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Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Grundsätzliche Bewilligung des

Schweizerischen Bundesrates für die Erweiterung des Kraftwerkes Laufenburg durch den Einbau zweier weiterer Maschinensätze (Vom

22. April 1918)

Der Schweizerische Bundesrat, nach Einsichtnahme in einen Bericht und Antrag des Departements des Innern vom 5. April 1918, in Anwendung des Artikels 7 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, beschliesst : Nach stattgehabter Verständigung mit den Grossherzoglich badischen Behörden sowie nach Anhörung der zuständigen Behörden des Kantons Aargau wird der Firma «Kraftwerk Laufenburg»

auf Grund ihres Gesuches vom 81. August/25. September 1917 und in Ergänzung der « Grundsätzlichen Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage im Ehein bei Laufenburg» vom 30. Juli 1906*) die

grundsätzliche Bewilligung erteilt, unter nachstehenden Bedingungen ihre Wasserwerkanlage durch den Einbau zweier weiterer Maschinensätze von je 12 000 PS maximaler Leistung zu erweitern. , Diese Bewilligung tritt erst dann in rechtliche Wirksamkeit, wenn die beiderseitigen Eegierungen sich die für ihr Staatsgebiet erteilten Bewilligungen mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Bewilligung beiderseits unter Zugrundelegung übereinstimmender Pläne erteilt ist und 'die Bedingungen der beiden Bewilligungen in allen Punkten, welche die beiderseitigen Interessen gleichzeitig berühren und daher einer gleichmassigen Eegelung bedürfen, sich in Übereinstimmung befinden.

*) Vom Begierungsrat des Kantons Aargau erteilt.

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Art. l Alle Bedingungen und Vorschriften der «Grundsätzlichen Bewilligung» des Kantons Aargau vom 30. Juli 1906 gelten sinngernäss auch für die Bewilligung zur Werkserweiterung, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen abgeändert werden.

Art. 2 Die Erstellung der Anlage hat nach den Angaben der eingereichten Projektunterlagen zu geschehen. Abweichungen davon dürfen nur im Einverständnis und mit Bewilligung der Verleihungsbehörden erfolgen.

Art. 3 Der Fischpass auf der Schweizer Seite ist den durch die Werkserweiterung bedingten neuen Verhältnissen anzupassen.

Die Auferlegung weitergehender Verpflichtungen im Interesse der Fischerei bleibt der Verleihungsbehörde vorbehalten.

Art. 4 Für die Erstellung der Anlage wird eine Baufrist von 3 Jahren, von der Aushändigung der Bewilligung an gerechnet, erteilt.

Eine Verlängerung dieser Frist wird von der Verleihungsbehörde gewährt werden, wenn dies durch elementare Ereignisse oder Zustände veranlasst, im übrigen nur, wenn es durch sonstige, von der Behörde als erheblich erachtete Gründe gerechtfertigt ist.

Art. 5 Die Ergänzungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die Bauten von den zuständigen Behörden in jeder Hinsicht als plangemäss befunden worden sind und sämtliche Verschluss- und Aufzugsvorrichtungen sich als betriebsfähig erwiesen haben.

Art. 6 Das Kraftwerk Laufenburg hat vor der Bewilligung zur Ausführung der Bauten folgende Nachweise zu leisten: 1. ob und inwieweit eine Verbesserung des Ablaufs des Betriebswassers durch die Zurückverlegung der linksseitigen Ufermauer des Unterkanals und Beseitigung des scharfen Knies am Ende dieser Mauer sowie durch eine weitere Kürzung des Vorkopfes am Einlauf der Fischtreppe zu erzielen sei ; 2. den vollständigen Nachweis über die Standsicherheit der Ufermauern und der Zwischenmauer sowie der Tragfähigkeit des Baugrundes im Oberkanal.

Die Verleihungsbehörde behält sich vor, dem Kraftwerk Laufenburg nach erfolgter Prüfung der beigebrachten Ausweise Änderungen der Bauausführung aufzuerlegen.

185 Art. 7 Alle Bechte des Bundes, des Kantons Aargau und Dritter sollen ausdrücklich gewahrt bleiben.

Art. 8 Ftir allen Schaden, den der Bund, der Kanton Aargau, Gemeinden oder Private an bestehenden Eechten erleiden und der mit den bewilligten Anlagen in ursächlichem Zusammenhang steht, haftet die Konzessionsinhaberin.

Art. 9 Die Konzessionsinhaberin ist verpflichtet, den Bund und den Kanton Aargau bezüglich allfälliger gegen ihn erhobener Ansprüche von Drittpersonen vollkommen schadlos zu halten und alle diesbezüglichen Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen.

Art. 10 Die Gesetzgebung des Bundes, insbesondere auch die in Ausführung des Artikels 24bls der Bundesverfassung erlassenen Vorschriften, sowie die Gesetzgebung des Kantons Aargau bleiben vorbehalten.

Art. 11 Diese Bewilligung wird auf die Dauer der «Grundsätzlichen Bewilligung» des Kantons Aargau vom 30. Juli 1906 erteilt; sie erlischt gleichzeitig mit dieser.

Die Neuanlagen unterliegen den gleichen Heimfalls- und Widerrufsbedingungen.

Art. 12 Für die gewonnene Mehrkraft sind dem Kanton Aargau die vorgeschriebenen Gebühren und Abgaben zu entrichten.

Gemäss Note des Badischen Staatsministeriums an das Eidgenössische Politische Departement vom 16. Juni 1926 ist der badische Verleihungs- und Genehmigungsbescheid vom 28. Mai 1926 dem Kraftwerk Laufenburg zugestellt worden und in Kraft getreten. Das Departement des Innern wird daher, da nunmehr die erforderliche Übereinstimmung zwischen den beiderseitigen Verleihungen herbeigeführt ist, die gegenwärtige, vom Bundesrat unterm 22. April 1918 genehmigte «Grundsätzliche Bewilligung» ebenfalls in Kraft setzen, sobald das Kraftwerk Laufenburg die Annahme der Bedingungen erklärt hat.

Bern, den 10. Juni 1927.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta (L. S).

Der Bundeskanzler: Kaeslin

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Inkraftsetzung Nachdem das Kraftwerk Laufenburg mit Schreiben vom 2. und 14. März 1928 an das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft die Annahme der vorstehenden Bewilligung erklärt hat, setzen wir dieselbe, in Ausführung des bezüglichen Bundesratsbeschlusses vom 10. Juni 1927, auf den jf. Mai 1928 in Kraft.

An Stelle der mit Eingabe vom 31. August/25. September 1917 vorgelegten Pläne betreffend den Einbau zweier weiterer Maschinensätze treten nunmehr die Anlagen der Eingaben vom 18. Januar und 10. April 1928, die den Ersatz von zwei bisherigen Maschineneinheiten von je 6500 Turbinen-PS durch zwei solche von je 13 500 Turbinen-PS vorsehen. Die Pestsetzung der nähern Bedingungen erfolgte auf dem Korrespondenzwege mit dem Kraftwerk Laufenburg und im Einverständnis mit den Eegierungen von Aargau und Baden.

Infolge der veränderten Projektausführung werden die Bestimmungen von Artikel 3, Absatz l, und Artikel 6 als erledigt erklärt.

Bern, den I.Mai 1928.

Eidgenössisches Departement des Innern: Chuard

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Verleihung für

eine Stauerhöhung beim Kraftwerk Laufenburg (Vom 26. März 1926)

Der Schweizerische Bundesrat, nach Einsichtnahme in einen Bericht und Antrag des Departements des Innern vom 15. März 1926, in Anwendung der Artikel 7 und 88, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, gestützt auf Art. 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb Basel, nach Verständigung mit der Eegierung des Freistaates Baden, nach Anhörung des Kantons Aargau, erteilt der Firma Kraftwerk Laufenburg in Laufenburg, (im folgenden «Unternehmer» genannt) in Ergänzung der Grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 30. Juli 1906, auf sein gestelltes Gesuch hin, folgende Verleihung: Art. l

Umfang des neuen Wasserrechts Dem Unternehmer wird das Eecht verliehen, unter nachstehenden Bedingungen bei seiner Wasserkraftanlage am Ehein bei Laufenburg den Stau am Wehr derart einzustellen, dass bei den nachfolgend angegebenen Unterwasserständen der Wasserspiegel 100 m oberhalb der Laufenburger Brücke (Pegel beim «Sternen» am badischen Ufer) die folgenden Höhen (alter schweizerischer Horizont E. P. N. 376,86) nicht überschreitet:

188 UnterWâsser8tand

289,80 290,00 291,00 292,00 293,00 294,00 294,40 294,80 295,00

m m m m m m m m m

Wa&serfiihrung des lïiheins bei Waldshut (1919/20)

Stauhöhe beim Pegel « Sternen » '

Bis zur Einführung Nach Einfuhrung der Großschiffahrt der Großschiffahrt

(160) m3/sec 450 » 860 » 1340 » 1890 »> 2130 » 2370 » 2490 »

302,20 302,25 302,50 302,75 303,00 303,50 303,70 303,90 304,00

m m m m m m m m m

302,20 302,25 302,50 302,75 303,00 303,00 303,00 303,90 304,00

m m m m m m m m m

Nach Einführung der Großschiffahrt dürfen die oben angegebenen Stauhöhen bis zu 293,00 m im Unterwasser nicht unterschritten "werden.

Zwischen den oben genannten Wasserständen hat die Eegulierung kontinuierlich zu erfolgen.

Die maximale Stauhöhe am Wehr wird auf Kote 302,70 m festgesetzt.

Art. 2 Dauer Diese Verleihung erlischt gleichzeitig mit der Grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 30. Juli 1906, d. h. am 14. Dezember 1986.

Art. 3

Betrieb des Wehres Das dem Werke Laufenburg zufliessende Wasser soll in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen an das unterhalb liegende Werk abgegeben werden. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen der Werkbesitzer unter sich, die der staatlichen Genehmigung bedürfen, und besondere Verfügungen der Behörden (Wasserrechtsgesetz Art. 32). Das Kraftwerk Laufenburg ist verpflichtet, die Unterlieger von dem Vorhaben einer unvermeidbaren unregelmässigen Wasserführung, z. B. zwecks Vornahme von Ausbesserungen am Werk, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Schützen nach Anhörung des Kraftwerkes eine allgemeine Anweisung zu erlassen.

Art. 4 TJferschutz Im Staubereich und vom Stauwehr bis zur Einmündung des Kaisterbaehes sind die beidseitigen Bheinufer sowie die Ufer und die Betten der Seiten-

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gewässer in deren Mündungsgebiet vom Unternehmer nach Anweisung der Behörden instand zu halten und nötigenfalls durch besondere Bauten gegen Wasserangriff zu sichern, wo eine erhebliche Schädigung festgestellt wird.

Nach Inbetriebnahme des geplanten Kraftwerkes Dogern beschränkt sich die Uferschutzpflicht im Staubereich auf eine Strecke vom Wehr bis bad. km 55,88.

Die zuständigen Behörden entscheiden, inwieweit eine solche Sicherung durch künstliche Anlagen erforderlich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Art. 5 Geschiebeablagerung and Geschwemmsei Der Unternehmer hat die schädlichen Geschiebeablagerungen in den in Art. 4 angegebenen Flußstrecken nach Anweisung der zuständigen Behörden zu beseitigen und sich über die Verwendung des Materials mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.

Der Zustand auf der ganzen, durch das Kraftwerk ausgenützten Flussstrecke soll nach Anordnung der Behörden und auf Kosten des Unternehmers von Zeit zu Zeit durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile festgestellt werden.

Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Beseitigung des Gesch.wemmsels zu erlassen.

Art. 6 Einstau ins Unterwasser Sofern im Interesse der spätem Schiffbarmachung des Stromes zur Erzielung einer ausreichenden Fahrwassertiefe oder im Interesse der spätem Kraftnutzung der Stufe Säckingen eine Einstauung des Unterwasserspiegels des Kraftwerkes Laufenburg bei niedrigeren Wasserständen zweckmässig erscheint, hat der Unternehmer auf Anordnung der beidseitigen zuständigen Behörden diese Einstauung zu dulden. Für die dem Werke dadurch entstehende Beeinträchtigung der Nutzungsrechte ist ihm nach seiner Wahl durch unentgeltliche Lieferung elektrischer Kraft oder auf andere Weise Ersatz zu leisten.

Soweit dieser Einstau lediglich im Interesse der Schiffahrt liegt, hat die Schifffahrtsunternehmung die Entschädigung zu entrichten; soweit durch die Einstauung des Unterwasserspiegels des Kraftwerkes Laufenburg ein unterhalb errichtetes Kraftwerk Nutzen zieht, hat dieses die Entschädigung zu leisten.

Art. 7 Prüfung der Bauten Der Unternehmer ist verpflichtet, den beidseitigen Behörden auf Verlangen die Nachweise über den Zustand der Stromsohle beim Stauwehr zu liefern.

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Art. 8 Schiffahrt Die Schützen der bestehenden Schiffsschleuse am rechten Ufer sind auf Kosten des Unternehmers dem durch diese Verleihung bewilligten Höherstau anzupassen.

Art. 9 Schadenshaftung und Einstand in Prozesse Für allen Schaden, der mit dem bewilligten Stau in ursächlichem Zusammenhang steht, haftet der Unternehmer.

Er ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten für allfällig gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit in Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen.

Art. 10 Verhältnis zur Grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau Diese Verleihung bildet mit der Grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 30. Juli 1906 eine untrennbare Einheit. Die Bestimmungen der letztern bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit denjenigen der gegenwärtigen Verleihung in Widerspruch stehen.

Bern, den 26. März 1926.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin (L, S.)

Der Bundeskanzler: Kaeslin

Inkraftsetzung Gemäss Note des Badischen Staatsministeriums an das Eidgenössische Politische Departement vom 20. Mai 1926 hat der Bezirksrat Säckingen seinerseits unterm 22. April 1926 dem Kraftwerk Laufenburg die Verleihung und Genehmigung für die in Aussicht genommene Stauerhöhung ebenfalls erteilt.

Nachdem das unterzeichnete Departement festgestellt hat, dass die beiden Verleihungen übereinstimmen, setzt es, in Ausführung des bezüglichen Bundesratsbeschlusses vom 26. März 1926, die vorliegende Verleihung auf den 1. Juni 1926 in Kraft.

Bern, den 31. Mai 1926.

