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#ST#

Bemerkungen über

das beabsichtigte schweizerische (Vom 22. April 1863.)

Rieht nur das Unglük von Glarus, sondern noch mehr die gxossen Brände in Hamburg und London bilden Fingerzeige, dass auch die bedeutendsten Kantonalverbände in leider sehr wohl mogliehen Fällen viel zu klein sind, um den Schaden ohne sehr grosse Anstrengung zn deken. Es liegt darin eine Mahnung für Alle, anch bezüglich solcher Fälle möglichst Vorsorge zu treffen.

Zwei Wege stehen in dieser Beziehung offen: ein . K o n k o r d a t der verschiedenen Kantonalverbände oder Verträge mit V r i v a t v e r s i c h e r u n g s g e.s e l l s eh a f t e n. Der ergebenst Unterzeichnete , vollständig im Einklange mit der Tit. Kommission , kann unter den gegebenen Verhältnissen nur zum ersten, zum K o n k o r d a t rathen. Gewiss verdankt das Versicherungswesen überhaupt der Vrivatthätigkeit seine wesentliche Aus-

Bildung. Allein man liess sich dadurch, namentlich in volkswirtschaftlichen

Schriften , allmälig zu dem Glauben verleiten , jene Vrivatgesellsehasten vernichten den Verstrebten absolut und unter allen Verhältnissen günstigere Bedingungen zu stellen , als die auf Gegenseitigkeit bernhenden Staatsanstalten. Jn solcher Allgemeinheit bernht der gewiß auf einem Jrrthume. Für den vorliegenden Fall kann man sieh unschwer thatsächlich davon überzeugen. Keine Privatassekuranzgesellsehast von einiger dität wird es wagen, die Versicherung .-... sei es die primitive der einzelnen Kantonalverbände, oder sei es ei..e blosse Rükversicherung für die gesammte Eidgenossenschast --. unter Bedingungen zu übernehmen, welche günstiger als die jezigen oder resp. die dnreh ein Konkordat zn erzielenden wären.

Und dabei lässt es sieh nicht verkennen, dass das empfohlene System eine ungleich grossere S i c h e r h e i t gewährt als weitaus die meisten jener Aktiengesellsehasten, troz ihrer Millionen a u s d e m V a p i e r. Andere Motive, bezüglich des Kredits der Gebäudebesizer , der Sicherung dargeliehener Kapitalien sind bekannt.

Der von der betretenden Tit. Kommission ausgearbeitete, r e d i p i r t e Entwurf zu einem Konkordate hat unzweifelhaft den e r st e n VorB u n d e s b l a t t .

J a h r g .

XV V .

Bd. II.

4l

536 schlag sehr wesentlich verbessert, sowol durch formelle ^redaktionelle) als durch materielle Aenderungen. Bedeutende Anstände sind damit beseitigt.

gleichwohl drängen sich dem Unterzeichneten noch verschiedene Bedenken aus, die ihn befürchten lassen, dass das Konkordat, so wie es nunmehr vor..

gesehlagen ist, die zu seinem Jnslebentreten nothigen Zustimmungen im vollen Umsange kaum erlangen dürste , und weiter , dass selbst im Falle der erforderlichen Beitritte sehr bald die tatsächlichen Ergebnisse nicht ganz befriedigend werden konnten, wodurch die D a u e r der Ueberein^.

knnst , somit das schone eidgenössische Werk in seinem B e st a n d e gefährdet wäre.

Wenn der Unterzeichnete früher bemerkt hat, er vermisse in der auf-.^ gestellten Rorm ein leitendes V r i n z i p , so macht er diese Aeusserung keineswegs einer blossen T h e o r i e zu lieb, jede Theorie hat für ihn vielmehr nur insosern Werth , als sie geeignet ist , zu einer richtigen V r a r^ i s ^u sühren, und als sie eventuelle Missstände zum Voraus leichter erkennen lässt.

