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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Zusatzübereinkommens vom 13. Mai 1950 zum internationalen Übereinkommen vom 23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG) (Vom 21. Oktober 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Durch Bundesbeschluss vom 10. März 1937 (AS 54, 486) hat die Bundesversammlung die am 23. November 1933 in Eomunterzeichneten internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (IÜP) und über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG) genehmigt. Als Anlage VII enthält das Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr eine internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen. Schon in seiner Botschaft vom 8. Januar 1937 über die Genehmigung der in Eom unterzeichneten internationalen Übereinkommen (BB1 1937, I, 9) hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die Anlage VII zum Übereinkommen noch verschiedene von der Eechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Streitfragen offengelassen habe und deshalb in absehbarer Zeit einer Überprüfung bedürfe. Anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens durch die Bundesversammlung wurde ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die in der Anlage VII zum Übereinkommen enthaltene Ordnung für die Beförderung von Privatwagen die schweizerischen Privatwagenbesitzer nicht befriedige. Es wurde deshalb von der Bundesversammlung folgendes Postulat angenommen: «Der Bundesrat wird eingeladen, bei den am internationalen Eiaenbahnfrachtverkehr-Übereinkommen beteiligten Staaten, sobald die Gelegenheit gegeben ist, die nötigen Schritte zu tun, um die rechtlich unbefriedigende Behandlung der Privatgüterwagen im internationalen Verkehr (Anlage VII des Übereinkommens vom 28. November 1933) durch eine zweckmässigere Regelung zu ersetzen.» Die beiden internationalen Übereinkommen sind am 1. Oktober 1938 in Kraft getreten. Der Ausbruch des zweiten Weltkrieges verhinderte dann den

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Bundesrat nicht nur, die im erwähnten Postulat verlangten Schritte für eine Änderung der Anlage VII zum Übereinkommen zu unternehmen, sondern es war ihm auch nicht möglich, auf das Jahr 1948 die ordentliche Revisionskonferenz einzuberufen, die nach Artikel 60 der beiden Übereinkommen jeweilen spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten der auf der letzten Revisionskonferenz beschlossenen Änderungen zusammentreten soll. Als nach Beendigung der Feindseligkeiten der internationale Eisenbahngüterverkehr wieder aufgenommen wurde, mussten wegen der sehr umfangreichen Zerstörungen in den vom Kriege heimgesuchten Ländern von den Eisenbahnverwaltungen in sogenannten «Kundmachungstarifen» verschiedene Abweichungen von den Bestimmungen des Übereinkommens eingeführt werden, die jedoch den internationalen Güteraustausch behinderten. Schon im Frühjahr 1946 versuchten die Eisenbahnverwaltungen, die in den Kundmachungstarifen eingeführten Abweichungen vom Übereinkommen nicht nur zu vereinheitlichen, sondern auch, soweit irgendwie möglich, aufzuheben oder doch wenigstens mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist den Eisenbahnverwaltungen im Verlaufe der noch in den Jahren 1947, 1948 und 1949 abgehaltenen Konferenzen, dank dem verhältnismässig raschen Wiederaufbau der zerstörten Eisenbahnanlagen auch gelungen. Bei diesen bahnseitigen Verhandlungen hat sich aber von Anfang an das Bedürfnis gezeigt, einzelne Bestimmungen des Übereinkommens selbst abzuändern. Um diesem Bedürfnis Rechnung zu tragen, gaben das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr und die Europäische Zentralorganisation für Inlandtransporte (European Central Inland Transport Organisation [ECITO]) in einem gemeinsamen Schreiben vom 23. September 1946 den Mitgliedstaaten die Absicht bekannt, eine Konferenz von Regierungsvertretern einzuberufen. Zufolge der Schwierigkeiten, die sich einer solchen Konferenz entgegenstellten, und wegen der späteren Aufhebung der European Central Inland Transport Organisation kam diese gemeinsame Konferenz nicht zustande. Im Sommer 1947 ergriff aber das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr wiederum die Initiative und richtete in einem Kreisschreiben an die Mitgliedstaaten des Übereinkommens die Anfrage, ob sie es nicht für zweckmässig erachten würden, zur
Vorbereitung einer nach Artikel 60, § l, des Übereinkommens einzuberufenden ordentlichen Revisionskonferenz zunächst eine vorbereitende Konferenz abzuhalten.

