458

# S T #

5933

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Abkommen der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Vom 10. November 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit der folgenden Botschaft den Entwurf für einen' Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des mit der Bundesrepublik Deutschland am 2. November 1950 abgeschlossenen Abkommens über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Bechtsschutzes zu unterbreiten.

A.

1. Nach dein Zugammenbruch des Deutschen Beiches im Jahre 1945 wurde das Beichspatentamt in Berlin geschlossen. Daraus ergab sich sowohl für die Deutschen selber wie auch für alle Ausländer die Unmöglichkeit, bei der dafür zuständigen Behörde die für die Erlangung und für die Aufrechterhaltung von gewerblichen Schutzrechten (Erfindungspatenten, Gebrauchsmustern, gewerblichen Mustern oder Modellen, Fabrik- und Handelsmarken) erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Dieser Zustand dauerte bis ins Jahr 1948. Am 1. Oktober 1948 nahmen die sogenannten «Annahmestellen» in Darmstadt und in Berlin ihre Tätigkeit auf. Bei diesen Stellen konnten nunmehr wieder Patentanmeldungen eingereicht werden. Diese Anmeldungen erhielten damit ihren Zeitrang. Sie wurden aber nicht geprüft und Patente wurden nicht erteilt. Am 1. Oktober 1949 wurde das Deutsche Patentamt in München eröffnet, das nun für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Aufgaben des früheren Beichspatentamtes übernahm. Anfangs 1950 teilten die Behörden der Bundes-

459 republik durch Vermittlung der Hohen alliierten Kommission dem Schweizerischen Bundesrat zuhanden der übrigen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums mit, dass mit der Eröffnung des Deutschen Patentamtes in München die Voraussetzungen dafür geschaffen seien, dass die internationalen Verträge auf dem Gebiete des gewerblichen Eechtsschutzes im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland wieder in vollem Umfang angewendet werden können. Diese Mitteilung ist vom Politischen Departement mit Rundschreiben vom 28. Januar 1950 den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht worden.

2. Die beschriebene Entwicklung in Deutschland hatte zur Eolge, dass schweizerische Industrielle, welche für ihre Erfindungen in Deutschland den Patentschutz erlangen wollten, bis zur Eröffnung der Annahmestellen Darmstadt und Berlin im Jahr 1948 davon praktisch ausgeschlossen waren. Als sie sodann nach Eröffnung des Patentamtes in München für ihre in Darmstadt oder nachher in München eingereichten Patentanmeldungen die Priorität ihrer entsprechenden, zum Teil vor mehreren Jahren in der Schweiz vorgenommenen Erstanmeldungen geltend machen wollten, stellten sich die deutschen Behörden auf den Standpunkt, dass Prioritäten, die mehr als 12 Monate älter sind als die Anmeldungen in Deutschland, nicht berücksichtigt werden können, es wäre denn, dass die Schweiz ihrerseits Gegenrecht halte.

3. "Während des Krieges hatte der Bundesrat auf Grund der ausserordentiichen Vollmachten die Möglichkeit geschaffen, abgelaufene Prioritätsfristen, die wegen Kriegseinfluss nicht hatten gewahrt werden können, nachträglich wieder herzustellen, oder Patente usw., welche mangels rechtzeitiger Bezahlung der Jahresgebühren erloschen waren, nachträglich wieder in Kraft zu setzen.

Diese Möglichkeiten bestanden jedoch nur bis Mitte 1948 (Bundesratsbeschlüsse vom 25. Juni 1941 und 28. März 1947). Seither gelten wieder die Bestimmungen des Patentgesetzes und des Prioritätsgesetzes, welche keine Wiedereinsetzung in abgelaufene Fristen kennen. Zurzeit besteht daher in der Schweiz das von den deutschen Behörden für die Wiederherstellung abgelaufener Prioritätsfristen verlangte Gegenrecht in der Tat nicht.

