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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 23. Februar 1950

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- una Postbestellnngsgeììììir Mnrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Cie. in Bern

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XL. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 17. Februar 1950) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen 1. Einfuhrgebühren Gestützt auf den Vollmachten-Bundesratsbeschluss vom 22. September 1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr hat das Volkswirtschaftsdepartement für aus kriegsbedingten Gründen der Einfuhrbewilligungspflicht unterstellte Waren verschiedene Einfuhrgebührentarife erlassen müssen. Dabei wurden die allgemeinen Bestimmungen dieser Tarife so gestaltet, dass sie für die Importeure, namentlich mit Bezug auf die Gebührenrückerstattung nicht oder nicht vollständig benutzter Bewilligungen, gegenüber den einschlägigen Vorschriften aus der Vorkriegszeit Erleichterungen mit sich brachten. Durch einen neuen E i n f u h r g e b ü h r e n t a r i f Nr. 39 vom 27. D e z e m b e r 1949 haben wir diese Vorschriften in den Einfuhrgebührentarif Nr. 32 vom 26. Juli 1937 eingereiht und sie damit dem Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/ 22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland unterstellt. Infolgedessen konnten die vollmachtenmässigen Einfuhrgebührentarife Nrn. 33 und 36 vom 26. April 1940 bzw. vom 25. März 1941 aufgehoben werden.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

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2. Flüssige Treib- und Brennstoffe sowie Maschinenschmieröle Im Zuge des Abbaues des Vollmachtenrechts hat es sich als notwendig erwiesen, neue Eechtsgrundlagen zu schaffen für die Einfuhr und die Vorratshaltung flüssiger Treib- und Brennstoffe sowie von Maschinenschmierölen. Die bisherigen massgebenden Erlasse auf diesem Gebiete, nämlich die Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements Nrn. 38, 41, 42 und 43 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Einfuhr von Maschinenschmierölen und von flüssigen Kraft- und Brennstoffen/Lagerhaltungspflicht) aus dem Jahre 1946 stützten sich auf Vollmachtenrecht, d. h. auf den Bundesratsbeschluss vom 22. September 1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr, der seinerseits in absehbarer Zeit aufgehoben werden dürfte. Es handelt sich im einzelnen um den B u n d e s ratsbeschluss Nr. 62 über die Beschränkung der E i n f u h r ( f l ü s sige Treib- und B r e n n s t o f f e ) , den Bundesratsbeschluss Nr. 63 über die Beschränkung der E i n f u h r (Maschinenschmieröle) sowie um die beiden B u n d e s r a t s b e s c h l ü s s e über die V o r r a t s h a l t u n g an flüssigen Treib- und B r e n n s t o f f e n bzw. an Maschinenschmierölen, alle datiert vom 27. Dezember 1949. Die erwähnten Bundesratsbeschlüsse stützen sich auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, und überdies, soweit sie die Vorratshaltung zum Gegenstand haben, auf das Bundesgesetz vom I.April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern. In materieller Hinsicht ist gegenüber der bisherigen Eegelung insofern eine Änderung zu verzeichnen, als die Vorratshaltung auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Volkswirtschaftsdepartement und den lagerpflichtigen Importeuren im Sinne von Artikel 3, lit. b, des Bundesgesetzes vom 1. April 1988 geordnet worden ist. Ferner sind auch die zum Sektor der flüssigen Treib- und Brennstoffe gehörenden Petroleumsurrogate (White Spirit) der Zolltarifnummern 1127 und 1127 a, die schon bisher durch vollmachtenrechtliche Verfügungen der Einfuhrbewilligungspflicht unterstellt waren, in die neue Ordnung einbezogen worden. Im übrigen entsprechen die neuen Vorschriften im wesentlichen der bisherigen Eegelung.

3. Damenstrümpfe aus vollsynthetischen
Fasern (wie Nylon, Perlon usw.), ex Pos. 541 Der auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland erlassene Bundesratsbeschluss Nr. 44 vom 27. Januar 1936 über die Beschränkung der Einfuhr wurde wieder anwendbar erklärt. Da die Durchführungsbestimmungen zum erwähnten Bundesbeschluss, soweit sie die Warenein- und -ausfuhr betreffen, im Bundesratsbeschluss vom 22. September 1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr und der dazugehörigen Departementsverfügung enthalten sind, hatte die Erklärung der Wiederanwendbarkeit und die Eegelung im einzelnen gestützt auf diese Erlasse zu erfolgen. Es geschah dies durch eine An-

423 Ordnung der Handelsabteilung vom 21. November 1949. Danach können die vorgenannten Strümpfe grundsätzlich nur noch gegen den Nachweis der Einfuhr von für die Strumpfindustrie bestimmten Garnen oder Zwirnen aus vollsynthetischen Fasern der Pos. 446 e/h importiert werden. Diese Massnahme hat sich als notwendig erwiesen, nachdem die fertigen Strümpfe in jeder beliebigen Menge eingeführt werden konnten, der schweizerischen Strumpfindustrie jedoch trotz allen privaten und offiziellen Bemühungen der Bezug von Garnen aus vollsynthetischen Fasern zu konkurrenzfähigen Bedingungen verunmöglicht wurde, so dass diese Industrie in ihrer Existenz auf das schwerste bedroht war.

Die Anordnung bezweckt keinen mengenmässigen Einfuhrschutz zugunsten der Strumpfindustrie, sondern einzig und allein, der letztern die Eohstoffversorgung zu Konkurrenzbedingungen zu sichern; sie soll aufgehoben werden, sobald die schweizerische Strumpfindustrie genügende Mengen vollsynthetische Garne zu normalen Bedingungen beziehen kann.

4. Schlachtviehordnung Im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 2. November 1948 über die Produktion, Einfuhr und Verwertung von Tieren, Fleisch und Fleischwaren (gestützt u. a. auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1939/ 17. Juni 1948) ist am 7. Januar 1949 die Gründung der Schweizerischen Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung (GSF), als gemeinsamer Organisation der Schlachtviehproduzenten, des Handels, der Importeure und der Metzgerschaft, erfolgt (vgl. XXXVIII. Bericht). Damit war die neue Schlachtviehordnung an Stelle der kriegswirtschaftlichen Eegelung gemäss Verfügung Nr. 5 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wirksam geworden. Die Importprogramme werden durch die Verwaltung der GSF, in der die Konsumenten durch 3 Mitglieder vertreten sind, zuhanden der Einfuhrbewilligungsstelle (Abteilung für Landwirtschaft) aufgestellt. Dabei wird einerseits auf das Inlandangebot und andererseits auf den Bedarf in den verschiedenen Warengattungen und Qualitätsklassen Eücksicht genommen. Im Jahre 1949 sind neben bedeutenden Mengen Fleisch und Fleischwaren ca. 30000 Stück grosses Schlachtvieh und rund 24 000 Schlachtschweine importiert worden. Die Festsetzung der Durchschnittspreise mit den
zulässigen Schwankungen nach unten und nach oben erfolgt periodisch durch das Volkswirtschaftsdepartement nach Anhörung der paritätischen «Konsultativen Kommission für die Fleischversorgung». Die Innehaltung der Preise wird nach Möglichkeit gewährleistet einerseits durch die Importe, andererseits durch die den importberechtigten Handelsfirmen und Metzgereibetrieben auferlegte Pflicht zur Verwertung inländischer Überschüsse. Für die Finanzierung der Überschussverwertung sind die Importeure zu Bückstellungen im Verhältnis zu den getätigten Einfuhren gehalten. Während beim grossen Schlachtvieh die Durchschnittspreise praktisch keine Änderungen erfuhren, traten dagegen bei den Schlachtschweinen und

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Schlachtkälbern namhafte Preissenkungen ein, und zwar vorab wegen steigenden Angebots.

In Eücksichtnahme auf handelsvertragliche Bindungen wurde die zu 90 % aus den Vereinigten Staaten von Amerika zu tätigende Einfuhr von Schweineschmalz im Vorkriegsverhältnis zugelassen. Dagegen unterliegt die Einfuhr von Einderfett keinen beschränkenden Vorschriften. Der beträchtliche Preisdruck importierter tierischer Fette und der daher erschwerte Absatz der entsprechenden einheimischen Waren stehen einer weitern Senkung der Heischpreise bei gegebenen Schlachtviehpreisen zweifellos hemmend entgegen. Da auch der Import von Salami dem Bundesratsbeschluss vom 2. November 1948 nicht unterstellt ist, wurde versucht, auf privatwirtschaftlicher Basis eine Regelung der Einfuhr von Einderfett und Dauerwurstwaren und des Absatzes der Inlandserzeugnisse zu erreichen. Die Bemühungen führten bis anhin zu keinem positiven Ergebnis.

II. Schutz der nationalen Produktion Weinbau Die in unserem XXXVII. Bericht erwähnten Massnahmen zum Schutze des Weinbaues ermöglichten es, die vollständige Desorientierung des Weinmarktes zu verhindern. Die Vorräte des Handels an Weisswein haben sich seit der Durchführung der vorausgegangenen Massnahmen nicht vermehrt, ungeachtet der Inlandernte von 60 Millionen Liter (1948) bei einem mittleren Konsum von 45 Millionen Liter. Dagegen ist der Zerfall der Produzentenpreise beträchtlich, wurden doch Weissweine der Ernte 1948 öfters unter den Preisen der Ernten 1937 und 1938 verkauft. Die Entwertung der Vorräte hat den Markt erheblich belastet, was sehr zur Beunruhigung der Weinbaukreise beigetragen hat.

Seit dem Frühjahr 1949 belebte sich der Markt durch die Festsetzung von Eichtpreisen. Die freiwillige Übernahme von Ostschweizer Weissweinen hat insbesondere zur Gesundung des Weinmarktes dieser Gegend beigetragen. Die vorübergehende Blockierung der 1947er Ernte förderte den Absatz der 1948er Weine, und man verfügte dadurch über eine Manövriermasse, welche sich preisregulierend auswirkte.

Die Verwertung der Ernte 1949 kennzeichnete sich anfänglich durch eine allgemeine Absatzstockung und Unsicherheit. Die günstigen Witterungsverhältnisse bis zu Beginn der Weinernte liessen einen grossen Ertrag erwarten.

Nachdem die Einfuhrbeschränkung aus handelspolitischen Gründen nicht über ein gewisses Ausmass
hinaus gehandhabt werden konnte, waren zur Stützung des Marktes weitere Massnahmen notwendig. Die heftigen Kritiken anlässlich der obligatorischen Weinübernahme 1948 veranlassten uns, die Überschüsse an Weissweintrauben weitmöglichst nicht in Form alkoholhaltiger, sondern in Form alkoholfreier Erzeugnisse zu verwerten.

Unser Beschluss vom 6. September 1949 über die alkoholfreie T r a u b e n v e r w e r t u n g sah den Verkauf von Tafeltrauben sowie die

425 Herstellung von Traubensaft und Traubensaftkonzentrat vor. Für diese Verwendungsarten wurden nur europäische Weisstraubensorten berücksichtigt. Mit der Durchführung wurde das Volkswirtschaftsdepartement beauftragt. Die Deckung der Kosten wurde im Beschluss ebenfalls geordnet.

Eingeführte Weine und A7ermouth werden zugunsten des Weinbaufonds mit einer Gebühr von Fr. 6 je q brutto belastet, um die alkoholfreie Verwertung zn ermöglichen. Ebenfalls werden die Kantone zur finanziellen Mithilfe herbeigezogen.

Die Ergebnisse sind befriedigend. Es konnten ca. 4,5 Millionen -Kilogramm Tafeltrauben guter Qualität abgesetzt werden. Ausserdem wurden ca. 2,5 Millionen Liter weisser Traubensaft hergestellt. Etwa 6,5 Millionen Liter Traubensaft wurden zu Konzentrat verarbeitet, dessen Verkauf allerdings nicht leicht ist.

Das Volkswirtschaftsdepartement hat eine.Expertenkommission eingesetzt mit dem Auftrag, im Sinne einer Ubergangslösung bis zum Entscheid über die neue Landwirtschaftsgesetzgebung den Entwurf eines befristeten Bundesbeschlusses (Weinstatut) auszuarbeiten.

III. Zahlungsverkehr 1. Ägypten Da es aus verschiedenen Gründen nicht möglich war, im Frühjahr 1949 mit Ägypten die vorgesehenen Verhandlungen über ein neues, langfristiges Wirtschaftsabkommen aufzunehmen, wurde (wie bereits im XXXIX. Bericht ausgeführt) vereinbart, die alte vom 27. September 1948 datierte Übereinkunft bis zum 31. Oktober 1949 zu verlängern. In der Folge zeigte es sich jedoch schon bald, dass die ägyptischen Behörden Einfuhr- und Transferbewilligungen nur noch äusserst zurückhaltend verabfolgten, bis sie die Lizenzierung schliesslich überhaupt fast gänzlich einstellten. Die wiederholten Interventionen der schweizerischen Gesandtschaft in Kairo vermochten hierin keine Änderung herbeizuführen, da von ägyptischer Seite erklärt wurde, dass die Mittel des gebundenen schweizerisch-ägyptischen Zahlungsverkehrs praktisch erschöpft seien und dass dessen weitere Alimentierung infolge ungenügender schweizerischer Baumwollimporte gefährdet sei. Es gelte daher, so rasch wie möglich Mittel und Wege zu suchen, um die schweizerischen Bezüge von ägyptischer Baumwolle und damit die Speisung unseres «Clearings» neu zu beleben.

Zu diesem Zweck wurden im Sommer 1949 in Bern mit einer ägyptischen Abordnung Besprechungen aufgenommen, die schliesslich am 31. August zu einer Zusatzvereinbarung führten, derzufolge sich die Ausfuhr von Schweizer Waren nur noch im Rahmen von Kompensations- und sog. Tripartitgeschäften mit ägyptischer Baumwolle abwickeln konnte. Je nachdem ob bei derartigen Transaktionen die Ausfuhr entweder innerhalb oder aber ausserhalb der vertraglich festgesetzten Exportkontingente erfolgen soll, hat das Verhältnis zwischen Import- und Exportwert verabredungsgemäss entweder 125:100 oder

426 aber 150:100 (bei Ausfuhr von « essen tials») bzw. 200:100 (bei Ausfuhr von «non-essentials») zu betragen. Die den Wert der Ausfuhr übersteigenden «Clearing »-Einzahlungen (25% bzw. 50% bzw. 100%) dienen zusammen mit dem Gegenwert der importierten nicht kompensierbaren Waren zur Finanzierung unseres unsichtbaren Exports sowie der für die Stauwerke von Assuan bestimmten Lieferungen. Diese Eegelung des Kompensationsverkehrs ist etwas kompliziert, doch liess sich kein anderer gangbarer Weg finden, um die überteuerte ägyptische Baumwolle wieder in den Kaufbereich der schweizerischen Interessenten zu bringen und damit die für den sichtbaren und unsichtbaren Export notwendige Alimentierung des gebundenen Zahlungsverkehrs sicherzustellen. Dank ihr hat sich unsere Ausfuhr nach Ägypten in den letzten Monaten des Jahres 1949 trotz den Abwertungsfolgen wieder in befriedigender Weise beleben lassen.

Die ägyptisch-schweizerischen Wirtschafts Vereinbarungen vom 27. September 1948 sowie das vorerwähnte Zusatzabkommen vom 31. August 1949 sind am 31. Oktober 1949 abgelaufen. Da es wegen Verhinderung des ägyptischen Delegationsführers wiederum nicht möglich war, sofort Besprechungen über die Neugestaltung unseres Waren- und Zahlungsverkehrs aufzunehmen, wurde schliesslich zur Vermeidung eines Unterbruchs in den Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Ägypten eine nochmalige Verlängerung der bisher gültigen Grundsätze um weitere 6 Monate, d. h. bis Ende April 1950, vereinbart. Es besteht aber die Absicht, noch vor Ablauf dieser Frist mit Ägypten in Verhandlungen einzutreten, um unseren Wirtschaftsverkehr neu zu regeln.

2. Belgien-Luxemburg Anlässlich der Verhandlungen vom 18. bis 26. Oktober 1949 mit einer belgisch-luxemburgischen Delegation in Bern konnte man sich in bezug auf den Zahlungs- und Warenverkehr mit dem belgischen Wirtschaftsbereich (Belgien, Luxemburg und belgischer Kongo) auf eine neue Eegelung einigen, dieam 13. November 1949 in Kraft trat und eine weitgehende Liberalisierung unseres Aussenhandels mit diesem für die Schweiz wichtigen Wirtschaftsgebiet bedeutet.

Diese Vereinbarung ermöglichte es, den Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1947 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem belgischen Währungsbereich durch Bundesratsbeschluss vom 8. November 1949 aufzuheben.
Das Kursverhältnis zwischen dem belgischen und dem schweizerischen Franken wird wieder durch das Spiel von Angebot und Nachfrage bestimmt, und die belgisch-luxemburgischen Währungsbehörden lassen die Warenzahlungen, den Finanztransfer und die Eepatriierung schweizerischer Kapitalien wieder unbeschränkt zu.

Der Fremdenverkehr erfreut sich ebenfalls einer sehr freiheitlichen Eegelung. Den Touristen nach der Schweiz wird gestattet, pro Eeise, deren Anzahl nicht beschränkt ist, den Gegenwert von 20 000 belgischen Franken, zum Teil in belgischen, zum Teil in fremden Noten oder in Eeisechecks, mitzunehmen.

427 Der Austausch von Industrieprodukten wickelt sich praktisch ohne Beschränkungen ab. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse hingegen wurden zwei Kontingentslisten festgesetzt, welche die beidseitig für die Dauer eines Jahres zugestandenen Einfuhrkontingente enthalten. Für die in diesen Listen nicht erwähnten Landwirtschaftsprodukte haben sich die Vertragspartner, die inländischen Bedürfnisse vorbehalten, eine möglichst liberale Handhabung der Einfuhrbeschränkungen zugesagt. Die neue Eegelung wurde in einem Protokoll und Brief Wechsel vom 26. Oktober 1949 betreffend den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion niedergelegt.

3. Bulgarien Das in den Vereinbarungen vom 9. November 1948 umschriebene Warenaustauschprogramm für das Jahr 1949 Hess sich nur zu einem kleinen Teil verwirklichen, weil die Einfuhr bulgarischer Waren in die Schweiz weit hinter dem vorgesehenen Umfang blieb. Es beruht dies vor allem auf mangelnder Lieferfähigkeit Bulgariens. Unter diesen Umständen waren die schweizerischenExportmöglichkeiten beschränkt, denn der Clearing, der ständig zu wenig Mittel aufweist, kann nicht zu stark vorbelastet werden.

Der alte Clearingsaldo wurde weiter abgetragen. Für den Finanztransfer stehen die Mittel zur Verfügung; der Transfer war aber noch nicht für alle Eückstände möglich.

4. Dänemark Mit Dänemark haben während der Berichtsperiode keine Verhandlungen stattgefunden. Durch Notenwechsel mit der dänischen Gesandtschaft in Bern ist die Gültigkeitsdauer des Protokolls vom 4. Dezember 1948 über den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark um 3 Monate, d. h. bis zum 31. März 1950, verlängert worden. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, die sowohl auf der Einfuhr- wie auf der Ausfuhrseite noch vorhandenen Eestkontingente gänzlich abzuwickeln.

5. Deutschland A. Westdeutschland Nach den erfolglosen Verhandlungen vom Februar/Mai 1949, worüber im vorhergehenden Bericht Näheres ausgeführt wurde, konnte im Verlaufe der dritten Verhandlungsetappe in Bern vom 22. bis 27. August endlich eine Verständigung über die Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs erzielt werden.

