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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Reiseartikelund Lederwarenindustrie (Vom 2. Februar 1950)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von G esamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l Der in der Beilage wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 15. Juni 1948 für die schweizerische Eeiseartikel- und Lederwarenindustrie wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der besonders bezeichneten Bestimmungen*).

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie erstreckt sich auf alle Betriebe der Eeiseartikel- und Lederwarenfabrikation.

3 Es werden von ihr alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmer erfasst, die mit der Bearbeitung und Herstellung von Reiseartikeln und Lederwaren beschäftigt sind. Ausgenommen sind die Meister, das technische und kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge mit Lehrvertrag.

1

*) Die Bestimmungen die nicht allgemeinverbindlich erklart werden, sind in Kursiv gedruckt.

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Art. 3 Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände können gegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag (Ziffer 19) vorgesehenen paritätischen Kommission gemäss Artikel 19 der Vollzugsverordnung vom 8. März 1949 zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbind licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde führen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 1950.

Bern, den 2. Februar 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre 8970

Der Bundeskanzler: Leimgruber

384 BEILAGE

Gesamtarbeilsvertrag vom 15. Juni 1948 für die schweizerische Reiseartikel- und Lederwarenindustrie abgeschlossen zwischen

dem Verband schweizerischer Eeiseartikel- und Lederwaren-Fabrikanten einerseits und dem Verband der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz, dem Verband christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter und dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter anderseits.

Ziffer l Gettungsberewh Diesem Vertrag sind unterstellt: a. die Mitgliederfirmen des Verbandes Schweizerischer Reiseartikel- und Lederwarenfabrikanten, die Mitglieder anderer, diesem Vertrage beitretenden Arbeitgeberverbände sowie die diesen Vertrag durch Einzelunterschrift anerkennenden Einzelfirmen, jedoch in allen Fällen nur mit den Abteilungen, in denen Beiseartikel und Lederwaren hergestellt werden und in denen das- Arbeitsverhältnis nicht bereits durch einen anderen Gesamtarbeitsvertrag geregelt ist; b. die gesamten gelernten und ungelernten männlichen und weiblichen Arbeitnehmer, die in den Betrieben der unter a genannten Arbeitgeber der Bearbeitung und Herstellung von Reiseartikeln oder Lederwaren obliegen. Unter das Abkommen fallen jedoch nicht die Meister, das technische und kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge mit <· Lehrvertrag.

Ziffer 2 MindestDie nachstehenden Bestimmungen dieses Vertrages über das Dienstverpjw ungen ^^linis sind als Mindestbestimmungen zu betrachten. Weitergehende bestehende oder zukünftige gesetzliche Vorschriften werden davon nicht berührt.

Ebenfalls nicht berührt werden allfällige weitergehende bestehende Einzeldienst- und Kollektivverträge. Wo weitergehende kantonale gesetzliche Vorschriften bestehen, gelten diese, soweit sie nicht auf den Gesamtarbeitsvertrag zurückverweisen.

385 Ziffer 3 1

Die ordentliche normale Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche.

Der Samstagnachmittag bleibt frei.

3 Überzeit ist möglichst zu vermeiden. Wo solche unumgänglich notwendig wird, ist sie mit dem gesetzlichen Überzeitzuschlag zu vergüten.

4 Überstunden für Hilfsarbeiter im Sinne der Artikel 178 und 179 der Verordnung über den Vollzug des Fabrikgesetzes sind nicht zuschlagspflichtig. Auch für das Vor- und Nachholen ausfallender Arbeitsstunden oder -tage innerhalb des gesetzlich gestatteten Eahmens sind keine Zuschläge zu bezahlen.

Ziffer 4 2

1

Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt während der vierzehntägigen Probezeit einen Tag: nach Ablauf der Probezeit 14 Tage, und zwar auch im überjährigen Dienstverhältnis.

2 Der Ablauf der 14tägigen Kündigungsfrist muss auf einen Samstag oder Zahltag fallen. Durch schriftliche Abmachung kann die Kündigungsfrist für Einzelfälle auch ausgedehnt werden; sie musg aber für beide Parteien gleich lang sein.

3 Die fristlose Auflösung gemäss Artikel 352 des Obligationenrechts bleibt vorbehalten. Wo eine Arbeiterkommission besteht, soll dieselbe in der Hegel vorgängig einer solchen Massnahme konsultiert werden.

