung mit den strukturellen Wandlungen der tschechoslowakischen Volkswirtschaft betroffen sind.

Artikel 2 Nach vollständiger Bezahlung der Globalentschädigung betrachtet die schweizerische Eegierung die aus den schweizerischen Ansprüchen und Interessen gemäss Artikel l herrührenden Entschädigungsforderungen als endgültig abgefunden. Diese Eegelung hat für den tschechoslowakischen Staat, für alle tschechoslowakischen Institutionen, natürlichen und juristischen Personen, die nach tschechoslowakischer Gesetzgebung als Eechtsnachfolger zu betrachten sind, gegenüber den schweizerischen Interessenten und deren Eechtsnachfolgern befreiende Wirkung.

Ihrerseits betrachtet die tschechoslowakische Eegierung nach vollständiger Bezahlung der Globalentschädigung alle vor der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens aus öffentlichem Eecht entstandenen tschechoslowakischen Ansprüche gegenüber den schweizerischen Interessenten, die auf Grund des Abkommens entschädigt worden sind, als endgültig geregelt.

Nach dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens können die schweizerischen natürlichen oder juristischen Personen und Handelsgesellschaften sowie die natürlichen und juristischen Personen und Institutionen, die zu jenem Zeitpunkt die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit oder ihren Sitz in der Tschechoslowakei hatten, ihre Ansprüche und Interessen gleichen Eechtscharakters wie die in Artikel l erwähnten in keiner Weise mehr geltend machen. Ebenso ist es der tschechoslowakischen Eegierung verwehrt, die im zweiten Alinea dieses Artikels erwähnten tschechoslowakischen Ansprüche aus öffentlichem Eecht, wo auch immer, geltend zu machen.

Nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme wird die schweizerische Eegierung der tschechoslowakischen Eegierung alle Beweisdokumente, Titel und Wertpapiere übergeben, die sich auf die nach Artikel l entschädigten schweizerischen Ansprüche und
Interessen beziehen.

Artikel 3 Als schweizerische Ansprüche und Interessen im Sinne von Artikel l werden alle Vermögenswerte, Eechte und Interessen betrachtet, die direkt oder indirekt natürlichen Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit und juristischen Personen oder Handelsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz und überwiegend schweizerischem Interesse gehören.

524 Die schweizerische Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen oder der schweizerische Charakter der juristischen Personen und Handelsgesellschaften muss sowohl im Zeitpunkt der tschechoslowakischen Massnahme, durch welche deren Vermögenswerte, Hechte und Interessen betroffen sind, als auch am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bestanden haben.

Artikel 4 Die ehemaligen schweizerischen Eigentümer von Unternehmungen oder Grundstücken, die durch Nationalisierungs-, Expropriations- oder Eestriktionsmassnahmen ähnlicher Art in der Tschechoslowakei betroffen wurden, sind von allen vor diesen Massnahmen eingegangenen Verpflichtungen befreit, die auf diesen Unternehmungen oder Liegenschaften lasten und in den Geschäftsbüchern oder Grundbüchern eingetragen sind.

II.

Über die Forderungen Artikel 5 Durch die in Artikel l erwähnte Globalentschädigung werden ebenfalls abgegolten : 1. die Forderungen gegenüber tschechoslowakischen Schuldnern, deren Vermögenswerte durch eine in Artikel l erwähnte Massnahme betroffen sind, soweit ihr Transfer nicht durch Artikel 4, Ziffer l, des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Eepublik betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr geregelt ist; 2. a. die Bankguthaben von Schweizer Bürgern, die infolge der Währungsreform des Jahres 1945 blockiert sind, sowie die aus Lebensversicherungspolicen Schweizer Bürgern zustehenden Leistungen, sofern sie in alten Kronen gernäss der erwähnten Reform geschuldet werden; b. die Wertpapiere der inneren öffentlichen Schuld und Titel von Anleihen tschechoslowakischer Gesellschaften, die Schweizer Bürgern gehören und mit einem Affidavit schweizerischen Eigentums versehen sind; c. die Forderungen gegenüber dem tschechoslowakischen Staat, die durch eine Beeinträchtigung von Grundeigentum entstanden sind.

Die bis zum Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgelaufenen Zinsen sind in den Forderungen und Bankguthaben der Ziffern l und 2, oben, Inbegriffen.

Artikel 6 Die Bestimmungen des Artikels 2 sind ebenfalls anwendbar auf die im vorigen Artikel erwähnten Forderungen.

525 Àiisserdem werden die in der Tschechoslowakei errichteten Pfandrechte, die zur Sicherstellung der in Ziffer l des Artikels 5 erwähnten Forderungen dienen, nach vollständiger Bezahlung der Globalentschädigung hinfällig.

III.

Über die Bezahlung Artikel 7 Unter Berücksichtigung der von den beiden Eegierungen vereinbarten Regelung bezahlt die tschechoslowakische Regierung der schweizerischen Regierung für die in Artikel l und 5 erwähnten Ansprüche, Interessen und Forderungen eine Globalentschädigung von 43 Millionen Schweizer Franken.

IV.

Allgemeine Bestimmungen Artikel 8 Die Globalentschädigung wird entsprechend dem von der schweizerischen Regierung aufgestellten Verteilungsplan ausgerichtet, ohne dass dadurch gegenüber den schweizerischen Interessenten eine Haftung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des tschechoslowakischen Staates und der tschechoslowakischen Institutionen, natürlichen oder juristischen Personen, begründet wurde.

Artikel 9 Um der schweizerischen Regierung die Verteilung der Globalentschädigung zu erleichtern, liefert die tschechoslowakische Regierung auf Ersuchen der schweizerischen Regierung, im Rahmen des Möglichen, alle Auskünfte und Unterlagen, welche den zuständigen schweizerischen Behörden erlauben, die von Seiten der zu entschädigenden schweizerischen Interessenten gestellten Begehren zu überprüfen. Nötigenfalls ordnet die tschechoslowakische Regierung Zeugeneinvernahmen gemäss der tschechoslowakischen Gesetzgebung an.

Im Falle, dass die schweizerischen Interessenten in einem Drittstaat gegenüber dem tschechoslowakischen Staat, tschechoslowakischen Institutionen und tschechoslowakischen natürlichen oder juristischen Personen Ansprüche, Interessen und Forderungen geltend machen, die durch das vorliegende Abkommen abgegolten sind, wird die schweizerische Regierung auf Ersuchen der tschechoslowakischen Regierung ihr im Rahmen des Möglichen alle nötigen Auskünfte und Unterlagen liefern.

Artikel 10 Die schweizerischen Ansprüche, die aus gesetzlichen oder anderen tschechoslowakischen Massnahmen nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens entstehen, werden durch seine Bestimmungen nicht geregelt.

526 Artikel 11 Das vorliegende Abkommen wird den beiden Regierungen zur Genehmigung unterbreitet.

Es wird durch Notenaustausch in Kraft gesetzt.

Ausgefertigt in Prag, am 22. Dezember 1949, in zwei Originalexemplaren in französischer und tschechoslowakischer Sprache, die beide authentisch sind.

Im Namen der Schweizerischen Regierung.

Im Namen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik:

(gez.) Tioeudle

(gez.) V. démentis

S918

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu den zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Abkommen betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr sowie die Entschädigung der ...

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23.02.1950

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496-526

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