.^un wird es die Theorie allerdings kaum billigen konnen, wenn hn vorliegenden Falle in der Kapitalsrage : ..nach welchem ..^.assstabe die Entschädigungssorderung zu bestimmen sei^ -- zuerst das p r o p o r t i o n e l l e Verhältniss von 5 .^, dann auf einmal die sir^e S u m m e von Fr. 750,000 angenommen wird , -- sie wird es kaum rechtfertigen lassen, wenn nieht etwa blos die primitiv aufgestellte S e a l a nach Bro^enttheilen geändert, sondern vielmehr aus einmal die ganze R o r m aufgegeben und jene gleitende S e a l a gegen eine unabänderliche, absolut si^e Zahl ver-

tauseht wird. Sollte damit wirklich praktisch eine b i l l i g e Ausgleichung verschiedener Jnteressen erzielt werden^

Eine der bedeutendsten Schwierigkeiten bei der ^u losenden Ausgabe entspringt aus dem starken Grosseunterschiede der einzelnen Kantonalverbände oder vielmehr aus den S ch w a n k u n g e n des Brandsehadennmfanges, welche sich besonders in Folge jener Grosseversehiedenheit ergeben.

Je kleiner die Verbände , desto stärker werden im Allgemeinen jene Schwankungen sein. Jn einem Jahre wird man gar keine Brandschäden zn vergüten haben , in andern viele .^er mille zur Ausgleichung erheben müssen, - während in ausgebreiteten Kantonalverbänden kein Jahr ganz ohne Sehaden bleiben , keines hinwieder von jedem einzelnen Assekurirten so weitgehende ^pser sordern wird, wie dort. Daraus ergibt sieh bei den Vorschlägen des Konkordats-Entwurses nothwendig ein Vortheil sür die kleinen , ein Raehtheil für die grossen Verbände (kons. .^. l l der gedrukten f r ü h e r n Bemerkungen des Unterzeichneten). Je kleiner also ein Verband, desto notwendiger bedarf es hier einer Ausgleichung. Jn Wirklichkeit aber v e r s a g t der .^.onkordatsent.^urs diese Ausgleichung , er versagt sie nieht nur sür die M e h r z a h l der Verbände, ^sondern gerade aueh naeh U n t e n , d. h. in derjenigen Richtung, in welcher man ihrer am meisten nothig hat. Jndem Verbände von 17 und 2..) Millionen sol.hen

537 von 120 oder 150 im V r o z e n t s a z e gleichgestellt sind ^5^..), ergibt sich eine entschiedene Venachtheiligung der Lezten zum Vortheil der Ersten.

Es trifft dies die m i t t l e r n Kantone. Aber nicht bloss gegen Unten, sonde.rn ebenso und noch mehr gegen .......ben bildet sich bezüglich dieser mittlern Kantone ein .^erhältniss. das man als praktisch billig wohl kaum wird bezeichnen können. Wenn einmal eine S e a l a angenommen ist, warnm soll dieselbe dann plozlieh vollständig verlassen werdend Jst es wirklieh mit der Billigkeit vereinbar , auf der angegebenen Grundlage z. B. dem Danton St. Gallen eine Hülse nur zu gewähren , wenn der Schaden 5 ^ des Assekuranzkapitals betrug , während ein anderer.

^.Kanton -- unter nicht allzusehr abweichenden innern Verhältnissen solche schon bei 2,6 oder 2,8 ^ erhielt.^ Wie nun, wenn für .einen der grossten Verbände ein Beitrag in diesem Fall ausgebracht werden müsste , weil er 3 ^, Sehaden hatte , während ein anderer Verband ^z. B. St. Gallen) zur Deknng des eigenen Schadens 4^ ^ steuern müsste und nnn zu jenem Behus auch noch einen Beischlag erheben sollte für einen Bezirk, in welchem weit geringere Brandschäden vorkamen als im eigenen Gebiete .^ .Lässt sieh hoffen . dass nach e i n e m solchen Vorkommniss der benachteiligte Danton im Verband bleibet Es wäre keine Gleichheit und keine Billigkeit, wenn ein un t e r s t ü z e n d e r Kanton sich mehr belasten müsste, als der unterstüzte. Und doch darf man die als ..^orm dienende .^chadenssumme nicht noch weiter als Fr. 750,000 hinaufsezen, weil sonst die grossen .Cantone dem Konkordate überhaupt nieht beitreten, somit die ganze ^aehe von vornherein scheitern würde.

