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Botschaft \

des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) (Vom 10. Oktober 1950) '

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) vorzulegen. Zur Begründung sei auf folgendes hingewiesen:

A. Allgemeines I. Notwendigkeit der Reorganisation Die Neufassung der Truppenordnung im Jahre 1947 hatte den Zweck, die im Laufe des Aktivdienstes eingetretenen Änderungen in der Organisation des Heeres formell zu bestätigen. Die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Beschlüsse des Bundesrates mussten nach Beendigung des Krieges in den Eahmen der ordentlichen Gesetzgebung überführt werden.

Materiell brachte die Truppenordnung 1947 wenig Neuerungen. Nur die Leichten Truppen wurden Ende 1948 im Anschluss an die Bevision der Truppenordnung von Grund auf reorganisiert.

Heute ist nun der Zeitpunkt für eine umfassende Neuordnung gekommen.

Es sind vor allem drei Gründe, die uns zwingen, die Eevision der Truppenordnung 1947 so rasch als möglich vorzunehmen: 1. Zahlreiche Probleme der Waffentechnik und des Kampf verfahren s, die im Zeitpunkt des Erlasses der geltenden Eegelung noch völlig undurchsichtig waren, haben inzwischen dank der Auswertung der Kriegserfahrungen und der Überprüfung der seit dem Kriegsende im Ausland getroffenen Massnahmen eine

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gewisse Abklärung erfahren. Zwar sind -- selbst im Ausland -- auch heute noch viele Fragen der Kriegführung nicht gelöst und die Entwicklung auf dem Gebiete der Bewaffnung und der Taktik geht weiter. Aber| wir besitzen doch ausreichende Unterlagen, um die Organisation unseres Heeres den während des zweiten Weltkrieges eingetretenen Wandlungen in der Kriegstechnik und im Kampfverfahren anzupassen. Diese Anpassung wird nicht in einem Zuge durchgeführt werden können. Die Verbesserung unserer materiellen Rüstung erfordert Zeit und wird . stufenweise verwirklicht werden müssen. Die zu schaffende neue Organisation wird daher nicht von Anfang an alle Neuerungen vorsehen können, die in Anpassung an die Anforderungen des modernen Krieges auch für unsere Armee unerlässlich sein werden. Sie kann und soll aber eine Grundlage schaffen, auf der in den'nächsten Jahren weitergebaut werden kann.

'.! 2. Das Bundesgesetz über die Abänderung der Militärorganisation vom 1. April 1949 hat im Hinblick auf die in Aussicht genommene Reorganisation der Armee die Heeresklassen neu umschrieben. Die Neuordnung ist aber noch nicht vollzogen. Theoretisch gilt die neue gesetzliche Ordnung. Praktisch aber musste bis auf weiteres in wesentlichen Punkten die frühere Regelung beibehalten werden. Daraus ergeben sich zahlreiche Schwierigkeiten. Die durch die Übergangsordnung geschaffene Unsicherheit, die sich für die Verwaltung und die Truppe nachteilig auswirkt, rnuss so bald als möglieh beseitigt werden. Die vom Gesetzgeber beschlossene Änderung im Aufbau der Heeresklassen darf nicht länger toter Buchstabe bleiben. Die Verwirklichung der neuen gesetzlichen Regelung setzt jedoch eine umfassende Revision der Truppenordnung voraus.

8. Der dritte Grund für eine Reorganisation der Armee ist die Tatsache, dass wir uns in einer Bestandeskrisis befinden, die sich in den nächsten Jahren erheblich verschärfen wird.

Heute wird in den meisten Verbänden noch knapp der Sollbestand erreicht.

Als Folge des Geburtenrückganges in der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg wird die Zähl der Rekruten abnehmen. Da die Ergebnisse der Rekrutierung zum Teil durch Faktoren bestimmt werden, die sich einer statistischen Erfassung entziehen, ist man auf Schätzungen angewiesen. Diese zeigen, dass voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren der jährliche Anfall an
Rekruten nicht mehr ausreichen wird, um auch nur den Sollbestand nach geltender Ordnung aufrechtzuerhalten. Der Rückgang der Rekrutenzahlen wirkt sich -- zunächst beim Auszug, später auch bei den andern Heeresklassen -- auf die Bestände der Armee a.us. Diese werden beträchtlich unter den heutigen Sollbestand sinken.

Eine Bestandeskrisis, die sich über ungefähr fünfzehn Jahre erstreckt, zwingt zu einer Anpassung der Truppenordnung an die zu erwartenden Bestände.

Die neue Truppenordnung muss so gestaltet werden, dass nicht nur der Sollbestand der einzelnen Verbände erreicht wird, sondern dass darüber hinaus eine angemessene Zahl von Überzähligen verfügbar ist. Bei einer Kriegsmobilmachung werden zahlreiche Wehrmänner wegen Krankheit und Landesabwesenheit nicht einrücken oder aus Gesundheitsrücksichten und wirtschaftlichen

114 Gründen entlassen werden müssen. Eine Truppe, der keine Überzähligen zugeteilt sind, musate daher von allem Anfang an mit beträchtlichen Ausfällen rechnen. Dazu kommt, dass ohne eine angemessene Beserve an Überzähligen die Mannschaftsbestände in den Friedensdiensten so knapp würden, dass eine nutzbringende Ausbildung nicht mehr gewährleistet wäre. Die neue Ordnung der Heeresklassen bewirkt, dass die Quote der einrückungspflichtigen Leute in den Wiederholungskursen von 7/12 auf 8/16 zurückgeht. Dieser Eückgang muss dadurch ausgeglichen werden, dass in allen Verbänden über den Sollbestand hinaus Überzählige eingeteilt werden.

Die beiden letzten Gründe erfordern eine möglichst baldige Beorganisation.

Jede Verzögerung würde die Mängel der bis zum Erlass einer neuen Truppenordnung geltenden Übergangsordnung und die nachteiligen Folgen der sich von Jahr zu Jahr verschärfenden Bestandeskrisis in erhöhtem Masse in Erscheinung treten lassen. Die Notwendigkeit, rasch zu handeln, hindert uns, die Lösung aller Probleme der Bewaffnung und Ausrüstung abzuwarten, die gegenwärtig zur Diskussion stehen. Wenn wir die Eeorganisation hinausschieben wollten, bis alle Waffen, Geräte und Transportmittel, deren Beschaffung heute als notwendig erscheint, tatsächlich verfügbar wären, so müssten wir den bestehenden unbefriedigenden Zustand auf Jahre hinaus in Kauf nehmen. Das können wir nicht. Wir würden übrigens mit einer Verschiebung der Eeorganisation letzten Endes nichts gewinnen. Es werden sich auch in Zukunft immer wieder neue technische Probleme stellen, deren Lösung mit gleicher Berechtigung als Bedingung für den Erlass einer neuen Truppenordnung bezeichnet werden könnte. Wollten wir warten, bis auch diese Schwierigkeiten überwunden wären, so würden wir überhaupt nie zu einer neuen Organisation gelangen.

Aus ähnlichen Überlegungen darf die gespannte internationale Lage nicht als Argument gegen eine umfassende Eeorganisation des Heeres angerufen werden. Wir haben keine Gewähr dafür, dass ein späterer Zeitpunkt für die Eevision der Truppenordnung günstiger wäre. Die mit ihr verbundenen Nachteile können durch eine zweckmässige Eegelung der Vollzugsmassnahmen auf ein annehmbares Mass herabgesetzt werden. Sollte sich die internationale Lage vor Beginn der Verwirklichung der neuen Ordnung verschärfen, so kann der
Vollzug hinausgeschoben oder sogar widerrufen werden.

II. Die Ausgangspunkte für die Reorganisation . Bei der Eeorganisation ist von den Mitteln auszugehen, die im Zeitpunkt der Verwirklichung der neuen Truppenordnung tatsächlich verfügbar sein werden.

1. Die Mannschaftsbestände Eines der wichtigsten Ziele der Eeorganisation ist die Überwindung der.

heute schon bestehenden, sich in den nächsten Jahren verschärf enden Bestandeskrisis.

115 Eine Sanierung der Bestandesverhältnisse setzt voraus, dass einerseits die Quote der Überzähligen ausreichend bemessen und anderseits dafür gesorgt wird, dass die vorgeschriebene Mannschaftsreserve tatsächlich vorhanden ist.

Da die verfügbaren Bestände in den nächsten Jahren ständig zurückgehen werden, sind wir gezwungen, auf personellem Gebiete wesentliche Einsparungen vorzunehmen. Die Sollbestandestabellen der einzelnen Verbände müssen unter diesem Gesichtspunkt von Grund auf neu bearbeitet werden.

Im einzelnen ist festzustellen: a. Die Erfahrungen aus dem letzten Aktivdienst haben gezeigt, dass der Prozentsatz an Überzähligen im Auszug und in der Landwehr erhöht werden muss. Er soll künftig bei der Infanterie im Auszug 18 %, in der Landwehr 15 % und bei allen andern Truppengattungen und den Dienstzweigen im Auszug und in der Landwehr 12 % betragen. Im Landsturm und im Hilfsdienst reichen dagegen bei der vorgesehenen Organisation die zu erwartenden Bestände nicht aus, um in den. einzelnen Formationen Überzählige einzuteilen. In diesen beiden Fällen kann auf die Ausscheidung von Überzähligen; ohne Nächteil verzichtet werden.

Die durch die reglementarischen Überzähligen gebildete Mannschaftsreserve genügt nun aber nicht. Es hat sich in den Jahren'1939-1945 gezeigt, dass zugunsten der wirtschaftlichen Landesverteidigung eine weitere Eeserve ausgeschieden werden muss.

Auch wenn unser Land in einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen · Grossmächten seine Neutralität bewahren kann, ist damit zu rechnen, dass es politisch, wirtschaftlich und militärisch unter Druck gesetzt wird. Es ist denkbar, dass wir gezwungen sein werden, die Année während einiger Zeit in vollem Umfange unter den Waffen zu behalten.

Wenn in diesem Falle die vollständige Lähmung der Wirtschaft vermieden werden soll, so muss die Armee zugunsten der wirtschaftlichen Landesverteidigung Arbeitskräfte freigeben. Diese sind künftig bei der Festsetzung der reglementarischen Bestände von vorn eherein in Abzug zu bringen. Nur durch die Bereitstellung einer zusätzlichen ;Mannschaftsreserve können die berechtigten Forderungen der Wirtschaft im Zustand der bewaffneten Neutralität befriedigt werden, ohne dass die Truppenverbände desorganisiert werden müssen. Die Zahl der für die wirtschaftliche Landesverteidigung zu reservierenden
Wehrmänner ist so zu bemessen, dass sie ausreicht, um im Falle einer allgemeinen Kriegsmobilmachung den dringendsten; Bedarf der Wirtschaft zu decken, bis die militärische Lage so weit abgeklärt ist, dass umfangreiche Beurlaubungen oder Entlassungen ganzer Verbände im Bahmen eines Ablösungsplanes angeordnet werden können. Die Armee muss einige Wochen unter den Waffen bleiben können, ohne dass es zu einer schweren Störung der Wirtschaft kommt. Es ist selbstverständlich nicht möglich, : während eines monatelangen Aktivdienstes oder in Zeiten erhöhten Bedarfes an Arbeitskräften (landwirtschaftlicher An, bau, Heuernte usw.) eine allgemeine Kriegsmobilmachung iaufrechtzuerhalten

116 und gleichzeitig der Wirtschaft die Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen würde. Dazu reichen unsere Mannschaftsbestände nicht aus. Allein es ist schon viel gewonnen, wenn es uns gelingt, während einer beschränkten Übergangszeit ohne Schwächung der Truppe die Wirtschaft wenigstens notdürftig in Gang zu halten.

