789

# S T #

Weisungen des

Bundesrates über die Auflösung des Dienstverhältnisses vertrauensunwürdiger Beamter, Angestellter und Arbeiter des Bundes (Vom 5. September 1950)

1. Beamte, Angestellte und Arbeiter des Bundes, denen nach ihrer politischen Tätigkeit das für ihre Stellung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden kann, sind zu entlassen. Dieses Vertrauen fehlt, wenn die Gewissheit nicht mehr besteht, dass ein Dienstpflichtiger dem Lande die Trouo unbedingt wahrt, alles tut, was die Interessen des Bundes fördert, und alles unterlässt, was sie beeinträchtigt.

2. Die Entlassung aus dem Bundesdienst ist für Beamte durch Nichtwiederwahl, für die übrigen Bundesbediensteten durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den nächstniöglichen Zeitpunkt hin zu vollziehen.

8. Bundosbearnte, in deren Zuverlässigkeit Zweifel bestehen, ohne dass bereits genügende Gründe für eine Entlassung gemäss Ziffer l vorliegen, können in einem kündbaren Dienstverhältnis als Angestellte oder Arbeiter weiterboschäftigt werden.

4, Bundesbedienstete, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen, dürfen nicht befördert oder auf Posten gewählt oder versetzt werden, die erhöhtes Vortrauen bedingen. Inhaber solcher Vertrauensposten sind gegebenenfalls an geeignetere Stellen zu versetzen.

5. Diese Weisungen treter sofort in Kraft.

Bern, den S.September 1950.

Aus Auftrag des Bundesrates, Der Vizekanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Weisungen des Bundesrates über die Auflösung des Dienstverhältnisses vertrauensunwürdiger Beamter, Angestellter und Arbeiter des Bundes (Vom 5. September 1950)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.09.1950

Date Data Seite

789-789

Page Pagina Ref. No

10 037 150

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.