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Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Autoelektrikerberufe

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des'Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikeln 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Autoelektrikerberufe 1. Beruisbezeichnung und Lehrzeitdauer Berufsbezeichnung: Autoelektriker Lehrzeitdauer: 4 Jahre Für die Ausbildung von Autoelektrikern kommen neben den speziellen Auto-Elektro-Werkstätten nur diejenigen Auto-Keparatur-Werkstätten in Frage, in denen ständig mindestens ein gelernter Autoelektriker ausschliesslich mit elektrischen Arbeiten beschäftigt ist. Die Lehrbetriebe müssen über die notwendigen Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge, wie Drehbank, Bohrmaschine, Hand- und Maschinenwerkzeuge, Messinstrumente, Anlasser- und Dynamoprüfgeräte, Magnetisierapparat, Apparate zur Prüfung der Zündanlage, Ankerprüfgeräte, Ladestation für Akkumulatoren, verfügen und befähigt sein, Lehrlinge gemäss nachstehendem Lehrprogramm auszubilden.

Gelernte Elektromechaniker und gelernte Automechaniker können in einer Zusatzlehre von 1% Jahren zum Autoelektriker ausgebildet werden. Sie dürfen auch ohne Zusatzlehre zur Lehrabschlussprüfung als Autoelektriker zugelassen werden, sofern sie sich über eine mindestens dreijährige Praxis (Anlernung gemäss Artikel 25 des Bundesgesetzes) im Autoelektrikerberuf ausweisen.

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Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen des Artikels 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Autoelektriker tätig ist, darf jeweilen nur einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste ins letzte Jahr seiner vertraglichen Lehrzeit tritt. Betriebe, in denen neben dem Meister ständig 2 und mehr gelernte Autoelektriker beschäftigt sind, dürfen einen zweiten Lehrling einstellen, wenn der erste die Hälfte seiner Lehrzeit bestanden hat. Mehr als 2 Lehrlinge dürfen in keinem Betrieb gleichzeitig ausgebildet werden.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend die Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird dringend empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm Allgemeines Mit Beginn der Lehrzeit sind dem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist von Anfang an zur Ordnung in der Werkstätte, zum korrekten Verkehr mit der Kundschaft, zur Führung eines Werkstatt-Tagebuches und zur Eeinlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei allen Verrichtungen zu erziehen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren (elektrischer Strom, Vergiftungsmöglichkeiten durch Kohlenoxyd, Bleidämpfe und Auspuffgase, Feuer- und Explosionsgefahren) sowie die Vorsichtsmassregeln zu deren Verhütung aufzuklären und im Eahmen des Lehrprogramms nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Auf sorgfältige und genaue Ausführung aller Maschinen-, Hand- und Eeparaturarbeiten ist das Hauptgewicht zu legen.

Zur Sicherstellung der Ausbildung in den grundlegenden Mechanikerarbeiten ist es unerlässlich, dass die Lehrlinge von Anfang an durch Ausführung unproduktiver Übungsstücke in die einzelnen
Arbeitstechniken eingeführt werden. Der Leitfaden, der vom Autogewerbe-Verband der Schweiz bezogen werden kann, enthält Werkstattzeichnungen für geeignete Übungsstücke.

Die Verwendung dieses Leitfadens für die Ausbildung der Lehrlinge wird angelegentlich empfohlen.

639 Dem Lehrling sind durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: a. In Verbindung mit den allgemeinen Mechanikerarbeiteu : Verwendung, Behandlung und Unterhalt der verschiedenen "Werkzeuge, Vorrichtungen und Werkzeugmaschinen. Erkennungsmerkmale, Eigenschaften und Verwendung der verschiedenen Materialien, wie Metalle. Legierungen, Schweiss- und Lötmittel, elektrische Isoliermaterialien, Reinigungs-, Schmierund Bostschutzmittel. Wärmebehandlung des Stahles, wie Härten. Abbrennen und Anlassen. Arbeitstechniken und Arbeitsmethoden. Gewindesysteme und Gewindearten.

b. In Verbindung mit den Arbeiten elektrotechnischer Art an Werk- und Prüf bank : Bedienung, Behandlung, Unterhalt und Anwendung sämtlicher elektrischen Prüf- und Messeinrichtungen, einschliesslich derjenigen für Batterien, Brenn stofförderpumpen, sowie für alle übrigen elektrischen Zubehörapparate. Elementare Kenntnisse über Funktion und Behandlung der Dieseleinspritzanlagen.

c. In Verbindung mit den elektrischen Arbeiten an Motorfahrzeugen: Benennung und Zweck der Anlagebestandteile, Zubehör- und Ersatzteile.

Anordnung und Funktion der Batterie, Zündung, Anlasser. Lichtmaschine.