Im einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen: -- In allen drei Heeresklassen sollen über den Kontrollbedarf*) (im Landsturm: über den Sollbestand) hinaus Dienstpflichtige für die Abgabe an die Wirtschaft und die öffentliche Verwaltung bereitgehalten werden. Deren Zahl ist durch den Bundesrat zu bestimmen.

Diese Dienstpflichtigen behalten, soweit sie dem Auszug und der Landwehr angehören, ihre ursprüngliche Einteilung. Im Frieden haben sie ihre normalen Ausbildungsdienste zu bestehen. Im aktiven Dienst werden sie auf dem Wege der Dispensation der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Dispensation werden die wirtschaftlich unabkömmlichen Auszugs- und Landwehrleute zu einer Ortswehr abkommandiert. Ihre militärischen Dienstleistungen im Zustand der bewaffneten Neutralität sind jedoch so zu gestalten, dass die zivile Tätigkeit im Betriebe nicht beeinträchtigt wird. Im Kriege nehmen die Dispensierten nach Erfüllung oder nach dem Dahinfallen ihrer wirtschaftlichen Aufgaben am Kampfe teil. Das Armeekommando verfügt ihren Einsatz.

Im Landsturm tritt für die wirtschaftlich unabkömmlichen Dienstpflichtigen an die Stelle der blossen Abkommandierung die feste Einteilung in eine Or t s wehr oder aber in eine neu zu schaffende kantonale Personalreserve'.

Der Grundgedanke dieser Lösung ist der, dass die im Zustand der bewaffneten Neutralität in der Wirtschaft unentbehrlichen Dienstpflichtigen nach Kriegsausbruch wieder der militärischen Landesverteidigung dienstbar gemacht werden sollen, sobald ihre wirtschaftlichen Aufgaben erfüllt oder gegenstandslos geworden sind. Die vorgesehene Eegelung ermöglicht einen reibungslosen Übergang von der wirtschaftlichen Tätigkeit zum Einsatz im Kampfe.

-- Der Bedarf der Wirtschaft an Hilfsdienstpflichtigen ist dadurch sicherzustellen, dass im Hilfsdienst künftig zwei Klassen gebildet werden. Die Angehörigen der Hilfsdienstklasse T, deren Zahl möglichst knapp zu bemessen
ist, stehen der Armee im aktiven Dienst uneingeschränkt zur Verfügung. Die Angehörigen der Hilfsdienstklasse U sind dagegen im Zustand der bewaffneten Neutralität primär für die Wirtschaft reserviert. Auch sie können in Betriebswehren eingeteilt werden. Ihre Dienstleistungen unterliegen jedoch der bereits .erwähnten Einschränkung zugunsten der .wirtschaftlichen Tätigkeit. Im Kriege stehen die Hilfsdienstpflichtigen der *) Kontrollbedarf = Sollbestand + reglementarische Überzählige.

117 Klasse U, Soweit sie nicht den Betriebswehren angehören, zur Verfügung der zivilen Schutz- und Fürsorgeorganisation.

6. Befriedigende Verhältnisse werden nur geschaffen, wenn der Sollbestand der Armee so .weit herabgesetzt wird, dass der d u r c h s c h n i t t l i c h e Effektivbestand der nächsten 15 Jahre den Koiitrollbedarf (ini Landsturm: den Sollbedarf) deckt und darüber hinaus die Ausscheidung einer angemessenen Beserve; für die Abgabe Von Arbeitskräften an die Wirtschaft sichergestellt ist. In den ungünstigsten Jahren muss zum mindesten der Sollbestancl und die vom Bundesrat festzusetzende Quote, an wirtschaftlich unabkömmlichen Dienst: pflichtigen erreicht werden.

Die Sanierung der Bestände erfordert bei fast allen Truppengattungen und Dienstzweigen einschneidende Einsparungen. Eine schematische Herabsetzung der Bestände kann nicht in Präge kommen. Die den einzelnen Truppengattungen und Dienstzweigen zuzubilligende Mannschaftsquote muss vielmehr im Rahmen eines Gesamtplanes unter Berücksichtigung der Bedeutung der einzelnen Formationen für die Landesverteidigung festgesetzt werden. Dieser bildet die Grundlage für alle weiteren organisatorischen Arbeiten. Es ist klar, dass mit einer so scharfen Reduktion der reglementarischen Bestände notwendigerweise gewisse Nachteile .verbunden sind, die jedoch im Interesse der Überwindung der Bestandeskrisis! bewusst in Kauf genommen werden müssen.

Es muss eine Lösung gesucht werden, die sich im Eahmen der tatsächlich verfügbaren personellen Mittel hält. Auf manche an sich begründete Begehren der Dienstabteilungen des Eidgenössischen Militärdepartemehts und einzelner Kantone konnte nicht eingetreten werden, weil jede Konzession zwangsläufig eine Benachteiligung aller andern Truppengattungen oder Kantone nach sich gezogen: hätte.

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2. Die materiellen Mittel a. W a f f e n und

Geräte

Die Verstärkung unserer Armee hängt in erster Linie von der Durchführung des in Aussicht genommenen Rüstungsplanes ab. So wertvoll auch eine zweckmässige, einfache Gliederung der Kräfte ist, sind doch die Probleme der Bewaffnung und Ausrüstung von ausschlaggebender Bedeutung. Das Problem der Reorganisation ist formaler Natur. Organisieren heisst,. einen gegebenen Stoff in eine geeignete Form kleiden. Es ist klar, dass nicht diese Form, sondern die Substanz den Ausschlag gibt. Solange wir unsere Armee nicht mit neuem, wirksamerem Material ausgerüstet haben, ist trotz der Eeorganisation die dringend notwendige Steigerung unserer militärischen Bereitschaft nicht ·erreicht.

Auf organisatorischem Gebiete stellt sich die grundsätzliche Frage, welche Waffen und Geräte in der neuen Organisation berücksichtigt werden sollen.

Bei der Beurteilung dieses Problems sind wir von folgenden:Überlegungen ausgegangen: Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. III.

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118 Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, kann die Eeorganisation nicht hinausgeschoben werden, bis alle Probleme technischer und finanzieller Natur gelöst sind, die sich heute auf dem Gebiete der materiellen Rüstung stellen. Wir werden daher gezwungen sein, während der Geltungsdauer der neuen Truppenordnung die Zuteilung von Waffen und Geräten an die Truppe laufend zu ändern. Neue, wirksamere Waffen werden an die Stelle der heute vorhandenen Kampfmittel treten. Durch eine möglichst elastische Organisation ist dafür Gewähr zu schaffen, dass der Ersatz von veraltetem oder abgenütztem Material ohne wesentliche Friktionen jederzeit möglich ist. Die Lösung dieses Problems bietet keine grundsätzlichen Schwierigkeiten. Wir müssen uns nur bewusst sein, dass die neue Organisation nicht als starre, ein für allemal abgeschlossene Eegelung betrachtet werden darf, sondern dass sie eine Grundlage schaffen soll, auf der nach Massgabe der technischen Entwicklung weitergebaut werden kann.

Vorerst handelt es sich darum, bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung einen eindeutigen Ausgangspunkt zu bestimrpen. Dessen Wahl ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung vor allem davon abhängt, wie die Fristen für die Beschaffung neuer Waffen und Geräte eingeschätzt werden. Unseres Erachtens dürfen in den neuen Sollbestandestabellen nur solche Kampfmittel aufgeführt werden, die entweder heute bereits vorhanden sind oder mit deren Einführung in den nächsten Jahren mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Es wäre nicht zweckmässig, Material, das erst nach der Einführung der neuen Organisation beschafft werden kann, in der neuen Truppen Ordnung von Anfang an zu berücksichtigen. Es ist immer noch besser, der Truppe in Erwartung neuer Kampfmittel vorerst einmal tatsächlich vorhandene, wenn auch technisch überholte, Waffen und Geräte zu belassen, als ihr auf dem Papier Material zuzuteilen, das erst in einer weiteren Zukunft verfügbar sein wird.

Aus dieser Überlegung haben wir uns entschlossen, v o r e r s t nur drei wichtige Neuerungen auf dem Gebiete der Bewaffnung zu berücksichtigen, nämlich: -- die Einführung eines neuen, schnellschiessenden Maschinengewehres, -- die Einführung eines Baketenrohres als Panzerabwehrwaffe, --· den Ersatz eines Teiles der Infanteriefliegerabwehrkanonen
durch Drillingsgeschütze.

Diese drei neuen Waffen, deren Einführung eine wesentliche Stärkung der Kampfkraft unserer Armee bedeutet, werden in absehbarer Zeit zur Fabrikation bereit sein. Es handelt sich in allen drei Fällen um verhältnismässig billige Waffen.

Andere Waffen dagegen, deren Einführung erst ' nach dem Vollzug der neuen Truppenordnung zu erwarten ist, wie z. B. Panzer, neue Panzerabwehrgeschütze, neue Fliegerabwehrkanonen oder Fliegerabwehrraketen usw., können in den neuen Sollbestandestabellen z u n ä c h s t noch nicht berücksichtigt werden.

Die mit ihrer Beschaffung verbundenen technischen und finanziellen Probleme

119 sind heute noch nioht derart abgeklärt, dass mit Sicherheit schon in allernächster Zukunft mit diesen neuen Waffen gerechnet werden dürfte. Wir müssen uns damit begnügen, die für die Bedienung dieser Kampfmittel notwendigen Mannschaften bereitzuhalten, diese aber vorerst noch mit den heute vorhandenen Kollektivwaffen auszurüsten. Die spätere Einführung der neuen Waffen wird organisatorisch keine Schwierigkeiten bieten.

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, ; b. T r a n s p o r t m i t t e l Die für die neue Organisation benötigten Pferde sind in ausreichender Zahl vorhanden. Duröh eine zweckmässigere Eingliederung ist! es möglich, eine wesentliche Einsparung zu erzielen, ohne dass die taktische Beweglichkeit der Truppen eingeschränkt wird. Die i Herabsetzung der Zahl der für die Armee erforderlichen Pferde hat -- ganz abgesehen von den militärischen Überlegungen, die für eine Vereinfachung der bestehenden, schwerfälligen Transportorganisation sprechen -- den Vorteil, dass im Zustand der bewaffneten Neuträlität der Landwirtschaft genügend Pferde überlassen werden können. Die während des letzten Aktivdienstes in dieser Beziehung eingetretenen Schwierigkeiten werden sich also künftig nicht mehr geltend machen.

Etwas weniger einfach ist das Problem der Zuteilung von Motorfahrzeugen.

Die Vorteile der Motorisierung der Spezialtruppen und der Trains der Infanterie, wie sie im wesentlichen bereits durch die Truppenordnung : 1947 verwirklicht worden ist, sind zwar offensichtlich. Sie bestehen einerseits in einer Steigerung der Beweglichkeit und anderseits in der Einsparung von Mannschaften. Allein die Zahl der im Lande vorhandenen, für militärische Zwecke brauchbaren Fahrzeuge ist'beschränkt. Das gilt vor allem für die Lastwagen und die Geländefahrzeuge. Mit einer wesentlichen Erhöhung des Bestandes an Motorfahrzeugen dieser beiden Kategorien in der Wirtschaft kann angesichts des Bückganges der Hochkonjunktur in der nächsten Zeit kaum gerechnet werden. Dazu kommt, dass bestimmte, für die Armee unentbehrliche Typen in der Wirtschaft kaum untergebracht werden können. Diese Fahrzeuge müssen als Korpsmaterial beschafft werden. Nun sind aber vor allem aus finanziellen Gründen die Möglichkeiten der Beschaffung von bundeseigenen Motorfahrzeugen nicht unbeschränkt. Wir werden daher gut tun, bei der Motorisierung Mass zu halten.