Dadurch wurde der seit 1. Mai 1949 bestehende vertragslose Zustand beendet.

Dieses Eesultat beruht vor allem darauf, dass die grundsätzliche Auffassung der zuständigen Behörden
in Frankfurt am Main über die Importlenkung, d. h.

mit Bezug auf die Differenzierung zwischen der Einfuhr von lebenswichtigen und entbehrlichen Waren (essentials und non essentials) eine radikale Wandlung

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erfahren hat. Der Vertragspartner erklärte sich bereit, die staatliche Einmischung auf ein unerlasslicb.es Minimum abzubauen, sofern die Schweiz ihre bisherige liberale Einfuhrpolitik aufrechterhalte. Da die Schweiz mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Erzeugnisse praktisch keine Einfuhrrestriktionen anwendet, waren die Voraussetzungen für eine freie Gestaltung des Aussenhandels mit Westdeutschland gegeben. Die einzige Beschränkung findet unsere Ausfuhr, da die deutsche Devisenbewirtschaftung bestehen bleibt, in der Begrenzung des Gesamtbetrages, der nach Massgabe des deutschen Exporterlöses in der Schweiz für den Transfer zur Verfügung steht. Im Eahmen dieses Gesamtbetrages ist aber für die Erlangung von Einfuhrbewilligungen ausschliesslich die private Nachfrage massgebend. Von dem liberalen Einfuhrverfahren sind beidseitig die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Nahrungsmittel ausgenommen, da auch in Deutschland auf diesem Gebiet die Einfuhr weiterhin überwacht wird.

Die mit Gültigkeit bis zum 81. August 1950 abgeschlossenen Vereinbarungen setzen sich zusammen aus: a. einem Protokoll über die Handelsbesprechungen (Warenprotokoll mit 2 Listen über den landwirtschaftlichen Güteraustausch); 5. einem Zahlungsabkommen; c. zwei vertraulichen Protokollen über die Regelung gewisser Forderungen auf dem Finanzsektor und den Transfer von Grenzgängersalären mit Briefwechseln.

Das Zahlungsabkommen und das Warenprotokoll sind in der Amtlichen Gesetzsammlung (AS 65 1328) publiziert worden.

Im einzelnen ist über das Vertragswerk folgendes zu berichten: Der wesentliche Inhalt der neuen Eegelung für den Warenverkehr betrifft das deutsche Einfuhrverfahren. Für je 4 Wochen steht ein Betrag von 4,8 Millionen Dollar = 20,64 Millionen Franken zur Verfügung. Durch den interministeriellen Einfuhrausschuss in Frankfurt am Main wird dieser Betrag im Bundesanzeiger ausgeschrieben, worauf innerhalb einer bestimmten Frist die interessierten deutschen Importfirmen bei den Aussenhandelsbanken ihre Einfuhranträge einreichen können. Überschreitet das Total der Gesuche die verfügbaren Devisenbeträge, so tritt eine proportionale Kürzung aller Einfuhrgesuche ein. Diese Eeduktion erfolgt unter Berücksichtigung der nachstehenden 8 Warengruppen: 1. Erze, Eisen und Nichteisen-Metalle, Waren daraus, Werkzeuge, elektrische Maschinen
und anderes elektrisches Material; 2. Maschinen und Ersatzteile dazu, ausgenommen Werkzeuge und elektrische Ausrüstungen; 3. Uhren und Uhrenteile, feinmechanische und optische Erzeugnisse, Bureaumaschinen ; 4. Baumwollgewebe; 5. Garne und Zwirne;

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6. andere Textilien; 7. chemische Erzeugnisse; 8. alle vorstehend nicht genannten Waren.

Für jede Gruppe steht mindestens % der Vierwochenquote, also 600 000 Dollars, zur Verfügung. Soweit für eine Gruppe weniger als 1/8 der Globalsumme gezeichnet worden ist, werden die Einfuhranträge in vollem Umfange bewilligt.

Bei Überzeichnung erfolgt eine Kürzung der Zuteilungen nach dem Verhältnis zwischen den vorliegenden Einfuhranträgen und der für die betreffende Gruppe zur Verfügung stehenden Minimalquote von 600 000 Dollars unter Berücksichtigung der Überträge aus Gruppen mit mangelnder Ausnützung und allfälliger Zuschüsse aus den Schweizerfranken-Disponibilitäten auf dem Konto der Bank Deutscher Länder bei der Schweizerischen Nationalbank.

Der Nachteil der zwangsläufig eintretenden Kürzung der Bezugsmöglichkeiten für Schweizer Waren bei Überzeichnungen, mit welchen von Anfang an gerechnet werden musste und die tatsächlich anfänglich auch recht erheblich waren, musste schweizerischerseits in Kauf genommen werden, wollte man nicht die gebotene Möglichkeit, erstmals wieder für die schweizerische Exportwirtschaft die Diskriminierung zwischen «essentials» und «non essentials» zu beseitigen, unausgenützt lassen. Im Hinblick auf die der neuen Eegelung anhaftenden Eisiken ist jedoch in Aussicht genommen worden, vor Jahresende durch eine gemischte Kommission das neue Einfuhrverfahren für schweizerische Waren zu überprüfen mit dem Ziel, etwaige Änderungen oder Verbesserungen vorzunehmen.

Die L a n d w i r t s c h a f t konnte ihre Exportposition gegenüber den Abmachungen vom 23. August 1948 wesentlich verbessern. Den vorgesehenen deutschen Lieferungen von insgesamt ca. 14,6 Millionen Franken (3,4 Millionen Dollar zum Kurs von Er. 4.80 für l $), worunter vor allem Sämereien, Saatgut, Saatkartoffeln, Malz und Pferde für die Armee fallen, stehen schweizerische Exportmöglichkeiten im Gegenwerte von ca. 45,2 Millionen Franken (10,5 Millionen Dollar) gegenüber. Davon entfallen auf Obst und Obstprodukte 21,5 Millionen Franken, auf Wein 2,15 Millionen Franken und auf Milchprodukte (Milchpulver, Kondensmilch, Käse) 12,9 Millionen Franken.

Die Eegelung für den Zahlungsverkehr, die am 15. September in Kraft getreten ist, entspricht den mit anderen Ländern abgeschlossenen sogenannten «Zahlungsabkommen». Bei der
Schweizerischen Nationalbank in Zürich wird auf den Namen der Bank Deutscher Länder ein Schweizerfrankenkonto und bei der Bank Deutscher Länder in Frankfurt am Main auf den Namen der Schweizerischen Nationalbank ein Deutsche-Mark-Konto geführt. Um die Zahlungen in beiden Eichtungen sicherzustellen, verkaufen die beiden Banken einander Deutsche Mark gegen Schweizerfranken und Schweizerfranken gegen Deutsche Mark. Das Kursverhältnis zwischen den beiden Währungen wird über die derzeitige mittlere Parität des Schweizerfrankens zum Dollar und den Dollarkurs der Bank Deutscher Länder errechnet. Die «Cross exchange rate» beträgt nach der Ende September erfolgten deutschen Währungsumstellung für DM 100

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Fr. 104.30 für Zahlungen nach Deutschland und Fr. 103.90 für Zahlungen nach der Schweiz. Der wie in anderen «Accords de paiement» vorgesehene Eahmen, innerhalb dessen sich die kontoführenden Banken Kredite gewähren (sog. «swing»), beträgt 8 Millionen Dollar = 34,4 Millionen Franken. Liegt der Saldo nach gegenseitiger Aufrechnung des Franken- und des Deutsche-MarkKontos über diesem Betrag, so hat das Gläubigerland das Eecht, den Ausgleich in Dollars zu verlangen. Für die Pflicht zur Einzahlung in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank und für die Zulassung von Forderungen aus der Lieferung von Schweizer Waren sowie von Forderungen aus Dienstleistungen und ähnlichen Ansprüchen zum Zahlungsverkehr mit Westdeutschland ist nach wie vor der Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1946 massgebend.

Im Gegensatz zum Warenverkehr war das Verhandlungsresultat mit Bezug auf die noch offenen Transferfragen bei den G r e n z k r a f t w e r k e n und auf dem Gebiet der unsichtbaren schweizerischen E x p o r t e noch immer unbefriedigend. Immerhin war es möglich, von den Besetzungsbehörden die Zustimmung zum Transfer der ab 1. Januar 1949 fälligen Zinsen der Schweizer franken-Obligationenanleihen des Kraftübertragungswerkes Rheinfelden und des Kraftwerkes Albbruck-Dogern in der Form einer sog. «plant rental», d. h.

einer Pachtsumme für die Zurverfügungstellung der in der Schweiz gelegenen Anlagen der betreffenden Elektrizitätsunternehmungen, zu erwirken. Offen blieben der Dividendentransfer und die Abtragung der rückständigen Obligationenzinsen aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945. Die Besetzungsbehörden lehnten es, unter Hinweis auf ihre allgemeine Politik, wiederum ab, zu einer bilateralen Eegelung des Versicherungs- und Bückversicherungszahlungsverkehrs, unter Einschluss des Transfers der den schweizerischen Versicherungsgesellschaften von ihren deutschen Tochtergesellschaften geschuldeten Verwaltungskosten-Anteile, Hand zu bieten. Gleich verhält es sich mit Bezug auf den Transfer von Pensionen und Eenten sowie deutschen Sozialversicherungsleistungen. Abgesehen von der Ausscheidung einer Quote von 4 Millionen Schweizerfranken für den Aufenthalt deutscher Tuberkulosekranker in schweizerischen Sanatorien konnte auch auf dem Eeiseverkehrssektor noch kein Fortschritt erzielt werden. Der laufende Transfer
der nach der Schweiz geschuldeten Lizenzen, Kommissionen, Honorare und übrigen Nebenkosten im Warenverkehr kann dagegen auf Grund der deutscherseits erlassenen autonomen Vorschriften nun als gesichert betrachtet werden. Die Überweisung von Eegiespesen, welche deutsche Betriebsstätten ihren schweizerischen Muttergesellschaften zu zahlen haben, wurde auch für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1950 nur im Umfang der effektiv in der Schweiz geleisteten Arbeit zugelassen.

Trotz aller Lücken dürfen die Vereinbarungen vom 27. August 1949 als ein Grundstein für eine weitere Normalisierung des schweizerischen Aussenhandels mit Westdeutschland betrachtet werden, um so mehr als es gelungen ist, bei den Besprechungen der Gemischten Kommission vom 15. bis 20. Dezember 1949 in Frankfurt am Main insbesondere auf dem Sektor der «invisibles»

431 gewisse Verbesserungen zu erreichen. Die Überprüfung des Warenverkehrs ergab, dass die getroffenen Vereinbarungen sich in der Praxis im wesentlichen bewährten und ein erfreulich hohes Austauschvolumen gestatteten. Hinsichtlich der technischen Abwicklung wurden gewisse Vereinfachungen in Aussicht genommen/ so mit Bezug auf die Zusammenfassung der Ausschreibungen für mehrere Vierwochenperioden und für die Lieferung von Ersatzteilen nach Deutschland.

Näheres über die am 20. Dezember 1949 abgeschlossenen vertraulichen Protokolle wird nach deren Eatifikation durch die Alliierte Hohe Kommission im nächsten Bericht auszuführen sein.

Nach wie vor war es nicht möglich, auf dem allgemeinen Finanzsektor in Verhandlungen einzutreten, da die deutschen Behörden ihre Zuständigkeit mangels einer allgemein gültigen Eegelung der Probleme durch die Okkupationsbehörden verneinten.

B. Ostdeutschland Der Waren- und Zahlungsverkehr auf diesem Gebiet wickelte sich auch in dieser Berichtsperiode auf der Basis der Vereinbarungen vom 1. Dezember 1948 ab, die über das Jahresende hinaus um einen Monat verlängert worden sind. Obwohl die Ingangbringung der normalen schweizerischen Ausfuhr weiterhin formellen Schwierigkeiten begegnet, ist doch durch die beidseitige Zulassung von Kompensationsgeschäften eine gewisse Erleichterung geschaffen worden.

Die Steigerung der schweizerischen Ausfuhr hängt davon ab, ob es möglich ist, auch die Einfulir zu intensivieren. Ein wichtiges Problem bildet ferner der Einbezug der Zahlungen für die unsichtbaren schweizerischen Exporte in die vertragliche Transferregelung.

6. Finnland Während der Berichtsperiode wurde an den geltenden Bestimmungen über den Zahlungsverkehr mit Finnland nichts geändert. Dagegen wurde die Abgabe von 18%, die generell auf allen Forderungen (Warenforderungen sowie Forderungen für Nebenkosten aller Art und Dienstleistungen) zu entrichten war und zur Preisüberbrückung für den Import finnischer Waren diente, im September 1949 mit Eücksicht auf die erfolgte Abwertung der Finnmark bis auf weiteres aufgehoben. Da jedoch das finnische Exportpreisniveau im Vergleich zu demjenigen einer Eeihe anderer Länder, die ihre Währung ebenfalls abwerteten, immer noch überhöht ist, wird die Entrichtung von Preisüberbrückungsbeiträgen für die dringend notwendige Förderung des
schweizerischen Importes aus Finnland bei einigen wichtigen Importpositionen nach wie vor erforderlich sein.

Die Preisüberbrückungsabgabe von 18% muss deshalb grundsätzlich auf allen denjenigen Exportgeschäften, die vor dem 25. September 1949 abgeschlossen wurden, sowie auf den vor diesem Datum entstandenen Forderungen für Nebenkosten und Dienstleistungen noch entrichtet werden. Indessen wird in

432 Härtefällen, in welchen die Anwendung dieser Bestimmung für die Clearinggläubiger mit besonderen Nachteilen verbunden wäre, auf die Entrichtung der Abgabe verzichtet, soweit die Überweisungen nach der zweiten Abwertung der Finnmark, d. h. nach dem 19. September 1949, erfolgt sind oder erst noch erfolgen werden.

7. Frankreich

In der Zeit vom 21. November bis zum 1. Dezember 1949 tagte in Paris die in den Wirtschaftsabkommen mit Frankreich vorgesehene französischschweizerische «Commission mixte». Die Besprechungen gingen in Wirklichkeit über den gewöhnlichen Eahmen der Arbeiten dieser Kommission hinaus, erstreckten sie sich doch zur Hauptsache auf die «libération des échanges».

Schon im Oktober 1949 hatte die französische Eegierung gestützt auf die Empfehlungen der OECE einseitig eine Eeihe von Waren von der Einfuhrkontingentierung befreit, von welchen einige für die schweizerische Ausfuhr von besonderem Interesse sind (Hutgeflechte, Zähler usw.) (vgl. «Schweizerisches Handelsamtsblatt» Nr. 240 vom 13. Oktober 1949). Die Schweiz hatte sich vorher den Genuss dieser Massnahme gesichert. Die Besprechungen der gemischten Kommission erstreckten sich auf eine neue Liste von Befreiungen, die Frankreich erst nach stattgefundenen Verhandlungen in Kraft zu setzen gedachte; die Schweiz ergänzte diese Liste durch Gesuche um Befreiung einer Eeihe von ihre Ausfuhr besonders interessierenden Positionen. Das nach der Tagung der gemischten Kommission am 1. Dezember 1949 unterzeichnete Protokoll sieht vor, dass ab 15. Dezember 1949 die Kontingentierung der Einfuhr in Frankreich für ungefähr tausend Positionen des französischen Zolltarifs wegfällt, womit 40--50% des schweizerischen Exports nach Frankreich befreit worden sind. Vorderhand bleiben hauptsächlich die folgenden Waren kontingentiert: Käse, Farbstoffe, pharmazeutische Produkte, Uhren, schweres Elektromaterial, Dieselmotoren, wissenschaftliche Instrumente und Apparate usw. Für nähere Angaben verweisen wir auf die im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» Nr. 292 vom 13. Dezember 1949 und Nr. 5 vom 7. Januar 1950 veröffentlichte Liste.

In bezug auf verschiedene der Kontingentierung weiterhin unterstellte Produkte sind z u s ä t z l i c h e K o n t i n g e n t e festgesetzt worden, die zu den im Abkommen vom 4. Juni 1949 vereinbarten hinzukommen (Käse, chemische und pharmazeutische Produkte, Maschinen, Elektromaterial, Instrumente usw.). Was die Einfuhr französischer Waren in die Schweiz anbelangt, bestätigte die Schweiz die Anwendung ihrer liberalen Politik.

Auf finanziellem Gebiet wurde vereinbart, die Bestimmungen der Übereinkunft vom 28. Mai 1949, die eine «clause de sauvegarde»
vorsehen, beizubehalten (vgl. XXXIX. Bericht). Ausserdem wurde, der Besserung der Zahlungsbilanz Eechnung tragend, vereinbart, inskünftig die Überweisung der Netto-Aktiven von in Frankreich vor dem 1. Januar 1949 eröffneten Erbschaften von Personen schweizerischer Nationalität bis zu einem Betrag von fFr. 500 000 zuzulassen. Die französische Eegierung erklärte sich auch bereit,

433

Gesuche um Überweisung nach der Schweiz von Erbschaften, die unter denselben Bedingungen nach dem 1. Januar 1949 eröffnet werden, mit Wohlwollen und im gleichen Rahmen zur Prüfung entgegenzunehmen. Im Hinblick auf den Stand der Zahlungsbilanz wurde beschlossen, den Betrag, der dem Konto A (Konto der gebundenen Zahlungen) zugunsten des Kontos D (freie Devisen) entnommen werden kann, von 5 auf 10 Millionen Schweizerfranken zu erhöhen; für den Fall, dass der Saldo des Kontos A der Banque de France bei der Schweizerischen Nationalbank es zulässt, werden ferner die schweizerischen Behörden zusätzliche Überweisungen vom Konto A auf das Konto D mit Wohlwollen prüfen. Anderseits wurde es angesichts des fortwährenden Rückgangs der Beanspruchung des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft Frankreich eingeräumten Vorschusses (er ist heute mit ungefähr 185 Millionen Schweizerfranken in Anspruch genommen) als tragbar erachtet, die Gebühr, welche die Eidgenossenschaft zur Deckung der ihr aus diesem Vorschuss entstehenden Unkosten auf den Überweisungen von Frankreich nach der Schweiz erhebt, von y2% auf %% herabzusetzen.

Die vertraglichen Bestimmungen über die Zuteilung von Devisen an französische Touristen, die sich nach der Schweiz begeben, haben im allgemeinen keine Änderung erfahren. Immerhin ist man nunmehr mit den individuellen Devisenzuteilungen und der Anwendung der Vorschriften über die Verwendung derselben larger geworden; insbesondere ist die Staffelung der Auszahlungen aufgehoben worden.

Was die Wiederinkraftsetzung des f r a n z ö s i s c h e n Z o l l t a r i f s anbelangt, verweisen wir auf die Ausführungen im Geschäftsbericht für das Jahr 1949.

Über die Regelung der Frage der V e r s t a a t l i c h u n g e n gibt ebenfalls der Geschäftsbericht für das Jahr 1949 (Politisches Departement) Aufschluss.

8. Griechenland Der schweizerisch-griechische Güteraustausch, der sich auch nach der im Jahre 1948 erfolgten Einführung des Kompensationsverkehrs (vgl. XXXVII.