Arbeitszeit

Kündigung

Ziffer 5 Nach Beendigung der Arbeitszeit und während der bezahlten Ferien- Schwarzarbeit tage darf keine Berufsarbeit zu Erwerbszwecken für Drittpersonen verrichtet werden. Arbeitnehmer, die diese Vorschrift missachten, verlieren die Entschädigung für die Ferien. Nach erfolgter fruchtloser Mahnung und Mitteilung an die Arbeiterkommission können sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist sofort entlassen werden und verlieren jeden Anspruch auf eine Entschädigung.

Ziffer 6 Als System der Entlöhnung sind sowohl der Zeitlohn als auch der Akkordlohn zulässig. In beiden Fällen ist die Festsetzung des Lohnes der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen. Der Lohn richtet sich nach den Mindestansätzen der entsprechenden Kategorie, in die der Arbeitnehmer eingereiht werden muss.

' 2 Wird Akkordlohn vereinbart, so ist neben den Akkordansätzen auch der feste Stundenlohn des Arbeitnehmers zu bestimmen. Dem im Akkord arbeitenden Arbeitnehmer muss die Erreichung des festen Stundenlohnes inklusive Teuerungszulage bei normaler Arbeitszeit für die Periode eines Kalender-Vierteljahres garantiert werden.

1

Arbeitslohn

386 3 Die Ansätze für Akkordarbeit müssen dem Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeit bekanntgegeben werden.

* Als Berufsarbeiter im Sinne des Vertrages gilt der Arbeitnehmer, der die Lehrabschlussprüfung als Eeiseartikelsattler, Sattler oder Portefeuiller bestanden hat. Beim Inkrafttreten dieses Vertrages gelten als Berufsarbeiter auch Arbeitnehmer, die sich über eine mehrjährige umfassende Tätigkeit als selbständige Eeiseartikelsattler, Sattler, Portefeuiller, Zuschneider, Mustermacher und Kantennäher ausweisen können.

Sie sind im Lohne dem gelernten Berufsarbeiter gleichgestellt, sofern sie nachträglich die praktische Lehrabschlussprüfung ablegen.

5 Als Angelernte gelten solche Arbeitnehmer, welche sich in längerer Anlerntätigkeit die Fähigkeit ztir einwandfreien und selbständigen Herstellung von einzelnen Artikeln oder zur Ausführung qualifizierter beruflicher Teilarbeit angeeignet haben.

6 Als Hilfsarbeiter gelten diejenigen Arbeiter und Arbeiterinnen, welche die umschriebenen Anforderungen für eine der hiervor genannten beiden Berufskategorien (Berufsarbeiter und Angelernte) nicht erfüllen.

7 Heimarbeit muss möglichst vermieden und in gleiclier Weise entlöhnt werden wie die im Betriebe ausgeführte Arbeit.

8 Für die Entlöhnung der verschiedenen Arbeiterkategorien gelten die nachfolgenden Minimalansätze:

Minimal- Grundlohn inkl. Teuerungszulage, pro Stunde

Kategorie l : Berufsarbeiter 1. Beschäftigungshalbjahr 2. Beschäftigungshalbjahr.

, .

2. Beschäftigirngsjahr 3. Beschäftigungsjahr Kategorie 2 : Angelernte männliche Facharbeiter 1. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . . .

2. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . . .

2. Beschäftigungsjahr nach der Anlernung Kategorie 3: Angelernte Stepperinnen, Schärferinnen, Zuschneiderinnen 1. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . . .

2. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung . . .

2. Beschäftigungsjahr nach der Anlernung Kategorie 4: Männliche Hilfsarbeiter über 18 Jahre Kategorie 5: Männliche H i l f s a r b e i t e r unter 18 Jahren nach zurückgelegtem 15. Altersjahr

Fr.

» » »

1.80 2.10 2.25 2.50

' Fr. 1.70 »1.85 » 2.10 Fr. 1.50 » 1.55 v l. 65 Fr. 1.70 Fr. 1.20

387 Minimal- Grundlohn inkl. Teuerungszulage, pro Stunde

nach zurückgelegtem 16. Altersjahr nach zurückgelegtem 17. Altersjahr Kategorie 6: Weibliche über 18 Jahre 1. Beschäftigungsjahr 2. Beschäftigungsjahr

Fr. 1.25 » 1.35

Hilfsarbeiterinnen Fr. 1.20 » 1.30

Kategorie 7: Weibliche Hilfsarbeiterinnen unter 18 Jahren nach zurückgelegtem 15. Altersjahr nach zurückgelegtem 16. Altersjahr nach zurückgelegtem 17. Altersjahr

Fr. l.-- » 1.05 » 1.15

9

Die vorstehenden Minimalverdienste (Grundlohn zuzuglich Teuerungszulage) bedeuten einen vollen Teuerungsausgleich beim Stand des Lebenskostenindexes von 163 (1939 = 100). Steht der Lebenskostenindex in zwei aufeinanderfolgenden Monaten 5 Punkte über oder unter dem Stand von 163, so kann jeder der Vertragspartner neue Verhandlungen über eine Anpassung der Minimallöhne an den Stand der Teuerung verlangen.