Diese Anfrage des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahnverkehr wurde vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement dahin beantwortet, dass es im Interesse einer beschleunigten Revision insbesondere der Anlage VII zum Übereinkommen vorzuziehen wäre, wenn statt der vorgesehenen vorbereitenden Konferenz, an der keine Beschlüsse gefasst würden, baldmöglichst eine Teilrevisionskonferenz einberufen würde, an der in erster Linie Artikel 60 des Übereinkommens dahin abgeändert werdtn sollte, dass die Anlage VII zum Übereinkommen nicht mehr im ordentlichen, zeitraubenden Revisionsverfahren, sondern in einem vereinfachten Verfahren durch einen fach-

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Die Anregung auf Einberufung einer Teilrevisionskonferenz wurde in ähnlicher Weise auch von der italienischen Regierung dem Zentralamt unterbreitet, worauf dieses die Regierungen samtlicher Mitghedstaaten einlud, sich zu dieser Anregung zu äussarn. Nachdem die Mehrheit der Mitgliedstaaten sich mit der Einberufung einer Teilrevisionskonferenz einverstanden erklärt hatte, beschloss der Bundesrat am 20. März 1950 auf Antrag des Politischen Departements nach Massgabe von Artikel 60, § l, Absatz 2, des Übereinkommens dje Mitgliedstaaten zu einer aiwserordentlichen Revisionskonferenz einzuladen.

Als Verhandlungsgegenstände dieser Revisionskonferenz wurden vorgesehen: 1. Aufnahme einer Bestimmung in das Übereinkommen betreffend Schaffung i ' eines fachmännischen A usschusses zur Änderung der internationalen Ordnung über die Beförderung von Privatwagen (Anlage VII) auf Grund eines beschleunigten Revisionsverfahrens.

2. Aufnahme einer Bestimmung in das Übereinkommen betreffend Schaffung , , eines fachmännischen Ausschusses zur Ausarbeitung und spätem Anpassung einer neuen Ordnung ubar die Beförderung von Behältern (Containers) im internationalen Eisenbahnverkehr als neue Anlage zum Übereinkommen.

Die ausserordentliohe Revisionskonferenz zur teilweisen Abänderung des Übereinkommens fand vom 8. bis 13. Mai 1950 in Bern statt und führte zu dem in der Beilage wiedergegebenen Zusatzubereinkommen vom 13. Mai 1950 zum internationalen Übereinkommen vorn 23. November 1933 über den
Eisenbahnfrachtverkehr. Es ist in französischer Sprache abgefasst und wurde in dieser Ausfertigung bisher von 16 Staaten unterzeichnet. Laut Artikel 64 des Übereinkommens ist dem französischen Wortlaut ein deutscher und italienischer Wortlaut beigefügt, der als amtliche Übersetzung gilt. Bei Nichtübereinstimmung entscheidet der französische Wortlaut. Die Konferenz beschloss, den deutschen und italienischen Text durch das 'Zentralamt aufstellen und durch Vertreter von deutschsprachigen Mitgliedstaaten, bzw. von Italien, überprüfen zu lassen.

