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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 27. Juli 1950

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 28 i'ranken im Jahr, 15 Franken Im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Finanzordnung 1951 bis 1954 (Vom 19. Juli 1950) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Finanzordnung 1951 bis 1954 zu unterbreiten.

I. Die Ausgangslage Volk und Stände haben am 4. Juni 1950 den Bundesbeschluss vom 21. März 1950, der eine verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes bezweckte, verworfen. Wie aus den Kommentaren zum Abstimmungsergebnis hervorgeht, besteht in der öffentlichen Meinung und in parlamentarischen Kreisen bei Freunden und Gegnern der verworfenen Vorlage weitgehende Überein-stimmung darüber: 1. dass die Bemühungen um die Herbeiführung einer vom Willen des Volkes und der Stände getragenen dauerhaften Grundlage des Bundesfinanzhaushaltes entschlossen weitergeführt werden müssen; und 2. dass bis zur Erreichung dieses Zieles die für den Bund unentbehrlichen Einnahmen durch eine befristete verfassungsmässige Übergangsordnung sicherzustellen sind.

Der Vorsteher des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements hat in der vergangenen Sommeression im Nationalrat bei der Beratung der Interpellation des Herrn Nationalrat Spühler und der Postulate der Herren Nationalräte Münz, Philipp Schmid und Häberlin erklärt, dass auch der Bundesrat diese Auffassung teile, Die Verwerfung der Verständigungsvorlage verlangt gebieterisch eine rasche Übergangslösung. Ein grosser Teil der Bundeseinnahmen beruht weiterBundesblatt, 102. Jahrg. Bd. II.

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426 hin auf ausserordentlichem Recht, dem indessen mir noch eine sehr kurzfristige Verbindlichkeit zukommt, so dass dem Bund der nahe Verlust unentbehrlicher Subsistenzmittel droht.

. .

Bei Beginn der Beratungen über die Bundesfinanzreform -- anfangs 1948 -- waren der Fortbezug der Wehrsteuer, der Verrechnungssteuer, der WarenUmsatzsteuer, der Luxussteuer und anderer auf ausserordentlicher Bechtsetzung beruhender Abgaben sowie bestimmte andere notrechtliche Massnahmen wie der Abbau von Bundessubventionen bis Ende 1949 gewährleistet. Als sich im Laufe der parlamentarischen Verhandlungen über die Verfassungsvorlage zeigte, dass es nicht möglich sein werde, die neuen Verfassungsbestimmungen und die ihrer Ausführung dienenden Gesetze vor dem 1. Januar 1950 zu verabschieden, wurden zur Sicherung der ungestörten Fortführung des Finanzhaushaltes des Bundes zwei Massnahmen getroffen: Die Geltungsdauer des Fiskalnotrechts wurde durch den dringlichen Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1949 betreffend die Übergangsordnung des Finanzhaushaltes, des Bundes (Finanzordnung 1950 und 1951) bis Ende 1951 verlängert; darüber hinaus werden durch den Bundesbeschluss vom 21. März 1950 über dio verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes der Fortbezug der vordem notrechtlichen Steuern bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetze zu den neuen Verfassungsvorschriften, bzw. bis zum 81. Dezember 1954, und analoge Übergangs?bestimmungen für die Bundessubventionen vorgesehen. Diese weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Fiskalnotrechts ist infolge des verwerfenden Volksbeschlusses vom 4. Juni nicht zustande gekommen, so dass es vorläufig bei den Anordnungen des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1949 sein Bewenden hat.

Die Finanzordnung 1950 und 1951 (Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1949) ist am l, Januar 1950 in Kraft getreten. Sie gilt gemass Artikel 2 bis zum 31. Dezember 1951, wenn sie «innert Jahresfrist nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung» von Volk und Ständen genehmigt wird (Art. 89bls, Abs. 8, Bundesverfassung). Erhält sie diese Genehmigung «innert Jahresfrist» nicht, so tritt sie «nach Ablauf dieses Jahres» ausser Kraft. Die Finanzordnung 1950 und 1951 ist mithin, da sie der Volksabstimmung bisher nicht unterbreitet worden ist, nur für das Jahr 1950 gesichert. Wird sie in einer vor
diesem Zeitpunkt durchgeführten Volksabstimmung angenommen, so bleibt sie bis zum 81. Dezember 1951 anwendbar.

Bei einem verwerfenden Ergebnis der Volksbefragung würden Ende 1950 Einnahmequellen des Bundes mit einer Ergiebigkeit von jährlich 665 Millionen Franken versiegen. Dass sich daraus eine überaus ernst zu nehmende Störung des Bundeshaushaltes ergeben raüsste, ist klar. Die drohende Gefahr könnte nicht durch" einen die dahinfallende Finanzordnung erneuernden dringlichen Bundesbeschluss ersetzt werden, da Artikel 89Ws, Absatz 8, Bundesverfassung eine derartige Erneuerung untersagt.

Bei bejahendem Ausgang der Volksbefragung bliebe die Finanzordnung 1950 und 1951 wohl über das Jahr 1950 hinaus in Kraft, aber nur bis zum 81. De-

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zember 1951. Diese Frist ist ungenügend; es wird auch bei Anspannung aller Kräfte nicht möglich sein, die Finanzreform, d. h. die Verfassungsrevision und die zur Erschliessung der neuen Steuerquellen erforderliche Ausführungsgosetzgebung bis Ende 1951 zum Abschluss zu bringen. So förderlich der Verfolgung dieser Aufgaben die beim ersten Reforniversuch gemachten Erfahrungen soin werden, und so sehr die Einsicht in den Ernst der Lage und die Überzeugung von der Notwendigkeit, sich zu finden, Raum gewonnen haben, so wird doch das ganze Werk kaum vor Ablauf von vier oder fünf Jahren vollendet werden können.

Aus allen diesen Erwägungen ist der Bundesrat zu der Auffassung gelangt, es sei darauf zu verzichten, die Finanzordnung 1950 und 1951 noch der Volksabstimmung zu unterbreiten, und es sei die Kontinuität der Haushaltsführung des Bundes während der für die Verwirklichung der Finanzreform benötigten Zeit durch eine an Stelle des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1949 tretende neue interimistische Ordnung zu wahren. Diese Lösung bietet zudem die willkommene Möglichkeit, heute schon deii Willen zur Abkehr vom Notrecht zu betätigen, indem die neue Übergangsordnung in die Form eines der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreitenden Zusatzes zur Bundesverfassung gekleidet wird. Der Bundesrat hat Vertrauen in das Verständnis des Schweizervolkes für die von ihm vorgeschlagenen Überbrückungsmassnahmen und für die hohe Bedeutung der-Entscheidung, die es zu treffen hat. Er erinnert daran, dass sich nach dem Scheitern des Versuchs einer Finanzreform im Jahre 1938 eine der heutigen ähnliche, durch den bevorstehenden Wegfall der notrechtlichen Ordnung gekennzeichnete Lage ergeben hatte, und dasg es damals dank der entschlossenen Haltung der Bundesversammlung gelang, eine mit Botschaft vom 19. August 1988 unterbreitete Vorlage für eine verfassungsmässige Übergangsordnung in kürzester Zeit zu verabschieden und für sie in der Volksabstimmung vom 27. November 1988 die mit einem eindrucksvollen Mehr erteilte Genehmigung durch Volk und Stände zu erhalten.

Mit der Wahl der Rechtsetzungsform wird freilich nichts daran geändert, dass materiell die neue Übergangsordnung die Grundelemente der geltenden übernehmen muss. Es ist nicht daran zu denken, für das neue Provisorium die bereits fliessenden Quellen aufzugeben und an ihrer Stelle neue zu erschliessen.

II. Der Zweck der Übergangsordnung Die neue Übergangsordnung soll unter Wahrung des Mitspracherechts des Volkes und der Stände dem Bund die Mittel beschaffen, deren er bis zum Inkrafttreten einer umfassenden Neuordnung des Finanzhaushaltoe zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf; zugleich wird aber von ihr erwartet, dass sie unter Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Kantono für die Zwischenzeit möglichst befriedigende Steuerverhältnisse schaffe und Sparsamkeit im Staatshaushalte gewährleiste.

428

Die Meinungen darüber, wie die neue Ubergangsordnung zu gestalten sei, gehen auseinander. Immerhin überwiegt deutlich die auf vorläufige Beibehaltung des geltenden Bechts gerichtete Tendenz. Das Postulat des Herrn Nationalrates Häberlin erwartet von der neuen Übergangsordnung, dass sie sich im wesentlichen an das Bestehende halte. Das P.ostxilat des Herrn Nationalrates Philipp Schmid stellt Eichtlinien für die Übergangslösung auf, die in der Hauptsache auf die Erhaltung des geltenden Bechts hinauslaufen (Fortführung der Wehr- .

Steuer, Beibehaltung der kantonalen Anteile an eidgenössischen Steuern) oder denen im Bahmen der Übergangsordnung angemessen Bechnung getragen werden kann (Erleichterungen bei der Warenumsatzsteuer, Schaffung eines gerechten interkantonalen Finanzausgleichs, Ausgabenkontrolle), Dagegen verlangt das Postulat des Herrn Nationalrates Münz tiefgreifende Umstellungen im Steuersystem des Bundes. Auch von Parteien und Wirtschaftsverbänden sind Neuerungen angeregt worden. Der Bundesrat nimmt zu diesen Entlastungsvorschlägen im folgenden Abschnitt. Stellung.

Die geltende Finanzordnung hat der Kritik an der Wehrsteuer und an der Warenumsatzsteuer bereits weitgehend Bechnung getragen. Es sei erinnert an die Erhöhung des steuerfreien Abzuges (Teuerungsabzug) von 1000 Franken auf 2000 Franken bei der Wehrsteuer vom Einkommen und an die Steuerbefreiung der notwendigen Lebensmittel von der Warenumsatzsteuer.

Seit der Beschlussfassung über die Finanzordnung 1950 und 1951, d.h.

seit Ende 1949, habeü sich die Verhältnisse nicht derart geändert, dass sich radikale neue Massnahmen aufdrängten. Die geltend gemachten Begehren betreffen hauptsächlich Steuererleichterungen und Vereinfachungen bei der Steuererhebung. Der Bundesrat hat sie in seiner Vorlage, soweit sie ihm berechtigt "und dringend erscheinen, berücksichtigt. Überdies schlägt er vor, die schon in der geltenden Übergangsordnung - Artikel l, Abschnitt B, Ziffer 4, des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1949 - enthaltene Befugnis der Bundesversammlung, in eigener Kompetenz Änderungen der geltenden Steuerbeschlüsse im Sinne der Milderung oder Vereinfachung vorzunehmen, wenn sich solche in Zukunft als notwendig erweisen sollten, auch in die neue Übergangsordnung hinüberzunehmen (Artikel 5 des Beschlussentwurfes). Diese Kompetenz ist
auf solche Änderungsbeschlüsse zu beschränken, die nicht eine Vermehrung des Steuorortrages zum Zwecke haben. Das bedeutet indessen nicht, dass der Bundesversammlung geboten wäre, jede Korrektur der geltenden Vorschriften zu unterlassen, die im Einzelfalle zu einer Vennehrung der Steuerleistung führen könnte. Die Bundesversammlung inuss beispielsweise befugt sein, Massnahmen, die zur Behebung störender Belastungsungleichheiten oder zur Vereinfachung der Steuerhebung geboten sind, auch dann anzuordnen, wenn sie zu einer Mehrbelastung einzelner Steuerpflichtiger führen; ausgeschlossen sollen nur Beschlüsse sein, die ganz allgemein eine Eirmahmenvermehrung durch Auferlegung neuer oder höherer Steuern bezwecken.