Schalt- und Kegulierapparate. Gründliche Belehrung über das Funktionieren der Organe und Bestandteile der elektrischen Anlage der Motorfahrzeuge, das Ausführen von Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten sowie das Beheben von Störungen elektrischer Natur an Motorfahrzeugen. Wirkung, Verhalten und Verwendung verschiedener Zündsysteme. Wirkungsweise, Behandlung und Einstellen der gesamten elektrischen Anlage an Motorfahrzeugen. Entstören der elektrischen Anlage für den Funkbetrieb. Lesen und Entwerfen von Schemas der elektrischen Anlage. Verkehrsvorschriften (technische) für Motorfahrzeuge. Belehrung über Unfallverhütung.

Nach dem zurückgelegten 18. Altersjahr und zwei Jahren Lehrzeit kann unter Zustimmung des Lehrmeisters und des Inhabers der elterlichen Gewalt der behördliche Führerausweis (Personenautos, eventuell Motorräder und Traktoren) eingeholt werden. Es empfiehlt sich, im. Lehrvertrag eine Bestimmung über die Regelung der Kosten des Fahrunterrichtes und der Führerprüfung aufzunehmen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der
einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen.

Erstes L e h r j a h r Allgemeine M e c h a n i k e r a r b e i t e n : Anlernen im Feilen, Meissein, Sägen, Messen, Anreissen, Bohren und Versenken. Schleifen von Körnern.

Meissem, Reissnadeln und Bohrern. Nieten, Blechschneiden, Kaltbiegen,

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\

Gewindeschneiden mit Gewindebohrer, Schneideisen und Schneidkluppe.

Weichlöten. Ausführen einfacher Dreharbeiten wie Zentrieren, Längsdrehen (Schruppen und Schlichten), Plandrehen, Ansatzdrehen, Einstechen und Bohren (je nach Stand der bisherigen beruflichen Entwicklung und den Betriebsverhältnissen kann die Einführung in das Drehen ui das zweite Lehrjahr verlegt werden).

Arbeiten an der elektrischen Anlage der M o t o r f a h r z e u g e : Pflegen und Auswechseln von Batterien. Schmieren von Zündapparaten, Anlassern, Lichtmaschinen und beweglichen Signalen. Kontrollieren der Lichtmaschine durch am Fahrzeug eingebaute Kontrollapparate und Messinstrumente. Prüfen und Auswechseln von Beleuchtungskörpern, Sicherungen, Sicherungshaltern und Batterieklemmen.

Zweites Lehrjahr Allgemeine M e c h a n i k e r a r b e i t e n : Ausführen weiterer Feilarbeiten.

Zusammenpassen von Einzelteilen. Aufkeilen. Selbständiges Anfertigen von einfachen Bestandteilen. Ausreiben von Bohrungen und Einpassen von Bolzen.

Hartlöten und Bleischweissen. Herrichten einfacher Werkzeuge, wie Schraubenzieher, Durchschlag, Körner. Weiteres Ausbilden im Drehen, wie Fassondrehen, Ausdrehen, Ausreiben, Konusdrehen. Schleifen der Drehwerkzeuge.

Arbeiten an der elektrischen Anlage der M o t o r f a h r z e u g e : Ausbauen und Zerlegen von Zündapparaten. Einführen in die Wirkungsweise verschiedener Zündapparate und deren Bestandteile (Unterbrecher, Spule, Kondensator, Zündkerzen). Zusammenbauen, Einstellen und Prüfen von Zündapparaten. Ersetzen von Zündkabeln. Aufladen der Batterie mit Gleichrichter oder Umformergruppe. Prüfen, Zerlegen, Beurteilen und Zusammenstellen von Batterien. Beheben von einfachen Störungen am Fahrzeug (Scheinwerfer, Schluss- und Stopplicht, Winker, Blinker, Hörn, Scheibenwischer).

Beheben von Kurzschlüssen und Unterbrüchen in Leitungen.

Drittes Lehrjahr Allgemeine M e c h a n i k e r a r b e i t e n : Selbständiges Ausführen von Arbeiten aller Art. Anfertigen von Werkzeugen und Ersatzteilen. Aufpassen, Einlöten und Egalisieren von Kollektoren. Bearbeiten von Kugellagersitzen und Gleitlagern.

Arbeiten an der elektrischen Anlage der M o t o r f a h r z e u g e : Einführen in den Unterhalt von Gleichstrommaschinen (Ersetzen von Erregerwicklungen, Bestimmen von Fehlerquellen, wie Eisen- und Kupferschlüsse,
Drehrichtungsänderungen). Aufsuchen und Beheben von Fehlerquellen im Fahrzeug unter Anleitung. Montieren eines kompletten Leitungsnetzes (Schaltübungen). Montieren der Beleuchtungs- und Signalanlagen nach den gesetzlichen Vorschriften. Prüfen und Einstellen der Scheinwerfer. Bestimmen der Zünderreihenfolge für Eeihenmotoren.