Wir kommen hier zu einem weitern ^lnstande. Die angenommene Methode. führte dahin, dass man die Grundbedingung einer konkordatsmässigen Hülse ü b e r m ä s s i g e r s c h w e r e n musste, um die mittlern und grossen Verbände von allzuhäufiger Jnanspruehnahme ohne entsprechende Gegenleistung der kleinen zu schüfen. Man kann nieht wohl unter 5 .^.^

oder 750,000 Fr. herabgehen. Damit aber wird die W i r k s a m k e i t ^ d e s

Konkordats auf ein Minimum herabgedrükt, und es wird die Hülse selbst in solchen Fällen ausgeschlossen, in welchen dieselbe, naeh dem Zweke der ganzen Uebereinkunft, doch wenigstens einigermaßen stattfinden sollte. ^a..h der vom statistischen Büreau ausgestellten Tabelle H wäre von den darin aufgeführten 11 Kantonalanstalten, mit Ausnahme von Glarus, in dem ganzen Zeitraume von 1840 bis inklusive 1861 auch nicht e i n e ein-

^ i g e berechtigt gewesen, die Konkordatshülfe auf Grund - sei es der 5 .^ oder der Fr. 750,000 irgendwie anzusprechen. ...Selbst die Bestimm mung wegen der 7^ ^ in drei aus einander folgenden Jahren wäre (wenn der Unterzeichnete nicht irgend einen ^all übersehen hat) nur ein einziges Mal und dies in sehr unbedeutendem Umfange in .Anwendung gekommen, nämlich zn Gunsten des ^argan für die Jahre 1846^4..) mit

538 ungefähr 23,500 neuen ^ranken Unterstützung ^). Dagegen hätte das ganze .Konkordat namentlich den Kantonen St. Gallen und Bern, troz der grossen Brände, von denen si.... wiederholt betrossen wurden . niem.^s Ruzen gebracht. Und doch betrug der Brandsehaden des Erstern (St. Gal.lens)

nn Jahr 1854 Fr. 405,049, dex des Litern (Berns) im Jahr 185^

sogar 49l ,274 (es befanden sieh darunter in beiden Antonen Einzelbrande von mehr als je 310,000 Fr. Entschädigung.)

Auch solche Ergebnisse würden vorkommenden Falles schwerlich als befriedigend angesehen werden und die Besorgniss, dass sie zu einem Austritte aus dem Verbande führen mochten, dürste nahe liegen.

^ Der Unterzeichnete hat sich erlaubt, seiner ersten Eingabe einen positiven Vorschlag beizufügen. Gegen denselben wurde als .wichtigster Ein.^ wand geltend gemacht, es werde dadurch gleichsam eine ^rämie sür Vermehrung der Brände gewährt (konsr. Nachtrag ..u dem Kommissionsberichte S. 7 und 8^. Dieser Einwand dürste aber doch bei näherer ^rüsnng e..ls unbegründet erfunden werden. Abgesehen. davon, dass wohl kaum irgend eine Behorde das B r e n n e n aus dem Grund begünstigen oder toleriren würde, weil man den verbündeten Eidgenossen von der denselben s eh nid i g e n Summe um so viel weniger ^u befahlen brauchte, als im eigenen .Lande durch ^euer z e r st o r t würde (also immerhin -- so wie so -- von den Steuerpflichtigen doch b e f a h l t werden müsste, ih^.en also nicht etwa erspart werden konnte^, gewährte noeh ein anderer Umstand eine Bürgsehast geg.n den befürchteten Missbraueh. Ein solcher Missbrauch würde den gedachten Danton wesentlich s e l b s t t r e f f e n . Bei einer Fenersbrnnst, gleichviel, ob sie absichtlich angelegt oder in ^olge sträflicher Rachlässigkeit entstanden ist, lässt sich nicht zum Voraus bestimmen, bis ^u welcher Zahl von ^ranken und Rappen sie Schaden anrichten durfe. Der ^..haden würde sehr schnell ü b e r die den andern Kantonen für das betreffende.

Jahr eventuell schuldige ^umme hinausgehen, und nun hätte der erwähnte Danton vor Allem sich selbst .^u besteuern bis zu 5 .^ (oder wie die Ziffer bestimmt wäre^, um den muthwillig veranlassten ^ehaden .^u deken, ohne irgend einen Konkordatskanton deshalb angehen ^u tonnen. --Ebenso würde eine schlechte Bauart dem Kauton b l e i b e n d e n Raehtheil ^ringen , weit über die Zeit der in .^rage gestellten Abrechnung mit den verbündeten Ständen hinaus. Gleicher Raehtheil bliebe bei einer Gewohnung an leichtstuniges Versahren mit dem ^euer ^e.

