1186 Herr François Châtelain, Vizekonsul II. KL, wurde zum Verweser des schweizerischen Konsulates in Singapore ernannt.

Herrn! Legationsrat Max Troendle, Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge, wurde ad personam der Titel eines bevollmächtigten Ministers verliehen.

Herr Dr. Walter Fischer, Direktor des Kreises III der Schweizerischen Bundesbahnen in Zürich, wird für den Best der laufenden Amtsdauer als Vertreter des Bundes im Ausschuss und Verwaltungsrat der Bhätischen Bahn ernannt, an Stelle des zurückgetretenen Herr Dr. Walter Berchtold, Direktionspräsident der Swissair.

Herr Dr. Fritz Wanner, Generalsekretär der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern, wurde als weiteres Mitglied in die Expertenkommission für Eisenbahnrückkaufsfragen gewählt.

Der Bundesrat hat Herrn Henri Fellrath, Telephondirektor II. Kl. iu Neuenburg, auf den 1. August 1950 unter Verdankung der geleisteten Dienste krankheitshalber in den Buhestand versetzt.

(Vom 13. Mai 1950) Der Bundesrat hat die «Schweiz», Allgemeine Versicherung«-AktienGesellschaft in Zürich, zum Betriebe der Fahrzeugkaskoversicherung in der Schweiz ermächtigt.

8831

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 1. bis 6. Mai 1950 Argentinien: Herr Ovidio Euben Fernandez N u n e z , Erster Sekretär, und Fräulein Maria Antonia Eodriguez, Attachée, die auf einen anderen Posten berufen wurden, gehören der Gesandtschaft nicht mehr an und haben die Schweiz verlassen.

1187 Bulgarien : Herr Minister Kosta B. S v e 11 o v, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, der auf einen anderen Posten berufen wurde, hat die Schweiz verlassen.

Herr Michail K i u t c h o u k o v , Zweiter Sekretär, ist zum Geschäftsträger ad intérim dieser Mission ernannt worden.

Venezuela: Herr Minister Alberto Posse de Ei v äs, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, welcher auf einen anderen Posten berufen wurde, hat die Schweiz verlassen.

Herr Luis A l v a r e z M a r c a n o , Erster Sekretär, ist zum Geschäftsträger ad intérim ernannt worden.

9116

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Genf 19. Caisse de crédit mutuel d'Avusy

Bern, den 13. Mai 1950.

9116

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

*) BEI 1946, II, 287 ff.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund der abgelegten höhern Fachprüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42-49 des Bundesgesetzes über die beruf liehe Ausbildung verliehen worden:

Spenglermeister 1.

2.

3.

4.

Buchser Werner, in Bern Gersbach Hans, in Dietikon Hürlimann Ernst, in Zürich Leuenberger Franz, in Bern

5. Schär Otto, in Bern-Liebefeld 6. Stehrenberger Robert, in Luterbach 7. Zimmermann Ernst, in Wattenwil

Bern, den 10. Mai 1950.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, 9116

Sektion für berufliche Ausbildung

1188 3°/0 Wehranleihe 1936

Verjährung von Coupons Nachdem immer noch eine bedeutende Anzahl von fällig gewesenen Coupons (Zins- und Tilgungsraten) der 3 °/0 eidgenössischen Wehranleihe von 1936 nicht zur Einlösung vorgewiesen wurden, hat der Bundesrat am 2. Mai 1950 beschlossen, die Einlósungs- bzw. Verjährungsfrist für die in den Jahren 1940 bis 1948 verfallenen Coupons dieser Anleihe sowie des am 1. April 1949 ruckzahlbaren Titelmantels auf 15 Jahre seit ihrem Verfall zu verlängern.

9ii6 Eidgenössische Finanzverwaltung

Notifikation

1. Aus einem am 8. September 1949 aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie in den Monaten Januar bis März 1949 15 Photoapparate und 16 Eechenschieber unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz einführten. Sie hinterzogen dadurch den Zoll von Fr. 14.60. die Luxussteuer von Fr. 520.50 und die Warenumsatzsteuer von Fr. 214.60.

2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer 4, und 91 des Zollgesetzes, der Artikel 41/42 des Luxussteuerbeschlusses und der Artikel 52/53 des Warenumsatzsteuerbeschlusses verurteilte Sie die Oberzoüdirektioii am 19. April 1950 zu einer Busse im vierfachen Betrag der hinterzogenen Luxussteuer von Fr. 520.50 mit Fr. 2082.