4. Sobald diese Forderung der deutschen Behörden bekannt wurde, haben sich die an der Sache interessierten
schweizerischen Wirtschaftskreise durch Vermittlung des Vorortes des Schweizerischen Handels- und Industrievereins an das Amt für geistiges Eigentum mit dem Ersuchen gewandt, mit den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen zwecks Herstellung dieses Gegenrechtes aufzunehmen; denn ohne die Anerkennung der in Frage stehenden Prioritäten wird für eine grosse Zahl wichtiger Erfindungen kein gültiges Patent mehr in Deutschland erlangt werden können. Der Patentschutz ist aber von grösster Wichtigkeit für die Sicherung des Exportes. Erkundigungen haben in der Folge ergeben, dass deutscherseits die Bereitschaft besteht, in Verhandlungen zur Herstellung des erwähnten Gegenrechtes einzutreten,

460

B.

1. Diese Verhandlungen fanden vom 10.-15. Mai 1950 in Bern statt.

2. Sie wurden durch diö Unterzeichnung eines Protokolls abgeschlossen.

Zu diesem Protokoll gehört als Anlage der Entwurf einer Vereinbarung.

Während über den materiellen Inhalt dieser Vereinbarung eine Verständigung rasch erzielt war, konnte über die ihr zu gebende Form einstweilen keine Einigung erreicht werden.

Durch Vermittlung des Eidgenössischen Politischen Departementes gelang es in der Folge, mit den zuständigen Behörden der Bundesrepublik eine Kegelung der offen gebliebenen Frage zu erzielen, so dass am 2. November 1950 in München von den beiden Delegationsleitern ein Abkommen unterzeichnet werden konnte. Dabei mussten in verschiedenen Artikeln die Endtermine neu festgesetzt werden, da die ursprünglich vorgesehenen Daten durch die Verzögerung der Unterzeichnung überholt worden waren.

C.

Der materielle Inhalt des Abkommens gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass : 1. Die Prioiitätsfristen, um deren Wiederherstellung es sich handelt, haben ihre Grundlage in Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Die Frage, ob nach wie vor «Deutschland» Mitglied dieses Staatsvertrages sei, oder ob die «Bundesrepublik Deutschland» an Stelle des Dritten Beiches getreten sei, wurde im beidseitigen Einverständnis offen gelassen; man begnügte sich mit der Feststellung, dass dieser Staatsvertrag seit der Eröffnung des Deutschen Patentamtes in München «im Gebiet der Bundesrepublik wieder in vollem Umfang angewandt werden kann». Dementsprechend wurde von der schweizerischen Delegation bei Beginn der Verhandlungen die Erklärung abgegeben, «dass die Pariser Verbandsübereinkunft in der Schweiz zugunsten deutscher Staatsangehöriger anwendbar sei».

2. Sodann wurde bei der Abfassung der verschiedenen Bestimmungen weitgehend der Wortlaut des internationalen «Abkommens von Neuenburg betreffend die Erhaltung oder Wiederherstellung des im zweiten Weltkrieg zu Schaden gekommenen gewerblichen Eigentums», vom 8. Februar 1947, zum Vorbild genommen.

3. Zahlreiche deutsche Inhaber von schweizerischen Patenten und schweizerische Inhaber von deutschen Patenten sind in den vergangenen Jahren verhindert worden, die für die Aufrechterhaltung ihrer Patente erforderlichen Gebührenzahlungen zu leisten. Im Einverständnis mit den
hauptsächlichsten Organisationen der schweizerischen Interessenten hat die schweizerische Delegation davon abgesehen, auch auf diesem Gebiet die Schaffung einer Wiederherstellungsmöglichkeit vorzuschlagen. Die deutsche Delegation hat ebenfalls keine solchen Anträge gestellt.