Wenn nun aber auch der Unterzeichnete glaubt , dass das Hauptbedenken gegen seinen Vorsehlag in Wirklichkeit nicht begründet sei, so anerkennt er hinwieder vollkommen
die Richtigkeit des ^weiten Einwnrss .

dass eine kompli^irte Rechnungsweise sich ergeben würde. ^ Er sügt selbst ...) ^on den in der Tabelle II nicht verzeichneten ^ani^nen hat^e, s^ .^ieI au^ den anderweitigen Erhebungen hervorgeht ..Ippenzell A. .^h. und ^euenburg (lezteres wahrscheinlich zweimal) die ^ülfe anzusprechen gehabt.

53^ noch den weitern Einwand hinzu . dass das beabsichtigte Resultat nicht im vollen Umfang erzielt würde.

Als nun dem Unterzeichneten die Ehre zu Theil ward , zu der betreffenden Kommissionssizung eingeladen zu werden, glaubte er unmassgeblich die Frage anregen zu sollen, ob sich das erstrebte Ziel nieht überhanpt aus einer andern als der bisherigen Basis ungleich besser erreichen lasse , nämlieh durch die Beschränkung der konkordatsmässigen Hülfe auf e i n z e l n e g r o s s e B r a n d s ä l l e ^ So entstand der Seite 14-l6 des N a c h t r a g s zu dem Berichte erwähnte Vorschlag.

^

Da dem Unterzeichneten der Rus nach Bern vollig unerwartet kam, so konnte er daselbst nur seinen Grundgedanken angeben, ohne sosort im Falle zu sein, einen ausgearbeiteten Vlan vorzulegen. Der wichtigste Einwand dagegen verlor eigentlich schon durch die in der .kommission selbst (durch Tit. Hrn. Landammann Dr. Heer) eventuell geäusserte Ansicht (^. 17 des Nachtrags) einen grossen Theil seiner. Bedeutung. Das geäusserte Bedenken dürste aber vollständig beseitigt sein durch die weitere Aussührung, welche der Unterzeichnete hiemit vorzulegen sich beehrt.

.^^tn^e^nrf.

(Einleitung wie im bisherigen Entwurfe.)

,,Art. 1. Wenn ein einzelner Brand sich bis zu der Grosse ausgebreitet hat, dass der zu vergütende .^.ehaden eine ..^umme von . . . . .

(etwa 200,000 oder 100,000 Fr.) übersteigt, s.. treten die konkordirenden

Kantone sür Dekung desjenigen Betrages ein, um welchen jener Schaden die festgesezte .^umme überstiegen hat und leisten zu diesem Behnf Beiträge pro r.^ta des bei ihnen assekurirten .Kapitals.

,,Art. 2. Hiedurch darf jedoch keiner der Hülfe l e i s t e n d e n Kantone zur Erhebung einer relativ grosseren Brandsteuer genothigt werden, als der H ü l s e s u eh e n d e ...^tand.

,,Träte daher dar ^all ein , dass ein Stand in Folge der während des betreffenden Jahres bei ihm selbst vorgekommenen -..- wenn auch im Einzelnen kleinen und zu einer Hülfe f o r d e r n n g nach Art. 1 nicht berechtigenden - Brandschäden so viel oder mehr Bro^enttheile ..^ro mille) des ..lsseknranzbeträgs für sich selbst nothig hätte, als im Hülfe s o r d e r n d e n Kantone bezüglich des nämlichen Jahres ausgebracht werden

müssen, so erlischt sür diesen Fall die Beitragspfliehtigkeit eines solchen

Danton.... und sie dehnt sieh unter allen Verhältnissen nur bis zum gleichen pro nnl.e..Saze des vom grossen Einzelbrand heimgesuchten Kantone aus.

,,Der durch den Ausfall dieser Beitragse.uote entstehende Verlust ist.

ebenso wi.. der andere koukordatsmässig zu leistende Ersaz aus die sämmtli^en übrigen im Vertrag stehenden Verbände zu repartiren und von ihnen.

auszubringen.^

540 Art. 3 bis l 1 bleiben so wie sie von der Tit. .Commission angenommen wurden, nur mit folgenden redaktionellen Aenderungen : Art.

3 sind bloss die Art. 1 und 2 zu zitiren.

Art. 4, Zeile 7, fallen die Worte hinweg ,,oder der dreijährigen Beri ode ^.

