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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 22, Absätze 4 und 5, der Staatsverfassung des Kantons Freiburg (Vom 18. Mai 1950)
Herr Präsident !
Hochgeehrte Herren!
In der Volksabstimmung vom 5. März 1950 haben die Stimmberechtigten des Kantons Freiburg einem vom Grossen Eat am 18. Mai 1949 erlassenen Dekret betreffend Abänderung des Artikels 22, Absätze 4 und 5, der Staatsverfassung (Wahlkreise) mit 24 749 Ja gegen 9016 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 7. April 1950 sucht der Staatsrat des Kantons Freiburg für diese Verfassungsänderung die eidgenössische Gewährleistung im Sinne von Artikel 6 der Bundesverfassung nach.
Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten wie folgt: Bisheriger Text Artikel 22, Absätze 4 und 5 Der Kanton Freiburg ist für die Ernennung der Abgeordneten in den Grossen Eat in sieben Wahlkreise eingeteilt.
Diese Kreise sind: 1. der Saanekreis; 2. der Sensekreis; 8. der Greyerzkreis; 4. der Seekreis; 5. der Glanekreis; 6. der Broyekreis; 7. der Vivisbachkreis.
Neuer Text Artikel 22, Absätze 4 und 5 Der Kanton Freiburg wird für die Wahl der Abgeordneten in den Grossen Eat in acht Wahlkreise eingeteilt,
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Die Kreise sind: der Kreis der Stadt Freiburg; der Saanekreis (Land); der Sensekreis; der Greyerzkreis; der Seekreis; der Glanekreis; der Broyekreis; der Vivisbachkreis.
1305 Bisher bestanden für die Ernennung der Abgeordneten in den Grossen Eat sieben Wahlkreise: die Stadt Freiburg gehörte zum Saanekreis. Durch die vorliegende Verfassungsrevision wird nun die Zahl der Wahlkreise auf acht erhöht, indem für die Stadt Freiburg ein eigener Wahlkreis geschaffen wird.
Der frühere Saanekreis heisst jetzt Saanekreis-Land. Die Schaffung des neuen Kreises der Stadt Freiburg entspricht einem Wunsche der Landbevölkerung des alten Saanekreises, der es zufolge der Wahlverhältnisse und des zunehmenden Einflusses der Stadtbevölkerung in der Tat nicht mehr gelang, sich im Grossen Eat die ihr gebührende Vertretung zu sichern. Das entstandene Missbehagen wird durch die vorliegende Verfassungsrevision bald beseitigt werden.
Da die abgeänderten Verfassungsbestimmungen ausschliesslich kantonales Staatsrecht betreffen und nichts den Grundsätzen der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beantragen wir Ihnen, ihnen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 18. Mai 1950.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber
Bundesblatt. 102. Jahrg.
Bd. I.
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1306 (Entwurf)
Bimdesbeschluss über
die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 22, Absätze 4 und 5, der Staatsverfassung des Kantons Freiburg
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1950, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:
Art. l Dem in der Volksabstimmung vom 5. März 1950 angenommenen abgeänderten Artikel 22, Absätze 4 und 5, der Staatsverfassung des Kantons Freiburg (Wahlkreise) wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
Art. 2 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 22, Absätze 4 und 5, der Staatsverfassung des Kantons Freiburg (Vom 18. Mai 1950)
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Jahr
1950
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
21
Cahier Numero Geschäftsnummer
5851
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
25.05.1950
Date Data Seite
1304-1306
Page Pagina Ref. No
10 037 046
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