10 Die Minimalansätze der Berufskategorien 5-7 können für Betriebe in ländlichen Verhältnissen um 5 Eappen reduziert werden.

11 Die hiervor aufgeführten Minimalgrundlöhne finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nicht normal arbeits- und leistungsfähig &ind.

Ziffer 7 i Es steht den Betrieben das Eecht zu, die Teuerungszulagen nach ihrem bisherigen System auszurichten.

2 Es steht den Betrieben frei, zu den Teuerungszulagen hinzu Sonderzulagen zu gewähren, doch besteht hierfür kein Rechtsanspruch.

Teuerungszu agen

Ziffer 8 1

Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferientage. Die Dienstjahre müssen im gleichen Betrieb absolviert sein. Frühere im Betrieb geleistete Dienstjahre, ebenso die im gleichen Betrieb verbrachten Lehrjahre sind bei der Bemessung des Ferienanspruchs in Anrechnung zu bringen. Als Stichtag für die Bemessung des Ferienanspruches gilt der 1. Januar, in der Meinung, dass Arbeitnehmer, die an diesem Tage eine bestimmte Anzahl Jahre im gleichen Betriebe tätig gewesen sind, Anspruch auf die entsprechende Anzahl Ferientage gemäss nachstehender Skala haben:

Ferien

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im 1. bis zum vollendeten im 6. bis zum vollendeten im 11. bis zum vollendeten im 16. bis zum vollendeten nach 20 Dienstjahren

5. Dienstjahr 10. Dienstjähr 15. Dienstjahr 20. Dienstjahr

6 Tage 9 Tage 12 Tage 15 Tage 18 Tage

2

Erfolgt der Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur anrechenbaren Dienstzeit.

3 Die Ferien gelten jeweils für das Kalenderjahr.

4 Die Entschädigung für den Ferientag entspricht dem Tagesverdienst einschliesslich Teuerungszulage, zu 8 Stunden gerechnet. Für den im Akkord beschäftigten Arbeitnehmer ist die Ferienentschädigung auf Grund des garantierten Stundenlohnes einschliesslich Teuerungszulage zu berechnen.

5 Eine Barentschädigung an Stelle der Ferien ist nicht gestattet.

6 Beträgt der Arbeitsausfall zufolge Krankheit oder Unfall pro Jahr weniger als 30 Tage, so erfolgt kein Abzug an den Ferien. Bei grösserem Arbeitsausfall erfolgt eine Herabsetzung des Ferienanspruches nach Massgabe der Arbeitsunterbrechung.

7 Absenzen wegen Militärdienst und Arbeitslosigkeit werden in der Weise mit den Ferien verrechnet, dass für jeden Absenzmonat eine Kürzung der Feriendauer und Ferienvergütung von je 1ji3 vorgenommen wird. Von dieser Kürzung wird Umgang genommen, wenn es sich um die Absolvierung einer Rekrutenschule als Eekrut oder einen regulären Wiederholungskurs handelt, ebenso wenn die Kürzung weniger als einen vollen Ferientag betragen würde.

8 Bei normalem Austritt hat der austretende Arbeitnehmer das Eecht, die Ferien während der Kündigungsfrist zu beziehen, und zwar für jeden Monat, den er im betreffenden Kalenderjahr bei der Firma noch gearbeitet hat, je 1/12 des Ferienanspruches für das ganze Kalenderjahr. Der Ferienantritt wird durch den Arbeitgeber bestimmt, soweit als möglich unter Berücksichtigung gerechtfertigter Wünsche der Arbeitnehmer.

9 Der Arbeitgeber ist berechtigt, für die Erfüllung seiner Ferienverpflichtungen seinen Betrieb während höchstens 6 Tagen gänzlich zu schliessen.

10 Betriebe, die bisher schon weitergehende Ferien gewährt haben, dürfen trotz diesem Vertrag keine Kürzungen vornehmen.

Ziffer 9 Feiertage

Für maximal 6 gesetzliche Feiertage pro Jahr, welche auf einen Werktag fallen und die vom Betriebsinhaber unter Anhörung der

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Arbeiterschaft bestimmt werden, wird, sofern dadurch ein Lohnausfall entsteht, eine feste Entschädigung je Feiertag und Arbeitnehmer vergütet. Diese feste Entschädigung beträgt pro Feiertag: a. für erwachsene Arbeiter Fr. 11.-- b. für erwachsene Arbeiterinnen » 6.-- c. für männliche und weibliche Jugendliehe unter 18 Jahren » 5.-- Lehrlinge sind von dieser Eegelung ausgeschlossen.

