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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 17. August 1950

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 Franken im Saltjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 5 0 Kappen d i e Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko

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XLI. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 9, August 1950) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliehe Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, getroffen haben.

It Ein- und Ausfuhrbeschränkungen 1. Neuregelung der Warenein- und -ausfuhr Zur Durchführung des Bundesbeschlusses vom 28. Dezember 1981 über die Beschränkung der Einfuhr, an dessen Stelle in der Folge der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dein Ausland trat, erliess der Bundesrat unterm 1. Februar 1982 eine Vorordnung über die Beschränkung der Einfuhr. Diese wurde zu Beginn dos Krieges durch den Vollmachten-Bundesratsbeschluss vom 22. September 1989 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr abgelöst, durch welchen die für Kriegszeiten nötigen erweiterten Kompetenzen gegeben wurden. Nachdem dieser Beschluss mit Wirkung ab 1. Juni 1950 aufgehoben werden konnte, stützt sich nunmehr die Eegelung des Aussenhandels wiederum ausschliesslich auf den Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

Für dessen Durchführung mussten neue allgemeine Vorschriften erlassen werBundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

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den, die in der V e r o r d n u n g vorn 12. Mai 1950 über die Warenein- und -ausfuhr, enthalten sind. Dieso Verordnung lehnt sich inhaltlich an diejenige vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr sowie an den Bundesratsbeschluss und die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September 1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr an, wobei aber selbstverständlich darauf Bedacht genommen wurde, dass sie mit dem Sinn und Wortlaut des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1989 in Einklang steht. Die neue Verordnung enthält namentlich die Grundsätze, die bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen zu beobachten sind.

Das Haupteharalvteristikum der am 1. Juni 1950 in Kraft getretenen Neuregelung ist der Wegfall der allgemeinen Ausfuhrbewilligurigspflicht. Während die Ausfuhrbewilligung unter der früheren Ordnung unter anderem dazu diente, den Zahlungsverkehr mit dem Ausland zu kontrollieren und zu lenken, erfolgt nun diese Steuerung des Zahlungsverkehrs durch Überwachung und Kontingentierung der Auszahlungen im gebundenen Zahlungsverkehr (vgl. II l hienach).

Als Ausnahme von der Eegel rausste das Ausfuhrbewilligungsverfahren nur noch dort aufrechterhalten bzw. neu angeordnet werden, wo dies die Interessen der Landesversorgung und der inländischen Produktion erforderten. Es handelt sich .

dabei vorwiegend um .Rohstoffe, für die schon in den dreissiger 'Jahren aus Versorgungsgründen eine gewisse Lenkung erforderlich war, nur dass sie damals nicht mit der Ausfuhrbewilligung, sondern durch das Mittel der Ausfuhrzölle vollzogen wurde. Für eine Anzahl dieser sogenannten Ausfulirzollwaren erwiesen sich die Ausfuhrzölle infolge der im Laufe des letzten Jahrzehnts eingetretenen Geldentwertung nicht mehr als genügend wirksam. Anstatt eine Erhöhung dieser Ausfuhrzölle vorzunehmen, wurde für die Ausfuhrlenkung das zuverlässigere Bewilligungsverfahren angeordnet, und zwar durch den B u n d e s r a t s b e s c hl u s s · Nr. l vom 12. Mai 1950 über die B e s c h r ä n k u n g der A u s f u h r . Bei den in Artikel 2 A dieses Bundesratsbeschlusses erwähnten Waren handelt es sich um solche, an denen allgemein noch Mangel herrscht, was sich auf die Preisgestaltung auswirkt. Durch diese Ausfuhrbeschränkungen soll einer Bedrohung der schweizerischen. Produktion in ihren
Lebonsbedingungen vorgebeugt werden, die sich ergeben rnüsste, wenn in ungenügendem Masse vorhandene Rohstoffe unkontrolliert exportiert würden und infolgedessen die schweizerische Produktion genötigt wäre, die gleichen Rohstoffe zu höheren Preisen aus dem Ausland wieder einzuführen. Sofern sich gewisse Qualitäten für die Verarbeitung im Inlande nicht eignen oder die anfallenden Mengen den Bedarf übersteigen, werden hiefür Ausfuhrbewilligungen erteilt. Die Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrbeschränkungen ist vorerst bis Ende 1950 befristet, in der Meinung, dass zu gegebener Zeit die Verhältnisse neu überprüft werden sollen. Was sodann die unter Artikel 2 B des in Rede stehenden Bundesratsbeschlusses erwähnten Maschinen für die ührenindustrie einerseits und Stickinaschinen anderseits anbelangt, so bedeutet hier das Ausfuhrbewilligungsverfahren nichts anderes als den Ersatz für die in den Jahren 1982 und 1.933 aufgestellten Ausfuhrzölle.

Diese wurden seinerzeit eingeführt, um eine Abwanderung der Maschinen nach

491 dem Ausland zu verhindern und eine Verschärfung der Auslandskonkurrenz für die betreffenden, an sich krisenempfindlichen Industrien nach Möglichkeit zu vermeiden. Es handelt sich um eine Massnahme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

Der G e b ü h r e n t a r i f vom 12. Mai 1950 ü b e r die Erteilung von A u s f u h r b e w i l l i g u n g e n sieht als Entgelt für den im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung erforderlichen Arbeitsaufwand einen Gebührenansatz in der Höhe von 2 0/00 des Warenwertes vor. Er lehnt sich im übrigen inhaltlich an die seinerzeit ebenfalls auf Grund des Bundesbeschlusses über wirtschaftlichMassnahmenon gegenüber dem Ausland erlassenen Einfuhrgebührentarife a n u n d enthält schliesslich eine Übergangsbestimmung für d i e machtenrechtlichen Ordnung erteilt und in der Folge gegenstandslos geworden sind.

· · 2, Uberzölle auf frischen Früchten Aus den in unserem XXXIX. Bericht dargelegten Gründen mussten seinerzeit die Überzölle auf frischen Gemüsen der Zollpositionen 40 a/40 b2 erhöht werden (Artikel l des Bundesratsbeschlusses Xr. 60 vom 1.3. April 1949 über die Beschränkung der Einfuhr). Aus den gleichen Gründen haben indessen auch die noch aus der Anfangszeit der Einfuhrbeschränkungen (1932) stammenden Überzölle auf frischen Früchten ihre Wirkung weitgehend eingebüsst. Um zu verhindern, dass die für frische Früchte getroffenen Einfuhrregelungen weiterhin durch Importe zum Überzoll umgangen werden können, erwies es sich deshalb als notwendig, auch die Überzölle auf frischen Früchten durch Erhöhung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Anpassung erfolgte durch den Bundesratsbeschluss Nr. 64 vom 24. Mai 1950 über die Beschränk u n g der Einfuhr. Durch diese Erhöhung der Überzölle wird die normale Einfuhr von frischen Früchten nicht berührt; diese kann nach wie vor im Rahmen der jeweiligen Kontingente mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Ein- und Ausfuhr zu den unveränderten normalen Zollansätzen erfolgen.

3. Vorratshaltung Durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 27. J a n u a r 1950 über die V o r r a t s h a l t u n g an Rohphosphat wird die Erteilung von Einfuhrbewilligungen für Düngemittel mit wasserlöslicher Phosphorsäure (Zollposition 169) u. a. auch von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Importeure ständig entweder
Eohphosphat oder Düngemittel mit wasserlöslicher Phosphorsäure (Pos. 169) auf Vorrat halten. Demzufolge musste als Rechtsgrundlage für diesen Bundesratsbeschluss auch der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland aufgeführt werden.

492 II. Zahlungsverkehr 1. Neuregelung der Lenkung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland Die Lenkung des gebundenen Zahlungsverkehrs zum Zwecke der Sicherung des Ausgleichs der Zahlungsbilanz und der traditionellen Exportstruktur im bilateralen Verkehr erfolgte vor dem Krieg auf der Grundlage des Bundesbeschlusses vorn 14, Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland durch die Festsetzung von Zahlungskontingenten, in deren Rahmen den Exporteuren die Zulassung ihrer Forderungen zur Auszahlung bescheinigende sogenannte Clearingkontingentszertifikate ausgehändigt wurden.

Mit der Unterstellung der gesainten Ausfuhr unter die Bewilligungspflicht im Verlaufe des Krieges trat an die Stelle dieser Kontingentierung der Auszahlungen die unter den gegebenen Verhältnissen mit weniger Formalitäten verbundene Kontingentierung der Ausfuhr. Wir verweisen auf die im XXXIV. und XXXVII.

Bericht gegebenen Aufschlüsse über die Ausfuhrkontingentierung im Dienste des Zahlungsverkehrs. Diese Regelung hatte ihre Rechtsgrundlage in dem auf Grund der Vollmachten des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität erlassenen Bundesratsbeschluss vom 22. September 1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr, auf dem die allgemeine Ausfuhrbewilligungspflicht beruhte. Mit der Aufhebung dieses Bundesratsbeschlusses auf den 1. Juni 1950 ergab sich die Notwendigkeit, die Lenkung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland wieder, wie schon vor dem Kriege, auf der Rechtsgrundlage des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vorzunehmen. Durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 12. Mai 1950 über die Zulassung v o n F o r d e r u n g e n zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dein Ausland und die Dezentralisierung dieses V e r k e h r s wurde diese rechtliche Umstellung voll-, zogen. Dabei wurde darauf verzichtet, die Ausfuhrbewilligung als Instrument der Kontrolle und Lenkung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland beizubehalten. Soweit eine solche noch notwendig ist, wird sie, wie früher schon, wieder durch die Überwachung und Kontingentierung der Auszahlungen im gebundenen Zahlungsverkehr vorgenommen. Der Wegfall der Ausfuhrbewilligung bedeutet für den Exporteur und
für die Behörden eine Vereinfachung und Arbeitseinsparung; der Exporteur wird überdies von der Entrichtung der Ausfuhrbewilligungsgebühr entlastet.

Der neue Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 1950 ersetzt die bisher die Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr enthaltenden Bundesratsbeschlüsse vom 28. Juni 1935 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland und vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung dos gobundonon Zahlungsverkehrs mit dorn Ausland, deren Bestimmungen er in sich vereinigt mit einigen Abänderungen und Ergänzungen, durch welche die Vorschriften den heutigen Verhältnissen angepasst wurden.

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In seinem Artikel 2 gibt der neue Bundesratsbeschluss dem Volkswirtschaftsdepartement dio Kompetenz, die Abwicklung des gebundenen Zahlungsverkehrs zu dezentralisieren, womit die bisher in den Bundesratsbeschlüssen über den Zahlungsverkehr mit einzelnen Ländern enthaltene entsprechende Ermächtigung auf eine einheitliche, generelle Basis gestellt und die allfällige Einführung der Dezentralisierung mit weitern Ländern formell erleichtert wird.