4. Zu den einzelnen Bestimmungen lässt sich folgendes sagen:

461 Zu Art. 1: Der Stichtag des 1. Januar 1945 hängt damit zusammen, dass der neuen deutschen Patentgesetzgebung die Auffassung zugrunde liegt, dass vom 1. Januar 1945 an nicht mehr zuverlässig mit dem ordnungsgemässen Eingang der an das Eeichspatentamt in Berlin aufgegebenen Sendungen gerechnet werden konnte.

Der Stichtag des 1. Oktober 1950 hat seinen Grund darin, dass am 1. Oktober 1949 das Deutsche Patentamt in München seine Tätigkeit aufgenommen hat und von da an wieder die normale Frist (12 Monate) zur Anwendung gelangen konnte. Die Verlängerung rechtfertigt sich nur dort, wo die ordentliche Prioritätsfrist schon vor Eröffnung des Deutschen Patentamtes zu laufen begann.

Der Endtermin vom 31. Juli 1951 wurde gewählt, damit den Interessenten vom voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an noch genügend Zeit bleibt, um Nutzen aus dem Abkommen zu ziehen.

In diesem Eahmen kann somit ein Schweizer eine Priorität aus einer in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1944 und dem 1. Oktober 1949 in der Schweiz eingereichten Anmeldung noch geltend machen zugunsten von Nachanmeldungen, welche jetzt schon beim Deutschen Patentamt in München eingereicht sind oder dort noch bis zum 81. Juli 1951 eingereicht werden.

Zu Art. 2: Abs. l, lit. a: Die Bestimmung, dass die Staatsangehörigkeit massgebend und der Wohnsitz unerheblich sei, wird zur Folge haben, dass sich auch deutsche Staatsangehörige, die in Berlin oder in der russischen Zone von Deutschland wohnen, auf die Bestimmungen der Vereinbarung berufen können. Denn die «deutsche Staatsangehörigkeit» steht nach deutscher Auffassung nicht nur Bewohnern der Bundesrepublik zu, sondern allen Bürgern des früheren Eeiches.

Abs. 2 : Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass Angehörige von dritten Staaten auf dem Weg der Abtretung an einen Angehörigen der Schweiz bzw. Deutschlands Nutzen aus diesem Abkommen ziehen.

Zu Art. 3: Nach dieser Bestimmung können Schweizer beim Deutschen Patentamt in München die Priorität aus einer in der Schweiz oder in irgendeinem andern Verbandsland vorgenommenen Erstanmeldung in Anspruch nehmen; umgekehrt können deutsche Staatsangehörige für ihre Nachanmeldung in der Schweiz die Priorität aus einer ersten Anmeldung beanspruchen, welche sie bei einer der beiden Annahmestellen Darmstadt oder Berlin oder in
irgendeinem andern Verbandsland eingereicht haben.

Zu Art. 4: Zur Wahrung der Prioritätsrechte gehört nicht nur die Einreichung der zweiten Anmeldung vor Ablauf der erstreckten Frist, sondern dazu noch die

462 Abgabe der Erklärung, dass für diese zweite Anmeldung eine Priorität aus einer Erstanmeldung beansprucht werde. Nach schweizerischem Eecht muss diese Erklärung spätestens im Zeitpunkt der Patenterteilung, nach deutschem Eecht dagegen schon zwei Monate nach Einreichung der zweiten Anmeldung vorliegen. Es ist möglich, dass diese Eristen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens schon abgelaufen sind. Daher war es nötig, auch für sie eine Nachholfrist einzuräumen. In der Schweiz wird sich damit unter Umständen der schon unter den Vollmachtenbeschlüssen von 1941 und 1947 möglich gewordene Fall wiederholen, dass nach Erteilung des Patentes noch nachtraglich eine Priorität zugelassen werden muss. Diese Fälle werden in der «Patentliste» jeweilen veröffentlicht _werden.

