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B un de Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 16. März 1950

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 28 Franken im Jahr, 15 Franken im. Salbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten §§ 86, 89 und 101 der Verfassung des Kantons Schwyz (Vom 4. März 1950) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 29. Januar 1950 haben die stimmberechtigten Bürger des Kantons Schwyz einer Abänderung der §§ 86, 89 und 101 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1898 mit 5051 Ja gegen 3722 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 1. Februar 1950 suchen Landammann und Eegierungsrat des Kantons Schwyz für diese Verfassungsänderungen die eidgenössische Gewährleistung im Sinne von Artikel 6 der Bundesverfassung nach.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten wie folgt:

Bisheriger Text

Neuer Text

§ 86 Soweit besondere Gesetze und Verordnungen eine Weiterziehung nicht unbedingt vorschreiben oder unzulässig erklären, werden erst- und letztinstanzlich beurteilt: von der Gerichtskommission Forderungen im Werte von Fr. 30 bis 200; von den Bezirksgerichten Forderungen im Werte von Fr. 200--400.

Prozesse, welche den Wert von Fr. 400 übersteigen, ferner Injurienprozesse, Vaterschaftsklagen und Prozesse in Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

§ 86 Die Zuständigkeit der Bezirksgerichte und ihrer Kommissionen und die Zulässigkeit der Berufung gegen Bezirksgerichtsurteile bestimmt das Gesetz,

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Bisheriger Text

Neuer Text

Ehesachen, Klagen betreffend die Einstellung im Aktivbürgerrecht wegen Konkurs und fruchtloser Pfändung sowie Streitfragen über Bechte und Gegenstände, deren Wert nicht ausgemittelt werden kann, sind appellabel.

Gegenstände, deren Wert nicht bestimmt ist, jedoch ausgemittelt werden kann, sind durch Schätzung zu werten.

Die Appellationsfälle in Strafsachen bestimmt das Gesetz.

§ 89 Abs. 8. Der Gerichtspräsident setzt sofort nach Prüfung der Akten den fatalen Termin fest, wogegen aber das Eechtsmittel der Kassation an die Justizkommission ergriffen werden kann.

§101

§ 89 Abs. 3. Der Bezirksgerichtspräsident ist als Einzelrichter in den vom Gesetz bezeichneten Fällen zuständig.

Abs. 1. Der Vermittler beurteilt Eechtsstreitigkeiten bis auf den Betrag von Fr. 30.

Abs. 1. Der Vermittler ist Sühnebeamter in den vom Gesetz bezeichneten Eechtsstreitigkeiten.

§101

Durch den neuen Wortlaut der §§ 86, 89 und 101 der Kantonsverfassung wird die Umschreibung der Zuständigkeit verschiedener kantonaler Gerichtsbehörden und der Zulässigkeit der Berufung gegen Bezirksgerichtsurteile der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten, im Gegensatz zum bisherigen Verfassungstext, der den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden und die Zulässigkeit der Berufung selbst regelte.

Gemäss Artikel 64, letzter Absatz, der Bundesverfassung ist die Organisation der Gerichte, das Gerichtsverfahren und die Eechtsprechung Sache der Kantone. Die abgeänderten Verfassungsbestimmungen enthalten daher weder den Grundsätzen der Bundesverfassung noch sonst dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes; es handelt sich um Bestimmungen, die das Bundesrecht nicht berühren.

Wir beantragen Ihnen deshalb, dieser Verfassungsrevision durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

601 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. März 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten §§ 86, 89 und 101 der Verfassung des Kantons Schwyz Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1950, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst:

Art. l Den in der Volksabstimmung vom 29. Januar 1950 angenommenen abgeänderten §§ 86, 89 und 101 der Verfassung des Kantons Schwyz wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten §§ 86, 89 und 101 der Verfassung des Kantons Schwyz (Vom 4. März 1950)

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Jahr

1950

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

5788

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.03.1950

Date Data Seite

649-651

Page Pagina Ref. No

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