Eine gewisse Zurückhaltung gegenüber den an sich begreiflichen Wünschen nach vermehrter Motorisierung ist um so notwendiger, als auch bei den Motorfahrzeugen eine ausreichende Beserve ausgeschieden werden muss, wenn die Bestände nicht schon in den ersten Kriegstagen unter eine annehmbare Grenze sinken sollen. Gegen eine übertriebene Ausdehnung der Motorisierung spricht übrigens auch die Tatsache, dass: die feindliche Luftwaffe i den
Verkehr auf unseren Strassen behindern und den Nachschub an Treibstoff erschweren wird.

Die taktische Beweglichkeit unserer Truppen hängt nicht so sehr von der Zahl der verfügbaren .Motorfahrzeuge, sondern in erster Linie davon ab, ob sich unsere Verbände abseits der Strassen und Wege bewegen können. Motorfahrzeuge, die infolge'von Verkehrsstörungen und von Schwierigkeiten im Betriebs-

120 Stoffnachschub lahmgelegt sind, bedeuten eine unnötige Belastung der Truppe.

Die Lösung muss -- gleich wie bei den hippomobilen Transportstaffeln -- auch bei den Motorfahrzeugen weniger in einer Erhöhung der Bestände als in einer zweckmässigeren Organisation gesucht werden. Es ist bei einer Vereinfachung des gesamten Transportapparates möglich, mit einer ungefähr gleichen Zahl an Motorfahrzeugen, wie sie nach der geltenden Regelung vorgesehen ist, eine wesentliche Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erreichen.

Aus den angeführten Gründen kommt eine Motorisierung unserer Truppen nach dem Vorbild ausländischer Armeen nicht in Frage. Die Zahl der Motorfahrzeuge, mit denen wir in den nächsten Jahren rechnen dürfen, reicht knapp aus, um die dringendsten Bedürfnisse an Transportmitteln zu befriedigen.

III. Die leitenden Gesichtspunkte für die Reorganisation 1. Für die Ausgestaltung der neuen Organisation soll in erster Linie der Einsatz im Kampfe massgebend sein. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht ganz folgerichtig angewandt werden. Bis zu einem gewissen Grade muss auch auf die Bedürfnisse der Ausbildung und die besonderen Verhältnisse des Neutralitätszustandes Rücksicht genommen werden. Entscheidend sind aber doch die taktischen Überlegungen. Als Beispiel sei auf die interne Gliederung der Füsilierkompagnie hingewiesen : Wären die Bedürfnisse des taktischen Einsatzes allein massgebend, so müssten die Panzerabwehrschützen in den Gefechtszügen eingeteilt werden, da die Panzerwurfgranaten und auch die Raketerirohre normalörweise im Rahmen dieser Züge verwendet werden. Aus ausbildungstechnischen Gründen sind wir jedoch gezwungen, die Bedienungsmannschaften für die Panzerabwehrwaffen organisatorisch im Feuerzug zusammenzufassen.

2. Wenn die Kampfkraft der Armee trotz der einschneidenden Reduktion der reglementarischen Bestände gesteigert werden soll, so muss die gesamte Organisation vereinfacht werden. Je beschränkter die personellen und materiellen Mittel sind, .mit denen wir beim Aufbau des Heeres rechnen können, desto folgerichtiger müssen wir uns auf das Wesentliche konzentrieren. Die knappen Mannschaftsbestände zwingen uns, auf manche an sich nützliche und wünschbare Einrichtung zugunsten des unbedingt Notwendigen zu verzichten. Es ist klar, dass einer konsequenten Vereinfachung neben allen
Vorteilen auch gewisse Nachteile anhaften. Diese müssen jedoch im Interesse einer Sanierung der Bestände in Kauf genommen werden.

Der Grundsatz, dass die neue Organisation möglichst einfach zu gestalten sei, war für die gesamten Vorarbeiten wegleitend. Allerdings sind einer Vereinfachung bestimmte Grenzen gesetzt. Einerseits ist zu bedenken, dass die Aufgaben der Armee im modernen Kriege ausserordentlich vielgestaltig sind. Eine neuzeitliche Armee ist an sich ein kompliziertes Gebilde, das nicht über ein bestimmtes Mass hinaus vereinfacht werden kann. Anderseits müssen wir im einen oder andern Punkte auf die Tradition und auf politische Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Das Milizsystem und der föderative Aufbau unseres Staates

121 haben zur Folge, dass militärische Probleme weitgehend durch politische und psychologische Faktoren beeinflusst werden. Wir haben nach Möglichkeit diese aussermilitärischen Gesichtspunkte mit den militärisch-technischen Forderungen in "Übereinstimmung zu bringen versucht. Immerhin ist zu bedenken, dass letzten Endes doch die Erhaltung und Steigerung der Kampfkraft unserer Armee den Ausschlag geben muss. ,Die für die Landesverteidigung notwendigen Opfer an Geld und Zeit lassen sich nur rechtfertigen, wenn die Armee imstande ist, ihre Aufgabe zu erfüllen. Infolgedessen müssen die aussermilitärischen Gesichtspunkte gegenüber dem entscheidenden Postulat der Schaffung eines kriegsgenügenden Instrumentes in den zweiten Bang zurücktreten.

Eine Vereinfachung kann vor'allem durch die folgenden organisatorischen Massnahmen erreicht werden: ' .

a. Formationen, die früher ihre Berechtigung hatten, heute aber nicht mehr unbedingt notwendig sind, müssen aufgelöst werden. Ein erster Schritt in dieser Bichtung wurde bereits mit der Auflösung von Formationen anlässlich der Beorganisation der Leichten. Truppen und dem Verzicht! auf die ArtillerieBeobachtungskompagnien getan. Weitere Auflösungen sind nicht zu vermeiden, so hart es auch für die Angehörigen der betreffenden Formationen sein mag, aus ihrem bisherigen Verbände ausscheiden zu müssen.

fe. Die Bestände der Hilfsforrnationen im weitesten Sinne des Wortes müssen zugunsten der kombattanten Truppen herabgesetzt werden. Die Kampfkraft der Armee hängt vor allem von der Zahl und der Qualität der unmittelbar am Kampfe beteiligten Leute ab. Einsparungen sind daher in erster Linie bei den nicht-kombattanten Formationen und beim Personal der höheren Kommandostäbe vorzunehmen.

c. Innerhalb der Einheiten soll der Bestand der Bedienungsmannschaft der einzelnen Waffen und Geräte nach Möglichkeit auf Grund einheitlicher Normen festgesetzt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Zuteilung der Spezialisten. Allerdings müssen in der Praxis gewisse Abweichungen von diesem Prinzip in Kauf genommen werden, da von Truppengattung zu Truppengattung Unterschiede bestehen, die bei der Organisation der einzelnen Formationen berücksichtigt werden müssen.

Grundsätzlich sind wir bei der Bestimmung der für die Bedienung der einzelnen Waffen vorzusehenden Mannschaft von der
Überlegung ausgegangen, dass die Feuerkraft erhalten und soweit möglich gesteigert : werden muss. Es scheint uns zweckmässiger, die Bedienungsmannschaft knapp zu bemessen, als auf die Zuteilung vorhandener Waffen zu verzichten. Im Kriege wird die Truppe jede verfügbare Kollektivwaffe brauchen können.

d. Der Anteil des Kaders am Gesarntbestand ist herabzusetzen. Praktisch lässt sich allerdings auch dieses Postulat nicht bei allen Truppengattungen und Dienstzweigen folgerichtig verwirklichen. Es gibt Spezialtruppen -- z.B. die Artillerie und die Sanität --, die wegen ihrer besonderen Aufgabe auf zahlreiche Offiziere und Unteroffiziere angewiesen sind. Hier lassen sich keine wesentlichen Einsparungen an Kader erzielen.

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e. Soweit möglich sollen die Formationen aus Angehörigen einer einzigen Heeresklasse bestehen. Auch von diesem Grundsatz müssen aber aus praktischen Gründen Ausnahmen in Kauf genommen -werden.

/. Man muss sich von der Vorstellung befreien, als ob für jede besondere Aufgabe, die sich im Kriege stellen könnte, ein für allemal Spezialisten ausgeschieden oder Spezialformatioiien aufgestellt werden müssten. Beides führt zu einer Zersplitterung der Kräfte. Je sparsamer wir zu rechnen gezwungen sind, desto konsequenter müssen wir uns auf das Wesentliche beschränken.

In jedem einzelnen Falle muss sorgfältig geprüft werden, ob nicht Funktionen, die bisher von Spezialisten versehen wurden, kombiniert oder durch nichtspezialisierte Leute ausgeübt werden können.

g. Die Zahl der verschiedenen Typen ein und derselben Formation ist nach Möglichkeit herabzusetzen. Auch der Verwirklichung dieser Forderung sind allerdings Grenzen gesetzt. Immerhin ist es möglich, bei einzelnen Truppengattungen und ganz allgemein beim Grenzschutz eine wesentliche Vereinfachung herbeizuführen.

3. Die Organisation des Heeres muss sich nach der zu erfüllenden Aufgabe richten. Sie ist den besonderen Bedingungen des von uns zu führenden Abwehrkampfes anzupassen. Eine, Nachahmung ausländischer Vorbilder scheidet daher auf zahlreichen Gebieten von vorneherein aus.

Die Organisation unserer Armee darf nicht auf extremen taktischen und operativen Lehren beruhen. Sie muss vielmehr so beschaffen sein, dass sie im Kriege möglichst zahlreiche Formen des Einsatzes erlaubt. Operative und taktische Auffassungen können ändern. Die Organisation dagegen sollte nicht allzu oft von Grund auf umgestaltet werden müssen. Es muss daher eine Lösung angestrebt werden, die uns erlaubt, die einmal getroffene Regelung in ihren Grundzügen während einiger Zeit beizubehalten, auch wenn die taktische und operative Doktrin Wandlungen erfährt. Die vorgesehene Organisation entspricht diesem Postulat.

Die Kampfmitte,!, mit deren Einführung wir in absehbarer Zeit rechnen können, und die vorgesehene Organisation der Armee werden uns erlauben, in einem für unsere Kampfführung günstigen, durch Feldbefestigungen und vorbereitete Zerstörungen verstärkten Gelände einem zahlenmässig und materiell überlegenen Feinde ernsthaften Widerstand zu leisten. Es wird ein Instrument
geschaffen, das sich für den Einsatz im Mittelland und im Zentralraum eignet und uns eine taktisch aktive Kampfführung gestattet, die ausser der Verteidigung eines in die Tiefe gestaffelten Systems von Stützpunkten auch geplante Ausweichbewegungen und örtliche Angriffe mit beschränktem Ziele umfasst.

Diese Form des Abwehrkampfes erfordert keine Änderungen in der Grundstruktur unseres Heeres.

Wir müssen damit rechnen, dass die neuen Vernichtungsmittel, wie.' die Atombombe, die biologischen Waffen und die chemischen Kampfstoffe, im Kriegsfalle auch uns gegenüber eingesetzt würden. Die mit dem Einsatz' dieser

123 Kampfmittel zusammenhängenden Probleme sind jedoch zur Hauptsache nicht organisatorischer, sondern taktischer, technischer und finanzieller Natur.

Wir müssen die Zahl der grossen Verbände der Feldarmee beibehalten. Die Auflösung von Divisionen, Gebirgsbrigaden oder Leichten Brigaden würde unsere Kombinätionsmöglichkeiten auf operativem Gebiete in einem nicht zu verantwortenden Masse einschränken.

Im grossen und ganzen wird sich also das Gefüge unserer Armee nicht grundlegend ändern.

B. Die Einzelheiten der neuen Organisation IV. Die Elemente des Heeres 1. Im Gegensatz zur bisherigen Eegelung sind die Truppengattungen und Dienstzweige in der Militärorganisation nicht mehr aufgeführt. In seiner neuen ·Fassung bestimmt Artikel 45, Ziffer l, der Militärorganisation, dass sie durch die Bundesversammlung festgesetzt werden sollen. Infolgedessen muss die Truppenordnung künftig eine Liste der Truppengattungen und Dienstzweige enthalten.