Eine rechtliche Klarstellung, die keine Neuerung, sondern lediglich eine Präzisierung der bisherigen Vorschriften bedeutet, bringen die Bestimmungen des Artikels 4 des neuen Bundesratsbeschlusses, wonach im gebundenen Zahlungsverkehr vorbehaltlich von Ausnahmen, welche die Handelsabteilung bei Vorliegen besonderer Umstände anordnen kann, nur die Überweisung von Forderungen von in der Schweiz domizilierten Gläubigern aus der Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs oder aus schweizerischen Leistungen oder aus schweizerischen Finanzforderungen zugelassen wird. Durch Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements und des Politischen Departements wird bestimmt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Forderung aus einer Leistung bzw. eine Finanzforderung als schweizerisch anerkannt werden kann.

Für die Forderungen aus Warenlieferungen, für die der Ursprung der Ware massgebend ist, ist die Aufstellung der Kriterien für den schweizerischen Ursprung wie bis anhin der Handelsabteilung überlassen (Art. 5). Eine Ergänzung materieller Natur enthalten die Bestimmungen von Artikel 6 über die Möglichkeit der Beschränkung der Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr durch das Volkswirtschaftsdepartement. Diese Möglichkeit war allerdings schon bisher vorgesehen für Forderungen aus Warenlieferungen im eigentlichen Clearingverkehr, und zwar durch den Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1935 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Im dezentralisierten Zahlungsverkehr ermöglichte die Handhabung der Ausfuhrbewilligungen, die Auszahlungen für Warenforderungen im gewollten Rahmen zu halten, soweit eine Kontingentierung sich als notwendig erwies. Neu ist nun, dass das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt ist, nicht nur die Zulassung von Warenforderungen, sondern auch sämtlicher anderer Forderungen, z.B. der
Zahlungen für Nebenkosten des Warenverkehrs und analoger Zahlungen wie solcher für Lizenzen, Regiespesen, Pensionen, Eenten usw., sowie der Zahlungen für Finanzforderungen, Versicherungszahlungen usw. zu beschränken, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte, um gegebenenfalls eine gerechte Verteilung der zu knappen Zahlungsmittel zu gewährleisten. Selbstverständlich soll von dieser Ermächtigung nur bei zwingender Notwendigkeit Gebrauch gemacht werden, wobei den massgebenden Vertretungen der Wirtschaft ein Mitspracherecht vorbehalten ist.

Die formellen Erfordernisse, um eine Auszahlung im gebundenen Zahlungsverkehr zu erhalten, das heisst die vorzuweisenden Dokumente, sind in der Hauptsache die gleichen wie bis anhin (Art. 7). Besteht jedoch eine Beschränkung der Auszahlungen, so muss fortan die der auszahlenden Stelle einzureichende Forderungsanmeldung eine Bescheinigung der zuständigen Kontingentsverwaltungsstelle enthalten.

494 Bine Präzisierung und Ergänzung haben die Bestimmungen über die Wiedereinzahlungspf licht im. Falle von Auszahlungen, die in Widerspruch zu den geltenden Vorschriften erfolgten, erfahren (Art. 10). So wird insbesondere die Wiedereinzahlungspflicht auf Dritte ausgedehnt, 'die bösgläubig eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung mitverschuldet haben, wobei jedoch eine Verurteilung durch den Strafrichter wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr zur Voraussetzung gemacht wird, an deren Stelle in Fällen, wo die Durchführung eines Strafverfahrens aus formellen Gründen (Tod des Fehlbaren, Domizil im Ausland) nicht möglich ist, die Tatsache treten kann, dass die vorsätzliche Widerhandlung aktemiiässig und offenkundig feststeht. Die Ausdehnung der Wiedereinzahlungspflicht auf Dritte im vorgesehenen Bahmon hat sich durch" die gemachten Erfahrungen als notwendig erwiesen. Durch die Beschränkung auf Fälle strafrechtlicher Verurteilung oder manifester Verfehlung in bestimmten Sonderfällen ist jedoch dafür gesorgt, dass nur bei einwandfreiem Schuldbeweis die Wiedereinzahlung von Dritten verlangt werden kann.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch die Strafbestimmungen (Art. 17) eine gewisse Klarstellung erfahren haben. Durch den Vorbehalt, dass die angedrohten Strafen nur dann Anwendung finden, wenn nicht ein mit schwererer Strafe bedrohter Tatbestand erfüllt ist, wird für schwere Verfehlungen die Anwendung des speziellen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorbehalten. Es wird damit erreicht, dass Delikte, die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit Zuchthaus bedrohte Verbrechen darstellen (Betrug, Urkundenfälschung usw.), auch als solche bestraft werden und.

nicht infolge der besondern Strafbestimmungen des Clearingrechts als blosse Vergehen behandelt und nur mit Busse oder Gefängnis bestraft werden. Durch die'neue-Formulierung wurde aus der Auslegung, die das Schweizerische Bundesgericht in einen Affidavit-Strafprozess der Clearinggesetzgebung gegeben hat, die nötige Konsequenz gezogen, 2. Ägypten Wir wir im XL. Bericht darlegten, erwies es sich mit Bücksicht auf den bevorstehenden Ablauf der Vereinbarungen 'mit Ägypten als notwendig, den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und diesem Lande neu zu regeln. Zu diesem
Zweck fanden in der Zeit vom 6. bis 20. März in Kairo Verhandlungen zwischen einer schweizerischen und einer ägyptischen Delegation statt, welche am 20. März zu einer Verständigung führten. Das neue, am 6. April 1950 in Kairo unterzeichnete Abkommen ist am 1. April 1950 in Kraft getreten.

Die Möglichkeit einer befriedigenden Eegelung hing vor allem, davon ab, das ägyptische Hauptausfuhrprodukt (Baumwolle) wieder in den Kaufbereich der schweizerischen Verbraucher zu bringen. Das bisherige System der sogenannten Gegenseitigkeitsgeschäfte, bei welchen für jeden schweizerischen Export ein entsprechender Baumwollkauf stattfinden musste, hatte sich nicht schlecht

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bewährt; es schloss jedoch die den Hauptanteil der Baumwollkäufe bildenden Termingeschäfte weitgehend aus, da die Ausfuhr und der entsprechende Baumwollkauf Zug um Zug erfolgen mussten. Im neuen Abkommen konnte nun ein Verfahren vereinbart werden, das die Verbilligung der ägyptischen Baumwolle auf einem einfacheren Weg erreicht und gleichzeitig durch den Einbezug eines wesentlichen Teils der sogenannten «Invisibles» die Preisüberbrückung auf eine breitere Basis verteilt. Die grundlegende Neuerung besteht darin, dass den schweizerischen Exporteuren bzw. Invisibles-Gläubigern für ihre Forderungen ägyptische Pfund gutgeschrieben werden, welche in der Schweiz an schweizerische Schuldner für nach Ägypten zu leistende Zahlungen verkauft werden können. Der Kurs für den Handel in solchen ägyptischen Pfund wird sich aus der Entwicklung von Angebot .und Nachfrage ergeben. Neben dieser Zahlungsabwicklung auf der Basis von ägyptischen Pi'und zu einem variablen Kurs (B-Konten) sind für bestimmte Zahlungen besondere Konten (A-Konten) vorgesehen, über welche der Transfer zum offiziellen Kurs in Schweizerfranken stattfindet.

Die mit Ägypten getroffenen Vereinbarungen bestehen aus einem Zahlungsabkommen mit Transt'erkatalog einerseits und einem Warenprotokoll anderseits. Gcmäss dem neuen Z a h l u n g s a b k o m m e n wickelt sich der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Ägypten über zwei ,Arten von Konten ab : bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer ermächtigten schweizerischen Bank zugunsten der National Bank of Egypt oder einer ermächtigten ägyptischen Bank geführte Frankenkonten (A-Konten) und bei der National Bank of Egypt oder einer ermächtigten ägyptischen Bank zugunsten der Schweizerischen Nationalbank oder einer ermächtigten schweizerischen Bank geführte Konten in ägyptischer Währung (B-Konten).

Über die A-Konten werden die im Annex I zum Zahlungsabkommen aufgeführten Transfers abgewickelt (PTT-Abrechnungen, Zahlungen für Gesandtschaften und internationale Organisationen, Fälligkeiten im Bahmen der alten Kontrakte für Maschinenlieferungen zu den Assuan-Kraftwerken, Ferien- und Geschäftsreisen, Kur-, Erziehungs- und Studienaufenthalte, Unterstützungszahlungen, Pensionen, Keilten, Sozialversicherungen inklusive AHV, Vorsicherungszahlungen usw.). Ahmentiert werden die A-Konten vor allem durch
Zahlungen für Importe von langstapliger Baumwolle (Karnak) aus ägyptischen Begierungsbeständen, durch die Abzweigung von 30 % des Wertes der auf dem freien Markt gekauften Karnak-Baumwolle sowie durch Zahlungen für Beis, der zu einem von der ägyptischen Eegierung festgesetzten Spozialpreis gekauft wird.

Beichen die auf den A-Konten verfügbaren Mittel nicht aus, um die fälligen Zahlungen nach .der Schweiz durchzuführen, so wird die Schweiz bis zum Betrage von 5 Millionen Franken in Vorschuss treten. Über diesen Plafond hinaus benötigte Franken wird die National Bank of Egypt gegen Abgabe von USA Dollar oder Gold anschaffen. Anderseits kann Ägypten einen nach Abwicklung der im Annex I vorgesehenen Zahlungen zu seinen Gunsten bestehenden, den

49fi Betrag von 5 Millionen Franken übersteigenden Saldo zum Ankauf von USADollars oder Gold verwenden.

Ein nach Beendigung dea Abkommens auf den A-Konten vorhandener Saldo zugunsten Ägyptens wird -- nach Abwicklung der unter dem laufenden Vertrag abgeschlossenen Geschäfte -- Ägypten zur freien Verfügung gestellt; ein bei Vertragsablauf bestehender Saldo zugunsten der Schweiz wird von Ägypten innert drei Monaten in USA-Dollars oder Gold abgedeckt. Es handelt sich somit bei diesen 5 Millionen Franken um eine «working balance» und nicht um einen Kredit. Da die Verpflichtungen auf Schweizerfranken lauten; entsteht kein Abwertungsrisiko.

Über die B - K o n t e n werden die im Annex II zum Zahlungsabkommen aufgeführten Zahlungen abgewickelt. Es betrifft dies in der Eichtung SchweizÄgypten die Zahlungen für alle Importe aus Ägypten, soweit der Transfer nicht über A-Konten vorgeschrieben ist. In der Eichtung Ägypten-Schweiz gehen über die B-Konten: alle Zahlungen für schweizerische Exporte (exklusive die alten Assuan-Kontrakte), für Nebenkosten des Warenverkehrs sowie der eigentliche Finanztransfer (Kapitalertrag, Amortisationen, Erbschaften usw.). Trotz allen Bemühungen muss auch der Transfer zugunsten schweizerischer Eück'wanderer' über die B-Konten, d.h. zum variablen Kurs, abgewickelt werden; dagegen konnte zum Ausgleich der Abwertung des ägyptischen Pfundes eine Erhöhung der zum Transfer zugelassenen Höchstsumme von 5000 auf 7000 ägyptische Pfund pro Person erwirkt werden.