Bericht) nur mühsam entwickelte, nahm in der Berichtsperiode einen gewissen Aufschwung. Als Folge der durch die Abwertung der griechischen Währung eingetretenen Verbilligung wurden umfangreiche Tabakimporte aus Griechenland getätigt, welche eine schrittweise Verminderung des seit nahezu zwei Jahren bestehenden Defizites in unserer
Clearingbilanz mit diesem Lande ermöglichten. Zur Verbesserung der Lage im schweizerisch-griechischen Zahlungsverkehr trug ferner auch die am 1. Juni 1949 mit der griechischen Regierung getroffene Abmachung betreffend die Abzweigung eines bestimmten Prozentsatzes vom Werte der auf dem Kompensationswege eingeführten griechischen Produkte zugunsten des Warenkontos A (vgl. XXXIX. Bericht) nicht unwesentlich bei. So konnte der ursprünglich sehr bedeutende Clearingfehlbetrag in verhältnismässig kurzer Zeit nicht nur gänzlich beseitigt, sondern sogar in einen Überschuss umgewandelt werden. Damit dürfte es wieder möglich sein,

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in einem gewissen Umfang schweizerische Waren auf dem gewöhnlichen Verrechnungswege nach Griechenland auszufuhren. Bezüglich der Struktur dieser Exporte finden gegenwärtig zwischen der schweizerischen Gesandtschaft in Athen und den dortigen Behörden Unterhandlungen statt.

Die auf diese Weise geschaffene Möglichkeit der Ausfuhr schweizerischer Waren nach Griechenland auf dem offiziellen Clearingwege ist um so mehr zu begrüssen, als griechischerseits seit einiger Zeit keine Kompensationen mit dem Auslande mehr bewilligt werden. Diese von der griechischen Eegierung im Zusammenhang mit der Drachmenabwertung getroffene Massnahme hat zur Folge, dass der Export nach Griechenland von Waren, welche man dort als «non essentials» betrachtet, weil ihre Einfuhr bisher nur auf dem Kompensationswege gestattet war, nun unterbunden ist. Da eine ganze Eeihe von traditionellen schweizerischen Exportartikeln, wie z. B. die Textilien und Uhren, in Griechenland als nicht lebensnotwendig betrachtet und, infolge der oben erwähnten Aufhebung des Kompensationsverkehrs, somit nicht mehr nach diesem Lande geliefert werden können, wurden bei den griechischen Behörden Schritte unternommen, damit der in Frage stehende Beschluss in bezug auf die Schweiz rückgängig gemacht wird. Die griechische Stellungnahme zu diesem Begehren steht zurzeit noch aus.

9. Grossbritannien und Sterlinggebiet

Wie im. XXXIX. Bericht näher ausgeführt wurde, sahen die am 25. Februar 1949 getroffenen Vereinbarungen vor, dass Grossbritannien das Defizit von 230 Millionen Franken zwischen den budgetierten sichtbaren und unsichtbaren schweizerischen Einfuhren aus dem Sterlinggebiet (ca. 620 Millionen Franken) und den sichtbaren und unsichtbaren schweizerischen Ausfuhren (ca. 850 Millionen Franken) in Gold abdecken werde. Die Abwertungsgerüchte brachten es jedoch u. a. mit sich, dass die schweizerischen Wareneinzahlungen wesentlich hinter der gemeinsamen Schätzung zurück blieben; auch verursachten die hohen britischen Preise ein Absinken der Einfuhren. Englische Banken und private Schuldner schafften sich zum voraus Schweizerfranken an, wodurch die englischen Bankguthaben in der Schweiz anstiegen; ferner boten schweizerische Banken und Transithändler ihre Pfundguthaben der Nationalbank an, wodurch die privaten Pfundguthaben absanken. Dies führte dazu, dass Grossbritannien am 31. August 1949 -- nach einem halben Jahr ·-- bereits die vollen für das ganze Budgetjahr 1949/50 vorgesehenen 230 Millionen Franken in Gold abzudecken hatte, anstatt nur die Hälfte dieses Betrages.

Angesichts dieser für England ungunstigen Entwicklung verlangte die britische Regierung im August 1949 unter Berufung auf die in der Vereinbarung vom 25. Februar 1949 enthaltene Klausel (vgl. XXXIX. Bericht, Seite 14) die Aufnahme von Besprechungen. Diese fanden jedoch damals nicht statt, weil die britische Eegierung später vorschlug, sie bis nach den britisch-amerikanischen Abhandlungen aufzuschieben.

435 Am 17. September 1949, mittags, wurde das Eidgenössische Politische Departement in Übereinstimmung mit Artikel l, Absatz 2, des Zahlungsabkommens vom 12. März 1946 über den Beschluss der britischen Regierung, das Pfund um rund 30% abzuwerten, offiziell unterrichtet. Dieser britischerseits am 18. September, 1949, abends veröffentlichte Beschluss änderte das Bild des schweizerisch-britischen Zahlungsverkehrs mit einem Schlage. Zufolge umfangreicher Pfundverkäufe an schweizerische Schuldner für Zahlungen nach dem Sterlinggebiet sanken die schweizerischen Sterlingguthaben binnen weniger Tage von 15 Millionen Pfund auf 7,5 Millionen Pfund. Derart entstand auf dem schweizerischen Kredit ein offener Saldo zugunsten Englands, so dass weitere britische Goldzessionen für die nächste Zeit unwahrscheinlich erschienen und Grossbritannien somit auch kein besonderes Interesse mehr hatte, die früher verlangten Besprechungen aufzunehmen. Ohne die Abwertung hätte Grossbritannien indessen sicherlich nicht davon Umgang genommen, eine wesentliche Beschränkung der schweizerischen Warenausfuhr und der Beiseverkehrszahlungen nach der Schweiz zu verlangen.

Da die bundeseigenen Pfundguthaben in der Höhe von 15 Millionen Pfundsterling nicht kursgesichert waren, entstand für die Eidgenossenschaft durch die Abwertung des Pfundsterlings ein Verlust von 76,5 Millionen Franken.

Zu der Vorgeschichte dieses Verlustes ist zu bemerken, dass bereits anlässlich der ersten Kontaktnahme nach Kriegsende mit der britischen Eegierung im November 1945 schweizerischerseits als «conditio sine qua non» fur die Gewährung eines Vorschusses eine Kursgarantie verlangt wurde, die Grossbritannien aber kategorisch ablehnte. Ende 1945 und anfangs 1946 drängte sich daher die Frage auf, ob unter diesen Bedingungen eine Einigung mit Grossbritannien überhaupt zustande kommen könne. Wie wir im XXXIII. Bericht vom 13. September 1946 darlegten, wurde damals die Eegelung des schweizerisch-britischen Verhältnisses als von grösster Bedeutung erachtet. Neben dem Wunsche, angesichts des Ausfalles schweizerischer Exporte nach andern Eichtungen die Länder des Sterlinggebietes als Absatzmärkte nicht zu verlieren, bestand vor allem auch ein grosses Interesse daran, vor der Aufnahme der Verhandlungen mit den Alliierten über die Frage der deutschen Guthaben zu
einer Verständigung mit der britischen Eegierung zu gelangen. Dies erwies sich jedoch bei Beharren auf der Forderung nach einer Kursgarantie als unmöglich, so dass schweizerischerseits notgedrungen auf eine solche Klausel verzichtet werden musste. Anlässlich späterer Verhandlungen mit Grossbritannien haben die schweizerischen Delegationen immer wieder die Gewährung einer Kursgarantie verlangt; sie konnten sie jedoch nicht erwirken, da sie nicht über die nötigen Druckmittel verfügten und keine attraktiven Gegenleistungen anzubieten hatten. Die britischen Vertreter hielten den schweizerischen Delegationen immer wieder entgegen, dass es der Eealität zuwiderlaufe, nachträglich eine Verbesserung der Gläubigerstellung zu verlangen; sie könnten übrigens schon mit Eücksicht auf ihre Abkommen mit andern Ländern einem solchen Begehren nicht entsprechen.

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Die Abwertung des Pfundsterlings und das in Paris durch die « Organisation Européenne de Coopération Economique» (OECE) aufgestellte Programm zur Liberalisierung des Handels warfen jedoch verschiedene Fragen auf, welche nunmehr die Schweiz veranlassten, auf Grund der Vereinbarung vom 25. Februar 1949 Grossbritannien um die sofortige Aufnahme von Besprechungen zu ersuchen. Diese fanden in der Zeit vom 24. bis 27. Oktober 1949 in Bern statt.

Die Schweiz verlangte vor allem, dass England die Ende September 1949 auf Grund des Programmes der OECE für eine ganze Eeihe von Waren aus MarshallLändern (ausgenommen die Schweiz, Belgien und Westdeutschland) gewährte generelle Einfuhrbewilligung auch auf schweizerische Erzeugnisse anwende.

Um der britischen Eegierung ein Entgegenkommen in dieser Frage zu erleichtern, erklärte sich die Schweiz bereit, auch bei Gewährung der generellen Einfuhrbewilligung ihre Ausfuhren innerhalb der am 25. Februar 1949 vereinbarten 380 Millionen Franken zu halten; da zudem eine Kreditmarge von rund 75 Millionen Franken zur Verfügung stand, war damit nach unserer Ansicht die britische Bedingung erfüllt, dass aus der Gewährung einer generellen Einfuhrbewilligung keine zusätzlichen Goldabgaben resultieren sollten. Gleichzeitig erklärten wir uns zur Verpflichtung bereit, die britischerseits verlangten lebenswichtigen Waren ebenfalls innerhalb dieser 380 Millionen Franken unterzubringen. Für den Eeiseverkehr verlangten wir die Erhöhung der Beiseverkehrsquote auf den ursprünglichen Betrag von 17 Millionen Franken für die Wintersaison 1949/50. Die Antwort, welche die britische Eegierung auf unsere Begehren nach der Bückkehr ihrer Delegation nach London erteilte, lautete völlig negativ, wobei lediglich die Bereitschaft erklärt wurde, neue schweizerische Vorschläge zur Prüfung entgegenzunehmen.

Um nichts unversucht zu lassen, machten wir von dieser Einladung Gebrauch und schlugen den britischen Behörden die folgende Übergangslösung vor : 1. Das schweizerische Begehren auf Einschluss in die «Open General Licence» bleibt aufrechterhalten, doch wird die Diskussion hierüber auf die Hauptverhandlungen verschoben.

2. Im Sinne einer Übergangslösung verlangt die Schweiz, dass a. die von ihr teuer erkaufte Quote für die Einfuhr von schweizerischen «less essential»-Waren in Grossbritannien im
vollen budgetmässigen Betrag von 54,6 Millionen Franken ausgenützt werden kann. (Da eine Eeihe von Waren nach der Abwertung aus Preisgründen in England nicht mehr verkäuflich waren, musste der Schweiz die Möglichkeit gegeben werden, diese nicht ausgenützten Kontingente auf andere «less essentiab-Waren, welche noch in England abgesetzt werden konnten, umzulegen. Die verlangten Kontingentsumlagerungen beliefen sich auf ca. 10 Millionen Franken) ; &. die durch die Abwertung von ursprünglich 17,3 Millionen Franken auf 12,2 Millionen Franken reduzierte Beiseverkehrsquote für den Winter 1949/50 entsprechend wieder aufgewertet wird.

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Bedauerlicherweise wurde das Begehren betreffend Aufwertung der Eeiseverkehrsquote im Hinblick auf das neue Sparprogramm der britischen Eegierung abgelehnt. Den beiden andern Begehren wurde dagegen entsprochen. Es wurde damit immerhin auf dem Warensektor eine willkommene Ausdehnung der schweizerischen Ausfuhrmöglichkeiten nach England erreicht. Schhesslich gelang es auch, für die vor derAbwertung erteilten, jedoch noch nicht ausgenützten Einfuhrbewilligungen mit fast allen Ländern des Sterlinggebietes eine befriedigende Lösung zu erzielen; diese Einfuhrbewilligungen können noch zum alten Kurs eingelöst werden.

Die britischen Vertreter erklärten es als vollständig ausgeschlossen, dass für den Eest des schweizerischen Vorschusses (rund 184 Millionen Franken) eine Kursgarantie gewährt werden könnte. Dieses Begehren wird jedoch von unserer Delegation anlässlich der Hauptverhandlungen, die am 17. Januar 1950 in London begonnen haben, neuerdings zur Sprache gebracht.

10. Italien Durch einen in Bern erfolgten Notenaustausch vom 20. September 1949 wurden die Bestimmungen des schweizerisch-italienischen Zahlungsprotokolls vom 15. Oktober 1947 provisorisch den infolge der Abwertung in England und andern Staaten neu erlassenen italienischen Valuta Vorschriften angepasst.

An Stelle der monatlichen trat die tägliche Festsetzung der Umrechnungskurse für Exportvaluten.

Am 5. November 1949 wurden in Eom neue Vereinbarungen über den Warenund Zahlungsverkehr mit Italien unterzeichnet. Das Handelsabkommen vom 15. Oktober 1947 wurde allerdings ohne Änderung beibehalten, so dass sich der Warenverkehr entsprechend dem Wunsch der schweizerischen Wirtschaftskreise weiterhin auf der Basis von Eeziprozitätsgeschäften abwickelt. Es gelang insbesondere der schweizerischen Delegation, die italienische Delegation von ihrem Wunsche, zu einem Clearingabkommen mit Kontingenten zurückzukehren, abzubringen.

Abgeändert und ergänzt wurden vorerst die Beilagen zum Handelsabkommen. Die Beilage l, welche die Modalitäten für die Abwicklung der Reziprozitätsgeschäfte statuiert, bringt gegenüber der früheren Regelung verschiedene formelle Erleichterungen. Die Liste der italienischen Waren gemäss Beilage 2, für welche eine besondere Zahlungsart vorgesehen ist, wurde durch Einbezug von Eeis und Olivenöl erweitert. Schliesslich wurden
als besondere Neuerung in einer Beilage 8 diejenigen schweizerischen Produkte aufgeführt, für welche Italien die Einfuhr nach dem erleichterten sogenannten «a dogana»System vorsieht. Für diese Waren ist keine italienische Einfuhrbewilligung erforderlich, so dass die Einfuhr in Italien ohne mengen- oder wertmässige Beschränkungen vor sich gehen kann. Die Aufstellung dieser Liste steht in Verbindung mit den Bestrebungen des OECE nach Liberalisierung des AussenBundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

32

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handels. Es ist zu hoffen, dass diese Liste erweitert werden kann, was uns von Italien auch in Aussicht gestellt wurde, sobald der neue italienische Zolltarif in Kraft gesetzt werden könne.

Was den Zahlungsverkehr betrifft, wurde das Protokoll über die Eegelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs vom 15. Oktober 1947 aufgehoben und durch ein Zahlungsprotokoll ersetzt, welches einige wesentliche Neuerungen enthält. So wird das Konto «Transit- und Hafenspesen», iiber welches alle Zahlungen für Fracht- und Hafenspesen, der Saldo der Abrechnungen der Bahnverwaltungen, u. a., in beiden Eichtungen überwiesen werden, durch eine Eeihe weiterer Zahlungen, wie Luft- und Seetransporte, Saläre für Schiffsbesatzungen, Schiffskäufe etc., ergänzt und vervollständigt. Auch die in letzter Zeit ungenügende Alimentierung dieses Kontos wurde sichergestellt.

" Um die Überweisung des Gegenwertes von Sendungen von geringem Wert zu ermöglichen, ohne den umständlichen Weg eines Beziprozitätsgeschäftes einzuschlagen, wurde ein neues Konto eröffnet, über welches sämtliche Einfuhren aus Italien, die den Betrag von Fr. 4000 nicht übersteigen, überwiesen werden können. Ebenso können Exporte nach Italien für Sendungen bis zum Betrage von Fr. 400 über dieses Konto bezahlt werden.

Die über das Clearingkonto «Transferts divers» vorzunehmenden Überweisungen wurden ebenfalls in erheblichem Umfange ausgedehnt. Nach dem neuen Text des Zahlungsprotokolls dürften alle wesentlichen unsichtbaren Leistungen darin enthalten sein, die im Verkehr mit Italien in der einen oder andern Eichtung zur Überweisung gelangen. Schliesslich wurde für alle Überweisungen auf Grund des neuen Zahlungsprotokolls ein einheitlicher Umrechnungskurs festgesetzt, der sich den. Währungsschwankungen in Italien laufend anpassen kann.

Durch Briefwechsel zwischen dem italienischen Aussenmiuisterium und der schweizerischen Gesandtschaft in Eom vom 7. November 1949 wurde im Anschluss an die vorerwähnten Verhandlungen eine Vereinbarung abgeschlossen, welche die Aufnahme von Zolltarif Verhandlungen zwischen der Schweiz und Italien für den Monat Februar 1950 vorsieht. Gleichzeitig wurde die Kündigungsfrist des Handelsvertrages von 1923 ab Ende April 1950 von 6 Monaten auf l Monat reduziert.

11. Jugoslawien Wir haben schon im XXXIX. Bericht vorn 2. August 1949
darauf hingewiesen, dass das in den Abkommen vom 27. September 1948 für das erste Vertragsjahr (1948/49) vorgesehene Austauschvolumen kaum erreicht werden könne. Obwohl sich der jugoslawische Export nach der Schweiz in den ersten Monaten der Gültigkeitsdauer dieser Abkommen nicht ungünstig entwickelte, fiel er ab Mitte des Jahres 1949 rasch auf ein Minimum zurück. Die Gesamteinfuhr aus Jugoslawien am Ende des ersten Vertragsjahres (80. September 1949) in der Höhe von rund 31 Millionen Franken blieb denn auch weit hinter den Erwartungen zurück.

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In der Zeit vom 10. bis 81. Oktober 1949 fanden in Belgrad Besprechungen im Schosse der gemischten Begierungskomrnission statt. Besondere Schwierigkeiten ergaben sich dabei aus dem Umstand, dass Jugoslawien im Hinblick auf die ursprünglich erwarteten Clearingeinzahlungen in der Schweiz u. a. entsprechende Bestellungen für langfristig lieferbare Investitionsgüter vergeben hat, die den Zahlungsverkehr besonders im zweiten Vertragsjahr (1949/50) stark belasten. Es hängt ganz vom Umfang der künftigen jugoslawischen Lieferungen ab, in welcher Weise eine Lösung zur Überwindung dieser angespannten Clearingsituatiori gefunden werden kann. Die Verhandlungen sollen sobald als möglich fortgesetzt werden.

12. Niederlande Im XXXVIII. Bericht wurden die in Bern geführten November-Verhandlungen des Jahres 1948 besprochen. Ziel dieser Verhandlungen war die Wiederherstellung des Gleichgewichts im Zahlungsverkehr. Die an die Sanierungsmassnahmen geknüpften Erwartungen erfüllten sich aber leider nur zum Teil, da die Einfuhr aus Holland weiterhin ungenügend blieb (beschränkte Aufnahmefähigkeit des Schweizer Marktes, Qualitäts- und Preisfrage), so dass der Zahlungsverkehr neuerdings äusserst angespannt und die staatlichen und privaten Kredite vollständig ausgenützt waren. Gemäss den Bestimmungen des Zahlungsabkommens, das mangels Kündigung stillschweigend ein weiteres Jahr, bis zum 24. Oktober 1950, in Geltung bleibt, war der bestehende Passivsaldo in Gold zu decken. Dieser Zustand veranlasste Holland, alles zu tun, um zukünftige Goldabgaben zu vermeiden.