641 % r iertes Lehrjahr Allgemeine M e c h a n i k e r a r b e i t e n : Selbständiges Ausführen von Reparaturen. Neuanfertigen von Bestandteilen. Selbständiges Ausführen von einfachen Dreharbeiten, einschliesslich Schneiden von Aussenspitzgewinden an der Leitspindeldrehbank.

Arbeiten an der e l e k t r i s c h e n Anlage der M o t o r f a h r z e u g e : Einführen in die Arbeitsverfahren der Wicklerei und Anfertigen von einfachen Wicklungen (Erregerwicklung und Ankerwicklung). Einstellen und Montieren von Spannungsreglern auf fremde Maschinen. Gründliches Ausbilden im Aufsuchen von Störungen aller Art an Zündanlagen, elektrischen Maschinen und Apparaten sowie am Leitungsnetz. Beheben von Pannen. Erweitern bestehender Anlagen, z.B. Umbauen stromregulierter Maschinen in spannungsregulierte Maschinen. Einstellen von Anlassern und Zündapparaten am Fahrzeug. Bestimmen der Zündreihenfolge von V-Motoren. Synchronisieren von Zündapparaten. Magnetisieren von Zündlichtmaschinen und Magnetzündern.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner Lehrzeit die im vorliegenden Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschrankung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. Januar 1951 in Kraft.

Bern, den 15. November 1950.

Eidgenossisches

Volkswirtscliaftsdepartement: Rabatte!

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. III.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Autoelektrikerberuf

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Autoelektrikerberuf 1. Allgemeine Bestimmungen

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Für gelernte Blektromechanikei und gelernte Automechaniker, die gemäss Ziffer l des Ausbildungsreglementes eine Zusatzlebre oder eine entsprechende Praxis (Anlernung) bestanden haben, beschränkt sich die Prüfung auf die berufskundlichen Fächer gemäss lit. a.

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlusspruîung in den beruîskundlichen Fächern

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als A u t o e l e k t r i k e r nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Betrieb oder in den Werkstätten einer Fachschule durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung

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der ausgeführten Prüfungsarbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

Die 'Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und die erforderlichen Einrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen; jedoch hat der Lehrling das persönliche Handwerkzeug nach besonderen Angaben der Prüf ungsleitung zur Prüfung mitzubringen. Alle Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, Material, Werkstattzeichnungen oder sonstige Angaben sind dein Prüfling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären. Die Experten haben den Prüfling ruhig und wohlwollend zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prürungsdauer Die Prüfung dauert 3% Tage: a. Arbeitsprüfung 21-22 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. 4 Stunden; c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt noch die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. PrüfungsstoH a. Arbeitsprüfung (ca. 21-22 Stunden) I. Allgemeine M e c h a n i k e r a r b e i t e n (ca. 8 Stunden) Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Arbeitsstücken die nachstehenden, im Autoelektrikerberuf allgemein vorkommenden, grundlegenden Mechanikerarbeiten entsprechend den in der Zeichnung angegebenen Bearbeitungsarten, Formen, Massen und Genauigkeitsangaben oder nach mündlichen Angaben auszuführen: 1. W e r k z e u g h e r r i c h t e n , Bleischweissen und L ö t e n (ca. 2 Stunden) .

a. W"erkzeugherrichten : Eichten von AVerkzeugeu, wie Schraubenzieher, Meissel, Beissnadeln und Durchschläge. Schleifen von Werkzeugen für verschiedene Materialien.

&. Bleischweissen an Batterien: Aufschweissen von Positiv- und Negativpolzapfen. Verschweissen von Bleibrücken.

c. Lötarbeiten: Weich- und Hartlöten. Hartlöten von Kontakten (Serienrichalter und herausgeschleuderte Ankerstäbe). Weichloten; Verlöten von Kupfer-. Messing- und Eisenblech Verbindungen. Einlöten von Kollektor Verbindungen .

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2. S c h r a u b s f c o c k a r b e i t e n (ca. 3 Stunden).

Anreissen, Bohren, Gewindeschneiden, Niet- und Biegearbeiten. Feilen vorbereiteter einfacher Werkstücke auf die jeweils vorgeschriebene Genauigkeit (flach, winkelrecht und auf Masse). Einpassarbeiten : Zusammenpassen von Einzelteilen. Ausführen von Aufkeilproben.

3. D r e h a r b e i t e n (ca. 3 Stunden).

Längs- und Plandrehen : Drehen einer Lagerbüchse oder eines Kugellagersitzes. Überdrehen und Ausstossen eines Kollektors. Drehen einfacher kleinerer Wellen oder Zapfen.

Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke in den allgemeinen Mechanikerarbeiten können durch das Sekretariat des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz in Bern bezogen werden.

II. A r b e i t e n an der elektrischen Anlage der M o t o r f a h r z e u g e (ca. 13-14 Stunden) Jeder Lehrling ist in den nachstehend aufgeführten fünf Positionen während der angegebenen Zeitdauer zu prüfen. Die Prüfungsaufgaben werden von Fall zu Fall durch die Experten aus dem nachfolgenden Prüfungsstoff bestimmt : 1. M o n t a g e - und Anschlussarbeiten am elektrischen Leitungsnetz (ca. 3 Stunden).

Montieren elektrischer Apparate und Leitungen. Einbauen von Signalund Beleuchtungsanlagen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Anschliessen von Maschinen, Apparaten und Zubehören an das Leitungsnetz.

2. Beheben von Störungen an der elektrischen Leitungsanlage (ca. 3 Stunden).

Aufsuchen von Kurzschlüssen und Kabelunterbrüchen am Leitungsnetz. Beheben von Kontaktfehlem an den Anschlüssen vor Apparaten und Maschinen.

8, Montage- und Einstellarbeiten an elektrischen A p p a r a t e n und Maschinen (ca. 3 Stunden).

Ausführen von Eevisionsarbeiten an Anlasser und Dynamo. Einstellen von Spannungsreglern und Bückstromschaltern. Zusammenbauen iiud Einstellen von Magnet- und Batteriezündern, Kontrollieren und Einstellen von Fliehkraft- und Unterdruckzündverstellungen. Montieren und Einstellen der Zündapparate im Fahrzeug. Auswechseln von Kontakten, Gleit- und Kugellagern an elektrischen Apparaten und Maschinen.

4. Beheben von Störungen an elektrischen Apparaten und Maschinen (ca. 3 Stunden).

Aufsuchen und Beheben von Störungen an Dynamo und Anlasser, den dazugehörenden Schaltern und Eeglern sowie an Signalanlagen und

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Zubehören. Entstören von ' elektrischen Anlagen für den Funkbetrieb.

Isolieren von Spulen und Leitungen in Apparaten. Beheben von Störungen an Zündanlagen und Ivontrollapparaten.

5. A r b e i t e n mit P r ü f - und Messgeräten (1-1% Stunden).

Nachstehende Prüfungsarbeiten gelangen zum Teil in Verbindung mit den praktischen Arbeiten der vorstehenden Pos. 1-4, zum Teil auch als hiev on unabhängige Aufgaben zur Ausführung.

, Messungen am Leitungsnetz, an elektrischen Maschinen und Apparaten mit Volt-, Ampère- und Ohmmeter. Prüfen von Zündspulen, Kondensatoren und Unterbrechern mit speziellen Messgeräten. Kontrollieren von Dynamo- und Anlasserankern mit dem Ankerprüfgerät. Prüfen von Batteriezeïlen.

b. Berufskenntnisse (ca. 4 Stunden) Die Prüfung erstreckt sich auf die nachfolgenden Gebiete. Sie ist in Pos. 1-4 mündlich anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen (ca. l Std.); die Prüfung in Pos. 5 dagegen hat schriftlich zu erfolgen (ca. 3 Std.).

1. Materialkunde und M e t a l l b e a r b e i t u n g : Herkunft, Merkmale, Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten im Autoelektrikerberuf zur Verwendung kommenden Werk- und Betriebsstoffe, wie Stahl, Magnetstahl, reine Metalle, Metallegierungen, flüssige und feste Isohermaterialien, Dichtungsmaterial, Oberflächenschutz-, Schmier-, Lot- und Schweissmittel. Leitungs- und Widerstandsmetalle und ihr Verhalten bei verschiedenen Temperaturen. Die wichtigsten Arbeitstechniken in der 'Metallbearbeitung.

Metallverbindungen, wie Löten und Autogenscirweissen. Glühen und Härten von Werkzeugen. Oberflächenbehandlung, wie Verzinnen. Veisilbern, Vernickeln, Verchromen, Lackieren und Isolieren.

2. W e r k z e u g e , Vorrichtungen und M a s c h i n e n : Verwenden, Behandeln und Unterhalt der Werkzeuge für Schraubstock- und Montagearbeiten.

Kenntnisse der allgemeinen Werkzeuge, wie Gewindeschneid-. Eeib-, Polier-, Mess-, Kontroll-, Eicht- und Maschinenwerkzeugf sowie der Drehstahl- und Bohrerarten. Gewindesysteme und Gewindearten. Unfallgefahren und Massnahmen zur Verhütung von Unfällen in der Werkstätte und bei Arbeiten an elektrischen Anlagen.