Das Zahlungsabkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, jedoch frühestens auf den 31, März 1951. Es hat somit eine feste Laufzeit von einem Jahr,, was gegenüber den bisherigen, für höchstens 6 Monate getroffenen Vereinbarungen einen Fortschritt bedeutet.

Im W a r e n p r o t o k o l l ist als wichtigste Neuerung gegenüber dem bisherigen System zu erwähnen,, dass Ägypten die Einfuhr von lebenswichtigen Waren (essentials) ohne jede Beschränkung zulässt. Es betrifft dies Maschinen, Instrumente und Apparate, gewisse Metallwaren sowie Erzeugnisse der chemischen Industrie. Die Schweiz hat sich ihrerseits verpflichtet, der Ausfuhr dieser Waren nach Ägypten keine Hindernisse in den Weg zu legen. Neben den rein marktmässigen Grenzen wird somit die einzige Beschränkung dieser Exporte
in der Bereitschaft der schweizerischen Exporteure zur temporären Übernahme von ägyptischen Pfund liegen. Für die Einfuhr der von Ägypten als nicht lebenswichtig («less essential») bezeichneten Waren wurde eine Globalsumme von 9 Millionen Franken vereinbart, was gegenüber der bisherigen Quote von 7,35 Millionen eine kleine Verbesserung bedeutet. Die Kontingente für Textilien und Uhren bleiben dieselben, dagegen konnten die Quoten für Käse und Milchprodukte sowie für «diverse Waren» erhöht werden. In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen wurden auf schweizerisches Begehreu auch die nötigen technischen Vorkehrungen getroffen, um die Ausnützung der vereinbarten Kontingente sicherzustellen.

497 Die mit Ägypten vereinbarte Einführung eines Zweikontensystems bedingte eine Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 20, Februar 1948 über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern. Auf Grund der bisherigen Bestimmungen musate der Gegenwert ägyptischer Waren bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer ermächtigten schweizerischen Bank in Schweizerfranken zugunsten einer ägyptischen Bank einbezahlt werden. Nach den neuen Vereinbarungen kann jedoch diese Einzahlungspflicht in vielen Fällen durch den Erwerb von ägyptischen Pfund aus den Beständen der B-Konten abgelöst werden. Es erwies sich daher als notwendig, Artikel 2 des zitierten Bundesratsbeschlusses dem neuen Abkommen anzupassen.

3. Argentinien Nachdem durch die Besprechungen auf rein diplomatischem Wege keine Lösung der schwebenden Fragen gefunden werden konnte, war es möglich, im April dieses Jahres mit Argentinien zu umfassenderen, allgemeinen Verhandlungen zu gelangen. Diese Verhandlungen, die über drei Monate dauerten, sind zurzeit abgeschlossen; die getroffenen Vereinbarungen wurden am 8. August in Buenos-Aires unterzeichnet. Da dioso Vereinbarungen hieraeits einstweilen nur in den grossen Zügen bekannt sind, werden wir sie Ihnen erst mit dem nächsten Bericht unterbreiten können. Nach den vorliegenden Meldungen darf angenommen werden, dass die als Zusatzabkommen zum Handelsabkommen vom 20. Januar 1947 bezeichneten Abmachungen eine befriedigende .Regelung der schweizerischen Warenausfuhr nach Argentinien, insbesondere auch für sogenannte entbehrliche Waren, darstellen werden und dass auf dem Gebiete des Finanztransfers Argentinien von seiner bisherigen ablehnenden Haltung abgewichen ist und uns Zugeständnisse gemacht hat, die eine baldige Überweisung des Schweizer Anteils an der Anleihe der Provinz Buenos Aires von 1910 und eines Teils der seit einigen Jahren aufgelaufenen Zins- und Dividendenrückstände erwarten lassen. Ferner erscheint die Hoffnung als berechtigt, dass nicht nur in absehbarer Zeit auch die restlichen Bückstände transferiert werden können, sondern dass überdies die laufende Überweisung der Erträgnisse aus Kapitalanlagen möglich sein werde. Zum Gelingen der Verhandlungen trug nicht unwesentlich bei, dass sich die Schweiz bereit erklärte, dem argentinischen Begehren um Gewährung einer Devisenspitze weitgehend
zu entsprechen.

4. Bulgarien Der Eückgang der Iniporte aus Bulgarien geht weiter. Es beruht dies darauf, dass Bulgarien die meisten Waren, die es noch exportieren und im Ausland leicht absetzen kann, nur gegen Bezahlung in freien Devisen verkaufen will.

Die Einfuhr bulgarischer Waren, die gemäss den geltenden Vereinbarungen mit Bezahlung über den Clearing erfolgt, erreicht deshalb nur einen geringen Umfang, was zwangsläufig zu einer Schrumpfung des Exportes führen muss. Die

498 Gültigkeitsdauer der Warenlisten ist Ende 1949 abgelaufen ; die von der schweizerischen Gesandtschaft in Sofia geführten Besprechungen über eine Verlängerung haben bisher noch zu keinem Ergebnis geführt.

5. Dänemark

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Die Ende März 1,950 in Bern mit einer dänischen Wirtschaftsdelegation aufgenommenen Verhandlungen führten am 6. April zur Unterzeichnung eines neuen Protokolls über den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951.

Die verminderte Aufnahmefähigkeit der Schweiz für dänische Agrarprodukte brachte es mit sich, dass das vereinbarte Austauschvoluinen gegenüber dem Vorjahr wesentlich gekürzt werden musste und noch auf ca. 98 Millionen Franken, in beiden Richtungen zusammengerechnet, veranschlagt wurde.

Davon entfallen ca. 60 Millionen Franken auf die Einfuhr und ca. 88 Millionen Franken auf die Ausfuhr. Der Differenzbetrag wurde zur Abdeckung des aus der vorhergehenden Vertragsperiode resultierenden Clearingfehlbetrages und zur Bedienung der unsichtbaren Zahlungen, namentlich des Finanz- und Vorsicherungstransfers, in Rechnung gestellt. Als Beitrag zur Liberalisierung des Handelsverkehrs hat Dänemark unter dem Diverse-Kontingent der Schweiz eine bescheidene Freiquote eingeräumt, nachdem, die von Dänemark aufgestellten Freilisten der OECE für unser Land ausdrücklich nicht anwendbar erklärt wurden. Die traditionelle Struktur, unseres Exports nach Dänemark konnte gewahrt werden.

Als Neuerung sieht das Abkommen für schweizerische natürliche und juristische Personen die Möglichkeit vor, Investitionen in Dänemark durch Einzahlung über den gebundenen schweizerisch-dänischen Zahlungsverkehr vorzunehmen.

6. Deutschland A. Westdeutschland Infolge Verzögerung der Ratifikation von Seiten der Alliierten Hohen Kommission konnten die am 20. Dezember 1949 abgeschlossenen Protokolle über die Vereinbarungen der Gemischton Kommission erst Ende April 1950 unterzeichnet werden. Auf Verlangen der Besetzungsbehörden musste im endgültigen Vertragstext die Vereinbarung über den Transfer der rückständigen Zinsen, der Schweizerfranken-Öbligationenanleihen und über die Aufnahme des Dividendentransfers der Grenzkraftwerke fallengelassen worden. Der Grund lag darin, dass diese Regelung nicht in Einklang stand mit der alliierten Politik .bezüglich des allgemeinen Finanztransfers. Auch in der Zwischenzeit war es nicht möglich, die Basis für eine befriedigende Lösung dieser noch offenen Transferprobleme zu finden.

Der wesentliche Inhalt der Dezember-Vereinbarungen betrifft den nichtgeschäftlichen Reiseverkehr. In Ergänzung der früheren Abmachungen, durch

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welche für den Aufenthalt deutscher Tuberkulosekranker in schweizerischen Sanatorien 4 Millionen Franken ausgeschieden worden sind, konnten für die Finanzierung von Studien- und Erziehungsaufenthalten 4 Millionen Franken und für den allgemeinen Reiseverkehr 5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt werden. Es zeigte sich zwar, dass der deutsche Reiseverkehr nach der Schweiz erst in Gang gesetzt werden kann, wenn die deutscherseits angestrebten Erleichterungen auf dem Gebiet der Ein- und Ausreisegenehmigungen von den Alliierten gewährt worden sind. Die Devisenzuteilung im nicht-geschäftlichen Reiseverkehr beschränkte sich deshalb vorläufig auf Pilgerreisen nach schweizerischen Wallfahrtsorten und auf Zwischenaufenthalte deutscher Rompilger in der Schweiz sowie den Besuch von kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen. Durch die am 1. Juli 1950 in Westdeutschland in Kraft getretenen passrechtlichen Vorschriften -- wonach für eine Auslandsreise lediglich der Besitz eines dem Eeisepass entsprechenden, von den zuständigen alliierton Stellen ausgestellten sogenannten Beisedokumentes, aber kein Ausreisevisum mehr erforderlich ist -- sind nun die Voraussetzungen für die Aufnahme -des Touristenverkehrs nach der Schweiz geschaffen worden. Für die Zeit bis 31. August Ì950 stehen hiefür einschliesslich der für Sanatoriums-, Studienund Erziehungsaufenthalte nicht benötigten Mittel insgesamt 8,8 Millionen Franken zur Verfügung, welche über die einzelnen Länder zur Verteilung gelangen sollen. 800 000 Franken sind reserviert für den grenzüberschreitenden Ausflugsverkehr. Die angemessene Berücksichtigung der Devisenanträge von in Westdeutschland ansässigen schweizerischen Staatsangehörigen ist sichergestellt.

Bei den übrigen «Invisibles» ist leider keine Verbesserung der Transfersituation zu verzeichnen, trotzdem sich die schweizerische Delegation bei den Dezember-Besprechungen dafür eingesetzt hat. In Ermangelung einer bilateralen Regelung haben die schweizerischen Rückversicherungsgesellschaften vorläufig das Deutschlandgeschäft auf Grund der von der Bank deutscher Länder erlassenen Vorschriften aufgenommen. Die am schweizerischen Hauptsitz entstehenden Verwaltungskostenanteile deutscher Versicherungsgesellschaften konnten lediglich auf Zusehen hin und in beschränktem Umfange nach der Schweiz überwiesen
werden. Es wurde in Aussicht genommen, auch den Transfer von Arbeitsentgelten aus Dienstverhältnissen ausserhalb des kleinen Grenzverkehrs, einschliesslich Pensionen und Renten sowie Sozialversicherungsleistungen durch zwischenstaatliche Abmachungen sukzessive zu normalisieren.