Aus dem Abschnitt VI hienach geht deutlich hervor, dass die dem Bund durch die Übergangsordnung zur Verfügung gestellten Mittel knapp bemessen

429 sind. Es ist daher in der Gewährung von Steuererleichterung Zurückhaltung dringend geboten. Bei der gegenwärtigen angespannten Lage des Bundesfinanzhaushaltes ruft jeder Abbau bei einer Steuer, der über das in der Vorlage vorgesehene Maas hinausgeht, notgedrungen einem Ausgleich des zu erwartenden Einnahmenausfalles durch Erhöhungen einer andern Steuer. Dadurch wird aber der Streit der Meinungen um das zentrale Problem der Bundesfinanzreform, die Verteilung der Steuerlasten, ausgelöst. Fragen von grosser Tragweite sind für die verfassungsmässige Neuordnung des Bundesfinanzhaushaltes, die gründlich und allseitig geprüft werden muss, zurückzustellen und dürfen nicht durch die Übergangsordnung, die mit. Beschleunigung behandelt werden muss, präjudiziert werden.

Das Problem der Bundesfinanzreform ist bekanntlich sehr komplex. Es zerfällt in eine Menge von Teilproblemen, über die teilweise stark divergierende Auffassungen bestehen. So ergibt sich die Gefahr, dass einzelne Interessentengruppen ihre Zustimmung zum Ganzen von der Behandlung dieses oder jenes Begehrens abhängig machon und durch starres Festhalten an ihrem Standpunkt eine verfassungsmässige Ordnung erschweren oder verunmöglichen. Je mehr Begehren gestellt, je stärker die Finanzordnung bepackt wird, um so schwieriger wird es sein, eine Einigungslösung zu finden. Der Bundesrat ruuss nachdrücklich auf diese Gefahr aufmerksam machen und davor warnen, dass die Ubergangsordnung, die von allen verantwortungsbewussten Kreisen gefordert ist, zum Scheitern verurteilt wird, weil nicht alle Wünsche und Hoffnungen, mögen sie für sich betrachtet noch so berechtigt erscheinen, erfüllt werden können.

Als im Jahre 1938 nach dem Scheitern der Bundesfinanzreform eine der heutigen ähnliche Lage entstand, einigten sich die Parteien auf eine Übergangslösung unter Verzicht auf materielle Änderungen der geltenden Steuerbeschlüsse.

Es dürfte auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen ratsam sein, ähnlich vorzugehen, i Aus den dargelegten Gründen muss der Bundesrat auch die Umstellung des Steuersystems des Bundes, wie sie das Postulat des Herrn Nationalrates Münz anregt, für die Übergangsordnung ablehnen. Die beantragten Änderungen der Verbrauchsbesteuerung, die Schaffung einer einträglichen, mit den Einkommensund Vermögenssteuern der Kantone möglichst
koordinierten direkten Bundessteuer, die Aufhebung der Stempelabgaben, der Couponsteuern, der Verrechnungssteuer und der Ausgleichsstouer, die Erhöhung der Alkoholbesteuerung sind Massnahmen von grosser Tragweite. Herr Nationabat Münz stellt den Gesetzgeber vor Fragen, die in der für die Übergangsordnung zur Verfügung stehenden Zeit unmöglich abgeklärt werden können und deren Prüfung nur im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer abschliessenden Beform möglich sein wird. Den Postulaten der Herren Nationalräte Philipp Schmid und Häberlin dürfte durch die vorliegende Übergangsordnung angemessen Bechnung getragen werden.

430

III. Der Inhalt der Übergangsordnung 1. Die Überführung des bisherigen Fiskalnotrechts in verfassungsmässiges Übergangsrecht Die im beigelegten Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Finanzordnung 1951 bis 1954 niedergelegte Ordnung bezweckt im wesentlichen die Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage für die im Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1949 betreffend Übergangaordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Finanzordnung 1950 und 1951) bezeichneten Figkalmassnahmen und die Erstreckung der Geltungsdauer dieser Massnahmen.

Artikel l dos Beschlussentwurfs bezieht sich auf die in der Finanzordnung 1989 bis 1941 mit den Änderungen gemäss Finanzordnung 1946 bis 1949 getroffenen Anordnungen, soweit diese nicht in der Zwischenzeit aufgehoben wurden oder gegenstandslos geworden sind. Es handelt sich, wie in der Botschaft vom 22. Juli 1949 betreffend die Übergangsordnung des Bundesfinanzhaushaltes (BEI 1949, II, 84 ff. und 95 ff.) einlässlich dargelegt worden ist, um gewisse Einsparungen, uin verschiedene Änderungen und Ergänzungen des Stempelsteuerrechts, um die Biersteuer, die Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten und um die Massnahmen zur Erhaltung dos Landeskredits.

Nach Artikel 2 des Beschlussentwurfes soll verfassungsrechtlich die Weitergeltung der gestützt auf die Ermächtigungsbeschlüsse der Bundesversammlung vom 30. August 1939 und 6. Dezember 1945 durch Beschlüsse des Bundesrates eingeführten und nach der Übergangsordnung vom 21. Dezember 1949 im Jahre 1950 noch erhobenen Steuern angeordnet werden, nämlich der Wehrsteuer (ohne zusätzliche Wehrsteuer), der Warenumsatzsteuer, der Luxussteuer, der Verrechnungssteuer und der Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherung.

Die Bundes- und Buridesratsbeschlüsse, deren Geltungsdauer erstreckt wird, sollen" gemäss ihrer gegenwärtig geltenden Fassung anwendbar bleiben, soweit nicht in den Artikeln 3 und 4 des Beschlussentwurfes Änderungen vorgesehen sind, und soweit nicht die Bundesversammlung gestützt auf die Befugnis, die ihr durch. Artikel l, Abschnitt B, Ziffer 4, der Übergangsordnung vom 21. Dezember 1949 und den analogen Artikel 5 des vorliegenden Beschlussentwurfes verliehen wird, künftig Abweichungen anordnet. Über die wichtigsten Änderungen, die nach der Auffassung des Bundesrates in Betracht gezogen werden sollten,
wird in den folgenden Abschnitten berichtet.

2. Die Geltungsdauer Bevor auf die Änderung einzelner Steuerbeschlüsse eingetreten wird, scheinen indessen noch einige Ausführungen über die Geltungsdauer der neuen Übergangsordnung am Platze.

.

Die Übergangsordnung soll die ungestörte Fortführung des Bundeshaushalts bis zur Durchführung der Finanzreform gewährleisten. Das kann freilich

431 nicht heissen, dass ihr von Anfang an und in allen ihren Teilen Gültigkeit bis zu dem Zeitpunkte zuzuerkennen sei, in dem die für die Dauer berechnete neue Verfassungsordnung sich voll auswirken kann. Notwendig ist dagegen, dass dio Übergangsordnung zumindest für die Zeit geschaffen werde, welche für die Errichtung des neuen Verfassungsfundaments des eidgenössischen Finanzwesens benötigt wird.

Binnen welcher Frist die als abschliessend gedachte neue Ordnung in der Verfassung niedergelegt werden kann, lässt sich heute nicht sagen. Es bestehen noch keine Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber der Schwierigkeiten, die sich ihm hier stellen, rasch Herr werden könne. Anderseits darf aber angenommen werden, dass die Grosse der Aufgabe Ansporn zu nachhaltigen Anstrengungen bilden, und dass das allgemeine Verständnis für die Notwendigkeit der Zusammenarbeit die Lösung erleichtern werde.

In Würdigung aller Umstände scheint es nicht ausgeschlossen 211 sein, die Vorbereitung der Verf assungsrevisiön durch den Bundesrat, die Beratung durch den Nationalrat und den Ständerat sowie die Volksabstimmung vor Ende 1954 durchzuführen. Der Bundesrat schlägt Ihnen daher vor, die Übergangsordnung für vier Jahre, und zwar bis zum 81. Dezember 1954, gültig zu erldären.

Sache dos Bundosbeschlusses über die endgültige Gestaltung dos Bundesfinanzhaushaltes (Revision der Finanzartikel der Bundesverfassung) selbst wird es sein, die Geltungsdauer der Übergangsordnung für die Zeit zu verlängern, die nach Annahme der revidierten Verfassungsbestimmungen erforderlich ist, um im Bund und in den Kantonen die Ausführungsgesetzgebung zu den neuen Finanzartikeln zu schaffen; dem gleichen Zweck hätte in der am 4. Juni 1950 verworfenen Vorlage Artikel 4 im Verhältnis zur gegenwärtig geltenden Übergangsordnung gedient, wie dies Artikel 4 der am 4. Juni 1950 verworfenen Vorlage tun wollte.

Die jetzt zu schaffende Übergangsordnung soll den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1949 ablösen. Dieser tritt, wenn nach dem Vorschlag des Bundesrates seine nachträgliche Genehmigung durch Volk und Stände nicht mehr nachgesucht wird, gemäss Artikel 89Ms, Absatz 3, der Vorfassung, nach Ablauf eines Jahres ausser Kraft. Dem Wortlaut der Verfassung nach würde die geltende Übergangsordnung am 21. Dezember 1950 ausser Kraft treten; die neue Übergangsordnung
hätte daher auf den 22. Dezember 1950 und nicht erst auf den 1. Januar 1951 in Kraft zu treten. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, die Finanzordnung 1951 bis 1954 ist vom Aussorkrafttreten der Finanzordnung 1^50 und 1951 an anwendbar zu erklären (Ziff. II, Abs. l, der Vorlage). Dabei ist aber klarzustellen, dass die neuen materiellen Änderungen an den notrechtlichen Beschlüssen, deren Geltungsdauer durch die neue Übergangsordnung erstreckt worden soll, jedenfalls erst ab 1. Januar 1951 wirksam werden sollen, denn- diese Änderungen müssen mit der auf Kalenderjahre und Kalenderquartale ausgerichteten Veranlagung der Gegenstand der Übergangsordnung bildenden Bundessteuern in Einklang gebracht werden (Art. 8, lit. b, und Art. 4, der Vorlage),

432

3. Die Änderung des Wehrsteuerbesohlusses À. Die durch die Finanzordnung 1951 bis 1954 selbst anzuordnenden Neuerungen a. E r s t r e c k u n g der G e l t u n g s d a u e r Der Zweck der Übergangsordnung erheischt die Verlängerung der Geltungsdauer des Wehrsteuerbeschlusses (Art. 2, lit. o, des Beschlussentwurfes). Diese Verlängerung bedeutet, dass die Wehrsteuer über das Jahr 1950 hinaus noch für die Jahre 1951 bis 1954 erhoben werden soll; nach 1954 dagegen würde der Wehrsteuerbeschluss lediglich für die Geltendmachung vor dem 1. Januar 1955 entstandener Ansprüche massgebend bleiben.

Die Erstreekung der Erhebungsdauer der Wehrsteuer hat zur Folge, dass der erhöhte Abzug vom Einkommen gemäss Artikel 25, Absatz l, lit. a, Wehrsteuerbeschluss, der vorläufig nur unter der Herrschaft der Finanzordnung 1950 und 1951 (Art. l, Abschnitt B, Ziff. 2, lit. b) gilt, auch für die Steuerveranlagungen der folgenden Perioden massgebend zu erklären ist (Art. 8, lit. a, des Beschlussentwurfes) .

b. S t e u e r f r e i e r A b z u g vom Vermögen bei der Ergänzungssteuer Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 22. Januar 1948 für den Fall, dass dem Bund die Befugnis zur "Erhebung einer direkten Steuer verliehen würde, eine Tilgungssteuer vorgeschlagen, die gegenüber der Wehrsteuer wesentliche Änderungen auf gewiesen hätte. Mit Bücksicht auf die im allgemeinen sehr hohe Belastung des Vermögens und seines Ertrages durch kantonale und kommunale Steuern hat er dabei die Ausgestaltung der Steuer natürlicher Personen zu einer reinen Einkommenssteuer vorgesehen unter Verzicht auf eine Ergänzungssteuer vom Vermögen. Um der Geldentwertung Bechnung zu tragen, sollten nominell höhere Existenzminima ins Auge gefasst und ein neuer, nach dem Prinzip der überschiessenden Progression aufgestellter Tarif angewendet werden.