, i Durch das Zusatzubereinkommen, wird entsprechend der schweizerischen Anregung, Artikel 60 des Übereinkommens durch die neuen Para-

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graphen 4 und 5 ergänzt. Durch § 4 wird ein besonderer fachmännischer Ausschuss geschaffen, der die An)ige VII über die B e f ö r d e r u n g von Privatwagen den jeweiligen Bedürfnissen anpassen soll. Die vom Ausschuss beschlossenen Änderungen sollen durch das Zentralamt unverzüglich den Regierungen der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und als angenommen gelten, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten binnen 3 Monaten seit der Mitteilung Einspruch erhebt. Ist dies nicht der Fall, so treten die Änderungen nach drei Monaten seit der Mitteilung des Zentralamtes über die Annahme derselben in Kraft.

Nach dem im Zusatzübereinkommen vorgesehenen neuen § 5 zu Artikel 60 des Übereinkommens soll ein weiterer fachmännischer Ausschuss eine internationale Ordnung über den Behälterverkehr ausarbeiten und später den jeweiligen Erfordernissen anpassen. Diese Ordnung wird als neue Anlage IX dem Übereinkommen beigefügt werden. Das Verfahren über die Annahme der neuen Ordnung durch die Mitgliedstaaten und über die Inkraftsetzung ist das gleiche wie für die Ordnung über die Beförderung der Privatwagen.

Die Zusammensetzung und der Geschäftsgang der beiden fachmännischen Ausschüsse für die Anlage VII (Privatwagen) und IX (Behälter) werden in einer besondern Satzung geordnet, die durch das Zusatzübereinkommen als neue Anlage X dem Übereinkommen beigefügt wird.

Diese Satzung lehnt sich im grossen und ganzen an die bereits in der Anlage VI enthaltene Satzung für den zur Fortbildung der Anlage I zum Übereinkommen bestehenden fachmännischen Ausschuss an. Eine bemerkenswerte Neuerung, die später auch in die Anlage VI übernommen werden soll, bringt lediglich Artikel 9 der Anlage X, wonach mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten auch Delegierte von Nichtvertragsstaaten, von staatlichen internationalen Organisationen (z. B. des Inlandtransportkomitees der Europäischen Wirtschaftskommission) und nichtstaatlichen internationalen Organisationen (z. B. der internationalen Handelskammer), sofern sie sich mit Transportfragen befassen, vom Zentralamt eingeladen werden können, mit beratender Stimme an den Sitzungen der fachmännischen Ausschüsse teilzunehmen.

Da der Abschluss des Zusatzübereinkommens auf schweizerische Initiative zurückzuführen ist und unser Land, wie sich aus dem eingangs erwähnten Postulat
ergibt, grosses Interesse an einer möglichst baldigen Änderung der gegenwärtigen nicht befriedigenden Ordnung über die Beförderung von Privatwagen hat, ist es angezeigt, dass schweizerischerseits möglichst bald die Ratifizìerung des Zusatzübereinkommens erfolgt. Frankreich hat übrigens die Eatifikation bereits vorgenommen. Um die Änderung der Vorschriften über die Beförderung von Privatwagen möglichst bald nach der Eatifikation und dem Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens durchführen zu können, hat das Zentralamt die Eegierungen der Mitgliedstaaten bereits um Bekanntgabe diesbezüglicher Anträge ersucht. Es ist auch beabsichtigt, die eingereichten Anträge noch dieses

241 Jahr dem fachmännischen Ausschuss zur Prüfung und zur Ausarbeitung einer neuen Ordnung für die Privatwagen zu unterbreiten. Die schweizerischen Anträge sind im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen und den daran interessierten Wirtschaftsverbänden aufgestellt und dem Zentralamt bekanntgegeben worden. Es darf erwartet werden, dass die neue Anlage VII den berechtigten Forderungen der Privatwagenbesitzer in weitestgehendem Masse Eechj nung tragen und damit das Postulat vom Jahre 1987 in Erfüllung gehen wird.

Wir haben die Ehre, Ihnen zu beantragen, den Bundesrat durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu ermächtigen, das in der Beilage enthaltene Zusatzubereinkommen vom 13. Mai 1950 zum internationalen Übereinkommen vom 23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr zu ratifizieren.