2. Materiell schlagen wir folgende Änderungen vor: a. Bei den T r u p p e n g a t t u n g e n : ' ; -- Die Übermittlungstruppen sollen von den Genietruppen (Bau- und Zerstörungstruppen) getrennt und in den Eang einer besonderen Truppengattung erhoben werden. Die Aufgaben, die Ausrüstung und die Ausbildung der Bau- und Zerstörungstruppen auf der einen,! der Übermittlungstruppen auf der andern Seite sind derart verschieden, dass sich die nur aus historischen Gründen verständliche Vereinigung dieser beiden bisherigen Untergattungen in einer Truppengattung nicht länger rechtfertigen lässt.

-- Der Entwurf sieht ferner die Schaffung einer neuen Truppengattung «Luf tschutztruppen» vor. Zur Begründung dieser Neuerung sei auf folgendes hingewiesen:, ·.

· , · ;· , · Im Falle eines Krieges müssen wir damit rechnen, dass ein.Gegner versuchen 'wird, den Widerstandswillen unseres Volkes dadurch zu brechen, dass er die wichtigsten Bevölkerungszentren unseres Landes aus der Luft angreift.

Es ist ein Kennzeichen neuzeitlicher Kriegführung, den Kampf nicht nur gegen die feindliche Armee, sondern unmittelbar gegen Bevölkerung und Wirtschaft des Gegners zu führen. Ein Angreifer braucht nicht notwendigerweise eine vollständige : Zerstörung aller grösseren Ortschaften und Industriezentren anzustreben, wie es. die Alliierten gegenüber Deutschland und ,Japan getan haben.

Er könnte -versuchen, zu Beginn eines Krieges einzelne Städte massiv anzugreifen, um die Widerstandskraft von Volk und Eegierungizu erschüttern. Wir erinnern an die Luftangriffe der Deutschen gegen Eotterdam und Belgrad.

124 In ihrem eigenen Interesse kann die Armee nicht untätig zusehen, wie die Bevölkerung durch Luftangriffe zermürbt wird. Unser Gebiet ist so klein und die Verbindung zwischen Volk und Truppe so eng, dass ein moralischer Zusammenbruch und eine Panik in wichtigen Ortschaften den Kampfwillen des Heeres ungünstig beeinflussen könnte.

Es dürfte auch in Zukunft kaum möglich sein, angreifende feindliche Fliegerverbände an der Bombardierung unserer Städte und Industrieanlagen zu verhindern oder Angriffe mit Fernwaffen abzuwehren. Infolgedessen müssen wir danach trachten, die Folgen von Luft- und Fernwaffenangriffen in einem erträglichen Mass zu halten und zum mindesten den moralischen Zusammenbruch der Bevölkerung in den angegriffenen Zentren zu verhüten. Wir sind uns bewusst, dass die beste Schutzorganisation keine absolute Sicherheit zu bieten vermag. Die Bevölkerung muss, gleich wie die kämpfende Truppe, Verluste und Schäden hinnehmen, Das Problem ist vor allem ein psychologisches. Unser Volk muss davon überzeugt sein, dass im Eahmen des Möglichen alles zu seinem Schutze vorgekehrt wird.

Entscheidend ist, dass die Bevölkerung und die zivilen Behörden selber alle in ihrer Macht liegenden Schutzmassnahmen treffen. Der Luftschutz ist primär eine Aufgabe der Kantone und Gemeinden. Schutzbauten und Selbsthilfe sind die Voraussetzung dafür, dass die Folgen von Luft- und Fernwaffenangriffen ertragen, werden können. Die Aufgaben der zivilen Behörden und der Bevölkerung auf dem Gebiete des Luftschutzes müssen neu umschrieben werden. Die zuständigen Dienststellen des Bundes prüfen zurzeit die grundsätzlichen Probleme der künftigen Eegelung. Das Ergebnis ihrer Studien wird den eidgenössischen Eäten voraussichtlich in Form eines Gesetzesentwurfes so bald als möglich unterbreitet werden.

In den grossen, besonders gefährdeten Wohn- und Industriezentren wird nun aber die zu lösende Aufgabe so umfangreich und vielgestaltig, dass sie von den zivilen Organen und der Selbstschutzorganisation der Bevölkerung nicht mehr allein bewältigt werden kann. Die Kriegserfahrung lehrt, dass wiederholte Angriffe auf grössere Städte zur Panik führen können, wenn nicht eine gut organisierte, straff geführte Schutztruppe der Bevölkerung und den zivilen Behörden zu Hilfe kommt.

Nur eine physisch und geistig leistungsfähige, sorgfältig
ausgebildete und modern ausgerüstete Truppe ist in der Lage, in den kritischen Stunden eines Luft- oder Fernwaff en angriff es erfolgreich einzugreifen. Die Arbeit im Feuer-, stürm und in den zusammenbrechenden Gebäuden gehört zu den schwersten Aufgaben, die an eine Truppe gestellt werden können. Die moralische Belastung und die körperliche Anstrengung sind mindestens so gross wie in der Kampfzone.

. In ihrer bisherigen Organisation ist die Luftschutztruppe ausserstande, die ihr zugedachte Aufgabe befriedigend zu erfüllen. Sie besteht heute zur Hauptsache aus Hilfsdienstpflichtigen, die eine Grundschulung von nur 25 Tagen*) *) Die Rekrutenschule der Luftschutztruppe wurde 1950 p r o v i s o r i s c h auf 48 Tage verlängert.

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125 erhalten und seit dem Kriegsende keine Wiederholungskurse, mehr leisten. Eine weitere,, im Eahmen der bestehenden Ordnung unlösbare Schwierigkeit liegt darin, dass die Bekrutierung von Hilfsdienstpflichtigen für die Luftschutztruppen zahlenmässig und qualitativ ungenügende Ergebnisse zeitigt. Die Zahl der dem Luftschutz zuzuweisenden ausbildungsfähigen Hilfsdienstpflichtigen reicht nicht mehr aus. um die Abgänge zu decken. Würde das gegenwärtige System der Bekrutierung beibehalten, so würde der Bestand der Luftschutztruppe · binnen weniger Jahre unter ein auch nur einigermassen erträgliches Mass sinken.

Sofern nicht die Tauglichkeitsquote bei der Bekrutierung willkürlich herabgesetzt wird, um eine grössere Zahl ausbildungsfähiger Hilfsdienstpflichtiger zu erhalten, bleibt nichts anderes übrig, als die Luftschutztruppen künftig aus tauglichen Wehrmännern zu bilden. Dies hat den entscheidenden Vorteil, dass die Luftschutztruppen in Zukunft kriegsgenügend ausgebildet werden können.

Sie sollen wie alle andern Truppen eine Bekrutenschule von vier Monaten und Wiederholungskurse bestehen. Die neuen Luftschutztruppen, die sich von den bisherigen Luftschutzverbänden deutlich unterscheiden werden, sind mit modernem Material auszustatten.

Die Luftschutztruppen, die nur in besonders wichtigen und gefährdeten Zentren eingesetzt werden können, haben in erster Linie Bäumungs- und Bergungsarbeiten auszuführen. In Erfüllung dieser Aufgabe müssen sie ferner das Feuer bekämpfen. Ihre Ausbildung wird in mancher Beziehung derjenigen der Sappeure angeglichen werden müssen. Infolgedessen werden die Luftschutztruppen, sofern es die Lage erfordert, zu beliebigen andern Bau- oder Bäumungsarbeiten herangezogen werden können. Ihre primäre Aufgabe wird aber die Mitwirkung beim Schutze der Bevölkerung vor den Folgen feindlicher Luftund Fernwaffenangriffe sein.

Die gelegentlich geäusserten Bedenken gegen die Einteilung von tauglichen Wehrmännern in die Luftschutztruppen scheinen uns nicht gerechtfertigt. Die von den Luftschutztruppen zu erfüllende Aufgabe ist im B.ahmen der gesamten Landesverteidigung derart wichtig, dass es unerlässlich ist, ein Minimum .an qualifizierten Leuten dafür auszuscheiden.

Da die Formationen des Luftschutzes künftig aus tauglichen Wehrmännern bestehen werden, deren Dienstleistungen auf der
allgemeinen Wehrpflicht beruhen, ist eine andere als eine militärische Organisation der neuen Luftschutiztruppen undenkbar.

--: Die Truppengattung «Veterinärtruppen» soll in einen Dienstzweig « V e t e r i närdienst» umgewandelt werden. Schon im Bahrnen der bisherigen Truppenordnung nahmen die Äreterinärtruppen zahlenmässig und bezüglich ihrer Aufgabe im Vergleich zu den übrigen Truppengattungen eine untergeord, nete Stellung ein. Die in der neuen Organisation vorgesehene Herabsetzung der Zahl der i Pf erde hat zur Folge, dass der Veterinärdienst in Zukunft an Bedeutung verlieren wird. Es liesse sich nicht rechtfertigen, aus Gründen

126 der Tradition die Veterinärtruppen als besondere Truppengattung aufrechtzuerhalten, dagegen die weit wichtigeren Formationen des Materialdienstes in einem Dienstzweig zusammenzufassen.

b. Bei den Dienstzweigen: Der Entwurf ersetzt',die durch das Bundesgesetz vom 1. April 1949 aufgehobenen Artikel 54-62 der .Militärorganisation.

Im einzelnen sei auf folgendes hingewiesen: -- Der Feldtelegraphendienst, der einen Bestandteil der Übermittlungstruppen bildet, braucht nicht als besonderer Dienstzweig aufgeführt zu werden. ' -- Der « K ü c k w ä r t i g e Dienst», der « T r a n s p o r t d i e n s t » und der «Territ o r i a l d i e n s t » sind bisher zu Unrecht als Dienstzweige betrachtet worden.

Alle drei sind nicht Elemente des Hee/es im Sinne der Militärorganisation, sondern aus Formationen verschiedener Truppengattungen und des Hilfsdienstes zusammengesetzte Organisationen.

In der neuen Truppenordnung brauchen die Begriffe «Eückwärtiger Dienst» und «Transportdienst» nicht mehr verwendet zu.werden. Der Territorialdienst dagegen ist weiterhin aufzuführen, jedoch nicht als Dienstzweig.

Er ist deshalb gleich wie die Heereseinheiten in Artikel 2 der Truppenordnung zu erwähnen.

-- Die O f f i z i e r s o r d o n n a n z e n werden primär für den Kampf und nur sekundär für ihre besondere Aufgabe ausgebildet. Ihre Zusammenfassung in einen besonderen Dienstzweig ist daher nicht mehr gerechtfertigt.

/ · ' V. Die Organisation der einzelnen Formationen.

'

1. Höhere Kommando stalte und Stabseinheiten

Allgemein sollen die Bestände der höheren Kommandostäbe herabgesetzt werden. Allzu umfangreiche Stäbe sind für den Einsatz im Kampfe wenig geeignet. Diese Feststellung gilt sowohl für die Stäbe der Feldarmee als auch der Grenz-, Festungs- und Eeduittruppen und des Territorialdienstes. Die neuen Sollbestandestabellen sehen namentlich bei diesen letzteren eine wesentliche Vereinfachung vor.

Allgemein soll auf die Zuteilung von Gehilfen der Dienstchefs verzichtet werden, sofern nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Um jedoch in besonderen Fällen berechtigten Wünschen entsprechen zu können, soll künftig in die Sollbestandestabellen der höheren Stäbe die Bestimmung aufgenommen werden, dass nach Bedarf überzählige Offiziere als Gehilfen zugeteilt werden können.

Infolge der Herabsetzung der Bestände der Stäbe können auch bei den Stabseinheiten Einsparungen an Mannschaften und Motorfahrzeugen erzielt werden.