Für juristische Personen wurde eine proportionale Belastung befürwortet in der Absicht, dadurch auch auf diesem Gebiete zu einer bessern Systematisierung der gesamtschweizerischen Steuerbelastung beizutragen. Der Nationalrat wollte ursprünglich auf die Kritik an der Wehrsteuer bzw. an der vom Bundesrat als Ersatz vorgeschlagenen Tilgungssteuer durch einen stark ermässigten Tarif Büoksicht nehmen. Es stellt sich die Frage, ob im Bahmen der die Wehrsteuer mitumfassenden Finanzordnung 1951 bis 1954 auf
Verbesserungs-.oder Milderungsbestrebungen dieser Art eingetreten werden kann.

.

Die Antwort muss grundsätzlich ablehnend lauten. Die Übergangsordnung kann innert der kurzen zur Verfügung stehenden Frist nur dann durchberaten und der Volksabstimmung unterbreitet werden, wenn auf grundlegende Änderungen bei der Wehrsteuer Verzicht geleistet und alles vermieden wird, was als Versuch einer Präjudizieruiig der künftigen definitiven Finaiizordnung ausgelegt werden könnte. Auch eine allgemeine Reduktion der Tarife darf nicht in Betracht gezogen werden. Der Nationalrat hat seinerzeit einem stark gemilder-

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ten Tarif für die Einkommenssteuer zugestimmt, aber gleichzeitig die Aufhebung von Kantonsanteilen an verschiedenen Bundeseinnahmen im Gesamtbetrage von rund 70 Millionen Franken, sowie die Einführung einer Getränkesteuer mit 40 Millionen Franken Jahresertrag in Aussicht genommen. Solange der Inhalt der künftigen, auf die Dauer berechneten Finanzordnung des Bundes nicht feststeht und solange die Kantone nicht wissen, welche Finanzraassnahmen sie zur Anpassung an diese Ordnung zu treffen haben, kann ihnen der Verzicht auf die Anteile an den Bundessteuern nicht zugemutet werden. Ebensolange kann aber auch der Bund nicht erhebliche Teile seiner Wehrsteuereinnahmen preisgeben.

Die Ablehnung grundlegender Änderungen an der Wehrsteuer oder einer allgemeinen Steuerreduktion schliesst indessen nicht gewisse Anpassungen des Wehrsteuerbeschlusses an veränderte Verhältnisse oder die Korrektur einzelner zutage getretener Mängel dieses Beschlusses aus.

Verbesserungen dieser Art sind bereits früher vorgenommen worden. So hat man durch die Einführung einer steuerfreien Einkommensquote von 100U Franken (Bundesratsbeschluss vom 19. Oktober 1949) und durch die Erhöhung dieser Quote auf 2000 Franken (Finanzordnung 1950 und 1951) die relative Belastungssteigerung weitgehend ausgeglichen, die als Folge der Geldentwertung eingetreten war. Diese Entlastung kumiul allen Kreisen zugute. Sie hat dio steuerfreien Einkommensbeträge auf die Höhe ihres ursprünglichen Realwertes zurückgeführt und das mit der nominellen Einkommensaufblähung verbundene Aufsteigen in höhere Progressionsklassen bei unverändertem Realeinkommen korrigiert.

Diese Erleichterungen kommen auch den Bezügern von Kapitaleinkommen zugute und bedeuten für die Kleinrentner eine beachtenswerte Entlastung. Im Gegensatz zur Einkommenssteuer ist aber die Ergänzungssteuer vom Vermögen nicht nur nominell unverändert geblieben, sondern in doppelter Hinsicht sogar drückender geworden. Der für seinen Lebensunterhalt auf den Ertrag eines Vermögens Angewiesene steht in der Begel nicht nur der teuerungsbedingten Abnahme des Realwertes seines Vermögens und Vermögensertrages wehrlos gegenüber ; er muss sich dazu wegen der sinkenden Zinssätze auch noch mit einer Verminderung des nominellen Kapitalertrages abfinden. Die Entwicklung der Verhältnisse wird durch die Tatsache
illustriert, dass die Durchschnittsrendite schweizerischer Obligationen von wesentlich über 8 % im Durchschnitt der Jahre 1944 bis 1948 (1948: 3,42 %) im Jahre 1950 auf 2,55 % des für die Ergänzungssteuerberechnung massgebenden Kurswertes zurückgegangen ist. Gemessen am Kapitalertrag hat deshalb die Ergänzungssteuerbelastung im Verlaufe weniger Jahre um über einen Drittel zugenommen.

Diese relative Belastungssteigerung fällt umso schwerer ins Gewicht, als sie aus den gleichen Gründen auch bei den hohen Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden festzustellen ist. Wie hoch sich diese Belastungen belaufen und wie gross namentlich bei kleinern und mittlern Einkommen die Unterschiede der Belastungen von Arbeits- und Kapitaleinkommen geworden sind, ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich.

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Für ein Einkommen von Franken (Verheirateter ohne Kinder)

beträgt die Belastung durch Bundes-, Kantons- und Gemeldesteuern vom Einkommen und Vermögen Im Durchschnitt der Kantonshauptorte auf Arbeitseinkommen Kanton und Gemeinde

Bund

..

..

..

..

..

Total

Bund

Total

7,3

30,9 36,9 46,9 58,0 67,8

in Prozenten des Einkommens

.

3000 6000 15000 80000 60000

auf Vermögensertrag (8%) Kanton und Gemeinde

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1,8

4,3 9,2 18,2 15,4

_

0,8 2,1 4,6 10,6

23,6 28,1 34,8 40,5 43,5

1,8 5,1 11,3 17,8 26,0

8,8 12,1 17,5 24,3

Aus den dargelegten Gründen können irn Rahmen der Übergangsordnung 1951 bis 1954 tiefgreifende Änderungen nicht in Betracht gezogen werden. Eine gewisse Korrektur wäre aber, nachdem den Auswirkungen der Geldentwertung bei der Einkommenssteuer Rechnung getragen worden ist, auch bei der Ergänzungssteuer gerechtfertigt.

Nach der Finanzordnung 1950 und 1951 wird beim Einkommen eine 2000 Franken betragende Quote von der Besteuerung ausgenommen. Der Bundesrat beantragt, eine analoge Erleichterung für die Ergänzungssteuer vorzusehen, d. h. beim Vermögen einen steuerfreien Abzug von 20 000 Franken zuzulassen (Art. 8, lit. l, des Beschlussentwurfes).

Eine solche Erleichterung käme allen Ergänzungssteuerpflichtigen zugute, wäre aber, wie aus der nachfolgenden Darstellung ersichtlich ist, für die Besitzer kleiner Vermögen besonders fühlbar.

Ergänzungssteuer Verni ögen Fr.

unter

10000 10000 15000 20000 .25000 80000 40000 50 000 100 000 500 000 1000000

bisher Fr.

5 7 50 10 12 50 15.

20.

80.

70.

750.

2500.

·

neu Fr.

Ermässigung

- Fr, 5.-

5.10.15.48.672.2353.-

7 50 10 12 50 10.

10.

15.

22.

78.

148.

in%

100 100 100 100 66 50 50 SO

12 6

Trotzdem die vorgeschlagene Erleichterung bescheiden ist und für den Bund nur einen Ertragsausfall von 3,8 Millionen Franken zur Folge hätte,,würde sie doch wohl als eine Bekundung des guten Willens gewürdigt und damit zur Behebung der Mißstimmung beitragen, die in weiten Kreisen der Besitzer von kleinen und mittleren Vermögen um sich gegriffen hat.

435 B. -Andere Änderungen Ausser den oben besprochenen Änderungen, die ihrer besondern Bedeutung wegen von der Finanzordnung 1951 bis 1954 selbst anzuordnen wären, sind weitere Milderungen der Wehrsteuer ins Auge zu fassen. Ausserdem bedürfen die Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses über die Veranlagungsperioden (Art. 7 des Wehrsteuerbeschlusses) und über die Berechnungsperioden (Art.41 und 58 des Wehrstcuerbeschlusses) der Anpassung an die verlängerte Erhebungsdauer der Wehrsteuer, Die Berichtigungen und Milderungen sollten aber spätem Beschlüssen der Bundesversammlung vorbehalten werden, wozu ihr Artikel 5 der Vorlage die Kompetenz einräumt.

Der während der Verhandlungen über die Finanzreform geübten Kritik Eechnung tragend, glaubt der Bundesrat, es sollte sich -- abgesehen von der Festsetzung der Veranlagungs- und Berechnungsperioden -- besonders um die folgenden Änderungen handeln.

a. Abschreibungen u n d B ü c k s t e l l u n g e n Iin Sinne der Bichtlinien, die in der Botschaft vom 22. Januar 1948 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes (BB11948,1,497) für eine Tilgungssteuer aufgestellt worden Bind, soll der Wehrsteuerbeschluss (Art. 22, Abs. l, lit. b) in bezug auf die Abschreibungen und Bückstellungen geschäftlicher Betriebe so geändert werden, dass den Steuerbehörden eine liberalere Praxis ermöglicht wird. Insbesondere wird, nachdem die hohe und zeitlich auf wenige Jahre beschränkte Kriegsgewinnsteuer und die zusätzliche Wehrsteuer gegenstandslos geworden sind, die Einschränkung aufgegeben werden können, dass nur während der Berechnungsperiode eingetretene Wertverminderungen berücksichtigt werden dürfen.

Eine gelockerte Abschreibungspraxis wird auch erlauben, den Pflichtlagerhaltern angemessen entgegenzukommen. Sie wird Sondervorschriften überflüssig machen und darum eine.Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 30. November 1948 über die Behandlung von Pflichtlagern bei der eidgenössischen Wehrsteuer ermöglichen.

Als notwendige Folge einer solchen Lockerung der Abschreibungsregeln wird anderseits die Anordnung notwendig werden, dass aus unversteuerten Gewinnen gebildete Keserven nicht-zu dem für die Bestimmung des Beingewinnsteuersatzes massgebenden Verhältniskapital der Kapitalgesellschaften zu rechnen sind.

b. Beiträge der Mitglieder von Vereinen Auf Grund
von Artikel 21 des Wehrsteuerbeschlusses und gestützt auf Entscheidungen des Bundesgerichts sind bisher die von Mitgliedern entrichteten Beiträge dem steuerbaren Einkommen der Vereine zugerechnet worden, soweit sie nicht während des Jahres ihrer Vereinnahmung durch Vereiusausgabeu aufgezehrt wurden. Diese Praxis ist angefochten worden ; sie hat tatsächlich je nach der Art der Vereine, nach den Vereinszwecken und nach der Zusammen-

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setzung der Mitgliedschaft zu Belastungsungleichheiten geführt. Es wird darum eine die Steuerfreiheit statutarischer Mitgliederbeiträge vorsehende Sondervorschrift geprüft.

c. Zwischentaxationen Um die Härten und Belastungsungleichheiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben, dass die einmal getroffene Veranlagung der Steuer grundsätzlich für die volle Dauer der zweijährigen Veranlagungsperiode massgebend ist (Art. 7, Abs. 2, des Wehrsteuerbeschlusses), wird es angezeigt sein, Zwischentaxationen zu ermöglichen. Solche Berichtigungen der Veranlagungen für den Best der Veranlagungsperiode werden besonders dann zugelassen werden müssen, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich geändert haben (Todesfall, Aufgabe der Erwerbstätigkeit usw.).

C. Nichtberüchsichtigte Begehren

A u f h e b u n g der Wehrsteuer von B a b a t t e n und R ü c k v e r gütungen In der Vorlage für die Finanzordnung 1951 bis 1954 wird das Postulat, dass auf die Wehrsteuer von Bückvergütungen und Babatten Verzicht zu leisten sei, nicht berücksichtigt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Bückvergütungen von Konsumgenossenschaften und Babattvereinigungen der Besteuerung zu unterstellen seien, ist fiskalisch von geringer Bedeutung -- die Jahreseinnahme der Steuer auf Bückvergütungen und Babatten beläuft sich auf ca.