Eidgenössisches Departement des Innern: Chnard

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Verleihung für

eine Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Laufenburg (Vom 22. Dezember 1944)

Gemäss Artikel 24Ms der Bundesverfassung, den Artikeln 7 und 38, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb Basel, im Einvernehmen mit der Badischen Eegierung und nach Anhörung der Regierung des Kantons Aargau wird der Firma Kraftwerk Laufenbarg (im folgenden «Kraftwerksunternehmen» genannt) in Ergänzung der Grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 30. Juli 1906, der Grundsätzlichen Bewilligung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. April 1918 *) und der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. März 1926**). folgende Zusatzverleihung erteilt : Art. l

Umfang der Verleihung Dem Kraftwerksunternehmen wird gestattet, die Maschineneinheiten Nrn. 5 und 6 seines Werkes von je 6500 PS gegen zwei solche von je 13 500 PS maximaler Leistung zu ersetzen, unter gleichzeitiger Erhöhung der Ausbauwassermenge um rund 80 m3/sec. Die Ausbau wassermenge des gesamten Werkeb

*) BEI 1950, I, **) BB] 1950, I,

192 wird nach Durchführung der bewilligten Auswechslung von den beiderseitigen Behörden festgestellt und ist für den Umfang des verliehenen Rechtes massgeb'end.

Für die Bestimmungen der Wassermengen sind die amtlichen Wassermessungen massgebend.

Art. 2 Dauer Diese Verleihung erlischt gleichzeitig mit der Grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 30. Juli 1906, der Grundsätzlichen Bewilligung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. April 1918 und der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. März 1926, nämlich mit Ablauf des 14. Dezember 1986.

Art. 3 Betrieb des Wehres und Kontrolle des Werkes In Ergänzung von § 17 der Grundsätzlichen Bewilligung vom 30. Juli 1906 und der Artikel 3 und 7 der Verleihung vom 26. März 1926 wird folgendes festgesetzt : 1 Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Stauwehres ist alljährlich nach den Weisungen der zuständigen technischen Behörden zu untersuchen.

Das Ergebnis ist diesen Behörden in je einem Exemplar vorzulegen.

2 Das dem Werk Laufenburg zufliessende Wasser soll in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen an das unterhalb liegende Werk weitergegeben werden. Bei Vorhaben, die eine unvermeidbare und unregelmässige Wasserführung bedingen, z. B. zwecks Vornahme von Ausbesserungen am Werk, bat das Kraftwerksunternehmen die Bewilligung der zuständigen Behörden einzuholen und die Unterlieger rechtzeitig vom bewilligten Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Für schädliche Folgen haftet das Kraftwerksunternehmen.

Zur Verhütung von Schwallerscheinungen bei plötzlichen Unterbrechungen der Stromabgabe sind auf Verlangen der Behörden Wasserwiderstände einzubauen.

3 Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Schützen nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine allgemeine Anweisung zu erlassen.

Hierbei kann im Interesse einer einwandfreien Eegelung der Wasserstände der Einbau von Eegistrierapparaten, die die Wehrschützenstellungen im Krafthaus aufzeichnen, verlangt werden.

4 Bei Arbeiten arn Stauwehr darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden nicht mehr als eine Wehröffnung, und zwar nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Mai, ausser Dienst gestellt werden. Derartige Arbeiten sind stets nach Möglichkeit zu beschleunigen.

193 Art. 4 TJîerschutz In Ergänzung von Artikel 4 der Verleihung vom 26. März 1926 wird folgendes bestimmt: Das Kraftwerksunternehmen ist berechtigt, im Falle widerrechtlicher Beschädigung der Ufer nach den Bestimmungen des Zivilrechts selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

Art. 5 Künftige Großschiffahrt § 19 a der Grundsätzlichen Bewilligung vom 30. Juli 1906 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1 Das Kraftwerksunternehmen hat die Entnahme des zur Speisung der Schiffahrtsanlagen erforderlichen Wassers ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

2 Das Kraftwerksunternehmen hat den zum Betrieb und zur Beleuchtung der Schiffahrtsanlagen benötigten elektrischen Strom kostenlos zu liefern.

3 Sofern für die Schiffahrt Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen sind, hat das Kraftwerksunternehmen den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus erwachsenden wesentlichen Betriebsstörungen und Schädigungen.

4 Das Kraftwerksunternehmen hat das für die Schiffahrtsanlagen erforderliche Gelände nach Weisung der beiden Eegierungen zu erwerben und zum Erwerbspreis ohne Zinsberechnung zugunsten der Schiffahrt abzutreten. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann das Kraftwerksunternehmen über dieses Gelände verfügen, darf jedoch darauf keine bleibenden Bauten errichten.

5 Das Kraftwerksunternehmen hat im Zeitpunkt des Baues der Schiffahrtsanlagen nach Entscheidung der beiden Eegierungen entweder Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen zu übernehmen oder einen einmaligen Beitrag von EM 60000 an den Bau der Schiffahrtsanlagen zu leisten.

Der Beitrag von EM 60 000 ist auf den deutschen Baukostenindex 1937 bezogen und ist entsprechend dem im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung gültigen Baukostenindex zu ändern. Die beiden Eegierungen behalten sich vor, statt EM 60 000 Fr. 100 000, bezogen auf das schweizerische Preisniveau vom 1. September 1939, zugrunde zu legen und entsprechend dem imZeitpunkt der Fälligkeit gültigen Preisniveau geändert zu fordern.

Wird dem Kraftwerksunternehmen Betrieb. Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen überbunden, darf es nicht mehr belastet werden, als der Leistung des einmaligen Beitrages entspricht.

Hat es den einmaligen Beitrag zu erbringen, so steht den beiden Eegierungen zu. den Beitrag in Eeichsmark oder in Schweizerfranken oder aber den Beitrag zum Teil in Eeichsmark, zum Teil in Franken zu verlangen.

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Zu den Leistungen für Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung gehört, dass der Schleusendienst während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Eeiertagen, bei Tag und nach besonderen Weisungen der zuständigen Behörden auch bei Nacht sichergestellt wird.

Im übrigen werden die Behörden über die Leistungen des Kraftwerksunternehmens für den Betrieb der Schiffahrtsanlagen besondere Vorschriften und eine Schiffahrtspolizeiordnung erlassen.

7 Die Bestimmungen des § 27 der Grundsätzlichen Bewilligung vom 30. Juli 1906 gelten auch für Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen, soweit sie dem Kraftwerksunternehmen nach Ziffern 5 und 6 obliegen.

Art. 6 Gebühren und Wasserzins Für den schweizerischen Anteil der gewonnenen Mehrleistung hat das Kraftwerksunternehmen dem Kanton Aargau die einmalige Konzessionsgebühr und den jährlichen Wasserzins nach den einschlägigen kantonalen Verordnungen zu entrichten.

Art. 7 Verhältnis dieser Verleihung zu den Grundsätzlichen Bewilligungen vom 30. Juli 1906 und vom 22. April 1918 und zur Verleihung vom 26. März 1926 Diese Verleihung bildet mit der Grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 30. Juli 1906, der Grundsätzlichen Bewilligung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. April 1918 und der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. März 1926 eine untrennbare Einheit. Die Bestimmungen der drei letzteren bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit denjenigen der gegenwärtigen Verleihung in Widerspruch stehen.

Art. 8 Wirksamkeit der Verleihung Diese Verleihung wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander die für ihr Gebiet erteilte Verleihung mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass deren Bedingungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 erforderlich ist, übereinstimmen.

Bern, den 22. Dezember 1944.

(L. S.)

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Stampili Der Bundeskanzler: Leimgruber

195 Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der badischen und schweizerischen Verleihung feststeht, wird die vorliegende Verleihung auf den 1. Februar 1950 in Kraft gesetzt.

Bern, den 30. Dezember 1949.

(

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement l Celio

Aushändigung Im gegenseitigen Einverständnis der beiderseitigen zuständigen Behörden ist die vorliegende Verleihung am 1. Februar 1950 ausgehändigt worden.

Bern, den 1.Februar 1950.

Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft: Kuntschen

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Verleihung für

eine Stauerhöhung bei den Kraftwerken Äugst-Wyhlen (Vom 23. Dezember 1925)

Der Schweizerische B u n d e & r a t , nach Einsichtnahme in einen Bericht und Antrag des Departements des Innern vom 17. Dezember 1925, in Anwendung der Artikel 7 und 38, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, gestützt auf Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Bhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, nach Verständigung mit der Eegierung des Freistaates Baden, nach Anhörung der Kantone Aargau und Baselland, erteilt dem Kanton Baselstadt und den Kraftübertragungswerken Bheinfelden (im folgenden «Unternehmer» genannt) in Ergänzung der grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 20. April 1907 und der Konzession des Kantons Basellandschaft vom gleichen Tage*) auf ihr gestelltes Gesuch hin folgende

Verleihung Art. l Umfang des neuen Wasserrechts Den Unternehmern wird das ßecht verliehen, unter nachstehenden Bedingungen bei ihren Wasserkraftanlagen am Ehein bei Augst-Wyhlen den Stau auf die Kote 264,00 m (alter schweizerischer Horizont E. P. N. 376,86) zu erhöhen. Die Stauhöhe von 264,00 m darf aber nur eingestellt werden, solange der Ehein bei Basel eine Wassermenge führt, die gleich oder kleiner ist als 1294 m3/sec (Pegel Basel 1,50 m, 1918). Die Stauhöhe ist zu verringern bei steigendem Ehein, und zwar wie folgt: *) Amtsblatt für den Kanton Basel-Landschaft Kr. 18, vom 26. April 1907.

S. 331 ff.

197 Stauhöhe am Wehr Augst-Wyhlen

Jthein- Wassermenge

Pegel Basel (1918)

268,90 m u. M.

263,80 m » 263,70 m » 263,60 m » 263,50 m »

1361 m3/sec 1431 » 1501 » 1574 » 1648 »

(1,60 m) (1,70 m) (1,80 m) (1,90 m) (2,00 m)

Zwischen den hier genannten Wasserständen hat die Eegulierung kontinuierlich zu erfolgen.

Art. 2 Dauer Diese Verleihung erlischt gleichzeitig mit der grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 20. April 1907 und der Konzession des Kantons Basellandschaft vom gleichen Tage, nämlich am 6. Februar 1988.

Art. 3 Betrieb des Wehres Das den Werken Augst-Wyhlen zufliessende Wasser soll in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen an das unterhalb liegende Werk abgegeben werden. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen der Werkbesitzer unter sich, die der staatlichen Genehmigung bedürfen, und besondere Verfügungen der Behörden (Wasserrechtsgesetz Art. 32). Die Unternehmer sind verpflichtet, die Unterlieger von dem Vorhaben einer unvermeidbaren unregelmässigen Wasserführung, z. B. zwecks Vornahme von Ausbesserungen an den Werken, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Schützen nach Anhörung der Unternehmer eine allgemeine Anweisung zu erlassen.

Art. 4 Uferschutz Im Staubereich und auf einer Strecke von 600 m unterhalb des Wehres sind die beidseitigen Ufer des Bheins sowie die Ufer und die Betten der Seitengewässer in deren Mündungsgebiet von den Unternehmern nach Anweisung der Behörden instand zu halten und nötigenfalls durch besondere Bauten gegen Wasserangriff zu sichern, wo eine erhebliche Schädigung festgestellt wird. Die zuständigen Behörden entscheiden, inwieweit eine solche Sicherung durch künstliche Anlagen erforderlich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. l.

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198 Art. 5 Geschiebeablagerung und Geschwemmsei Die Unternehmer haben die schädlichen Geschiebeablagerungen in den in Artikel 4 angegebenen Flußstrecken nach Anweisung der zuständigen Behörden zu beseitigen und sich über die Verwendung des Materials mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.

Der Zustand auf der ganzen, durch die Kraftwerke ausgenützten Flussstrecke soll nach Anordnung der Behörden und auf Kosten der Unternehmer von Zeit zu Zeit durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile festgestellt werden.

Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.

Art. 6 Einstau ins Unterwasser Sofern im Interesse der spätem Schiffbarmachung des Stromes zur Erzielung einer ausreichenden Fahrwassertiefe oder im Interesse der spätem Kraftnutzung der Stufe Birsfelden eine Einstauung des Unterwasserspiegels der Kraftwerke Augst-Wyhlen bei niedrigeren Wasserständen zweckmässig erscheint, haben die Unternehmer auf Anordnung der beidseitigen zuständigen Behörden diese Einstauung zu dulden. Für die den Werken dadurch entstehende Beeinträchtigung der Nutzungsrechte ist ihnen nach ihrer Wahl durch unentgeltliche Lieferung elektrischer Kraft oder auf andere Weise Ersatz zu leisten.

Soweit dieser Einstau lediglich im Interesse der Schiffahrt liegt, hat die Schifffahrtsunternehmung die Entschädigung zu entrichten; soweit durch die Einstauung des Unterwasserspiegels der Kraftwerke Augst-Wyhlen ein unterhalb liegendes Kraftwerk Nutzen zieht, hat dieses die Entschädigung zu leisten.

Art. 7 Prüfung der Bauten Die Unternehmer sind verpflichtet, den beidseitigen Behörden auf Verlangen die Nachweise über den Zustand der Stromsohle beim Stauwehr zu liefern.

Art. 8 Schiffahrt Die Schiffahrtsschleuse auf dem linken Ufer ist auf Kosten der Unternehmer dem durch diese Verleihung bewilligten Höherstau anzupassen. Die Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass der Platz zwischen dem Unterwasserkanal, der Insel Gewert und dem Gleisanschluss zum Turbinenhaus bzw. der Schaltanlage in der aus dem beigegebenen Lageplan ersichtlichen Ausdehnung auf den Zeitpunkt, da er für die Erstellung einer rechtsufrigen Großschiffahrtsschleuse erworben wird, auf Kosten der Unternehmer von allfällig inzwischen erstellten Bauten freigemacht wird.

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Art. 9 Schadenhaftung und Einstand in Prozesse Für allen Sehaden, der mit dem bewilligten Stau in ursächlichem Zusammenhang steht, haften die Unternehmer.

Sie sind verpflichtet, die beidseitigen Staaten für allfällig gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit in Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen.

Art. 10 Verhältnis zwischen den kantonalen Verleihungen und der vorliegenden Verleihung Diese Verleihung bildet mit der grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 20. April 1907 und der Konzession des Kantons Basellandschaft vom gleichen Tage eine untrennbare Einheit. Die Bestimmungen der beiden letztern bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit denjenigen der gegenwärtigen Verleihung in Widerspruch stehen.

Bern, den 23. Dezember 1925.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy (L. S.)

Der Bundeskanzler: Kaeslin

Inkraftsetzung Gemäss Note des Badischen Staatsministeriums an das Eidgenössische Politische Departement vom 12. August 1926 hat der Bezirksrat Lörrach seinerseits unterm 25. Mai 1926 dem Kanton Baselstadt und den Kraftübertragungswerken Eheinfelden die Verleihung und Genehmigung für die in Aussicht genommene Stauerhöhung ebenfalls erteilt.

Nachdem das unterzeichnete Departement festgestellt hat, dass die beiden Verleihungen übereinstimmen, setzt es, in Ausführung des bezüglichen Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1925, die vorliegende Verleihung auf den 1. September 1926 in Kraft.