Art. 7, .Zeile 2, muss es heissen ,,Beiträge oder E n t l a s t u n g e n . ^ Durch den vorstehenden Vorschlag dürsten die bedeutendsten Schwierigkeiten beseitigt sein, welche bis jezt gegen den von dem Unterzeichnern zu Bern angeregten Gedanken geltend gemacht wnrden. Vor Allen.. fallen die Bedenken , welche aus der verschiedenen Grosse der Kantonalver...ände ^ entsprangen und die man durch A e n d e r u n g der Seal a auszugleichen suchte, im Wesentlichen hinweg. -- Brände, welche einen Schaden von 100,000, resp. 200,000 Fr. verursachen, konnen in j e d e m Kantone vorkommen^. alle Betheiligten sind in ein g l e i eh e s Verhältniss gebracht und vollkommen gleich behandelt.

Sodann wird durch den vorgeschlagenen Art. 2 der (auch im revi-

dirten Entwurf nicht vollständig überwundene) Missstand unbedingt beseitigt,

dass ein Hülse l e i st e n d e r Kanton sich l) o h e r besteuern muss als der Hülse f o r d e r n d e .

Endlich ist die Grundbestimmung des Ganzen (Art. l) dnrehaus klar und einsaeh, und selbst die Bestimmung des Art. 2 erfordert nur eine stets in Kürze durchzuführende, an sich keineswegs besonders schwierige Rechnung.

Allerdings kann man auch je^t noch einwenden : ein Brandschaden

von 100,000, res...^ 200,000 Fr. sei für einen der kleinen Kantonal-

verbände ^..eit drükender als sur einen der großen. Dies ist vollkommen richtig. Gleichwohl wird die Annahme dieser Bestimmung den kleinen Verbänden nicht so nachteilig sein wie eine der verschiedenen Realen, ^uf welehe man bei dem srü^ern Systeme wohl immer wieder gelangen .^ird, wenn man. sich den Beitritt der grosseu Kantone (ohne welche ja das ganze Konkordat nieht zu Stande kommen kann) siehern will. ^hne Konkordat aber hätte man nur etwa die Möglichkeit einer R ü k v e r s i c h e rung bei P r i v a t g e s e l l s c h a f t e n , - unter viel lästigern Bedingungen.

Auch ist die Bestimmung , n..enn sel.on sehr lästig sur den Kleinen, den sie trisst, dennoch nicht ungerecht.

Die kleinen Verbände werden, wie schon erwähnt, viel oster als die mittlern und grossen in den Fall kommen, nur ganz geringe oder selbst gar keine Brandsteuern erheben zu müssen. Die .Schwankungen sind eben nach der Ratur der Dinge bei ihnen arosser als bei den andern.

Gegen Ueberbürdung zu Gunsten eines Grossen schüzt sie ^udem der Jn-

halt des Art. 2.

Die einzelnen Kantone wollen ihre b e s o n d e r n Afsekuran^anstalten nicht ausgeben. Sie wollen ihr eigenes Gesezgebnngs- und Verwal^nngs-

541 recht in der Sache behalten.

Wohl mit Recht.

Als Korrelat des daraus ^

sich ergebenden Vortheils stellt sieh hinwieder die natürliche Verpflichtung dar,

auch zu hasten für .^ie gewohnliehen Folgen, fomit jene ^er-

pflichtung, die gewohnlicheren Ergebnisse selbst zu tragen.

Ein Brandschaden von 100,000 oder selbst 200,000 Franken ist für jeden Kanton ein aussergewohnliches und schweres Ereigniss. Es ist allerdings besonders drükend sür einen der kleinsten Verbände. dennoch ist die Summe nicht so gross, dass nicht auch ein solcher sieh bei einem derartigen Verluste ohne finanziellen Ruin sehr. wohl noch selbst helfen ^ konnte.