600 000 Franken -- politisch aber heikel und heftig umstritten. Die Versuche, mit neuen Kompromissvorschlägen zu vermitteln, haben leider fehlgeschlagen.

Es wäre bedauerlich, wenn die Verhandlungen über ein Geschäft von der Bedeutung und Dringlichkeit der Übergangsfinanzordnung erschwert würden durch die Diskussion eines Problems, dein auch die Konsumgenossenschaften einerseits und das Gewerbe sowie der nicht genossenschaftlich organisierte Kleinhandel anderseits mehr grundsätzliche als praktische Bedeutung beimessen. Der Bundesrat hält dafür, dass über eine Detailfrage wie die der Besteuerung oder Befreiung der Bückvergütungen nicht in einer Verfassungsvorlage legiferiert, und dass die Entscheidung über sie auf den Zeitpunkt hinausgeschoben werden sollte, in welchem sich die Bundesversammlung mit der Bevision des Wehrsteuerbeschlusses zu befassen haben wird. Er bittet die hauptsächlich Interessierten eindringlich, die Frage der Besteuerung von Bückvergütungen und Babatten nicht in den Bang einer Schicksalsfrage für die Übergangsfinanzordnung zu erheben.

4. Die Änderungen des Warenumsatzsteuerbeschlusses A. Die durch die Finanzordnung 1951 bis 1954-selbst anzuordnenden Neuerungen a, Brstreckung der Geltungsdauer

Der Fortbezug der Warenumsatzsteuer über das Jahr 1950 hinaus ist unerlässlich. Es ist unmöglich, diese Steuer unter der Herrschaft einer In-

437

terimsordnung durch eine andere Einnahmequelle von gleicher Ergiebigkeit ira ersetzen. Artikel 2, lit. &, des Beschlussentwurfes sieht deshalb die Erstrekkung der Geltungsdauer des Warenumsatzsteuerbeschlusses bis zum 31. Dezember 1954 vor.

b. Erweiterung der Freiliste In Artikel l, Abschnitt B, Ziffer 3, des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1949 betreffend die Finanzordnung 1950 und 1951, sind die Lieferung, der Eigenverbrauch, der Bezug und die Einfuhr der notwendigen Lebensmittel von der Besteuerung ausgenommen worden. Bei der Durchführung dieser Vorschrift hat sich gezeigt, dass es nicht nur ausserordentlich schwierig, sondern geradezu unmöglich ist, bei Esswaren eine befriedigende und praktisch brauchbare Scheidung der notwendigen von den nichtnotwendigen Lebensmitteln zu finden.

Die angeordneten Steuerbefreiungen haben denn auch innerhalb des Bäckerund Konditorengewerbes zu den unhaltbaren Belastungsunterschieden geführt, welche in der Botschaft des Bundesrates vom 21, April 1950 dargelegt worden sind, und dringend eine Korrektur erheischten. Diese ist in der Weise vorgenommen worden, dass durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 1950 die Betriebe der Bäckerei, der Konditorei sowie die Fabrikationsbetriebe, die sich mit der Herstellung von Backwaren, Zuckerwaren und Schokolade befassen, aus den Verpflichtungen entlassen wurden, die ihnen bisher als Steuergrossisten oblagen. Die von diesen Unternehmungen hergestellten Waren werden demnach durch die Umsatzsteuer nur noch insofern belastet, als ihre Erzeuger lediglich einige wenige Boh- und Hilfsstoffe versteuert zu beziehen haben.

Infolge dieser Entwicklung ist die Liste der Esswaren, deren Umsatz der Steuer noch unterliegt, auf wenige Warenkategorien zusammengeschrumpft.

Sie umfasst ausser einigen fiskalisch belanglosen Gattungen (Wildbret, Geflügel, Schalen- und Krustentiere, Honig) nur noch die Gemüse-, Früchte-, Fleischund Milchkonserven. Das sind Waren, deren Unterstellung unter die Steuer schwer zu rechtfertigen ist, nachdem feine Konfiseriewaren, Schokolade und Zuckerzeug aller Art praktisch steuerfrei umgesetzt werden können. Es ist verständlich, dass sich die Unternehmungen, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Konserven befassen, benachteiligt fühlen und Gleichstellung verlangen. Zudem wird in den Betrieben des
Lebensmitteldetailhandels, die die Umsatzsteuer offen überwälzen, die Preiskalkulation erheblich erschwert, wenn fortgesetzt Belastungsunterschiede beachtet werden müssen.

Unter diesen Umständen wird es nicht möglich sein, die Liste der Waren, die steuerfrei umgesetzt werden können, dauernd auf ihren gegenwärtigen Stand zu beschränken. Die Entwicklung, welche durch die Finanzordnung 1950 und 1951 eingeleitet und durch den Beschluss der Bundesversammlung vom 22. Juni 1950 weitergeführt worden ist, muss sozusagen zwangsläufig bis zum Endpunkt der Steuerbefreiung aller Easwarenumsätze fortgesetzt werden. Dabei wäre in Übereinstimmung mit der jetzt geltenden Ordnung der Kaffee und ferner aus Gründen der Gleichbehandlung der Tee den Esswaren gleichzustellen. Dieser

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letzte Schritt, den zu tun der Bundesrat in Artikel 4, lit. a, seiner Vorlage nun. mehr empfiehlt, ist nicht mehr von grosser fiskalischer Tragweite. Der noue Ertragsausfall wird nur rund 4 Millionen Franken jährlich betragen, nachdem auf Einnahmen in der Höhe von 37 Millionen Franken jährlich auf Grund der oben .erwähnten beiden Beschlüsse schon verzichtet worden ist. .

Die Erfahrungen, die mit der Erweiterung der Freiliste gemacht worden sind, zeigen, wie leicht bei der Warenumsatzsteuer ein Abbröckelungsprozess eingeleitet werden kann, und wie schwer es ist, sein Umsichgreifen aufzuhalten.

Die Freiliste der Lebensrnittel soll sich auf Esswaren, Kaffee und Tee beschränken und die Getränke, ausgenommen Milch, die seit der Einführung ·der Warenumsatzsteuer steuerfrei umgesetzt werden konnte, nicht umfassen.

c. Ermässigung der Steuer auf den Umsätzen von l a n d w i r t schaftlichen H i l f s s t o f f e n Nach Artikel 19, Absatz l, lit. a, des Warenumsatzsteuerbeschlusses unterliegt der Umsatz von Düngstoffen, Streue- und Futtermitteln der in Positionen 161 bis 170 und 211 bis 217 des schweizerischen Gebrauchszolltarifs bezeichneten Art sowie von Grünfutter und Futterzellulose der Steuer zum ermässigten Satz von 2 % bei Detaillieferung und 2% % bei Engroslieferung.

Es stellt ein altes Begehren der schweizerischen Landwirtschaft dar, dass .

das gleiche Fiskalregime nicht hur auf die Umsätze an Düng-, Streue- und Futtermitteln ausgedehnt werde, die nicht unter die erwähnten Zolltarifspositionen fallen, sondern darüber hinaus auch auf die Umsätze an Pflanzenschutzmitteln (Chemikalien zur Schädlingsbekämpfung) und Sämereien. Der Bundesrat hat wiederholt die Prüfung dieser Anliegen zugesagt und während der vergangenen Junisession ein entsprechendes Postulat von Herrn Nationalrat Müller-Olten entgegengenommen.

Es muss zugegeben werden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung wichtiger landwirtschaftlicher Hilfsstof£e schwer zu rechtfertigen ist und irn Verkehr gewisse praktische Schwierigkeiten bietet. Der Bundesrat hält deshalb dafür, dass dem Postulat Folge gegeben und dass eine entsprechende Bestimmung in die Übergangsordnung (Art. 4, ht. 6) aufgenommen werden sollte.

Der Einnahmenausfall, der sich aus der vorgesehenen Steuerermässigung ergeben wird, ist auf rund 2 Millionen Franken
zu veranschlagen.

B. Andere Änderungen Verbot der o f f e n e n Steuerüberwälzung bei Detailumsätzen Die Warenumsatzsteuer ist bisher in der Begel für den Käufer sichtbar zum Warenpreis hinzugeschlagen worden. Das hat sich auf die Dauer aus folgenden Gründen als unzweckmässig erwiesen. Aus technischen Gründen kann die Steuerbelastung nicht nach Qualitätsunterschieden abgestuft werden, weil-den als Grossisten im Sinne des Waren umsatzstouerboschlussos steuerpflichtigen Unternehmungen die Handhabung umständlicher Tarife nicht zugemutet werden darf. Bei der Beurteilung der Warenumsatzsteuer nach wirt-

439 schaftlichen und sozialen Gesichtspunkten darf indessen nicht auf den Einzelumsatz und Beine Belastung, sondern muss auf die Gesamtauswirkung, auf die Summe der Belastungen abgestellt werden, die sich in hunter Mischung während eines längorn Zeitraumes bei jedem Konsumenten auf die Anschaffungen von Waren dringlichen oder weniger dringlichen Bedarfs verteilen. Zu einer falschen Beurteilung wird der Konsument indessen geradezu herausgefordert durch den Umstand, dass die Warenumsatzsteuer im Detailhandel immer noch vorwiegend offen überwälzt, d. h. dem Kunden neben dein Preis gesondert in Bechnung gestellt wird. Das ist zwar nach Artikel 29 des Warenumsatzsteuerbeschlusses nicht unzulässig, hat sich aber als änderungsbedürftig erwiesen.

Für den Detaillisten stellt die Warenumsatzsteuer einen Unkostenfaktor dar wie viele andere (wie Geschäftsspesen, Zoll-, Transport-, Versicherungsaüslagen, Beklamekosten usw.), die in den Warenpreis einkalkuliert und dem Kunden auch nicht gesondert in Bechnung gestellt werden. Die gesonderte Anrechnung der Umsatzsteuer bedeutet für den Kleinhandelsbetrieb nicht eine Vereinfachung, sondern eine beträchtliche Mehrbelastung ; denn es ist gewiss einfacher, die Warenumsatzsteuer einmal bei der Preisfestsetzung einer Ware zu berechnen, als die Bechnung bei jedem Einzelumsatz zu wiederholen und den Steuerbetrag separat in Kechnung zu stellen, was erfahrungsgemäss häufig zu Fehlrechnungen führt. Für den Konsumenten hat die Einrechnung den Vorteil, dass er sich über den wirklichen Preis einer Ware schneller und zuverlässiger orientieren kann, wenn dieser einschhesslich der Steuerbelastung zu verstehen ist. Dem Detaillisten und dem Konsumenten werden Anstände und Ärger erspart. Die Steuerbelastung wird kaum mehr als solche empfunden und löst darum weniger Mißstimmung aus, · Die Vorteile der verdeckten Überwälzung bei den Detailumsätzen sind bereits von zahlreichen Detailunternehmungen erkannt worden, und die Zahl der Betriebe, die die Steuer in den Verkaufspreis einrechnen, nimmt denn auch stets zu. Gerade daraus, dass die Handelsübuiig nicht einheitlich und dem Konsumenten die Orientierung erschwert ist, erwachsen neue Unannehmlichkeiten. Eis dürfte sich darum empfehlen, den Beispielen anderer Staaten folgend, für Detailumsätze die gesonderte Anrechnung der Warenumsatzsteuer
zu untersagen. Die dazu nötigen Bestimmungen sollten einem späteren Beschlüsse der Bundesversammlung - im Sinne von Artikel 5 der Vorlage - vorbehalten sein.

