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Neummdzwanzigster Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 28. Februar 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 1. November 1949 bis 1. Februar 1950 auf Grund des Bundes beschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassen haben.

Departement des Innern 617A Bundesratsbeschhiss vom 27. Dezember 1949 über die nochmalige Verlängerung des B u n d e s r a t s b e s c h l u s s e s b e t r e f f e n d die Lockerung der Bestimmungen zum Schutz des schweizerischen Buchverlages gegen Ü b e r f r e m d u n g (AS 1949, 1810).

Auf Grund eines ersten Bundesratsbeschlusses vom 3. November 1944 und eines weiteren vom 26. April 1946 wurden Neugründungen und Umwandlungen von Verlagsunternehmen, gleichgültig ob diese durch Schweizerbürger oder Ausländer -vorgenommen wurden, sowie die Herstellung ausländischer Verlagswerke der Bewilligungspflicht unterstellt. Der Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1947 brachte eine weitgehende Lockerung, indem die Verlagstätigkeit von Schweizerbürgern von jeder Kontrolle befreit wurde; nur noch für Ausländer blieb ein grundsätzliches Verbot der Gründung. Übernahme oder Umwandlung von Unternehmen des Buchverlages sowie der Beteiligung oder der Mitwirkung in der Leitung von Verlagsfirmen bestehen. Die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen an Ausländer ist vorgesehen. Dieses System hat sich in der Praxis bewährt und war in seiner Geltungsdauer bereits einmal (bis zum 31. Dezember 1949) verlängert worden.

Bei der Vorbereitung des vorliegenden Verlängerungsbeschlusses bemerkten wir schon in unserem VII. Bericht an Sie vom 15. November 1949 betreffend

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die noch in Kraft stehenden Vollmachtenbeschlüsse, dass die im Jahre 1947 getroffenen Massnahmen auch unter den heutigen Verhältnissen gerechtfertigt seien. Wir nahmen damals eine Verlängerung der Geltungsdauer um ein Jahr in Aussicht. Die Vollmachtenkommission des Nationalrates stimmte in der Folge einem aus ihrer Mitte gestellten Verlängerungsantrag für zwei Jahre einstimmig zu, während die Vollmachtenkommission des Ständerates an Stelle einer Verlängerung der Geltungsdauer lieber die Überführung ins ordentliche Recht gesehen hätte. Der Ständerat hat sodann unsern oben erwähnten Bericht als Ganzes genehmigt. Im Nationalrat ergab die Abstimmung ein Stimmenverhältnis von 79 : 50 für eine Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre, also bis 31. Dezember 1951.

Bei den Schutzmassnahmen für den schweizerischen Buchverlag gegen Überfremdung handelt es sich nicht um eine gewerbepolitische Massnahme.

sondern um den Schutz der kultur- und staatspolitischen Interessensphäre.

Es gilt, die Gefahr zu bannen, dass unschweizerische Elemente sich auf diesem Gebiete des kulturellen Lebens breit machen. Immer besteht die Tendenz.

Staats- und kulturpolitische Propaganda auf neutralem Boden zu entwickeln, um auf diese Weise den Anschein grösserer Objektivität zu erwecken. Solche Erscheinungen wären im allgemeinen Interesse des Landes durchaus unerwünscht, da insbesondere gewisse politische und kulturelle Doktrinen und Gedankengänge unter der Flagge des schweizerischen Verlages sich ausbreiten und unter Umständen den schweizerischen Namen kompromittieren könnten, ganz abgesehen von den unmittelbaren Folgen einer schrankenloser Verlagsfreiheit der Ausländer. Aus ähnlichen Überlegungen ist auch die Gültigkeit des Bundesratsbeschlusses vom 8. März 1946 betreffend das Pressewesen (Nr. 595) um zwei Jahre verlängert worden. Es wäre aber durchaus unzutreffend zu glauben, eine Überwachung dieses Sektors sei ausreichend. Was in den letzten zwei Jahrzehnten unter wissenschaftlicher oder literarischer Tarnung an politischer und kultureller Propaganda auf dem europäischen Buchmarkt erschienen ist, darf als bekannt vorausgesetzt werden.

