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(Entwurf)

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Bundesbeschluss über

Beiträge des Bundes an die Unterstützung von Flüchtlingen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1950, beschliesst:

Art. l Der Bund beteiligt sich an der Unterstützung mittelloser ausländischer Flüchtlinge. Er trägt in erster Linie bei an die Kosten des Lebensunterhaltes.

Er fördert ferner durch seine Beiträge die Ausreisemöglichkeiten der nach allgemeinen Bestimmungen oder besondern Verfügungen zur Wiederausreise verpflichteten Flüchtlinge. Durch Leistungen an die Kosten für die berufliche Bildung kann er jenen, die in der Schweiz bleiben können, das Fortkommen erleichtern.

Art. 2 Der Bund vergütet den privaten Flüchtlingshilfsorganisationen drei Fünftel der Unterstützungen, die diese mit seiner Zustimmung an die von ihnen betreuten Flüchtlinge ausrichten. Beiträge der Kantone oder Gemeinden zur Unterstützung eines Flüchtlings werden auf den Bundesbeitrag angerechnet.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die Leistungen zu erhöhen, wenn es den Hilfswerken trotz aller Bemühungen nicht möglich ist, ihren Anteil aufzubringen.

Die Beiträge an die Kosten der endgültigen Weiterreise können den in Absatz l festgelegten Ansatz übersteigen, wenn die Auslagen besonders hoch sind und die Hilfswerke durch die Finanzierung solcher Ausreisen stark belastet werden. Ausnahmsweise kann der Bund auch die vollen Ausreisekosten übernehmen.

Art. 3 Der Bund kann den Kantonen oder Gemeinden, die von keinem Hilfswerk betreute Flüchtlinge unterstützen, Beiträge bis zur Höhe der an die privaten Hilfswerke bezahlten ausrichten.

Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge fest.

727 Art. i Für Flüchtlinge aus dem ersten Weltkrieg, die vom Schweizerischen Boten Kreuz betreut werden, bezahlt der Bund den verhältnismässigen Anteil an die erforderlichen Unterstützungskosten, den er schon bisher geleistet hat.

Art. 5 An den Unterhalt von Flüchtlingen, denen im Sinne von Artikel l des Bundesratsbeschlusses vom 7. März 1947 das dauernde Verbleiben in der Schweiz zugesichert worden ist, leistet der Bund den Kantonen oder Gemeinden in der Eegel einen Drittel der mit seiner Zustimmung ausgerichteten Unterstützungsbeiträ ge.

Ausnahmsweise kann im Einzelfall die Vergütung bis auf zwei Drittel der Kosten gehen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn trotz aller Bemühungen von den privaten Hilfswerken keine oder ungenügende Beiträge erhältlich sind oder die Belastung eines Kantons unverhältnismässig gross würde.

Flüchtlinge, deren Unterhalt schon vor der Zusicherung des dauernden Verbleibens ganz oder teilweise aus Bundesmitteln bestritten wurde, werden weiterhin vom Bund unterstützt.

Art. 6 Für Flüchtlinge, die trotz behördlicher Bewilligung eine ihnen zumutbare Arbeit nicht übernehmen oder sich nicht um solche bemühen, wird kein Beitrag geleistet.

Art. 7 Die Bundesleistungen können eingestellt werden für Flüchtlinge, die zur Weiterreise verpflichtet sind, aber eine zumutbare Ausreisegelegenheit nicht benützen.

Art. 8 An die Unterstützung von Flüchtlingen, die von der Weiterreisepflicht entbunden worden sind, leistet der Bund nur Beiträge, wenn der Kanton dem Flüchtling Niederlaesungs- oder zum mindesten Aufenthaltsbewilligung mit der Ermächtigung zu unselbständiger Erwerbstätigkeit erteilt hat.