Bern, den 25. August 1926.

Eidgenössisches Departement des Innern, Der Stellvertreter: Häberlin

200

Verleihung für

die Stauerhöhung beim Kraftwerk Äugst-Wyhlen (Vom 22. Dezember 1944)

Gemäss Art. 24bls der Bundesverfassung, den Artikeln 7 und 38, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb Basel, im Einvernehmen mit der Badischen Kegierung und nach Anhörung der Begierungen der Kantone Aargau und Basellandschaft wird dem Kanton Baselstadt und den Kraftübertragungswerken Rheinfeldeu [(im folgenden «Kraftwerksunternehmen» genannt) in Ergänzung der grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 20. April 1907, der Konzession des Kantons Basellandschaft vom gleichen Tage und der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1925*), folgende Zusatzverleihung

erteilt :

Art. l Umfang des neuen Wasserrechtes Dem Kraftwerksunternehmen wird das Eecht verliehen, die Stauhöhe am Wehr Augst-Wyhlen gegenüber den Bestimmungen der Verleihung vom 23. Dezember 1925 (Art. 1) ständig auf Höchst-Kote 264,10 m (E.P.N. 376,86 m) zu halten.

Art. 2 Dauer Diese Verleihung erlischt gleichzeitig mit der grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 20. April 1907, der Konzession des Kantons Basel*) BEI 1950, I,

201

landschaft vom gleichen Tage und der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 28. Dezember 1925, nämlich am 6. Februar 1988.

Art. 3 Uferschutz In Ergänzung von Artikel 4 der Verleihung vom 23. Dezember 1925 wird folgendes bestimmt: Das Kraftwerksunternehmen ist berechtigt, im Falle widerrechtlicher Beschädigung der Ufer nach den Bestimmungen des Zivilrechts selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

Art. 4 Bestehende Großschiffahrt In Abänderung und Ergänzung von § 9 und § 21 der grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 20. April 1907 und der Konzession des Kantons Basellandschaft vom gleichen Tage sowie in Ergänzung von Artikel 8 der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1925 wird folgendes bestimmt: Das Kraftwerksunternehmen hat den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der bestehenden Schiffahrtsanlagen ganz auf seine Kosten zu übernehmen.

Art. 5 Künftige Großschiffahrt Das Kraftwerksunternehmen hat die Entnahme des zur Speisung der Schiffahrtsanlagen erforderlichen Wassers ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

2 Das Kraftwerksunternehmen hat den zum Betrieb und zur Beleuchtung der Schiffahrtsanlagen benötigten elektrischen Strom kostenlos zu hefern.

3 Sofern für die Schiffahrt Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen sind, hat das Kraftwerksunternehmen den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus erwachsenden wesentlichen Betriebsstörungen und Schädigungen.

4 Das Kraftwerksunternehmen hat das für die Schiffahrtsanlagen erforderliche Gelände nach Weisung der beiden Eegierungen zu erwerben und zum Erwerbspreis ohne Zinsberechnung zugunsten der Schiffahrt abzutreten. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann das Kraftwerksunternehmen über dieses Gelände verfügen, darf jedoch darauf keine bleibenden Bauten errichten.

6 Das Kraftwerksunternehmen hat im Zeitpunkt des Baues der Schiffahrtsanlagen nach Entscheidung der beiden Eegierungen entweder Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen zu übernehmen oder einen einmaligen Beitrag von EM 120 000 an den Bau der Schiffahrtsanlagen zu leisten.

1

202

Der Beitrag von EM 120 000 ist auf den deutschen Baukostenindex 1937 bezogen und ist entsprechend demjenigen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung zu ändern. Die beiden Eegierungen behalten sich vor, statt EM 120 000 Fr. 200000, bezogen auf das schweizerische Preisniveau vom I.September 1939, zugrunde zu legen und entsprechend dem im Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen Preisniveau geändert zu fordern.

Wird dem Kraftwerksunternehmen Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen überbunden, darf es nicht mehr belastet werden, als der Leistung des einmaligen Beitrages entspricht.

Hat es den einmaligen Geldbeitrag zu erbringen, so steht den beiden Eegierungen zu, denselben in Eeichsmark oder in Schweizerfranken oder aber den Beitrag zum Teil in Eeichsmark, zum Teil in Franken zu verlangen.

6 Zu den Leistungen für Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung gehört, dass der Schleusendienst während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und nach besonderen Weisungen der zuständigen Behörden auch bei Nacht sichergestellt wird.

Die Behörden werden im übrigen über die Leistungen des Kraftwerksunternehmens für den Betrieb der Schiffahrtsanlagen besondere Vorschriften erlassen.

7 Die Bestimmungen des § 32 der grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 20. April 1907 und des § 37 der Konzession des Kantons Basellandschaft vom gleichen Tage gelten auch für Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen, soweit sie dem Kraftwerksunternehmen nach Ziffern 5 und 6 obliegen.

Art. 6 Gebühren und Wasserzins Für den schweizerischen Anteil der gewonnenen Mehrleistung hat das Kraftwerksunternehmen den Kantonen Aargau und Basellandschaft die einmalige Konzessionsgebühr und den jährlichen Wasserzins nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften zu entrichten.

Art. 7

Verhältnis dieser Verleihungen zu den kantonalen Verleihungen und zur Verleihung vom 23. Dezember 1925 Diese Verleihung bildet mit der grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 20. April 1907 und der Konzession des Kantons Basellandschaft vom gleichen Tage sowie mit der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1925 eine untrennbare Einheit. Die Bestimmungen der drei letzteren bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit denjenigen der gegenwärtigen Verleihung in Widerspruch stehen.

203

Art. 8 Wirksamkeit dei Verleihung Diese Verleihung tritt erst in rechtliche Wirksamkeit, wenn die Begierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander die für ihr Gebiet erteilten Verleihungen mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 erforderlich ist, übereinstimmen.

Bern, den 22. Dezember 1944.

(L. S.)

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Stampili Der Bundeskanzler: Leimgruber

Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der badischen und schweizerischen Verleihung feststeht, wird die vorliegende Verleihung auf den 1. Februar 1950 in Kraft gesetzt.

Bern, den 80. Dezember 1949.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Celio

Aushändigung Im gegenseitigen Einverständnis der beiderseitigen zuständigen Behörden ist die vorliegende Verleihung am 1. Februar 1950 ausgehändigt worden.

Bern, den 1. Februar 1950.

8938

Eidgenossisches Amt für Wasserwirtschaft: Konischen

204

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Buchdruckgewerbe

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, srlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Buchdruckgewerbe 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1. Die Lehrlingsausbildung im Buchdruckgewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe: a. Schriftsetzer mit einer Lehrzeitdauer von vier Jahren 6. Buchdrucker » » » » vier » c. Stereotypem » » » » drei » d. Galvanoplastiker » » » » drei » e. Stereotypem- Galvanoplastiker » » » » vier » 2. Die zuständige kantonale Behörde kann bei allen Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge 1. Lehrlinge dürfen nur in Betrieben angenommen werden, a. in denen der Inhaber oder die mit der Ausbildung betraute Person sich über eine abgeschlossene Lehre in demjenigen Berufe ausweist, in welchem ein Lehrling ausgebildet werden soll: b. die über genügende technische Einrichtungen (Satzmaterial und Druckmaschinen) verfügen und sich über eine hinreichende Vielgestaltigkeit

205 von Arbeiten ausweisen, um den in Ziffer 3 dieses Eeglementes umschriebenen Lehrstoff des betreffenden Berufes vollständig zu vermitteln.

2. Die Bestimmungen des Artikels 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Recht zur Ausbildung von Lehrlingen bleiben vorbehalten.

8. Im übrigen ist für die Zahl der in einem Betriebe zugelassenen Lehrlinge die Anzahl der dort ständig beschäftigten gelernten Gehilfen (Schriftsetzer, Buchdrucker, Stereotypeure, Galvanoplastiker und Stereotypem-- Galvanoplastiker) massgebend. Dabei ist jeder Beruf gesondert zu behandeln. Ein Betrieb darf gleichzeitig ausbilden: a. Schriftsetzer: 1 Lehrling, wenn standig bis zu 5 gelernte Schriftsetzer beschäftigt ·werden, 2 Lehrlinge, wenn ständig 6-10 gelernte Schriftsetzer beschäftigt werden.

3 Lehrlinge, wenn standig 11-18 gelernte Schriftsetzer beschäftigt werden, 4 Lehrlinge, wenn standig 19-40 gelernte Schriftsetzer beschäftigt werden, 5 Lehrlinge, wenn ständig 41 und mehr gelernte Schriftsetzer beschäftigt werden.

b. B u c h d r u c k e r : 1 Lehrling, wenn ständig bis zu 4 gelernte Buchdrucker beschäftigt werden, 2 Lehrlinge, wenn ständig 5-8 gelernte Buchdrucker beschäftigt werden, 3 Lehrlinge, wenn ständig 9 und mehr gelernte Buchdrucker beschäftigt werden.

Maschinensetzer, ständig als Korrektoren tätige Schriftsetzer und dauernd an Buchdruck-Eotations- und Tiefdruckmaschinen beschäftigte Buchdrucker fallen bei den vorstehenden Berechnungen nicht in Betracht.

c. S t e r e o t y p e u r e : Kein Betrieb darf mehr als einen Lehrling zu gleicher Zeit ausbilden.

d. Galvanoplastiker: Kein Betrieb darf mehr als einen Lehrling zu gleicher Zeit ausbilden.

e. Stereotypeur-Galvanoplastiker : Kein Betrieb darf mehr als einen Lehrling zu gleicher Zeit ausbilden.

Anmerkung für alle 4. Betriebe, die nicht setzer und Buchdrucker) Schriftsetzer- oder einen

Berufe: mehr als 3 gelernte Gehilfen (Hand- und Maschinenständig beschäftigen, dürfen gleichzeitig nur einen Buchdruckerlehrling ausbilden.

206 5. Als Zahl der ständig beschäftigten Gehilfen gilt die Anzahl der Handsetzer (lit. a) bzw. Buchdrucker (lit. b), die zur Zeit des geringsten Bestandes an solchem Personal während der zwölf Monate vor Einstellung des Lehrlings beschäftigt war.

6. Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen derselben Sparte hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

7. Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

8. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde, nach Anhörung der Berufsverbände, im Einzelfall die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

9. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird dringend empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramme Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind jeweilen zu wiederholen.

a. Schriftsetzer Erstes Lehrjahr Praktische A u s b i l d u n g : Setzen von glattem Satz unter Beachtung genauen Ausschliessens. Ablegen von Satzmaterial. Setzen einfacher Inserate und Akzidenzen nach Vorlage. Unterricht im Buchdruckmaschinensaal (6 Wochen).

B e r u f s k e n n t n i s s e : Schriften, Blindmaterial, Ziffern, Zeichen, Schmuckmaterial. Korrekturzeichen, typographische Masse (Typometer), Normalschriftlinie, Eachausdrücke, Abkürzungen.

Zweites Lehrjahr Praktische A u s b i l d u n g : Setzen von Werk- und gemischtem Satz.

Exaktes Ausgleichen von Versaliensatz. Setzen einfacher Tabellen, Inseraten und Akzidenzen.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Goldener Schnitt. Stellen einzelner Zeilen auf optische Mitte. Initialen im Satz. Ausschiessen einfacher Druckformen.

Drittes Lehrjahr P r a k t i s c h e A u s b i l d u n g : Einfaches Umbrechen von Werksatz (Untertitel, Kapiteltitel, Überschriften, Pussnoten, Norm, Signatur, Kolumnentitel, Marginalien). Ausmessen und Umrechnen des Umfanges des Werkes. Selbständiges Einteilen und Setzen von Tabellen, Inseraten, Akzidenzen und Katalogen.

207 Berufskenntnisse : Ausschiessen der Druckformen in Hoch- und Querformat. Zeichen für Kalender-, Fahrplan- und mathematischen Satz, Berechnen des Manuskriptes. Klischeearten.

Viertes Lehrjahr Praktische A u s b i l d u n g : Selbständiges Arbeiten in Akzidenz-, Werk-, Inseraten-, Tabellen- und Titelsatz. Umbrechen von Werken mit Illustrationen.

Ausziehen der Farbe bei farbigen Schriftsätzen.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Allgemeine Kenntnisse der verschiedenen Papierformate und der Setzmaschinensysteme. Druckverfahren. Grundfarben.

b. Buchdrucker Erstes Lehrjahr Praktische A u s b i l d u n g : Schliessen von Formen für die Tiegeldruckpresse. Aufzugmachen, Zurichten und Drucken einfacher Arbeiten am Tiegel.

Schliessen von Formen bis zu acht Seiten für die Schnellpresse (nach vorhandenem Formatbogen). Justieren von Druckstöcken. Unterricht im Setzersaal (6 Wochen).

B e r u f s k e n n t n i s s e : Grundregeln für das Ausschiesseu. Ausschiessen bis zu acht Seiten Hoch- und Querformat. Allgemeine Kenntnisse über die Buchdruckmaschinen. Fachausdrücke, typographisches Maßsystem. Unterschied des Druckprinzipes zwischen Tiegel und Schnellpresse. Behandlung dei Maschinen.

Zweites Lehrjahr Praktische A u s b i l d u n g : Formatmachen. Schliessen von Formen nach Formatbogen bis zu 16 Seiten. Mithelfen beim Zurichten an der Schnellpresse.

Selbständiges Drucken von Formen bis zu acht Seiten auf der Schnellpresse.

Drucken einfacher farbiger Arbeiten am Tiegel. Stellen der Walzen am Tiegel und an der Schnellpresse. Bauen von Plattenschuhen (Klischeeunterlagen).

Drucken einzelner Strichätzungen und Autotypien. Herstellen von Handausschnitten und mechanischen Zurichtungen.

Beruf skenntnisse : Ausschiessen bis zu 16 Seiten Hoch- und Querformat. Kenntnis der verschiedenen Zylinderdruckpressen und ihrer Teile. Behandlung der Maschinen. Behebung von Störungen beim Fortdruck. Abwicklung der Stoppzylinderpresse. Farbenkenntnis (Grund- und Zweitfarben, Mischen derselben).

Drittes Lehrjahr P r a k t i s c h e A u s b i l d u n g : Mithelfen beim Zurichten von illustrierten Werkfonnen. Herstellen von Zylinderausgleichen. Selbständiges Drucken von Tabellenformen (zum Umschliessen). Mischen von Farben nach Vorlagen.

Drucken einfarbiger Arbeiten auf der Schnellpresse. Selbständiges Herstellen von Plattenzurichtungen, Handausschnitten und mechanischen Zurichtungen.

Ausschiessen bis zu 32 Seiten Hochformat.

208 Berufskenntnisse: Drucktechnik für sämtliche vorkommenden Arbeiten. Erweiterte Maschinenkenntnisse (Zweitourenpressen, Anlegeapparate).