3. E l e k t r o t e c h n i s c h e F a c h k e u n t n i s s e : Elektrische Grundgesetze, Masseinheiten und Messmethoden. Messinstrumente und Prüfgeräte. Grundbegriffe des Gleich- und Wechselstromes, ihre
Schaltungssysteme und Anwendungsgebiete. Elementare Kenntnisse von Gleichstrommaschinen, galvanischen und Thermoelementen, Transformatoren, Umformern und Akkumulatoren.

Die wichtigsten Arten und Verwendungsgebiete von Schalt- und ^usatzapparaten. Möglichkeiten und Mittel zum Aufsuchen und Beheben von Störungen und Fehlern an der autoelektrischen Anlage.

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4. Spezielle Fachkenntnisse der autoelektrischen Anlage: Wirkungsweise und Einstellmöglichkeiten der am Fahrzeug vorkommenden elektrischen Apparate und Maschinen. Anwendung von Schutz- und Kontrollapparaten. Dimensionieren und Montieren von elektrischen Leitungen. Montieren von Apparaten. Kenntnis der verschiedenen Beleuchtungskörper, Sicherungen, Apparate und Zündkerzen, sowie deren Verwendung und Bezeichnung.

Feststellen der Zündreihenfolge von Zwei- und Vieraktmotoren sowie Einstellen der Zündung. Grundbegriffe und Wirkungsweise der verschiedenen Verbrennungsmotoren. Kenntnis der technischen Vorschriften des Motorfahrzeuggesetzes in bezug auf die elektrische Ausrüstung. Elementare Kenntnisse über Funktion und Behandlung der Dieseleinspritzanlagen.

5. Schaltungsschema und einfache Berechnungen (schriftlich ca. 3 Stunden) : Aufzeichnen von Schemas von Verbindungssystemen und Schaltungsanordnungen der autoelektrischen Anlage. Aufzeichnen von Schemas für Prüflampe und Netzanschluss. Einzeichnen von Verbindungen in bestehende Anlageschemas. Aufzeichnen von Prinzipschemas von Installationen und Apparaten. Lesen von einfachen Zeichnungen. Einfache Berechnungen von Leitungsquerschnitten sowie von Spannung, Stromstärke, Widerstand und Leistung.

Berechnen des zulässigen Spannungsabfalls verschiedener Apparate.

c. Fachzeichnen (ca. 3 Stunden) Anfertigen von Werkstattskizzen einfacher autoelektrischer Apparatebestandteile mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

5. Beurteilung und Notengebung

Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Arbeitsleistung (Arbeitsweise, Aussehen und Genauigkeit der Arbeit und Arbeitsmenge) sowie berufliche Fertigkeit. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Experten haben die Arbeiten anhand nachstehender Notenabstufung zu beurteilen : Eigenschaften der Leistung:

durchwegs vorzüglich zweckentsprechend, nur mit geringen Mängeln behaftet trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Auto^lektriker zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung:

Note:

sehr gut

l

gut genügend

2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

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Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Noten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note derjenigen Prüfungspositionen, die sich aus mehreren Beurteilungen zusammensetzen, ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes zu berechnen. Werte über 3,0 gelten als Note 4, Werte über 4,0 als Note 5.

Die Note in den allgemeinen Mechanikerarbeiten, den Arbeiten an der elektrischen Anlage am Motorfabrzeug, den Berufakenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes berechnet.

Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können vom Sekretariat des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz in Bern unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung (ca. 21-22 Stunden^ Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten sind bei den einzelnen Arbeitspositionen ausser der Genauigkeit (fachgemässe und masshaltige Ausführung) auch die Arbeitsweise (berufliche Fertigkeiten) sowie die Arbeitsmenge zu berücksichtigen.

I. Allgemeine

Mechanikerarbeiten

Pos. 1. Werkzeugherrichten, Bleischweissen und Löten.

» 2. Schraubstockarbeiten.

» 3. Dreharbeiten.

II. Arbeiten an der elektrischen Anlage der Motorfahrzeuge Pos.

» » » »

1.

2.

3.

4.

5.

Montage- und Anschlussarbeiten am elektrischen Leitungsnetz.

Beheben von Störungen an der elektrischen Leitungsanlage.

Montage- und Einstellarbeiten an elektrischen ApparatenundMaschinen.

Beheben von Störungen an elektrischen Apparaten und Maschinen.

Arbeiten mit Prüf- und Messgeräten.

Pos.

» » » »

1.

2.

8.

4.

5.

Materialkunde und Metallbearbeitung.

Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

Elektrotechnische Fachkenntnisse.

Spezielle Fachkenntnisse der autoelektrischen Anlage.

Schaltungsschema und einfache Berechnungen.

b. Berufskenntiiisse ('ca. 4 Stunden)

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c. Fachzeichnen (ca. 3 Stunden) Pos. 1. Technische Bichtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2. Zeichnerische Ausführung (Strich, Masszahlen und Schrift).