C. Nichtberûcksichtigte Begehren Zur Warenumsatzsteuer sind eine Beihe sehr weitgehender Begehren angemeldet worden, deren Verwirklichung nach der Auffassung des Bundesrates nicht in Frage kommen oder wenigstens nicht für die Finanzordnung 1951 biß 1954 in Betracht gezogen werden kann.

a. Initiative .auf A b s c h a f f u n g dor W a r o n u m s a t z s t e u e r Das radikalste Begehren wird in der Initiative der Partei der Arbeit betreffend die Warenumsatzsteuer aufgestellt, die gemäss dem Bericht des Bundes-

440

rates vom 12. Mai 1950 zustande gekommen ist. Es wird darin die Aufnahme eines neuen Artikels 42, Absatz 2, in die Bundesverfassung verlangt, in der festgestellt werden soll, dass der Bund zur Erhebung von Umsatzsteuern nicht befugt ist.

Der Bundesrat wird in nächster Zeit seinen Bericht zu diesem Volksbegehren erstatten. Die eidgenössischen Eäte werden binnen Jahresfrist, d. h. bis zum Mai 1951 darüber Beschluss zu fassen haben, ob sie dem Initiativentwurf zustimmen oder nicht (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung).

Darüber, dass dem Begehren im Eahmen der Finanzordnung 1951 bis 1954 nicht entsprochen werden kann, kann ein Zweifel nicht möglich sein. Die Initiative ist nicht nur auf die Abschaffung der gegenwärtigen Warenumsatzsteuer gerichtet; sie will dem Bunde generell die Befugnis zur Erhebung von Umsatzsteuern entziehen. Die Annahme der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung würde daher nicht nur den Weiterbezug der Waronumsatzsteuer, sondern auch die Erhebung der Luxussteuer, der Tabaksteuer und der Biersteuer verunmöglichen, d. h, einen Verzicht auf Einnahmequellen des Bundes bedeuten, die im Jahre 1949 zusammen 527 Millionen Franken eintrugen. Überdies würde sie die künftige Erhebung einer Getränkesteuer ausschliessen.

Ein solcher Einnahmenausfall, darüber bedarf es keiner weitern Erörterungen, könnte innert nützlicher Frist unmöglich auch nur annähernd durch die Erschliessung anderer Einnahmequellen ausgeglichen werden und würde darum für den Bundeshaushalt eine Katastrophe darstellen.

b. Postulat Münz In dem Postulate, das Herr Nationalrat Münz am 6. Juni 1950 eingereicht hat, wird beantragt, für die Finanzordnung 1951 bis 1954 eine sehr massige, vor allem den notwendigen Lebensbedarf schonende 'Verbrauchsbesteuerung vorzusehen. Der Bundesrat glaubt, mit seinen Anträgen, den Umsatz aller Esswaren von der Steuer auszunehmen und die Steuer vom Umsatz Ian4wirtschaftlicher Hilfsstoffe zu ermässigen, dem Postulat im wesentlichen entsprochen zu haben. Weiter zu gehen und im Eahmen der Finanzordnung 1951 bis 1954 sonstige Erleichterungen anzuordnen, konnte nicht empfohlen werden, weil der Bund auf die ihm verbleibenden Einnahmen aus der Warenumsatzsteuer nicht verzichten kann. Überdies haben die Erfahrungen, die mit der jüngsten Erweiterung der Freiliste gemacht worden sind, erwiesen, wie weitgehende Folgen die Gewährung von Ausnahmen haben kann.

5. Die Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslands Der Finanzbedarf aller Staaten, mit denen die Schweiz enge -wirtschaftliche Beziehungen unterhält, ist seit dem zweiten Weltkrieg gestiegen und hat allenthalben sowohl zu-einem Ausbau der Steuergesetzgebung als auch zu einer Ver-

441 schärfung der Steuerpraxis geführt. Auch der Kreis der subjektiven Steuerpflicht ·wurde, vielfach unter Missachtung der bisher im Stouerrecht allgemein anerkannten Grundsätze betreffend die örtlichen Grenzen der Steuerhoheit und die gteuerrechtliche Zugehörigkeit von Personen und Sachen, unverhältnismässig weit ausgedehnt. Das brachte es mit sich, dass unsere Wirtschaft mehr und mehr durch Ansprüche ausländischer Steuerhoheiten belastet wurde, die als unbillig empfunden werden. Dabei ist immer deutlicher das Missverhältnis der Kräfte in Erscheinung getreten, die zum steuerlichen Schutz unserer Wirtschaftsinteressen zur Verfügung stehen. Während das Steuerrecht anderer Staaten deutlich extensive Tendenzen zeigt und sich durch die Mannigfaltigkeit der Besteuerungsanknüpfungspunkte auszeichnet, respektiert das schweizerische Steuerrecht in der Begel die Schranken, die ihm das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung auferlegt, auch gegenüber dem Ausland. Die schweizerischen Steuerhoheiten können deshalb die steuerlichen Übergriffe des Auslandes nicht mit gleichen Massnahmen abwehren. Diese Unterlegenheit äussert sich ganz besonders bei den Bemühungen um Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, bei denen die schweizerischen Unterhändler jeweils sehr viel fordern müssen, aber wenig zu bieten habon.

Der Wohlfahrtszweck und die eigenen fiskalischen Interessen des Staates gebieten den Schutz der eigenen Angehörigen vor unbilliger Besteuerung durch das Ausland. Als Mittel zur Abwendung fremder Übergriffe dient neben staatsvertraglichen Abmachungen die Steuerretorsion. Es ist deshalb angesichts der Entwicklung der Verhältnisse ein dringend gewordenes Bedürfnis, den ausländischen Besteuerungsmassnahmen, die der traditionellen schweizerischen Auffassung von der territorialen Beschränkung der Besteuerungsbefugnisse zuwiderlaufen, dadurch entgegenzutreten, dass dem Bund die Kompetenz zur Anordnung fiskalischer Betorsionsmassnahmen verliehen werde. Die Möglichkeit, im Verhältnis zum Ausland vergeltungsweise spezielle Bundessteuern aufzuerlegen, ist derzeit auf das Gebiet der Stempelabgaben beschränkt (Art. 9bls des Stempelgesetzes). Dieses Mittel versagt aber in der Abwehr der massiven ausländischen Einkommens- und Vermögensbesteuerung, vor der unsere
Wirtschaft Schutz sucht. Zum Erfolg können nur solche Mittel führen, die den Besteuerungsmassnahmen, denen begegnet werden soll, adäquat sind. In Betracht fällt vor allem die vergeltungsweise Besteuerung des im Ausland wohnhaften Personen-aus der Schweiz zufliessenden Einkommens durch Besteuerung an der Quelle und die Belastung des in der Schweiz befindlichen beweglichen Vermögens, das Personen mit Wohnsitz in einem Staate zusteht, der solches Vermögen nach seiner Belegenheit besteuert.

Zweck solcher Schutz- und Vergeltungssteuern ist nicht die Erschliessung neuer Steuerquellen, sondern die Abwehr fremder Übergriffe. Nach den Erfahrungen, die: bei Verhandlungen über den Absohluss von Abkomiutui zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemacht wurden, kann als sicher angenommen werden, dass bereits die blosse Existenz einer Kompetenznorm eine sehr erhebliche Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

31

442 prophylaktische Wirkung auszuüben vermag. Deshalb fand bei der Beratung der verfassungsmässigen Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes der auf Aufnahme einer entsprechenden Kompetenznorm gerichtete bundesrätliche Vorschlag auch die Zustimmung der Bundesversammlung. Der Bundesbeschluss vom 21. März 1950 hat sich dann allerdings auf die Verleihung der Befugnis zur Anordnung besonderer Quellensteuern beschränkt (Art. 42Ws, Abs. l, lit. c, der Verfassungsvorläge), nachdem die als Bestandteil der Tilgungssteuer gedachte vergeltungsweise Besteuerung Ausländern zustehenden Vermögens (Abschnitt II, Art. 4, Abs. l, lit. e, des Beschlusses des Nationalrates) mit der Tilgungssteuer in Wegfall gekommen war.

Man kann sich fragen, ob es sich rechtfertige, die Kompetenz zur Anordnung von Schutz- und Retorsionssteuern in einer nur auf wenige Jahre berechneten Ubergangsordnung zu begründen. Allein, das Bedürfnis nach Schutz und Abwehr ist aktuell, und da es jetzt praktisch nicht durch eine dauerhafte Regelung befriedigt werden kann, BÖ lässt es sich nicht rechtfertigen, es zu vernachlässigen, wenn sich die Gelegenheit bietet, ihm in einer kurzfristigen Ordnung gerecht zu werden. Es darf in diesem Zusammenhange nicht übersehen werden, dass Verhandlungen über Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Staaten, die unserer Wirtschaft zur Last fallende bei uns unbekannte Quellensteuern sowie Vermögenssteuern nach uns fremden Segeln erheben, zum Teil schweben (Niederlande, Vereinigte Staaten), zum Teil bevorstehen (Italien, Grossbritannien), und dass die von der baldigen Verleihung einer Bundeskompetenz zur Einführung von Vergeltungssteuern zu erwartende Stärkung der schweizerischen Verhandlungsposition ausserordentlich erwünscht wäre.

Die Befugnis zur Anordnung der Steuerretorsion kann so umfassend umschrieben werden, dass sie dem Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Steuerarten und der subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Steuerpflicht als auch mit Bezug auf das Steuermass alle Freiheit gibt, im Verhältnis zu fremden Staaten jede zweckmässig scheinende steuerliche Vergeltungsmassnahme zu treffen.

Sie kann aber auch die Abwehrmassnahmen im einzelnen bezeichnen und so auf bestimmte Typen der Besteuerung abzielen, was sicherlich geeignet ist, ihre vorbeugende und abschreckende Wirkung zu
verstärken. Unsere Vorlage sieht in Artikel 6 eine Verbindung von genereller und spezieller Kompetenz vor, d. h. eine Lösung, die sich für schweizerische Verhältnisse besonders empfiehlt.

IV. Erschwerung der Beschlussfassung über Ausgaben Schon die Vorlage zu einem Bundesbeschluss über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, die im Nationalrat am 24. Juni 1988 verworfen worden ist, enthielt eine Bestimmung, wonach in Bundesbeschlüssen, die dem Referendum entzogen sind, keine höhern oder dem Zwecke nach andern als die vom Bundesrat beantragten Kredite bewilligt werden dürfen.

Danach wäre es den eidgenössischen Räten verwehrt gewesen, in ihren Ausgabenbeschlüssen über die Anträge des Bundesrates Einauszugehen.

443

In der Botschaft vom 22. Januar 1948 sah der Bundesrat vor (Art. l, Art. 42ter, Abs. 8, des Beschlussentwurfes), dass für Beschlüsse, durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausgaben erhöht oder neue Ausgaben festgesetzt werden sollen, in jedem der beiden Räte die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder nötig sei. Während der Ständerat dieser Beschränkung der parlamentarischen Befugnisse zugestimmt hat, lehnte der Nationalrat sie mit 108 gegen 85 Stimmen ab. Die Kommission des Nationalrates hat die Auffassung vertreten, die Gültigkeit von Ausgabebeschlüssen, welche dem Referendum nicht unterstehen, aber doch von einer gewissen Bedeutung für den Staatshaushalt sind, sollte von der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder beider Eäte abhängig gemacht werden. Dieser Auffassung schloss sich der Nationalrat mit 85 gegen 81 Stimmen an. Da eine Einigung zwischen Ständerat und Nationalrat nicht zustande kam, wurde diese Differenz ins Verständigungsverfahren eiubezogen. In der Verständigungskonferenz wurde nach langer Debatte schliesslich mit 85 gegen 15 Stimmen, die jede Beschränkung der parlamentarischen Befugnisse zu streichen empfahlen, einer Fassung beigepflichtet, wonach Beschlüsse, durch die einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 000 Pranken bewilligt oder beschlossene Ausgaben um den gleichen Betrag erhöht werden sollen, in jedem der beiden Eäte der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder bedürfen, wenn über sie die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann oder wenn sie nicht auf bereits in Kraft befindlichen Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.