127 2. Infanterie a. A u s z u g s i n f a n t e r i e .

; ,

;

In organisatorischer Hinsicht soll der Unterschied zwischen der Feld- und Gebirgsinfanterie bis zu einem gewissen Grade ausgeglichen werden. Die 9. Division und die drei Gebirgsbrigaden sollen zwar weiterhin Gebirgstruppen bleiben. Sie erhalten mehr Pferde als die übrigen Heereseinheiten. Die Organisation ist aber so vorgesehen, dass auch sie im Mittelland eingesetzt werden können, ohne dass sie, wie bisher, gezwungen sind, ihren schwerfälligen Saumtrain mit sich zu führen. Die 3. und 8. Division sollen dagegen in Zukunft nicht mehr Gebirgsdivisionen sein. Die Umwandlung von Gebirgs- in Feldtruppen bedeutet keineswegs, dass der Ausbildung im Gebirgsdienst geringere Bedeutung beigemessen wird. Durch die Zuteilung von Trainkolonnen ,und der besonderen Ausrüstung für den Gebirgsdienst, die nach wie vor in den Zeughäusern bereitgehalten wird, soll eine zweckmässige Ausstattung der in schwierigem Gelände einzusetzenden Feldtruppen gewährleistet bleiben. Die vorgesehene organisatorische Neuerung bezweckt lediglich eine Entlastung der Truppe für den Fall, dass sie im Mittelland arbeiten und kämpfen muss.

Die Zusammensetzung der Begimentsstäbe erfährt keine grundsätzlichen .Änderungen. \ Die Grenadierkompagnie soll künftig 4 Grenadierzüge umfassen ; je einen Zug für die 3 Bataillone und einen weiteren Zug für das Begiment.

Die Fliegerabwehrkompagnie behält im wesentlichen ihre heutige Gliederung bei.

Die Nachrichtenkompagnie wird -- entsprechend der Motorisierung der Stäbe -- in eine fast vollständig motorisierte Einheit umgewandelt.

Wir beabsichtigen, nach Einführung neuer Panzerabwehrwaffen im Infanterieregiment eine motorisierte Panzerabwehrkompagnie aufzustellen. Mit der Beschaffung der neuen Waffen und der notwendigen geländegängigen Motorfahrzeuge ist kaum schon in nächster Zeit zu rechnen. Es wäre daher verfrüht, die Sollbestandestabellen für diese neuen Einheiten heute schon aufzustellen.

Es genügt vorerst, die erforderlichen Mannschaften in den Infanteriekanonenzügen zu belassen. Sobald die Waffen und Motorfahrzeuge vorhanden sein werden, bietet die Bildung der neuen Panzerabwehrkompagnien keine Schwierigkeiten.

Den Gebirgsinfanterieregimentern soll eine Auszugstrainkolonne zugeteilt werden.

i ' · ·.

Während die selbständigen Einheiten des Infanterieregimentes keine wesentliche Umgestaltung
erfahren, muss die Zusammensetzung des Infanteriebataillons von Grund auf geändert werden. Das Bataillon wird künftig einen niedrigeren Mannschaftsbestand, aber eine stärkere Bewaffnung aufweisen.

Die Herabsetzung des Bestandes wird durch eine vermehrte Zuteilung von Motorfahrzeugen ermöglicht. Diese hat eine erhebliche Einsparung an Trampersonal zur Folge. Das Bataillon soll künftig neben 2 Lastwagen, 12 Traktoren

128 mit Ordonnan/anhängern erhalten. Infolgedessen kann die Zahl der Pferde herabgesetzt werden. Die Verminderung des Bestandes an Pferden hat.den Vorteil, dass die Infanterie gegen die Einwirkung der feindlichen Luftwaffe und Artillerie weniger empfindlich sein wird.

Die Füsilierkompagnie (Schützenkompagnie) soll, wie bisher, aus einem Kommandozug, 3 Gefechtszügen und einem Feuerzug bestehen. Dieser letztere wird neue, schnelfschiessende Maschinengewehre und Eaketenrohre für die Panzerabwehr erhalten. Ferner wird die Zahl der Maschinenpistolen erhöht.

Dagegen muss der Bestand an Wiirfausrüstungen herabgesetzt werden. Die Zuteilung der leichten Maschinengewehre bleibt unverändert. Alles in allem wird die Feuerkraft der Füsilierkompagnie neuer Ordnung .-- namentlich gegenüber feindlichen Panzern -- erheblich verstärkt.

An die Stelle der Mitrailleurkompagnie soll künftig eine Schwere Waffenkompagnie treten,, die ausser schnellschiessenden Maschinengewehren auch Minenwerfer umfasst. Die Feuerkraft der neuen Maschinengewehre ist wesentlich grösser als diejenige der bisher vorhandenen Maschinengewehre. Bei den Minenwerfern, die sich im letzten Krieg als eine der wirksamsten infanteristischen Begleitwaffen erwiesen haben, tritt eine Verstärkung um 50 % des Bestandes ein. Die Schwere Waffenkompagnie wird ausser einem Kommandozug zwei Mitrailleurzüge und drei Minenwerferzüge umfassen.

Die Stabskompagnie soll zu einem Verband für die taktische Führung des Bataillons und den Nach- und Eückschub umgestaltet werden. Ihr Kommandant wird zum Transportchef des Bataillons. Bis zur Einführung neuer Panzerabwehrwaffen müssen allerdings die Infanteriekanonenzüge in den Stabskompagnien belassen werden. Sie bilden die Mannschaftsreserve für die später aufzustellenden Panzerabwehrkompagnien des Infanterieregiments. Die Bildung einer pferdebespannten Infanteriekanonenkompagnie des Régiments im Sinne einer Übergangslösung kommt aus taktischen Gründen nicht in Frage. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als die Infanteriekanonenzüge bis zii ihrer Überführung in eine neue motorisierte Panzerabwehrkompagnie der Stabskompagnie des Bataillons zugeteilt zu lassen.

, In diesem Zusammenhang, sei auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Trompeter und Tambouren in einem Eegimentsspiel zusammenzufassen. Diese Lösung ist aus
Bestandesgründen notwendig. Die Beibehaltung der bisherigen Ordnung hätte die Auflösung von zwei Infanteriebataillonen zur Folge. Die Vereinigung der Bataillonsspiele in einem Eegimentsspiel bat den Vorteil, dass dieses letztere auch in den Wiederholungskursen ausreichende Bestände aufweisen wird. Heute sind die Bataillonsspiele, sofern ihr Bestand nicht durch Abkommandierungen vorschriftswidrig erhöht wird, ausserstande, in Ausbildungsdiensten im Frieden die ihnen zukommende Aufgabe befriedigend zu erfüllen. Der vorgesehene Bestand an Spielleuten genügt auch für die Erfüllung der sanitätsdienstlichen Aufgaben. Die Herabsetzung 'des Bestandes wird durch die zweckmässigere Eingliederung und die dadurch ermöglichte bessere Ausbildung ausgeglichen.

129 6. Landwehrinfanterie Die Formationen der Landwehrinfanterie sollen künftig -- von einzelnen Ausnahmen abgesehen -- den Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden zugeteilt werden.

Die Brigade- und Eegimentsstäbe, die selbständigen Einheiten der Brigaden und Eegimenter und die Bataillone und Kompagnien der Landwehrinfanterie sollen im Gegensatz zu der bisher für die Grenztruppen geltenden Regelung künftig nach einer einheitlichen Norm organisiert werden. Einzig die Zahl der Bataillone wird von Regiment zu Regiment je nach der Ausdehnung und der Eigenart des betreffenden Abschnittes verschieden sein.

Die Gliederung der einzelnen Stäbe und Einheiten entspricht im allgemeinen der Organisation der Auszugsinfanterie. Da jedoch die taktischen Aufgaben der Landwehrinfanterie infolge der stabileren Verhältnisse in mancher Beziehung einfacher sind, kann der Bestand an Mannschaften und Transportmitteln etwas niedriger gehalten werden. Infolgedessen kann im Landwehrbataillon darauf verzichtet werden, ausser der Schweren Waffenkompagnie eine besondere Stabskompagnie aufzustellen.

: Die "Werkkompagnien, in denen die Besatzungen der Infanteriewerke administrativ zusammengefasst sind, können nicht nach einer einheitlichen Norm organisiert werden. Für jede Kompagnie ist -- entsprechend der Zahl und der Bedeutung der Werke des betreffenden Abschnittes -- eine besondere Sollbestandestabelle zu erstellen.

Die in die Landwehr übertretenden Trainmannschafteh sollen zur Hauptsache zur Bildung von Trainkolonnen Verwendung finden. Diese sind als allgemeine hippomobile Transportmittelreserve gedacht. Sie sollen dort eingesetzt werden, wo schwieriges Gelände 'oder ungünstige Witterung eine Verstärkung der Trainstaffeln der Truppe als notwendig erscheinen lassen.

: :

c. L a n d s t u r m i n f a n t e r i e

Die Landsturmmannschaften der Infanterie, der Leichten Truppen und einzelner anderer Spezialtrupperi werden in den Territorialkompagnien eingeteilt. Diese sind für die Erfüllung von Bewachungs- und Sicherungsaufgaben bestimmt. Entsprechend der Bewaffnung werden zwei Typen von Territorialkompagnien vorgesehen.

3. Leichte Truppen Die Ende 1948 beschlossene Ordnung soll zunächst möglichst wenig verändert werden. Eine grundsätzliche Umgestaltung der Leichten Truppen würde erst mit der Einführung von Panzern notwendig. Vorderhand brauchen lediglich die Änderungen vorgenommen zu werden, die sich aus der Zuteilung der neuen Maschinengewehre und der Raketenrohre sowie aus der Vermehrung der Zahl .der Minenwerfer bei. den Leichten Truppen ergeben.

130 Im einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen : Die Badfahrer und die motorisierten Verbände der Leichten Brigaden behalten im wesentlichen ihre bisherige Zusammensetzung. Soweit als möglich soll ihre Organisation den für die Infanterie geltenden Normen entsprechen. Da jedoch bei den motorisierten Einheiten die Mannschaftsbestände dem Transportvermögen der Motorfahrzeuge angepasst werden müssen, lassen sich gewisse Abweichungen nicht vermeiden/Im Gegensatz zur Infanterie sollen die Grenadiere bei den Leichten Truppen nicht in besonderen Kompagnien zusammengefasst, sondern in den Stabseinheiten der Bataillone eingeteilt werden. Den Radfahrer- und Motordragonerregimentern wird eine Panzerabwehrkanonenkompagnie zugewiesen. Diese bleibt bis auf weiteres mit der Panzerabwehrkanone 1941 ausgerüstet.

Auch bei den Leichten Truppen der Divisionen und Gebirgsbrigaden treten zunächst keine wesentlichen Änderungen ein. Die Motoraufklärungsschwadronen und die Panzerabwehrkanonenkompagnien der Divisionen bleiben bestehen.

Diese letztern werden allerdings -- gleich wie die entsprechenden Kompagnien der Eadfahrer- und Motordragonerregimenter -- nur noch 3 Züge umfassen. Die Dragonerabteilungen sollen bis auf weiteres ebenfalls beibehalten werden.

Es wird später zu entscheiden sein, ob sie bei Einführung neuer Waffen noch aufrecht zu erhalten sind.

In der Landwehr sollen aus Angehörigen der Leichten Truppen Dragonerkompagnien für die taktische Sicherung der Stäbe der Heereseinheiten und Rädfahrer-Strassenpolizeikompagnien gebildet werden. Diese letzteren werden zu .den Motortransporttruppen gehören. Soweit die Landwehrmannschaften nicht für diese .Formationen benötigt werden, müssen sie zur Auffüllung der Landwehrverbände der Infanterie herangezogen werden.

