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Bundesratsbeschluss über

die Verlängerung der Geltungsdauer und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des MehrstädteGesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe (Vom 1. Dezember 1950)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. l Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom l I.Mai 1948*) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Mehrstädte-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe wird bis zum 31. Dezember 1951 verlängert.

Art. 2 Artikel l des vorgenannten Bundesratsbeschlusses wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 1. 1 Dieser Bundesratsbeschluss findet Anwendung auf die Städte Basel, Bern, Lausanne und Zürich (politische Gemeinden).

2 Er erstreckt sich auf alle den kantonalen Wirtschaftsgesetzen unterstellten patentpflichtigen Gastbetriebe, bewilligungspflichtigen Pensionen und Kostgebereien. Er erstreckt sich auch auf: a. Konditoreien und Bäckereien, die ausser einem Tea-room einen Eestaurationsbetrieb (Speisewirtschaft mit oder ohne Bewilligung zum Alkoholausschank) führen; b. Konditoreien und Bäckereien, die lediglich einen Tea-room führen und ihren Gastbetrieb über die am betreffenden Ort geltenden Ladenschlusszeiten hinaus offen halten.

*) BB1 1948, II, 284.

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Es werden von ihm alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts erfasst. Ausgenommen sind: a. Familienmitglieder der Betriebsinhaber; b. Betriebsleiter und Mitglieder ihrer Familien; c. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung; d. Arbeitnehmer, die ganz oder überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind.

In den Betrieben gemäss Absatz 2, lit. a und b, wird lediglich das Servier- und Kochpersonal erfasst.

4 Die Aufsichtskommission für Gesamtarbeitsverträge im Gastgewerbe und der Schweizerische Konditormeister-Verband sowie der Schweizerische Bäcker- und Konditorenmeister-Verband bezeichnen gemeinsam die gemäss Absatz 2, lit. a und b, zu erfassenden Betriebe. Kann über die Erfassung oder Nichterfassung einzelner Betriebe keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit endgültig.

5 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1951.

Bern, den I.Dezember 1950.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Bundesratsbeschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Mehrstädte- Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe (Vom 1. Dezember 1950)

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1950

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07.12.1950

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615-616

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