Der allgemeine Transfer von Sozialversicherungsleistungen wird zwar deutscherseits vom Abschluss eines Gegenseitigkeitsvertrages auf diesem Gebiet abhängig gemacht. Die bei den Besprechungen der Gemischten Kommission in Aussicht genommene Erweiterung des Regiespesentranst'ers über den reinen Arbeitsentgelt hinaus unterblieb bis heute, weil die Alliierte Hohe Kommission ihren Vorbehalt mit Bezug auf diese Verständigung noch nicht fallengelassen hat.

500 Auf dem Warensektor ist in der Berichtsperiode im grossen und ganzen eine erfreuliche Entwicklung zu verzeichnen, -wie aus den nachstehenden statistischen Zahlen hervorgeht: In Millionen Franken Einfuhr Ausfuhr

I.Halbjahr 1949 1. Halbjahr 1950

154,7 177,1

102,8 146,4

Allerdings wurden durch die andauernden gewaltigen Uberzeichnungen bei den periodischen Ausschreibungen für den Bezug schweizerischer Waren gemäss den Vereinbarungen vom 27. August 1949 der Abschluss und die Abwicklung der Geschäfte -- besonders auf dem Textilsektor -- ausserordentlieh erschwert.

Die von deutscher Seite eingeführten, zum Teil wieder fallengelassenen Massnahmen, wie z. B. die Bardepotstellung bei der Einreichung von Einfuhranträgen .und die Beschränkung der Antragsberechtigung auf die im Handelsregister eingetragenen Firmen bzw. Branchefirmen vermochten leider spekulative Einfuhranträge nicht zu verhindern. Die schweizerische Mitwirkung am deutschen Einfuhrverfahren vermittelst einer Vorzertifizierung der Einfuhranträge bei einzelnen Warengruppen zur Ausschaltung von Missbräuchen scheiterte leider am Widerstand der Besetzungsbehörden.

Entsprechend dem sowohl von der Bank deutscher Länder als auch von den schweizerischen Banken geäusserten Wunsche wurde anfangs Juni 1950 der Zahlungsverkehr mit Westdeutschland dezentralisiert. Die zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ermächtigten schweizerischen Banken wurden im Anhang zu der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland vom 15. Mai 1950 publiziert.

B. Ostdeutschland Da die in der zweiten Hälfte April 1950 in Berlin aufgenommenen Wirtscbaftsverhandlungen ergebnislos verliefen und die Vereinbarungen vom 1. Dezember 1948 nicht mehr verlängert wurden, besteht seit dem I.Mai 1950 ein vertragsloser Zustand. Der Zahlungsverkehr wickelt sich jedoch auf Grund eines de-facto-Begimes weiterhin über die schweizerischen Korrespondenzbanken der Deutschen Notenbank in Berlin ab, sofern es sich nicht um eigentliche private Kompensationen handelt, welche der Zustimmung der beiderseitigen zuständigen Stellen bedürfen. Es ist beabsichtigt, so bald wie möglich die unterbrochenen Vorhandlungen wieder aufzunehmen.

7. Finnland Während der Berichtsperiode haben mit Finnland keine neuen Verhandlungen stattgefunden. Da jedoch die bestehenden Vereinbarungen über den gegenseitigen Waren- und Zahlungsverkehr nur bis 28. Februar 1950 gültig waren und die festgesetzten vertraglichen Kontingente bis dahin sowohl auf

SOI.

der Import- als auf der Exportseite erst teilweise ausgenützt werden konnten, wurde zwischen den beiden Eegierungen durch einen besondern Notenwechsel vereinbart, die Gültigkeitsdauer des Abkommens vom 28. September 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Finnland, in der abgeänderten Fassung vom 11. Juni 1946 (vgl. unsere XXII. und XXXIII. Berichte), um 6 Monate, d.h. bis 31. August 1950, zu verlängern. Durch diese Verlängerung erfuhren die gemäss Protokoll vom 21. August 1948 für die Einfuhr aus und die Ausfuhr nach Finnland festgesetzten Kontingente, die ursprünglich für den Zeitraum vom 1. September 1948 bis 28. Februar 1950 Geltung hatten, keine Erhöhung pro rata temporis, sondern sie bleiben in der vereinbarten Höhe bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gültig, 8. Frankreich Da die Verhandlungen für die Erneuerung der schweizerisch-französischen Wirtschaftsabkommen vom 4. Juni 1949, die am 31. Mai 1960 abliefen, hinausgeschoben werden mussten, sind die in Kraft stehenden Abkommen um drei Monate bis zum 81, August 1950 verlängert worden. Im allgemeinen sind sowohl die Einfuhr- als auch die Ausfuhrkontingente im Verhältnis zu dieser Verlängerung erhöht worden.

Am 20, Juni begannen in Bern Verhandlungen zum Zwecke einer Erneuerung der genannten Abkommen. Sie führten am 20. Juli zur Unterzeichnung von neuen Abkommen, die für ein Jahr abgeschlossen wurden und am l, September 1950 in Kraft treten. Die Übergangsperiode, in der sich die MitgliedStaaten der OECE in bezug auf die Liberalisierung gegenwärtig befinden, hat eine Überprüfung und eine gewisse Anpassung der von Frankreich der Schweiz zugestandenen Freiliste notwendig gemacht. Was die für die Einfuhr von Schweizer Waren in Frankreich vereinbarten Industriekontingente anbelangt, berücksichtigte die französische Eegierung in ansehnlichem Masse die schweizerischen Begehren um Erhöhung dieser Kontingente, insbesondere für gewisse Erzeugnisse der chemischen Industrie, Kunstseidengarne, Metalle, Metallfabrikate, Maschinen, Instrumente und Apparate. Dagegen mussten, um der Wiederherstellung der französischen Produktion Rechnung zu tragen, auf zwei oder drei Posten Herabsetzungen angenommen werden. Im landwirtschaftlichen Sektor wurden die Kontingente für Käse, Früchte, Produkte des Obstbaues, Fische und Weisswein
etwas erhöht.. Anderseits erfuhr die Kontingentsliste für die Einfuhr von französischen Waren in die Schweiz, insbesondere für Getreide und Schlachtvieh, einige Verbesserungen; das durch das Abkommen vom 4. Juni 1949 festgesetzte Kontingent für französische Weine wurde beibehalten. Was den Zahlungsverkehr anbetrifft, wurden das Zahlungsabkommen vom 16. November 1945 sowie die zusätzlichen Vereinbarungen um ein Jahr ab 1. September 1950 verlängert. Es konnten die folgenden Erleichterungen erzielt werden: Für die Zuteilung von Devisen an französische Touristen, die sich in die Schweiz begeben, wurde der Global-Jahresplafond aufgehoben, die Eeisenden werden von

502 den Banken direkt eine individuelle Zuteilung in Schweizerfranken, in Höhe des Gegenwertes von fFr. 50 000 erhalten, die in besonderen Fällen erhöht werden kann. Die zur Deckung der Auslagen französiBcher Schüler, welche in der Schweiz Institute und Privatschulen sowie Universitäten und Berufsschulen besuchen, bestimmten Summen sind bis auf weiteres nicht mehr kontingentiert. Überweisungen für schweizerische Rückwanderer können inskünftig in zwei anstatt in drei Baten erfolgen. Die Überweisungen von Versicherungs- und der Rückversicherungszahlungen werden Gegenstand von spätem technischen Besprechungen bilden.

Die Prüfung der schweizerischen Begehren auf Herabsetzung der Gebühren des französischen Zolltarifs wurde auf später verschoben.

Durch einen Bundesratsbeschluss vom 21. Juli 1950 wurde festgestellt, "dass Syrien, Libanon und Französisch-Somaliland inskünftig nicht mehr den Bestimmungen über den Zahlungsverkehr mit Frankreich unterstellt sind. Der Verkehr mit diesen Ländern wickelt sich nunmehr frei ab.

9. Griechenland Die im XL. Bericht erwähnte günstige Entwicklung im Handelsverkehr mit Griechenland hielt auch in der Berichtsperiode im grossen und ganzen an.

Der vor allem durch umfangreiche .Importe griechischer Tabake entstandene Clearingaktivsaldo gestattete es, in vermehrtem Masse schweizerische Waren auf dem gewöhnlichen Clearingwege nach Griechenland auszuführen. Daneben kamen, nachdem die im letzten Bericht erwähnte Aufhebung des Privatkompensationsverkohrs griecliischerseits wieder rückgängig', gemacht worden warj eine ganze .Reihe von Kompensationsgeschäften zustande, in deren Rahmen namentlich auch sogenannte «non essentials», wie Uhren, Textilien etc., nach Griechenland geliefert werden konnten.

Die Gültigkeitsdauer der dem schweizerisch-griechischen Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr angeschlossenen Warenlisten lief am 81. März ab. Wir beantragten deshalb der griechischen Regierung, die Laufzeit dieser Listen um ein weiteres Jahr zu- verlängern. Die über die schweizerische Gesandtschaft in Athen .deswegen geführten Verhandlungen wurden am 12. Juni durch die Unterzeichnung eines Briefwechsels abgeschlossen. Gemäss diesem Notenaustausch gelten die Warenlisten A und B zum Abkommen vom l. April 1947 für die Dauer eines weiteren Jahres. Die Zusammensetzung der Listen
erfuhr keine Änderung.

10. Grossbritannien und Sterlinggebiet a. Im Hinblick auf den Ablauf des am 12. März 1946 auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossenen und am 2. März 1949 um ein Jahr verlängerten schweizerisch-britischen Zahlungsabkommens-erwies es.sich als notwendig, den Waren und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dein Sterlinggebiet für die Zeit nach dem 12. März 1950 neu zu regeln. Zu diesem Zweck fanden vom 17. Januar bis Anfang März 1950 in London und Bern Verhandlungen statt. Wie schwierig

503 es war, eine "für beide Parteien annehmbare Lösung zu finden, geht schon daraus hervor, dass dio Verhandlungen zweimal unterbrochen werden mussten. Ein weiteres Hindernis bildete der Umstand, dass die Endphase der Besprechungen mit den Neuwahlen in England zusammenfiel. Eine Einigung konnte erst in der dritten Etappe erreicht werden. Da die endgültigen Vertragstexte infolge der Wahlen nicht rechtzeitig fertiggestellt werden konnten, wurde -- um einen Unterbruch im Waren- und Zahlungsverkehr zu vermeiden -- zunächst eine provisorische Verständigung getroffen. Die Unterzeichnung des definitiven Abkommens, das den Waren- und Zahlungsverkehr mit der Sterlingarea für ein Jahr, d. h, bis 11. März 1951, regelt, erfolgte am 3. April 1950.

