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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen im schweizerischen Dachdeckergewerbe (Vom 17. April 1950)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestutzt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l 1

Die in der Beilage -wiedergegebene Vereinbarung vom 30. Oktober 1945/1. Dezember 1949 über die Gewährung von Lohnzulagen im schweizerischen Dachdeckergewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliehe Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Dachdeckergewerbe der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt und Genf sowie der Stadt Bern.

2 Sie erstreckt sich auf alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Angestellten und der Lehrlinge.

Art. 3 1

Die Ausgleichskasse und ihre Zweigstellen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Rechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

2 Dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ist alljährlich ein Revisionsbericht einer Treuhandstelle über die Rechnungsführung der zentralen Ausgleichskasse sowie ihrer Zweigstellen vorzulegen. Die Organe des Departe-

966 ments haben überdies das Eecht, periodisch von den Bechnungsbüchern der Ausgleichskasse und deren Zweigstellen an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

3 Dem Departement steht das Eecht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser oder deren Zweigstellen die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Etwaige Überschüsse, die sich, nach Abzug der Verwaltungsspesen der Ausgleichskasse, aus Beiträgen für in den vertragschliessenden Verbänden nicht organisierte Arbeitnehmer ergeben, sollen in einem späteren Zeitpunkt diesen zugute kommen.

4 Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände können gegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der in der Vereinbarung vorgesehenen Organe gemäss Artikel 19 der Vollzugsverordnung vom 8. März 1949 zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde führen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1950.

Bern, den 17. April 1950.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

967 Beilage

Vereinbarung vom

30. Oktober 1945/1. Dezember 1949 über die Gewährung von Lohnzulagen im schweizerischen Dachdeckergewerbe abgeschlossen zwischen dem dem dem dem dem

Schweizerischen Dachdeckermeister-Verband, Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverband, Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz und Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter.

1. Grundzulage Allen Arbeitern ist eine Teuerungszulage von 75 Ep. pro Arbeitsstunde zu bezahlen. Sie ist auf den am 1. September 1989 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei generelle Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung erfolgten, mit der Teuerungszulage verrechnet werden können.

2. Einderzulage Allen Arbeitern, die unterstiitzungsberechtigte Kinder haben, ist eine Kinderzulage auszurichten. Diese beträgt 5 Rp. pro Arbeitsstunde und Kind unter 18 Jahren, bzw. unter 20 Jahren, wenn das betreffende Kind eine Lehre absolviert und dabei ungenügend verdient sowie wenn es Studien obliegt oder wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit arbeitsunfähig ist.

2 Anspruch auf die dem Arbeiter auszuzahlenden Kinderzulagen haben, gleichgültig, ob die Kinder in eigenem Haushalt leben oder nicht, folgende Personen : 1

a. der Vater für eheliche und Adoptivkinder sowie für uneheliche Kinder, die ihm mit Standesfolge zugesprochen wurden, ferner für Stief- und Pflegekinder ; b. bei geschiedener Ehe jener Elternteil, dem das Kind zugesprochen wurde; c. die Mutter für uneheliche Kinder, die dem Vater nicht mit Standesfolge zugesprochen wurden.

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3. Haushaltungszulage Allen verheirateten, verwitweten, geschiedenen und getrennt lebenden Arbeitern, sofern im Haushalt die Ehefrau oder die unterstützungsberechtigten Kinder leben, ist eine Haushaltungszulage von 2 Ep. pro Arbeitsstunde auszurichten.

4. Auszahlung, Beitrag der Arbeitgeber und Ausgleichskasse Die Auszahlung der in Ziffern l bis 3 erwähnten Lohnzulagen erfolgt immer direkt vom Arbeitgeber an den bezugsberechtigten Arbeiter, dem es obliegt, gegebenenfalls die betreffenden Beträge an die anspruchsberechtigte Person gemäss Ziffer 2 weiterzuleiten.

2 Zur Ausrichtung der in Ziffern 2 und 3 erwähnten Lohnzulagen hat jeder Arbeitgeber einen Beitrag von 7 Ep. pro Arbeitsstunde und pro Arbeiter zu leisten.

3 Mit der Durchführung des Ausgleichs zwischen den Beiträgen und den Leistungen wird die Familien ausgleichskasse für das Installations-, Spenglerund Bedachungsgewerbe beauftragt. Die Arbeitgeber haben mit der Ausgleichskasse über die Beiträge und Leistungen abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt je auf Ende eines Kalenderquartals, zusammen mit der Abrechnung für die Alters- und Hinterbliebenenversicherung. Übersteigen die geschuldeten Beiträge des Arbeitgebers die gemäss Ziffern 2 und 3 ausbezahlten Lohnzulagen, so ist der Überschuss der Ausgleichskasse zu überweisen. Im umgekehrten Falle vergütet die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber die Differenz.

4 Die Organe der Kasse haben für ein richtiges Funktionieren derselben zu sorgen. Sie haben über die Kassaführung den vertragschliessenden Verbänden periodisch Eechenschaft abzulegen.

5 Gegen Verfügungen der Kassaorgane können die Kassenmitglieder bei der Aufsichtskommission der Kasse Beschwerde einreichen. Die Aufsichtskommission oder ein von dieser bestellter Ausschuss entscheidet über die Beschwerde.

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5. Geltungsbereichstreitigkeiten Zweifelsfälle über die Anwendbarkeit der vorhegenden Vereinbarung behandelt die auf Grund des Landesabkommens vom 1. Januar 1947 zwischen den vertragschliessenden Verbänden ins Leben gerufene paritätische Landeskommission unter Beizug einer Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung der in Frage stehenden Betriebe. Vorbehalten bleiben die Artikel 24 und 25 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

6. Kontrolle Über die Gewährung der allgemeinverbindlich erklärten Zulagen kann die von den vertragschliessenden Verbänden eingesetzte paritätische Landeskommission Kontrollen durchführen.

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Bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung über die Entrichtung von Lohnzulagen (Ziffern l bis 3) und Überschüssen an die Ausgleichskasse hat der Arbeitgeber die geschuldeten Beträge sofort und in vollem Umfange nachzuzahlen. Überdies hat er 25 % der geschuldeten Nachzahlung in den für das Dachdeckergewerbe geschaffenen Sozialfonds (Postcheckkonto VIII 9554) einzuzahlen.

3 Überdies können gegen Arbeitgeber, die nicht fristgemäss mit der Ausgleichskasse abrechnen, nach erfolgter schriftlicher Mahnung, Bussen bis zu 50 Fr. ausgefällt werden. Die Bussengelder dienen zur Deckung der Verwaltungsund Kontrollkosten der Kasse. Allfällige Überschüsse sind in den Sozialfonds gemäss Absatz ,2 abzuführen.

4 Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung der vorerwähnten Beträge sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen im schweizerischen Dachdeckergewerbe (Vom 17. April 1950)

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