Zweck und Anwendung der verschiedenen Aufzüge. Genauer Passer am Tiegel und an der Zylinderdruckpresse. Farbenkenntnisse. Behandlung der Drucksache nach dem Druck.

Viertes Lehrjahr Praktische A u s b i l d u n g : Selbständiges Zurichten und Drucken von Werk-, Tabellen-, Akzidenz- und Illustrationsformen. Mithelfen beim Tonfarben- und Doppeltonfarbendruck. Selbständiges Drucken von illustrierten Werkformen bis zu 16 Seiten.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Druckvorgang beim Flach- und Tiefdruck. Vollständiges Beherrschen der Tiegel- und Zylinderdruckpressen, Kenntnis der Funktionen der verschiedenen Maschinenteile. Stellen der Walzen nach der Form. Behebung von Schwierigkeiten mit Farben. Papier- und Klischeekenntnisse.

c. Stereotypeure Erstes Lehrjahr P r a k t i s c h e A u s b i l d u n g : Schliessen von Formen. Auslegen, Handschlagen und Prägen von Matern. Giessen von Stereos (in Flachguss). Unterricht im Seti-ersaal (6 Wochen).

B e r u f s k e n n t n i s s e : Anfange und geschichtliche Entwicklung der Stereotypie. Aufklärung über die Berufsgefahren. Fachausdrücke. Eegeln des Ausschiessens. Typographisches Maßsystem. Schrift- und Blindmaterial. Legierung des Stereometalls.

Zweites Lehrjahr Praktische Ausbildung : Warm- und Kaltprägen von Matern. Schlagen und Prägen von Matern für schwierigere Formen. Auslegen und Zurichten von Matern. Giessen von Stereos (Flach- und Rundguss). Reinigen von Stereo- und Setzmaschinenmetall. Bearbeiten. Justieren und Montieren von Klischees und Stereos. Scharfen der Werkzeuge. Herstellen von Bleischnitten. Ausführen einfacher Korrekturen. Unterricht im Buchdruckmaschinensaal (6 Wochen).

B e r u f s k e n n t n i s s e : Ausschiessen für den Eotationsbuchdruck. Fachausdrücke. Klischeearten. Maternkenntnisse (Nass-und Fabrikmater). Prägeauflagen. Metallegierungen. Maschinenpark in der Stereotypie. Grundsätzliches über den Buch- und Eotationsbuchdruck.

Drittes Lehrjahr Praktische A u s b i l d u n g : Prägen (eventuell Bürstenschlag) aller vorkommenden Satz- und Klischeearten. Prägen von Autotypien und Holzschnitten. Unterricht am Giesswerk. (Wenn kein eigenes Giesswerk vorhanden ist, so hat unbedingt ein Austausch mit einem andern Betrieb zu erfolgen, der einen Halb- oder Vollautomaten besitzt.) Ausführen aller vorkommenden

209 Giessarbeiten. Ausführen schwieriger Korrekturen an Klischees, besonders an Stereos und Galvanos. Herstellen von schwierigeren Bleischnitten. Flicken lädierter Schriften (Holz und Blei).

B e r u f s k e n n t n i s s e : Vor- und Nachteile der Stereotypie. Eigenschaften und Behandlung der Originalformen (glatter Satz, Tabellen, Maschinensatz, Klischees), Prägefestigkeit der Schrift. Herstellung der Klischees und der Duplikate. Die verschiedenen Druckverfahren. Die gebräuchlichsten Papiersorten und -formate. Ausschiessen für den Eotationsbuchdruck. Fachausdrücke.

Eingiess- und Klebeverfahren. Vernicklung und Vernicklungsanlagen. Gewinnung, Eigenschaften, Behandlung und Legierung der Metalle. Herstellung iind Eigenschaften der Nass- und Fabrikmatern. Kenntnis sämtlicher Stereotypiemaschinen und -apparate.

d. Galvanoplastiker Erstes Lehrjahr P r a k t i s c h e Ausbildung: Schliessen von Formen. Behandeln und Präparieren des Prägematerials ; Prägen von einfachen Formen. Graphitieren und Fertigmachen für das Bad. Ablösen, Verzinnen und Auslegen der Kupferniederschläge. Fertigmachen der Galvanos und Montieren auf Holz. Instandhalten der Bäder.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Ausschiessen. Die gesundheitlichen Gefahren in der Galvanoplastik. Die Elektrizität in der Galvanoplastik. Fachausdrücke. Metalllegierungen. Schriften und Satzmaterial. Klischeearten.

Zweites Lehrjahr P r a k t i s c h e A u s b i l d u n g : Prägen von schwierigeren Formen. Abdecken von "Wachsprägangen. Bedienen der elektrischen Anlage. Schärfen der Werkzeuge (Stichel, Fräser, Spiralbohrer). Ausführen einfacher Korrekturen an Galvanos. Montieren von Galvanos, Stereos und Klischees auf Holz und Blei (Löten, Kleben, Nageln und Aufschrauben). Beinigen des Hintergiess- und Setzmaschinenmetalls.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Wachs-, Guttapercha-, Blei- und Zellonprägungen.

Maschinenkenntnisse. Kenntnis der Bäder. Die verschiedenen Buchdruckmaschinen.

Drittes Lehrjahr Praktische Ausbildung : Prägen von schwierigen Formen, wie Inserate, Tabellen und Autotypien. Bedienen des Bades. Hintergiessen und Eichten der Galvanos. Ausführen von komplizierten Korrekturen an Galvanos, Stereos und Originalklischees. Herstellen von Ausklinkungen. Anbringen von Ausschnitten in Holz- und Bleifüssen.

210 B e r u f s k e n n t n i s s e : Behandlung und Bestimmung der galvanischen Bader. Die verschiedenen Druckverfahren. Die Verhärtungsverfahren. Herstellung der verschiedenen Originalklischees.

e. Stereotypem-Galvanoplastiker Pur die Ausbildung der Lehrlinge, die gleichzeitig den Stereotypeur- und den Galvanoplastikerberuf erlernen, sind die vorstehenden Lehrprogramme c und d sinngemäss auf die vier Lehrjahre zu verteilen.

4. Inkrafttreten Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 26. Juni 1937 und tritt am 1. Februar 1950 in Kraft.

Bern, den 28. Dezember 1949.

Eidgenossisches

Volksivirtschaftsdepartement, Rubattel

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Buchdruckgewerbe Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932 erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Buchdruckgewerbe 1. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Lehrabschlussprüfung der Schriftsetzer, Buchdrucker, Stereotypeure, Galvanoplastiker und Stereotypeur- Galvanoplastiker zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ;

211

b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2. Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen, beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern 1. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. In der Regel findet die Prüfung in der Lehrdruckerei statt. Sie kann ausnahmsweise in einer andern hiefür geeigneten Druckerei oder Berufsschule durchgeführt werden.

2. Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute aus den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Während der Arbeitsprüfung und der Prüfung in den Berufskenntnissen haben zwei Experten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) anwesend zu sein.

3. Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz anzuweisen und die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in betriebsbereitem Zustande zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten sind ihm auszuhändigen und wenn nötig zu erklären. Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer 1. Die Prüfungen dauern: a. für Schriftsetzer Arbeitsprüfung Berufskenntnisse b. für Buchdrucker Arbeitsprüfung Berufskenntnisse c. für Stereotypeure Arbeitsprüfung Berufskenntnisse d. für Galvanoplastiker Arbeitsprüfung Berufskenntnisse e. für S t e r e o t y p e u r - G a l v a n o p l a s t i k e r Arbeitsprüfung Berufskenntnisse

2 Tage 1% Tage % Tag 2 Tage 1% Tage % Tag 1% Tage l Tag % Tag 1% Tage l Tag % Tag 2 Tage 11/2 Tage % Tag

212 2. Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen. Behörde.

, 4. Priifungsstoff Jeder Prüfling hat sämtliche nachstehend erwähnten Arbeiten in seinem erlernten Berufe auszuführen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist, soweit tunlich, anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

a. Schriftsetzer Arbeitsprüfung 1. Glatter Satz. Nach gut geschriebenem Manuskript je eine Stunde Garmond Antiqua und Fraktur auf 20 Cicero Breite (kornpress). Mindestleistung 1450 Buchstaben pro Stunde.

2. Titelsatz. Nicht zu komplizierter Text für Innentitel.

3. Umbrechen. Acht Seiten mit Eingangs- und Ausgangskolumne; Fussnoten und Einbauen eines Klischees mit Legende.

4. Tabellensatz. Tabelle A 4 mit 7 bis 8 Feldern und teilweiser Unterteilung.

5. Akzidenzsatz. Geschäftskarte oder genormter Briefkopf A4.

6. Inseratensatz. Grosse und Zweckbestimmung des Inserates (Zeitung oder Zeitschrift) sind vorzuschreiben.

7. Korrigieren und Ablegen. Vornahme einer Korrektur und einer Maschinenrevision. -- Ablegen von Inseraten oder Akzidenzen.

Berufskenntnisse 1, D e u t s c h e Sprache und Manuskriptlesen. Diktat, Sprachlehre (mündlich) -- Lesen je einer Quartseite lateinischer und deutscher Handschrift.

2. Z w e i t e L a n d e s s p r a c h e (Französisch oder Italienisch). Schriftliche Übersetzung in die Muttersprache; Grundbegriffe der Sprachlehre (mündlich).

8. Allgemeine Fachkenntnisse. Akzidenz und Inserat. Materialkunde und technische Ausdrücke. Setz- und Druckmaschinensysteme.

4. Umbrechen. Kenntnisse im Umbrechen eines einfachen Werkes mit Illustrationen.

5. Ausschiessen und typographisches Eechnen. Grundregeln des Ausschiessens. Falzen eines Bogens. Ausschiessen folgender Formen: 4, 8 und 16 Seiten in einer und in zwei Formen (Schön- und Widerdruck) ; 24 Seiten in zwei Formen (8 und 16 Seiten); 4 Seiten Querformat zum Umstülpen; Titelbogen von 16 Seiten (Schmutztitel, Titel, Inhaltsverzeichnis, Vorwort und Text). -- Schriftliches Eechnen.

213 b. Buchdrucker Arbeitsprufung Ì. F o r m a t m a c h e n und S c h l i e s s e n . Stellung des Formates nach Angabe des Beschnittes. Ausschiessen von 16 Seiten gemischten Werksatzes (Titel, Inserat, Autotypie und Strichklischee). Bau eines Plattenschuhes (Blei oder Eisen). Schliessen der Form.

2. Einrichten einer Z y l i n d e r d r u c k p r e s s e (Stoppzylinderpresse oder Zweitourenmaschine) und Registermachen.Mindestpapierformat:61x86cm.

(Das Farbwerk muss gereinigt und die Maschine mit dem Grundaufzug versehen sein.) Stellen der Walzen und des Farbkastens: FarbeinlAuf. Aufougmaehen und Stellen der Marken und Greifer. -- Eegistermachen ; Erstellen eines registerhaltenden Abzuges.

3. Zurichtung und Fortdruck. Zurichten nach Schattierung. Zweckmassiges Montieren auf dem Druckzylinder. -- Bereitstellen der Maschine finden Fortdruck. Farbgebung. Fortdruck und Auflagenbehandlung.

4. Tiegeldruck. Einrichten einer zweifarbigen Akzidenz A 4. Aufzug mit Grundstraffen. Genauer Passer, Einfärbung.

5. Klischeezurichtung. Montieren und Justieren eines Klischees auf Holz. Herstellen einer mechanischen Bildzurichtung in dem von der Lehrdruckerei verwendeten Verfahren. Handausschnitt.

6. Farbenmischen. Mischen eines lasierenden Farbtones (Zweit- oder Dnttfarbe) nach gedruckter Vorlage.

Beruf skenntnisse 1. Ausschiessen. Ausschiessregeln und deren Anwendung. Ausschiessen bis zu 32 Seiten Hoch- und 16 Seiten Querformat. Ausschiessen in Streifen und in Schön- und Widerdruckformen. Kenntnis im Formenschliessen und Formateinteilen.

2. Maschinenkenntnisse. Tiegeldruckpresse und Automat. Stoppzylinderpresse und Zweitourenmaschine; Einlegeapparate.

3. Drucktechnik. Aufzugarten und deren Verwendung. Zurichtarten und deren Anwendung. Bildzurichtung. Kenntnisse über Flach- und Tiefdruckverfahren. Spezialarbeiten : Perforieren, Billen, Stanzen, Prägen.

4. Walzenkenntnisse. Herstellung, Giessfehler, Behandlung und Druckschwierigkeiten.

5. Farbenkenntnisse. Herstellung der schwarzen Farben. Grundstoffe und Mischung der bunten Farben. Spezialfarben. Zusatzmittel. Druckschwierigkeiten.

6. Klischeekenntnisse. Arten, Herstellung, Anwendung, Kaster, Behandlung vor und nach dem Druck. Druckschwierigkeiten.

7. Papierkenntnisse. Grundstoffe, Fabrikation. Sorten und Formate.

Papierprüfung. Druckschwierigkeiten.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

16

214

c. Stereotypem?

Arbeitsprûfung 1. Formatmachen und Schliessen. Zeitungsformen (Textseite, Inseratseite, Seite mit 2-mm-Autotypie zum Drucken ab Blei, Seite zum Aufkleben eines Dünnzinkklischees), Tabelle, Schreibschriftsatz; Broschürenform (acht Seiten für Botationsbuchdruck) : Holzschnitt.

2. Matrizieren. Prägen der in Ziffer l genannten Zeitimgsformen, der acht Seiten Oktav (für Eotationsbuchdruck) und des Holzschnittes. Handschlag der Tabellenform und der Schreibschriftform.

3. Auslegen und Zurichten der geprägten und geschlagenen Matern.

4. Giessen. Cicero- und Vollguss der Tabellen-, Schreibschrift- und Holzschnittform. Eundguss der Zeitungsformen und der Broschürenform im Handgiessinstrument und im Giesswerk.

5. Fertigmachen und Korrektur. Sägen, Bestossen, Justieren und Fertigmachen der Ciceroplatte und des Vollgusses. Korrigieren der Linienanschlüsse bei der Tabelle. Fertigmachen der Eundplatten und Montieren eines Klischees für Eotationsdruck (Klebeverfahren). Justieren, Aufnageln und Auflöten je eines Klischees. Schärfen der Werkzeuge. Ausführen einer Korrektur.

Flicken eines lädierten Buchstabens. Ausführen eines Bleischnittes.

Berufskenntnisse 1. Allgemeine Fachkenntnisse. Vor- und Nachteile der Stereotypie.

Behandlung der Originalformen (glatter Satz, Inserate, Tabellen, Maschinensatz, Klischees). Herstellung der Originalklischees und der Duplikate. Druckverfahren. Gebräuchlichste Papiersorten und -formate.