Die Ausgangslage für diese Verhandlungen war die folgende: S c h w e i z e r i sche Begehren: Deckung des zu erwartenden Zahlungsbilanzdefizits in Gold; Aufrechterhaltung der schweizerischen Ausfuhrmöglichkeiten nach dem Sterlinggcbiet mit angemessener Berücksichtigung der sogenannten «less essential»Waren sowie der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ; Ausdehnung der im Rahmen der Liberalisierungsbestrebungen der OECE erlassenen britischen «Open General Licence» auf die Einfuhr schweizerischer Waren; Zusicherung einer angemessenen Gesamtquote für den Reiseverkehr England-Schweiz sowie Erhöhung der infolge der Abwertung vuii Fr. 870 auf Pr. 010 gesunkenen Kopfquote; Wetterführung der Devisenzuteilungen für Erziehungs- und Kuraufenthalte britischer Staatsangehöriger in der Schweiz; Gewährung einer Kursgarantie auf den schweizerischen Pf lindguthaben; Dockung des auf diesen Guthaben erlittenen Abwertungsverlustes. Als Gegenleistung erklärte sich die Schweiz bereit, die Politik der «offenen Türe» für die Einfuhr britischer Waren weiterzuführen und das Monetary Agreement vom 12. März 1946 um ein weiteres Jahr zu verlängern, d.h. während eines weiteren Jahres Pfundguthaben bis zum Betrage von 15 Millionen Pfund Sterling auflaufen zu lassen und dagegen Schweizerfranken auszuzahlen. Dieses letztere Anerbieten war für Grossbritannien insofern von Bedeutung, als ihm dadurch die Möglichkeit geboten wurde, die nach der Abwertung infolge verminderter Beanspruchung desBundesvorschusses entstandene Kreditmarge von rund 5 Millionen Pfund Sterling (ca. 60 Millionen Franken)
auszunützen. Demgegenüber wurde von britischer Seite folgender Standpunkt vertreten : In Anbetracht der auf eine Erhöhung der Gold- und Devisenbestände gerichteten Politik der britischen Regierung könne das eine Klausel betreffend Deckung des Zahlungsbilanzdefizits in Gold enthaltende Abkommen vom 12. März 1946 nicht verlängert werden; die schweizerischen Begehren für Export und Tourismus seien nicht annehmbar, da Grossbritannien nicht in der Lage sei, für «less essentials» Gold abzugeben; eine Liberalisierung im Sinne der OECE sei wegen der Gefahr von Goldverlusten nicht möglich; die Gewährung der Kursgarantie und die Deckung des Abwertungsverlustes mussten aus grundsätzlichen Erwägungen (Präjudiz gegenüber anderen Staaten) abgelehnt werden. Die einzig mögliche Lösung bestehe offenbar darin, den Wirtschaftsverkehr zwischen der Schweiz und dem Sterlinggebiet auf eine reine Goldbasis zu stellen, d. h. dass Grossbritannien nur noch für dringend benötigte Waren und für die

504

Erfüllung seiner Verpflichtungen auf dem Gebiet der «invisibles» Devisen bzw.

Gold zur Verfügung stellen würde, nicht aber für «less essentials» und Tourismus.

Der schweizerische Hinweis, dass auch unser Land in diesem Falle seine Freiheit in bezug auf die Importpolitik zurücknehmen würde und dass Groesbritannien bei einer Niohtverlängerung des Abkommens vom 12. März 1946 den schweizerischen Bundesvorschuss (damals rund 122 Millionen Franken) am 12. März 1950 in Gold zurückzahlen müsste -- ganz abgesehen von den zu erwartenden Goldverpflichtungen für «invisibles» --, veranlasste die britjsche Delegation schliesslich, für das Vertragsjahr 1950/51 ein nötigenfalls in Gold zu deckendes Defizit von maximal 10 Millionen Pfund Sterling (122 Millionen Franken) in Kauf zu nehmen. Kurs vor seinem Abschluss drohte das Abkommen an der negativen britischen Haltung betreffend die Gewährung von Einfuhrkontingenten für schweizerische Uhren und Uhrwerke zu scheitern. Es wurde uns rundweg erklärt, dass Grossbritannien heute seine eigene Uhrenindustrie gegen die schweizerische Konkurrenz schützen müsse. Unter Hinweis auf die technische Hilfe (Vermietung von Uhrenmaschinen und Lieferung von Uhrenfurnituren), welche die schweizerische der britischen Uhrenindustrie im Uhrenabkommen vom 1. Juli 1946 (wir verweisen auf unsere Darlegungen im XXXIII.

Bericht, Seite 10 II.) gewährt hatte, wurde schweizerischerseits erklärt, dass ein Abkommen ohne angemessene Berücksichtigung der Uhren nicht möglich sei.

Die feste schweizerische Haltung veranlasste Grossbritannien, unserem Begehren schliesslich zuzustimmen.

Die neue Vereinbarung umfasst im wesentlichen folgende Punkte : Das ursprüngliche Zahlungsabkommen vom 12. März 1946 wurde um ein Jahr verlängert. Grossbritannien verpflichtete sich, das zu erwartende Zahlungsbilanzdefizit bis zu maximal 10 Millionen Pfund (122 Millionen Franken) in Gold abzudecken. Das Zahlungsbilanzdefizit der Schweiz mit der Südafrikanischen Union wird zusätzlich zu den erwähnten 10 Millionen Pfund in Gold ausgeglichen. Die Schweiz erklärte sich bereit, die auf Grund des Zahlungsabkommens vom 12. März 1946 auflaufenden Pfundguthaben bis zum Betrage von 15 Millionen Pfund (188 Millionen Franken) während eines weiteren Jahres zu halten.

Dagegen müsste sie sich mit der abschlägigen britischen Antwort
hinsichtlich der Kursgarantie und der Deckung des Abwertungsverlustes abfinden.

Das Abkommen enthält ein Budget über die in beiden Sichtungen vorgesehenen Zahlungen. Da Grossbritannien seine Goldverpflichtungen, verglichen mit dem Budget des Vorjahres (230 Millionen Franken), um fast die Hälfte herabsetzte und die schweizerischen Einfuhren mit Rücksicht auf die begrenzte Aufnahmefähigkeit unseres Landes nicht wesentlich höher eingeschätzt werden durften, war eine gewisse Komprimierung des Gesamtzahlungsrahmens nicht zu vermeiden. Wenn diese Beschränkung sich nicht in einer schärferen Reduktion der Export- und Keiseverkehrsquoten auswirkte, so ist dies darauf zurückzuführen, dass die bri Lischt) Delegation die voraussichtlichen Zahlungen für unsichtbare schweizerische Exporte (Touristenverkehr ausgenommen) im Vergleich zum letzten Jahr (390 Millionen Franken) um rund einen Drittel tiefer

eòa einschätzte (254 Millionen Franken), was ungefähr dem Prozentsatz der Abwertung des Pfundsterlings entspricht. Auch die Tatsache, dass England seine Bezugswünsche an sogenannten «high essentials» gegenüber dem letzten Jahr um rund 80 Millionen Franken einschränkte, wirkte sich in günstigem Sinne aus. Im Bahmen des erwähnten Budgets wurden für die schweizerische Ausfuhr nach dem Sterlinggebiet (exklusive Südafrika) rund 85S Millionen Franken eingesetzt, wovon rund 171 Millionen auf das Vereinigte Königreich und rund 182 Millionen auf die übrigen Sterlingländer (exklusive Südafrika) entfallen.

Für den Eeiseverkehr England-Schweiz wurden 72 Millionen Franken (inklusive 2 Millionen für Erziehungsaufenthalte) und für die übrigen unsichtbaren Exporte der Schweiz rund 234 Millionen Franken veranschlagt; von diesen 254 Millionen Franken entfallen nach den bisherigen Erfahrungen rund 40 Millionen auf Geschäftsreisen, Ferienreisen aus den übrigen Sterlingländern, sowie auf Kur- und Studienaufenthalte, die ebenfalls dem Fremdenverkehr zugute kommen. Die Belastungen betragen somit rund 679 Millionen Franken. An Einnahmen aus schweizerischen sichtbaren und unsichtbaren Importen wurden rund 557 Millionen Franken eingesetzt. Gemäss Budget wird somit Grossbritannien im Vertragsjahr 1950/61 ein Defizit von ca. 122 Millionen Franken in Gold abzudecken haben. Dieses Zugeständnis darf in Anbetracht der weiterhin angespannten britischen Devisenlage nicht unterschätzt werden. Eine allenfalls über den budgetierten Betrag hinausgehende Belastung aus Zahlungen für «invisibles»hat Grossbritannien ebenfalls in Gold abzugelten. Anderseits musste sich die Schweiz bereit erklären, auf dem Gebiete der Ausfuhr und des Reiseverkehrs die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, falls die budgetierten Importe nicht verwirklicht werden sollten.

In bezug auf den Warensektor ist zu bemerken, dass die budgetierte Quote von 353 Millionen Franken unter der letztjährigen 2ahl liegt, jedoch ha Gegensatz zum vergangenen Jahr die Ausfuhr nach der Südafrikanischen Union nicht einschliesst. Trotz der herabgesetzten britischen Golddeckungszusage konnte somit die Ausfuhrziffer ungefähr auf der bisherigen Höhe gehalten werden. Für den Export nach Grossbritannien konnte eine Ausdehnung der «Open General Licence» auf schweizerische Waren erreicht
werden, allerdings in einem wertmässig begrenzten Bahmen. Ferner gelang es, für eine Beiho von Waren (Bänder, Stickereien, Wirkwaren, Gewebe usw.) die letztjährigen Quoten zu erhöhen und für weitere Waren (Seidengewebe usw.) neue Einfuhrkontingente zu erwirken. Die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde ungefähr in gleicher Höhe wie bisher (ca. 12 Millionen Franken, wovon 8,9 Millionen Käse, 3,3 Millionen Frischobst, 8,8 Millionen Obstprodukte und 0,8 Millionen Wein und Kirsch) gesichert. Anderseits übernahm die Schweiz die Verpflichtung, den britischen Bezugswünschen für Produktionsgüter (hauptsächlich Textil- und Werkzeugmaschinen) zu entsprechen. Das Verhältnis zwischen den sogenannten «essentials» und «less easentials» konnte gegenüber dem letzten Vertrag in dem Sinne verbessert werden, dass der Anteil der «less essentials» von 80 % auf 44,5 % erhöht wurde.

Bimdesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

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Im Rahmen des neuen Abkommens konnte auch der R e i s e v e r k e h r England-Schweiz für ein weiteres Jahr gesichert werden; die Quote hat leider gegenüber dem vergangenen Jahr eine Reduktion erfahren. Trotz allen Bemühungen war es nicht möglich, die Aufrechterhaltung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der Individualzuteilung zu erreichen. Die Fragen der technischen Durchführung des Reiseverkehrs, insbesondere die Aufteilung der für die Sommersaison verfügbaren Summe von 53,6 Millionen Franken (die Winterquote beläuft sich auf 16,5 Millionen) nach der normalen Frequenz, wurden wie üblich durch das «Joint Anglo-Swiss Committee for Tourist Travel to Switzerland» geregelt. Innerhalb der Reiseverkehrsquote von 72 Millionen steht wiederum ein Betrag von rund 2 Million en Franken für Erziehungsaufenthalte britischerStaatsangehöriger zur Verfügung. Die Pfundzuteilung im Einzelfall wurde entsprechend der Abwertung erhöht. Schliesslich wird Grossbritannien auch im neuen Vertragsjahr Devisen für Studien- und Kuraufenthalte in der Schweiz zuteilen.