Die Ausgangslage für die vom 2. bis zum 26. August 1949 in Bern geführten Wirtschaftsverhandlungen war daher sehr schwierig. Sie wurde noch erschwert durch die Feststellung, dass der Saldo der bisher ziemlich ausgeglichenen Zahlungen des sogenannten unsichtbaren Verkehrs (Nebenkosten des Warenverkehrs, [Reiseverkehr, Finanz- und Versicherungszahlungen etc.) für Holland ebenfalls passiv geworden war (Verminderung der Einnahmen aus dem Frachtenverkehr wegen Abnahme der Transporte und Sinkens der Preise, vermehrte Aufwendungen für den Zinsentransfer wegen der Eoyal Dutch-Anleihe etc.).

Das bedeutet, dass nun die Wareneinfuhr aus Holland auch noch zur Deckung des Defizits der sogenannten unsichtbaren Exporte herangezogen werden muss.

Die Verhandlungen führten dazu, dass für die Zeit ab I.Oktober 1949 der Grundsatz des ausgeglichenen Z a h l u n g s v e r k e h r s aufgestellt wurde; d.h. der ganze Verkehr ist so zu regeln und laufend zu überwachen, dass Holland nicht zu weitern Goldabgaben schreiten muss. Immerhin wird aber dadurch der im Zahlungsabkommen enthaltene Grundsatz des Spitzenausgleichs in Gold nicht berührt.

Das am 26. August 1949 paraphierte neue Handelsabkommen konnte mit Bücksicht auf die durch die Guldenabwertung nötig gewordenen Anpassungen und Abänderungen erst am 21. Oktober unterzeichnet werden; es trat rückwirkend auf den 1. Oktober 1949 in Kraft und gilt -- auch für die über-

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seeischen Gebiete Hollands und Indonesien -- bis zum 80. September 1950.

Entsprechend der in der Vorabwert'ungsperiode stark zurückgebliebenen Einfuhr aus Holland musste leider auch unsere Ausfuhr ganz beträchtlich gekürzt werden. Die bisherigen Erfahrungen und vorsichtige Schätzungen für die neue Vertragsperiodo führten ausserdem dazu, dass voraussichtlich bloss ein Teil von jedem in der Ausfuhrliste genannten Kontingentsbetrage (vgl. «Schweizerisches Handelsamtsblatt» Nr. 251 vom 26. Oktober 1949) zur Ausfuhr freigegeben werden kann. Die Freigabe erfolgt quartalsweise, und die Prozentsätze sind abhängig von den verfügbaren Zahlungsmitteln. Wenn auch die Guldenabwertung eine etwas optimistischere Beurteilung der Einfuhrmöglichkeiten für holländische Waren gestattet, so dürfte angesichts der seitherigen Entwicklung doch kaum mit einer vollständigen Liberierung der festgesetzten Ausfuhrkontingente bis zum 30. September 1950 gerechnet werden können.

Die Dotierung des Eeiseverkehrs erfuhr eine verhältnismässig schonende Kürzung, womit dem Umstände Eechnung getragen wurde, dass der Tourismus im Vergleich zur Vorkriegszeit bis dahin nur ganz ungenügend berücksichtigt werden konnte, während der Warenverkehr eine starke Ausweitung erfahren hatte.

Im Jahre 1949 belief sich die Einfuhr aus Holland auf 137,5 Millionen Franken (mit Indonesien 153,4 Millionen Franken), die Ausfuhr auf 160,3 Millionen Franken (mit Indonesien auf 175,3 Millionen Franken).

Die auf Ende 1949 erfolgte Unabhängigkeitserklärung von Indonesien bringt vorläufig noch keine grundlegenden Änderungen in unserem Wärenund Zahlungsverkehr mit sich, da Indonesien auf Grund seiner Abmachungen mit Holland die bestehenden Verträge übernimmt. Holland und Indonesien treten also bis auf weiteres der Schweiz gegenüber als gemeinsamer Partner auf.

13. Österreich Die im XXXIX. Bericht erwähnten Verhandlungen mit Österreich haben am 29. Juli 1949 ihren Abschluss gefunden mit der Paraphierung eines vertraulichen Zusatzprotokolls zum Protokoll vom 17. August 1946 über die vorläufige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich, eines vertraulichen Protokolls betreffend den Versicherungsund Rückversicherungszahlungsverkehr und eines vertraulichen Briefwechsels betreffend Zahlungen für schweizerische Rückwanderer und in
Kapitalhärtefällen. Die Unterzeichnung dieser Vereinbarungen erfolgte am 12. Dezember 1949. Infolge der besondern Lage, in der sich Österreich im Zeitpunkt dieser Unterhandlungen immer noch befand, war es nicht möglich, den schweizerischen Wünschen in allen Punkten zum Durchbruch zu verhelfen. Für den gegenseitigen Warenaustausch konnte immerhin eine Lösung gefunden werden.

Ferner konnte eine generelle Regelung für den Transfer von Versicherungsund Rückversicherungszahlungen getroffen werden. Für Überweisungen zugunsten schweizerischer Rückwanderer aus Österreich und zugunsten bedürf-

441 tiger Schweizer, welche in Österreich Vermögenswerte besitzen, wurde eine Verbesserung des bisherigen Zustandes erreicht. In allen andern Fragen unserer wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich, insbesondere auch was den Reiseverkehr und den Finanztransfer anbetrifft, waren befriedigende Ergebnisse nicht zu erzielen.

Die für den Warenaustausch getroffene Regelung kann als zufriedenstellend angesehen werden, weil bei der Festsetzung der Kontingente für die Lieferung schweizerischer Waren nach Österreich unsere traditionelle Exportstruktur vermehrt berücksichtigt werden konnte. So sind die Erzeugnisse der Textilindustrie wieder mit ca. 23 % am Gesamttotal beteiligt. Die Kontingente für die Uhrenausfuhr sind zwar immer noch zu gering, doch konnte auch hier eine Verbesserung gegenüber dem früheren Zustand erreicht werden. Die traditionellen Ausfuhrprodukte der schweizerischen Landwirtschaft haben in dieser Liste ebenfalls einen angemessenen Anteil erhalten. Mit Rücksicht auf die von der Schweiz befolgte liberale Einfuhrpolitik wurde österreichischerseits auf die Aufstellung einer Kontingentsliste für die Ausfuhr österreichischer Waren nach der Schweiz verzichtet.

Dagegen gelang es leider nicht, das im Warenzahlungsverkehr mit der Schweiz zur Anwendung gelangende Devisenzuteilungssystem in Österreich im Sinne der schweizerischen Wünsche zu ändern. Auch die am 21. November 1949 verfügte Währungsanpassung, wobei für die Bezahlung der österreichischen Importe je nach Warenkategorien verschieden hohe Kurse festgesetzt wurden, vermag, soweit sich die Lage im Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichtes überblicken lässt, in verschiedener Hinsicht den schweizerischen wirtschaftlichen Interessen kaum gerecht zu werden. Die Entwicklung dieser Kursanpassungen scheint jedoch noch nicht abgeschlossen zu sein.

14. Polen Die am 25. Juni 1949 abgeschlossenen Vereinbarungen, die im zweiten Halbjahr 1949 erst provisorisch gültig waren, haben bisher noch keine zufriedenstellenden Ergebnisse gezeigt. Es ist dies auf den Rückgang der Einfuhr polnischer Waren in die Schweiz zurückzuführen, der insbesondere bei der wichtigsten Importware aus Polen, der Kohle, immer noch festgestellt werden rnuss.

Zum Teil waren dafür organisatorische Schwierigkeiten, die in letzter Zeit behoben werden konnten, massgebend; anderseits
stiess aber, der Absatz polnischer Waren in der Schweiz auch auf besonders starke Konkurrenz von Waren aus andern Ländern, so dass eine Steigerung der Importe nur unter grossen Anstrengungen wird erreicht werden können.

15. Schweden Die in Aussicht genommene erneute Zusammenkunft im Rahmen der gemischten schweizerisch-schwedischen Regierungskommission (vgl. unsern XXXIX. Bericht) fand vom 26. bis 29. September 1949 in Stockholm statt.

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Gegenstand dieser Besprechungen bildete erneut die Frage der weitern Freigabe der durch das Warenaustauschabkommen vom 80. April 1948 für die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Schweden vereinbarten Zweijahreskontingente, von welchen bis anhin schwedischerseits im allgemeinen nur 50 % freigegeben wurden, obwohl das 2. Vertragsjahr bereits am 1. Mai 1949 begonnen hat.

Leider hatte sich die Ausgangslage für die neuen Besprechungen gegenüber derjenigen vom April 1949 nicht wesentlich verbessert, indem es in der Zwischenzeit trotz einem praktischen Stillstand in der weitern Lizenzierung des Importes schweizerischer Waren in Schweden nicht gelungen war, den Bückstand in der Zahlungsbilanz durch vermehrte schweizerische Importe aus Schweden auch nur annähernd aufzuholen. Im Gegenteil haben sich weiterhin die in die schwedische Ausfuhr nach der Schweiz gesetzten Erwartungen nicht nur nicht erfüllt, sondern der schweizerische Import schwedischer Waren erreichte seit dem Monat April 1949 nicht einmal mehr die Hälfte der ursprünglich auf monatlich 11 Millionen Franken budgetierten durchschnittlichen Einfuhr aus Schweden. Ferner hat eine Analyse der voraussichtlichen schwedisch-schweizerischen Zahlungsbilanz bei Ablauf der geltenden vertraglichen Vereinbarungen (30. April 1950) ergeben, dass die Verschuldung Schwedens gegenüber der Schweiz -- unter Einrechnung der Eückzahlung des Währungskredites von 30 Millionen Franken -- in jenem Zeitpunkt rund 44 Millionen Schweizerfranken betragen wird, selbst wenn bis zum I.Mai 1950 von schwedischer Seite keine neuen Lizenzen für den Import aus der Schweiz erteilt werden.

Obwohl die schweizerische Delegation geltend machte, dass die schwedischen Schätzungen über die Verschuldung Schwedens gegenüber der Schweiz bei Ablauf der vertraglichen Vereinbarungen zu pessimistisch seien, war die schwedische Delegation nicht dazu zu bewegen, eine weitere Quote der vertraglich festgelegten Zweijahreskontingente generell freizugeben.

Immerhin ist es in der Zwischenzeit nun gelungen, mit Schweden wenigstens eine Globalkompensation mit schwedischer Butter abzuschliessen. Die Frage der Durchführung einer solchen Globalkompensation von Staat zu Staat wurde übrigens bereits anlässlich der Besprechungen im Eahmen der gemischten Begierungskommission eingehend erörtert; durch besondere
Verhandlungen gelang es in der Folge, mit den zuständigen schwedischen Behörden eine grundsätzliche Vereinbarung über die Aufteilung des Erlöses aus allfälligen schwedischen Butterexporten nach der Schweiz zu treffen. Die zustande gekommene Globalkompensation bezieht sich auf einen Totalbetrag von rund 2,4 Millionen Franken, wovon auf Grund des vereinbarten Schlüssels 75 %, also 1,8 Millionen Franken direkt in den Dienst der schweizerischen Ausfuhr nach Schweden gestellt werden, während Schweden über die restlichen 25 % nach freiem Ermessen verfügen kann. Durch diese Globalkompensation kann der schweizerische Export nach Schweden wenigstens in einem bescheidenen Umfange aufrechterhalten werden. Ob allerdings noch weitere Globalkompensationen dieser Art mit Schweden durchgeführt werden können, muss vorderhand als fraglich bezeichnet werden.

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16. Spanien Die in den Verhandlungen vom Mai 1949 auf spanischer Seite in Aussicht gestellte Anpassung der differenzierten Wechselkurse für spanische Exportwaren an die Bedürfnisse des schweizerischen Marktes verzögerte sich stark.

Da diese Anpassung aber eine unentbehrliche Voraussetzung für das Funktionieren des gegenseitigen Güteraustausches bildet, war man auf schweizerischer Seite genötigt, das bisherige Prämiensystem vorläufig beizubehalten, um einen vollständigen Stillstand der Einfuhr von spanischen Produkten zu verhindern.

Die Beibehaltung dieses Systems ergab aber Schwierigkeiten mit Spanien, die erst nach der Abwertungswelle vom September 1949 im wesentlichen beseitigt werden konnten.

Spanien wurde durch die bekannten Währungsmassnahmen gezwungen, die differenzierten Wechselkurse der neuen Situation anzupassen. Die neu festgesetzten Kurse für eine Reihe wichtiger spanischer Produkte, z. B. Wein, Agrumen und Trockenfrüchte, genügten zwar noch nicht, um diese Waren auf dem schweizerischen Markt konkurrenzfähig zu machen. Deshalb wurden die Bemühungen, Spanien zur Pestsetzung von genügend hohen Wechselkursen für alle traditionellen Ausfuhrwaren nach der Schweiz zu bewegen, fortgesetzt; sie brachten inzwischen einen teilweisen Erfolg. Damit war auch der Moment gekommen, das schweizerische Prämiensystem aufzuheben, um die Handelsbeziehungen mit Spanien auf der neuen Basis allmählich wieder aufzubauen.

Die in letzter Zeit wieder einsetzende- Clearingalimentierung gestattet es nunmehr den spanischen Behörden, in bescheidenem Umfang Einfuhrbewilligungen zu erteilen.

17. Tschechoslowakei Die bereits bei der Abfassung des letzten Berichtes vorgesehenen und dann Mitte August 1949 aufgenommenen Wirtschaftsverhandlungen mit der Tschechoslowakei über die Eegelung des gegenseitigen Güteraustausches und die Entschädigung der schweizerischen Interessen in diesem Land führten am 22. Dezember 1949 zur Unterzeichnung von zwei entsprechenden Abkommen.

Diese sind durch gleichzeitigen Notenwechsel auf den 1. Januar 1950 provisorisch in Kraft gesetzt worden.

Das Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr ist für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und kann nachher jederzeit auf 6 Monate gekündigt werden. Die ihm angeschlossenen zwei Warenlisten enthalten jedoch nur ein Austauschprogramm
für ein Jahr und sind durch eine gemischte Kommission jeweils von Jahr zu Jahr neu festzusetzen. Die für die erste einjährige Periode gültigen Kontingentslisten wurden angesichts des eingetretenen Verkehrsrückgangs gegenüber der früheren Eegelung erheblich herabgesetzt und der veränderten heutigen Lage angepasst. Bei normalen Verhältnissen dürfte immerhin im Jahre 1950 mit einer Einfuhr tschechoslowakischer Waren in die Schweiz von rund 90 Millionen Franken und einer

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schweizerischen Ausfuhr nach der Tschechoslowakei von ungefähr 80 Millionen Franken gerechnet werden.

Da die aus dem normalen Güteraustausch zu erwartenden Mittel zur Befriedigung der tschechoslowakischen Bezugswünsche für schweizerische Maschinen nicht ausgereicht hätten, wurden der Tschechoslowakei, um ihr zu ermöglichen, diese neuen Bestellungen zu vergeben und zugleich die aus alten Aufträgen herrührenden Verbindlichkeiten fristgemäss zu erfüllen, gewisse Zahlungserleichterungen gewährt (Einräumung einer Clearingmarge, Bankenkredit).

Im Zahlungsverkehr bringen die neuen Vereinbarungen die Bückkehr zum Clearingsystem, wobei die Verrechnung nur noch über Frankenkonti erfolgt.

Die Einzahlungen zugunsten der Tschechoslowakei werden bei der Schweizerischen Nationalbank zentralisiert, während die Auszahlungen an die schweizerischen Begünstigten auch über schweizerische Handelsbanken erfolgen können. Die einfliessenden Mittel werden zu 93% einem Konto A für die laufenden Zahlungen gutgebracht und zu 7% einem besondern Konto N, aus dem die vereinbarten Eaten für die Nationalisierungsentschädigungen zu begleichen sind.

Diesen Änderungen im Zahlungsverkehr mussteu auch die für die Durchführung massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Der bisherige Bundesratsbeschluss vom 3. September 1946 mit seinen seitherigen Änderungen wurde aufgehoben und ersetzt durch einen neuen Bundesratsbeschluss vom 10, Januar 1950.

Das Abkommen über den Warenaustausch und Zahlungsverkehr wie auch das gleichzeitig abgeschlossene Abkommen betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei bedürfen noch der Genehmigung durch die eidgenössischen Eäte. Hiefür wird eine besondere Botschaft vorgelegt werden.

18. Türkei Der Anteil der Einfuhr aus der Türkei am Gesamtimport, der in den Jahren 1941 bis 1947 ausserordentlich hoch war, ist zufolge der übersetzten türkischen Preise und der drittländischen Konkurrenz stark gesunken und hat sich 1949 wieder auf den normalen Vorkriegsstand zurückgebildet. Trotz des starken Bückganges der Einfuhr konnte die Ausfuhr, dank der zusätzlichen Alimentierung des Clearings durch den Kauf von für Drittländer bestimmten türkischen Waren, auf einem befriedigenden Stand gehalten werden. Der Anteil der Ausfuhr nach der Türkei am Gesamtexport war 1949
noch dreimal so hoch wie in den letzten Vorkriegsjahren.

Die Abwicklung der Finanzforderungen erfolgte gemäss den vertraglichen Vereinbarungen. Nachdem die Obligationen der türkischen Schuld aus dem Jahre 1937 zurückgekauft worden sind, ist unsere Gesandtschaft in Ankara beauftragt worden, Verhandlungen betreffend Abänderung der vertraglichen Bestimmungen in bezug auf den Finanzverkehr aufzunehmen. Der Zweck dieser

445 Abänderung wäre, die bisher für den Zinsendienst der genannten Schuld und für die Finanzrückstände beanspruchten Geldmittel in den Dienst des Warenverkehrs zu stellen. Diese Verhandlungen sind noch im Gange.

19. Ungarn Die am 22. Oktober 1948 unterzeichnete zweite Zusatz Vereinbarung zum Abkommen vom 27. April 1946 über den Waren- und Zahlungsverkehr wäre am 30. September 1949 dahingefallen. Im September 1949 wurden daher mit einer ungarischen Delegation Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung aufgenommen. Da es nicht gelang, eine Verständigung zu erzielen, sind die beiden Delegationen übereingekommen, die bisherigen Abmachungen bis auf weiteres beizubehalten. Allgemeine schweizerisch-ungarische Wirtschaftsverhandlungen zur Eegelung der Beziehungen auf der ganzen Linie sind im Gange.

Das für das abgelaufene Vertragsjahr vorgesehene Volumen des gegenseitigen Warenverkehrs konnte nur etwa zu zwei Dritteln erreicht werden.

Nur fortgesetzten Bemühungen gelang es, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen für sogenannte entbehrliche Waren gemäss der vereinbarten schweizerischen Exportwarenliste in einem nicht allzu unbefriedigenden Verhältnis zu erwirken.

Der Zahlungsverkehr wickelte sich ohne wesentliche Störungen ab.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Februar 1950.

8973

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

446

Beilagen 1. Gebührentarif Nr. 39 vom 27. Dezember 1949 über die Erteilung von Einfuhrbewilligungen.

2. Bundesratsbeschluss Nr. 62 vom 27. Dezember 1949 über die Beschränkung der Einfuhr (flüssige Treib- und Brennstoffe).

3. Bundesratsbeschluss Nr. 63 vom 27. Dezember 1949 über die Beschränkung der Einfuhr (Maschinenschmieröle).

4. Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1949 über die Vorratshaltung flüssiger Treib- und Brennstoffe.

5. Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1949 über die Vorratshaltung an Masohinenschmierölen.

