15 Ablauf der Referendumsfrist

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3. Januar 1951

Bundesgesetz betreffend

die Abänderung des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision der Bundesverfassung (Vom 5. Oktober 1950)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. November 1948*), beschliesst:

Art. l Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Eevision der Bundesverfassung wird abgeändert wie, folgt : , ; , Art. 4, Abs. 2. Er ruuss, um gültig zu sein, enthalten: 1. den Wortlaut des Eevisionsbegehrens ; 2. die Angabe der von den Initianten zur Abgabe der Eückzugserklärung ermächtigten Unterzeichner nach Artikel 4, Absatz 4; 8. den Wortlaut von Artikel 3 dieses Gesetzes; 4. am Schlüsse die mit Datum versehene Bescheinigung des Gemeindevorstandes oder seines Stellvertreters, dass die Unterzeichner in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihre politischen ,Eechte in der betreffenden Gemeinde ausüben. -- Für diese Amtsverrichtung dürfen keinerlei Taxen bezogen werden.

Art. 4, Abs. 3. Wenn ein Volksbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes in mehr als einer Amtssprache zur Unterzeichnung aufgelegt wird, muss jeder Unterschriftenbogen, um gültig zu sein, überdies den für das Zustandekommen des Volksbegehrens massgebenden Text bezeichnen und diesen Text wiedergeben.

*) BEI 1948, III, 909.

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Art. 4, Abs. 4. Die Initianten eines Volksbegehrens können bestimmte Unterzeichner ermächtigen, das Volksbegehren zugunsten eines Gegenentwurfes der Bundesversammlung oder vorbehaltlos zurückzuziehen.

Art. 2 Artikel 7, Absätze l und 2, Artikel 8 und Artikel 9, Absatz l, des vorgenannten Gesetzes werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Artikel 7, Abs. 1. Verlangt das Eevisionsbegehren Erlass, Aufhebung oder Abänderung bestimmter Artikel, und ist dasselbe in der Form der allgemeinen Anregung gestellt, so haben sich die eidgenössischen Bäte innert zwei Jahren nach Einreichung der Initiative darüber schlüssig zu machen, ob sie mit dem Begehren einverstanden sind oder nicht.

Artikel 7, Abs. 2. Stimmen die eidgenössischen Bäte dem Begehren zu, so^geben sie der Anregung gemäss Artikel 121, Absatz 5, der Bundesverfassung weitere Folge.

Artikel 8. Ist das Partialrevisionsbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes gestellt, so haben die eidgenössischen Eäte innert drei Jahren nach Einreichung der Initiative darüber Beschluss zu fassen, ob sie dem Initiativentwurf, so wie derselbe lautet, zustimmen oder nicht.

Art. 9, Abs. 1. Kommt ein übereinstimmender Beschluss der beiden Eäte hinsichtlich ihrer Stellungnahme zu dem ausgearbeiteten Initiativentwurf innert gesetzlicher Frist nicht zustande, so wird der letztere ohne weiteres der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

Art. 3 Der Bundesrat ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 5. Oktober 1950.

Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer : Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 5. Oktober 1950.

Der Präsident: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser

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Der Schweizerische

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Bundesrat beschliesst :

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen : !

: Bern, den 5. Oktober 1950.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 5. Oktober 1950 Ablauf der Referendumsfrist 3. Januar 1951

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. III.

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Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision der Bundesverfassung (Vom 5.

Oktober 1950)

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05.10.1950

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