Auf dem-Gebiete des F i n a n z t r a n s f e r s und der übrigen «invisibles» hat Grossbritannien, wie oben erwähnt, das Risiko für eine allfällige Überschreitung der Budgetzahlen übernommen. Die beidseitige Transferpraxis ist heute weitgehend angepasst. Die noch offenen Fragen sollen im Rahmen technischer Besprechungen bereinigt werden.

Wie im letzten Abkommen, wurde in der Vereinbarung vom 8. April auf britischen Wunsch eine Klausel aufgenommen, welche vorsieht, dass die beiden Vertragspartner nach sechs Monaten die Gesamtlage überprüfen und die sich ini Lichte der Entwicklung des Zahlungs- und Warenverkehrs eventuell als notwendig erweisenden Anpassungen vornehmen.

b. Australien. Unter dem Einfluss der Devisensparpolitik hatten sieh die schweizerischen Exportmöglichkeiten für nicht lebenswichtige Waren im vergangenen Jahr und insbesondere zu Beginn des laufenden Jahres zusehends verschlechtert. Es erwies sich daher als notwendig, mit Australien Verhandlungen über unsere Ausfuhr im Rahmen des neuen schweizerisch-britischen Abkommens aufzunehmen, welche am 8. Juli 1960 zur Unterzeichnung einer Vereinbarung führten. Durch diesen, für das Kalenderjahr I960 gültigen Vertrag wurde die Gesamtsumme der schweizerischen Exporte auf den relativ hohen Betrag
von 87 Millionen Franken festgesetzt. Davon entfallen 10,5 Millionen auf Maschinen, 1,9 Millionen auf Instrumente und Apparate, 9,8 Millionen auf Uhren und Uhrwerke, 10 Millionen auf Textilien, 2,8 Millionen auf Farbstoffe und andere chemische Produkte, 1,8 Millionen auf übrige Waren; ferner konnte seit Jahren erstmals wieder ein Einfuhrkontingent für Käse (0,2, Millionen) erwirkt werden.

Das neue Abkommen bringt eine wesentliche Verbesserung unserer Absatzmöglichkeiten für die bisher stark diskriminierten nicht lebenswichtigen Erzeugnisse.

c. Indien. Wie erstmals im letzten Jahr fanden auch dieses Jahr Verhandlungen mit einer indischen Delegation statt über die Zusammensetzung und den Umfang der schweizerischen Ausfuhren im Rahmen der für die übrigen Ster-

507 lingländer (exklusive Südafrika) veranschlagten Exportquote von rund 182 Millionen Pranken. Diese Verhandlungen führten am 15. April zu einer grundsätzlichen Einigung über die Höhe der für einzelne Warengruppen festzusetzenden Einfuhr- bzw. Zahlungskontingente und am 14. Juni zu «iner Verständigung über die Aufteilung dieser Kontingente unter die einzelnen Waren.

Angesichts des überaus grossen indischen Bedarfs an Investitionsgütern musste -- um auch für andere schweizerische Waren genügend Bauui zu schaffen --- der Gesamtbetrag der schweizerischen Exporte von rund 92 Millionen Franken im letzten Vortragsjahr für die Zeit vom 1. März 1950 bis 28. Februar 1951 auf 97 Millionen erhöht werden. Neben beträchtlichen Kontingenten für Werkzeugmaschinen, Eisenbahnwagen und andere Maschinen sieht das neue Abkommen erstmals Importquoten für Aluminium und Aluminiumwaren, Käse und Kondensmilch, Bleistifte usw. vor. Während die Kontingente für Textilien und Pharmazeutika gleich hoch bleiben wie letztes Jahr, konnte die bisherige Quote für Farbstoffe nicht mehr durchgesetzt werden. Für die Ausfuhr von Uhren konnte gegenüber dem letzten Jahr eine Erhöhung von 50 % erreicht werden. Ferner gelang es, eine bessere Berücksichtigung für einzelne Apparate und Instrumente zu erwirken. Als Gegenleistung für die schweizerischerseits zugesagte Politik der «offenen Tore» hat sich Indien wiederum verpflichtet, während der Vertragsdauer Ausfuhrbewilligungen für vereinbarte Mengen solcher Waren zu erteilen, an deren Bezug die Schweiz ein besonderes Interesse hat (ölsaaten usw.).

.

d. Pakistan. Vom 17. bis 20. Juli 1950 fanden Verhandlungen mit einer pakistanischen Delegation statt, die am 20. Juli zur Unterzeichnung eines Abkommens über den gegenseitigen Warenaustausch führten. Das Abkommen muss noch durch die pakistanische Eegierung ratifiziert werden. Nähere Einzelheiten werden im nächsten Bericht bekanntgegeben.

11. Iran

Der Handelsverkehr mit Iran entwickelt sich weiterhin in befriedigender Weise. Unsere Ausfuhr, die nach wie vor eine ganz interessante Struktur aufweist, übertrifft nochmals die früheren Ergebnisse. Während die Schweiz in den ersten Nachkriegsjahren den 10. und 9. Platz unter den Lieferanten Irans einnahm, finden wir sie heute an 7. Stelle.

Das bisherige System des autonom gebundenen Zahlungsverkehrs in Schweizerfranken wurde unverändert beibehalten. Ausserdem ist es seit Anfang Mai 1949 erstmals wieder möglich, schweizerische Exporte nach Iran ohne Belastung der Sterlingkontingente in Pfund Sterling zum offiziellen Kurs zu zahlen, nachdem sich England auf schweizerische Intervention hin bereit erklärte, 1950 solche Pfund-Zahlungen bis zum Höchstbetrag von l Million £ im Eahmen des britisch-schweizerischen Zahlungs-Abkommens über Swiss account zuzulassen.

Um eine möglichst zweckmässige Ausnützung dieser namentlich zeitlich beschränkten Quote zu gewährleisten, mussten die auf diese Art und Weise zahl-

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baren schweizerischen Exporte nach Iran durch Kontingentierung der entsprechenden Auszahlungen beschränkt werden. Wegen der endgültigen Festsetzung der Kontingente stehen wir mit den iranischen Behörden in Unterhandlung.

»

12. Italien Der Warenverkehr mit Italien stand in der Berichtsperiode im Zeichen des Inkrafttretens eines neuen, auf dem Wertzollsystem beruhenden italienischen Zolltarifs. Wegen der Befürchtungen der schweizerischen Exportkreise, dass die Ausfuhr nach Italien infolge starker Zollerhöhungen erschwert werde, haben die Ausfuhrziffern einen bisher noch nie erreichten Umfang angenommen.

Die Inkraftsetzung des italienischen Zolltarifs wurde in der Folge vorn 1. Juni auf den 1. Juli und schliesslich auf den 15. Juli verschoben.

Schon am 15. März 1950 hatten Verhandlungen mit Italien begonnen, um die erforderlichen Ermässigungen der stark übersetzten Ansätze des neuen italienischen Generalzolltarifs zu erreichen. Die Verhandlungen gestalteten sich äusserst schwierig infolge des Fehlens eines schweizerischen Verhandlungstarife einerseits und infolge der hochprotektionistischen Einstellung der italienischen Delegation andererseits. Erst im Laufe des Monats Juli konnte eine Einigung gefunden werden.

Wohl dürfte das Ergebnis der Verhandlungen nicht für alle Sektoren der schweizerischen Exportwirtschaft befriedigend sein. Eine Bilanz der von Italien erreichten Zugeständnisse führte jedoch zur Überzeugung, dass es kaum verantwortet werden könnte, mit unserem südlichen Nachbarland in einen Tarifkampf einzutreten. Soweit es sich heute beurteilen lässt, dürften die heuen vereinbarten Zölle den betreffenden schweizerischen Erzeugnissen den Weg nach Italien nicht versperren. Dagegen waren die italienischen Zugeständnisse für nicht unbedeutende Teile unseres Exports, namentlich auf dem Gebiete der Metall- und Maschinenmdustrie, aber auch auf andern Sektoren, derart unbefriedigend, dass schweizerischerseits schon wegen des Präjudizes für Verhandlungen mit andern Staaten darauf verzichtet werden musate, die angebotenen Ansätze in das Abkommen aufzunehmen. Dies konnte um, so eher verantwortet werden, als in den meisten dieser Fälle die Ansätze. des provisorischen italienischen Tarifs niedriger sind als die Zölle, die Italien mit der Schweiz binden wollte, und vielleicht auch noch etwas von den Zollverhandlungen Italiens im Eahmen des GATT in Torquay erwartet werden darf.

Was den schweizerischen Zolltarif betrifft, so wurden für eine Anzahl Waren gegenüber dem Handelsvertrag von 1923 höhere Zölle vereinbart und für
eine ganze Anzahl der in jenem Vertrag gebundenen Positionen mit Bücksicht auf die kommende schweizerische Zolltarifrevision die Bindungen nicht erneuert.

Die hervorstechendste Neuerung ist, dass die neuen Vereinbarungen mit Italien nun endlich gestatten, die Alkoholabgabe fortan auch auf Süssweinen und Wermut zu erheben, und zwar in der Höhe von Fr. 60 pro q auf Wermut sowie auf Süssweinen über 15° und von Fr. 120 pro q auf Mistellen. Abgesehen von der

509

Alkoholmonopolgebühr wird von der gebotenen Möglichkeit der Erhöhung schweizerischer Zölle nicht sofort Gebrauch gemacht. Die Frage der schweizerischen Zollerhöhungen muss im Lichte unserer allgemeinen Zolltarifpolitik behandelt werden.

Der Warenverkehr wickelte sich weiterhin im Eahmen von Beziprozitätsgeschäften gemäss dem Handelsabkommen vom 15. Oktober 1947 und den späteren Zusatzvereinbarungen ab. Im Falle des Beitritts der Schweiz zur europäischen Zahlungsunion wird jedoch das System der Eeziprozitätsgeschäfte (Privatkompensationen) nicht mehr aufrechterhalten werden können. Vielmehr wird dann durch Verhandlungen mit Italien der gesamte Waren- und Zahlungsverkehr auf eine neue Basis gestellt werden müssen.