» 3. Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

Prùfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden fünf Noten ermittelt wird: Note in den Mechanikerarbeiten, Note in den Arbeiten an der elektrischen Anlage der Motorfahrzeuge, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten C/g der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Note in den «Mechanikerarbeiten» und in den «Arbeiten an der elektrischen Anlage der Motorfahrzeuge» als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mangel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Règlement tritt am 1. Januar 1951 in Kraft.

Bern, den 15. November 1950.

Eidgenossisches 9392

Volkswirtschaftsdepartement: Rnbattel

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Metalldrückergewerbe

Das Eidgenössische V o l k s - w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5,'Absatz ], Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikeln 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Metalldrückergewerbe 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehrlingsausbildung im Metalldruckergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Metalldruckers.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Da der Metalldruckerberuf kräftige Leute erfordert, ist es empfehlenswert, vom Lehrling ein Arztzeugnis zu verlangen, in dem die körperliche Tauglichkeit bestätigt wird.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l bis 2 gelernten Metalldruckern tätig ist, darf jeweils nur l Lehrling zur Ausbildung annehmen. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste in sein letztes Lehrhalbjahr tritt. In Betrieben, die ständig 3-5 gelernte Metalldrücker beschäftigen, dürfen gleichzeitig 2 Lehrlinge ausgebildet werden. Auf je l bis 5 weitere ständig beschäftigte gelernte Metalldrucker kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

650 Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall) bleibt vorbehalten.

1 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule za vermeiden, wird dringend empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist im Rahmen des Lehrprogramms von Anfang an zu beruflichen Arbeiten heranzuziehen, zur Führung eines Werkstatt-Tagebuches anzuhalten und über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfallgefahren aufzuklären. Er ist zu genauem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten hat der Lehrmeister dem Lehrling nachstehende B e r u f s k enntnisse zu vermitteln: Benennung, Handhabung, Anwendung und Unterhalt der Mess- und Handwerkzeuge sowie der Vorrichtungen, wie Drückbank, Schlag- und Kreisschere.

Merkmale, Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitbarkeit der wichtigsten in der Metalldrückerei gebrauchten Metalle, wie Eisen, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Messing, Neusilber und weitere Legierungen. Zum Anfertigen von Drückformen geeignete Holzarten und ihre Bearbeitungsweise. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Die Wärmebehandlung und die Glühtemperaturen der verschiedenen Metalle. Kenntnis im Beizen und Gelbbrennen. Gefahren im Berufe, insbesondere beim Beizen und Gelbbrennen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen, so dass der Lehrling am Ende seiner Ausbildungszeit alle im Programm enthaltenen Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.
Erstes Lehrjahr Einstellen der Schlag- und Kreisschere. Messen mit festen und verstellbaren Messwerkzeugen. Zuschneiden von Böden in allen Grossen. Ausführen leichter Drück- und Bördelarbeiten in verschiedenen weichen Metallen. Be-

651 handeln von Messingdrückteilen, Entziehen der Spannungen durch Härnnaern.

Vorwärmen (Abrauchen) und Glühen von Drückteilen. Drehen von einfachen Druckformen aus Holz, Kunststoff, Gusseisen und Stahl. Drehen von Vorsetzern.

Zweites Lehrjahr Zusagen, Vordrehen und Fertigdrehen von Holzformen. Schneiden von Gewinden mit Gewindebohrer und Gewindestrehl. Ausführen schwieriger Drückarbeiten in verschiedenen Metallen und Legierungen, wie Kupfer, Messing, Zink, Aluminium, Eisen, Weissblech, Nickel, Blei. Anfertigen hoher Drückteile, wobei besonders auf das sorgfältige Vorziehen zur Erhaltung der Blechstärke zu achten ist. Strecken und Stauchen der verschiedenen Metalle. Einlagen von Drähten. Bändeln. Umlegen des Wulstes. Einziehen des Bandes mit Zange und Rolle. Anfertigen von einfachen Drückwerkzeugen, Schleifen und Härten von einfachen Dreh- und Drückstählen.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Ausführen von komplizierten Drückarbeiten. Anfertigen von Drückformen nach Muster oder Zeichnung. Drücken und Polieren von Hohlkörpern.

Schleifen und Polieren von Drückteilen auf der Drückbank. Herstellen von Teilformen. Anfertigen von Drückteilen mittels Teilformen. Beizen und Gelbbrennen von Drückteilen.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1951 in Kraft.

Bern, den 15. November 1950.