4. Artillerie, a. A u s z u g Zahl und Gliederung der Formationen der mobilen Artillerie bleiben im wesentlichen unverändert. Auch bei der Artillerie müssen aber Einsparungen an Mannschaften und Transportmitteln erzielt1 werden. Grundsätzlich neu ist die Zusammenfassung der Verbindungsmittel der Artillerieabteilung in der Stabsbatterie. Den Geschützbatterien sollen nur die für die Errichtung der Schiessverbindungen notwendigen Funker und Funkgeräte belassen werden.

&. Landwehr In Zukunft sollen die Festungsbesatzungen zur Hauptsache aus Angehörigen der
Landwehr gebildet werden. Auszugsmannschaften sind nur noch für besonders wichtige Artilleriewerke vorgesehen. Neu ist ferner die Mischung von Artilleristen und Infanteristen in den Festungsformationen. Jede Festüngs-

131 besatzung erfüllt eine doppelte Aufgabe : eine artilleristische (Fernabwehr) und eine infanteristische (Nahabwehr). Das bisherige System, wonach für die Erfüllung beider Aufgaben Angehörige der Artillerie eingesetzt wurden, lässt sich nicht mehr aufrechterhalten, da die für die Ausbildung verfügbare Zeit nicht ausreicht, um Artilleristen auf die Bedienung von Infanteriewaffen umzuschulen.

Den Festungsformationen müssen'daher neben Artilleristen auch Infanteristen zugeteilt werden. Diese treten mit dem Übertritt in die Landwehr zur Artillerie über. .

.

i ; c. L a n d s t u r m , Die Landsturmartillerie soll in den Munitionsmagazinen der Armee und den Muhitionsdepots der Heereseinheiten Verwendung finden.

5. Flieger- und Fliegerabwehrtruppen : Die bisher getrennten Stäbe der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, der Flugwaffe, der Armeefliegerabwehr und der Flugplätze sollen künftig in einem Führungsstab vereinigt werden. Einzig der Stab des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes wird weiterhin als solcher bestehen bleiben.

Die Zahl der Fliegerregimenter und Fliegerstaffeln muss ,dem in Zukunft zu erwartenden Bestand an Kriegsflugzeugen angepasst werden. Die interne Organisation dieser Formationen bleibt im wesentlichen unverändert. Die Flugplatzregimenter und -abteilungen bleiben als solche bestehen. Ihre Zahl ist aber der Zahl der ständig bedienten Kriegsflugplätze anzupassen. Neu ist die Eingliederung besonderer Flugplatzfliegerabwehrbatterien in die Flugplatzabteilungen. Deren Mannschaft ist den aufzulösenden Verbänden der Ortsfliegerabwehr zu entnehmen. Die vorgesehene Neuerung hat den Vorteil, dass die Flugplätze besser geschützt werden. Bei den Fliegerübermittlungstruppen kann ein Abteilungsstab eingespart werden.

Die Zusammensetzung der Fliegerabwehrformationen muss von Grund auf neu festgelegt werden. Die verfügbaren Mannschaftsbestände reichen nicht aus, um die bisherige Dotierung der Stäbe und Einheiten aufrechtzuerhalten. Die vorhandenen Waffen müssen auchiin Zukunft voll ausgenützt werden. Es wäre nicht zweckmässig, über eine angemessene Eeserve hinaus Geschütze : in den Zeughäusern stehen zu lassen. Infolgedessen sind wir gezwungen, die Mannschaftsbestände bei gleichbleibender Zuteilung an Waffen herabzusetzen. Die neuen Bestände sind knapp. Sie entsprechen aber den in ausländischen
Armeen gültigen. Normen und genügen, um die Bedienung aller Wa^en und Geräte sicherzustellen, sofern die Organisation vereinfacht wird. j Im einzelnen ist auf folgendes; hinzuweisen : ' Es werden 6 Fliegerabwehrregimenter gebildet. Ausser den schweren Abteilungen im Eegimentsverband sind selbständige, ortsfeste Abteilungen für den Schutz von Flugplätzen und den Einsatz in Festungen vorgesehen. Die Zahl der Motorfahrzeuge der Fliegerabwehrregimenter wird erhöht. Dagegen er-

132 halten die ortsfesten Formationen nur die Transportmittel, die für den Stellungswechsel und den Munitionsnachschub erforderlich sind.

Im wesentlichen bleibt auch die Zahl und die Gliederung der mobilen leichten Fliegerabwehrabteilungen der Heereseinheiten unverändert. Einzig die Fliegerabwehrabteilung der Leichten Brigade soll durch Zuteilung einer dritten Batterie verstärkt werden. In der internen Organisation der mobilen Formationen müssen ebenfalls Mannschaften eingespart werden.

Auf die bisher bestehenden Fliegerabwehr-Übermittlungsformationen soll künftig verzichtet werden. Die für die Verbindungen innerhalb der Regimenter und Abteilungen notwendigen, heute dazu abkommandierten Mannschaften und das Übermittlungsmaterial werden in die betreffenden Stäbe eingeteilt.

Wie in anderem Zusammenhang bereits erwähnt worden ist, sollen die Formationen der Ortsfliegerabwehr, deren Bewaffnung unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr genügt, um Ortschaften und Industrieanlagen vor Luftangriffen zu schützen, aufgelöst werden. Ihre Mannschaft und ihr Material wird für die Bildung der Flugplatzfliegerabwehrbatterien benötigt. Dagegen sollen die Fliegerabwehrverbände der Schweizerischen Bundesbahnen, die zum Schutze der Stauwehren der Bahn bestimmt sind, bestehen bleiben.

Die verfügbaren Mannschaftsbestände reichen nicht aus, um die Scheinwerfereinheiten der Fliegerabwehr auf die Dauer aufrechtzuerhalten. Die Scheinwerfer sind technisch durch die Entwicklung überholt. Gegenüber den heute üblichen Einsatzformen der Luftwaffe ist ihre Wirkung gering. Wenn unsere Fliegerabwehr auch in der Dunkelheit mit genügender Wirkung soll eingesetzt werden können, muss sie mit Radarfeuerleitgeräten ausgestattet werden. Um bis zur Einführung dieser Geräte die vorhandenen, wenn auch wenig wirksamen Scheinwerfer noch ausnützen zu können, sollen die bestehenden Fliegerabwehrscheinwerferkompagnien nicht sofort aufgelöst werden, sondern während einer gewissen Übergangszeit als solche bestehen bleiben. Sie sollen aber keinen Nachwuchs an Rekruten mehr erhalten.

6. Genietruppen Die Sappeurbataillone der Divisionen und Gebirgsbrigaden sollen künftig aus drei (bzw. zwei) Sappeurkompagnien und einer schweren Sappeurkompagnie bestehen. Diese Gliederung erlaubt die Abgabe je einer Kompagnie an jedes Infanterieregiment, ohne
dass die Heereseinheit von Bautruppen vollständig entblösst werden muss. Auf die Stabskompagnie, die in ihrer bisherigen Gestalt nicht befriedigt hat, soll verzichtet werden.

In den Leichten Brigaden, die bisher nur über eine Sappeurkompagnie verfügten, soll ein Sappeurbataillon zu zwei Kompagnien gebildet werden.

Die Sappeurbataillone werden künftig nur noch motorisierte Trains erhalten.

Den Divisionen, Gebirgsbrigaden und Leichten Brigaden soll das für die Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässliche Minimum an Bautruppen zugewiesen werden. Infolgedessen kann jedem Armeekorps nur noch ein Sappeurbataillon zu drei Kompagnien abgegeben werden. Ausserdem können auf der Stufe der Armee

13â zwei Pontonierbataillone zu drei Kompagnien aufrechterhalten bleiben. Diese letzteren. sind so auszubilden, dass sie auch für andere technische Arbeiten herangezogen werden können, falls keine Fähren und Brücken gebaut werden müssen. Gleich wie die Sappeurbataillone sollen auch die Pontonierbataillone künftig keine Stabskompagnie mehr umfassen.

, .

Vollständig neu sind die aus .Landwehr und Landsturm gebildeten Genieparkformationen. Bisher wurde das Geniematerial zum Teil durch die Stabs.kompagnien, zum Teil durch Hilfsdienstdetachemente verwaltet. Diese Lösung hat sich nicht bewährt. Für den Betrieb der Geniematerialdepots müssen von vorneherein organisierte und bis zu einem gewissen Grade schon im Frieden eingespielte Formationen eingesetzt werden. Diese sind organisatorisch von den übrigen Verbänden der Bautruppen zu trennen. Die Aufgabe der neu aufzustellenden Genieparkformationen ist um so wichtiger, als ein Teil des Geniematerials nicht mehr ständig von:den Sappeur- und Pontonierbatailloiien rnitgeführt, sondern in Depots gelagert und erst im Bedarfsfalle1 zur Truppe herangezogen werden soll.

Die Hilfsdienstbauformationen sollen im Kriegsfall unter Heranziehung der zivilen Bauunternehmungen zur Ausführung von Bau- und Bäumungs·arbeiten eingesetzt werden. Durch die vorgesehene, im Einvernehmen mit dem Baugewerbe vorbereitete Kombination der zivilen Unternehmungen mit den Hilfsdieristbauforinationen dürfte ein besseres Arbeitsergebnis erreicht werden, als es nach der bisherigen Ordnung zu erwarten war. Auf die Unterscheidung der Hilfsdienstformationen in Bau-, Strassenunterhalts- und Tarnungsdetachemente soll in Zukunft .verzichtet werden. Die Hilfsdienstbauformationen müssen für jede Art von Bauarbeiten herangezogen werden können.

Das ' Mineurbataillon · wird aufgelöst. Die Angehörigen dieses Bataillons und das Material werden auf : die Sappeurbataillone verteilt. Die Zusammenfassung der Mineure in einem besonderen Verbände ist dicht zweckmässig.

Spezialisten für Mineurarbeiten müssen in allen Sappeurbataillónen verfügbar sein.

' . . . . ' : Die Motorbootkompagnie bleibt als Ausbildungsverband bis auf weiteres bestehen. Es werden für sie aber .keine neuen Bekruten'mehr ausgehoben. Der heutige Bestand dieser Einheit reicht aus, um den vorgesehenen Sollbestand während der nächsten 15
Jahre sicherzustellen.

Die Seilbahnkompagnie und ; die Hilfsdienstseilbahnformationen bleiben im: wesentlichen unverändert bestehen.

.: i Auch bei den erst vor kurzem reorganisierten Zerstörungstruppen treten keine grundsätzlichen organisatorischen Änderungen ein. Durch die Zuweisung von Angehörigen der Altersklassen 37-40 wird die Qualität der Zerstörungstrüppen verbessert. Auch in Zukunft reicht aber der Bestand an Bautruppen in der Landwehr und im Landsturm für die Rekrutierung der Zerstörungstruppen nicht aus. Es müssen deshalb weiterhin Angehörige :anderer Truppen.gattungén beim Übertritt in die Landwehr zu den Zerstörungstruppen umgeteilt und auf ihre neue Aufgabe umgeschult werden.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. III.

10

134 - 7. Übermittlungstruppen Die Funkereinheiten sind vor einigen Jahren von Grund auf neu organisiert worden. Im grossen und ganzen hat sich die damals geschaffene Ordnung bewährt. Abgesehen von den auch bei den Punkern notwendigen Einsparungen an Mannschaften und Transportmitteln können wir uns daher auf einige wenige Änderungen beschränken. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass die Funkerkompagnien der Heereseinheiten infolge der zunehmenden Dotierung der übrigen Truppengattungen (Infanterie, Leichte Truppen, Artillerie) mit Funkgeräten von bestimmten, bisher ihnen obliegenden Aufgaben entbunden und infolgedessen in ihrem Bestände herabgesetzt werden können. Die freiwerdenden Mittel sollen auf der Stufe der Armee zusammengefasst werden.