Im XXXVIII. Bericht wurde ausgeführt, dass durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung die Voraussetzungen für die Weiterleitung nach Italien sämtlicher noch offenen, vor dein 1. November 1947 entstandenen schweizerischen Clearingverbindlichkoiten geschaffen wurden. Die Eintreibung dieser alten Clearingrückstände ermöglichte es, Mittel verfügbar zu machen, mit welchen den schweizerischen privaten Clearinggläubigern gegen Ende 1949 eine erste Amortisationsrate von 15 % der ausstehenden Clearingforderungen ausgerichtet werden konnte. Im Frühling 1950 offerierte Italien unvermutet die sofortige Abdeckung in Devisen der verbleibenden privaten Clearingguthaben, sofern sich die Clearinggläubiger mit einer beschränkten Einbusse auf ihren ursprünglichen Guthaben (rund 11 %) abfinden würden. Die schweizerischen Behörden überliessen es jedem einzelnen Gläubiger zu entscheiden, ob er diese Einbusse gegen sofortige Abdeckung seiner Guthaben in Kauf nehmen wolle.

Über 90 % der privaten Cloaringgläubiger erklärten sich mit dieser Regelung einverstanden, so dass heute nur noch 8 Millionen Franken privater Clearingguthaben aus dem alten schweizerisch-italienischen Clearing ausstehend sind.

Diese werden weiterhin durch Abzweigungen aus bestimmten Wareneinfuhren amortisiert. Eine zweite Bäte von 8 % der ausstehenden Clearingforderungen wurde diesen verbleibenden Gläubigern im Frühling 1950 ausgezahlt.

Nachdem auch eine Vereinbarung über die Amortisation der ausstehenden Bundesguthaben gegenüber Italien getroffen worden war, worüber unser Bericht über die Geschäftsführung im Jahre 1949 orientierte, hat
die Frage der Abtragung der alten schweizerischen Guthaben gegenüber Italien dank des guten Willens der italienischen Behörden einerseits und des Entgegenkommens der schweizerischen Gläubiger andererseits früher als allgemein erwartet wurde eine annehmbare und endgültige Erledigung gefunden.

Die Erträgnisse der schweizerischen Kapitalinvestitionen in Italien konnten auf der Basis der Finanzvereinbarung vom 10. Mai 1949 in vollem Umfange nach der Schweiz transferiert werden. Auch für die Auslandanleihen, für die seit Kriegsende keine Begelung getroffen worden war, konnten beträchtliche Fortschritte erzielt werden ; für einen Teil dieser Anlagen konnten Vereinbarungen getroffen werden, die in befriedigender Weise die Wiederaufnahme des Anleihendienstes gewährleisten, Es ist anzunehmen, dass demnächst auch die

510 noch verbleibenden, bisher nicht goregelten Auslandanleihen eine Begelung iinden werden.

Zu erwähnen ist schliesslich eine Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbëschlusses vom 31. Oktober 1947 über c|,en Zahlungsverkehr mit Italien, durch welche klargestellt wurde, dass dieser Beschluss auch Anwendung findet auf den Zahlungsverkehr mit dem freien Gebiet von Triest (Zone A), der Bepublik San Marino und der frühern italienischen Kolonie Somaliland.

13. Jugoslawien Die im letzten Bericht erwähnten Verhandlungen wurden nach längeren Unterbrüchen durch Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls vom 25. März 1950 zum Protokoll Nr. 2 vom 27. September 1948 betreffend den Zahlungsvorkehr und eines vertraulichen Protokolls der gemischten schweizerisch-jugoslawischen Begierungskommission vom 1. April 1950 abgeschlossen.

Durch das genannte Zusatzprotokoll sind die durch die Vereinbarungen vom 27, September 1948 gewährten finanziellen Erleichterungen den Verhältnissen in einer Weise angepasst worden, die nominell die Verpflichtungen des Bundes nicht erhöht, praktisch aber Jugoslawien die Uberbrüclmng der im Clearing aufgetretenen Schwierigkeiten, besser ermöglichen soll. Die gemischte " Begierungskommission hat in dem von ihr vereinbarten Protokoll die im Artikel 7 des Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vorn 27. September 1948 vorgesehene Verteilung der Clearingeinzahlungen gestützt auf die ihr durch den: Artikel 11 im gleichen Abkommen eingeräumte Ermächtigung abgeändert. Die neue Eegelung verfolgt den Zweck, trotz der schwierigen Lage im Clearing dem laufenden Bxport einen angemessenen Anteil zu sichern und Jugoslawien gleichzeitig zu veranlassen, die grossen Verpflichtungen aus den bereits vergebenen langfristig ausführbaren Bestellungen durch eine wesentliche Steigerung der Exporte nach der Schweiz zu decken. Leider liess sich dieses Ziel bisher.nicht erreichen, weil von den jugoslawischen Stellen seit einiger Zeit die Tendenz verfolgt.wird, gewisse Waren, die auf dem Weltmarkt leicht verkäuflich sind, nur gegen Bezahlung von freien Devisen abzugeben und die "übrigen Waren auf dem Schweizer Markt oft preislich und qualitätsmässig nicht konkurrenzfähig waren.

14. Norwegen Mit Norwegen fanden in der Berichtsperiode keine Verhandlungen statt.

Das Abkommen vom 2./20. Juli 1949, das am 30. Juni
1950 ablief, hat im grossen und ganzen befriedigend funktioniert. Dank der Marshallhilfe ist Norwegen die Möglichkeit gegeben worden, für einen Betrag von rund 6 Millionen Franken Bestellungen in der Schweiz zu placieren. Da dem Zahlungsverkehr aus den Importen weiterhin nur bescheidene Beträge zuflössen und Norwegen für die Bedienung des Finanztransfers recht erhebliche Summen aufzubringen hat, sind verschiedene Male zum Ausgleich der Zahlungsbilanz norwegische Goldzessionen an die Schweizerische Nationalbank notwendig geworden. Um ein neues Ab-

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kommen mit Norwegen gegebenenfalls dem intereuropäischen Zahlungsplan angleichen zu können, wurde der norwegischen Gesandtschaft in Bern vorgeschlagen, die Gültigkeitsdauer des letzten Vertragswerkes unverändert für weitere 4 Monate zu verlängern, unter gleichzeitiger Freigabe des dritten Drittels der vereinbarten Ausfuhrkontingente und einer entsprechenden Aufstockung der Einfuhrkontingonte. Die Antwort darauf ist zur Zeit der Abfassung dieses Berichtes noch nicht eingegangen,

15. Österreich Die Einfuhr aus Österreich ist, wie aus verschiedenen Gründen vorauszusehen war, weiter zurückgegangen. Die für die Zeit vom 1. August 1949 bis 81. Juli 1950 vereinbarten schweizerischen Ausfuhrkontingente konnten daher mangels genügender Clearingalimentierung nur zum Teil freigegeben werden.

Die unterschiedliche Ausnützung dieser Kontingente machte es notwendig, auf diplomatischem Wege über die schweizerische Gesandtschaft in Wien für eine bessere Berücksichtigung verschiedener Waren bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen bzw. der Zuteilung von Devisen zu intervenieren.

Da die Verhältnisse in Österreich nach wie vor in Entwicklung begriffen sind, wurde vereinbart, vorläufig von neuen Verhandlungen abzusehen. Einstweilen wurde dio Gültigkeit der Exportliste vom 29. Juli 1949, die am 81. Juli 1950 abgelaufen ist, bis Ende 1930 verlängert unter Erhöhimg der freigegebenen Kontingentsquoten pro rata temporis. Gleichzeitig wurden verschiedene Kontingente den Bedürfnissen angepasst.

16. Polen Im Juni trat die gemischte Begierungskommission in Bern zusammen, um die im Waren- und Zahlungsverkehr aufgetretenen Schwierigkeiten zu besprochen und das Warenaustauschprogramm für das neue Vertragsjahr festzulegen. Die Verhandlungen führten am 1. Juli 1950 zur Unterzeichnung eines Protokolls, dem zwei AVarenlisten über die in der Zeit vom 1. Juli 1950 bis 30. Juni 1951 vorgesehenen Importe und Exporte beigefügt sind. Bis zu einer namhaften Steigerung der Einfuhren polnischer Waren in die Schweiz, die von polnischer Seite in Aussicht gestellt wurde, können wesentliche neue langfristig ausführbare Bestellungen in der Schweiz nicht mehr vergeben werden. Die in diesem Vertragsjahr zu erwartenden Fälligkeiten für solche bereits früher vergebene Investitionsbestellungen sind schon so hoch, dass vorläufig für die übrigen laufenden Exportgeschäfte nur ein kleiner Betrag zur Verfügung gestellt werden kann, dessen Erhöhungsmöglichkeit ganz vom Ausmass der künftigen polnischen Warenlieferungen nach der Schweiz abhängen wird.

17. Schweden

Die am 17, April 1950 in Bern mit einer schwedischen Delegation aufgenommenen Wirtschafts Verhandlungen führten am 20. Mai 1950 ssum Abschluss

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eines neuen Abkommens über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und Schweden für die Zeit vom 1. Mai 1950 bis 80. April 1951 sowie eines Protokolls, durch das die Gültigkeitsdauer des Zahlungsabkommens vom 30. April 1948 mit einigen Abänderungen um ein Jahr, d, h. bis zum 30. April 1951, verlängert wird. Nach erfolgter Genehmigung durch die schweizerische und die schwedische Eegierung wurden die beiden Vereinbarungen am S. Juni 1950 unterzeichnet.

.Damit trat das Protokoll definitiv mit Eückwirkung auf den I.Mai 1950 in Kraft, während das Abkommen über den Warenaustausch vorläufig rückwirkend ab 1. Mai 1950 Anwendung findet und erst nach erfolgter Ratifizierung durch den schwedischen Reichstag definitiv in Kraft treten wird.

Die Ausgangstage für die Verhandlungen war dadurch gekennzeichnet, dass sich Schweden zufolge des stark zusammengeschmolzenen Goldbestandes seiner Eeichsbank nach wie vor ausserstande sieht, den Ausgleich der Zahlungsbilanz wie in früheren Jahren durch Goldabgabe vorzunehmen. Es bleibt damit weiterhin an die Fesseln strenger Bilateralität gebunden und ist zurzeit noch nicht in der Lage, die von der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) beschlossene Liberalisierung des Warenaustausches auch auf die Schweiz auszudehnen. Für die Deckung der schwedischen Verbindlichkeiten aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr mit der Schweiz stehen somit weiterhin nur die Erlöse aus dem schwedischen Export nach der Schweiz zur Verfügung, so dass also der schweizerisch-schwedische Waren- und Zahlungsverkehr auch für die nächste Zeit noch auf bilateraler Basis weitergeführt werden muss.

