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Bundesblatt 102. Jahrgang
Bern, den 19. Januar 1950
Band I
Erscheint wöchentlich. Preis 88 Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli ä; Cie. in Bern
Ablauf der Referendumsfrist 19. April 1950 # S T #
Bundesgesetz über
die Ergänzung des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (Vom 21. Dezember 1949) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 23 und 26 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 1949*), beschliesst: I. Kredit Art. l 1 Der in Artikel l und 15 des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 für die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen gewährte Gesamtkredit von 140 Millionen Franken wird auf 155 Millionen Pranken erhöht.
2 Aus diesem Kredit können ebenfalls Beiträge bewilligt werden, um notleidende Eisenbahnen durch Unternehmungen zu ersetzen, welche dem Transport auf der Strasse dienen.
3 Der Bundesrat kann auch den unter Artikel l des Gesetzes vom 6. April 1939 fallenden Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen Darlehen im Sinne von Artikel 14 dieses Gesetzes gewähren.
4 Der Bundesrat kann an die Bundeshilfe für Erneuerung und Verbesserung von Anlagen und Bollmaterial Bedingungen für konjunkturgerechte Verteilung der Aufträge knüpfen, soweit dies die Bedürfnisse und die Dringlichkeit der Betriebssicherheit zulassen.
*) BEI 1949, I, 217.
Bundesblatt.
102. Jahrg. Bd. I.
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Allgemeine Bestimmungen
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Das Bundesgesetz vom 6. April 1939 regelt Art und Umfang dieser Hilfe, deren Bedingungen sowie das Verfahren, unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen.
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Art. 2 Die in Artikel 15, Absatz 2, dea Gesetzes vom 6. April 1989 festgesetzte Frist von 10 Jahren wird aufgehoben.
u. Umstellung von Eisenbahnen auf den Strassentransport Art. 3 Voraussetzungen der Hilfe a. Im allgemeinen
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Die Hilfe wird nur bewilligt, sofern die bisherige öffentliche Verkehrsbedienung, im ganzen betrachtet, gewährleistet bleibt oder durch eine solche ersetzt wird, die andere entsprechende Vorteile bietet.
2 Die Hilfe kann für die Umstellung der ganzen Bisenbahn oder einzelner ihrer Strecken auf Strassentransport gewährt werden.
3 Der Bund kann die Hilfe auch gewähren, um den Zusammenschluss mehrerer Eisenbahnunternehmungen in eine einzige Strassentransportunternehmung zu bewirken, die für den Verkehr des Landes oder eines Gebietes desselben von erheblicher Bedeutung ist.
Art. 4 1
t, Verzicht auf die Eisenbahnkonzession
Die Hilfe des Bundes wird nur gewährt, wenn die Bahnunternehmung die Aufhebung der Eisenbahnkonzession beantragt und die nicht ausreichend sichergestellten Glaubiger diesem Antrag zustimmen.
2 Die Zustimmung der nicht ausreichend sichergestellten Gläubiger von Anleihensobligationen ist auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen einzuholen.
Eisenbahnpersonal a. übernähme
Die Unternehmung, welche die Bahn ersetzt, ist verpflichtet, Bahnbedienstete in ihren Betrieb zu übernehmen, die sich dazu eignen oder umgeschult werden können. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Umschulung erlassen und die Bedingungen für den Erwerb des Führerausweises für Motor- und Trolleybusfahrzeuge erleichtern.
Art. 5
Art. 6 t. Entschädigung
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Die Bahnunternehmung hat arbeitsfähigen Bahnbediensteten, welche mangels Eignung oder Umschulung nicht übernommen werden können, eine nach Massgabe der bei ihr zurückgelegten Dienstjahre zu bestimmende angemessene Entschädigung auszurichten, sofern sie nicht eine ihren Fähigkeiten und ihrem bisherigen Verdienst entsprechende Anstellung finden können.
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* Besteht eine Personalfürsorgeeinrichtung, so treten an Stelle der Entschädigung die im Fürsorgereglement bei unverschuldeter Entlassung vorgeschriebenen Leistungen.
Art. 7 Wo eine Personalfürsorgeeinrichtung besteht, trifft der Bundes- Personalfttrsorgerat die erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der Interessen der ihr einrichtungen angehörenden Bahnbediensteten. Er kann die an Stelle der Bahn tretende Unternehmung verpflichten, bestehende Personalfürsorgeeinrichtungen weiterzuführen und ihnen die erforderlichen Beiträge zu entrichten.
2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Unternehmung und unter Zustimmung der Mehrheit des Personals den Anschluss bestehender Fürsorgeeinrichtungen an eine andere, gewährbietende Fürsorgeanstalt anordnen.
Art. 8 Auf den Zeitpunkt der Aufnahme des die Bahn ersetzenden Einstellung des Strassentransportbetriebes ordnet das Eidgenössische Post- und Eisen- Bahnbetriebes bahndepartement im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen die Einstellung des Bahnbetriebes an und erklärt die Eisenbahnkonzession als erloschen. Diese Verfügung ist angemessen zu veröffentlichen.
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Art. 9 Die Pflicht zur Beseitigung von Anlagen in öffentlichen Strassen richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Eechtes über die Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen.
Art. 10 Unter Vorbehalt nachstehender Bestimmungen unterliegt das Bahnvermögen auch nach Einstellung des Betriebes und nach Erlöschen der Eisenbahnkonzession der Zwangsliquidation gemäss dem Bundesgesetz vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen. Ist das Erlöschen der Eisenbahnkonzession veröffentlicht, so kann die Zwangsliquidation auch ohne Zustimmung des Bundesrates jederzeit angeordnet werden.
2 Das Bundesgericht kann das Konkursamt am Sitze der Bahnunternehmung oder einen von ihm bezeichneten ausserordentlichen Konkursverwalter mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihnen die erforderlichen Weisungen erteilen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände können gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes verwertet werden. Die Verteilung des Erlöses 1
Beseitigung von Bahnanlagen
Zwangsliquidation de« Eiaenbahnvennögena
120 erfolgt in allen Fällen nach den Bestimmungen des Eisenbahnzwangsliquidationsgesetzes .
3 Wird ein Nachlassvertrag beantragt, so richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Eisenbahnzwangsliquidationsgesetzes. Das Bundesgericht kann zweckdienliche Anordnungen zur Vereinfachung des Verfahrens treffen.
4 Vom Zeitpunkt der Einstellung des Bahnbetriebes an finden die Bestimmungen des Eisenbahnzwangsliquidationsgesetzes über die ausserordentliche Stundung keine Anwendung mehr.
lu. Inkrafttreten und Vollzug
Art. 11 Dieses Gesetz tritt mit "Wirkung ab 1. November 1949 in Kraft.
Der Bundesrat trifft die zum Vollzug erforderlichen Massnahmen.
Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Dezember 1949.
Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. Dezember 1949.
Der Präsident: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstellende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 21. Dezember 1949.
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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber Datum der Veröffentlichung 19. Januar 1950 Ablauf der Referendumsfrist 19. April 1950
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz über die Ergänzung des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (Vom 21. Dezember 1949)
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03
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19.01.1950
Date Data Seite
117-120
Page Pagina Ref. No
10 036 908
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