652

# S T #

5791

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie (Vom 13. März 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie (AS 60, 848) zu unterbreiten.

I.

Die schweizerische Hôtellerie wird von Bundesrechts wegen geschützt durch den Bundesbeschluss vom 24. Juni 1949 über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen und den zugehörigen Bundesratsbeschlnss vom 29. November 1949 betreffend die Bezeichnung der Fremdenverkehrsgebiete (AS 1949, 1595 und 1599) einerseits und das Bundesgesetz vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie sowie den die Geltungsdauer der befristeten rechtlichen Schutzmassnahmen verlängernden Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1949 (AS 60, 843, und AS 1949,1665) andererseits. Hinsichtlich der Entwicklung des Eechtsschutzes und der Stützungsmassnahmen für die Hôtellerie verweisen wir auf den geschichtlichen Überblick in unserer Botschaft vom 22. Oktober 1948 zu einem Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht (BEI 1948, III, 461).

Während das Bundesgesetz von 1944 selbst nicht befristet ist, terminierte es die einzelnen Schutzmassnahmen, nämlich die Stundung, die reduzierte oder vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung der Kapitalforderungen, den Nachlass und die Stundung von Hotelpachtzinsen zunächst bis Ende 1947.

Immerhin ermächtigte Artikel 91 des Gesetzes den Bundesrat, den Termin für die genannten Massnahmen um höchstens drei Jahre zu erstrecken. Die Lage der Hotelindustrie machte es erforderlich, von dieser Kompetenz Gebrauch

653 zu machen. Durch Beschluss vom 11. Dezember 1947 verlängerte der Bundesrat die Geltungsdauer der erwähnten Schutzmassnahmen zunächst bis Ende 1949, sodann durch den geltenden Beschluss vom 9. Dezember 1949 um ein drittes Jahr, d. h. bis Ende Dezember 1950. Damit ist die Kompetenz des Bundesrates erschöpft ; eine weitere Verlängerung kann nur noch auf dem ordentlichen Gesetzgebungswege beschlossen werden.

II.

In unserer bereits erwähnten Botschaft vom 22. Oktober 1948 haben wir darauf hingewiesen, dass die Z u k u n f t des F r e m d e n v e r k e h r s noch ungewiss sei und dass man sich keinen Illusionen hingeben dürfe (BB1 1948, III, 467). Wir mussten feststellen, dass die Wintersaison 1947/48 durch die englische Devisensperre für Auslandferienreisen stark beeinträchtigt wurde und dass auch die Sommersaison 1948 die Hoffnungen auf eine Aufwärtsentwicklung nicht erfüllte. Einem Bericht des Eidgenössischen Statistischen Amtes vom 9. Dezember 1949 ist leider zu entnehmen, dass der schweizerische Fremdenverkehr im Sommer 1949 trotz ausgezeichneter Witterungsverhältnisse die vorjährigen Ausmasse nicht mehr erreichte. Sogar in der Hochsaison (Juni bis September) ging die Zahl der Übernachtungen in den Hotels, Pensionen, Sanatorien und Kuranstalten von 10 750 000 auf 10 420 000, also um 880 000 zurück, so dass die durchschnittliche Besetzung der verfügbaren Gastbetten nur noch 54% ausmachte; der Eückgang in den Hotels und Pensionen allein beträgt 820 000 Übernachtungen. Gegenüber dem Sommer 1947 ist bereits ein Ausfall von l 200 000 Logiernächten zu buchen. Diese Zahlen verdienen um so mehr Beachtung, weil im Gegensatz zu der schweizerischen die Hôtellerie aller unserer Nachbarstaaten eine Belebung ihrer Frequenz melden kann. Die wachsende internationale Konkurrenz dürfte eine der wesentlichen Ursachen des schwächeren Besuches unserer einheimischen Gasthöfe sein. Es bedarf keiner langer Erörterungen, dass die im Herbst 1949 in verschiedenen Staaten beschlossenen Währungsabwertungen die Lage der schweizerischen Hôtellerie noch wesentlich verschlimmert haben. Die rückläufige Bewegung trifft nicht etwa nur die Berghotels. Zwar erfreute sich die Hôtellerie der grossen Städte im vergangenen Sommer noch eines guten Geschäftsganges, doch wurden die Logiernächteziffern des Vorjahres nur noch in Zürich
und Genf annähernd erreicht, während sie in Basel um 11, in Bern um 9 und in Lausanne um 8% zurückfielen.