Auch Artikel l, Abschnitt D, der gegenwärtig geltenden Übergangsordnung vom 21. Dezember 1949 enthält eine ähnliche Bestimmung.

Die praktische Bedeutung solcher Vorschriften ist erfahrungsgemäss problematisch. Sie müssen wohl hauptsächlich unter psychologischen und taktischen Gesichtspunkten gewürdigt werden.

Unbestreitbar ist, dass jede derartige Bestimmung die parlamentarischen Befugnisse von Artikel 89 Bundesverfassung einschränkt. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltentrennung, der zu den Staatsgrundsätzen der Eidgenossenschaft gehört, scheint es auf alle Fälle richtig, dass die Initiative zur Beschränkung dieser Eechte
nicht vom Bundesrat, sondern von den eidgenössischen Eäten selbst auszugehen hätte.

Der Bundesrat hält es daher für genügend, wenn er auf diese Fragen aufmerksam macht; er stellt im Beschlussentwurf zur Finanzordnung 1951 bis 1954 keinen Antrag.

V. Ausserhalb der Übergangsordnung liegende Anregungen l, Finanzierung der Kriseribekämpfung Herr Nationalrat Spühler hat in der diesjährigen Juni-Session im Zusammenhang mit seinem Postulat zur Übergangsordnung für die Bundesfinanz-

444

reform nnter anderem den Vorschlag gemacht, mit der neuen Vorlage sei für die Zwecke der Arbeitsbeschaffung ein Kredit von einigen hundert Millionen Franken bereitzustellen.

In unserem Zwischenbericht vom 12. Juni 1950 haben wir Ihnen eingehend über Massnahmen der Arbeitsbeschaffung Bericht erstattet. Dieser .Bericht enthält einen besonderen Abschnitt über die finanzielle Vorbereitung des Bundes Ende 1949 (BEI 1950 II, 114 bis 117). Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass Ende 1949 im Eahmen der Arbeitsbeschaffungsaktionen noch Mittel in der Höhe von 74,5 Millionen Franken verfügbar waren. Der Zwischenbericht erwähnt ferner die beiden Bückstellungen, die aus den Eingängen der Kriegsgewinn- und Verrechnungssteuer gebildet wurden. Der Kriegsgewinnsteuer-Kückstellung könnten ungefähr 100 Millionen Franken und aus der Bückstellung, die aus Verrechnvmgssteuereingängen gebildet worden ist, rund 215 Millionen Franken für Arbeitsbeschaffungszwecke entnommen werden. Bei der VerrechnungssteuerKückstellung wird das allerdings erst dann möglich sein, wenn die Verrechnungssteuer als dauernde Einnahmequelle verfassungsmässig verankert sein wird. Insgesamt stehen also dem Bund, teilweise unter gewissen Vorbehalten, rund 400 Millionen Franken zur Deckung von Arbeitsbeschaffungsausgaben zur Verfügung. Die Bundesversammlung hat die Möglichkeit, in diesem Umfange Kredite für die Bekämpfung einer Wirtschaftskrise zu bewilligen, ohne dass sich dadurch die Vermögenslage des Bundes verschlechtert.

Der Bund sieht somit einer Wirtschaftskrise finanziell nicht unvorbereitet entgegen. Vor allem aber hat sich gegenüber der Krise'in den Dreissigerjahren die Situation rechtlich grundlegend verändert; mit der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 wurde neu Artikel 31 sei er auch nur transitorischer Natur --· in der Verfassung nicht notwendig ist. Sollte die wirtschaftliche Entwicklung eine Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen erfordern, so können die erforderlichen Kredite von der Bundesversammlung ohne Verzug bewilligt werden.

Wenn wir im Hinblick auf diese finanzielle und rechtliche Lage davon absehen, den Vorschlag von Herrn Nationalrat Spühler in die Vorlage für die Finanzordnung 1951 bis 1954 aufzunehmen, so möchten wir gleichzeitig mit allem Nachdruck betonen,' dass wir gewillt sind, rechtzeitig alle Massnahmen zu treffen, um einer drohenden Arbeitslosigkeit wirksam zu begegnen. Das wird uns jedoch nur möglich sein, wenn dem Bund im Eahmen der Übergangsordnung zum mindesten diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Deckung

445 des laufenden Bedarfes unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen notwendig sind. Keinesfalls dürfen die Einnahmen des Bundeshaushaltes derart knapp bemessen werden, dass schon der normale Finanzbedarf nicht mehr gedeckt werden kann. Wenn auch heute die Wirtschaftslage unseres Landes noch im Ganzen als durchaus befriedigend bezeichnet werden kann, so wird doch niemand voraussehen können, wie sich die Dinge in den nächsten vier Jahren entwickeln werden. Müsste der Bund bereits mit einer defizitären Rechnung in eine Krisenperiode eintreten, so ist nicht einzusehen, wie er die Arbeitsbeschaffungsmassnahmen finanzieren soll, ohne die Bundesfinanzen und damit unsere Landeswährung aufs schwerste zu gefährden. Voraussetzung für eine wirksame Arbeitsbeschaffung ist somit weniger die Eröffnung von Krediten als die Sicherung des finanziellen Gleichgewichtes zum mindesten in Zeiten normaler Wirtschaftskonjunktur.

Obschon der Bundesrat zur Anregung des Herrn Nationalrat Spühler durchaus bejahend eingestellt ist, kommt er deshalb zum Schluss, dass die neue Übergangsordnung keinen Hinweis auf die Arbeitsbeschaffung enthalten sollte, weil solche Massnahmen vorfassungsmässig bereits verankert sind, den eidgenössischen Bäten die Kompetenz zu entsprechenden Beschlüssen schon bisher zusteht und für Arbeitsbeschaffungsausgaben von mehreren hundert Millionen Franken bereits eine Deckung vorhanden ist. Sollte diese nicht genügen, so können die auf Grund des mit dieser Botschaft beantragten Bundesbeschlusses fliessenden Einnahmen auch für Zwecke der Arbeitsbeschaffung in Anspruch genommen werden.

2. Bundeshilfe für Verlcehrsunternehmungen In einer von sechs Kantonsregierungen sowie vom Verband Schweizerischer Transportanstalten und vom Schweizerischen Eisenbahner-Verband unterzeichneten Eingabe wurde dem Bundesrat empfohlen, den Finanzausgleich gemäss Abschnitt C der Übergangsordnung vom 21. März 1949 nicht nur im Strassenwesen, sondern im Verkehrswesen ganz allgemein zu schaffen. Zu diesem Zwecke sollen die geltenden Bestimmungen mit folgender Ergänzung in die Finanzordnung 1951 bis 1954 übernommen werden: Abs. 3. «Der Bund richtet den Verkehrsanstalten, die dem allgemeinen Verkehr dienen, soweit sie nicht in der Lage sind, die ihnen gestellten Aufgaben aus eigener Kraft zu erfüllen, für die Jahre 1951 bis 1955
angemessene Beiträge aus. Er kann die Gewährung solcher Beiträge von der Mitwirkung der beteiligten Kantone abhängig machen, wobei auf deren Finanzkraft Eücksicht zu nehmen ist.» Abs. 4. «Mit dem Ziele des möglichst zweckmässjgen Einsatzes und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsmittel, fördert der Bund im Bahmen der volkswirtschaftlichen, finanziellen und militärischen Interessen des Landes deren Koordination.» Aus ähnlichen Überlegungen, wie wir sie zur Frage der Bereitstellung eines besondern Kredites für die Zwecke der Arbeitsbeschaffung angestellt haben,

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gelangen wir auch hier zur Überzeugung, dass eine derartige Erweiterung der Bestimmungen über den Finanzausgleich unnötig ist.

Für die Bundesbahnen ist eine genügende Sicherheit bereits in Artikel 16, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen gegeben, da bei einem Fehlbetrag, der die Keserven übersteigt, die Bundesversammlung über die Art der Deckung zu beschliessen hat und ein Vortrag auf neue Bechnung ausgeschlossen ist. Die Forderung, wie sie in dem neu vorgeschlagenen Absatz 3 umschrieben ist, kann sich demnach nur auf die privaten Transportanstalten beziehen. Der Bund hat aber bereits mit den geltenden ' verfassungsmässigen Grundlagen die Möglichkeit, an die privaten Transportanstalten Beiträge auszurichten. Das Bundesgesetz über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1989 sowie die Novelle vom 21. Dezember 1949 sind gestützt auf Artikel 28 und 26 der Bundesverfassung erlassen worden. Eine neue verfassungsmässige Kompetenz ist bestimmt nicht notwendig.

Wir sind uns durchaus bewusst, dass das gesamte Problem der privaten Transportanstalten einer Lösung entgegengeführt werden muss. Die vom eidgenössischen Post- und Eisenbahndopartomont zur Prüfung der Präge einer allfälligen Übernahme oder einer anderweitigen Unterstützung der Privatbahnen eingesetzte Expertenkommission ist einstimmig zum Schluss gekommen, dem Bundesrat zu beantragen, grundsätzlich auf die Verstaatlichung von weiteren Bahnlinien einzutreten. Sobald die Pläne dafür ausgearbeitet sind, wird der Bundesrat der Bundesversammlung seine Vorschläge unterbreiten.

Da nach Ansicht von Expertenkommission und Bundesrat für die Verstaatlichung nur die wichtigsten, den Interessen der Eidgenossenschaft oder eines grösseren Teils derselben dienenden Unternehmungen in Frage kommen können, wird dem in Vorbereitung befindlichen neuen Bundesgesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Eisenbahngesetz) für eine eventuelle Hilfeleistung an die übrigen privaten Transportanstalten grosse Bedeutung zukommen. In einem ersten Vorentwurf, der den interessierten Stellen in Bund und Kantonen sowie den hauptsächlichsten Vertretern der Verkehrsinteressen des Landes zur Vernehmlassung zugestellt wurde, ist ein
besonderer Subventionsartikel enthalten. Danach würde, ähnlich wie es bei der Luftfahrt der Fall ist, der Bund die Möglichkeit erhalten, notleidenden Bahimnternehmungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes Beiträge oder Darlehen zu gewähren.

Der Bundesrat ist bereit, auch die Anregung der sechs Kantonsregierungen wohlwollend zu prüfen; aber die Übergangsordnung für den Fmanzhaushalt d"es Bundes ist nicht, der Ort, um sie zu verwirklichen. Voraussetzung dafür, dass diese Bestrebungen in die Tat umgesetzt werden können, ist ein geordneter Fmanzhaushalt, Wird die Ubergangsordnung, wie wir sie mit unserem Beschlussentwurf vorschlagen, verwirklicht, so ist damit auch der Weg zur Sanierung der notleidenden Verkehrsbetriebe geebnet.

447

VI. Die fiskalische Bedeutung der Übergangsordnung 7. Der Finanzplan für die Übergangszeit Über die Gestaltung des Finanzhaushaltes des Bundes unterrichten nachstehende Übersichten: Finanzhaushalt

Eechnung 1949 ' Voranschlag 1950 Übergangslösung 1951 bis 1954.

Einnahmen Auegaben Millionen Franken 1516 1528

1583 1359

1446 1350

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben Einnahmen Eechnung 1949

Voranschlag 1950

"Übergangsordnung 1951/64

In Millionen Franken

Ein- und Ausfuhrzölle .

Benzinzölle Tabakzölle Steuern Wehrsteuer bzw. Tilungssteuer 1 ) e m p e l aund b *) . . .

tempelabgaben Verrechnungssteuer .

Warenumsatzsteuer . . .

385

375

256 74 45

280

375

255 75 45

65 40 979

855

805

g

.165 .

378

166

Getränkesteuer (Bier) .

Übrige Steuern 2) . . .