6. Bundesratsbeschluss vom 6. September 1949 über die alkoholfreie Traubenverwertung.

7. Bundesratsbeschluss vom 8. November 1949 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Belgischen Währungsbereich.

8. Zahlungsabkommen vom 27. August 1949 zwischen den Militärregierungen für Deutschland (der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Prankreichs) und der schweizerischen Regierung betreffend die Regelung der Zahlungen im Warenverkehr und für Dienstleistungen.

9. Protokoll vom 27. August 1949 über die Handelsbesprechungen vom 22. bis 27. August 1949 zwischen einer westdeutschen und einer schweizerischen Delegation in Bern.

10. Schweizerisch-italienischer Notenwechsel vom 20. September 1949 über die Abänderung des Protokolls betreffend die Regelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien vom 15. Oktober 1947.

11. Zusatzabkommen vom 5. November 1949 zum Handelsabkommen mit Italien vom 15. Oktober 1947 mit Beilagen.

12. Zahlungsprotokoll vom 5. November 1949 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien mit zugehörigem Briefwechsel.

13. Abkommen vom 7. November 1949 betreffend die Durchführung von Verhandlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Italien (Ersetzung der Tarifteile).

14. Bundesratsbeschluss vom 15. November 1949 über den Zahlungsverkehr mit Italien.

15. Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1950 über den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei.

447

Beilage l

Gebührentarif Nr. 39 über

die Erteilung von Einfuhrbewilligungen (Vom 27. Dezember 1949)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 2, Absatz 2, des in seiner Wirksamkeit durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948 *) verlängerten Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 **) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1939***), beschliesst:

Art. l Die Artikel 2 und 8 des Gebührentarifs Nr. 82 vom 26. Juli 1987 über die Erteilung von Einfuhrbewilligungen werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 2. Bei Vorliegen besonderer, wichtiger Gründe kann die Handelsabteilung die im Anhang zum vorliegenden Gebührentarif festgesetzten Gebühren allgemein oder im Einzelfall herabsetzen oder erlassen.

Soweit für einzelne Waren gegenwärtig bereits Gebühren erhoben werden, die unter den im Anhang zu diesem Gebührentarif festgesetzten Gebühren stehen, bleiben sie weiterhin in Kraft.

Die Handelsabteilung kann ferner von den Bestimmungen in Artikel 3 dieses Beschlusses Ausnahmen anordnen.

Wenn die Handelsabteilung die Erhebung lediglich einer Kanzleigebühr anordnet, so beträgt diese l Franken pro Bewilligung.

Wenn Zweifel über die Anwendung eines Gebührenansatzes entstehen, so entscheidet die Handelsabteilung.

*) AS 1948, 786.

**) AS 49, 811.

***) AS 55, 1282.

448

Art. 3. Für die Erhebung der Gebühren gelten folgende allgemeine Bestimmungen: a. Die Gebühr beträgt mindestens l Pranken pro Bewilligung, fe. Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Bewilligung ist nur eine Kanzleigebühr von 5 % des der unausgenützten Warenmenge entsprechenden Gebührenbetrages zu erheben; diese Kanzleigebühr beträgt aber mindestens l Franken und höchstens 5 Franken pro Bewilligung.

c. Für nachgewiesenermassen nicht oder nicht vollständig verwendete Bewilligungen wird auf Gesuch hin, das spätestens innert Monatsfrist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einzureichen ist, die entrichtete Gebühr verhältnismässig zurückerstattet, unter Abzug des der ausgenützten Warenmenge entsprechenden Gebuhrenbetrages sowie einer Kanzleigebühr von 10 % des zurückzuerstattenden Betrages; diese Kanzleigebühr beträgt aber mindestens l Franken und höchstens 10 Franken pro Bewilligung. Die Handelsabteilung kann jedoch bei Vorliegen besonderer, wichtiger Gründe anordnen, dass die Gebuhr allgemein oder im Einzelfall nicht zurückerstattet wird.

Art. 2 Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 1950 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Einfuhrgebührentarife Nrn. 33 und 86 vom 26. April 1940*) und 25. März 1941**) aufgehoben.

8891

*) AS 56, 418.

**) AS 57, 303.

449 Beilage 2

Bundesratsbeschluss Nr. 62 über

die Beschränkung der Einfuhr (Flüssige Treib- und Brennstoffe) (Vom 27. Dezember 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988*) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939**), verlängert durch den Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948***), beschliesst ;

Art. l Die Einfuhr von flüssigen Treib- und Brennstoffen der Zolltarifnummern 643 b, 1065 b, 1126, 1126 a, 1127, 1127 a, 1128 und 1128 a ist nur zulässig gestützt auf eine Einfuhrbewilligung der «Carbura», Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe.

Einfuhrberechtigt für diese Waren sind alle natürlichen und juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die sich zur Einhaltung der vom Volkswirtschaftsdepartement und vom Finanz- und Zolldepartement erlassenen Vorschriften, insbesondere in bezug auf die Provenienzen, Preise und Zahlung sowie Übernahme und Verwendung inländischer Ersatztreibstoffe, wofür bei Inkrafttreten dieses Beschlusses mengenmässig Abnahmeverpflichtungen bestehen, verpflichten und die überdies die Mitgliedschaft bei der «Carbura» erworben haben. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 27. Dezember 1949 über die Vorratshaltung flüssiger Treibund Brennstoffe.

*) AS 49, 811.

**) AS 65, 1282.

***) AS 1948, 786.

450

Art. 2 Die «Carbura» ist berechtigt, für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Gebühren zu erheben, deren Festsetzung der Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartements bedarf.

Art. 3 Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Januar 1950 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit seinem Vollzug beauftragt.

Durch diesen Beschluss werden der Bundesratsbeschluss Nr. 7 vom 29. Juni 1932*) über die Beschränkung der Einfuhr, soweit sich dieser auf die flüssigen Treib- und Brennstoffe bezieht, die Bundesratsbeschlüsse Nrn. 26 und 40 vom 20. Oktober 1933**) und 3. Juli 1935***) über die Beschränkung der Einfuhr sowie die Verfügung Nr. 42 des Volkswirtschaftsdepartements vom 13. September 1946f) über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Einfuhr von flüssigen Kraft- und Brennstoffen) aufgehoben.

8885

*) **) ***) t)

AS 48, 309.

AS 49, 862.

AS 51, S21.

AS 62, 820

451

Beilage 3

Bundesratsbeschluss Nr. 63 über

die Beschränkung der Einfuhr (Maschinenschmieröle) (Vom 27. Dezember 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983*) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939**), verlängert durch den Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948***), beschliesst :

Art. l Die Einfuhr von Maschinenschmierölen der Zolltarifnumnier 1131 b ist nur zulässig gestutzt auf eine Einfuhrbewilligung des Verbandes schweizerischer Schmierölimporteure (V. 8. S.).

Einfuhrberechtigt für diese Waren sind alle natürlichen und juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die sich zur Einhaltung der vom Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Vorschriften, insbesondere in bezug auf die Provenienzen, Preise und Zahlung verpflichten und die überdies die Mitgliedschaft beim V. S. S. erworben haben. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 27. Dezember 1949 über die Vorratshaltung an Maschinenschmierölen.

Art. 2 Der V. S. S. ist berechtigt, für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben Gebühren zu erheben, deren Festsetzung der Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartements bedarf.

*) AS 49, 811.

**) AS 55, 1282.

***) AS 1948, 786.

452

Art. 8 Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Januar 1950 in Kraft. Das Volkswirtschaf tsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt.

Durch diesen Beschluss werden der Bundesratsbeschluss Nr. 7 vom 29. Juni 1932*) über die Beschränkung der Einfuhr, soweit sich dieser auf die Maschinenschmieröle bezieht, und die Verfügung Nr. 38 des Volkswirtschaftsdepartements über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Einfuhr von Maschinenschmierölen) vom 21. Juni 1946**) aufgehoben.

*) AS 48, 309.

**) AS 62, 650.

453 Beilage 4

Bimdesratsbeschluss über

die Vorratshaltung flüssiger Treib- und Brennstoffe (Vom 27. Dezember 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. April 1938*) über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938**) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939***), verlängert durch den Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948f), in Ergänzung des Bundesratsbescblusses Nr. 62 vom 27. Dezember 1949 über die Beschränkung der Einfuhr (Flüssige Treib- und Brennstoffe), beschliesst :

Art. l Die Erteilung der Einfuhrbewilligungen für flüssige Treib- und Brennstoffe durch die «Carbura», Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flussiger Treib- und Brennstoffe, wird davon abhängig gemacht, dass sich der Importeur vertraglich zu einer ständigen Lagerhaltung innerhalb der Landesgrenzen verpflichtet.

Art. 2 Die Pflichtlagermengen für jede Warenkategorie und die Einzelheiten der Lagerhaltung werden durch einheitliche Verträge zwischen dem Volkswirtschaftsdepartement und den lagerpflichtigen Mitgliedern der «Carbura» geordnet. Der Abschluss und die Erfüllung dieser Verträge bilden vom 1. Januar 1950 an eine der Voraussetzungen für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen für flussige Treib- und Brennstoffe.

Diese Verträge sind von der kantonalen Stempelabgabe befreit.

*) AS 54, 309.

**) AS 49, 811.

***) AS 55, 1282.

t) AS 1948, 786.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

33

454

Art. 8 Zur finanziellen Entlastung der Importeure trifft das Volkswirtschaftsdepartement Massnahmen, welche eine Kreditbeschaffung zu niedrigem Zins ermöglichen sollen.

Art. 4 Jeder importeur ist verpflichtet, der Geschäftsstelle der «Carbura» monatlich seine Lagerbestände zu melden.

Art. 5 Dieser Bundesratsbesohluss tritt am 1. Januar 1950 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt.

Durch diesen Beschluss werden der Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1938*) über die Vorratshaltung an Benzin/Benzol sowie die Verfügung Nr. 43 des Volkswirtschaftsdepartements vom 18. September 1946**) über die Überwachung der Bin- und Ausfuhr (Einfuhr von flüssigen Kraft- und Brennstoffen, Lagerhaltungspflicht) aufgehoben.

8887

*) AS 54, 916.

**) AS 62, 822.

455 Beilage 5

Bundesratsbeschluss über

die Vorratshaltung an Maschinenschmierölen (Vom 27. Dezember 1949)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf das Bundesgesetz vorn 1. April 1938*) über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983**) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939***), verlängert durch den Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948t), in Ergänzung des Bundesratsbeschlusses Xr. 63 vom 27. Dezember 1949 über die Beschränkung der Einfuhr (Maschinenschmieröle), beschliesst :

Art. l Die Erteilung der Einfuhrbewilligungen für Maschinenschmieröle durch den Verband schweizerischer Schmierölimporteure (V. S. S.) wird davon abhängig gemacht, dass sich der Importeur vertraglich zu einer ständigen Lagerhaltung innerhalb der Landesgrenzen verpflichtet.

Art. 2 Die gesamte Pflichtlagermenge ist so zu berechnen, dass sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Versorgungslage einem friedensmässigen Bedarf von drei bis sechs Monaten entspricht. Die Einzelheiten der Lagerhaltung werden durch einheitliche Verträge zwischen dem Volkswirtschaftsdepartement und den lagerpflichtigen Mitgliedern des V. S. S. geordnet. Der Abschluss und die Erfüllung dieser Verträge bilden vom 1. Januar 1950 an eine der Voraussetzungen für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen für Maschinenschmieröle.

Diese Verträge sind von der kantonalen Stempelabgabe befreit.

*) **) ***) t)

AS 54, 309.

AS 49. 811.

AS 55, 1282.

AS 1948, 786.

456 Art. 8 Zur finanziellen Entlastung der Importeure trifft das Volkswirtschaftsdepartement Massnahmen, welche eine Kreditbeschaffung zu niedrigem Zins ermöglichen sollen.

Art. 4 Jeder Importeur ist verpflichtet, der Geschäftsstelle des V. S. S. monatlich seine Lagerbestände zu melden.

Art. 5 Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Januar 1950 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt.

Durch diesen Beschluss wird die Verfügung Nr. 41 des Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Juli 1946*) über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Einfuhr von Maschinenschmierölen, Lagerhaltungspflicht) aufgehoben.

*) AS 62, 729.

457 Beilage 6

Bundesratsbeschluss über

die alkoholfreie Traubenverwertung (Vom 6. September 1949) Der Schweizerische

Bundesrat,

gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933*) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in seiner Fassung vom 22. Juni 1939**), letztmals durch den Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948***) verlängert, beschliesst :

Art. l Um die alkoholfreie Verwertung eines Teils der inländischen Verwertimg Traubenernte sicherzustellen, wird das eidgenössische Volkswirtschafts- der Ernte departement beauftragt, den Absatz von Tafeltrauben zu fördern sowie die Herstellung von zusätzlichen Mengen von Traubensaft und Traubenkonzentraten zu organisieren. Diese Massnahmen beziehen sich nur auf europäische Weis s Weintrauben.

2 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmt die in Betracht fallenden Mengen, setzt die Preise fest und entscheidet über Art und Weise der Durchführung der in Absatz l vorgesehenen Massnahmen.

Art. 2 1 Ab 8. September 1949 und bis zum Inkrafttreten des künftigen Gebühren Weinstatuts, jedoch spätestens bis 81. Dezember 1950 bezahlen die Importeure zugunsten des in Artikel 3 erwähnten Ausgleichsfonds eine Gebühr von Fr. 6 je q eingeführter Waren der Zollpositionen 117 a1 bis 124 und 129 o und b des schweizerischen ZoIItarifes.

2 Die Einkaufsgenossenschaft für einheimische Weine in Lausanne (CAVI) wird beauftragt, die Gebühr gemäss den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Weisungen zu erheben.

3 Die erhobene Ausgleichsgebühr kann denjenigen Importeuren des Tessin, die sich gemäss den vom Volkswirtschaftsdepartement festgesetzten Bedingungen am Absatz der Traubenernte dieses Kantons beteiligen, ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

1

*) AS 49, 811.

**) AS 55, 1282

***) AS 1948, 786.

458

Art. 8 AuBgieichsfonds Die gemäss Artikel 2 einbezahlten Gebühren fliessen in einen Ausgleichsfonds der Weinwirtschaft, der Bestandteil des bestehenden Fonds zum Schutze des Weinbaues und zur Förderung des Absatzes einheimischer Weinprodukte bildet. Dieser Fonds ist dazu bestimmt, die Hälfte der in Artikel l erwähnten Herstellungskosten zu decken.

Die restlichen Kosten fallen vorbehaltlich der in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen zu Lasten des Weinbaufonds und der Kantone.

2 Die Konzentration ist von einer Beteiligung der Weisswein herstellenden Kantone abhängig, und zwar bis zu einem Viertel der Herstellungskosten, wobei der Anteil der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf den Betrag von Fr. l 000 000 nicht übersteigen soll.

l

Art. 4 Strafbestimmuugen

1

Wer durch unrichtige Deklaration oder durch irgendeine andere Massnahme die Ausgleichsgebühr auf importierten Weinen nicht bezahlt oder unrechtmässigerweise Beiträge aus dem Ausgleichsfonds zu erhalten \ ersucht, wird mit einer Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft.

2 Die Strafverfolgung und die Beurteilung sind Sache der Kantone, soweit der Bundesrat nicht einzelne Fälle dem Bundesstrafgericht überweist.

3 Widerhandlungen gegen die Zollvorschriften werden gemäss den Bestimmungen von Abschnitt III des Bundesgesetzes vom l. Oktober 1925 über das Zollwesen geahndet.

Art. 5 Inkrafttreten und Vollzug

1

Der vorliegende Bundesratsbe&chlnss tritt am 8. September 1949 in Kraft.

2 Das eidgenössische A7olkswirtschaftsdepartement und das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt. Sie können die Kantone zur Mitarbeit heranziehen. Die CAVI ist zur Mitarbeit verpflichtet.

459 Beilage 7

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Belgischen Währungsbereich (Vom 8. November 1949)

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst :

Art. l Der Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1947*) über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Belgischen Währungsbereich wird aufgehoben.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 13. November 1949 in Kraft.

Widerhandlungen, die bis zu diesem Zeitpunkt begangen worden sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen verfolgt und beurteilt.

8798

*) AS 63, 1280.

460

Beilage 8 Übersetzung

Zahhmgs-Abkommen zwischen

den Militärregierungen für Deutschland (der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs) und der schweizerischen Regierung betreffend die Regelung der Zahlungen im Warenverkehr und für Dienstleistungen Abgeschlossen in Beni am 27. August 1949 Datum des Inkrafttretens: 15. September 1949

Art. I Im Sinne dieses Zahlungsabkommens sind unter der Schweiz die Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein, solange letzteres durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist, und unter Westdeutschland die von den Vereinigten Staaten, vom Vereinigten Königreich und von Frankreich besetzten Gebiete Deutschlands zu verstehen.

Art. II Bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich als Beauftragte der schweizerischen Eegierung wird namens der Bank Deutscher Länder als Beauftragte der Militärregierungen für Deutschland (der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs) ein zinsfreies Konto in Schweizerfranken geführt. Das Konto führt die Bezeichnung «Bank Deutscher Länder Schweizerfranken-Konto» und wird hiernach «Schweizerfranken-Konto» genannt.

Bei der Bank Deutscher Länder als Beauftragte der Militärregierungen für Deutschland (der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs) wird namens der Schweizerischen Nationalbank in Zürich als Beauftragte der schweizerischen Eegierung ein zinsfreies Konto in Deutschen Mark geführt. Das Konto führt die Bezeichnung «Schweizerische Nationalbank Deutsche Mark-Konto» und wird hiernach «Deutsche Mark-Konto» genannt.

Es besteht Einverständnis darüber, dass keines dieser Konti jemals einen Soll-Saldo aufweisen darf. Um die Zahlungen aus der Schweiz nach West-

461

deutschland und aus Westdeutschland nach der Schweiz sicherzustellen, werden die Bank Deutscher Länder und die Schweizerische Nationalbank als Beauftragte ihrer Eegierungen einander Deutsche Mark gegen Schweizerfranken und Schweizerfranken gegen Deutsche Mark verkaufen.

Art. III Laufende Zahlungen, welche während der Geltungsdauer dieses Abkommens fällig werden oder nach den Bestimmungen des zur Zeit ihrer Fälligkeit zwischen der schweizerischen Eegierung und den Militärregierungen für Deutschland (der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs) geltenden Zahlungsabkommens zum Transfer zugelassen sind, haben unter Vorbehalt der jeweils in der Schweiz und in Westdeutschland geltenden Devisenvorschriften durch Belastung oder Gutschrift auf dem Schweizerfranken-Konto oder auf dem Deutsche Mark-Konto folgendermassen zu erfolgen: Zahlungen, die sich auf in Schweizerfranken abgeschlossene Geschäfte beziehen, Bind dem Schweizerfranken-Konto gutzuschreiben oder zu belasten.

Zahlungen, die sich auf in Deutsche Mark abgeschlossene Geschäfte beziehen, sind dem Deutsche Mark-Konto gutzuschreiben oder zu belasten. Zahlungen, die sich auf in andern Währungen abgeschlossene Geschäfte beziehen, sind nach Wahl des Schuldnerlandes dem Schweizerfranken- oder dem Deutsche MarkKonto gutzuschreiben oder zu belasten. Der zu bezahlende Betrag wird zu dem Mittelkurs umgerechnet, wie er für die in der privaten Abmachung genannte Währung von der Nationalbank des Landes festgesetzt wurde, in welchem die Zahlung zu leisten ist.