III.

Mit der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t (SHTG) halten wir dafür, es bestehe kein Zweifel darüber, dass sich der Existenzkampf der Hôtellerie neuerdings erschwert und dass eine Notlage eintreten könnte, wenn die Erleichterungen im Sinne der bisherigen Schutzmassnahmen fallengelassen würden. Der Verwaltungsrat der SHTG erachtet eine Erstreckung um 8 Jahre, somit bis Ende 1958, «als Minimum dessen, was erwartet werden muss und verantwortet werden kann», wobei schon heute eine weitere Proion-

654 gation vorgesehen werden soll. Der Schweizer Hotelier-Verein (SHV) vertritt die Ansicht, dass den Schuldnern noch mindestens auf 5 Jahre hinaus Erleichterungen zu gewähren seien. Einem Bericht der SHTG vom 9. Juli 1949 ist zu entnehmen, dass wir noch weit von einer allgemeinen Gesundung entfernt sind, welche die gesetzlichen Schutzmassnahmen als überflüssig erscheinen liesse, vielmehr zeige die Entwicklung, dass die Skepsis der SHTG sehr begründet sei. Ein Hinfall z. B. der Stundungsmöglichkeit für langfristige Kapitalforderungen oder der Möglichkeit einer variablen Verzinsung müsste das wohl abgewogene System der einzelnen aufeinander abgestimmten Hilfsmassnahmen zerstören ; es wäre sinnlos, weiterhin namhafte Meliorationsdarlehen oder Entschuldungskredite zu gewähren, wenn andererseits jeder Hypothekargläubiger seine Forderung kurzfristig kündigen oder einen beträchtlich höheren Zins verlangen könnte.

Um die finanzielle Lage der Hôtellerie zu illustrieren, veröffentlichen wir hier auf Grund der Angaben der SHTG das Bilanzbild, wie es sich pro 1948 für 584 statistisch erfasste Hotelunternehmen mit 663 Hotels und 47 622 Gastbetten ergibt (vgl. die entsprechende Bilanz pro 1946 in BB1 1948, III, 466): Aktiven In Prozenten

75,9 12,0

Anlagen:

Fr.

Immobilien Mobilien 87,9

347780691 Betriebsmittel: Vorräte Wertschriften Disponible Gelder Diverse

3,4 1,6 3.2 1.9

13247240 6160859 12705528 7716777

10,1 98,0 2,0

Fr.

300402517 47378174

39 830 404 Total Vermögen Passivsaldo

387 611 095 7 977 823

100,0

395 588 918 Passiven Langfristige Verbindlichkeiten: Grundpfandgesicherte Förderangen Faustpfanddarlehen Bürgschaftsdarlehen Blankodarlehen Gestundete Schulden

64,6 1,6 0,2 4.3 0,4 71,1

·Fr255734549 6279624 845559 16823804 1552497 -- ·

281236088

655 Tn Prozenten 71,1

3,9

0,2

1,1

0,1 0,4

5,7 76,8

Fr.

Übertrag Kurzfristige Verbindlichkeiten: Div. Kredit (Lief, usw.). . . .

Steuerrückstände Bückständige Zinsen Eatazinsen Diverse

15446711 645 538 4225389 538 023 l 662 889

22 513 550 Total der fremden Mittel.

Eigenkapital und Reserven: Kapital Beserven

19,0 1,5

Fr.

281 236 033

303 749 583 Fr.

75 140 491 5 810 646

Total der eigenen Mittel Wertberichtigung . . . .