Die Telegraphenkompagnien sollen künftig an Stelle des fünften Bauzuges einen Zentralenzug erhalten. Im übrigen wird ihre interne Organisation vereinfacht. Der Mannschaftsbestand kann infolgedessen herabgesetzt werden, ohne dass die Leistungsfähigkeit der Kompagnie abnimmt.

Die Übermittlungsparkkompagnien werden aufgelöst. Je ein Zug wird den mobilen Werkstattkompagnien der Divisionen und Gebirgsbrigaden für die Instandstellüng der Übermittlungsgeräte zugeteilt. Weitere Züge treten zu den Werkstattbataillonen der Armee über.

Neu sind die aus Telegraphenpionieren und Funkern gemischten Ubermittlungskompagnien der Festungs- und Eeduitbrigaden.

8. Sanitätstruppen Die Sanitätsabteilungen der Divisionen und Gebirgsbrigaden, die aus Auszugsmannschaften bestehen, und die Landwehrverbände der Armeekorps und der Armee sollen künftig grundsätzlich gleich organisiert sein. Der Unterschied zwischen den Sanitätsabteilungen und -konipagnien auf der einen, den Feldlazaretten und Ambulanzen auf der andern Seite wird dahinfallen.

Jede Sanitätsabteilung erhält eine Stabskompagnie, in der alle Mannschaften und Transportmittel zusammengefasst werden, die nicht den Sanitätskompagnien zugewiesen werden können. Die wichtigsten Elemente dieser neu aufzustellenden Stabskompagnie sind: ein Transportzug, ein Materialzug und ein Zug für die Bekämpfung der Folgen radioaktiver Strahlungen und die Abwehr der biologischen und chemischen Kampfmittel.

Infolge der Aufteilung der Sanitätskolonnen auf die Sanitätsabteilungen können die Sanitätstransportabteilungen der Armeekorps und
der Armee aufgelöst werden.

Grundsätzlich neu ist die Motorisierung der Trains der Sanität. Pferde sind noch bei den Gebirgssanitätsabteilungen der 9; Division und der drei Gebirgsbrigaden vorgesehen. Die Pferde werden in Sanitätstrainkolonnen zusammengefasst.

Für die Festungs- und Eeduitbrigaden werden Sanitätskompagnien eines besonderen Typus gebildet. Auch diese Kompagnien erhalten Pferde.

135 Die Militärsanitätsanstalten sollen neu organisiert werden. Die neue Kegelung bringt eine wesentliche Vereinfachung und erlaubt einen zweckmässigeren Einsatz der verfügbaren Mittel.

Die Zahl der Sanitätseisenbahnzüge wird herabgesetzt. Es sollen nur noch neun Züge der Schweizerischen Bundesbahnen bestehen bleiben, die vor allem als fahrbare Verbandplätze oder chirurgische Feldspitäler verwendet werden sollen.

; Für den Territorialdienst müssen besondere Sanitätsformationen aufgestellt werden. Diese sollen aus Hilfsdienstpflichtigen und Botkreuzpersonal bestehen.

Sie sind dazu bestimmt, das Personal der zivilen Spitäler zu verstärken und deren Betrieb iin Kriegsfall sicherzustellen. Die zivilen Spitäler erfüllen eine doppelte Aufgabe: Sie übernehmen die Verwundeten der im betreffenden Abschnitt eingesetzten Grenz-, Festungs- und Eeduittruppen und der Formationen des Territorialdienstes: zugleich aber dienen sie den Bedürfnissen der Bevölkerung.

9. Verpflegungstruppen Grundsätzlich neu ist die vorgesehene Vereinigung der Verpflegungs- und Bäckerkompagnien. Es werden in Zukunft nur noch Verpflegungskompagnien bestehen, denen neben Magazinsoldaten und Metzgern auch Bäcker angehören.

Dank der Vereinfachung der internen Organisation der Stäbe und Einheiten können wesentliche Einsparungen an Personal erzielt werden.

Neben den zwei Verpflegungskompagnien umfassenden Verpflegungsabteilungen der :Divisionen und Gebirgsbrigaden sind leichte Verpflegungskompagnien für die Leichten Brigaden vorgesehen. Ferner sollen die Armeekorps und die Festungsbrigaden je eine Verpflegungskompagnie erhalten.

10. Motortransporttruppen

.

Die gesamte Transportorganisation wird von Grund auf neu gestaltet. Der Truppe sollen, künftig nur noch die Motorfahrzeuge fest zugeteilt werden, die sie braucht, um die Waffen, das Material und die Munition, ^die im taktischen Einsatz unter allen Umständen benötigt werden, ständig mit sich zu führen.

Daneben gibt es Material, das von der Truppe nicht sofort gebraucht wird und das infolgedessen ohne Nachteil mit den Motorfahrzeugen in einer späteren · Fahrt herangeführt werden kann. Es würde eine Belastung der;Truppe bedeuten, auch dieses Material, wie es bisher der Fall war, ständig mit sich zu führen. Es ist nicht zweckmässig, Motorfahrzeuge ohne zwingenden Grund -- beladen oder unbeladen -- bei der Truppe stehen zu lassen und sie der Zerstörung durch das gegnerische Feuer auszusetzen. Die Fahrzeuge, die von der Truppe nicht unbedingt benötigt werden, sind vielmehr in Kolonnen zusammenzufassen, die je nach Bedarf und Lage bald für die eine, bald für die andere Transportaufgabe eingesetzt werden können. Diese Kolonnen sollen alle das gleiche Transportvermögen aufweisen. Sie müssen imstande sein, je nach Dringlichkeit entweder Truppen .oder aber Munition, Material oder Verpflegung zu transportieren.

136 Der Entscheid darüber, welche Transporte in einer gegebenen Lage am notwendigsten sind, muss von Fall zu Fall dem verantwortlichen Kommandanten überlassen bleiben. Er muss bestimmen, ob es wichtiger ist, ein Bataillon auf einer Motortransportkolonne zu verladen und rasch nach vorne zu führen, oder ob auf Truppentransporte zu verzichten ist und ob dafür zusätzliche Munition, Minen oder Befestigungsmaterial nachgezogen werden sollen.

Bei einer genügenden Ausstattung der Truppe mit eigenen Transportmitteln können zahlreiche Motortransportkolonnen für beliebige Zwecke gebildet werden. Die Infanterie- und Artillerieregirnenter, die Sappeurbataillone und die 'Verpflegungsabteilungen sollen je eine Kolonne mit einem Transportvermögen von 100 Tonnen zugeteilt erhalten. Eine weitere Kolonne wird unmittelbar der Division unterstellt. Jede Division verfügt somit über sieben und jede Gebirgsbrigade über fünf Kolonnen. Weitere Kolonnen sind für die Leichten Brigaden, die Armeekorps und die Armee bestimmt.

Dank der besseren Ausnützung der Transportmittel wird die Beweglichkeit unserer Truppen erhöht, ohne dass die Zahl der Motorfahrzeuge ansteigt. Die Erfahrungen aus dem zweiten Weltkrieg haben ergeben, dass eine schärfere Konzentration der verfügbaren Transportmittel einer zu weitgehenden Aufteilung auf die einzelnen Truppenverbände in jeder Hinsicht vorzuziehen ist.

Die neu aufzustellenden Motortransportkolonnen weisen alle die gleiche Zusammensetzung auf. Einzig die für das Sappeurbataillon bestimmte Kolonne muss etwas anders organisiert werden, weil sie schwere Kippwagen erhalten soll, die für die Durchführung der Bauarbeiten unerlässlich sind.

In der Organisation der Motorfahrzeugreparaturformationen treten keine grundsätzlichen Änderungen ein.

Allgemein wird die Zahl der Motormechaniker erhöht.

Es sollen aus Auszugsmannschaften bestehende, motorisierte Strassenpolizeikompagnien aufgestellt werden. Vorerst sind fünf Kompagnien vorgesehen. Da diese allein nicht genügen, werden ferner zwölf Badfahrerkompagnien'der Landwehr für strassenpolizeiliche Aufgaben eingesetzt. Auch diese Einheiten sollen so bald als möglich motorisiert werden.

11. Luftschutztruppen Die Luftschutztruppen sollen in Bataillone und selbständige Kompagnien gegliedert werden. Die Kompagnie soll aus einem Kommandozug und sechs
Luftschutzzügen bestehen. Jeder Zug muss imstande sein, sowohl Spreng-, Bäumungs- und Bergungsarbeiten durchzuführen als auch das Feuer zu bekämpfen. Die Zuteilung des Materials ist entsprechend geregelt.

Die Formationen der Luftschutztruppen sollen künftig eine infanteristische Bewaffnung erhalten. Diese dient in erster Linie dem Selbstschutz. Wenn auch die!primäre Aufgabe der Luftschutztruppen nicht die Teilnahme am Kampfe ist, so dürfen sie doch der Willkür des Gegners nicht schutzlos preisgegeben werden. Auch erfordert ihr Einsatz zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben in

137

einer bombardierten Ortschaft (Durchführung von Absperrmassnahmen, Einschreiten gegen Plünderungen usw.) eine ausreichende Bewaffnung.

Den einzelnen Luftschutzbataillonen und den selbständigen Kompagnien können nur die für den Transport des Materials unerlässlichen Motorfahrzeuge fest zugeteilt werden. Da diese knapp bemessen sind, müssen den Luftschutztruppen einige Motortransportkolonnen zur Verfügung gestellt werden, damit Verstärkungen an Mannschaften und Material herangezogen und andere in Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Transporte durchgeführt werden können.

Die meisten Luftschutzformationen sind ortsgebundene Verbände, die zürn Schutze zum voraus bestimmter, wichtiger Ortschaften verwendet werden sollen. Zur Verstärkung der ortsgebundenen Formationen sind einige bewegliche Reservebataillone vorgesehen, die so bereitzustellen sind, dasS'sie innert nützlicher Frist in den am meisten gefährdeten Zentren unseres Landes eingreifen können., · · .

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, 12. Materialdienst In der internen Organisation der erst vor kurzem aufgestellten Werkstattförmationen treten keine grundsätzlichen Änderungen ein. Dagegen inuss die Zahl der mobilen Kompagnien herabgesetzt werden. Die Armeekorps erhalten künftig keine Werkstattformationen mehr. Es genügt, wenn solche auf der Stufe der Division und Gebirgsbrigade und der Armee vorhanden sind.

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. ; 13. Veterinärdienst Infolge der Herabsetzung des Bestandes an Pferden kann die Zahl der Veterinärformationen verringert und ihre Organisation vereinfacht werden.

Veterinärabteilungen zu zwei Kompagnien sind künftig nur noch für die Armeekorps vorgesehen. Im allgemeinen erhalten die Divisionen keine eigenen Veterinärformationen mehr. Eine Ausnahme besteht für die 9. Division, der gleich wie den drei Gebirgsbrigaden eine Gebirgsveterinärkompagnie zugeteilt werdensoll.

Die Zahl'der Pferdekuranstalten und Pferdedepots kann mit Eücksicht auf die Verminderung der Pferdezuteilung an die Truppe ebenfalls reduziert werden.

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14. HeerespoUzei Die bisherige Organisation wird im allgemeinen beibehalten. Der Bestand der Heerespolizeikompagnie wird jedoch zugunsten der Strassenpolizei herabgesetzt.

: · .' .

15. Feldpost : ' . '; Dank einer; Vereinfachung der Organisation können Einsparungen an Mannschaften erzielt werden.

l

VI. Die Gliederung des Heeres 1. Es fragt sich, welche Verbände nach der neuen Ordnung als Heereseinheiten bezeichnet werden sollen.

.Nach geltendem Recht sindi einerseits die Armeekorps, anderseits die Divisionen, die .Gebirgsbrigaden und die Festung Sargans Heereseinheiten.