Wenn also der Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1947 in seiner Geltungsdauer um zwei weitere Jahre verlängert worden ist, so handelt es sich um eine elementare Schutzmassnahme für unser Kultur-
und Geistesleben. Auch wenn verhindert wird, dass unser Land und unser Verlagswesen zu einem Tummelplatz ausländischer Propagandisten werde, bleiben dem Schweizer doch alle Möglichkeiten gewahrt, sich am internationalen Gespräch zu beteiligen und dazu seinen Beitrag zu leisten. Von einer Isolierung des Schweizervolkes vor den grossen politischen und kulturellen Auseinandersetzungen kann selbstverständlich nicht die Rede sein.

Wie Ihnen bekannt ist, trifft das Departement des Innern seine Entscheide nicht, ohne eine Kommission von Sachverständigen angehört zu haben, welche die Gesuche in durchaus weitherzigem Sinne beurteilt.

590 Justiz- und Polizeidepartement Justizabteüung 618A

1. Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1949 über Wiederherstellung der Freizügigkeit (AS 1949, 1807).

Der Bundesrat wies schon in seinem 15. Vollmachtenbericht vom 30. April 1946 (BB1 1946, II, 8) darauf hin, dass die Wiederherstellung der verfassungsmässigen Niederlassungsfreiheit eine der nächsten Massnahmen sein müsse, wenn das zur Bekämpfung der Wohnungsnot erlassene Notrecht weiter abgebaut werden könne. Er beschloss dann bereits am 2. September 1949, die Freizügigkeit wieder herzustellen. Die beiden Vollmachtenkommissionen, denen der Beschluss zur Begutachtung unterbreitet wurde, gingen grundsätzlich mit dem Bundesrat einig. Den in der nationalrätlichen Vollmachtenkommission wegen der in einzelnen Städten immer noch bestehenden Wohnungsnot geäusserten Bedenken Bechnung tragend, beschloss der Bundesrat am 23. Dezember 1949 definitiv, die Freizügigkeit auf 1. November 1950 wieder herzustellen. Den Kantonen wird einzig noch die Möglichkeit belassen, den von auswärts zuziehenden Personen hinsichtlich der Zahl der Wohnräume, die sie mieten dürfen, Beschränkungen aufzuerlegen. In diesem Sinne wurde der IV. Abschnitt des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot (BMW) aufgehoben und durch den aus einem einzigen Artikel bestehenden Abschnitt über die Beschränkung des Wohnraumes für zuziehende Personen ersetzt. Soweit die Kantone von dieser Beschränkung Gebrauch machen wollen, haben sie nicht nur, wie bisher, Piichtlinien, sondern die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, die gemäss Artikel 2 BMW zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes bedürfen.

Ein weiterer Abbau des Vollmachtenrechtes erfolgte dadurch, dass die Gültigkeitsdauer des am 31. Dezember 1949 abgelaufenen Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1948 über die Ergänzung des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot (AS 1948, 787), der eine Beschränkung des Mietrechts und des gewerbsmässigen Untervermieten vorgesehen hatte, nicht verlängert wurde.

619A

2. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 28. Dezember 1949 über die Erstreckung der Geltungsdauer der Massnahmen zum Schutze der Pächter (AS 1949, 1823).

In seinem 26. Vollmachtenbericht vom 18. Februar 1949 (BB11949, I, 393) gab der Bundesrat die Gründe bekannt, die ihn zur Verlängerung seines bis Ende 1948 befristeten Beschlusses vom 25. März 1946 über Änderung der Massnahmen zum Schutze der Pächter (AS 62, 389) vorläufig bis Ende 1949 veranlassten, wobei er betonte, dass er zu einer weiteren Erstreckung der Geltungsdauer werde schreiten müssen, falls die Beratungen des Gesetzesentwurfes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes bis zu diesem Zeitpunkt noch

591 nicht abgeschlossen wären. Obwohl noch nicht ganz gewiss ist, ob über das Schicksal dieser Vorlage bis Jahresende entschieden sein wird, hat sich der Bundesrat mit der nochmaligen Erstreckung seines Beschlusses vom 25. März 1946 bis Ende 1950 begnügt, entsprechend der im Abbau der Vollmachtenbeschlüsse allgemein befolgten Tendenz.