Die Summe von Fr. 100,000 oder 200,000 ist übrigens eben dnrchgehends nur beispielsweise ausgesprochen. Dieselbe kann , wenn es ^wekmässig seheint, eben so gut durch eine andere ersezt werden. Gleichwohl dürste diese oder jene Zahl sich als geeignet empfehlen. Sie sind beide, wie gesagt, nicht so gross, dass dnrch das Aufbringen einer solchen Summe auch der kleinste Kanton finanziell zu Grunde gerichtet würde, und doch sind sie bedeutend genug, um die Konkordatsstände gegen die gewohnliehen allgemeineren folgen etwaiger Nachlässigkeit in Bauten oder in andern ..Beziehungen der Feuerpolizei zu sichern. Es würde sieh darnach ^as Konkordat wirksamer zeigen als nach dem von der Tit. Kommission angenommenen Entwurse und doch nicht all^.. häusig ana^.rnsen werden konnen, namentlich nicht so häufig, dass dadurch die Beitragspflieht in den verschiedenen Kantoualverbänden mehr oder minder gleichsam n i v e l l i r t würde. Das Lezte soll nicht Regel werden, da die .Brandgesährlichkeit in den einzelnen Bezirken eine unverkennbar ver-

sehiedene ist. Es würde ein häufig wiederkehrendes Gleichstellen des pro-m^l.^Sazes - also ein Ri.^elliren -- zu starken Unbilligkeiten

führen, wenn man nicht, unter vollständiger Aufhebung der .Kantonalverbände und des betreffenden kantonalen Gesezgelmngsreehts, das gesammte Brandversteherungs.vesen vollständig eentralisiren will, was nicht

Beabsichtigt ist.

Bei Annahme des^ Sazes von 200,000 ^ranken wäre in den 3l).

Jahren 1833-62 die konkordatsmässige Hülse in folgenden Fällen anzurufen gewesen : 1) 1833 von Reuenbnrg

2) l 837 ,, Appenzell A. Rh. ,, ,, 3) 184.^ .. Reuenburg ,^ ,, 4) 1854 ,, St. Gallen ,, ,, 5) 1856

,,

Bern

6) l 86 t ,, Glarus

Reue Fr.

344,3 l 7

bei einem Sehaden von

,,

,,

,,

,,

Ab die primitiven 200,000 Fr., 6 mal

,, ,, ,,

^,,

,, ., ,,

623,154 2l3,653 3 l 0,41^

,,

310,^

,, ,, 2,640,000^ Zusammen 4,442,485 .

. . 1,200,000

Wären den Konkordatskantonen zu decken verblieben .

.

3,242,485

542

Die Konkordatshülse wi.re also etwas ofter gewährt worden ats n..ch dem angenommenen Entwurfe, ohne dass die im Verband stehenden Kantone in diesen 30 Jahren wesentlich stärker belastet worden wären, als nach dem gedachten Entwurse.

Natürlich würde sich das Verhältniss ändern, schon wenn man ans 150,000 Fr. als Rorm heranginge. Zn den obigen Fällen von Reue Fr.

4,442,485

wären folgende gekommen .

7) 8) 9) 10)

1834 Bern mit 1839 Ditto 1843 Ditto 1848 St. Gallen

. . .

Zusammen

wovon. abgingen 10 mal 150,000

3,656,980

und hätten ausgebracht werden müssen Würde man aas l 00,000 Fr. herangehen, so kämen

zu obigen Fällen mit .

.

noch solgende weitere:

11) 1838 Aargau mit l 3) 1844 Renenburg ,, 14) 1845 Wallis ,, 15) 1848 Aargau 16) 1858 Waadt 17) 1858 Wallis 18) 186l Luzern 19) 1862 Beru 20) 1862 Ditto 12) 1840 Ditto

wovon abgingen 20 mal l00,0l)0

.

l 67,246 172,856 l 99, 257 l 75, l 36 5, l 56,980 1,500,000

.

.

5,156,980

125,830 144,210 114,921 140,000 104,141 105,699 105,000 116,128 113,695 104,500 Zusammen 6,331,104 2,000,000 . 4,331,104

somit beizusteuern gewesen wären .

wovon immer noch weit .über die Hälfte aus den eineu Unglückssall von Glarus tommt.

. Rimmt man an, dass der Häuserwerth, welcher hier in Betracht kommt es sind Rotizen auch ans solchen Kantonen einbegriffen, welche keine besondern Assekuranzanstalten besitzen) in diesen 30 Jahren (1833 bis 1862) durehsehnittlieh nur 1500 Millionen neue Franken betragen habe, so ergabt sich, dass an Konkordatsbeiträgen hätten erhoben werden nlüssen: ^

54.^ bel der ^.orm v^..

^

in ^0 Jahren zusammen.

Fr. 200,000 ,, 150,000 ,, .l 00,000

in sedem Jahr durchschnittlieh.

2,16^ 2,44 ,, 2,88 ,,

0,07^..