Eidqenóssiscìies Volkswirtschaftsdepartement : Rubattel

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Metalldrückergewerbe

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Metalldrückergewerbe 1. Allgemeine Bestimmungen

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); fe. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchrührung der Lehrabschlussprüfung in den bernîskundlichen Fächern

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von wenigstens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist ein Arbeitsplatz sowie eine geeignete Drückbank mit den zugehörigen Werkzeugen und Vorrichtungen in gutem bzw. betriebsbereitem Zustande zur Verfügung zu stellen. Alle Angaben für die Prüfungsarbeiten sowie Material, Werkzeuge, Zeichnungen sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen und soweit notwendig zu erklären. Die Experten haben den Prüfling ruhig und in jeder Hinsicht sachlich zu behandeln.

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3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 3 Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde: c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt noch die Prüfung der geschäftskundlichen Fächer nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff a. Arbeiteprùfung (ca. 20 Stunden) Die Wahl der Prüfungsarbeiten hat in der Weise zu erfolgen, dass jeder Prüfling in den wichtigsten Arbeitstechniken des Metalldrückerberufes, wie Zuschneiden, Gewindeschneiden (mit Gewindestrehl und Gewindebohrer in Holzform), Drehen von Druckformen, Drücken und Polieren von Drückteilen, geprüft wird. Dabei ist darauf zu achten, dass die hauptsächlichsten Metalle, wie Schwarz-, Weiss-, Kupfer-. Messing-, Zink- und Aluminiumbleche zur Verarbeitung gelangen. Als Prüfungsarbeiten kommen in Frage: a. die Anfertigung einer Drückform aus Holz nach Zeichnung; b. das Drücken von mindestens drei Gegenständen aus verschiedenen Metallen nach Angaben der Experten, wie z. B. Waschherddeckel oder anderer Deckel ähnlicher Form, Rosette, Reflektor. Ein Gegenstand ist nach der selbstgedrehten Form, die andern sind nach gegebenen Formen zu drücken; c. das Handpolieren eines Drückgegenstandes.

b. Berufskenntnissr (ca. l Stunde) Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkenntnisse. Benennung, Beschaffenheit,Herstellung,Eignung.

Verwendung und Qualitätsunterschiede der verschiedenen Metalle und Legierungen. Eigenschaften, Bearbeitbarkeit, Qualitätsunterschiede und Lagerung der Holzarten, die für Druckformen verwendet werden. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge. Maschinen und Vorrichtungen.

2. Allgemeine Fachkenntnisse. Arbeitsvorgänge bei den wichtigsten Berufsarbeiten. Beizen und Gelbbrennen, Wärmebehandlung der Drückteile. Die Glühtemperaturen der verschiedenen Metalle. Berechnung Ton Matefialbedarf bei Drückarbeiten. Vorsichtsmassnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

654 e. Fachzeicìinen (ca. 3 Stunden) Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen einer Werkzeichnung mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben nach vorhandenem, einfachem Werkstück oder Aufzeichnen eines Drückgegenstandes nach Vorlage zur Anfertigung einer Drückform.

5. Beurteilung und Notengebung Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Kücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaft der Leistungen:

Beurteilung:

Note:

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet. . . .

gut 2 trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Metalldrücker zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprufung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet. Das entsprechende Notenformular kann beim Arbeitgeberverband schweizerischer Maschinen- und Metall-Industrieller unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprufung (ca. 20 Stunden) Pos. 1. Allgemeine Berufsarbeiten.

» 2. Anfertigen einer Drückform.

» 3. Drucken eines ersten Gegenstandes nach selbstgedrehter Form.

» 4. Drücken eines zweiten Gegenstandes nach gegebener Form.

» 5. Drücken eines dritten Gegenstandes nach gegebener Form.

» 6. Drucken eines eventuellen weitern Gegenstandes nach gegebener Form.

» 7. Handpolieren eines Drückteils.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde) Pos. 1. Materialkenntnisse.

» 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

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Faclizeichnen (ca. 3 Stunden) Pos. 1. Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2. Massangaben (Richtigkeit, Vollständigkeit).

» 3. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung).

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen1 Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (^/6 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1951 in Kraft.

Bern, den 15. November 1950.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Bubattel

Auslosung von Obligationen der 3% eidgenössischen Anleihe von 1903 Die Auslosung der am 15. April 1951 zur Ruckzahlung gelangenden Obligationen der 3 % eidgenössischen Anleihe von 1903 wird M o n t a g , den 15. J a n u a r 1951, 10 Uhr v o r m i t t a g s , B u r e a u Nr. 105, Verwaltungsgebäude des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in B e r n , stattfinden.

Bern, den 14. Dezember 1950.

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Eidgenössische Finanzverwaltung: Kassen- und Rechnungswesen

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Kündigung der 3%%-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1942, März, auf 15. März 1951 Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Dezember 1950 beschlossen, die 3% %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1942, März, auf Grund von Ziffer 3 der Anleihebedingungen auf den 15. März 1951 zur Rückzahlung zu kündigen.