80951137 10888198

395 588 918 Die Bilanz zeigt, wie in früheren Jahren, auf der Aktivseite eine ausgesprochene Immobilisierung und Illiquidität ; auf der Passivseite fällt neben der starken Überschuldung vor allem das Missverhältnis zwischen eigenem und fremdem Kapital auf. Dem provisorischen Bericht der SHTG- entnehmen wir ferner, dass die effektive Zinslast Fr. 10 766 221 ausmachte ; müsste das Fremdkapital regelrecht verzinst werden, so würde sich die Zinslast auf Franken 14061 802 erhöhen. Es wurden nur 1,8% der buchmässigen Anlagewerte abgesehrieben, was Fr. 6 183 056 ausmachte. Eine normale Abschreibung von mindestens 3% hätte rund Fr. 10 400 000 beansprucht.

Die «BettenVerschuldung» macht Ende 1948 noch immer Fr. 640 aus.

Die Betriebsrechnung 1948 zeigt nach den Angaben der SHTG für die vorerwähnten 584 Hotelunternehmungen folgendes Bild: in Prozenten Betriebseinnahmen: Fr.

Fr.

Fr.

77,2 a. Hotel . . . 125 717 463 22,8 100,0 b. Bestaurant 37034003

77,5

Beine Betriebsausgaben .

22,5 Betriebsergebnis I Ordentlicher Unterhalt von Immobilien 4,6 9,6 Ordentlicher Unterhalt von Mobilien

162 751 466 126 166 416 +36 585 050

5,0

12,9 Betriebsergebnis U

8150 157 7 500 816

15 650 973

+20934077

656 Fr.

In Prozenten

12,9

Übertrag

Nebenbetriebseinnahmen : a. Mietzinseinnahmen . . .

2,6 b. Diverse

1,6 1,0

Fr.

20 934 077

2515110 l 699 895 4215005

8,8 1,6 6,6 8,8 0,6

15,5 Bruttoergebnis der Gesamtbetriebe Ausgaben für Geschäftsleitung und Verwaltung 5 317 801 Steuern, Abgaben und Gebühren 2 535 057 Zinsen 10766221 Abschreibungen 6188 056 15,9 Diverse 1002 356

+25149082

25 804 491

0,4 Nettoergebnis

Verlust

655 409

Der provisorischen Bilanz der SHTG per 81. Dezember 1949 entnehmen wir folgende Angaben, die hier von Literesse sein dürften: a. Aktiven: Amortisationspfandtitel : vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement belehnte aus eigenen Mitteln finanziert Darlehen für Hotels: für Entschuldungen übrige (inkl. alte Hilfsaktion) Vorschüsse gegen gesetzliches Pfandrecht: für Betriebskredite, Zins- und Steuerabfindungen .

für Erneuerungen b. Passiven: Saldo der Bundessubventionen K r e d i t e des Bundes für Vorschüsse gegen gesetzliches Pfandrecht bis Ende 1944 für Erneuerungen für Entschuldungen Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement, Bevorschussung der Amortisationspfandtitel

Fr.

2885810 2 881 641 7997750 8 837 117 4106 216 7154 651 9 932 426 5 000 000 9 000 000 8994000 2 885 810

657 IV.

Nach Artikel 87 des Gesetzes sind dessen Bestimmungen, mit Ausnahme derjenigen über die Abfindung der ungedeckten Pfandkapitalforderungen, sinngemäss auf die Stickereiindustrie und ihre Hilfsindustrien anwendbar, wobei an die Stelle der SHTG die Stickerei-Treuhand-Genossensohaft (StTG) tritt.