2. Besondere Fachkenntnisse. Ausschiessen aller üblichen Formen.

Ausschiessen für den Eotationsbuchdruck. Klebe verfahren. Eingiessverf ahren.

Vernicklung. Fachausdrücke. Metallkenntnisse (Gewinnung, Eigenschaften, Behandlung, Legierung). Nass- und Fabrikmatern. Schwundmasse. Vorbereitung der Prägeform. Auflage und Prägedauer für Kalt- und Warmprägung.

3. Maschinenkenntnisse. Prägepressen, Trockenapparaturen, Eundund Flachgiessinstrumente, Giessmaschinen. Bearbeitungsmaschinen, Vernicklungsanlagen.

cl. Galvanoplastiker Ârbe its^rufung 1. Vorbereiten der Formen. Schliessen je einer Satz- und Inseratenform. Vorbereiten einer Tabellen- und einer Klischeeform.

2. Prägen der in Ziffer l genannten Formen nach einem der üblichen Verfahren.

3. Zurichten und Fertigmachen der Abdrücke (bei Wachsprägung auch Abdecken). Graphitieren. Fertigmachen zum Einhängen ins Bad.

215 4. B e a r b e i t e n der Niederschläge. Ablösen and Verzinnen. Auslegen und Vorbereiten der Niederschläge zum Hintergiessen.

5. Hintergiessen eines Tabellengalvanos, einer Strichätzung und einer Autotypie (Mindestmass: 200 cm2).

6. Fertigmachen und Korrektur. Eichten, Hobeln, Bestossen und Facettieren. Montieren. Auflöten mit Kolben und mit Schnellet. Korrektur.

Bleischnitt. Schärfen der Werkzeuge.

Berufskenntnisse 1. Materialkenntnisse und Ausschiessen. Kenntnis der verschiedenen Materialien und Verfahren für das Prägen. Legierungen des Hintergiessmetalls. Ausschiessen von 4, 8, 12, 16 und 32 Seiten.

2. Allgemeine Fachkenntnisse. Zusammensetzung, Temperaturen und Stärke des Bades. Fachausdrücke. Elektrizität.

S. Maschinenkenntnisse. Prägepressen und Bearbeitungsmaschinen.

Dynamo- und Umformeranlage. Akkumulatoren. Werkzeuge. Buchdruck- und Stereotypiemaschinen.

e. Steieotypeur-Galvanoplastiker Für die Prüfung von Lehrlingen, die sowohl den Beruf eines Stereotypeurs als auch denjenigen eines Galvanoplastikers erlernt haben, sind die vorstehend unter c und d aufgeführten Prüfungsprogramme massgebencl.

5. Beurteilung und Notengebung 1. Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Zweckmässigkeit, technische Ausführung sowie die verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

2. Auf Angaben des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

3. Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeiten

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet. . . .

trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Gehilfen zu stellen sind, nicht entsprechend. .

unbrauchbar

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

4. Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

216 5. Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

6. Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann von der Zentralkommission für das schweizerische Buchdruckergewerbe unentgeltlich bezogen werden.

a. Schriftsetzer Arbeitsprüfung:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Glatter Satz.

Titelsatz.

Umbrechen.

Tabellensatz.

Akzidenzsatz.

Inseratensatz.

Korrigieren und Ablegen.

Berufskenntnisse:

1.

2.

3.

4.

5.

Deutsche Sprache und Manuskriptlesen.

Zweite Landessprache.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Umbrechen.

Ausschiessen und typographisches Eechnen.

b. Buchdrucker

Arbeitsprüfung:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Formatmachen und Schliessen.

Einrichten und Begistennachen.

Zurichtung und Fortdruck.

Tiegeldruck.

Klischeezurichtung.

Farbenmischen.

Berufskenntnisse:

1. Ausschiessen, 2. Maschinenkenntmsse.

3. Drucktechnik.

4. Walzenkenntnisse.

5. Farbenkenntnisse.

6. Klischeekenntnisse.

7. Papierkenntnisse.

c. Stereotypeure

Arbeitsprüfung:

l. Formatmachen und Schliessen.

2. Matrizieren.

3. Auslegen und Zurichten.

4. Giessen.

5. Fertigmachen und Korrektur.

217 Berufskenntnisse:

1. Allgemeine Fachkenntnisse.

2. Besondere Fachkenntnisse.

3. Maschinenkenntnisse.

d. Galvanoplastiker

Arbeitsprüfung:

l.

2.

3.

4.

5.

6.

Vorbereiten der Formen.

Prägen.

Zurichten.

Bearbeiten der Niederschläge.

Hintergiessen.

Fertigmachen und Korrektur.

Berufskenntnisse:

1. Materialkenntnisse und Ausschiessen.

2. Allgemeine Fachkenntnisse.

3. Maschinenkenntnisse.

e. Stereotypeur-Galvanoplastiker

Für die Prüflinge, die sowohl den Beruf eines Stereotypeurs als auch denjenigen eines Galvanoplastikers erlernt haben, sind die vorstehend unter lit. c und d aufgeführten Prüfungspositionen massgebend.

Prürongsergebnis 1. Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Schriftsetzers, des Buchdruckers, des Stereotypeurs und des Galvanoplastikers wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2. Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes zu berechnen.

3. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Gesamtnote wie auch die Note der Arbeitsprüfung und diejenige in den Berufskenntnissen je den Wert 8,0 nicht überschreitet. Wer jedoch in zwei Prüfungspositionen der Arbeitsprüfung die Note 4 oder 5 erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

218

4. Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Stereotypeur-Galvanoplastikers wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird: Note in der Arbeitsprüfung als Stereotypem', Note in der Arbeitsprüfung als Galvanoplastiker, Mittelnote der Berufskenntnisse als Stereotypeur und Galvanoplastiker, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

5. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Gesamtnote wie auch die Noten der beiden Arbeitsprüfungen und die Mittelnote der Berufskenntnisse je den Wert 3,0 nicht überschreiten. Wer jedoch in zwei Prüfungspositionen einer Arbeitsprüfung die Note 4 oder 5 erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

6. Wo sich bei der Prüfung Mangel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 26. Juni 1937 und tritt am 1. Februar 1950 in Kraft.

Bern, den 28. Dezember 1949.

Eidgenössisches 8947

Volkswirtschaftsdefartement, Rubattel

219

Reglement über

die Zwischenprüfungen im Buchdruckgewerbe

Art. l Nach Massgabe von Artikel 17, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und Artikel 22 bis 27 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932 veranstalten die nachstehenden Berufsverbände, der Schweizerische Buchdruckerverein, der Schweizerische Paktorenverband, der Schweizerische Typographenbund und die Schweizerische Buchdruckergewerkschaft auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft

Zwischenprüfungen im Buchdruckgewerbe I. Organisation

Art. 2 Mit der Organisation der Zwischenprüfungen ist die bestehende Zentralkommission für das schweizerische Buchdruckgewerbe betraut. Sie wird von den erwähnten Berufsverbänden ernannt und vertritt diese gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Behörden. Die Zentralkommission stellt eine Wegleitung für Prufungsexperten auf.

Art. 3 Jeder Kanton bildet in der Eegel einen Prufungskreis. Kleinere Kantone können zusammen einen Prufungskreis bilden oder sich einem benachbarten Prufungskreis anschliessen. Vereinbarungen hierüber zwischen der Zentralkommission und den zuständigen kantonalen Behörden sind dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bekanntzugeben.

220

Art. 4 1. Für jeden Prüfungskreis wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Vorschlag der lokalen Berufsorganisationen eine Prüfungskommission von mindestens 5 Mitgliedern ernannt, in welcher der Kanton vertreten ist. Wenn möglich ist diese Prüfungskommission die gleiche Kommission, welche die Lehrabschlussprüfungen durchführt.

2. In Prüfungskreisen, die aus mehreren Kantonen bestehen, ernennt diejenige kantonale Behörde die Prüfungskommission, auf deren Gebiet die Prüfungen stattfinden. Jede beteiligte Kantonsbehörde hat das Eecht einer Vertretung in der Kommission.

3. Die Prüfungskommission führt die Prüfungen durch. Sie konstituiert sich selbst und regelt in einem Geschäftsreglement den Verkehr zwischen der kantonalen Behörde, den Betriebsinhabern und der Zentralkommission. Die Zentralkommission ist für die Versicherung der Lehrlinge gegen Unfälle und Sachschäden während der Prüfung besorgt.

u. Anlage und Durchführung der Prüfungen Art. 5 Die Zwischenprüfungen finden gegen Ende der ersten Hälfte der Lehrzeit statt.

Art.|6 In der Regel werden jährlich einmal Zwischenprüfungen durchgeführt.

Sie dauern einen Tag, wovon je die Hälfte eingeräumt wird für a. die Arbeitsprüfung, fc. die Prüfung in den Berufskenntnissen.

Art. 7 1. Die Arbeitsprüfung wird in einer hiefür geeigneten Buchdruckerei oder Berufsschule durchgeführt ; sie wird von einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmervertreter abgenommen.

2. Die Prüfung in den Berufskenntnissen wird nach Anordnung der Prüfungskommission in der Kegel gruppenweise vorgenommen. Wo es zweckmässig erscheint, kann die Prüfung auch besonderen Experten übertragen werden.

Art. 8 Zu den Prüfungen haben ausser den Vertretern des Bundes und der Kantone nur Personen Zutritt, die hiefür vom Vorsitzenden die Bewilligung erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die Lehrlinge ihre Arbeiten ungehindert ausführen können.

221 III. Anforderungen an die Lehrlinge

Art. 9 Schriftsetzer Arbeitsprüfung 1. Glatter Satz und Ablegen. Setzen von gedrucktem oder maschinengeschriebenem fehlerfreiem Manuskript, während je einer halben Stunde Garmond Fraktur und Antiqua auf 20 Cicero Breite (kompress). Mindestleistung, 1050 Buchstaben. -- Ablegen des glatten Satzes.

2. G e s c h ä f t s k a r t e . Einfache Geschäftskarte nachhand- oder maschinengeschriebenem Manuskript. Angaben über Format und Papierfarbe sind unerlässlich.

3. Inserat. Setzen eines einfachen Inserates nach hand- oder maschinengeschriebenem Manuskript. Angaben über Format und Zweckbestimmung (z. B. Zeitung oder Zeitschrift) sind unerlässlich.

4. Tabellensatz. Setzen einer einfachen Tabelle nach hand- oder maschinengeschriebener Vorlage.

Berufskenntnisse I.Deutsche Sprache und Manuskriptlesen. Diktat. -- Lesen handgeschriebener Manuskripte in gut lesbarer Lateinschrift und von gedruckter Frakturschrift. ' 2. Zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch). Schriftliche Übersetzung in die Muttersprache. Für die Lehrlinge aus den romanischen Sprachgebieten zudem Lesen eines Textes in gedruckter Frakturschrift.

3. Allgemeine Fachkenntnisse.iAus der Geschichte des Buchdruckes.

Schriften und Material, Korrekturzeichen, gebräuchliche Fachausdrücke, Abkürzungen und römische Ziffern.

4. Ausschiessen und typographisches Eechnen. Grundregeln, Ausschiessen von 4, 8 und 16 Seiten sowie 4 Seiten als Streifen und 16 Seiten als Schön- und Widerdruckform. -- Kopfrechnen.

Art. 10

Buchdrucker Arbeitsprùfung 1. Formatmachen und Schliessen. Stellung des Formates nach Angabe des Beschnittes. Ausschiessen von 8 Seiten Werksatz in Hochformat (eine Seite Titel, eine Seite Inserat und ein Strichklischee) ; Schliessen der Form.

2. Einrichten einer Zylinderdruckpresse (Stoppzylinderpresse oder Zweitourenmaschine) und Eegistermachen. (Das Farbwerk muss gereinigt und die Maschine mit dem Grundaufzug versehen sein.) Stellen der Walzen und

222

des Farbkastens. Farbeinlauf. Aufzugmachen und Stellen der Marken und Greifer. Herrichten der Bogenausführung und der Bogenauslage. -- Erstellen eines registerhaltenden Abzuges.

3. Zurichten. Zurichten nach Schattierung der in Ziffer l vorgeschriebenen Form. Farbgeben und Bereitstellen der Maschine zum Fortdruck.

4. Tiegeldruck. Einfache Akzidenzarbeit, Format A5. Aufzug mit Grundstraffen und Anlage für Passer.

Berufskenntnisse 1. Ausschiessen und allgemeine Fachkenntnisse. Die Grundregeln des Ausschiessens und ihre Anwendung. Ausschiessen bis 16 Seiten Hochformat und 8 Seiten Querformat. -- Geschichtliches über den Buchdruck. Allgemeingebräuchliche Fachausdrücke. Typographisches Maßsystem. Benennung der Schriften, Ausschluss und Stegmaterial. Korrekturzeichen.

2.Maschinenkenntnisse. Tiegeldruckpresse, Tiegeldruckautomat, Stoppzylinderpresse oder Zweitourenmaschine.

3. Walzenkenntnisse. Zusammensetzung und Eigenschaften der Walzenmasse. Giessen und Behandlung der Walzen. Auswirkung ungeeigneter Walzen auf den Druck.

4. Farbenkenntnisse und Farbenmischen. Schwarze Farben, bunte Farben und Kopierfarbe. Grundstoffe. Mischungen und Eigenschaften der zu mischenden Farben. Mischen einer Zweitfarbe nach gedruckter Vorlage.

5. Papier- und Klischeekenntnisse. Papier: Grundstoffe, Herstellung, Sorten, Formate, Behandlung. -- Klischee: Arten, Behandlung, Herstellung der Stereos und Galvanos.

Art. 11 Stereotypeure

A rbeitspr ùfung 1. F o r m a t m a c h e n und Schliessen. Einfache Werkform. Je eine Textund Inserat-Zeitungsseite. Kleine Akzidenz.

2. Matrizieren. Prägen (eventuell Bürstenschlag) der geschlossenen Formen. Kalt- und Warmprägung. Prägeauflagen.

3. Auslegen und Zurichten der geschlagenen und geprägten Matern.

4. Giessen im entsprechenden Flach- und Eundgiessinstrument (Ciceroplatte, Vollguss, Eotationsdruckplatte).

5. Fertigmachen und Korrektur. Sägen, Bestossen, Justieren und Fertigmachen der Ciceroplatte und des Vollgusses. Ausarbeiten der Eotationsdruckplatte. Ausführen einer Korrektur. Montieren und Justieren eines Klischees auf Bleifuss. (Von den fertigen Platten ist ein Maschinenabzug vorzulegen.)

Schärfen der Werkzeuge. Herstellen eines einfachen Bleischnittes.

223 Berufskenntnisse 1. Allgemeine Fachkenntnisse. Geschichtliche Entwicklung der Stereotypie im Buchdruckgewerbe. Typographisches Maßsystem. Schriften und Blindmaterial. Klischeekenntnisse. Grundsätzliches über den Buch- und den Eotationsbuchdruck. Berufsgefahren.

