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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 13. bis 18. März 1950 Vereinigte Staaten von Amerika: Herr George E. Canty, Wirtschaftsbeirat, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Kolumbien: Herr José Gabriel de la Vega, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, welcher auf einen anderen Posten berufen wurde, hat die Schweiz verlassen.

Herr Guillermo Camacho Montoya, Erster Sekretär, ist zum Geschäftsträger ad intérim ernannt worden.

Mexiko: Herr Eoberto Eosenzweig-Diaz, Attaché, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an.

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Notifikation

1. Aus einem am 19. Juli 1949 aufgenommenen Straf Protokoll geht hervor, dass Sie in den Jahren 1948/49 fünf zum Verkauf in der Schweiz bestimmte Photoapparate einführten, ohne sie beim Grenzübertritt zur Zollbehandlung anzumelden. Sie hinterzogen dadurch den Zoll von Fr. 4.70, die Luxussteuer von Fr. 165 und die Warenmnsatzsteuer von Fr. 66.

2. In Anwendung der Art. 74, Ziff. 3, und 91 des Zollgesetzes, der Art. 41/42 des Bundesratsbeschlusses über die Luxussteuer und der Art. 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer verurteilte Sie die Oberzolldirektion am 16. März 1950 zu einer Busse im vierfachen Betrag der hinterzogenen Luxussteuer von Fr. 165 mit Fr. 660. Ferner wurden Ihnen die Untersuchungskosten von Fr. 50 auferlegt.

3. Sofern Sie sich binnen 14 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse um einen Viertel, d. h. um Fr. 165. Unterziehen Sie sich der Strafverfügung nicht, so können Sie innert 20 Tagen bei der Oberzolldirektion Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Wird keine Einsprache er-

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hoben, so erwächst die Strafverfügung in Eechtskraft. Sie haben jedoch das Eecht, innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement gegen die Höhe der Busse Beschwerde zu führen.

Bern, den 18. März 1950.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Kriegswirtschaftliche Strafentscheide Die nachfolgenden Entscheide werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist. zur Kenntnis gebracht:

Urteil des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 8. Dezember 1949 in Bern. Umwandlung einer nicht bezahlten Busse von Fr. 2000 in 3 Monate Haft. Keine Kosten.

Urteil des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 19. Dezember 1949 in Liestal. Umwandlung einer unbezahlten Busse von Fr. 300 in 30 Tage Haft.

Keine Kosten.

a. Urteil des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 19. Dezember 1949 in Liestal. Umwandlung einer unbezahlten Busse von Fr. 5000 in 3 Monate Haft. Keine Kosten.

b. Urteil des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 19. Dezember 1949. Umwandlung einer unbezahlten Busse von Fr. 600 in 60 Tage Haft. Keine Kosten.

Die Urteile erwachsen in Eechtskraft, wenn dagegen nicht innert 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation eingereicht wird.

Bern, den 7. März 1950.

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1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: 0. Peter

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12

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23.03.1950

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682-683

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