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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 30. November 1950

Band III

Erscheint wöchentlich

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Zweiunddreissigster Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 28. November 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 1. August 1950 bis 25. November 1950 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassen haben.

Justiz- und Polizeidepartement Bundesratsbeschluss vom 23. November 1950 über die ErStreckung der Geltungsdauer der Massnahmen zum Schutze der Pachter (AS 1950, 1277).

Schon zweimal musste die Geltungsdauer des auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1946 über Änderung der Massnahmen zum Schutze der Pachter (AS 62, 389) verlängert werden, letztmals durch Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1949 bis Ende 1950 (AS 1949, 1823). In der Erwartung, die Beratung des vor den Eidgenossischen Raten hegenden Gesetzesentwurfs über die Erhaltung des bauerlichen Grundbesitzes könne im laufenden Jahr abgeschlossen werden, begnügte man sich mit der Erstreckung des Bundesratsbeschlusses bis Ende 1950, entsprechend Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. III.

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der im Abbau der Vollmachtenbeschlüsse allgemein befolgten Tendenz. Nun zeigt es sich aber, dass sich das Schicksal dieser Vorlage erst im nächsten Jahr entscheiden wird.

Der Gesetzesentwurf über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes soll die Massnahmen gegen die Spekulation mit landwirtschaftlichen Gütern in geeigneter und tragbarer Form in dauerndes Eecht überführen. Bis dahin müssen aber die notrechtlichen Vorschriften, soweit sie heute noch gelten, aufrechterhalten werden, nämlich der Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1940 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die Überschuldung sowie zum Schutze der Pächter (mit den seither erfolgten Abänderungen) und der Bundesratsbeschluss vom 25. März 1946 über Änderung der Massnahmen zum Schutze der Pächter. Während der erste unbefristet weitergilt, ist der zweite, wie oben erwähnt, bis Ende 1950 befristet. Seine Geltungsdauer muss daher nochmals für die Dauer eines Jahres erstreckt werden.

Inhaltlich besteht der Pächterschutz noch in der Vorschrift einer dreijährigen Minimaldauer für die landwirtschaftliche Pacht (mit der Möglichkeit der Bewilligung von Ausnahmen) ; in diesem Sinne wurden die früher umfassenderen Bestimmungen durch den Bundesratsbeschluss vom 25. März 1946 gelockert. Diese Normierung ist in den Gesetzesentwurf über den bäuerlichen Grundbesitz (Art. 21 und 22) übernommen und nicht angefochten worden.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von dieser Massnahme in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleibt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. November 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre 9403

Der

Bundeskanzler: Leim gruber

551 Beilage

623 Bundesratsbeschluss über

die Erstreckung der Geltungsdauer der Massnahmen zum Schutze der Pächter (Vom 23. November 1950)

Der Schweizerische Bundesrat, gestutzt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst : Einziger Artikel Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1946 *) über die Änderung der Massnahmen zum Schutze der Pächter wird bis Ende Dezember 1951 verlängert.

*) AS 62, 389.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Zweiunddreissigster Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 28. November 1950)

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Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

5970

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.11.1950

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549-551

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