2. Besondere Fachkenntnisse. Grundregeln des Ausschiessens. Ausschiessen von 4, 8 und 16 Seiten. Regeln des Ausschiessens für die Rotationsbuchdruckmaschine. Fachausdrücke. Formenschliessen. Prägen und Giessen.

Herstellung und Eigenschaften der Nass- und der Fabrikmater. Anforderungen , an die Originalformen (Satz, Klischees). Grundsätzliches über den GUSS.

3. Maschinenkenntnisse. Prägepresse, Trockenapparat, Rund- und Flachgiessinstrument. Bearbeitungsmaschinen.

Art. 12

Galvanoplastiker Arbeitsprüfung 1. V o r b e r e i t e n der Formen. Schliessen einer einfachen Satzform.

Vorbereiten einer Tabellen- und einer Klischeeform.

2. Prägen je einer einfachen Satz- und Klischeeform, nach einem der üblichen Verfahren.

3. Zurichten eines Abdruckes zum Einhängen ins Bad. (Bei Wachsprägung auch Abdecken.)

4. Fertigmachen und K o r r e k t u r . Montieren eines Galvanos auf Holz.

Ausführen einer einfachen Korrektur.

Berufskenntnisse 1. Materialkenntnisse. Zusammensetzung und Eigenschaften des Prägewachses. Graphit. Metallkenntnisse.

2. Maschinenkenntnisse. Prägepressen, Bearbeitungsmaschinen, Werkzeuge.

3. Allgemeine Fachkenntnisse. Schriftkegel, Blindmaterial, typographisches Maßsystem. Klischees. Galvanische Bäder. Fachausdrücke.

Art. 13

Stereotypem-Galvanoplastiker Für die Prüfung von Lehrlingen, die sowohl den Beruf eines Stereotypeurs als auch denjenigen eines Galvanoplastikers erlernen, sind die vorstehend in Artikel 11 und 12 aufgeführten Prüfungsprogramme massgebend.

224 IV. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Allgemeines 1. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, technische Ausführung sowie die verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist.

die wirklich benötigte Zeit aufzuschreiben.

2. Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeiten

Beurteilung

Für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung . sehr gut Für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit . gut Für noch brauchbare Arbeit genügend Für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die unter Berücksichtigung der Dauer der bestandenen Lehrzeit an einen Lehrling zu stellen sind, nicht entspricht. ungenügend Unbrauchbare Arbeit unbrauchbar

Note

l 2 3 4 5

3. Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

4. Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen stellt j e das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer dar ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

5. Das entsprechende Formular kann von der Zentralkommission für das Schweizerische Buchdrackgewerbe unentgeltlich bezogen werden.

a. Schriftsetzer Arbeitsprüfung:

1.

2.

3.

4.

Glatter Satz und Ablegen.

Geschäftskarte.

Inserat.

Tabellensatz.

Berufskenntnisse:

1.

2.

3.

4.

Deutsche Sprache und Manuskriptlesen.

Zweite Landessprache.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Ausschiessen und typographisches Eechnen.

b. Buchdrucker

Arbeitsprüfung:

1.

2.

3.

4.

Formatmachen und Schliessen.

Einrichten und Eegistermachen.

Zurichten.

Tiegeldruck.

225 Berufskenntnisse : 1.

2.

3.

4.

5.

Ausschiessen und allgemeine Fachkenntnisse.

Maschinenkenntnisse.

Walzenkenntnisse.

Farbenkenntnisse und Farbenraischen.

Papier- und Klischeekenntnisse.

c. Stereotypeure Formatmachen und Schliessen.

Matrizieren.

Auslegen und Zurichten.

Giessen.

Fertigmachen und Korrektur.

Arbeitsprufung:

1.

2.

3.

4.

5.

Berufskenntnisse:

1. Allgemeine Fachkenntnisse.

2. Besondere Fachkenntnisse.

3. Maschinenkenntnisse.

d. Galvanoplastiker

Arbeitsprüfung:

1.

2.

3.

4.

Vorbereiten der Formen.

Prägen, Zurichten.

Fertigmachen, und Korrektur.

Berufskenntnisse : 1. Materialkenntnisse.

2. Maschinenkenntnisse.

3. Allgemeine Fachkenntnisse.

e. Stereotypeur-Galvanoplastiker Für die Prüflinge, die sowohl den Beruf eines Stereotypeurs als auch denjenigen eines Galvanoplastikers erlernen, sind die vorstehend unter c und d aufgeführten Prüfungspositionen massgebend.

Art. 15 PrUfungsergebnis 1. Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus den Durchschnittsnoten der Arbeitsprufung und der Berufskenntnisse ermittelt wird, wobei die Note der Arbeitsprufung doppelt zu rechnen ist. Die Gesamtnote ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

2. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl in der Arbeitsprüfung als in den Berufskenntnissen die Note 3,0 nicht überschritten wird. Ferner darf in der Arbeitsprüfung höchstens in einer Position die Note 4 und in keiner die Note 5 erreicht werden.

226

Art. 16 1. Die Prüfungsformulare sind stets dreifach auszufüllen und von der Prüfungskommission unverzüglich in je einem Exemplar der zuständigen kantonalen Behörde, der Zentralkornmission und dem Lehrherrn zuhanden des Lehrlings zuzustellen.

2. Wo sich hei der Zwischenprüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

Art. 17 Besteht ein Lehrling die Zwischenprüfung nicht, so trifft die zuständige kantonale Behörde die sich daraus ergebenden notwendigen Anordnungen nach Anhören der Prüfungskommission. Hievon ist der Zentralkommission Kenntnis zu geben.

Art. 18 Die Prüfungsarbeiten bleiben in der Verwahrung der Prüfungskommission.

Sie können von der Zentralkommission zur weiteren Bearbeitung eingefordert werden.

V. Einsprachen und Beschwerden Art. 19 1. Allfällige Einsprachen und Beschwerden über die Anwendung des vorliegenden Réglementes sind im einzelnen Falle der zuständigen kantonalen Behörde innert 14 Tagen einzureichen. Diese entscheidet endgültig.

2. Im Ealle einer Beschwerde gegen den Befund der Prüfungskommission über die vom Lehrling abgelegte Zwischenprüfung ordnet die zuständige kantonale Behörde, sofern sie nach Anhören der Zentralkommission die Einsprache als begründet erachtet, eine neue Prüfung bzw. eine Ergänzungsprüfung an. Dabei können dem Einsprecher die Kosten der zweiten Prüfung bis zu zwei Dritteln auferlegt werden, wenn diese kein besseres oder nur ein unwesentlich verändertes Eesultat ergibt. Für die zweite Prüfung kann vom Beschwerdeführer die Stellung einer entsprechenden Kaution verlangt werden.

VI. Finanzielles Art. 20 1. Die Kosten der Zwischenprüfungen werden wie folgt getragen: a. vom Bund nach Massgabe der bestehenden Subventionsvorschriften und der vorhandenen Kredite; fr. von den Kantonen gemäss Vereinbarung mit der betreffenden Prüfungskommission;

227

c. von den Lehrbetrieben gemäss Vereinbarung mit der betreffenden Prüfungskommission ; d. von den in Artikel l genannten Berufsverbänden.

2. Die Berufsverbände übernehmen den Eest der Prüfungskosten sowie die Kosten der Zentralkommission.

Art. 21 1. Über die Kosten der Zwischenprüfungen haben die Zentralkommission und die Prüfungskommissionen gesonderte Rechnung zu führen.

2. Jede Prüfungskommission hat für ihren Krois Voranschlag und Rechnung der zuständigen kantonalen Behörde und der Zentralkommission rechtzeitig einzureichen.

3. Die Zentralkommission erstellt zuhanden des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Voranschlag und Eechnung für alle Prüfungskreise. Die Eechnung muss spätestens bis zürn 31. Januar des folgenden Jahres beim Bundesamt eintreffen und die Abrechnung über die Beitragsleistung von dritter Seite (Kantone, Lehrbetriebe usw.) enthalten.

4. In die Eechnungen sind nur folgende Ausgaben aufzunehmen: a. die Entschädigungen an den Vorsitzenden, die Experten und die benötigten Hilfskräfte ; b. die Druckkosten, Porti und Gesprächstaxen.

5. Die Entschädigungen an die Vorsitzenden und an die Experten werden von, den zuständigen kantonalen Behörden in Verbindung mit der Prüfungskommission festgesetzt.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 22 Das vorliegende Reglement ist von den beteiligten Berufsverbänden angenommen worden. Es tritt nach Genehmigung durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in Kraft und ersetzt dasjenige vom 18. Februar 1938.

Art. 23 1. Abänderungen im Eeglement oder dessen Aufhebung können nur durch Beschluss der unterzeichneten Berufsverbände vorgenommen werden. Beide Massnahmen bedürfen der Genehmigung des eidgenössischen Vokswirtschaftsdepartementes.

Zürich, den 12. Dezember 1949.

Schweizerischer Buchdruckerverein, Der Präsident: Der Sekretär: Hans Wyss Marti

228 Zürich, den 14. Dezember 1949.

Schweizerischer Faktorenverband, Der Präsident: 0. Haudenschild

Der Sekretär: B. Walder

Bern, den 19. Dezember 1949.

Schweizerischer

Typographenbund,

Der Präsident: K. Aeschbacher

Der Sekretär: E. Leuenberger

Ölten, den 16. Dezember 1949.

Schweizerische Buchdruckergewerkschaft, Der Präsident i.V.: X. Winiger

Der Sekretär: A. Eicher

2. Gestutzt auf Artikel 17, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und Artikel 24 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932 wird den obigen Berufsverbanden auf Grund des vorliegenden Reglementes die Durchführung der Zwischenprüfungen im Buchdruckgewerbe übertragen.

Bern, den 28. Dezember 1949.

Eidgenossisch es Volkswirtschaftsdepartement t : 8

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229

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Büchsenmachergewerbe

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Büchsenmachergewerbe 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehrlingsausbildung im Büchsenmachergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Buchsenmachers. Sie umfasst die Herstellung und Eeparatur von Privatwaffen sowie die Eeparaturen sämtlicher vorkommenden Ordonnanz-, Hand- und Faustfeuerwaffen.

Lehrlinge können daher nur in Büchsenmacherbetrieben angenommen werden, welche die Ermächtigung zur Keparatur von Hand- und Faustfeuer waffen schweizerischer Ordonnanz besitzen.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 4 Jahre.

Gelernte Mechaniker, Fein- oder Kleinmechaniker werden nach einer vertraglich geregelten Zusatzlehre von einem Jahr zur Lehrabschlussprüfung als Büchsenmacher zugelassen.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein arbeitet, darf jeweils nur einen Lehrling ausbilden.

Betriebe, in denen neben dem Meister ständig 1-2 gelernte Büchsenmacher tätig sind, dürfen 2, Betriebe mit ständig 3-5 gelernten Büchsenmachern 3 und Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

17

230

Betriebe mit ständig 6 und mehr gelernten Büchsenmachern gleichzeitig höchstens 4 Lehrlinge ausbilden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm A. Allgemeines Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist vor allem zu Sorgfalt, Ordnung und Zuverlässigkeit sowie zu genauem und mit zunehmender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Er ist im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen, rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären und zur Führung eines Tagebuches anzuhalten.

B. Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: a. Materialkenntnisse : Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten im Büchsenmachergewerbe zur Verarbeitung kommenden Werkstoffe, wie GUSS- und Stahlsorten, Nichteisenmetalle, Legierungen, Halbfabrikate, Hilfsmaterialien, Holzarten, Öle und Fette, Leime, Beizen und Lacke.

&'. Werkzeugkenntnisse: Handhabung, Instandhaltung und Verwendung der wichtigsten Werkzeuge, Lehren, Kontroll- und Messinstrumente, Vorrichtungen und Werkzeugmaschinen.

o. Allgemeine Fachkenntnisse: Die wichtigsten Arbeitsverfahren für Hand- und Maschinenarbeiten samt den zugehörigen Bearbeitungsvorschriften. Die gebräuchlichsten Maschinenelemente und Gewindesysteme und eieren Anwendung. Lesen von Werkstattzeichnungen mit Material-, Bearbeitungg- und Genauigkeitsangaben.

231 d. W a f f e n k e n n t n i s s e : Benennung und Zweck der Waffenbestandteile und Zubehören. Waffenkunde. Entwicklung der Waffen bis zu den neuesten in der Armee verwendeten Hand- und Faustfeuerwaffen und den gebräuchlichsten Privatwaffen. Anordnung und Funktion der Lade- und der Abzugvorrichtung sowie der Zündung. Kenntnisse der verschiedenen Waffen, Kaliber und deren Munition (Ordonnanz-, Sport- und Jagdwaffen). Ursachen und Beheben von Störungen an Waffen und ihren Zubehören. Beurteilung von Läufen auf Eost, Blähungen und sonstige Beschädigungen. Vorschriften über den Gebrauch von Waffen in der Schweiz. Einfache Grundbegriffe der Schiesslehre.

Die nachstehend aufgeführte Verteilung der verschiedenen Ausbildungsarbeiten auf die einzelnen Lehrjahre dient als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

1. Lehrjahr Allgemeine A r b e i t e n : Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der einfacheren Werkzeuge und Werkzeugmaschinen. Erlernen der grundlegenden Feilfertigkeiten. Üben im Meissein und Sägen. Messen mit festen und verstellbaren Messwerkzeugen. Üben irn Anreissen und Körnern.

Eichten und Biegen dünner Stäbe und Bleche. Ausführen einfacher Nietarbeiten.

Schmieden, Härten und Schleifen einfacher Werkzeuge, wie Meissel, Beissnadeln, Schraubenzieher, Bohrer. Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindeschneidkluppe.

Weichlöten. Verputzen von gegossenen, gepressten, gelöteten oder geschweissten Werkstücken mit Feile, Schmirgel- oder Polierscheibe. Entgraten maschinell bearbeiteter Werkstücke. Bohren und Ausreiben konischer und zylindrischer Löcher nach Stiften, Zapfen oder Lehrdornen. Mithelfen bei der Oberflächenbehandlung (Brünieren, Broncieren, Parkerisieren).

Arbeiten an W a f f e n : Einführen in das Demontieren, Eeinigen, Einfetten und Montieren von Ordonnanz- und Privatwaffen.

2. Lehrjahr Allgemeine A r b e i t e n : Weiterbilden im Feilen. Feilen von Aussenund Innenflächen an einfacheren Werkstücken auf vorgeschriebene Masse und Genauigkeit. Ausfahren einfacher Einpassarbeiten. Einsetzen von Gewindebolzen. Abschneiden von Schraubenfedern auf Länge und Anbiegen der Ösen.