Wir benutzen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 21. Oktober 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r a s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Zusatzübereinkommens vom 13. Mai 1950 zum internationalen Übereinkommen vom 23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 1950, beschliesst :

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, das am 13. Mai 1950 in Bern unterzeichnete Zusatzübereinkommen zum internationalen Übereinkommen vom 23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG) zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den neuen Anlagen VII und IX zum internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG), wie sie gestützt auf den durch das Zusatzübereinkommeii vom 13. Mai 1950 geänderten Wortlaut des Artikels 60 für die Beförderung von Privatwagen und Behältern aufgestellt und im Laufe der Zeit den jeweiligen Erfordernissen angepasst und ergänzt werden, ohne weiteres beizutreten.

Art. 3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Zusatzübereinkommen vom 13. Mai 1950 zum internationalen Übereinkommen vom 23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG)

Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Liechtenstein, Luxemburg. Norwegen, die Niederlande, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei, die Txirkei und Jugoslawien1), in Erwägung, dass die Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen -- IOP -- (Anlage VII zum Übereinkommen) einer baldigen Eevision bedarf: dass es infolge der erheblichen Entwicklung des internationalen Behälterverkehrs angezeigt erscheint, zur Erleichterung dieses Verkehrs eine internationale Eegelung zu treffen, in der vorerst die rechtlichen Bedingungen für diese Transporte und gegebenenfalls im Bahmen des Übereinkommens auch die technischen Bedingungen, die für den internationalen Behälterverkehr unentbehrlich sind, festgelegt werden sollen; haben als Ergebnis der Beratungen der ausserordentlichen Eevisiouskonferenz, die vom 8. bis 13. Mai 1950 in Bern stattfand, am 13. Mai 1950 beschlossen, ein Zusatzübereinkommen

abzuschliessen.

Die Delegationen waren wie folgt zusammengesetzt : (Folgen die Namen.)

Die Delegationen der vorerwähnten Vertragsstaaten haben folgendes .Zusatzübereinkommen vereinbart : I.

1. Artikel 60 des Übereinkommens wird wie folgt ergänzt: § 4. Zur Anpassung der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (Anlage VII) an die jeweiligen Erfordernisse wird ein Fachmännischer Ausschuss eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Geschäftsgang in einer besonderen Satzung geregelt sind, welche die Anlage X zu diesem Übereinkommen bildet. Die Beschlüsse des Ausschusses werden durch Vermittlung 1 ) Die nachfolgenden Staaten: Bulgarien, Spanien, Finnland, Polen, Portugal und Rumänien waren an den Beratungen über die Ausarbeitung dieses Zusatzübereinkommens nicht beteiligt.

244 des Zentralamts unverzüglich den Eegierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb dreiep Monate, vom Tage der Mitteilung an gerechnet, nicht mindestens ein Drittel der Eegierungen der Vertragsstaaten Widerspruch erhoben hat. Die Beschlüsse treten am ersten Tage des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem das Zentralamt den Eegierungen der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis gegeben hat.

Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung der Beschlüsse den Tag des Inkrafttretens.

§ 5. Zur Ausarbeitung und Anpassung der Internationalen Ordnung für den Behälterverkehr (Anlage IX) an die jeweiligen Erfordernisse wird ein Fachmännischer Ausschuss eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Geschäftsgang in einer besonderen Satzung geregelt sind, welche die Anlage X zu diesem Übereinkommen bildet. Die Beschlüsse des Ausschusses werden durch Vermittlung des Zentralamts unverzüglich den Eegierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt.

Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb dreier Monate, vom Tage der Mitteilung an gerechnet, nicht mindestens ein Drittel der Eegierungen der Vertragsstaaten Widerspruch erhoben hat. Die Beschlüsse treten am ersten Tage des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem das Zentralamt den Eegierungen der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung der Beschlüsse den Tag des Inkrafttretens.

