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Bundesbeschluss über

die Finanzordnung 1951 bis 1954 (Vom 29. September 1950)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 118 und Artikel 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsieht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Juli 1950, in der Absicht, .

dem Bunde bis Ende 1954 die Mittel zu sichern, deren er bis zum Inkrafttreten einer abschliessenden verfassungsmässigen Neuordnung des Finanzhaushaltes zur Erfüllung seiner Aufgaben, mit Einschluss der Krisenvorsorge, ·bedarf,' die zur Wahrung der militärischen und wirtschaftlichen Bereitschaft des Landes unentbehrlichen finanziellen Massnahmen weiterzuführen und die zur Festigung des Landeskredites sowie zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes erforderlichen Anordnungen zu treffen, ·

.

beschliesst :

L Die Bundesverfassung erhält folgenden Zusatz:

Art. l 1

Die Geltungsdauer der am 20. Dezember 1950 noch in Kraft stehenden ' Bestimmungen der Finanzordnung 1939 bis 1941 a) mit den Änderungen gemäss der Finanzordnung 1946 bis 1949 2) wird bis zum 81. Dezember 1954 verlängert.

2 Die Anordnungen von Artikel 3 und 5 des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 über besondere Sparmassnahmen gelten auch für die Jahre 1951 bis 1954.

*) Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Über: gangsordnung dès Finanzhaushaltes des Bundes.

2

) Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 1939 bis 1941.

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Art. 2 Die Geltungsdauer a. des Bundesratsbeschlusses .vorn 9. Dezember .1940/11. Oktober 1949 über die Erhebung einer Wehrsteuer; fr. des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941/22. Juni 1950 über die Warenumsatzsteuer ; , c. des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober/29. Dezember 1942 über die Luxussteuer; d. des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1943/31. Oktober 1944 über die Verrechnungssteuer und e. des Bundesratsbeschlusses vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen (Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherung) wird bis zum 31. Dezember 1954 verlängert.

Art. 3 . Der Bundesratsbeschluss über die. Erhebung einer Wehrsteuer wird wie folgt abgeändert: a. der Abzug, um den nach Artikel 25, Absatz l, lit. a das reine Einkommen zu kürzen ist, beträgt 2000 Franken, so dass die Steuerpflicht bei einem . reinen Einkommen von 5.000 Franken, bei ledigen Personen bei einem reinen Einkommen von 4000 Franken beginnt. Die beiden letzten Beträge erhöhen sich um die Abzüge für Kinder und für unterstützungsbedürftige Personen. (Art. 25, Abs. l, lit. 6); b. bei Veranlagung der für die Jahre 1951 bis 1954 geschuldeten Ergänzungssteuer natürlicher Personen wird von dem nach Artikel 27, Absatz l, in die Steuerberechnung fallenden Vermögen ein Betrag von 20 000 Franken abgezogen, so dass die Steuerpflicht unter Mitberücksichtigung des in Artikel 38, Absatz l, vorgesehenenSMindestbetrages des steuerbaren Vermögens bei einem- gesamten reinen Vermögen von 30 000 Franken beginnt.

Art. 4 Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird mit Wirkung ab I.Januar 1951 wie folgt abgeändert: a. Die Umsätze von Esswaren, Kaffee und Tee sind von der Warenumsatzsteuer ausgenommen; .

b. die Umsätze von Streue-, Futter- und Pflanzenschutzmitteln, Sämereien und Düngstoffen unterliegen, soweit sie nicht steuerfrei sind, der Besteuerung zu den ermässigten Sätzen von 2 % bei Detaillieferungen und von 2% % in den übrigen Fällen.

ss

:

'. · ."· : · . Art. 5 .

:· Die Bundesversammlung kann die in Artikel l und 2 bezeichneten Beschlüsse insoweit1 abändern, als damit nicht eine Ertragsvermehrimg angestrebt wird. Es dürfen keine Erhöhungen von Tarifansätzen vorgenommen werden, die zur Mehrbelastung einzelner Steuerpflichtiger führen würden.

2 Die Bundesversammlung kann in besondern Fällen die ihr nach Absatz l zustehende Befugnis auf den Bundesrat übertragen.

1

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Art. 6

'

1

Zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes ist die Bundesversammlung befugt, die Erhebung von Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen anzuordnen. Sie kann namentlich einer besondern Besteuerung unterwerfen: a. Leistungen, die von einer im Inland wohnhaften an i eine im Ausland wohnhafte Person geschuldet sind, wenn der Wohnsitzstaat des wirklichen Leistungsempfängers gleichartige Leistungen an schweizerische Empfänger besteuert; b. Forderungen gegenüber inländischen Schuldnern und Beteiligungen an inländischen Gesellschaften sowie andere Werte, die im Auslande wohnhaften Personen zustehen, wenn der Wohnsitzstaat des wirklichen Vermögensträgers gleichartiges Vermögen in der Schweiz wohnhafter Per· son'en besteuert.

2 Die Bundesversammlung kann die Anordnung solcher Besteuerungsmassnahmen dem Bundesrat übertragen.

Art. 7 : Der Bund richtet den Kantonen für die Jahre 1951 bis 1954 die Hälfte des Beinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke aus. Die Ausrichtung erfolgt in Form von a. Beiträgen an die allgemeinen Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen; . . · .

6. Beiträgen an die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Hauptstrassen, die zu einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Netz gehören und deren Ausführung bestimmten technischen Anforderungen genügt; c. zusätzlichen Beiträgen an die Strassenbaulasten der Kantone mit geringer . , Finanzkraft.

2 Die auf Grund von Artikel 30, Absatz 8, der Bundesverfassung den Kantonen Uri, Graubünden, Tessin und Wallis, mit Eücksicht auf ihre internationalen Alpenstrassen, jährlich auszurichtenden Entschädigungen werden für die Jahre 1951 bis 1954 erhöht auf: 1

Bundesblatt.

102. Jahrg.

Bd III.

3

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240 000 600 000 600 000 150 000

Franken Franken Franken Franken

für für für für

Uri, Graubünden, Tessin, Wallis.

Art. 8 Beschlüsse, durch die einmalige Ausgaben über fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 250 000 Franken bewilligt oder beschlossene Ausgaben um den gleichen Betrag erhöht werden sollen, bedürfen in jedem der beiden Eäte der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder, wenn über sie die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann.

Art. 9 Zur Bekämpfung von Wirtschaftskrisen, welche während der Geltungsdauer dieses Bundesbeschlusses allenfalls auftreten, sind in erster Linie vorhandene Kredite und Mittel aus früheren Arbeitsbeschaffungsaktionen, der Kriegsgewinnsteuer-Eückstellung und der Verrechnungssteuer-Kückstellung bis zum Gesamtbetrag von 400 Millionen Franken zu verwenden.

II.

1

Dieser Beschluss gilt vom Ausserkrafttreten der Finanzordnung 1950/ 1951 an bis zum 31. Dezember 1954.

2 Er ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

3 Der Bundesrat ist mit 'dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 29. September 1950.

Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 29. September 1950.

Der Präsident: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser 9218

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Bundesbeschluss über die Finanzordnung 1951 bis 1954 (Vom 29. September 1950)

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05.10.1950

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