Man kann heute wohl in guten Treuen verschiedener Meinung sein darüber, ob die Stickereiindustrie weiterhin der Massnahmen des Gesetzes von 1944 teilhaftig sein solle. Diese Industrie ist zweifellos, wie die Hôtellerie, sehr krisenempfindlich, aber die festen Kosten spielen bei ihr nicht eine dermassen ausschlaggebende Bolle, und die Anpassung an den Bedarf konnte darum besser vollzogen werden. Der Stickereiexport hat -- auf einem sehr viel tieferen Niveau als früher -- eine etwas ruhigere Entwicklung eingeschlagen, so dass wir uns ernstlich gefragt haben, ob die rechtlichen Schutzmassnahmen nach wie vor auch für die Stickereiindustrie gelten sollen.

Nach der Vernehmlassung der StTG vom 81. Januar 1950 möchte die Stickereiindustrie die rechtlichen Schutzmassnahmen weiterhin gesichert wissen, da sie ihr die Möglichkeit geben, bei auftretenden Schwierigkeiten geeignete Vorkehren zu treffen; es sei nicht einzusehen, warum gerade in einer Zeit grösster wirtschaftlicher Unübersichtlichkeit die rechtlichen Schutzmöglichkeiten dahinfallen sollten, die entschieden dazu beitragen, ihre Grundlage zu festigen und sie gegen den Einbruch neuer Krisen widerstandsfähig zu machen.

Unter Würdigung aller Umstände sehen wir davon ab, in dem Ihnen unterbreiteten Entwurf die Stickereiindustrie von der Verlängerung der Geltungsdauer der rechtlichen Schutzmassnahmen auszunehmen. Will man es aber tun, so kann in Artikel l der Vorlage gesagt werden, dass die neuen Bestimmungen nur für die Hotelindustrie gelten.

V.

Zum E n t w u r f haben wir un einzelnen folgende Bemerkungen anzubringen.

Titel.

Wie bereits am Schlüsse von Abschnitt I erwähnt, kommt für den neuen Erlass nur die Form eines Bundesgesetzes in Frage. Allerdings wäre auch ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss, der ebenfalls dem Beferendum unterstände, denkbar. Da aber eine eigentliche Abänderung des Gesetzes vorgesehen ist und darin speziell der Bundesversammlung eine besondere Zuständigkeit eingeräumt werden soll (Artikel 3 des Entwurfes betrifft den neuen Artikel 91, Abs. 2), ist es zutreffender, den neuen Erlass als Bundesgesetz zu bezeichnen.

658

Ingress.

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich, wie für das Gesetz von 1944, vor allem aus Artikel 64 der Bundesverfassung, wonach dem Bunde die Gesetzgebung über das Zivilrecht sowie über das Betreibungs- und Konkursrecht zusteht. Gegenwärtig darf man wohl auch die Voraussetzung des Artikels 31bls, Absatz 3, der Bundesverfassung als erfüllt erachten, so dass auch diese Verfassungsbestimmung angerufen werden kann. Immerhin ist dies nicht unbedingt nötig. Handelt es sich zwar um Schutzbestimmungen zur Erhaltung eines wichtigen, in seiner Existenzgrundlage bedrohten Wirtschaftszweiges, so ist doch andererseits keine Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit beabsichtigt, wie bei der Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen.

A r t . 1.

Will man die rechtlichen Schutzmassnahmen auf die Hotelindustrie beschränken und auf die Stickereiindustrie nicht mehr anwendbar erklären, so kann dies in einem zweiten Absatz geschehen, der zu lauten hätte: «Die neuen Bestimmungen gelten nur für die Hotelindustrie.» Wenn man sich negativ auszudrücken wünscht, könnte es heissen: «Die neuen Bestimmungen sind auf die Stickereiindustrie nicht anwendbar.» Art. 2.

Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 74 des geltenden Gesetzes entspringt einer vom BIGA unterstützten Anregung der SHTG. Letztere macht darauf aufmerksam, dass die Beschränkung des gesetzlichen Vorgangspfandrechtes für Betriebs- und Erneuerungsdarlehen zusammen auf maximal 20% der Kapitalbelastung in der Praxis schon oft verhindert habe, gerechtfertigten, vielfach von den Gläubigern sogar befürworteten Kreditgesuchen zu entsprechen. Dies sei nicht mir dort der Fall, wo die Kapitalbelastung nicht übermässig hoch sei, sondern gerade dort, wo Neuinvestierungen zur Wiedererstarkung eines Unternehmens, zu seiner Batiorialisierung und Modernisierung dringend nötig wären. Die SHTG möchte daher die Limiten des Artikels 74 dort überschreiten dürfen, wo sich sämtliche Grundpfandgläubiger ausdrücklich damit einverstanden erklären. Der Bund, mit dessen Mitteln die von der SHTG durchgeführten Hilfsmassnahmen letztlich durchgeführt werden, riskiert mit Kücksicht darauf, dass alle andern Grundpfandrechte im Range nachgehen, durch diese etwas elastischere Fassung des Artikels 74 nichts.

Art. 8.

Hier wird der bisherige Artikel 91 aufgehoben und ersetzt. Die Rechtswirksamkeit der Schutzmassnahmen soll vorerst bis Ende 1953 erstreckt werden. Es stellte sich die Frage, ob nicht heute schon eine Verlängerung über 1953 hinaus vorzusehen sei. Die SHTG dachte an eine Ermächtigung des Bun-

659 desrates, wie sie das Gesetz von 1944 enthält. Wir möchten eine solche Ordnung, die dem Vollmachtenrecht allzu ähnlich sieht, eher vermeiden. Gewiss lässt sich über die Zukunft zu wenig Bestimmtes voraussagen, um geltend machen zu können, nach Ende 1953 werden keine Schutzmassnahmen mehr nötig sein. Es ist auch zu begrüssen, wenn nicht in drei Jahren schon wieder eine Hotelvorlage dem Keferendum unterstellt werden rnuss. Diesen Umständen trägt der Entwurf Eechnung, indem er eine allfällig notwendige Verlängerung der Bechtswirksamkeit einem einfachen Beschluss der Bundesversammlung vorbehält. So wird dann das Parlament Gelegenheit haben, selber die Lage der Hotelindustrie neu zu beurteilen. Damit erhält es auch die Möglichkeit, in drei Jahren erneut darüber zu befinden, ob die Bestimmungen weiterhin auf die Stickereiindustrie anwendbar erklärt werden sollen, falls sich eine Verlängerung für die Hôtellerie als notwendig erweisen würde.

Art. 4.

Dieser Artikel sieht lediglich eine Anpassung der verschiedenen betroffenen Bestimmungen an die neue zeitliche Begrenzung vor.

Art. 5.

Wie die Bundesratsbeschlüsse vom 11. Dezember 1947 und vom 9. Dezember 1949 sieht auch der Entwurf eine Verlängerung der Gültigkeit der zugunsten der Schuldner getroffenen Massnahmen von Gesetzes wegen vor.

Dem Gläubiger wird indessen die Möglichkeit eingeräumt, bei der Nachlassbehörde eine Überprüfung der Lage des Schuldners zu verlangen und eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung oder gar die Aufhebung der Schutzmassnahmen zu beantragen. Dabei hat es die Meinung, dass die Beweislast nicht, wie bisher beim Widerrufsverfahren, den Gläubiger trifft. Der Schuldner hat vielmehr zu beweisen, dass er weiterhin des Schutzes bedarf.

Das speziell vorgesehene Verfahren ist schriftlich. Auf das Begehren des Gläubigers hat der Schuldner zu antworten; die SHTG wird zur Vernehmlassung eingeladen, und dann entscheidet die Nachlassbehörde auf Grund der Akten.

Die Kosten dieses einfachen Verfahrens trägt in der Eegel der Schuldner.

Der Gläubiger kann nur dann zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn er wider besseres Wissen, also gegen Treu und Glauben, Aufhebung der dem Schuldner gewährten Rechtswohltaten beantragt hat.

Grundsätzlich könnte man sich fragen, ob es Sache des Gläubigers sei, sich für sein Eecht zu wehren, ob nicht vielmehr dem Schuldner zugemutet werden müsse, ein neues Verfahren einzuleiten, wenn er der ihm gewährten Schutzmassnahmen über den 31. Dezember 1950 hinaus teilhaftig bleiben will.