Bundesanwaltschaft Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 1949 b e t r e f f e n d die 620 A nochmalige Verlängerung des Bundesratsbeschlusses b e t r e f f e n d die Lockerung der Beschränkungen für die Neugründung von Zeitungen, Z e i t s c h r i f t e n sowie von Presse- und N a c h r i c h t e n agenturen (AS 1949, 1810).

I.

Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 8. März 1946 betreffend die Lockerung der Beschränkungen für die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen (sogenannter Presseerlass) wurde erstmals durch Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1947 verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 1949.

Die Gründe, welche zur damaligen Verlängerung des Presseerlasses führten, sind aufgeführt im 22. Bericht vom 20. Februar 1948, Nr. 591 (BB1 1948, I, 878), und finden sich bereits im Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über sämtliche in Kraft stehenden Beschlüsse und Massnahmen, die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten gefasst wurden, sowie über das vorgesehene Schicksal dieser Beschlüsse vom 10. Dezember 1945 (vgl.

BB1 1945, II, 589 ff.).

II.

Die Voraussetzungen, unter denen der Presseerlass erstmals verlängert i\ urde, gelten auch heute noch in vollem Umfange, Die internationale Lage hat sich seither in keiner Weise entspannt, und beide Mächtegruppen intensivieren auch weiterhin ihre Propaganda. An Versuchen von Ausländern, in der Schweiz eigene Zeitungen und Zeitschriften herauszugeben oder Presse- und Nachrichtenagenturen zu gründen, fehlt es nicht. Um zu verhindern, dass unser Land zum Tummelplatz der internationalen Propaganda wurde, sind die eingereichten Gesuche abgewiesen worden. Die Herausgabe öffentlicher politischer Zeitungen oder Zeitschriften wurde keinem Ausländer bewilligt. Ebensowenig wurde einem Ausländer gestattet, die Eedaktion eines Presseorgans zu übernehmen. Ausnahmen wurden, in verhältnismässig sehr wenigen Fällen, nur für unpolitische Zeitschriften gemacht oder für
rein interne Mitteilungsblätter zugelassener Auslandervereinigungen.

Ohne Verlängerung des Presseerlasses hätten wir keine Möglichkeit mehr, die Finanzierung von Zeitungen zu kontrollieren, die vom Standpunkt des Staatsschutzes als gefährlich bezeichnet werden müssen. Insbesondere könnten finanzielle Einwirkungen des Auslandes in unser Pressewesen nicht verhindert

592 werden. Des weitem stünde es den in der Schweiz niedergelassenen Ausländern frei, unter ausländischem Binfluss neue Zeitungen oder Agenturen zu gründen und bestehende Organe zu erwerben oder wesentlich zu ändern.

Gegenwärtig befasst sich die gemischte pressepolitische Kommission mit der Frage der Revision des Artikels 55 der Bundesverfassung (betreffend Pressefreiheit). So oder anders werden sich die eidgenössischen Bäte, wir hoffen schon im Laufe dieses Jahres, mit diesem Gegenstand zu befassen haben, um so mehr als auch die Initiative vom 31. Mai 1935 zur Abänderung des Artikels 55 der Bundesverfassung erledigt werden muss. Bei den Beratungen über die Eevision des Artikels 55 der Bundesverfassung wird die Frage, ob das Ausland bei der Finanzierung politischer Zeitungen, Zeitschriften und Agenturen der Schweiz mitwirken darf, ohne dass diese Mitwirkung bekannt wird, zweifellos eine Eolle spielen. Das Staatsinteresse verlangt nach wie vor, dass hier Klarheit herrscht. Es wäre deshalb nicht richtig, den Bundesratsbeschluss vom 8. März 1946 aufzuheben, bevor diese Fragen abgeklärt sind. Ebenso wäre es widerspruchsvoll, zwar einerseits die Staatsschutzbestimmungen zu verlängern, bis sie in das ordentliche Hecht übergeführt werden und zu diesem Zwecke eine Teilrevision des Strafgesetzbuches durchzuführen, aber dann, anderseits für die finanzielle Mitwirkung oder Beteiligung des Auslandes bei Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenagenturen die Dinge laufen zu lassen, wie sie wollen.