Art. IV Lieferungen aus der Schweiz nach Westdeutschland, bei denen es sich um Käufe durch oder für die Besetzungstruppen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs oder Frankreichs handelt, fallen nicht unter dieses Abkommen.

Art. V Unter «cross exchange rate» zwischen Schweizerfranken und Deutscher Mark ist der Wechselkurs zu verstehen, zu welchem Schweizerfranken in Deutsche Mark und Deutsche Mark in Schweizerfranken umgerechnet werden, wobei der US-Dollar als gemeinsamer Nenner verwendet wird. Die «cross exchange rate» wird daher den Wert von Schweizerfranken, umgerechnet in US-Dollars zum offiziellen US-Dollar-Kurs der Schweizerischen Nationalbank und den Wert von Deutschen Mark, umgerechnet in US-Dollars zu dem von den Militärregierungen für Deutschland (der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs) oder ihren Nachfolgern für den USDollar festgesetzten Umrechnungskurs, wiedergeben.

462 Art. VI Wenn zu irgendeiner Zeit eine Verrechnung des Netto-Haben-Saldos auf dem Schweizerfranken-Konto mit jenem auf dem Deutsche Mark-Konto auf der Basis der «cross exchange rate» zwischen dem Schweizerfranken und der Deutschen Mark einen Total-Saldo ergibt, der den Gegenwert in Schweizerfranken bzw. Deutschen Mark von 8 000 000 Dollars übersteigt, ist der betreffende Überschuss sofort zur Zahlung fällig und auf Wunsch des Gläubigerlandes in US-Dollars zu bezahlen.

Falls der Überschuss auf Schweizerfranken lautet, ist der zu zahlende Dollar-Betrag auf Grund des am Tage der Zahlungsanforderung von der Schweizerischen Nationalbank festgesetzten offiziellen Umrechnungskurses zwischen dem Schweizerfranken und dem US-Dollar zu berechnen, und falls der Überschuss auf Deutsche Mark lautet, ist der zu zahlende Dollar-Betrag auf Grund des von den Militärregierungen (der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs) oder ihren Nachfolgern am Tage der Zahlungsanforderung für die Umrechnung von Deutschen Mark in US-Dollars festgesetzten Kurses zu berechnen.

Art. VII Im Falle einer Änderung der «cross exchange rate» zwischen Schweizerfranken und Deutscher Mark, die sich aus einer Abwertung des Schweizerfrankens oder der Deutschen Mark oder beider Währungen ergibt, werden die Netto-Haben-Saldi auf dem Schweizerfranken-Konto und dem Deutsche Mark-Konto auf der Basis der vor der Abwertung oder den Abwertungen bestehenden «cross exchange rate» verrechnet. Wenn die Währung, auf welche der sich aus einer solchen Verrechnung ergebende Total-Saldo lautet, abgewertet worden ist, während die Währung des Gläubigerlandes nicht abgewertet wurde, oder wenn die Währung, auf welche der Total-Saldo lautet, prozentual mehr abgewertet wurde als die Währung des Gläubigerlandes, ist in jedem Falle der Total-Saldo so zu berichtigen, dass dieser Saldo in der Währung des Gläubigerlandes ausgedrückt und zur neuen «cross exchange rate» umgerechnet denselben Wert hat wie vor der Änderung der «cross exchange rate». Die Schweizerische Nationalbank und die Bank Deutscher Länder werden sich über die Ausdehnung dieser Kursgarantie auf einen Teil der von den ermächtigten Banken gehaltenen ausländischen Währung miteinander verständigen.

Art. VIII Die Bank Deutscher Länder einerseits und die Schweizerische Nationalbank
sowie die Schweizerische Verrechnungsstelle anderseits werden alle für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen Einzelheiten im gemeinsamen Einvernehmen festlegen.

463

Art. IX Beim Dahinfallen des vorliegenden Abkommens sind das Schweizerfranken-Konto und das Deutsche Mark-Konto abzuschliessen und die NettoHaben-Saldi beider Eechnungen miteinander zu verrechnen. Der sich aus dieser Verrechnung ergebende Total-Saldo ist sofort zur Zahlung fällig und ist auf Verlangen des Gläubigerlandes in US-Dollars zu bezahlen. Das Schweizerfranken-Konto und das Deutsche Mark-Konto werden indessen so lange weitergeführt, als dies zur Abwicklung von Zahlungen, die aus vor dem Dahinfallen des Abkommens abgeschlossenen unerfüllten Verträgen herrühren, erforderlich ist. Die Bestimmungen des Art. VII finden dabei weiterhin auf das Schweizerfranken-Konto und das Deutsche Mark-Konto Anwendung. Am Ende jedes Monats werden das Schweizerfranken-Konto und das Deutsche Mark-Konto abgeschlossen und die Netto-Haben-Saldi beider Konti verrechnet. Der sich aus dieser Verrechnung ergebende Total-Saldo wird sofort zur Zahlung fällig und ist auf Verlangen des Gläubigerlandes in US-Dollars sofort zu zahlen.

Art. X Das als «Bank Deutscher Länder Schweizerfranken-Sammelkonto» bezeichnete, bei der Schweizerischen Nationalbank geführte Konto ist abzuschliessen und dessen Saldo auf das Schweizerfranken-Konto zu übertragen.

Art. XI Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt bis und mit dem 31. August 1950 und danach automatisch für weitere Zeiträume von je sechs Monaten, wenn es nicht von der einen oder andern Partei zwei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Zum Zeugnis haben die Wirtschaftsberater der Militärgouverneure der drei westlichen Zonen Deutschlands namens der Militärgouverneure und kraft ihrer Vollmacht sowie der Vertreter der schweizerischen Eegierung das vorliegende Zahlungsabkommen unterzeichnet.

Ausgefertigt in vier Exemplaren, zwei in englischer und zwei in französischer Sprache, beide Texte sind gleichwertig.

(gez.) Cecil M. Weir Wirtschaftsberater für den General Brian Eobertson, Militärgouverneur der britischen Zone (gez.) S. Meyer Wirtschaftsberater für den Divisionsgeneral Eoger Noiret, Militärgouverneur ad intérim der französischen Zone (gez.) F. S. Hannaman Wirtschaftsberater für John J. McCloy, Militärgouverneur der amerikanischen Zone

(gez-) Schaffner für die schweizerische Eegierung

464

Protokoll über

die Handelsbesprechungen vom 22. bis 27. August 1949 zwischen einer westdeutschen und einer schweizerischen Delegation in Bern

1. Eine westdeutsche und eine schweizerische Delegation haben in Bern in der Zeit vom 22. bis 27. August 1949 die in Frankfurt a. Main im Mai 1949 unterbrochenen Besprechungen über den Waren- und Zahlungsverkehr für die Zeit vom 1. September 1949 bis 31. August 1950 fortgesetzt.

2. Es wurde vereinbart, ein neues Verfahren mit dem Ziel einer freizügigee Gestaltung des gegenseitigen Warenverkehrs einzuführen. Die westdeutschn Delegation erklärte sich bereit, mit Wirkung ab 1. September 1949 Zahlungsmittel im Gegenwert von mindestens 4 800 000 US-Dollars für jeweils einen Zeitraum von 4 Wochen zur Finanzierung von Einfuhren aus der Schweiz nach Westdeutschland ohne Begrenzung durch Warenkontingente oder -quoten, mit der nachstehend in Ziffer 3 angegebenen Ausnahme, zur Verfügung zu stellen.

Es wurde vereinbart, dieses Verfahren bis spätestens 15. Dezember 1949 zu überprüfen mit dem Ziele, etwaige Änderungen oder Verbesserungen vorzunehmen in Berücksichtigung a. der Entwicklung des gegenseitigen Warenverkehrs, b. des wertmässigen Umfangs der westdeutschen Einfuhranträge und c. der Höhe der verfügbaren Zahlungsmittel.

3. Das neue Verfahren findet keine Anwendung auf Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, die weiterhin nach den bestehenden Vorschriften eingeführt werden. Auch diese Begelung wird jedoch bis spätestens 15. Dezember 1949 überprüft werden zur Entscheidung der Frage, ob es möglich ist, Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse ab 1. Januar 1950 in das neue Verfahren einzubeziehen. Eine Liste der vorgesehenen schweizerischen Exporte von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Westdeutschland für 1949/50 bildet Anlage «A» und eine Liste der vorgesehenen westdeutschen Exporte nach der Schweiz für 1949/50 Anlage «B».

4. Das neue Verfahren findet nur auf Importe von Waren schweizerischer Herstellung oder schweizerischen Ursprungs und auf Importe von Waren westdeutscher Herstellung oder westdeutschen Ursprungs Anwendung; Importe von Waren nichtschweizerischer oder nichtwestdeutscher Herstellung oder Ursprungs bedürfen wie bisher einer besondern Genehmigung. Die Ursprungszeugnisse sind vom Exportland zu verlangen.

465 5. Ein neues Zahlungsabkommen wurde als separates Vertragsdokument ausgearbeitet und paraphiert.

6. Die westdeutsche Delegation betonte, dass das neue Verfahren die grösstmögliche Freizügigkeit für den Handel vorsieht und ersuchte darum, den schweizerischen Aus- und Einfuhrhandel darauf hinzuweisen, dass keinerlei Genehmigungen für Tausch- oder Verrechnungsgeschäfte erteilt werden.

7. Das Verfahren gemäss Ziffer 2 beruht auf der Voraussetzung, dass keine wesentliche Änderung in der beiderseitigen Handelspolitik eintritt. Im Falle einer Änderung werden beide Parteien sich gegenseitig unterrichten, um die Möglichkeit eines Meinungsaustausches über eine Aufhebung oder Änderung des Verfahrens gemäss Ziffer 2 zu schaffen.

Bern, den 27. August 1949.

Für die schweizerische Regierung: (gez.) Hans Schaffner

Für die Militärregierung der amerikanischen, britischen und französischen Besetzungszone in Deutschland:

(gez.) M. R. L. Robinson 8721

466

Anlage «A»

Lieferungen aus der Schweiz nach Westdeutschland (1. September 1949 bis 31. August 1950)

Warenbezeichnung

Dollar-Wert

1. Ölkuchen 2. Käse (Laib-, Schachtel- und Kräuterkäse) 3. Milch (Milchpulver und kondensierte Milch, einschliesslich Spezialmilchprodukte) 4. Zuchtvieh und Nutzvieh 5. Fleisch und Schweine 6. Kartoffelstärke 7. Sämereien 8. Milchzucker 9. Därme 10. Obst und Obstprodukte 11. Wein 12. Süsswasserfische 13. Verschiedenes

500000 2000000 l 000 000 250 000 400000 300000 60000 30000 150000 5000000 500000 25 000 300 000

Insgesamt $ 10515000

467 Anlage «B»

Lieferungen aus Westdeutschland nach der Schweiz (I.September 1949 bis 31. August 1960)

Warenbezeichnung

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

18.

14.

15.

Zuckerrübensamen Futterrübensamen Feldsämereien Futtergetreidesaatgut Saatkartoffeln Bier Hopfen Wein Spirituosen Malz Baumschulerzeugnisse Reitpferde Meerfischfilets Mineralwasser Verschiedenes

Dollar-Wert

75 000 85 000 30000 120 000 140000 50000 750000 100000 40000 l 000 000 100000 210 000 250000 200 000 800 000 Insgesamt $ 8 400 000

468 Beilage 10

Abänderung des

Protokolls betreffend die Regelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien vom 15. Oktober 1947

Durch Notenwechsel vom 20. September 1949 zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Handelsabteilung, und der Italienischen Gesandtschaft in Bern ist das Protokoll vom 15. Oktober 1947 betreffend die Eegelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien abgeändert worden. Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der italienischen genau übereinstimmt, folgt hiernach: Übersetzung Bern, den 20. September 1949 Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, dessen Inhalt wie folgt lautet: «Infolge der Änderungen in der italienischen Gesetzgebung betreffend den Umrechnungskurs von frei transferierbaren Devisen beehre ich mich, Ihnen folgendes vorzuschlagen: a. Der Notenwechsel zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Abänderung der am 15. Oktober 1947 in Bern abgeschlossenen Vereinbarungen, unterzeichnet in Eom am 10. Januar 1948, wird aufgehoben; b. der 8. Absatz von Ziffer l des Protokolls betreffend die Eegelung verschiedener Prägen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien, unterzeichnet in Bern am 15. Oktober 1947, wird wie folgt abgeändert: Herrn Minister Egidio Beale Italienischer Gesandter in der Schweiz Bern

469

50% werden einem bei der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen des ,Ufficio italiano dei cambi' eröffneten Devisenkonto' gutgeschrieben, welches dem italienischen Gläubiger den Gegenwert dieser Gutschrift in Lire zum Mittelkurs der an den Börsen von Rom und Mailand am Tage des Empfangs des Zahlungsauftrages quotierten Schlusskurse des Export-Schweizerfrankens sofort zur Verfügung stellen wird.

c. Ziffer 10 des vorgenannten Protokolls wird ersetzt durch folgende Bestimmung : Sowohl in der Schweiz wie auch in Italien werden die Einzahlungen der Schuldner von Verpflichtungen gemäss Abschnitte II und III, welche auf Währung des Partnerlandes lauten, zum Mittelkurs der an den Börsen von Köm und Mailand am Werktag vor der Umrechnung notierten Schlusskurse für Export-Schweizerfranken vorgenommen.

Das ,Ufficio italiano dei cambi' wird den so festgesetzten Kurs täglich telegraphisch der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich bekanntgeben, wenn er um 2% oder mehr vom gültigen Kurs abweicht. Beträgt die Differenz weniger als 2%, so bleibt der geltende Kurs unverändert.

Der Schuldner einer auf die Währung des Partnerlandes lautenden Verbindlichkeit ist von seiner Verpflichtung erst dann befreit, wenn der Gläubiger den vollen Betrag seines Guthabens erhalten hat.

Sofern sich die schweizerische Regierung mit Vorstehendem einverstanden erklären kann, wird die vorliegende Note und die Antwort, die Sie mir diesbezüglich zustellen werden, als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen zu betrachten sein, mit Gültigkeit ab 21. September 1949.» Ich erkläre mich mit vorstehendem Vorschlag einverstanden und bitte Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

(gez.) J. Hotz 8731

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

34

470 Beilage 11

Übersetzung Zusatzabkommen zum

Handelsabkommen vom 15. Oktober 1947 Die schweizerische und die italienische Eegierung haben folgendes vereinbart: Art. l Die Beilagen l und 2 zum schweizerisch-italienischen Handelsabkommen vom 15. Oktober 1947 werden aufgehoben und durch die dem gegenwärtigen Abkommen beigefügten neuen Beilagen ersetzt.

Art. 2 Unbeschadet der Erleichterungen, die sich aus der autonomen Anwendung der von der italienischen Eegierung angeordneten oder noch anzuordnenden Massnahmen auf dem Gebiete der Liberalisierung des intereuropäischen Warenaustausches ergeben, verpflichtet sich die italienische Eegierung, abgesehen von denjenigen Waren, für die im gegenseitigen Einvernehmen ein Höchstbetrag festgelegt wird, die Einfuhr der in der Beilage 3 aufgeführten schweizerischen Waren ohne mengemnässige Begrenzung nach dem in der Beilage l vorgesehenen beschleunigten Verfahren zuzulassen. Diese Waren können frei den Gegenstand von Gegenseitigkeitsgeschäften mit beliebigen italienischen Waren, ausgenommen denjenigen der Beilage 2, bilden.

Art. 3 Ziffer 2 des Abschnitts III des Zeichnungsprotokolls zum Handelsabkommen vom 15. Oktober 1947 wird aufgehoben, indem sie durch Ziffer 2, Buchstabe a, des heute unterzeichneten Zahlungsprotokolls ersetzt wird.

Art. 4 Das gegenwärtige Zusatzabkommen, das die gleiche Geltungsdauer haben wird wie das Handelsabkommen vom 15. Oktober 1947, auf das es sich bezieht, soll sobald als möglich ratifiziert werden, sofern dies notwendig sein wird; die beiden Eegierungen kommen jedoch überein, es ab 15. November 1949 vorläufig in Kraft zu setzen.

Geschehen in Eom, in zweifacher Ausfertigung, am 5. November 1949.

Für die Schweiz:

(gez.) Hotz

Für Italien: ez

(g -) Umberto Grazzi

471

Bestimmungen über die Regelung der Gegenseitigkeitsgeschäfte 1. Gesuche um Bewilligung von Gegenseitigkeitsgeschäften müssen durch die schweizerischen und italienischen Vertragsparteien den zuständigen Verwaltungen ihres Landes unterbreitet werden.

2. a. Wenn die zuständige Verwaltung eines der beiden Länder ihre Zustimmung zu einem Gegenseitigkeitsgeschäft gegeben hat, das sich auf den Austausch von in Italien dem Lizenz («a licenza»)-System unterworfenen Waren bezieht, wird sie die zuständigen Behörden des andern Landes davon durch Zustellung einer Kopie ihrer Bewilligung unterrichten.

Die Bewilligungen werden folgende Angaben enthalten: ·--· Ordnungsnummer; -- Menge, Bezeichnung und Wert in Schweizer Franken der durch jedes Land zu liefernden Waren; -- Namen der schweizerischen und italienischen Beteiligten; -- Geltungsdauer der Bewilligung.

Die Stelle, die von der andern den Antrag für ein Gegenseitigkeitsgeschäft erhält, benachrichtigt die beteiligten Firmen und lädt sie ein, ihr Gesuch binnen eines Monats zu stellen. Wird das Gesuch nicht während dieser Frist eingereicht, so wird der Antrag als dahingefallen betrachtet. Die Stelle des andern Landes wird davon avisiert.

b. Sobald die zuständige Verwaltung des mitbeteiligten Landes das in Frage stehende Geschäft genehmigt hat, benachrichtigt sie die Behörde, die den Antrag vorbrachte, durch Zustellung einer Kopie ihrer Bewilligung. Im Falle der abschlägigen Antwort auf ein durch die Behörde des andern Landes bereits angenommenes Gesuch wird diese benachrichtigt.

3. Wenn das Gegenseitigkeitsgeschâft sich auf den Austausch von Waren bezieht, die «a dogana» aus Italien ausgeführt und in dieses Land eingeführt bzw. ohne irgendwelche Beschränkung frei in die Schweiz eingeführt oder aus diesem Lande ausgeführt werden können, so wird die von der zuständigen Verwaltung des einen der beiden Länder erteilte Bewilligung auf die unter vorstehender Ziffer 2 a vorgesehene Weise bekanntgegeben. Sie schliesst automatisch die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung durch die Behörden des Landes in sich, das die Mitteilung erhalten hat; diese Behörden werden von einer Be-

472 stätigung absehen. Die schweizerischen Behörden werden den italienischen Behörden das Verzeichnis derjenigen Waren bekanntgeben, die in der Schweiz dem Eegime der Einfuhrbeschränkung unterstehen, und für die die Erteilung der Bewilligung des Gegenseitigkeitsgeschäftes nicht ohne weiteres die Erteilung der Einfuhrbewilligung in sich schliesst.

Für die Geschäfte, die im Genüsse des vorerwähnten automatischen Systems stehen, genügt die Ordnungsnummer, die von den Behörden desjenigen Landes gegeben worden ist, in dem die Bewilligung zuerst erteilt wurde.

4. Falls ein von beiden Seiten bereits genehmigtes Gegenseitigkeitsgeschäft irgendeine Änderung hinsichtlich der unter Ziffer 2 erwähnten Angaben erleidet, werden sich die zuständigen Behörden der beiden Länder unverzüglich benachrichtigen.