3. Sofern Sie sich binnen 14 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation der S traf Verfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse gemäss Artikel 94 des Zollgesetzes und Artikel 296 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes um einen Viertel, d.h. um Fr. 520.50. Unterziehen Sie sich der administrativen Strafverfügung nicht, so können Sie innert 20 Tagen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Verzichten Sie auf die Einsprache, so erwächst die Strafverfügung in Eechtskraft. Sie haben jedoch noch die Möglichkeit, binnen 30 Tagen beim Eidgenössischen Finanzund Zolldepartement Beschwerde gegen die Höhe der Busse zu führen.

Bern, den 10. Mai 1950.

9116

Eidgenössische Oberzolldirektiou

1189

Notifikation

Am 20. April 1950 wurden Sie von der Eidgenössischen Oberzolldirektion auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 10. März 1949 von den Zollorganen gegen Sie erhobene Strafprotokoll, in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 8, 76, Ziffer 2, 82, 85 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer, sowie der Artikel 41 und 42 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1942 über die Luxussteuer, wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch und Widerhandlungen gegen die vorerwähnten Steuerbeschlüsse zu einer Busse von Fr. 1651.50 verurteilt. Zudem wurden Ihnen die Untersuchungskosten von Fr. 30 auferlegt. Wenn Sie sich innert 14 Tagen, vom Datum der vorliegenden Notifikation an gerechnet, der Strafverfügung vorbehaltlos unterziehen, wird Ihnen in Anwendung von Artikel 94 des Zollgesetzes und Artikel 296 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege ein Viertel der Busse mit Fr. 412.87 erlassen. Wollen Sie sich der Strafverfügung nicht unterziehen, so haben Sie die Möglichkeit, innert 20 Tagen Einsprache zu erheben und die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erheben Sie innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Eechtskraft.

Die Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können die Höhe der Busse binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde an das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement in Bern anfechten.

Bern, den 12. Mai 1950.

9116

Eidgenössische Oberzolldirektion

Öffentliche Vorladungen mehr unbekannten Aufenthalts, wird wegen Umwandlung einer Zollbusse im Eestbetrag von Fr. 24.38 in 3 Tage Haft und einer Busse der Eidgenössischen Alkoholverwaltung im Betrage von Fr. 227.25 in 23 Tage Haft hiermit öffentlich vor das Polizeigericht Basel-Stadt vorgeladen.

Die Verhandlung findet statt : Samstag, den 20. Mai 1950, um 10 Uhr, im Gerichtsgebäude, Basel, Bäumleingasse 3, I. Stock. Akteneinsicht: Basel, Bäumleingasse 5, Parterre, Zimmer Nr. 11, Tel. (061) 49900.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

83

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bekannten Aufenthalts, wird wegen Umwandlung einer Zollbusse von Fr. 2450 in 90 Tage Haft hiermit öffentlich vor das Polizeigericht Basel-Stadt vorDie Verhandlung findet statt : Samstag, den 20. Mai 1950, um 10 Uhr, im Gerichtsgebäude, Basel, Bäumleingasse 3, I. Stock. Akteneinsicht: Basel, Bäumleingasse 5, Parterre, Zimmer Nr. 11, Tel. (061) 4 99 00.

Basel, den 11. Mai 1950.

Polizeigericht Basel-Stadt: 9116

Der Präsident: Dr. E. Witschi

Kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege Nachstehende Entscheide werden den Beschuldigten eröffnet: zurzeit unbekannten Aufenthalts. Urteil in Abänderung des Urteils des Einzelrichters des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts Nr. 6758 vom 29. März 1949: Die vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts am 27. August 1948 ausgefällte Busse wird in 85 Tage Haft umgewandelt. 9019/256430.

2.

unbekannten Aufenthalts. Urteil in Abänderung des Urteils des Einzelrichters des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts Nr. 6759 vom 29. März 1949 : Die vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts am 28. Februar 1947 ausgefällte Busse von Fr. 300 wird in 30 Tage Haft umgewandelt. 9020/228697.

Luzern, den 10. Februar 1950.

9116

Kriegswirtschaftliches Strafappettationsgericht, Der Einzelrichter: Trtteb Der Gerichtsschreiber: Zgraggen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1950

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1

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20

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.05.1950

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1186-1190

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10 037 040

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