143 435 63 11 38

131 370 55 10 35

142 385 63 11 38

Übrige Einnahmen. . . .

Alkoholverwaltung .

PTT-Überschuss . .

Verrechnungsstelle .

SBB-Dot.-Kap.-Zins SNB-Reinertrag . .

Vermögensertrag . .

Andere Einnahmen Total

219

286 9 40 10 -- .-- 41 119

9 40 7 .

56 174 3)

1516

179 9 50 -- -- 45 75

1583

1) Einschliesslich Wehropfer und Kriegsgewinnsteuer 2 ) Luxus-, Ausgleichssteuer, Militärpflichtersatz 3 ) Ohne kriegswirtschaftliche Warenverkäufe von 48 Millionen Pranken

1359

448

Ausgaben Rechnung 1949

Voranschlag 1950

"Übergangsordnung 1951/54

in Millionen Franken

Zinsendienst Verzinsung der off entl.

Schulden Zinsvergütungen an Bundesbetriebe . . .

Zinseinlagen in Bückstellungen Zivilverwaltung Behörden und Personal Sachausgaben . . , . .

Landesverteidigung

319 247

240

212

38

38

42

34

33

33

234 149

Bundesbeiträge Alters- und Hinterlassenenversicherung . . .

Übrige Beiträge . . . .

107 345 338

120 218

146 84 462

-152

485

101 384

230

233 149 84

85 1)/

. . .

Sachausgaben

287

311

109 353 339

346 121 225

118 221

104 32 147 Sonstiger Aufwand. . . . .

.

101 57 Verbilligungen 32 Lohn- u. Verdienstersatz 36 32 Verschiedene Massnah15 ^ men 10 1523 1446 1350 Total 1) Ohne Getreideankäufe 59 Millionen Franken und kriegswirtschaftliche Warenkäufe 4 Millionen Franken

Die obigen Übersichten zeigen, dass es möglich scheint, im Durchschnitt der Jahre 1951 bis 1954 bei rund 1350 Millionen Franken Ausgaben und Einnahmen das Budget auszugleichen. Was die Kosten der militärischen Landesverteidigung anbelangt, ist was folgt beizufügen. Im vorstehenden Finanzplan sind die ordentlichen jährlichen Ausgaben des Militärdepartements durchschnittlich mit 460 Millionen Franken vorgesehen. Ausser diesem ordentlichen Militärbudget ist der Aufwand für Rüstungszwecke in Eechnung zu stellen. Hiefür sind nach dem gegenwärtigen Stand der Schätzungen während einer Dauer von etwa fünf Jahren insgesamt etwa 1,4 bis 1,5 Milliarden Pranken erforderlich, d. h.

jährlich ca. 300 Millionen Pranken, die in der vorstehenden Bedarfsschätzung jedoch nicht berücksichtigt sind. Ebenso fehlt in der neuen Übergangsordnung der im Finanzplan für den Durchschnitt der Jahre 1950 ff. der Botschaft vom 22. Januar 1948 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes

449 des Bundes vorgesehene Posten von 150 Millionen Franken ausserordentliche Aufwendungen und Krisenvorsorge. Schliesslich sieht die Vorlage keine bcsondern Mittel für die planmässige Tilgung der Mobilisationsschulden vor, für welchen Zweck im genannten Finanzplan anfänglich 30 Millionen Franken vorgesehen waren.

2. Die Steuereinnahmen Unter den für die Übergangsordnung 1951 bis 1954 vorgesehenen Einnahmen betragen diejenigen aus Steuern (einschliesslich Tabak- und Biersteuer, aber ohne Zölle) 805 Millionen Franken. Von diesem Betrag entfallen 665 Millionen Franken oder rund die Hälfte der Gesamteinnahmen des Bundes auf solche, die zur Zeit auf Notrecht beruhen.

Verglichen mit den mutmasslichen Steuereinnahmen auf Grund der am 4. Juni 1950 verworfenen Vorlage und der Übergangsordnung 1950 und 1951 ergeben sich im Gesamtbetrag und dessen Zusammensetzung Verschiebungen, die aus der nachfolgenden Übersicht hervorgehen.

Vorlage 4. Juni

Steuern

Stempelabgaben . .

Verrechnungssteuer .

Wehrsteuer Steuer jur. Personen Warenumsatzsteuer Luxussteuer . . .

Ausgleichssteuer .

Militärpflichtersatz Tabaksteuer . . .

Biersteuer Getränkesteuer . .

.

.

.

.

.

. .

1021) 70

40 70 385 18 13 14 63 11 (40) 786

ÜbergangsOrdnung 1050/61

-

ÜbergangsOrdnung 1951/54

Ohne Übergangs-ordnungg 1951/5*

72 70 170

70 166

385 18 13 7 63 11

385 18 13 7 63 11

18 7 63

809

805

140

72

52

!) Davon 12 Millionen P]ranken Ausbai der Stempels bgaben

Zu den vorstehenden Ertragsschätzungen ist allgemein folgendes zu bemerken : Sie beruhen auf der Annahme wirtschaftlicher Verhältnisse, wie sie 1949 bestanden haben. Die Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 1948 hatte dagegen bei der Schätzung der Steuererträge auf eine mittlere Konjunkturlage, d. h. auf ein Mittel zwischen konjunkturell guten und schlechten Jahren abgestellt. Für die Übergangsordnung ist ein derartiges Vorgehen nicht geboten, da sie auf 4 Jahre befristet sein soll und für diesen Zeitraum wohl mit einigermassen stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechnet werden darf. Entsprechend der geänderten Schätzungsmethode stimmen die Steuererträge gemäss Vorlage vom 4. Juni mit den in der Botschaft vom 22. Januar 1948 aufgeführten nicht überein. Die vorliegenden Schätzungen sind höher, weil ihnen die Ergeb-

450

nisse 1949 und nicht die bei einer mittleren Konjunkturlage zu. erwartenden zugrunde liegen.

Im einzelnen ist zu den Ertragssohätzungen zu bemerken: Stempelabgaben: Die neue Übergangsordnung ändert am geltenden Stempelrecht nichts. Es kann deshalb unter ihrer Herrschaft der 1949 erzielte Jahresertrag (72 Millionen Franken) erwartet werden. Gegenüber der am 4. Juni 1950 abgelehnten Vorlage, ergibt sich dabei ein beachtlicher Minderertrag, herrührend von der Beibehaltung der Kantonsanteile (1949:18 Millionen Franken) und vom Verzicht auf den Ausbau der Stempelabgaben, von dem 12 Millionen Franken erwartet wurden (Erhöhung des Effektenumsatz-, des Wechsel- und des Prämienquittungenstempels; Einführung einer Stempelabgabe auf den Frachturkunden des gewerbsmässigen Autoverkehrs, einer Abgabe auf Lotterielosen und eines Fixstempels auf Checks, Sichtanweisungen, Schatzanweisungen, Generalmandaten der Nationalbank, Postchecks- und Giroanweisungen).

Wehrsteuer: Von der Webrsteuer wird im Jahre 1950 ein Ertrag von rund 240 Millionen Franken erwartet; davon fallen 170 Millionen Franken an den Bund und 70 Millionen Franken an die Kantone. Die in der neuen' 'Übergangsordnung vorgesehene Einführung eines Vermögensfreibetrages von 20 000 Franken bei der Ergänzungssteuer führt zu einem Ausfall von insgesamt 5% .Millionen Franken, von dem der Bund mit 8,8 Millionen Franken und die Kantone mit 1,7 Millionen Franken betroffen werden. Bei Annahme der neuen Übergangsordnung kann somit für den Bund aus der Wehrsteuer noch ein Ertrag von rund 166 Millionen Franken erwartet werden. Die am 4. Juni abgelehnte Einigungsvorlage enthielt anstelle der Wehrsteuer eine Bundessteuer der juristischen Personen mit einem Ertrag von 40 Millionen Franken und Geldbeiträgen der Kantone in der Höhe von 70 Millionen Franken.

Warenumsatzsteuer: Die Warenumsatzsteuer hat im Jahre 1949 435 Millionen Franken eingebracht. In der Ubergangslosung 1950/51 wurde die für die definitive Lösung vorgesehene Ausdehung der Freiliste auf die notwendigen Lebensmittel vorweggenommen, was für das Jahr 1950 einen Ertragsausfall von ca. 30 Millionen Franken mit sich bringen dürfte. Die aus der Erweiterung der Freiliste resultierenden Ungleichheiten im Bäckereigewerbe wurden durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 1950 dadurch behoben, dass gewerbliche und
industrielle Bäckereibetriebe, Konfiserien, Schokoladefabriken usw. zu Nichtgrossisten erklärt und von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit wurden. Dies hat einen weiteren Ausfall von rund 7 Millionen Franken zur Folge.

In der neuen Übergangsordnung ist die vollständige Befreiung sämtlicher Esswaren vorgesehen. Der dadurch entstehende zusätzliche Ausfall dürfte rund 4 Millionen Franken betragen, Die Herabsetzung der Ansätze, zu denen der Umsatz landwirtschaftlicher Hüfsstoffe besteuert wird, ergibt einen weiteren Ausfall von 2 Millionen Franken. Zusammen mit andern vorgesehenen Lockerungen (z, B. neue Vorschriften betreffend die steuerliche Behandlung von Warenumschliessungen) dürften sich bei der Warenumsatzsteuer die Gesamt-

451 ausfälle gegenüber dem Jahre 1949 auf rund 50 Millionen Franken belaufen.

Bei gleicher Konjunkturlage wie im Jahre 1949 kann somit für die nächsten Jahre mit einem Ertrag der Warenumsatzsteuer von 885 Millionen Franken gerechnet werden. Auch wenn die Volksbefragung vom 4. Juni 1950 im Sinne der Zustimmung ausgefallen wäre, hätten sich die oben erwähnten Steuererleichterungen wohl kaum vermeiden lassen. Die vorgesehene Übergangslösung ergibt somit in bezug auf den Ertrag der Warenumsatzsteuer keine Ertragsdifferenz gegenüber dem Finanzplan 1950 ff., der den Verhandlungen über die Bundesfinanzreform zugrunde lag. In der Botschaft des Bundesrates vom 22, Januar 1948 war der Ertrag der Warenumsatzsteuer allerdings nur mit 850 Millionen Franken eingesetzt. In dieser Summe sind jedoch die Auswirkungen der Konjunkturveränderungen eingerechnet, die bei der Konjunkturempfindliohkeit der Warenumsatzsteuer beträchtliche Ausmasse annehmen können. Es ist zu beachten, dass ein leichtes Abflauen der Überkonjunktur des Jahres 1948 im Jahre 1949 bereits einen beinahe 10 %igen Rückgang des Warenumsatzsteuerertrages zur Folge hatte.

Militärpflichtersatz: Der Militärpflichtersatz erfährt durch die neue Übergangaordnung keine Veränderung. Es kann also von ihm für den Bund weiterhin der 1949 erzielte Jahresertrag von 7 Millionen Franken erwartet werden. Die am 4. Juni 1950 verworfene Verfassungsvorlage sah die Aufhebung des kantonalen Anteils am Ertrag des Militärpflichtersatzes vor. Den Kantonen wäre nur eine angemessene Bezugsprovision gewährt worden. Dem Bund wären ungefähr 90 % oder 14,4 Millionen Franken (Ertrag 1949 15,7 Millionen Franken) verblieben.

Verrechnungssteuer, Luxussteuer, Ausgleichssteuer, Biersteuer, Tabaksteuer: Diese Steuern erfahren durch die neue Übergangsordnung keine den Ertrag beeinflussenden Veränderungen. Es kann somit ohne weiteres der Ertrag des Jahres 1949 eingesetzt werden.