Diese Behörden werden soweit als möglich vermeiden, dass jene Änderungen an beiderseits genehmigten Gegenseitigkeitsgeschäften angebracht werden.

5. Die Eegelung der Zahlungen, die sich auf beiderseits bewilligte Gegenseitigkeitsgeschäfte beziehen, soll wie folgt geschehen: a. Die Zahlungen der schweizerischen Schuldner des Gegenwerts der italienischen Ware erfolgen auf das Konto «Kompensationen Italien» des Ufficio Italiano dei Cambi bei der Schweizerischen Nationalbank. Die Schweizerische Nationalbank wird dem Ufficio Italiano dei Cambi die empfangenen Beträge durch Zustellung von Einzahlungsmeldungen bekanntgeben. Diese Einzahlungsmeldungen sind als Zahlungsaufträge zu betrachten. Das Ufficio Italiano dei Cambi wird die Zahlungsaufträge nach Massgabe der Beträge ausführen, die es vom italienischen Schuldner, der am betreffenden Gegenseitigkeitsgeschäft teilnimmt, erhalten hat.

b. Der italienische Schuldner wird beim Ufficio Italiano dei Cambi den Gegenwert in Lire des seinem Gläubiger geschuldeten Betrages zu dem zwischen den beteiligten Parteien vereinbarten Kurs einzahlen. Sobald es die Zahlung erhalten hat, wird das Ufficio Italiano dei Cambi davon der Schweizerischen Nationalbank durch Zustellung von auf Schweizer Franken lautenden Einzahlungsmeldungen Kenntnis geben. Diese Einzahlungsmeldungen sind als Zahlungsaufträge für die Schweizerische Nationalbank zu betrachten. Dieses Institut wird diese Zahlungsaufträge unter Belastung des bei ihr auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi eröffneten
Kontos «Kompensationen Italien» ausführen, und zwar im Ausniass der bei ihm eingegangenen Zahlungen des schweizerischen Schuldners, der am betreffenden Gegenseitigkeitsgeschäft teilnimmt.

Das Ufficio Italiano dei Cambi ermächtigt jedoch die Schweizerische Nationalbank allgemein, vor Eingang des Zahlungsauftrages über die von den schweizerischen Schuldnern auf ihr Konto «Kompensationen Italien» einbe-

473

zahlten Beträge zur Ausführung von Zahlungen zu verfügen, die schweizerischen Gläubigern auf Grund von Ausfuhren nach Italien ini Eahmen der Gegenseitigkeitsgeschäfte zustehen. In Fällen dieser Art erklärt sich die Schweizerische Nationalbank bereit, auf begründetes Gesuch des Ufficio Italiano dei Cambi hin dem Konto «Kompensationen Italien» die den schweizerischen Gläubigern auf Grund der vorerwähnten Ermächtigung bezahlten Beträge erneut gutzuschreiben.

6. In den Gegenseitigkeitsgeschäften wird man den Transportspesen und andern Nebenkosten Eechnung tragen.

Was die Vertretern oder Vermittlern im andern Lande geschuldeten Kommissionen anbelangt, so können sie nach Wahl der beteiligten Parteien: a. in den Betrag eines Gegenseitigkeitsgeschäftes eingeschlossen und durch eine zusätzliche Warenlieferung im Eahmen des Geschäftes selbst beglichen werden; &. den Gegenstand eines besondern Gegenseitigkeitsgeschäftes bilden; c. zu den in Ziffer 9, Buchstabe g, des heute unterzeichneten Zahlungsprotokolls zwischen der Schweiz und Italien erwähnten Bedingungen über das Konto «Transferts divers» überwiesen werden; d. mit Zustimmung des Ufficio Italiano dei Cambi und der Schweizerischen Verrechnungsstelle ausserhalb des Eahmens H es ursprünglichen Gegenseitigkeitsgeschäftes durch Warenlieferungen seitens des Schuldners der Kommission an seinen Vertreter oder Vermittler im andern Land beglichen werden. Falls es sich um Waren «a dogana» handelt, wird die Zustimmung des Ufficio Italiano dei Cambi und der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu Lieferungen dieser Art auf Gesuch der Beteiligten ohne weiteres gewährt.

Für Waren, deren Ein- oder Ausfuhr in Italien dem System «a licenza» untersteht, muss dem Aussenhandelsministerium ein Gesuch eingereicht werden ; dieses Ministerium prüft, ob ihm Folge gegeben werden kann.

7. Falls die für ein Gegenseitigkeitsgeschäft vorgesehenen gegenseitigen Lieferungen nicht voll erfolgen sollten, so würden sich die zuständigen Verwaltungen der beiden Länder verständigen, um der Partei, die ihre Verpflichtungen -- wenn auch nur teilweise --- erfüllt hat, ohne die Gegenleistung zu erhalten, eine billige Eegelung des Geschäftes zu sichern. Sie werden sich insbesondere jede Erleichterung für die Durchführung eines neuen Geschäftes vermittels der unverwendet gebliebenen Beträge gewähren.

474

Italienische Waren, die unter Bezahlung in freien Devisen in die Schweiz einzuführen sind Beis, Pos. 5, 12 Olivenöl, Pos. 72, 74 Wurstwaren, Pos. 80a/b Käse: «Gorgonzola», «Pecorino», «Parmigiano», «Provolone», «Caciocavallo», ex Pos. 98a/6 und 99a/b 1 Stroh, Po211 a*)«*) Gerberlohe, Gerberrinde, Pos. 225 Furniere, Pos. 241 Baumwollgarne, Pos. 347-358 Hanf, r o h u n d gekämmt, e x P 3 9 6 a 3 9 6 « Hanfwerg, ex Pos. 396d Hanfgarne, Pos. 397 a , e x 3 R o h s e i d e n a b f ä l l e f Seide, roh und gezwirnt, Pos. 436, 438 a, 438 b Kunstseidengarne, Pos. 446 a 4 4 6 e - h 6 e - / i Wollgarne, Pos. 460-469 Elastikfäden, Pos. 519 Auto-, Motorrad- und Fahrradpneus, ex Pos. 518 und 522 Bentonit, Flußspat und Feldspat, ex Pos. 609 Ziegel und Backsteine für Bauten, Pos. 647-649, 651-654 Boden- und Wandplatten, Pos. 656-659, 669-671 Porzellanisolatoren, Pos. 679a/b Pyrit, ex Pos. 707 Kugellager, Pos. 809 a1-a3 Elektrische Kabel, ex Pos. 824-828 Elektrische Motoren bis zu 10 PS, ex Pos. 897a und 898a Mdy Personenautomobile und Einzelteile davon**), ex Pos. 914a-d Süssholzwurzeln, ex Pos. 966 Schwefel, roh und raffiniert, Pos. 993 und 994 Jod und Jodsalze, ex Pos. 1009 Bergamottöl, ex Pos. 1052 Sumachextrakt, flüssig, ex Pos. 1055b Baryt (Bariumsulfat) und Graphit, ex Pos. 1089 und 1090, wie auch ex 1021 Titanoxyd, ex Pos. 11046 Olivenöl, denaturiert; Mandelöl, ex Pos. 1116 *) 50 % in Devisen und 50 % in Gegenseitigkeitsgeschäften bei jedem Geschäft dieser Art.

**) Für Personenautomobile und Einzelteile davon bleibt eine von Fall zu Fall zu vereinbarende Teilzahlung in Devisen vorbehalten.

475

Waren, die bei der Einfuhr in Italien dem «a dogana»-System unterliegen Zuchtvieh Typische Schweizer Käse (einschliesslich Schachtelkäse) Därme, Lab und Kälbermagen Rundholz, abgekantetes und geschnittenes Holz Brennholz und Holzabfälle, ausgenommen Sägemehl Halbstoff zur Papierfabrikation, auf mechanischem Weg aus Hol/ oder auf chemischem Wege hergestellt Zeitungen und Zeitschriften, auch illustriert Musiknoten, auch mit Zeichnungen und Verzierungen Gedruckte Bücher, auch illustrierte Papierabfälle Hadern .

Baumwollabfälle, roh Wolle, roh und gewaschen Wollabfälle und Kratzwolle Rohseideabfälle Tierhaare (crin) und Abfälle davon Haare (poils) und Abfälle davon Elektrizitätszähler Registrierende Elektrizitätszähler Gasturbinen Lochkartenbuchhaltungsmaschinen Schreibende elektrische Rechenmaschinen für mehr als 11 Stellen Landwirtschaftliche Maschinen : Motordreschmaschinen Bodenfräsmaschinen Ballenpressen für Futtermittel Heuwender und Düngerstreuer Kartoffelgrabmaschinen Kartoffellegemaschinen Elektrische Melkmaschinen Milchpasteurisiermaschinen Maschinen zur Vorbereitung von Leder und Häuten Elektrische Messapparate für nichtelektrische Werte ~ Elektrische Geschirrwasch- und -trockenmaschinen

476

Orthopädische Apparate Zwei- und Mehrfarbenoffsetmaschinen; Eotationsmaschinen für den Zeitungsdruck; Schnellpressen Maschinen für die Montage von Kardengarnituren Spinndüsen Automatische Strickmaschinen Flacirwirkmaschinen für Strickerei und Sockenfabrikation, mit Spitzennadeln, für Kettenstuhlware; Kettenstühle (métiers milanais); Eachelmaschinen und andere für feste Strickarten Flechtmaschinen für Posamenteriewaren Spinnvorbereitungsmaschinen und -apparate für Hartfasern Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Zement-, Kalk- und Kreidefabrikation, sowie deren Bestandteile Werkzeugmaschinen : Einspindelautomaten mit mehreren Stationen Zweispindelkopierfräsmaschinen Hydraulisch gesteuerte Hobelmaschinen Mehrfachbohrwerke Vertikalbohrwerke Horizontalpressen Automatendrehbänke für die Schratibenfabrikation Mehrspindelautomaten Vertikalschnelldrehbänke Schnellhobelmaschinen mit 2 Schnitten Gewindeschleifmaschinen Zahnschleif mascbinen Gewindestrählmaschinen Bohrwerke mit Diamantwerkzeugen Poliermaschinen Hydraulische Maschinen mit hoher Geschwindigkeit Shaving-Maschinen für Zahnräder Superfmish-Maschinen Auswuchtmaschinen L ehrenb ohrmaschinen Hochleistungsfräsmaschinen für Werkzeuge mit negativem Schnittwinkel Schmirgelscheibenkopierfräsmaschinen Ätherische Öle, mit Ausnahme von Agrumenölen und dergleichen Künstliche Paechstoffe und Komponenten von Essenzen, mit Ausnahme von

Vanillin Pflanzenalkaloide Methylalkohol Pyridin Kresylsäure Paraxylol

477

Kumaronharz Photogelatine Thorium- und Ceriumsalze Uhren,Wand- und Standuhren, Turmuhren und Uhrenf ournituren, einschliesslich, vorläufig, der Wecker mit einem Werkdurchmesser von weniger als 60 mm Zigarren und Zigaretten, durch die italienische Monopolverwaltung eingeführt.

478 Beilage 12

Übersetzung Zahlungsprotokoll I. Devisenkonto 1. Entsprechend Artikel 8 des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und Italien vom 15. Oktober 1947 ist der Gegenwert der in der heute revidierten Beilage 2 des genannten Abkommens verzeichneten, in die Schweiz eingeführten italienischen Waren an die Schweizerische Nationalbank in Schweizer Franken einzuzahlen.

50 % jeder Einzahlung werden den italienischen Gläubigern durch Vermittlung einer ermächtigten italienischen Bank zur freien Verfügung gestellt.

50 % werden dem bei der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi geführten «Devisenkonto I» gutgeschrieben.

Das Ufficio Italiano dei Cambi stellt dem italienischen Gläubiger den Gegenwert dieser Gutschrift in Lire zu dem entsprechend Ziffer 14 festzusetzenden Kurs sofort zur Verfügung.

2. Dem vorgenannten «Devisenkonto I» werden auch gutgeschrieben: a. 25 % des Gegenwertes der in die Schweiz einzuführenden Erzeugnisse von in der italienischen Grenzzone gelegenen Grundstücken, die in der schweizerischen Grenzzone wohnhaften Personen gehören.

b. 50 % des Aktivsaldos des «Warenkontos», entsprechend Ziffer 7, soweit er den auf diesem Konto zu verbleibenden Betriebsfonds überschreitet.

3. Die auf «Devisenkonto I» gutgeschriebenen Schweizer-Franken-Beträge werden wie folgt verwendet: a. 50 % dienen der Speisung des unter Ziffer 8 aufgeführten Kontos «Transferts divers»; b. 12,5% werden dem alten «Globalkonto» (Unterkonti A und B) gutgeschrieben bis zur vollständigen Amortisation der zulasten dieser Konti erteilten Zahlungsaufträge; c. zur monatlichen Deckung des allfälligen Passivsaldos des unter Ziffer 4 erwähnten Kontos «Transit- und Hafenspesen»; d. der Saldo wird auf das bei der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi geführte «Devisenkonto II» übertragen. Die Guthaben auf diesem Konto stehen zur freien Verfügung des Ufficio Italiano dei Cambi.

479

II. Konto «Transit- und Hafenspesen» 4. Soweit sich die nachfolgenden Zahlungen nicht auf Gegenseitigkeitsgeschäfte zwischen der Schweiz und Italien beziehen, werden sie gegenseitig über das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten des Ufficio Italiano dei Cambi geführte Konto «Transit- und Hafenspesen» überwiesen: a. die Kosten von Landtransporten auf schweizerischem und italienischem Gebiet; b. die Transportkosten aus dem Fluss-, See- und Luftverkehr sowie die Kosten aus der Schiffahrt auf schweizerischen und italienischen Seen, Flüssen und Kanälen, soweit sie Leistungen in der Schweiz oder in Italien domizilierter Personen oder Firmen darstellen (darunter sind zu verstehen : sämtliche Transportkosten im Personen-, Güter- und Tierverkehr, sowie die Entschädigungen für Transportleistungen, die ausserhalb der Schweiz oder Italiens mit schweizerischen oder italienischen Transportmitteln erbracht werden); c. die übrigen Nebenkosten des Warenverkehrs, wie Umschlags-, Eeexpeditions- und Hafenspesen, Liegegelder, Zollspesen, Abfertigungskosten, Zölle, Lager-, Stand- und Eollgelder, Frachtrückerstattungen (Detaxen) und alle übrigen mit dem Transportverkehr zusammenhängenden Kosten ; d. die Kosten aus der Charterung von italienischen und schweizerischen Schiffen und Flugzeugen, die von in der Schweiz oder in Italien domizilierten Personen oder Firmen geschuldet werden; e. die Kosten aus der Miete von in schweizerischem oder italienischem Eigentum befindlichen Eisenbahnwagen, Zisternen- und Kühlwagen, Lastwagen, Möbelwagen, Lift-vans usw., sowie die Kosten in Verbindung mit der Miete und der Eeparatur von Wagenblachen, Ladegeräten usw., die von in der Schweiz oder in Italien domizilierten Personen oder Firmen geschuldet werden; /. die Löhne an Schiffsbesatzungsmitglieder (Heuergelder einschliesslich der Vorschusszahlungen) ; g. die Unterhalts- und Eeparaturkosten von Eisenbahnwagen, Schiffen und Flugzeugen (Überholung, Verproviantierung); h. die Saldi der Abrechnungen zwischen den schweizerischen und italienischen Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen sowie den öffentlichen Verkehrsanstalten ; i. die Prämienzahlungen und Schadenvergütungen in Verbindung mit der Transport- und Lagerversicherung von Waren im schweizerisch-italienischen Verkehr; k. die Zahlungen der Kosten aus dem Kauf und dem Bau von Schiffen und Kühlwagen.

480

5. Sollte das Konto «Transit- und Hafenspesen» am Monatsende einen Aktivsaldo aufweisen, so wird dieser Saldo auf das «Devisenkonto II» des Ufficio Italiano dei Cambi übertragen.

lu. Warenkonto 6. Bei der Schweizerischen Nationalbank wird auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi ein Konto in Schweizer Franken eröffnet, welches mit «Warenkonto» bezeichnet wird.

Dieses Konto wird gespeist durch die in der Schweiz erfolgenden Zahlungen für den Gegenwert von Lieferungen italienischer, nicht in der heute revidierten Beilage 2 zum Handelsabkommen vom 15. Oktober 1947 enthaltener Waren, welche ausser Kompensation in die Schweiz eingeführt werden und den Wert von 4000 Schweizer Franken nicht überschreiten.

Zulasten dieses Kontos werden die Lieferungen schweizerischer Waren im Gegenwert von nicht über 400 Schweizer Franken bezahlt, welche ausser Kompensation in Italien eingeführt werden. Der einzelne italienische Importeur darf den Höchstbetrag von 400 Schweizer Franken pro Monat nicht überschreiten.

Die durch Vermittlung dieses Kontos zu erfolgenden Zahlungen dürfen keine Aufspaltung von Zahlungen für Lieferungen darstellen, deren Wert die vorerwähnten Beträge überschreitet und welche demnach Gegenstand eines Gegenseitigkeitsgeschäftes bilden sollten. Die Schweizerische Verrechnungsstelle und das Ufficio Italiano dei Cambi werden eine diesbezügliche Kontrolle ausüben.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und das Ufficio Italiano dei Cambi können ausnahmsweise im gegenseitigen Einvernehmen von den Bestimmungen des zweiten und dritten Absatzes dieser Ziffer abweichen.

7. Die Schweizerische Nationalbank wird am Ende jedes Vierteljahres den Aktivsaldo des «Warenkontos» feststellen und diesen bis auf einen Betriebsfonds von 50 000 Schweizer Franken auf neue Eechnung vortragen.

Der verbleibende Aktivsaldo wird wie folgt verteilt: 50 % werden auf das in Ziffer 8 erwähnte Konto «Transferts divers» oder direkt auf das eine oder andere seiner Unterkonti, im Einvernehmen zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und dem Ufficio Italiano dei Cambi, übertragen ; 50 % werden auf das «Devisenkonto I» des Ufficio Italiano dei Cambi übertragen.

481 IV. Konto «Transferts divers» 8. Das bei der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi eröffnete Sclnveizer-Franken-Konto, genannt Konto «Transferts divers», wird durch die Überträge entsprechend Ziffern 8 a und 7 sowie durch die in Ziffer 9 vorgesehenen Zahlungen von der Schweiz nach Italien gespeist.