Ziffer 10 In den nicht dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betrieben sind die Arbeitnehmer mindestens zu den Ansätzen der Suva! gegen Betriebsunfälle zu versichern. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Prämien fur Nichtbetriebsunfälle auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Ziffer 11 1 Jeder versicherungsfähige Arbeitnehmer ist während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, einer Kranken-Taggeldversicherung mit folgenden Minimalansätzen anzugehören: Jugendliche Fr. 4.-- Taggeld Frauen » 4.-- » Männer, ledig » 6.-- » Männer, verheiratet » 8.-- » 2 An die Prämien für diese Minimalleistungen bezahlt der Arbeitgeber den definitiv angestellten Arbeitnehmern 50%. Die Auszahlung kann entweder in der Weise geschehen, dass der Arbeitgeber seinen Beitrag mit demjenigen des Arbeitnehmers direkt an die Krankenkasse überweist, indem er dem letzteren seinen Anteil vom Lohn abzieht, oder in der Weise, dass der Prämienbeitrag jeweilen mit dem Zahltag Sem Arbeitnehmer ausgerichtet wird, sofern von diesem eine entsprechende Quitving der Krankenkasse vorgewiesen wird. Durch diese Versicherung werden die Ansprüche der Arbeitnehmer aus Artikel 385 des Obligationenrechts, soweit ihnen diese nach Gesetz und Gerichtspraxis zustehen, abgegolten.

3 Die erste Prämienzahlung wird auf Ende des auf das Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung folgenden Monats fällig.

Unfall-

ver9lc eruu

s

Krankenversicherung

Ziffer 12 Die Koalitionsfreiheit wird gegenseitig anerkannt. Dem Arbeiter dürfen aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder wegen korrekter Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen keinerlei Nachteile erwachsen.

Koalitionsfreiheit

390 Ziffer Freiiüfiekeit

13

Die Freizügigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bleibt gewährleistet.

Ziffer 14

Die Arbeitnehmerverbände verpflichten sich, die Arbeitgeberverbände in allen Bestrebungen durch geeignete Vorkehren zu unterstutzen, die darauf Und industrieTM"" 9erichtet sind, die schweizerische Reiseartikel- und Lederwarenindustrie im Wettbewerb mit der ausländischen Konkurrenz wirtschaftlich und lebensfähig zu erhalten. Auch gegen die Schmutzkonkurrenz soll gemeinsam angekämpft werden.

Förderung der schweizerischen

Ziffer Friedenspjiuht

15

1

Die Vertragsparteien unterstellen sieh während der Geltungsdauer dieser vertraglichen Vereinbarung der vollständigen Friedenspflicht.

2

Es sind demgemäss alle einseitigen Gesamt- oder Teilmassnahmen vertragswidrig, die sich gegen den Bestand oder die Anwendung dieses Vertrages oder allfällig weiterer Vereinbarungen richten.

3 Die Vertragsparteien haften für die strenge Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages innerhalb ihrer Organisationen. Insbesondere sind auch die Organe und Funktionäre der Vertragsparteien verpflichtet, Verletzungen des Abkommens mit allen legalen Mitteln zu verhindern oder rückgängig zu machen.

Ziffer 16 Arbeiterkommission

1

Zur Besprechung von Fragen, ivelche das Arbeitsverhältnis im einzelnen Betrieb betreffen und zur Förderung des guten Einvernehmens zwischen Betriebsleitung und der Arbeiterschaft beitragen, kann eine Arbeiterkommission von 2-5 Mitgliedern gebildet werden. Die Bildung solcher Kommissionen soll namentlich in Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als 10 Arbeitnehmern gestattet sein.

2 Aufgabe der Arbeiterkommission als konsultatives Organ ist es, Fragen, welche das Arbeitsverhältnis betreffen, direkt mit der Betriebsleitung zu besprechen, ihr Vorschläge für betriebstechnische Verbesserungen usiv. zu unterbreiten und von der Betriebsleitung Orientierungen sowohl über die allgemeine Arbeitslage als über spezielle Betriebsfragen entgegenzunehmen.

Die Arbeiterkommission unterstützt den Betrieb insbesondere in seinen Bestrebungen in hygienischer Hinsicht sowie auf dem Gebiete der Unfallverhütung.