Die neuen Vereinbarungen fussen auf einem einjährigen Zahlungsplan, in welchem die schwedischen Exporterlöse für das neue Vertragsjahr auf insgesamt 71 Millionen schwedische Kronen (= rund 60 Millionen Franken) veranschlagt werden. Von dieser Summe werden 15 Millionen Kronen für das Defizit der Zahlungsbilanz (Finanz- und Versicherungsverkehr, Reiseverkehr, Frachten, ideelle Leistungen usw.) und 8 Millionen Kronen für die Honorierung bereits erteilter, jedoch noch nicht ausgenützter schwedischer Importlizenzen abgezweigt, so dass für die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Schweden noch 48 Millionen Kronen (oder rund 40 Millionen Franken) verbleiben. Gegenüber den im letzten
Abkommen für die schweizerische Ausfuhr nach Schweden vertraglich festgelegten 2-Jahres-Kontingenten in der Höhe von total 168 Millionen Franken ergibt sich somit, auf ein Jahr berechnet, eine Herabsetzimg des Ausfuhrvolumens um rund 50 %, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass von diesen früheren 2-Jahres-Kontingenten zufolge der stark rückläufigen schweizerischen Einfuhr aus Schweden insgesamt nur etwas mehr als die Hälfte freigegeben werden konnte. Im. übrigen weist die schweizerische Ausfuhr nach Schweden die übliche Zusammensetzung auf. Dagegen fällt auf Grund der neuen Vereinbarungen die bisherige Einteilung der schweizerischen Exportgüter in sogenannte A- (essenlials) und B- (1101.1-essentiels) Waren dahin. Die neue Warenliste lür die schweizerische Ausfuhr nach Schweden enthält in dieser Hinsicht keine Diskriminierung mehr; sie wurde in gleichmässiger Berücksichtigung sohwei-

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zerischer und schwedischer Wünsche aufgestellt. Die schwedische Ausfuhr nach der Schweiz umfasst ebenfalls die traditionellen Waren (Zellulose, Papier, Eisenund Stahlprodukte, Maschinen, Instrumente und Apparate usw.) sowie in grösserem Umfange auch landwirtschaftliche Produkte (Butter, Eier und Eiprodukte, Trockenmilch usw.). Als Neuerung sind jedoch in der schwedischen Ausfuhrliste nur noch Kontingente für landwirtschaftliche Produkte und andere Nahrungs- und Genussmittel festgelegt worden, während alle übrigen schwedischen Waren im Eahmen der budgetierten 71 Millionen Kronen ohne weiteres aus Schweden eingeführt werden können. In Anbetracht des verhältnismässig grossen Anteils der landwirtschaftlichen Produkte am schwedischen Export nach der Schweiz erhält auch die schweizerische Landwirtschaft zusätzliche Ausfuhrmöglichkeiten nach Schweden, insbesondere für Frischobst sowie für Obstprodukte, Käse und Wein.

Auf Grund der getroffenen neuen Vereinbarungen wurde der gegenseitige, bisher 30 Millionen Franken betragende Währungskredit entsprechend dem geringeren Austauschvolumen auf 20 Millionen Franken herabgesetzt, wobei für die Eückzahlung auf Ende der Vertragsperiode die bisherigen Bestimmungen gelten. Ferner haben gemäss dem abgeschlossenen Protokoll über die Verlängerung des Zahlungsabkommens vom 30. April 1948 die in Artikel 8 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen über die Kursgarantie eine Änderung erfahren; diese Bestimmungen sind in Anpassung an die Vereinbarungen mit andern Staaten neu festgelegt worden. Die übrigen Änderungen sind mehr technischer Natur und beziehen sich u. a. auf die Aufhebung der bisher im Verkehr mit Schweden verwendeten Auszahlungsbewilligung «S», die mit Wirkung ab 1. Juni 1950 durch die auch im Verkehr mit andern Staaten zur Anwendung gelangende Kontingentsbescheinigung ersetzt wird.

Die Durchführung des mit verschiedenen Änderungen um ein Jahr verlängerten Zahlungsabkommens erfolgt weiterhin auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses vom 16. April 1948 über den Zahlungsverkehr mit Schweden.

In Anpassung an die im Zahlungsabkommen vom 30. April 1948 vorgenommenen Änderungen erwies es sich als notwendig, verschiedene Bestimmungen des erwähnten Bundesratsbeschlusses abzuändern. Dies erfolgte durch den Bundesratsbeschluss vom 26. Mai 1950 über den Zahlungsverkehr
mit Schweden. In diesem Beschluss sind gleichzeitig auch die Änderungen berücksichtigt worden, die sich auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 12. Mai 1950 über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Dezentralisierung dieses Verkehrs ergeben haben.

Auf dem Gebiete des touristischen Beiseverkehrs konnte leider angesichts der anhaltenden prekären Devisenlage Schwedens die schweizerischerseits verlangte Aufhebung der von Schweden gegenüber der Schweiz angewandten Diskriminierung im Zuge dieser Verhandlungen noch nicht verwirklicht werden.

Immerhin wurde eine Vereinbarung getroffen, dass schwedischerseits für die Aufrechterhaltung des Beiseverkehrs nach der Schweiz auf der bisher zur An-

514 wendung gelangten Grundlage Frankenbeträge zur Verfügung gestellt werden und dass eine liberalere Zuteilungspraxis wieder aufgenommen werden soll, sobald die schwedischen Devisenverhältnisse es gestatten.

18. Spanien

Wie vorauszusehen war, wurde die durch die Festsetzung neuer differenzierter Wechselkurse bewirkte Verbilligung der spanischen Exporterzeugnisse durch ein Ansteigen der Preise oft wieder illusorisch gemacht. Die Alimentierung des Clearings erreichte deshalb in den ersten 6 Monaten 1950 mit rund 20 Millionen Franken nur knapp die Hälfte des in der Vergleichszeit des Vorjahres erzielten Betrages. An Bemühungen Spaniens, dem Export nach der Schweiz einen gewissen Impuls zu geben, fehlte es allerdings nicht; so wurden für einzelne Produkte durch behördliche Vorschriften nicht nur die Produzentenpreise festgesetzt, sondern auch die Exportpreise den Weltmarktpreisen angepasst. Der Erfolg trat aber nicht im erhofften Ausmass ein, da zwischen den tatsäcl4ichen Produzenten- und den Exportpreisen praktisch keine Spanne mehr blieb.

Den Export von Kotwein versuchten die spanischen Behörden dadurch etwas zu beloben, dass sie teilweise Textilien und Uhren in Kompensation zulassen.

Die Bedingungen für solche Transaktionen sind aber für die spanischen Importeure dieser Schweizer Waren sehr drückend, so dass der Erfolg dieser neuen spanischen Kompensationen eher bescheiden geblieben ist. Es konnte daher diese Massnahme die Ausnützung des im Vertrag vom 7. Mai 1949 festgesetzten Weinkontingeiits bei weitem nicht ermöglichen.

19. Tschechoslowakei

Die ini letzten Bericht erwähnten neuen Abkommen mit der Tschechoslowakei über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr sowie über die Entschädigung der schweizerischen Interessen in diesem Land sind seither durch die eidgenössischen Bäte genehmigt worden.

Leider hat die Entwicklung des gegenseitigen Warenverkehrs in den ersten 6 Monaten nicht alle schweizerischen Erwartungen erfüllt. Der vorgesehene Gesamtumfang wurde zwar nahezu erreicht. Auf tschechoslowakischer Seite herrschte aber weiterhin das Bestreben, bei den Bezügen aus der Schweiz vorwiegend nur «unentbehrliche» Waren zu berücksichtigen. Infolgedessen wurden die schweizerischen Ausfuhrkontingente sehr ungleichmässig ausgenützt. Ganz vernachlässigt blieben neben den landwirtschaftlichen Produkten vor allem die Textilien. Da die tschechoslowakischen Behörden durch unsere wiederholten Vorstellungen nicht zu entsprechenden Käufen in der Schweiz veranlasst werden konnten, sahen wir uns gezwungen, durch Beschluss vom 16. Juni 1950 als Gegenmassnahme die Einfuhr tschechoslowakischer Textilien, die der Bewilligungspflicht unterliegen, zu unterbinden.

Die Entwicklung dos gegenseitigen Güteraustausches war auch dadurch gekennzeichnet, dass in zunehmendem Masse Beziprozitätsgeschäfte abgeschlos-

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sen wurden, weil sich der getrennten Durchführung von Import- und Exportgeschäften immer mehr Schwierigkeiten entgegenstellten. Diese Reziprozitätsgesohäfto unterliegen nach dem Abkommen der Genehmigung durch die beidseitigen Behörden.

In der zahlungstechnischen Abwicklung ergaben sich weder im Warenverkehr noch im Finanzverkehr besondere Schwierigkeiten.

Auch die Verpflichtungen für die Nationalisierungsentschädigungen wurden gemäss der getroffenen Eegelung für die abgelaufene Periode erfüllt.

20. Türkei Der Rückgang des Warenaustausches, insbesondere der schweizerischen Ausfuhr, hielt weiterhin an. Die Aussichten auf eine Besserung bei den gegenwärtigen Verhältnissen und auf Grund der zurzeit gültigen Vereinbarungen sind gering.

Die Regelung der Finanzforderungen wickelte sich gemäss dem bestehenden Abkommen ab. Die vorgesehene Revision der vertraglichen Bestimmungen in bezug auf den Finanzverkehr, die im XL. Bericht erwähnt wurde, konnte bis jetzt nicht vorgenommen werden.

. 21. Ungarn Auch im I.Halbjahr 1950 vermochten sich die ungarischen Lieferungen nach der Schweiz auf beachtlicher Höhe zu halten, während die schweizerische Ausfuhr im Vorgleich zum Vorjahr leicht zurückging. Die Schweiz setzte ihre Anstrengungen, um von Ungarn eine möglichst gleichmässige Ausnützung der vereinbarten Exportkontingente zu erreichen, fort. Das dabei erzielte Ergebnis darf den Umständen entsprechend als nicht ungünstig angesehen werden.

Nach den im Oktober 1949 unterbrochenen Verhandlungen mit Ungarn über den Abschluss einer neuen Vereinbarung fanden seither in Budapest in verschiedenen Etappen weitere Besprechungen statt. Diese führten am 27. Juni 1950 zur Unterzeichnung eines neuen für 5 Jahre abgeschlossenen Abkommens über dei> Warenaustausch und den Zahlungsverkehr. Am 29. Juni erfolgte ferner die Unterzeichnung eines dazugehörigen Protokolls mit zwei angeschlossenen Warenlisten, welche em Austauschprogramm für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis 80. Juni 1951 enthalten. Die schweizerische Ausfuhrliste zeigt eine annehmbare Exportstruktur.

Die neuen Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr und seme technische Durchführung bringen gegenüber der alten Regelung keine wesentlichen Änderungen.

Das Abkommen und das Protokoll mit den beiden Waronlisten sind provisorisch mit Wirkung ab 1. Juli 1950 in Kraft getreten,

516 Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliesson, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. August 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre 9242

Der Vizekanzler: Ch. Oser

Die Beschlüsse, Verordnungen und Abkommen, von welchen in diesem Bericht gesprochen wird, sind in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze enthalten. .

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XLI. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 9. August 1950)

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17.08.1950

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