9. Über dieses Konto werden folgende Zahlungen überwiesen: a. die für die Bedienung der Auslandsanleihen bestimmten Beträge (Zinsen und Amortisationszahlungen) sowie Zahlungen in Verbindung mit schweizerischen Kapitalanlagen in Italien gernäss Vereinbarung vom 10. Mai 1949 betreffend die schweizerischen Kapitalanlagen in Italien; b. Lebensunterhalts- und Unterstützungszahlungen, Ahmentenzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Kosten für Spital- und Kuraufenthalte, sowie Beiträge, die in Härtefällen und zugunsten von schweizerischen Eückwanderern in Einzelfällen zu transferieren sind; c. Aufenthaltskosten in der Schweiz einschliesslich Schulgelder; (?. schweizerische oder italienische Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Lizenzen, Filmverleihabgaben, Ertrag aus dem Verkauf von Patenten, Urheberrechte), sowie Eegiespesen, deren Transferberechtigung von der Schweizerischen Verrechnungsstelle bescheinigt wird, und Patentund Markenschutzgebühren usw.; e. schweizerische oder italienische Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Saläre, Tantiemen, Künstlergagen, Barpreise und Prämien für Sportsleute) und Pensionen aus einem Dienstvertrag usw.; /. Kosten in Verbindung mit dem schweizerisch-italienischen Veredlungsund Beparaturverkehr, mit Ausnahme der gemäss Ziff. 4 e und g im Wege des Kontos «Transit- und Hafenspesen» zahlbaren Kosten; g. Nebenkosten des schweizerisch-italienischen Warenverkehrs, wie Kommissionen und Provisionen, Zinsen und Kursdifferenzen. Kommissionen und Provisionen, die von Schuldnern in Italien an Gläubiger in der Schweiz im Zusammenhang mit Beziprozitätsgeschäften zu vergüten sind, können bis zum Betrage von Fr. 500 monatlich pro Schuldner im Wege dieses Kontos bezahlt werden; h. Gewinne, die in der Schweiz oder in Italien domizilierte Finnen aus Transithandelsgeschäften erzielen (Kauf von Waren schweizerischen Ursprungs in der Schweiz durch in Italien niedergelassene Firmen und deren Verkauf in Drittländern sowie Kauf von Waren
italienischen Ursprungs in Italien durch in der Schweiz niedergelassene Firmen und deren Verkauf in Drittländern), sowie Kommissionen, die aus Geschäften der vorerwähnten Art von in Italien domizilierten Firmen an Vertreter in der Schweiz geschuldet werden, und vice-versa;

482

i. Schadenvergütungen im Zusammenhang mit dem italienisch-schweizerischen Warenverkehr und Schadenvergütungen anderer Art, die von in der Schweiz domizilierten an in Italien domizilierte Personen und vice-versa geschuldet werden, mit Ausnahme der Schadenvergütungen, die im Zusammenhang mit einer in freier Valuta bezahlten Leistung geschuldet werden (z. B. Vergütungen für Seetransportschäden, wenn die Seefracht in freier Valuta bezahlt worden ist) und der im Eahmen von Eeziprozitätsgeschäften zu begleichenden Schadenvergütungen aus Gegenseitigkeitsgeschäften ; fe. Steuern, Bussen und Gerichtskosten; l. Miet- und Pachtzinse (vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 3, Ziff. l, der Vereinbarung vom 10. Mai 1949 betreffend die schweizerischen Kapitalanlagen in Italien) sowie Kosten für die Beleuchtung und Heizung von Bäumen; m. Propaganda- und Eeklamekosten; n. Mitgliederbeiträge an in Italien oder in der Schweiz domizilierte Vereine usw. ; o. Kosten für die Montage von Maschinen, industriellen Anlagen usw.

soweit sie nicht im Verkaufspreis Inbegriffen sind; p. alle übrigen Zahlungen, die vom Ufficio Italiano dei Cambi und der Schweizerischen Verrechnungsstelle im gegenseitigen Einvernehmen zugelassen werden.

10. Die auf Konto «Transferts divers» bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Ziff. 8 und 9 gutgeschriebenen Beträge werden wie folgt aufgeteilt : a. 32 % für die Sicherung des Transfers von Italien nach der Schweiz der in Ziff. 9, lit. a, vorgesehenen Zahlungen (Unterkonto 10 a, Finanz); b. 8 % für die Sicherung des Transfers von Italien nach der Schweiz der in Ziff. 9, lit. 6, vorgesehenen Zahlungen (Unterkonto 10 b, Unterhalt); c. 25 % für die Sicherung des Transfers von Italien nach der Schweiz der in Ziff. 9, lit. c, vorgesehenen Zahlungen (Unterkonto 10 c, Aufenthaltskosten) ; d. 35 % für die Sicherung des Transfers von Italien nach der Schweiz der übrigen in Ziffer 9 vorgesehenen Zahlungen (Unterkonto 10 d, Übrige Leistungen).

11. Wenn das eine oder andere der vorerwähnten Unterkonti 10 b bis 10 d einen nicht verbrauchten Saldo aufweist, kann dieser im Einvernehmen zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und dem Ufficio Italiano dei Cambi auf ein anderes der erwähnten Unterkonti übertragen werden.

483

12. Am Ende jedes Vertragsjahres werden die zuständigen Behörden der beiden Länder den Stand des Kontos «Transferts divers» prüfen. Wenn dieses Konto einen Aktivsaldo aufweist, welcher über die voraussichtlichen Bedürfnisse hinausgeht, werden die beiden Regierungen miteinander in Verbindung treten, um den Überschuss für andere Zahlungen in der Schweiz zu verwenden. Ebenso werden die beiden Eegierungen, sofern die Alimentierung des Kontos ungenügend sein sollte, beraten, auf welche Weise einem solchen Zustand abgeholfen werden kann.

V. Zahmngsmodaütäten 13. Die Einzahlungen der schweizerischen Schuldner für Verpflichtungen gernäss Abschnitt I bis IV werden in Schweizer Franken an die Schweizerische Nationalbank geleitet.

Die durch die italienischen Schuldner vorzunehmenden Zahlungen für Verpflichtungen gemäss Abschnitt II bis IV erfolgen durch Kauf von Schweizer Franken beim Ufficio Italiano dei Cambi.

Die Einzahlungen in Italien für Überweisungen über «Warenkonto» und Konto «Transferts divers» gemäss Abschnitt III und IV werden im Eahmen der vorhandenen Mittel auf den vorerwähnten beiden Konti bei der Schweizerischen Nationalbank und entsprechend einer durch das Ufficio Italiano dei Cambi geführten chronologischen Prioritätsliste entgegengenommen.

14. Sowohl in der Schweiz als auch in Italien haben die Einzahlungen der Schuldner von Verpflichtungen gemäss Abschnitt I bis IV, welche auf die Wahrung des Partnerlandes lauten, zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Umrechnungskurs zwischen der Lira und dem Schweizer Franken zu erfolgen.

Der vorgenannte Umrechnungskurs stellt das Mittel dar zwischen den an den Börsen von Eom und Mailand kotierten Schlusskursen für Export-SchweizerFranken während der drei dem Zeitpunkt der Berechnung vorangehenden Börsentage.

Der Umrechnungskurs wird erst dann revidiert, wenn der Unterschied zwischen dem gültigen Umrechnungskurs und dem gemäss dem vorangehenden Absatz berechneten Mittelkurs mehr als 2 % beträgt.

Der neue Umrechnungskurs wird am nächstfolgenden Tage nach Feststellung der Abweichung angewendet.

Das Ufficio Italiano dei Cambi wird der Verrechnungsstelle den neuen Umrechnungskurs am Tage vor seiner Anwendung telegraphisch bekanntgeben.

Das Ufficio Italiano dei Cambi wird die Zahlungsaufträge der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der italienischen
Gläubiger bei Empfang zu dem an diesem Tage gültigen Umrechnungskurs ausführen.

15. Der Schuldner einer auf die Währung des Partnerlandes lautenden Schuld ist erst dann von seiner Verpflichtung befreit, wenn der Gläubiger den vollen Betrag seines Guthabens erhalten hat.

484

VI. Schlussbestimmungen 16. Die Schweizerische Verrechnungsstelle und das Uftioio Italiano dei Cambi können ausnahmsweise und im gegenseitigen Einvernehmen von den Bestimmungen der Ziff. 9 des vorliegenden Protokolls abweichen.

17. Dieses Protokoll erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

18. Das vorliegende Protokoll, welches ein Jahr gültig ist, wird sobald als möglich ratifiziert werden, soweit dies notwendig ist; die beiden Eegierungen werden es jedoch vorläufig auf den 15. November 1949 in Kraft setzen.

Bei Verfall wird es stillschweigend für die Dauer eines weitern Jahres verlängert, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt worden ist.

Sofern neue Tatsachen die Durchführung des vorliegenden Protokolls erheblich stören und die Erfüllung der Voraussetzungen in bezug auf die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden Ländern, von welchen die beiden Delegationen ausgegangen sind, verunmöglichen sollten, wird die Gemischte Kommission so rasch wie möglich zusammentreten, zwecks Ergreifung aller notwendigen Massnahmen.

19. Das Protokoll betreffend die Eegelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien vom 15. Oktober 1947, das Zusatzprotokoll zum vorgenannten Protokoll, unterzeichnet in Bern am 10. Mai 1949, sowie der Notenwechsel vom 20. September 1949 sind aufgehoben.

Geschehen in Born, in zweifacher Ausfertigung, am 5. November 1949.

Für die Schweiz: sig. Hotz

Für Italien: sig. U. Grazzi

485 Übersetzung Der Präsident der schweizerischen Delegation

* Born, den 5. November 1949.

Herr Präsident!

Unter Bezugnahme auf die heute abgeschlossenen Verhandlungen beehre ich mich, Ihnen folgendes vorzuschlagen: Infolge der Änderungen der italienischen Gesetzgebung über die in Italien bestehenden internen Lirekonten ausländischer Inhaber beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, die technischen Ausdrücke in der Vereinbarung betreffend schweizerische Kapitalanlagen in Italien von 6. April/10. Mai 1949 in folgender Weise anzupassen: -- Der Ausdruck «conto estero Svizzera bis» soll von nun an die beiden Ausdrücke «conto svizzero personale» und «conto svizzero ordinario» ersetzen; -- der Ausdruck «deposito estero Svizzera bis» soll von nun an die beiden Ausdrücke «dossier svizzero personale» und «dossier svizzero ordinario» ersetzen.

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Dieser Brief und Ihre Antwort sollen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung betreffend schweizerische Kapitalanlagen in Italien vom 6. April/10. Mai 1949 bilden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Hotz

Herrn Umberto Grazzi, Bevollmächtigter Minister, Präsident der italienischen Delegation, Rom Bundesblatt. 102. Jahrg.

Bd. I.

35

486

Übersetzung Der Präsident der italienischen Delegation

Kom, den 5. November 1949.

Herr Präsident!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, dessen Inhalt wie folgt lautet: «Unter Bezugnahme auf die heute abgeschlossenen Verhandlungen beehre ich mich, Ihnen folgendes vorzuschlagen: Infolge der Änderungen der italienischen Gesetzgebung über die in Italien bestehenden internen Lirekonten ausländischer Inhaber beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, die technischen Ausdrucke in der Vereinbarung betreffend schweizerische Kapitalanlagen in Italien vom 6. April/10. Mai 1949 in folgender Weise anzupassen: --· Der Ausdruck «conto estero Svizzera bis» soll von nun an die beiden Ausdrucke «conto svizzero personale» und «conto svizzero ordinario» ersetzen; -- der Ausdruck «deposito estero Svizzera bis» soll von nun an die beiden Ausdrücke «dossier svizzero personale» und «dossier svizzero ordinario» ersetzen.

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Dieser Brief und Ihre Antwort sollen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung betreffend schweizerische Kapitalanlagen in Italien vom 6. April/10. Mai 1949 bilden.» Ich erkläre mich mit vorstehendem Vorschlag einverstanden und bitte Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

(gez.) U. Grazzi Herrn Jean Hotz, Bevollmächtigter Minister, Präsident der schweizeri-

schen Delegation, Rom

487 Beilage 13

Abkommen betreffend

die Durchführung von Verhandlungen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Italien (Ersetzung der Tarifteile) Die schweizerische Gesandtschaft in Köm und das italienische Aussenministerium haben am 7. November 1949 Noten ausgetauscht betreffend die Durchführung von Verhandlungen über die Ersetzung der Tarifteile des schwei zerisch-italienischen Handelsvertrages vom 27. Januar 1923. Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der italienischen übereinstimmt, folgt hiernach.

Übersetzung Schweizerische Gesandtschaft Born Born, den 7. November 1949 Herr Minister, Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, dessen Inhalt wie folgt lautet: «Im Anschluss an die Verständigungen, die im Eahmen der schweizerischitalienischen gemischten Kegierungskommission anlässlich ihrer kürzlichen Eömer Verhandlungen getroffen werden konnten, beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen : 1. dass die Delegationen der beiden Länder, die mit der Durchführung der Verhandlungen über die Ersetzung der Tarifteile des schweizerischitalienischen Handelsvertrages vom 27. Januar 1923 beauftragt sind, zu Beginn des Monats Februar 1950 zusammenkommen; Seine Exzellenz Graf Carlo Sforza, Minister für Auswärtiges, Born

488

2. dass die Kündigungsfrist des vorgenannten Vertrags von gegenwärtig sechs Monaten auf einen Monat reduziert wird, wobei eine Kündigung jedoch (sofern wider Erwarten die beiden Delegationen zu keiner Einigung kommen sollten), erst ab 80. April 1950, mit Wirkung ab 31. Mai 1950, ausgesprochen werden kann.» Ich bestätige Ihnen, im Namen meiner Regierung, mein Einverständnis zu vorstehenden Ausführungen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

8821 (gez.) R. de Weck

489 Beilage 14

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Italien (Vom 15. November 1949)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst : Art. l

Artikel 2, lit. c, des Bundesratsbescblusses vom 81. Oktober 1947 über den Zahlungsverkehr mit Italien wird aufgehoben.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 15. November 1949 in Kraft.

490

Beilage 15

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei (Vom 10. Januar 1950)

Der Schweizerische Bundesrat, gestutzt auf den Bundesbescbluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1989, beschliesst :

Art. l Unter Tschechoslowakei im £ ine dieses Bundesratsbeschlusses ist verstanden das Gebiet der Tschechoslowakischen Eepublik.

Art. 2 Unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen die folgenden Zahlungen : 1. Sämtliche gegenseitigen Zahlungen für Verpflichtungen, herrührend aus: a. der Lieferung von "Waren mit Ursprung aus einem der vertragschliessenden Länder, die m das andere Land eingeführt worden sind oder eingeführt werden ; b. dem schweizerisch-tschechoslowakischen Veredlungs- und Keparaturverkehr, einschliesslich der Lohnkosten; c. Nebenkosten im gegenseitigen Warenverkehr (Transportkosten, Zollspesen und Zölle, Lagerkosten, Montagekosten, Zahlungen herrührend aus der Versicherung von Warenlieferungen usw.); d. Kommissionen, Maklerlöhnen, Propaganda-, Vertreter- und Publikationsspesen USW.; e. Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Löhne, Entschädigungen für Künstler und Sportsleute, auf Dienst- oder Anstellungsverträgen beruhende Pensionen usw.i ;

491 /. Gehältern und Entschädigungen von Venvaltungsräten, Geschäftsführern und Bevollmächtigten von Gesellschaften; g. schweizerischen oder tschechoslowakischen Leistungen auf dem Gebiet des geistigen und gewerblichen Eigentums (Lizenzgebühren, Patentverkaufserlöse, Entgelte aus der Verwertung von Markenrechten, Autorenhonorare, Verlagsrechte und Filmlizenzen usw.) ; "h. allgemeinen Verwaltungskosten, die schweizerischen oder tschechoslowakischen Firmen aus dem Betrieb von Unternehmungen, die sie im anderen Land unterhalten, erwachsen; i. Nebenkosten und Gewinnen im Transithandel, der durch schweizerische oder tschechoslowakische Firmen ausgeübt wird; j. Steuern, Bussen und Gerichtskosten, Taxen usw.; k. Abrechnungen zwischen den Eisenbahnen, den konzessionierten Luftverkehrsgesellschaften und den Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen der beiden Länder; l. der Miete von Eisenbahnwagen oder andern Transportmitteln; m. Kosten für Fluss- und Seetransporte durch schweizerische oder tschechoslowakische Schiffe sowie aus allen Kosten und Leistungen in den Häfen ; n. Lufttransportkosten; o. Unterhalts-, Alimenten- und Unterstützungsbeiträgen ; p. Geschäftsreise- und Vergnügungsreisekosten, Kur-, Schul-, Erziehungsund Studienkosten; q. dem Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr ; r. Sozialversicherungen (Prämien, Eenten, Entschädigungen); s. Kurs- und Zinsdifferenzen, die sich aus den in dieser Ziffer aufgezählten Geschäften ergeben; 2. Zahlungen finanzieller Art von der Tschechoslowakei nach der Schweiz; 8. Zahlungen gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Eepublik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei vom 22. Dezember 1949; 4. Jede andere Zahlung, welche die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Tschechoslowakische Nationalbank in beidseitigem Einverständnis zulassen.

Art. 3 Sämtliche Zahlungen der in Artikel 2 genannten Art von der Schweiz nach der Tschechoslowakei sind in Schweizer Franken an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Auf andere Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizer Franken umzurechnen.

Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist unzulässig.

492

Art. 4 Kommerzielle Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen.

Art. 5 Der Gegenwert von in der Schweiz eingeführten tschechoslowakischen Waren sowie von tschechoslowakischen Leistungen der in Artikel 2 genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in der Tschechoslowakei domizilierten Person besteht, wie insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in der Tschechoslowakei domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 6 Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank bewilligen.

Art. 7 Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Art. 8 Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 9 Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus der Tschechoslowakei bekanntgeben.

Art. 10 Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für alle Waren aus der Tschechoslowakei den Empfänger anzugeben.

Die Zollverwaltung wird die Abfertigung dieser Waren von der Vorlage eines Doppels der Abfertigungsdeklaration abhängig machen.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

493 Art. 11 Die Zollämter haben die ihnen iibergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 12 Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Postscheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in der Tschechoslowakei ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben.

Art. 13 Die Eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die Schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 14 Zahlungen von der Tschechoslowakei nach der Schweiz werden schweizerischerseits unter folgenden Voraussetzungen zur Auszahlung zugelassen: a. Zahlungen für Forderungen aus Warenlieferungen nach der Tschechoslowakei, sofern die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1985 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Handelsabteilung erfüllt sind; b. Zahlungen der in Artikel 2, Ziffer l, lit. &--», genannten Art, wenn der Schweizerischen Verrechnungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass es sich xim die Bezahlung einer schweizerischen Leistung handelt; o. Zahlungen der in Artikel 2, Ziffer l, lit. o--s, und Ziffer 4 genannten Art auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle; d. Zahlungen der in Artikel 2, Ziffer 2, genannten Art, sofern das schweizerische Eigentum an der zugrunde liegenden Kapitalanlage oder Forderung durch ein vollständig ausgefülltes Affidavit nachgewiesen wird. Das Eidgenössische Politische Departement bestimmt, was als Eigentum im Sinne dieses Artikels zu gelten hat.

Art. 15 Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937, in der Fassung vom 23. Juli 1940, über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebuhren und Kostenbeiträge findet auch auf den Verkehr mit der Tschechoslowakei Anwendung.

494 Art. 16 Beträge, die zu Lasten des gebundenen Zahlungsverkehrs mit der Tschechoslowakei im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften ausbezahlt worden sind, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden.

Art. 17 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen mit der Tschechoslowakei über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei und zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes begangen haben.

Art. 18 Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Eechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in einer der im Absatz l genannten Eigenschaften angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer mit, Bezug auf die in Artikel 14, lit. d, vorgesehenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte Affidavits verwendet, wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert odeï zu verhindern sucht,

495 wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 19 Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierangen haben Gerichtsurteile, Einstelhingsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 20 Gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 21 Dieser Beschluss tritt am 17. Januar 1950 in Kraft.

Der Bundesratsbeschluss vom 3. September 1946 *) über den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei samt seinen Änderungen wird aufgehoben.

Nicht aufgehoben werden folgende Bundesratsbeschlüsse : Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland mit den seitherigen Abänderungen und Ergänzungen; Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs mit der Slowakei.

*) AS 62, 781.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XL. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 17. Februar 1950)

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1950

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5782

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.02.1950

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421-495

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