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Weisungen des
Bundesrates über die Auflösung des Dienstverhältnisses vertrauensunwürdiger Beamter, Angestellter und Arbeiter des Bundes (Vom 5. September 1950)
1. Beamte, Angestellte und Arbeiter des Bundes, denen nach ihrer politischen Tätigkeit das für ihre Stellung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden kann, sind zu entlassen. Dieses Vertrauen fehlt, wenn die Gewissheit nicht mehr besteht, dass ein Dienstpflichtiger dem Lande die Trouo unbedingt wahrt, alles tut, was die Interessen des Bundes fördert, und alles unterlässt, was sie beeinträchtigt.
2. Die Entlassung aus dem Bundesdienst ist für Beamte durch Nichtwiederwahl, für die übrigen Bundesbediensteten durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den nächstniöglichen Zeitpunkt hin zu vollziehen.
8. Bundosbearnte, in deren Zuverlässigkeit Zweifel bestehen, ohne dass bereits genügende Gründe für eine Entlassung gemäss Ziffer l vorliegen, können in einem kündbaren Dienstverhältnis als Angestellte oder Arbeiter weiterboschäftigt werden.
4, Bundesbedienstete, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen, dürfen nicht befördert oder auf Posten gewählt oder versetzt werden, die erhöhtes Vortrauen bedingen. Inhaber solcher Vertrauensposten sind gegebenenfalls an geeignetere Stellen zu versetzen.
5. Diese Weisungen treter sofort in Kraft.
Bern, den S.September 1950.
Aus Auftrag des Bundesrates, Der Vizekanzler: Ch. Oser
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Weisungen des Bundesrates über die Auflösung des Dienstverhältnisses vertrauensunwürdiger Beamter, Angestellter und Arbeiter des Bundes (Vom 5. September 1950)
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Bundesblatt
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In
Foglio federale
Jahr
1950
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
36
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.09.1950
Date Data Seite
789-789
Page Pagina Ref. No
10 037 150
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