Ausfuhren einfacher Stanzarbeiten auf der
Handstanze. Bedienen und Instandhalten einfacher Drehbänke. Handhaben und Anwenden der hauptsächlichsten Drehwerkzeuge. Ausführen einfacher Dreharbeiten, wie Zentrieren, LängsJ und Plandrehen, Ein- und Abstechen. Bohren, Schmieden, Härten und Schleifen einfacher Drehstahle und Spezialwerkzeuge. Einpassen von Keilen, Vier- und

232

Sechskantzapfen mit Gegenstücken some Gelenkstücken. Hartlöten. Handhaben einfacher, im Büchsenmachergewerbe gebräuchlicher Werkzeuge für die Holzbearbeitung.

Arbeiten an W a f f e n : Ausführen schwierigerer Ein- und Aufpassarbeiten, wie Aufpassen von Korn und Visiervorrichtungen. Einsetzen von Haften und Stollen. Aufpassen von Läufen auf Ordonnanzwaffen. Umändern von normalen Hand- und Faustfeuerwaffen in Kleinkaliberwaffen. Ausführen einfacher Reparaturen an Ordonnanz-, Hand- und Faustfeuerwaffen sowie an Privatwaffen. Aufrüsten und Eeparieren von Schäften.

i 3. Lehrjahr Allgemeine Arbeiten: Anfertigen von einfachen und schwierigeren Ersatzteilen, wobei besonders auf Genauigkeit, saubere Ausführung und angemessenen Zeitaufwand zu achten ist. Ausführen schwierigerer Dreharbeiten, wie Fassondrehen, Ausdrehen, Ausreiben, Konusdrehen. Schneiden von Aussenund Innen-, Spitz- und Flachgewinden mit Gewindedrehstahl nach Gegenstücken oder Lehren. Winden kleinerer Schraubenfedern auf der Drehbank.

Weiterbilden in der Oberflächenbehandlung von Metallen. Anfertigen einfacher Holzgarnituren, Griff schalen und Schäfte. Behandeln der Oberflächen der Hölzer, wie ölen, Beizen, Mattieren, Polieren. Sofern sich im Lehrbetrieb Gelegenheit bietet: Bedienen und Instandhalten einfacher Hobel- oder Fräsmaschinen.

Arbeiten an W a f f e n : Umändern von ehemaligen Ordonnanzwaffen und bekannteren Privatwaffenmodellen in neuere Modelle, Kleinkaliber- oder Jagdwaff en.

Aufpassen von schwierigeren Visierungen. Ausführen schwierigerer Eeparaturen an Waffen. Vor- und Fertigfräsen der Patronenlager. Einschiessen von Ordonnanz-, Hand- und Faustwaffen sowie Privatwaffen. Schäften von Waffen.

4. ÌLehrjahr Allgemeine Arbeiten : Anfertigen schwieriger Spezialwerkzeuge, Lehren, Ersatzteile und Federn. Ausführen schwierigerer Dreharbeiten unter Berücksichtigung gesteigerter Anforderungen bezüglich Ausführung, Genauigkeitsgrad und Zeitaufwand. Selbständiges Ausführen der gebräuchlichen Oberflächenbehandlungen an Waffen und deren Zubehör.

Arbeiten an W a f f e n : Selbständiges Ausführen sämtlicher vorkommenden Reparaturen an Ordonnanz- und Privat-, Hand- und Faustfeuerwaffen. Wenn möglich Einführen in das Frischen, Schmirgeln und Kalibrieren von Läufen und das Herstellen der dazu notwendigen Spezialwerkzeuge. Anfertigen von
Schäften für Sport- oder Jagdwaffen, einschliesslich Fischhautschneiden. Einführen in das Montieren und Justieren von Zielfernrohren.

Selbständiges Einschiessen von Ordonnanz- und Privatwaffen.

233 Bei vorhandener Gelegenheit und genügender Eignung des Lehrlings ist es empfehlenswert, ihn zur Ergänzung der Ausbildung auch in die Bedienung und Handhabung von Schweissapparaten (Gas- oder elektrische Schweissung) einzuführen. Die Ausbildung des Lehrlings ist so zu fördern, dass er am Ende seiner Lehrzeit die in vorstehendem Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. Februar 1950 in Kraft.

Bern, den ,28. Dezember 1949.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Büchsenmachergewerbe Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Büchsenmachergewerbe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

234 Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Büchsenmacher nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind die Werkzeuge und Materialien zur Verfügung zu stellen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 3% Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 24 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach be sonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung Die Experten haben die Prüfungsarbeiten in der Weise zu wählen, dass jeder Kandidat in den wichtigsten Arbeitstechniken des Büchsenmachers geprüft wird. Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen: I. Mechanikerarbeiten

1. Dreharbeiten (ca. 4 Stunden) : Drehen von Werkstücken mit Zylinderund Konusfläche, Anpass, Bund, eingestochener Nute, Bohrung und Planfläche auf die jeweils vorgeschriebene Genauigkeit. Bei allen Massen ohne besondere Genauigkeitsangabe (Toleranz oder Sitz) sind Massabweichungen von höchstens + 0,1 mm zulässig. Schneiden von Aussen- oder Innengewinden nach Gegenstück oder Lehre.

Beispiele für Prüfungsstücke: Einsatzlauf, Stahlpatrone, Gewinde an Stutzerlauf, Schaftschraube mit Mutter.

235 2. Schraubstockarbeiten (ca. 6 Stunden) : Ànreissen, Körnern, Bohren, Ausreiben, Gewindeschneiden mit Gewindebohrer und Schneidkluppe nach Gegenstück oder Lehre. Biegen, Nieten, Peilen vorbereiteter Stücke auf die vorgeschriebene Genauigkeit. Bei allen Massen ohne besondere Genauigkeitsangabe (Toleranz oder Sitz) sind Massabweichungen von höchstens + 0,1 mm zulässig. Anfertigen von Paßstucken nach vorgeschriebenem Lauf-, Schiebeoder Festsitz.

Beispiele für Prüfungsstucke: Korn, Kornträger, Flintenhahn, Namenschild, Sicherungshebel, Visierfuss mit Schwalbenschwanz.

3. Schmiede- und L ö t a r b e i t e n (ca. 2 Stunden): Schmieden und Herrichten von Werkzeugen, einschliesslich Härten und Schleifen. Ausführen von Lötproben.

Beispiele für Prüfungsstücke: Schraubenzieher, Meissel, Durchschläge, Reissnadeln, Drehstähle.

II. Waffenarbeiten 1. M o n t a g e a r b e i t e n (ca. 5 Stunden): Demontage, Kontrolle und Montage von privaten Waffen sowie Hand- und Faustfeuerwaffen schweizerischer Ordonnanz.

2. E e p a r a t u r a r b e i t e n (ca. 5 Stunden): Reparatur von defekten Waffen und deren Zubehör. Einfachere TJmänderungsarbeiten an Waffen. Oberflächenbehandlung von Metallteilen.

Beispiele für Prüfungsstücke für Montage- und Eeparaturarbeiten: Aufpassen eines Ordonnanzlaufes. Fräsen des Patronenlagers. Ausbeulen von Schrotläufen. Anlöten von Biemenbügeln. Aufpassen des Halms auf Doppelflinte. Dichten des Verschlusses. Anfertigen neuer Scharnierstifte. Nachpassen von Läufen. Ersetzen von Ausziehern, Auswerfern oder Abzugstangen. Einbauen einer Kurzzündung in Kleinkalibergewehr. Regulieren eines Abzuges.

Bei der Auswahl der Prüfungsstücke ist auf die Lehrlinge aus industriellen Betrieben angemessen Rücksicht zu nehmen.

3. Holzarbeiten (ca. 2 Stunden): Fertigstellen, Umändern oder Aufrüsten eines Schaftes. Oberflächenbehandlung.

Beispiele für Prüfungsstücke: Aufpassen einer Kolbenkappe, Einpassen, Schleifen und Polieren eines Yorderschaftes, Einpassen eines Patentschnäppers.

b. Beruîskeantnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkenntnisse : Herkunft, Merkmale, Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten im Waffenbau vorkommenden Werk- und

236 Betriebsstoffe, wie Gussarten, Stahlarten, Nichteisenmetalle, Metallegierungen, Halbfabrikate, nichtmetallische Werkstoffe. Die für den Waffenbau gebräuchlichen Holzarten und deren Lagerung.

2. W e r k z e u g k e n n t n i s s e : Verwendung, Behandlung und Unterhalt der gebräuchlichsten Handwerkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen, einschliesslich der Mess-, Kontroll- und Spezialwerkzeuge des Büchsenmachers.

3. Allgemeine Fachkenntnisse: Die verschiedenen Methoden in der Bearbeitung der Metalle. Verhalten der Metalle beim Schmieden, Härten, Glühen, Anlassen. Härteverfahren.

Maschinenelemente, Gewindesysteme und Gewindeformen. Einfache Berechnungen von Wechselrädern zum Schneiden von Gewinden. Arbeitszeitschätzungen. Bearbeitungsvorschriften, Bearbeitungsarten und Genauigkeitsgrade (Passungen). Oberflächenbehandlung und galvanische Überzüge für Metalle. Lesen von Skizzen und Werkstattzeichnungen mit Material-, Bearbeitungs- und Genauigkeitsangaben. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Verhalten bei Unfällen.

4. W a f f e n - und Munitionskenntnis : Kenntnis der Funktion von Ordonnanz- und Privatwaffen, insbesondere der Funktion der Verschluss- und Schloßsysteme und der Selbstladewaffen. Benennung der Bestandteile. Kenntnis der wichtigsten Munitionsarten, deren Kaliber, Laborierungen und Druckverhältnisse.

c. Fachzeichnen Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen einer Skizze eines einfacheren Bestandteils einer Waffe mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben oder Herausziehen von Details aus Zusammenstellungen und einfache Eissergänzungen als Skizze.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

5. Beurteilung und Notengebnng Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Der Prüfling hat für jede Arbeit die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

237

Die Experten haben in jeder Prufungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut Trotz gewissen Mängeln noch brauchbar genügend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Büchsenmacher zu stellen sind, nicht entsprechend . ungenügend Unbrauchbar unbrauchbar

Note

l 2 3 4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprufung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes zu berechnen.

Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen BüchsenmacherVerband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 24 Stunden) Für die Beurteilung der Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

I. Mechanikerarbeiten: Pos. 1. Dreharbeiten.

» 2. Schraubstockarbeiten.

» 3. Schmiede- und Lötarbeiten.

II. Waffenarbeiten:

Pos. 1. Montagearbeiten.

» 2. Eeparaturarbeiten.

» 3. Holzarbeiten.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde)

Pos.

» » »

1.

2.

3.

4.

Materialkenntnisse.

Werkzeugkenntnisse.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Waffen- und Munitionskenntnis.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden)

Pos. 1. Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2. Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

» 3. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung, Arbeitsmenge).

238

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden fünf Noten ermittelt wird: Note der Mechanikerarbeiten, Note der Waffenarbeiten, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Kechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ^/g der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die beiden Noten der Arbeitsprüfung (Mechaniker- und Waffenarbeiten) als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreiten.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Beglement tritt am 1. Februar 1950 in Kraft.

Bern, den 28. Dezember 1949.

8946

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Rubattel

239

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Maurerberufe

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Maurerberufe 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer

Berufsbezeichnung: Maurer.

Lehrzeitdauer: 3 Jahre.

Gelernte Maurer werden nach einer nachgewiesenen Ausbildungszeit von mindestens ll/2 Jahren als Plattenleger und nach einer nachgewiesenen Ausbildungszeit von mindestens einem Jahr als Kunststeinmacher zur Lehrabschlussprüfung im betreffenden Beruf zugelassen. Sofern sie die Prüfung bestehen, erhalten sie das Fähigkeitszeugnis als Plattenleger oder als Kunststeinmacher. Ausbildung und Prüfung für die Berufe des Plattenlegers und des Kunststeinmachers sind in besondern Eeglementen geordnet.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Die Zahl der Lehrlinge in einem Betriebe richtet sich nach der Zahl der darin ständig beschäftigten gelernten Maurer (Stammbelegschaft).

Sind in einem Betrieb ständig bis zu 3 gelernte Maurer beschäftigt, so darf jeweilen nur l Lehrling angenommen werden. Bei 4--8 ständig beschäftigten gelernten Maurern dürfen gleichzeitig 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Auf je l--5 weitere ständig im Betriebe tätige, gelernte Maurer kann ein weiterer Lehrling eingestellt werden.

240

Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sie sich möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Kann ein Betrieb noch keinen einjährigen Bestand nachweisen, so darf er höchstens einen Lehrling ausbilden.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird dringend empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm

Allgemeines Die Ausbildung des Lehrlings hat stufenweise, von leichtern zu schwierigeren Arbeiten fortschreitend, zu erfolgen, unter Berücksichtigung des nach Lehrjahren aufgeteilten Programmes. Die in den einzelnen Landesgegenden üblichen Bauweisen (Naturstein, Backstein usw.) sind besonders zu beachten.

Der Lehrling ist so zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die im nachstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann. Er ist zu Zuverlässigkeit, Genauigkeit, Ausdauer, Ordnungs- und Eeinlichkeitssinn zu erziehen. Bei jeder Gelegenheit ist er auf Unfallgefahren und die entsprechenden Verhütungsmassnahmen aufmerksam zu machen. Die wichtigsten Arbeiten und Konstruktionen sind mit dem Lehrling anhand von Plänen und Zeichnungen und auf Grund der Bauvorschriften zu besprechen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister beziehungsweise durch seinen für die Ausbildung verantwortlichen Vertreter folgende B e r u f s k e n n t n i s s e zu vermitteln: Bezeichnung, Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen; Fassungsvermögen der gebräuchlichen Gefässe: die gewöhnlichen Mass- und Gewichtseinheiten; die wichtigsten Baumaterialien, wie Naturstein, Backstein, Kunststein, Eisen, Bindemittel, Holz; Unterscheidung und Zweck der Fassonstücke für Kanalisationen; Materialbedarf und Arbeitsrapporte.

Eine klare Ausscheidung der in jedem Lehrjahr zu erlernenden Arbeiten kann infolge der besonderen Beschäftigungsart des Maurers nicht vorgenommen werden. Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings.

241 Erstes Lehrjahr Erstellen von einfachem Mauerwerk, wobei besonderer Wert zu legen ist auf Genauigkeit, guten Verband, richtiges Fugenverhältnis und Materialverbrauch.

Einführen in die Verputzarbeiten; Ausführen der Vorarbeiten, Auftragen des Grundputzes und des Abriebes. Weissein von Wänden und Decken.

Erstellen senkrechter und horizontaler Schalungen für Wände, Decken, Fenster und Türen. Schnüren, Bleien, Spriessen, Stüppern. Einbringen von Abschlüssen und einfachen Aussparungen. Sorgfältiges Ausschalen.

Mischen, Verarbeiten und Nachbehandeln von Beton und Mörtel. Mithelfen beim Ausführen einfacher Überzüge.