2. Das Übereinkommen wird durch eine Anlage X ergänzt, welche die Satzung a. des Fachmännischen Ausschusses für die Privatwagen und b. des Fachmännischen Ausschusses für die Behälter enthält.

Sie hat folgenden Wortlaut: Aulage X.

(Artikel 60)

Satzung der Fachmännischen Ausschüsse für die Anlage Vu (Privatwagen) und die Anlage IX (Behälter) Artikel l Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten der Fachmännischen Ausschüsse beteiligen. Bin Staat kann sich durch einen andern Staat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.

Artikel 2 Die Eegierungen der Vertragsstaaten teilen ihre Wünsche und begründeten Anträge zu den Anlagen VII und IX dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr mit, das sie sofort den übrigen Vertragsstaaten zur Kenntnis bringt. Die Ausschüsse werden nach Bedarf sowie auf Verlangen eines Drittels

245 der Vertragsstaaten vom Zentralamt zu einer Sitzung einberufen. Die Anberaumung der Ausschußsitzungen wird allen Vertragsstaaten zwei Monate vorher unter genauer Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände mitgeteilt.

Artikel 3 Die Ausschüsse sind verhandlungsfähig, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten vertreten ist.

Artikel 4 Die Ausschüsse bezeichnen für jede Tagung ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Artikel 5 Die Beschlüsse der Ausschüsse werden mit Stimmenmehrheit der vertretenen Staaten gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Artikel 6 Die Staaten tragen die Kosten ihrer Vertretungen.

Artikel 7 Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle der Ausschüsse und besorgt die Schriftführung.

Artikel 8 Der Direktor oder in seiner Vertretung der Vizedirektor des Zentralamts nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teil.

Artikel 9 Mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt das Zentralamt auch Vertreter von a. Nichtvertragsstaaten, b. staatlichen internationalen Organisationen, die für Transporttragen zuständig sind (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit), c. nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Transportfragen befassen (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit) ein, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

II.

Die gegenwärtige "Überschrift der Anlage VI wird wie folgt geändert : «Satzung des Fachmännischen Ausschusses für die Anlage I.»

246 III.

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Internationalen Ordnung für den Behälterverkehr (Anlage IX), die von dem nach Ziffer l des vorstehenden Kapitels I einzusetzenden Fachmännischen Ausschuss aufzustellen ist, wird Artikel 61 des Übereinkommens in folgender Weise geändert: 1. Er wird wie folgt ergänzt : «§ 3. Für die Beförderung von Behältern gelten die Bestimmungen der Anlage IX.» 2. Die jetzigen §§8 und 4 werden §§4 und 5.

3. Ziffer 5 des jetzigen § 3 wird gestrichen.

4. Ziffer 6 des jetzigen § 3 wird Ziffer 5.

IV.

Das vorliegende Zusatzübereinkommen hat die gleiche Geltung und Geltungsdauer wie das Übereinkommen vom 23. November 1933. Es bleibt für die Yertragsstaaten des Übereinkommens bis zum 31. August 1950 zur Unterzeichnung und nach diesem Datum zum Beitritt offen.

Dieses Zusatzübereinkommen, das der Batifizierung bedarf, wird zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft treten, in welchem die schweizerische Regierung festgestellt hat, dass eine Inkraftsetzung praktisch möglich ist und den beteiligten Regierungen von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Kenntnis gegeben hat.

Die schweizerische Regierung wird die Beitrittserklärungen und Ratifizierungen entgegennehmen und notifizieren.

Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden, die vorliegende Akte iinterzeicb.net.

So geschehen zu Bern, den dreizehnten Mai eintausendneunhundertfünfzig in einer einzigen Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem Vertragsstaat eine amtliche Ausfertigung zugestellt wird.

(Folgen die Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Zusatzübereinkommens vom 13. Mai 1950 zum internationalen Übereinkommen vom 23.

November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG) (Vom 21. Oktober 1950)

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1950

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43

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26.10.1950

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