0,08 ,, 0,0..) ,,

Der Unterschied in der Grosse der aufzubringenden Summe erweist sich nicht so bedeutend, wie man annehmen mochte, so lange die neuerem speziellen Erhebungen über die Einzelbrände noch nicht vorlagen. Jm.

Hinblck ans dieses faktische Ergebniss dürste wohl bis ans die Ziffer von 100,000 Fr. herabgegangen werden konnen.

Der Unterzeichnete kann nicht schliessen, ohne noch eine Bemerkung beizufügen. Es lässt sieh nicht verkennen, dass einzelne Cantone ungewohnlich hausig in der Liste der stark beschädigten erseheinen, und zwar ebenso, wenn man die pro nnll^Säze der gan^n Brandsteuer in's Auge fasst, wie wenn man die einzelnen grossen Brandfälle aufzählt.

Von den oben aufgezählten 20 Brandfällen kommen .... ans den .Danton Bern, 3 ,, ..., ,, Reuenburg, .^ ,, ,, ,, Aargan,

2 ,, ., 2 ,, ,, 1

,, ,,

St. Gallen, Wallis,

1 ,, ,,

,,

..,

.,

..

Glarns,

1 ,, 1 ,,

,, ,,

,, ,,

Waadt, Luzern,

.^pen^elt ^l. Rh.,

Aus den grossen Kanton Zürich kam nicht ein ^all.

Es liegt in der Ratur der Dinge, dass ein grosser Verband, wie Bern, oster als ein kleiner dureh bedeutende Brände heimgesucht wird.

D.^nnoch sind einige dieser Zahlen etwas auffallend, so z. B. besonders

bezüglich Renenbnrgs. sehnliche Resultate gibt ein Ueberblik der Kan-

tone^, in denen während der 30 Jahre 18.^3-62 mindestens 2 .^ an Braudsteuer erhoben werden musste. Es kam dieser Fall oor (abgesehen von Glarus) :

2 Mal in Freiburg, 2

,,

^ 3 3 5 ..)

12 -4

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

,, Thurgau, ,, ^, ,, ,, ,, ,, ,,

im Ganzen mit 4 ,,

,,

Zu.^^ ,, Solothurn, ,, St. Gallen, ,, Ludern, ,, Reuenburg, ,, Bern, ,, Aargau, ,,

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

^.

,,4,7 .... 4.^ .^ ^ ,, ^8,2 ,,14 ,, 33 ,, 27,75 ,, 33,3

,, ,, ,, ,, ,, ,,

544 Jn Zürich, Basel (Stadt und Landschaft), Schafshausen, Waadt und Gens war eine Erhebung von 2 0/00 während der gedachten Veriode niemals nothig. Rathsam mochte es immerhin sein. beim Abschlnsse des Konkordates allen Ständen eine Revision ihrer Geseze oder mindestens der Verordnungen über Feuerpolizei anzuempfehlen. .......a und dort ist offenbar noch Manches zu verbessern. Je mehr dies geschieht, um so sicherer wird ein zustandkommendes Konkordat auch von Dauer sein.

Frankfurt a. M., 22. April. 1863.

(S. M.)

#ST#

Friedr. Kolb.

Aus denVerhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 8. Mai 1863.)

Der Bundesrath hat dem vom Grossen Rathe des Kantons G e n f unterm 25. März d. J. erlassenen, aus 12l Artikeln bestehenden Geseze über die Militärorganisation des gedachten Kantons die Genehmigung er-

theilt.

(Vom 11. Mai l 863.)

Jn der Absieht, die Verpflegung beim diessjährigen Truppenzusammenzug in der Weise zu organisiren, dass für jede Division ein Hanptdepot für Lebensmittel errichtet und dass diese aus den Depots den Truppen zugeführt werden, hat der Bundesrath beschlossen, es sei hiezu ein Varktrain-Detasehement des Kantons T h u r g a u von 50 Mann zu verwenden; dagegen sei der gedachte Kanton von der Stellung des Varktrain-Detasehements von 23 Mann zu dispensiren , wozu er nach dem Sehultableau sür den Reserve-Parktrain-Wiederholungskurs in Zürich verpflichtet gewesen wäre.

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Bemerkungen über das beabsichtigte schweizerische Brandassekuranz-Konkordat.(Vom 22. April 1863.)

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1863

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21

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16.05.1863

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535-544

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