Art. 9 Voraussetzung für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen ist, dass der Flüchtling zur Äufnung einer angemessenen Kaution angehalten worden ist, soweit er dazu in der Lage war, und dass solche oder andere Sicherheitsleistungen vorerst aufgebraucht und allfällige Zahlungsversprechen Dritter eingelöst worden sind. Bei besondern Verhältnissen können Ausnahmen gemacht werden.

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Art. 10 Nach dem 1. Januar 1970 werden Bundesbeiträge, unter Vorbehalt von Artikel 5, an die Unterstützung der dannzumal noch minderjährigen Flüchtlinge bis längstens zum 20. Lebensjahr und ferner nur für solche Flüchtlinge ausgerichtet, die vorher schon öffentliche Hilfe haben in Anspruch nehmen müssen.

Art. li Für neu einreisende Flüchtlinge, über deren Aufnahme oder Bückweisung noch nicht entschieden ist, vergütet der Bund den Kantonen die Auslagen aus öffentlichen Mitteln für Unterkunft und Verpflegung vom Eingang der Akten bei der Polizeiabteilurig des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an bis zum Entscheid. Nachher beteiligt er sich nötigenfalls an der Unterstützung für Flüchtlinge, deren Aufnahme er zugestimmt hat, im Eahmen von Artikel 2 oder 3.

Art. 12 Von Flüchtlingen, für deren Unterhalt im Sinne dieses Beschlusses Bundesbeiträge ausbezahlt werden, sollen keine Aufenthaltsgebühren oder Steuern erhoben werden.

Art. 13 Der Bundesrat wird ermächtigt, der Zentralstelle für Flüchtlingshilfe, dem Schweizerischen Eoten Kreuz oder allenfalls einer andern zentralen Organisation, die sich mit der Unterstützung von Flüchtlingen befasst, einen angemessenen jährlichen Beitrag an die daraus erwachsenden Verwaltungskosten auszurichten. Die Höhe des Beitrages wird jedes Jahr im Voranschlag festgesetzt.

Art. 14 Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich oder einen andern Leistungen im Sinne dieses Beschlusses erwirkt oder zu erwirken versucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Verfolgung und Beurteilung liegt den Kantonen ob.

Art. 15 Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.

Ebenso sind Beiträge, die zu bestimmten Zwecken ausgerichtet worden sind, ganz oder zum Teil zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Leistungen gewährt wurden, nachträglich dahingefallen sind und der Begünstigte zur Rückerstattung in der Lage ist.

Die Bückforderung der Leistungen wird, soweit sie zumutbar ist, ferner vorbehalten, wenn der Ausländer nachträglich in den Besitz von Mitteln gelangt oder sein Verdienst ausreichend erscheint.

Eückzahlungen werden anteilsmässig zwischen Bund, Hilfsorganisation und allenfalls Kantonen verteilt.

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Art. 16 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Das Justiz- und Polizeidepartement kontrolliert die richtige Verwendung der ausbezahlten Bundesbeiträge und erlässt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Zolldepartement, die zur Durchführung notwendigen Bichtlinien, die namentlich die Fluchtlingshilfsorganisationen, denen Beiträge ausbezahlt werden können, den Kreis der zu unterstutzenden Personen, den Umfang der Unterstützungsleistungen und das einzuschlagende Verfahren im Verkehr mit den Kantonen und privaten Hilfswerken festlegen sollen.

Die Bundesbeiträge werden durch die Polizeiabteilung ausgerichtet. Gegen deren Verfügung kann innert 80 Tagen an das Justiz- und Polizeidepartement reknrriert werden, das in letzter Instanz entscheidet.

Art. 17 Der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1947 über Beiträge des Bundes an die Unterstützung bedürftiger Emigranten und Flüchtlinge in der Schweiz, der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1948 über Beiträge des Bundes an private Flüchtlingshilfsorganisationen und der Bundesratsbeschluss vom 23. März 1926 über den Abbau der Beitragsleistung an den Unterhalt bedürftiger kranker Bussen sind aufgehoben.

Art. 18 Der Beschluss ist nicht allgemein verbindlicher Natur und tritt sofort in Kraft.

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