3 Für die Wahl der Arbeiterkommission soll der Grundsatz Beachtung finden, dass dieselbe geheim stattfindet. In der Arbeiterkommission sollen möglichst alle Abteilungen und Arbeitergruppen angemessenen Sitz und Stimme haben.

391 Ziffer 17 Die in Ziffer 19 vorgesehene paritätische Kommission oder die von ihr bestellten Organe können Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den einzelnen Betrieben vornehmen. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Kontrollorganen Einsicht zu geben in die in Betracht kommenden Unterlagen.

Ziffer 18 Meinungsverschiedenheiten und allfällige Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sei es über die in diesem Vertrag enthaltenen Fragen oder solche, die darin nicht geregelt werden, sind in erster Linie im Betriebe selbst zu behandeln und zu lösen zu suchen.

2 Kann keine Einigung herbeigeführt werden, so werden die strittigen Fragen der in Ziffer 19 erwähnten paritätischen Kommission unterbreitet, die sich bemüht, Kollektivstreitigkeiten nach Möglichkeit im Entstehen beizulegen und tunlichst eine Einigung zu erzielen.

3 Streitigkeiten über die Auslegung dieser Vereinbarung werden ebenfalls der 'paritätischen Kommission unterbreitet.

1

Kontrolle

Differenzen

Ziffer 19 Es wird eine paritätische Kommission gebildet, bestehend aus je Paritätische 4 Vertretern der Gewerkschaften sowie des Verbandes Schweizerischer °mm Eeiseartikel- und Lederwaren-Fabrikanten.

2 Die paritätische Kommission versammelt sich, so oft die Verhältnisse dies erfordern oder einer der vertragschliessenden Verbände dies verlangt.

3 Die paritätische Kornmission wird durch das Sekretariat des Verbandes Schweizerischer Eeiseartikel- und Lederwaren-Fabrikanten einberufen. In der Einladung zu einer Sitzung sind die zu behandelnden Traktanden anzugeben. Den Vorsitz führt abwechslungsweise ein Vertreter der Gewerkschaften und ein Vertreter des Verbandes Schweizerischer Reiseartikel- und Lederwaren-Fabrikanten.

4 Beschlüsse können nur mit einer Zweidrittelsmehrheit sämtlicher Mitglieder der paritätischen Kommission gefasst werden.

6 Kann eine bestehende Differenz durch die paritätische Kommission nicht erledigt werden, so steht den Parteien das Becht zu, sich an das in Ziffer 20 erwähnte Schiedsgericht zu wenden.

1

Ziffer 20 Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise konstituiert, Schiedsgericht dass jede der beteiligten Parteien je einen Schiedsrichter bestellt und àie beiden Schiedsrichter gemeinsam den Obmann wählen.

1

392 2 Bestellt eine Partei auf schriftliche Aufforderung in eingeschriebenem Brief ihren Schiedsrichter nicht innert 14 Tagen oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht innert 14 Tagen auf die Person des Obmannes einigen, so ist der betreffende Schiedsrichter bzw. Obmann durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu bestimmen.

3 Das Verfahren des Schiedsgerichtes wird durch den Obmann bestimmt.

* Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig und können nicht weitergezogen werden.

Ziffer 21 Gültigkeitsdauer * Dieser Vertrag wird von den Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet und tritt am Tage der beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft.

Er gilt zunächst bis 30. Juni 1949. Wird derselbe nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für weitere 12 Monate.

2 Mit dem Kündigungsschreiben sind dem Vertragspartner die Abänderungsvorschläge bekanntzugeben; fehlen dieselben, so ist die Kündigung ungültig. Wünscht eine Partei das Vertragsverhältnis grundsätzlich aufzuheben, so ist dies der anderen Partei im Kündigungsschreiben mitzuteilen.

AllgemeinerKuirwng~

V

Ziffer 22 ! Nach Abschluss des vorliegenden Vertrages sind diejenigen Bestimmungen, welche gemäss Bundesbeschluss vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen allgemeinverbindlich erklärt werden können, dem Bundesrat zur Allgemeinverbindlicherklärung zu unterbreiten. Die vertragschliessenden Verbände verpflichten sich, sich beim Bundesrat dafür einzusetzen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung ausgesprochen wird.

2 Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt unter der Bedingung, dass die Allgemeinverbindlicherklärung seitens der zuständigen eidgenossischen Behörden für das Gebiet der Eidgenossenschaft sofort verlangt wird.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Reiseartikel- und Lederwarenindustrie (Vom 2. Februar 1950)

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1950

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09.02.1950

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