759 Ablauf der Referendumsfrist 5. Juli 1950

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Bundesgesetz über

die Bekämpfung der Rindertuberkulose (Vom 29. März 1950)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. September 1949 *), beschliesst:

Art. l Bund und Kantone treffen Massnahmen zur Bekämpfung und Verhütung der Eindertuberkulose, sei diese unmittelbar oder nur durch Prüfungsmittel festzustellen.

2 Der Bundesrat ist befugt, die Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise auch auf andere Tiergattungen anwendbar zu erklären, sofern eine wirksame Bekämpfung der Tuberkulose dies erfordert.

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Art. 2 Die Massnahmen, die im folgenden als «Verfahren» bezeichnet werden, umfassen namentlich: die Untersuchung der Bestände, die Ausmerzung oder Absonderung tuberkulöser Tiere, den Schutz und die Erhaltung tuberkulosefreier Bestände, auch mittels Impfmassnahmen.

Art. 3 Die Kantone sind ermächtigt, das Verfahren nach Gebieten und schrittweise anzuordnen.

2 Der Bundesrat kann, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Durchführung des Verfahrens für bestimmte Gebiete im Einvernehmen mit dem Kanton verfügen, 1

*) BEI 1949, II, 55.

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Art. 4 In Gebieten, für welche weder vom Kanton noch vom Bund das Verfahren angeordnet worden ist, können sich ihm einzelne Tierbesitzer oder Viehversicherungskassen oder andere Organisationen unterstellen.

Art. 5 1

Der Bund leistet den Kantonen Beiträge von 40-50 % an ihre Aufwendungen für allgemeine Massnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und die Ausmerzung tuberkulöser Tiere.

2 Für die Bundesbeiträge zur Ausmerzung tuberkulöser Tiere sind höchstens 80 % des amtlichen Schatzungswertes nach Abzug des Erlöses anrechenbar.

3 In Gebieten, in denen vorwiegend Viehzucht betrieben wird und die geschlossen dem Verfahren unterstellt werden, können bis 90 % des amtlichen Schatzungswertes berücksichtigt werden.

Art. 6 Der Bund unterstützt im weiteren das Zustandekommen von Vereinbarungen der beteiligten Kreise, die die Bekämpfung der Eindertuberkulose durch das Mittel der Milchpreisstaffelung fördern.

Art. 7 Die Erfahrungen und Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes sind für die allgemeine Bekämpfung der Tuberkulose sowie für die Förderung der Tierzucht und Tierhaltung zu verwerten.

Art. 8 Soweit das vorliegende Gesetz und die zugehörigen Ausführungserlasse keine Vorschriften enthalten, sind die Bestimmungen über die Bekämpfung der Tierseuchen, insbesondere das Bundesgesetz vom 18. Juni 1917, sinngemäss anwendbar.

Art. 9 1

Wer diesem Gesetz oder den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften und Weisungen zuwiderhandelt, wird nach Artikel 41, Absatz l und 2, sowie Artikel 43 des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 18. Juni 1917 bestraft. Die Artikel 41, Absatz 3 (Entzug der amtlichen Funktionen gegenüber fehlbaren Tierärzten) und 44 bis 47 des genannten Gesetzes finden Anwendung.

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Die Bestimmungen über den Entzug des Viehhandelspateutes bei Übertretung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften sind auch anwendbar gegenüber Viehhändlern, die den zur Bekämpfung der Eindertuberkulose erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln.

Art. 10 1

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Für den Erlass von Ausführungsbestimmungen technischer Art ist das Eidgenössische Veterinäramt zuständig.

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Art. 11 1

Die von den Kantonen erlassenen Vorschriften, auf Grund welcher Bundesbeiträge beansprucht werden sollen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesrat.

2 Kantonale Ausführungsbestimmungen technischer Art unterliegen der Genehmigung durch das Eidgenössische Veterinäramt.

Art. 12 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Auf den nämlichen Zeitpunkt wird Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen aufgehoben, und in Artikel 27, Absatz l, lit. &, desselben Gesetzes werden die Worte «sowie der Tuberkulose» gestrichen.

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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 29. März 1950.

Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Leimgmber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 29. März 1950.

Der Präsident: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser

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Der Schweizerische Bunclesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 29. März 1950.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 6. April 1950.

Ablauf der Referendumsfrist 5. Juli 1950.

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Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose (Vom 29. März 1950)

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