Das Prinzip der automatischen Verlängerung wird nun durch die neue Überprüfungsmöglichkeit in einem einfachen und billigen Verfahren doch derart gemildert, dass es sich rechtfertigen lässt. Andernfalls würde übrigens zwischen dem Ende des Jahres 1950 und dem Zeitpunkt der neuen auf Begehren des Schuldners zu erlassenden Verfügung eine Lücke entstehen. Wenn das neue

660

Gesetz erst auf 1. Januar 1951 in Kraft tritt, könnten die früher verfügten Massnahmen von den Behörden nicht vorher schon im Hinblick auf zukünftiges Eecht erstreckt werden; ohne eine Übergangsbestimmung mit einer gewissen automatischen Erstreckung käme man doch nicht aus. Dazu würde wohl praktisch dasselbe Ergebnis nur mit grösserem Aufwand erreicht, nämlich durch zahllose Gesuche seitens der Schuldner. Aus diesem Grunde schlägt der Bundesrat im Einvernehmen mit der SHTG die automatische Erstreckung vor, gemildert durch die Überprüfungsmöglichkeit, die dem Gläubiger zur Verfügung gestellt wird.

Art. 6.

Das Abänderungsgesetz muss auf 1. Januar 1951 in Kraft gesetzt werden, wenn zwischen dem geltenden und dem neuen Eecht keine Lücke entstehen soll. Mit Kücksicht auf die Eeferendumsfrist wäre eine möglichst baldige Beratung zu begrüssen.

Indem wir Ihnen den vorgelegten Gesetzesentwurf zur Annahme empfehlen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. März 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

661 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Abänderung des Bundesgesetzes über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 81bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1950, beschliesst :

Art. l Das Bundesgesetz vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassuahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen abgeändert und ergänzt.

Art. 2 Artikel 74, Absatz 3, erhält folgenden Zusatz: Diese Höchstbeträge können überschritten werden, sofern hiefür sämtliche Grundpfandgläubiger ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben.

Art. 3 Artikel 91 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : Ari. 91.1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Stundung, 2. Dauer der über die Herabsetzung des Zinsfusses auf Kapitalforderungen, über ^amiSt*" die vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung sowie über den Nachlass oder die Stundung von Hotelpachtzinsen bleiben bis Ende 1953 rechtswirksam.

2 Die Bundesversammlung kann diese Eechtswirksamkeit durch einfachen Beschluss um weitere zwei Jahre verlängern, wenn die Lage der Hotel- oder der Stickereiindustrie dies erforderlich machen wird.

Art. 4 Demgemäss wird in den Artikeln 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 17, 19, 79 und 80 des Gesetzes die Jahrzahl 1947 durch die Jahrzahl 1958 ersetzt.

Art. 5 1

Die auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 sowie der Bundesratsbeschlusse vom 11. Dezember 1947 oder 9. Dezember 1949 erteilten oder erstreckten Stundungen und variablen Verzinsungen verlängern sich von Gesetzes wegen bis Ende 1953.

2 Der Gläubiger kann indes jederzeit bei der Nachlassbehörde eine Überprüfung der Lage des Schuldners verlangen und eine Anpassung der Schutzmassnahmen an die veränderten Verhältnisse beantragen.

3 Die Nachlassbehòrde hat über solche Begehren die Vernehmlassungen des Schuldners sowie der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft einzuverlangen und fällt ihren Entscheid ohne mündliche Verhandlungen auf Grund der Akten.

4 Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Schuldner, sofern nicht der Gläubiger von seinem Antragsrecht wider Treu und Glauben Gebrauch gemacht hat.

Art. 6 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1951 in Kraft.

9004

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelund die Stickereiindustrie (Vom 13. März 1950)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

5791

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.03.1950

Date Data Seite

652-662

Page Pagina Ref. No

10 036 963

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.