Zu Art. 5: Gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes betreffend die Prioritätsrechte an Erfindungspatenten ist die Erwerbung eines Mitbenutzungsrechtes Dritter an der Erfindung «während der Prioritätsfrist» ausgeschlossen. Dritte, die schon vor Beginn der Prioritätsfrist, d. h. also schon vor der ersten ausländischen Anmeldung die nämliche Erfindung benützt haben, bleiben im Genuss dieser Mitbenützung.

Ist die Anmeldung in der Schweiz sodann erst nach Ablauf der 12monatigen Prioritätsfrist eingereicht worden, so kann die Erfindung bis zur Anmeldung in der Schweiz wiederum von Dritten benützt worden sein. Es erschien als gerechtfertigt, auch diesen Dritten ihren Besitzstand zu wahren, wie dies seinerzeit auch im Neuenburger Abkommen (vgl. dessen Art. 6) geschehen ist. Wie in Neuenburg wurde aber ein in der Vergangenheit liegender Stichtag (31. Juli 1950) festgesetzt, nach welchem keine Mitbenutzungsrechte mehr entstehen konnten; damit sollen Dritte ausgeschlossen werden, die ihre Vorbereitungen für eine Benützung der Erfindung erst trafen, nachdem sie Kenntnis vom bevorstehenden Abschluss dieses Abkommens erhalten hatten.

Wurde die Nachanmeldung in der Schweiz schon vor dem 31. Juli 1950 eingereicht, so fand damit die Periode, während welcher Mitbenutzungsrechte erworben werden konnten, schon in jenem früheren Zeitpunkt ihr Ende; es hat selbstverständlich sein Bewenden bei der gesetzlichen Eegel, dass nach Einreichung der Patentanmeldung keine Mitbenutzungsrechte mehr entstehen können (Art. 8 P G). Das ist der Sinn des Zusatzes « . . . und vor dem Tag der Nachanmeldung... ».

Das Mitbenutzungsrecht wird dem Dritten «nach Massgabe der durch die Gesetzgebung des betreffenden Landes getroffenen Bestimmungen» eingeräumt, d. h. es wirkt nur zugunsten seines Geschäftsbetriebes und kann nur zusammen mit diesem veräussert oder vererbt werden (vgl. Art. 8 P G). Eine Entschädigungspflicht des Dritten wurde nicht vorgesehen. Es handelt sich hier in der Eegel um Erfindungen, welche noch nicht Gegenstand einer Veröffentlichung (z. B. in einer Patentschrift) geworden sind, so dass zu vermuten ist, dass der Dritte diese Erfindung selbständig gemacht und nicht bloss nachgeahmt hat.

463

Zu Art. 6: Diese Bestimmung nimmt Eücksicht auf den Umstand, dass die Aktenbestände des Beichspatentamtes zum Teil durch Kriegshandlungen zerstört worden sind und infolgedessen die Ausstellung von formgerechten Prioritätsbelegen zum Teil verunmöglicht ist. Es rechtfertigt sich, sich in solchen Fällen mit einer Glaubhaftmachung von Inhalt und Zeitpunkt der Erstanmeldung zu begnügen; die Bestimmung entspricht einer analogen Massnahme, welche das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 19. November 1947 gestutzt auf Artikel 19 des Bundesratsbeschlusses vom 28. März 1947 verfügt hatte.

Zu Art. 7: Zurzeit gelten die schweizerischen Patente ohne weiteres auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein. Die den deutschen Staatsangehörigen durch das Abkommen eingeräumten Eechte wirken sich daher auch auf dem Gebiet des Fürstentums aus. Infolgedessen erschien es als angezeigt, dafür zu sorgen, dass auch die Angehörigen des Fürstentums sich in Deutschland auf dieses Abkommen berufen können. Die Regierung des Fürstentums hat ihre Zustimmung zu dieser Eegelung erteilt.

Zu Art. 8: Keine Bemerkung.

