37 # S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 3. Dezember 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 und den Artikel 72 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalrats) (Vom 8. Oktober 1950)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass wir die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 und den Bundesbeschluss vom 15. September 1950 jbetreffend die Abänderung des Artikels 72 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalrats) auf Sonntag, den 8. Dezember 1950, und, wo nötig, auf den Vortag, den 2. Dezember 1950, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, AS 10, 915, bzw. 20. Dezember 1888, AS n. P. 11, 60, und 80. März 1900, AS n. F. 18,119, sowie vom 27. Januar 1892, AS n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, AS n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809, Bd. II, 187, vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, Bd. III, 158, und vom 18. November 1988, Bundesblatt 1938, Bd. II, 771).

Insbesondere ermahnen wir Sie, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden.

Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

38

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Ihnen dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen StimmEingelangte Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis) berechtigte Stimmzettel

TTinanzordnung Ausser Betracht In 1951 bis 1954 fallende Betracht oder Stimmzettel fallende Wahl des Nationalrats Stimmzettel leere ungBltigg Ja Nein

Abso nf,ps Mahr-

Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzettel zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Staatskanzleien beförderlichst beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an dio Bundeskanzlei, sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 3. Oktober 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre 9307

Der Bundeskanzler: Leimgruber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 3. Dezember 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 und den Artikel 72 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalrats) (Vom 8. Oktober 1950)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.10.1950

Date Data Seite

37-38

Page Pagina Ref. No

10 037 185

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.