Die Obligationen können vom Inhaber bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden.

Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.

Nach dem 15. März 1951 hört die Verzinsung dieser zur Rückzahlung aufgerufenen Anleihe auf.

Falls der Bundesrat bis zur Rückzahlung die Aufnahme einer neuen Anleihe beschliesst, wird den Inhabern von Obligationen und Schuldbuchforderungen der 3% %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1942, März, das Recht zur Konversion eingeräumt.

Bern, den 8. Dezember 1950.

Eidgenössische Finanzverwaltung

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Löschung des Patentes der Auswanderungsagentur M. Galley & Cie., Reisebureau Atlantic in Biel Das Herrn Marcel Galley als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur M. Galley & Cie., Reisebureau Atlantic in Biel am I.Februar 1948 erteilte Patent wurde am 8. Dezember 1950 infolge Verzichtes des Inhabers gelöscht.

Zivilrechtliche Forderungen wegen Verletzung des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen sind innert der Verwirkungsfrist, von einem Jahr von der Kenntnisnahme der Schädigung an gerechnet, bei dem zuständigen kantonalen Gericht geltend zu machen.

Ansprüche auf die für diese Auswanderungsagentur hinterlegte gesetzliche Kaution, welche von Behörden, Auswanderern oder deren Rechtsnachfolgern auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 erhoben werden können, sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis 8. Dezember 1951 anzumelden.

Bern, den 8. Dezember 1950.

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(2.).

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund der abgelegten höhern Fachprüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden : A. Diplomierter Automechaniker 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Erne Jakob, in Zürich Frauenfelder Hans, in Seuzach Imhof Hermann, in Emmenbrücke Karrer Otto, in Aesch Klatt Richard, in Zürich Kleiner Arnold, in Zürich Krieger Hans, in Ruswil

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Binder Bernhard, in Rekingen Buchli Arnold, in Scherz Godly Jakob, in Zürich Haug Felix, in Zürich Honegger Arthur, in Krummenau Kaiser Hans, in Zürich Kunz Ernst, in Zürich Müller Max, in Schaffhausen

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

Mani Rudolf, in Zürich Muller Rudolf, in Zürich Schlumpf Hans, in Wattwil Strobel Edwin, in Weinfei den Weber Lukas, in Neudorf Witschi Hans, in Burgdorf Zwahlen Adolf, in Bern

B. Mechanikermeister 9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

Müller Walter, in Untererlinsbach Probst Silvio, in Solothurn Scharer Ernst, in Zug Trachsel Ferdinand, in Effretikon Waser Gustav, in Zürich Wertli Hans, in Zürich Zürcher Karl, Zürich

Bern, den 8. Dezember 1950.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft Die Eechtsufrige Thunerseebahn, Elektrische Bahn Steffisburg-ThunInterlaken, mit Sitz in Thun, stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Bahnlinie von Steffisburg bis Beatenbucht in einer Eigentumslänge von 16 697 Metern, samt Zubehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehnungen im l.Rang zu verpfänden. Zweck: Sicherstellung eines Darlehens von Fr. l 000 000 zur Finanzierung der Umstellung der Strecke Thun-Beatenbucht von Bahn- auf Trolleybusbetrieb.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 28. Dezember 1950 schriftlich einzureichen.

Bern, den 12. Dezember 1950.

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Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement Bechtswesen und Sekretariat

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. III.

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Umwandlungsentscheide 1. Studer Fridolìn, geb. 25. April 1918, Kaufmann, zuletzt wohnhaft gewesen in Luzern, nun unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung: Die mit Urteil des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 22. Oktober 1948 Nr. 6422 auferlegte Busse von Fr. 7000 wird in 3 Monate Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

2. Thoma Max, geb. 22. September 1922, Angestellter, wohnhaft in Lörrach (Deutschland).

Bussenumwandlung: Die durch Kontumazurteil des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts Nr. 6692 vom 27. Mai 1949 ausgesprochene Busse von Fr. 400 wird in 40 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Akteneinsicht: Bäumleingasse 7, II. Stock, Basel, Tel. 061 4 99 00.

Die Urteile erwachsen in Bechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Nach Eechtskraft kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht in Basel, Bäumleingasse 7, II. Stock, ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Basel, den 11. Dezember 1950.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Walter Meyer

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# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibimgen, sowie Anzeigen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Dieses Gesetz, mit den bis I.Februar 1950 erfolgten Abänderungen und Ergänzungen, enthält als Anhang das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Bestellungen sind an das unterzeichnete Bureau zu richten.

Der Bezugspreis beträgt Fr. l. 70 pro Exemplar plus Nachnahmegebühren.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto III 520 = Fr. 1.90.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

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In

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Jahr

1950

Année Anno Band

3

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50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1950

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637-658

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10 037 270

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