5. Im übrigen wurden von den beiden Delegationen noch die folgenden Erklärungen abgegeben und entgegengenommen, die bei der Ausführung des Abkommens massgebend sein sollen.

a. Beide Delegationen erklärten übereinstimmend: 1. dass die Anträge auf Wiedereinsetzung in abgelaufene Prioritätsfristen gebührenfrei behandelt werden sollen; 2. dass sowohl beim Deutschen Patentamt in München als beim Amt für geistiges Eigentum in Bern alle bereits eingereichten Anmeldungen pendent gehalten werden sollen, bis feststeht, ob ein "Wiedereinsetzungsantrag noch gestellt wird oder nicht; insbesondere sollen keine Anmeldungen zurückgewiesen werden, solange die im Abkommen vorgesehenen Fristen noch laufen; 8. dass Hinterlegungen, die während oder nach dem Krieg bei Notaren, Gerichten und dergleichen vorgenommen wurden, nicht als Anmeldungen im Sinne von Artikel 3 des Abkommens gelten.

b. Die deutsche Delegation erklärte, dass die von den Annahmestellen in Darmstadt und Berlin ausgestellten Prioritätsbelege nach deutschem Eecht gleiche Wirkung und Geltung haben wie die vom Deutschen Patentamt in München ausgestellten Belege,

464 D. Schlussîolgerungen 1. Das Abkommen entspricht, wie schon weiter oben festgestellt wurde, einem dringenden Bedürfnis namentlich der schweizerischen Exportindustrie, welche ohne die hier entstehende Möglichkeit der Wiederherstellung abgelaufener Prioritätsfristen für eine grosse Zahl ihrer Erfindungen in Deutschland keine gültigen Patente mehr erlangen könnte. Die Einräumung der gleichen Vorteile durch die Schweiz an deutsche Patentinhaber ist Voraussetzung für die Erfüllung des Begehrens der schweizerischen Exportindustrie. Das vorliegende Abkommen darf unter diesen Umständen als im Interesse des Landes liegend bezeichnet werden.

2. Die Verpflichtungen, welche der Schweiz aus diesem Abkommen erwachsen, sind nicht dauernder Natur. Das Abkommen wird spätestens am 31. Juli 1951 gegenstandslos werden» da nur bis zu diesem Zeitpunkt Anträge auf Wiederherstellung abgelaufener Fristen entgegenzunehmen sind. Wohl werden die auf Grund des Abkommens verfügten Fristwiederherstellungen ihre Wirkung ausüben, solange die betreffenden Patente in Kraft stehen, also während einer Dauer von (höchstens) 15 Jahren. Diese Fortdauer der Wirkungen ändert jedoch nichts daran, dass es sich um ein kurzfristiges Abkommen handelt, welches gemäss Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung dem Eeferendum nicht untersteht.

3. Die Ausführung des Abkommens in der Schweiz wird keine besonderen Gesetzgebungsmassnahmen erfordern. Das Abkommen verschafft in der Schweiz nur deutschen Staatsangehörigen gewisse Eechte, und diese Berechtigten werden sich gegenüber den schweizerischen Verwaltungsbehörden oder Gerichten direkt auf das genehmigte Abkommen berufen können.

4. Auf Grund der vorstehenden Überlegungen beantragen wir Ihnen die Genehmigung des Abkommens und unterbreiten Ihnen den entsprechend abgefassten Entwurf für einen Bundesbeschluss.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10, November 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Vizekanzler: Ch. Oser

465

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des von der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland am 2. November 1950 abgeschlossenen Abkommens über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1950, beschliesst :

Art. l Das am 2. November 1950 von der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Kechtsschutzes wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug der genehmigten Vereinbarung beauftragt und zum Erlass der dafür erforderlichen Bestimmungen ermächtigt.

9368

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Abkommen der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Vom 10. November 1950)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

5933

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.11.1950

Date Data Seite

458-465

Page Pagina Ref. No

10 037 233

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.