Bei der Auegleichssteuer ergibt sich die eigenartige Erscheinung, dass bei einem Scheitern der Ubergangsordnung und einer Aufhebung des Fiskalnotrechts eine Ertragssteigerung eintreten würde, weil mit dem Wegfall der Warenumsatzsteuer die Ausgleichssteuer zu den vollen Sätzen, statt nur zu zwei Dritteln erhoben würde.

Getränkesteuer: Der Finanzplan für die Jahre 1950 ff. hat eine Getränkesteuer mit einem Ertrag
von 40 Millionen Franken vorgesehen. Die am 4. Juni 1950 abgelehnte Verfassungsvorlage hätte die Einführung einer solchen Getränkesteuer im Rahmen der Warenumsatzsteuer gestattet. Es wäre aber sehr fraglich gewesen, ob bei Annahme der Vorlage im Ausführungsgesetz über die Warenumsatzsteuer die beabsichtigte Mehrbelastung der Getränke innert der nächsten Jahre zustande gekommen \vare. Deshalb wird der Ertrag deröetränkesteuer in der vergleichenden Ertragstabelle nur pro memoria aufgeführt.

452 VII. Die staatspolitische Bedeutung der Übergangsordnung Die Übergaiigsordmmg sichert dem Bund 665 Millionen Franken Einnahmen aus Steuerquellen, die auf dringliche Bundesbeschlüsse und auf Beschlüsse zurückgehen, die der Bundesrat gestützt auf seine ausserordentlichen Vollmachten gefasst hat. Wenn es nicht .gelänge, die bisher auf Fiskalnotrecht beruhenden Einnahmequellen vorläufig zu erhalten, so würde der Bundesfinanzhaushalt aus dem Gleichgewicht geworfen. Der Bund würde weitgehend der Mittel beraubt, die für die Durchführung seiner sozialen, wirtschaftlichen und militärischen Aufgaben unentbehrlich sind. Alle zurzeit vor don eidgenössischen Eaton liegenden oder noch in Vorbereitung befindlichen Vorlagen, welche neue Aufgaben zur Folge haben, waren in Frage gestellt. Das würde nicht ohne Folgen für die kantonalen Finanzen bleiben und schliesslich zu schweren Störungen unserer gesamten Volkswirtschaft führen.

Wer einen radikalen Abbau der Bundesaufgaben als Folge der Ablehnung der Übergangsordnung begrüssen würde, darf nicht übersehen, dass der Finanzhaushalt des Bundes mit der gesamten schweizerischen Wirtschaft eng verflochten ist. Ein massiver Abbau der Einnahmen und Ausgaben müsste das wirtschaftliche Gleichgewicht beeinträchtigen. Der Abbau der Besoldungen, der Subventionen und der Aufträge an die Industrie und das Gewerbe würde sich rasch fühlbar machen. Wohl stände dem Ausgabenabbau auch ein Steuerabbau gegenüber, der für die Wirtschaft eine Entlastung bedeutete, doch würde dadurch nicht verhindert, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht für geraume Zeit gestört bliebe. Dazu kämen dann zweifellos grosse politische Spannungen, die ebenfalls für das Wirtschaftsleben nachteilige Auswirkungen hätten.

Die Bundesfinanzreform ist eine innenpolitische Angelegenheit der Schweiz.

Im Ausland würde aber ein abenteuerlicher Kurs der schweizerischen Finanzpolitik nicht unbeachtet bleiben. Er könnte zuungunsten unseres Landes als Schwächezeichen ausgelegt werden und zu einer Gefährdung unserer Währung führen. Das wäre umso bedauerlicher, als die schweizerische Volkswirtschaft durchaus in der Lage ist, die Mittel für einen gesunden Staatshaushalt aufzubringen.

Es liesse sich solchen Erwägungen entgegenhalten, dass das Scheitern der Übergangsordnung und der Verzicht auf die Weiterführung des
Fiskalnotrechts nicht zwangsläufig einen radikalen Abbau der Bundesaufgaben zur ..Folge haben müsste. Der Einnahmenausfäll könnte durch Inanspruchnahme des Kredites gedeckt werden. Das anlagesuchende Kapital würde unter den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt die Auflage einer grossen Bundesanleihe begrüssen. Auch könnte der AHV-Fonds herangezogen werden.

Bei dieser Betrachtungsweise wird jedoch übersehen, dass die Eechnung des Bundes schon jetzt mit beträchtlichen Aufwendungen für..Tilgung und Verzinsung von Schulden belastet ist. Diese Belastung wird in der Zukunft wachsen, weil die geplante militärische Eüstung nicht aus laufenden Einnahmen finanziert werden kann und weil der Bund in Zeiten wirtschaftlicher Depression den öf-

453

fentlichen Kredit für Arbeitsbeschaffungsmassnahrnen beanspruchen muss.

Die augenblicklich grosse Flüssigkeit des Kapitalmarktes darf nicht zu einer leichtfertigen Schuldenwirtschaft verleiten. Wollte man ohne Not den Weg des Schuldenmachens einschlagen, so wäre die Bückkehr zu einem geordneten Finanzhaushalt später umso schwieriger.

Der Bundesrat hat seit 1988 immer wieder seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass das Fiskalnotrecht, sobald die Verhältnisse es gestatten, durch verfassungsmässiges Recht ersetzt werden müsse. Er erinnert an die Vorlagen, die er 1938, 1940 und 1948 der Bundesversammlung unterbreitet hat und deren Ziel die Bückkehr zur Verfassung war. Der vorliegende Entwurf einer Übergangsordnung ist ein weiterer Versuch, diesem Ziele näher zu kommen.

Wohl besteht Einstimmigkeit darüber, dass durch die Übergangsordnung das Fiskalnotrecht überwunden werden müsse. Die Zustimmung zur Übergangsordnung wird aber von verschiedener Seite an Bedingungen geknüpft, die schwerlich auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen sind, wenn nicht in allen verantwortlichen Kreisen die Einsicht Oberhand gewinnt, dass die Eückkehr zur Verfassung das dringende Gebot der Stunde ist, hinter dem das Gelingen des Verständigungswerkes gefährdende weltanschauliche und wirtschaftliche Erwägungen für. einmal zurückzutreten haben. Was 1938 gelungen ist, sollte auch heute möglich sein.

Der Bundesrat hält gestützt auf die Ausführungen der vorliegenden Botschaft dafür, dass den Anregungen der Herren Nationalräte Münz vom 6. Juni, Philipp Schmid vom 9. Juni und Häberlin vom 14. Juni 1950, soweit es in einer befristeten Übergangsordnung überhaupt möglich ist, durch die jetzt vorliegende Finanzordnung Bechnung getragen sei; er beantragt daher, diese Postulate abzuschreiben.

Wir bitten Sie, den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Finanzordnung 1951 bis 1954 zu genehmigen und benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 19. Juli 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

454 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Finanzordnung 1951 bis 1954

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 118 und Artikel 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Juli 1950, in der Absicht, die zur Wahrung der militärischen und wirtschaftlichen Bereitschaft des Landes und zur Bekämpfung einer allfälligen Wirtschaftskrise unentbehrlichen ausserordentlichen finanziellen Massnahmen weiterzuführen, und damit dem Bunde die Mittel zu beschaffen, deren er bis zum Inkrafttreten der ordentlichen verfassungsmässigen Neuordnung des Finanzhaushaltes zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, sowie die zur Festigung des Landeskredits und zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes erforderlichen Anordnungen zu treffen, beschliesst :

I.

Die Bundesverfassung erhält folgenden Zusatz:

Art. l Die Geltungsdauer der Finanzordnung 1989 bis 1941 *) mit den Änderungen gemäss Finanzordnung 1946 bis 1949 2) sowie des Sparmassnahmenbeschlusses von 1947 3) wird, soweit diese Beschlüsse nicht von der Bundesversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit abgeändert worden sind, bis 31. Dezember 1954 verlängert.

1 ) Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1988 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes des Bundes.

z ) Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 1939 bis 1941.

3 ) Bundesbesohluss vom 20. Juni 1947 über besondere Sparmassnahraen.

456 Art. 2 Die Geltungsdauer a. des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940/11. Oktober 1949 über die Erhebung einer Wehrsteuer; b. des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941/22. Juni 1950 über die Warenumsatzsteuer ; c. des Bundosratsbeschlusses vom 18. Oktober/29. Dezember 1942 über die Luxussteuer; d. des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1948/81. Oktober 1944 über die Verrechnungssteuer und e. des Bundesratsbeschlusses vom 18. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen (Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherung) wird bis zum 81. Dezember 1954 verlängert.

Art. 3 Der Bundesratsboschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer wird wie folgt abgeändert: a. der Abzug, um den nach Artikel 25, Absatz l, lit, a das reine Einkommen zu kürzen ist, beträgt 2000 Franken; fc. bei Veranlagung der für die Jahre 1951 bis 1954 geschuldeten Ergänzungssteuer natürlicher Personen wird von dem nach Artikel 27, Absatz l, in die Steuerberechnung fallenden Vermögen ein Betrag von 20 000 Franken abgezogen.

Art. 4 Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird mit Wirkung ab 1. Januar 1951 wir folgt abgeändert: a. Die Umsätze von Esswaren, Kaffee und Tee sind von der Warenumsatzsteuer ausgenommen; b. die Umsätze von Streue-, Futter- und Pflanzenschutzmitteln, Sämereien und Düngstoffen sind zu den in Artikel 19, Absatz l, lit. a und c vorgesehenen Sätzen zu versteuern.

.Art. 5 Die Bundesversammlung kann die in Artikel l und 2 bezeichneten Beschlüsse insoweit abändern, als damit nicht eine Ertragsvermehrung angestrebt wird.

a Die Bundesversammlung kann die ihr nach Absatz l zustehende Befugnis auf den Bundesrat übertragen.

Art, fi 1 Zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes ist die Bundesversammlung befugt, die Erhebung von Sondersteuern zu Lasten im Ausland 1

456 wohnhafter Personen anzuordnen. Sie kann namentlich einer besondern Besteuerimg unterwerfen: a. Leistungen, die von einer im Inland wohnhaften an eine im Ausland wohnhafte Person geschuldet sind, wenn der Wohnsitzstaat des wirklichen Leistungsempfängers gleichartige Leistungen an schweizerische Empfänger besteuert; fo, in der Schweiz befindliche» Vermögen, mit Einschluss der Forderungen gegenüber inländischen Schuldnern und der Beteiligungen an inländischen Gesellschaften, das im Ausland wohnhaften Personen zusteht, wenn der Wohnsitzstaat des wirklichen Vermögensträgers gleichartiges Vermögen in der Schweiz wohnhafter Personen besteuert.

.

2 Die Bundesversammlung kann die Anordnung solcher Besteuerungsmassnahmen dem Bundesrat übertragen.

Art. 7 Der Bund richtet den Kantonen für die Jahre 1951 bis 1954 die Hälfte des Beinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke aus. Die Ausrichtung erfolgt in Form von a. Beiträgen an die allgemeinen Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen; &. Beiträgen an die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Hauptstrassen, die zu einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Netz gehören und deren Ausführung bestimmten technischen Anforderungen genügt; o, zusätzlichen Beiträgen an die Strassenbaulasten der Kantone mit geringer Finanzkraft.

.

2 Die auf Grund von Artikel 30, Absatz 3, der Bundesverfassung den Kantonen Uri, Graubünden, Tessih und Wallis, mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstrassen, jährlieh auszurichtenden Entschädigungen werden für die Jahre 1951 bis 1954 erhöht auf: 1

240 000 600 000 600 000 150 000

Franken Franken Franken Franken

für für für für

Uri, Graubünden, Tessin, Wallis.

II.

Dieser Beschluss gilt vom Ausserkrafttreten der Finanzordnung 1950/ 1951 an bis zum 81. Dezember 1954.

2 Er ist der Abstimmung des Volkes und der Staude zu unterbreiten.

3 Der Bundesrat ist mit dorn Vollzug beauftragt.

1

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Finanzordnung 1951 bis 1954 (Vom 19. Juli 1950)

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