Mithelfen bei Kanalisationsarbeiten, beim Ein- und Ausspriessen, Einvisieren der Sohlen, Verlegen und Einbetonieren von Bohren, Einschwemmen der Gräben, Erstellen des Steinbettes.

Sorgfältiges Behandeln von Werkstücken, wie Vorbereiten zum Transport.

Ablegen und Versorgen.

Ausführen von Spitz- und Ausbrucharbeiten; Handhaben der Werkzeuge; Erwerben der nötigen Sicherheit in der Ausführung.

Mithelfen beim Gerüsten. Üben der Seilbünde.

Zweites Lehrjahr Selbständiges Ansetzen und Ausführen von Mauerwerk in verschiedenen Konstruktionen und Materialien.

Mauern gezogener Kamine. Ausführen von Kaminhüten. Verputzen von Kaminen.

Ausführen verschiedener Versetzarbeiten, einschliesslich Treppen. Ausfugen von Mauerwerk aller Art sowie von versetzten Teilen.

Ausführen grösserer Kanahsationsarbeiten. Erstellen von Banketten in Kontrollschächten.

Ausführen von Verputzarbeiten aller Art, wie Kellenwurf, Sockel mit Fasen; Behandeln der verschiedenen Putzkanten, Wrassernasen, Binnen mit Glattstrich, Böden und Überzüge. Herstellen von verschiedenen Arten von Fassaden- und Isolierverputzen. Ausführen verschiedener Zuputz- und Flickarbeiten, Setzen von Dübeln, Steinschrauben, Kloben und Kantenschonern.

Mithelfen bei Spriess- und Gerüstarbeiten. Beherrschen der üblichen Seilbünde.

Mithelfen bei Eisenbetonarbeiten, einschliesslich Verlegen von Armierungseisen. Herstellen verschiedener Schalungen.

Je nach Landesgegend Ausführen von Bruchsteinmauerwerk, Kunststeinarbeiten sowie von Boden- und Wandbelägen.

Der Lehrling ist insbesondere im Lesen der gebräuchlichsten Pläne zu unterweisen und in die Anreiss- und Ansetzarbeiten einzuführen.

242 Drittes Lehrjahr Weiterüben der im ersten und zweiten Lehrjahr erworbenen Fertigkeiten.

Festigen der gewonnenen Kenntnisse. Mithelfen beim Ausführen von entsprechend schwierigeren Arbeiten.

4. Inkrafttreten Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 29. Dezember 1937 und tritt am 1. Februar 1950 in Kraft.

Bern, den 28. Dezember 1949.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Bubattel

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Maurerberufe Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Maurerberufe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Maurer nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

243 Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten auf Vorschlag der interessierten Berufsverbände zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss von mindestens einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Beurteilung der Prüfungsarbeiten und die Prüfung in den Berufskenntnissen hot dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz und das nötige Material anzuweisen sowie die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und zu erklären. Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Das persönliche Werkzeug und die Zeichenutensilien für das Fachzeichnen hat der Prüfling selber mitzubringen.

3. Pruïungsdauer Die Prüfung dauert 3 Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 21 Stunden (Inbegriffen die Zeit für das Einrichten, Abbrechen, Wegräumen und die Eeinigungsarbeiten) ; b. Berufskenntnisse l--2 Stunden; c. Fachzeichnen ca. 2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung Für die Prüfung sind Arbeiten zu wählen, die den in den verschiedenen Landesgegenden üblichen Bauweisen, sowohl in bezug auf die Arbeitsmethoden als auch auf das Material entsprechen. Die Prüfungsarbeiten müssen möglichst viele einzelne Arbeitstechniken aufweisen, aber doch so bemessen sein, dass sie normalerweise vom Prüfung in der zur Verfügung stehenden Zeit allein hergestellt werden können.

Die Prüfungsarbeiten sind auf Grund von Zeichnungen auszuführen. Diese werden den Prüfungsorganen vom Schweizerischen Baumeisterverband zur Verfügung gestellt. Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Beispiele für die Aufgabenstellung: Portalstücke mit Abdeckung und Schwelle; Mauerpfeiler mit Zwischenwand, Überdeckung und anschliessendem Boden; Fassadenteil mit Türe, Balkonplatte und Brüstung; gezogenes Kamin mit Hut und Verputz; Stallmauern mit Türleibung, Schwelle, Lager, Rinne, Krippe; Abschlusswand mit Brunnen.

244

Die in der praktischen Prüfung nicht erfassten Arbeitsgattungen sind in der Prüfung der Berufskenntnisse unter Pos. 2, Planlesen und Baukunde, theoretisch zu behandeln.

b. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Herkunft, Eigenschaften, Verwendung und Qualitätsunterschiede der wichtigsten im Baugewerbe vorkommenden Materialien, wie künstliche und natürliche Bausteine, Zementwaren, Bindemittel, Holz, Eisen, Hilfsstoffe. Materialbedarf für einfache Arbeiten. Fassungsvermögen verschiedener Gefässe.

Planlesen und B a u k u n d e : Die gebräuchlichsten Maßstäbe. Kenntnis der Angaben für Maurer-, einfache Eisenbeton- und Verputzarbeiten auf Bauplänen. Verständnis für Ansicht, Grundriss und Schnitt.

Die Charakteristiken der einfachen Konstruktionen. Mauerwerkverbände.

Das Vorgehen bei den wichtigsten Berufsarbeiten, wie Ausführen von Schalungen, Gerüsten, Spriessungen, Kanalisationen, Versetzarbeiten.

Werkzeuge, Maschinen und V o r s c h r i f t e n : Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Handwerkzeuge, der wichtigsten Vorrichtungen und Baumaschinen. Unfallverhütungsvorschriften. Gerüstkontrolle. Bau- und Feuerpolizeiverordnung. Einfache Material- und Arbeitsrapporte.

c. Fachzeichnen Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen einer maßstäblichen Skizze von einfachen Bauteilen, wie Kamin, Pfeiler mit Unterzug oder Decke, einfache Treppe, Balkon und Brüstung, Fenster- oder Türeinfassung, Fundamente mit aufgehendem Mauerwerk, Lichtschacht, Kanalisationsteil, auf Grund einer schriftlichen Aufgabenstellung mit Dispositionsskizze oder einer Gebäudeaufnahme.

Die Skizze soll in den erforderlichen Ansichten und Eissen dargestellt und mit den nötigen Querschnitten und Massen versehen werden.

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit vorzumerken.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

245 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben.

Eigenschaften der Leistungen qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet trotz erheblicher Mängel noch brauchbar den an einen angehenden Maurer zu stellenden Mindestanforderungen nicht entsprechend unbrauchbar

Leistungen wie folgt Beurteilung Note sehr gut l gut 2 genügend 3 ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwisohennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes berechnet. Setzt sich eine Prüfungsposition aus mehreren Unterpositionen zusammen, so werden die Noten für letztere gemäss der obigen Skala erteilt.

Die Note der Prüfungsposition wird alsdann als Mittelwert aus den Noten der Unterpositionen ohne Berücksichtigung eines Restes auf eine Dezimalstelle berechnet.

Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Baumeisterverband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei den Positionen 2--5 Arbeitsweise, Arbeitsleistung und Gesamteindruck zu berücksichtigen.

Pos.l. Genauigkeit nach Mass, Senkel, Winkel, Blei und Schnur.

» 2. Mauerwerk. Ansetzen, Verband, Fugen, Schroten, Materialverbrauch.

» 3. Verputz. Grundputz, Abrieb, Wurf, fachgemässe Ausführung, Materialverbrauch, Struktur.

» 4. Kanten. Anordnung und Solidität.

» 5. Überzüge und Glattstrich. Anordnung, Gefalle, Latte.

Berufskenntnisse Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Planlesen und Baukunde.

» 3. Werkzeuge, Maschinen und Vorschriften.

Fachzeichnen Pos.l. Fachtechnische Eichtigkeit.

» 2. Massangaben (Eichtigkeit und Vollständigkeit).

» 3. Zeichnerische Ausführung (Projektion, Beschriftung, Schraffur, Sauberkeit).

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

18

246 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Wer jedoch in Pos. 2 (Mauerwerk) der Arbeitsprüfung eine schlechtere Note als 8,0 erhält, hat die Prüfung ebenfalls nicht bestanden, selbst wenn der Durchschnittswert der Arbeitsprüfung genügend wäre.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Beglement ersetzt dasjenige vom 29. Dezember 1937 und tritt am 1. Februar 1950 in Kraft.

Bern, den 28. Dezember 1949.

Eidgenössisches «MS

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Aufruf an die durch jugoslawische Verstaatlichungs- und Expropriationsmassnakmen betroffenen schweizerischen und liechtensteinischen Interessenten Die Vorarbeiten der Kommission für Nationalisierungsentschädigungen zur Aufstellung des Planes für die Verteilung der von Jugoslawien zu bezahlenden Globalentschädigung stehen vor dem Abschluss.

Um Gewissheit darüber zu schaffen, dass tatsächlich alle Entschädigungsansprüche behandelt worden sind, ergeht hiermit zur Geltendmachung von

247 Bntschädigungsforderungen die letzte Aufforderung mit Verwirkungsfrist an alle diejenigen Geschädigten, denen nicht durch ein Schreiben der Kommission vom 21. Dezember 1949 oder der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 16. Januar 1950 mitgeteilt worden ist, dass ihre Ansprüche vorgemerkt sind.

Wer eine solche Mitteilung nicht erhalten hat, kann seine Entschädigungsansprüche bis spätestens am 1. März 1950 anmelden. Nach Ablauf dieser Frist eintreffende Anmeldungen werden bei der Aufstellung des Verteimngsplanes nicht mehr berücksichtigt.

Für die nachträgliche Anmeldung gilt: 1. Alle solche Anmeldungen sind innert der oben genannten Frist mit eingeschriebenem Brief an die Kommission für Nationalisierungsentschädigungen zu richten.

2. Anmeldeberechtigt sind (Art. 5 des Abkommens) : schweizerische und liechtensteinische natürliche Personen und Personengemeinschaften (Erbengemeinschaften usw.) ; juristische Personen und Handelsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, an welchen überwiegend schweizerische oder liechtensteinische Interessen bestehen.

3. Es können angemeldet werden (Art. 4 des Abkommens) : a. alle Ansprüche, die aus jugoslawischen Verstaatlichungs- und Enteignungsmassnahmen sowie aus anderen Einschränkungen herrühren, die schweizerische bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, Rechte und andere Interessen, mit Einschluss aller schweizerischer Beteiligungen an Unternehmen in Jugoslawien betroffen haben; fe. alle schweizerischen Forderungen, einschliesslich solcher in Form von Wertpapieren, gegen Schuldner in Jugoslawien -- natürliche oder juristische Personen --, die Gegenstand von Verstaatlichungs- und Enteignungsmassnahmen sowie anderer Einschränkungen waren (ausgenommen sind die serbische und jugoslawische innere und äussere Schuld) ; c. die schweizerischen Schadenersatzansprüche, herrührend aus jugo.

slawischen gesetzlichen, administrativen oder gerichtlichen Massnahmen.

Ansprüche aus dem laufenden Waren-, Dienstleistungs- und Versicherungsverkehr, mit denen sich die Schweizeriche Verrechnungsstelle befasst, auch wenn es sich um rückständige Forderungen handelt, fallen unter das schweizerisch-jugoslawische Wirtschaftsabkommen, gegebenenfalls unter dessen Liquidationsprotokoll, und sind somit im Zusammenhang mit diesem Aufruf nicht anzumelden.

8964

Eidgenössisches Politisches Departement Kommission für Nationalisierungsentschädigungen, Neuengasse 26, Bern

248

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken Tiskal.

Belastung Gebühren andere von Tabak und Abgaben und Bier

1919 Total 1949

Total 1948

3,999 2,721 2,567 2,202 2,308 3,229 2,448 2,577 2,977 4,193 3,752 4,241

34,506 34,326 38,550 39,888 36,289 41,486 43,217 41,047 42,018 47,437 42,264 45,223

44,643 38,148 42,554 56,832 51,209 49,638 44,599 40,802 41,397 43,660 39,543 44,761

Jan. /Dez. 329,833 119,204 1949

37,214

486,251

537,786

375,413 118,907

43,466

Monat

örenzzolle

Januar Februar März April Mai Juni Juli August Sept.

Oktober Nov.

Dez.

21,205 22,046 27,763 28,676 26,010 29,650 29,503 28,835 29,943 28,459 28,387 29,356

9,302

9,559 8,220 9,010 7,971 8,607 11,266 9,635 9,098 14,785 10,125 11,626

Total

1948

MehrMindereinnahmen einnahmen 10,137

3,822 4,004 16,944 14,920 8,152 1,382 0,245 0,621

3,777 2,721 462 51,535

537,786

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 23. bis 28. Januar 1950 Vereinigte Staaten von Amerika : Herr Walter W. 0 s t r o w, der auf einen anderen Posten berufen wurde, ist der Gesandtschaft nicht mehr zugeteilt und hat die Schweiz verlassen.

Herr Paul G. Mirmeman ist dieser Mission in der Eigenschaft als Wirtschaftsbeirat zugeteilt worden. Er wird vom Ende des Monats Februar an Herrn George E. G an t y ersetzen.

Vorladung Es werden als Angeschuldigte in kriegswirtschaftlichen Strafverfahren, deren gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, vorgeladen:

249 wegen Umwandlung einer nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Busse in Haft. Die Verhandlungen vor dem Einzehrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes finden statt am 27. Februar 1950, vormittags, im Bezirksgericht Winterthur. Akteneinsicht Gerichtskanzlei, St.-Peter-Strasse 10, Zürich l, Tel. 051 23 87 68.

Zürich, den 23./31. Januar 1950.

8964

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht

# S T #

Wettbewerb- imd Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Vorladung

auf Art. 89 der Zivilprozessordnung geladen, Dienstag, den 14. Februar 1950, 14.00 Uhr, vor Bezirksgericht Hinterland Appenzell A.-Eh. im Gemeindehaus in Herisau zu erscheinen, um auf die Ehescheidungsklage ihres Ehemannes Fritz Fahrner, Herisau, einzuantworten.

(1.)

Trogen, den 24. Januar 1950.

8964

Die Bezirksgerichtskanzlei

Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 15. Heft (1941) Das 15. Heft der Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden ist erschienen und kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 3.50 nebst Portospesen bezogen werden.

Das Heft umfasst 229 Seiten und enthält nicht nur Entscheidungen des Bundesrates oder der Departemente in Beschwerdefällen, sondern, sogar zum grössern Teil, Auskünfte, Weisungen und Äusserungen grundsätzlicher Natur von Verwaltungsstellen, die sich zur Veröffentlichung eignen.

Postcheckkonto III 520 Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.02.1950

Date Data Seite

183-249

Page Pagina Ref. No

10 036 921

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