Die allfällige Eevision des Artikels 55 der Bundesverfassung wird jedoch mindestens 2 Jahre beanspruchen. Deshalb wurde auch der Presseerlass um weitere 2 Jahre, d. h. bis 31. Dezember 1951, verlängert.

Die Vollmachtenkommissionen der eidgenössischen Eäte haben dem nochmaligen Verlängerungsbeschluss zugestimmt.

Gestutzt, auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie. Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. Februar 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre 8988

Der Bundeskanzler: Leimgruber

593 Beilage l

617 A Bundesratsbeschluss über

die nochmalige Verlängerung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Lockerung der Bestimmungen zum Schutz des schweizerischen Buchverlages gegen Überfremdung (Vom 27. Dezember 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestutzt auf Artikel 2 und 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst : Einziger Artikel Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1947*) betreffend die Lockerung der Bestimmungen zum Schutz des schweizerischen Buchverlages gegen Überfremdung wird bis zum 31. Dezember 1951 verlängert.

S893

*) AS 63, 499.

594 Beilage 2

618 Bundesra tsbeschluss über

Wiederherstellung der Freizügigkeit (Vom 28. Dezember 1949)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestutzt auf Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst :

Art. l Auf den 81. Oktober 1950 werden die gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassenen Vorschriften über die Beschränkung der Freizügigkeit zufolge Wohnungsnot aufgehoben, und zwar: a. die Artikel 19 bis 22 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Oktober 1941*) betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot (Abschnitt IV. Beschränkung der Freizügigkeit); b. die Artikel 20, 20bis, 20ter und 20quater in Artikel 3 des Bundesratsbeschlusses vom 8. Februar 1946**) über Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot; c. der Bundesratsbeschluss vom 10. Oktober 1947***) über die Ergänzung des nämlichen Bundesratsbeschlusses (Art. 20bis, Abs. 3).

Art. 2 Auf den nämlichen Zeitpunkt wird der Bundesratsbeschluss vom 15. Oktober 1941 durch folgenden neuen Abschnitt ergänzt:

*) AS 57, 1148.

**) AS 62, 247.

***) AS 63, 1106.

595

IV. Beschränkung des Wohnraums für zuziehende Personen

Art. 19 Den von auswärts zuziehenden Personen können Beschrankungen in der Zahl der Wohnräume auferlegt werden, die sie für sich und ihre Familien mieten dürfen.

Die Kantone, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, erlassen die erforderlichen Bestimmungen.

8867

596 Beilage 3

619A Bundesratsbeschluss über

die Erstreckung der Geltungsdauer der Massnahmen zum Schutze der Pächter (Vom 28. Dezember 1949)

Der schweizerische

Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst : Einziger Artikel Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1946 *) über die Änderung der Massnahmen zum Schutze der Pächter wird bis Ende Dezember 1950 verlängert.

8795

*) AS 62, 389.

597

Beilage 4

620 A Bundesratsbeschluss über

die nochmalige Verlängerung des Bundesratsbescklusses betreffend die Lockerung der Beschränkungen für die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen (Vom 5. Dezember 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestutzt auf Artikel 2 und 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst : Einziger Artikel Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 8. März 1946*) betreffend die Lockerung der Beschränkungen für die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen wird bis zum 31. Dezember 1951 verlängert.

8839

*) AS 62, 329.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

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02.03.1950

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