138

An sich wäre es richtiger, den Begriff der Heereseinheit für die Armeekorps nicht mehr zu verwenden. Diese sind ihrerseits aus mehreren Heereseinheiten zusammengesetzt. Die Verwendung der gleichen Bezeichnung für das Armeekorps und die ihm angehörenden Heereseinheiten ist widerspruchsvoll und führt in der Praxis immer wieder zu-Verwechslungen. Da jedoch die Militärorganisation die Armeekorps ausdrücklich als Heereseinheiten bezeichnet (vgl. die Artikel 41, 69,190 und 194), besteht keine Möglichkeit, in der Truppenordnurig den Begriff der Heereseinheit nur für die Divisionen und Gebirgsbrigaden (sowie in Zukunft : für die Leichten Brigaden) zu verwenden.

Dass die Divisionen und Gebirgsbrigaden auch weiterhin Heereseinheiten sein sollen, bedarf keiner näheren Begründung. Ausserdem sollen aber auch die .Leichten Brigaden in den Eang einer Heereseinheit erhoben werden. Nach der neuen Organisation der Leichten Truppen unterscheiden sie sich hinsichtlich Kampfkraft und operativer Bedeutung kaum mehr von den Gebirgsbrigaden.

Beide Verbände umfassen zwei Begimenter und Brigadetruppen. Die Bezeichnung der Leichten Brigaden als Heereseinheiten wird zur Folge haben, dass den Kommandanten der Grad eines Oberstbrigadiers verliehen werden muss. Dagegen wird die Frage der Gewährung einer finanziellen Entschädigung an die Kommandanten durch die Erhebung der Leichten Brigaden in den Eang einer Heereseinheit nicht präjudiziert. Entscheidend ist nicht, ob ein Kommandant als Heereseinheitskommandant gilt, sondern ob seine ausserdienstliche Arbeit derart umfangreich ist, dass ihm die unentgeltliche Erfüllung seiner Aufgabe nicht zugemutet werden kann.

Im Gegensatz zu den Leichten Brigaden sollen die Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden zwar in Artikel 2 der Truppenordnung ausdrücklich erwähnt, aber nicht als Heereseinheiten bezeichnet werden, obschon auch sie aus Formationen mehrerer Truppengattungen zusammengesetzt sind und ihr Bestand sich nicht wesentlich von demjenigen einer Gebirgsbrigade oder einer Leichten Brigade unterscheidet. Im Vergleich zu den Verbänden der Feldarmee erfüllen sie eine stationäre Aufgabe. Diese Tatsache rechtfertigt es, für sie ein anderes Statut vorzusehen als für die grossen mobilen Verbände der Feldarmee.

Wenn die Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden nicht als Heereseinheiten gelten
sollen, so darf die bisherige Sonderstellung der Festung Sargans nicht aufrechterhalten bleiben. Diese unterscheidet sich nicht grundsätzlich von den beiden andern Landesfestungen (St. Maurice und St. Gotthard). Sie muss ihnen daher auch rechtlich gleichgestellt werden.

Die Fliegertruppen sollen -- im Gegensatz zu den übrigen kombattanten Armeetruppen -- in der Truppenordnung ausdrücklich erwähnt werden. Auch sie gelten jedoch nicht als Heereseinheit.

2. Die Zahl der grossen V e r b ä n d e der Feldarmee soll unverändert bleiben (4 Armeekorps, 9 Divisionen, 8 Gebirgsbrigaden und 8 Leichte Brigaden).

Die Beibehaltung der bestehenden Verbände ist angesichts des zu erwartenden Eückganges der Mannschaftsbestände nur unter der Voraussetzung möglich, dass die im Abschnitt V der Botschaft erwähnten Vereinfachungen in der Or-

139 ganisation der einzelnen Formationen vorgenommen werden. Würde die bisherige Zusammensetzung der Stäbe, Einheiten und Truppenkörper beibehalten,; so müssten zwei Divisionen aufgelöst werden.

Bezüglich der Organisation der Heereseinheiten sind die folgenden Änderungen grundsätzlicher Natur zu erwähnen: . a. Alle Divisionen sollen künftig drei Infanterieregimenter und alle Gebirgsbrigaden zwei Infanterieregimenter zu drei Bataillonen erhalten. Zwischen der Zahl der Infanteriebataillone einer Heereseinheit und der ;Zahl ihrer Speziaitruppen, besteht ein bestimmtes, Verhältnis, das nicht willkürlich verändert werden, darf. Schlecht ausbalancierte Gebilde, wie die heutige 9. Division mit ihren sechs, 'und die Gebirgsbrigaden 10 und 11 mit ihren vier und fünf Bataillonen sind unrationell.

Analoge Gründe sprechen gegen die Beibehaltung von Eegimentern zu zwei Bataillonen. Einzig bei den Motordragonerregimentern muss vorderhand eine Abweichung vom Prinzip des dreigliedrigen Aufbaues des Eegiments in Kauf genommen werden, weil die verfügbaren Bestände an Mannschaften und Motorfahrzeugen die Aufstellung eines dritten Bataillons nicht erlauben und eine Eingliederung des Motorradfahrerbataillons in das Regiment zurzeit nicht in. Frage kommt.

fe. Die Gebirgsbrigaden sollen in Zukunft von den Grenztruppen organisatorisch vollständig getrennt werden, damit sie ohne weiteres auch im Mittelland eingesetzt werden können, ohne dass durch ihre Herauslösung der Grenzschutz desorganisiert wird.

..

Die übrigen Änderungen in der Zusammensetzung der Heereseinheiten sind nicht grundsätzlicher Natur. Da die Festsetzung der Armee-Einteilung nach Artikel 46 der Militärorganisation dem Bundesrat zusteht, :erübrigt es sich, sie im einzelnen darzulegen. Sie sind aus dem Entwurf zu einer Armee-Einteilung ersichtlich, der: den mit der Vorberatung der. neuen Truppenordnung. beauftragten Kommissionen der eidgenössischen Eäte vorgelegt werden wird. .

3. Damit die Feldarmee trotz des Bückganges der Mannschaftsbestände in ihrem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden kann, müssen bei den Grenz- und E e d u i t t r u p p e n Einsparungen erzielt werden. Die Herabsetzung ihrer Bestände erfordert: wesentliche Änderungen in der Organisation und eine neue Umschreibung der zu erfüllenden taktischen Aufgaben. Aus Gründen der
Geheimhaltung müssen wir darauf verzichten, die vorgesehenen organisatorischen Massnahmen iii der Botschaft darzulegen. Die Mitglieder der Kommissionen werden jedoch über die geplante Neuordnung orientiert werden.

: y Allgemein kann gesagt werden, dass die Grenz-, Festungs- und Eeduittruppen künftig zur Hauptsache aus Angehörigen der Ländwehr zusammengesetzt sein sollen. Das gilt sowohl für die Infanterieformationen als auch für die bisherige Festungsartillerie. Zur Verstärkung der Landwehrverbände werden den Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden selbständige Auszugs-

140 infanteriebataillone unterstellt. Diese werden im Gegensatz zur bisherigen Begelung organisatorisch von den Landwehrformationen vollständig getrennt.

Das System der «Stammbataillone» und der gleichzeitigen Einteilung der einzelnen Wehrmänner in verschiedenen Formationen (Stammtruppen und Grenztruppen) wird fallen gelassen.

Wir sind überzeugt, dass trotz der Herabsetzung ihrer Bestände zugunsten der Feldarmee die Grenz-, Festungs- und Eeduittruppen ihre Aufgabe unter etwas veränderten Einsatzbedingungen auch weiterhin werden erfüllen können.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die in Artikel 2 des Entwurfes vorgeschlagene neue Bezeichnung «Festungsbrigade» für die Besatzungen der drei. Landesfestungen lediglich aus Gründen der Tradition gewählt worden ist. Die Festungsbrigaden-unterscheiden sich nicht wesentlich von den bisher schon bestehenden Grenz- und Eeduitbrigaden.

.4. Die Organisation des Territorialdienstes soll keine grundlegenden Änderungen erfahren. An Truppen werden dem Territorialdienst auch in Zukunft die Territorialkompagnien sowie die Ortswehren zur Verfügung stehen.

Dazu kommen die neu aufzustellenden Luftschutzformationen. Deren Zuteilung an die einzelnen Ortschaften soll durch den Bundesrat geregelt werden und zwar in Form eines Anhanges zum Bundesratsbeschluss über die Organisation der Stäbe und Truppen. Der Entwurf zu diesem Anhang wird den Mitgliedern der Kommissionen der eidgenössischen Eäte unterbreitet werden. ' Bei den Stäben des Territorialdienstes ist -- abgesehen von der bereits erwähnten Herabsetzung der Bestände -- insofern eine Änderung vorgesehen, als in Zukunft in den Territorialkreisen, deren Bereich mit dem Gebiet einer Grenz-, Festungs- oder Keduitbrigade zusammenfällt, kein besonderer territorialdienstlicher Stab mehr bestehen soll. Die Organe des Territorialdienstes werden vielmehr in die betreffenden Brigadestäbe eingegliedert. Diese Neuerung bedeutet eine wesentliche Vereinfachung des gesamten Apparates.

VII. Kautonale und eidgenössische Trappen Die Neuordnung der Heeresklassen und die Umgestaltung des Grenzschutzes erfordern Verschiebungen in den Mannschaftsbeständen der einzelnen Formationen. Da vor ;allem bei der Infanterie ein grosser Teil der Wehrmänner ohnehin timgeteilt werden muss, rechtfertigt es sich, die Zuteilung der
kantonalen Truppen an die einzelnen Kantone einer grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen. Die bisherige Ordnung befriedigt nicht mehr. Einzelne Kantone stellen zu viel, andere zu wenig Infanterie. Für die Zukunft sollte im allgemeinen jeder Kanton ein dem Landesdurchschnitt annähernd entsprechendes Kontingent an Infanterie und Spezialtruppen stellen. Nur auf diese Weise können die Möglichkeiten der einzelnen Kantone voll ausgenützt werden, · :

141 Imeinzelnen ist auf folgendes hinzuweisen: 1. Auszugsinfanterie a. Die Zahl der Bataillone bleibt unverändert. Die neue Umschreibung der '. Heeresklassen zwingt uns jedoch, bei der Infanterie den Auszug und die Landwehr ersten Aufgebotes bisheriger Ordnung so miteinander zu verschmelzen, dass sich die Infanteriebataillone gleichmässig aus Dienstpflichtigen im Alter von 20-36 Jahren zusammensetzen.

b. Die im Anhang zur Trappenordnung vorgesehene Zuteilung der Infanterieformationen an die einzelnen Kantone berücksichtigt die im nächsten Jahrzehnt zu erwartenden Rekrutierungsergebnisse. Sie bringt gegenüber der : heutigen Ordnung gewisse Verschiebungen.

Nach Möglichkeit sollen kantonal einheitlich zusammengesetzte Kompagnien und Bataillone gebildet werden. In der neuen Truppenordnung sind nur noch 5 eidgenössische Bataillone vorgesehen gegenüber 28 nach bisheriger Ordnung. Die Schützenbataillone sollen künftig gleich behandelt werden wie die Füsilierbataillone. Sofern sie sich aus Einheiten ein und desselben Kantons zusammensetzen, sollen sie kantonale Verbände sein. Während heute noch 11 eidgenössische Kompagnien bestehen, wird es unter der neuen Truppenordnung nur noch kantonale Füsilier- und Schützenkompagnien geben.

Die folgende Tabelle ermöglicht einen Vergleich zwischen der bisherigen und der vorgesehenen neuen Verteilung: Truppenordnung 1947 Truppenordnung 1950 Füs. (S)Kp. Füs. (S) Bat. Füs.(S)Kp. MB. (S) Bat.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . . . . . .

Nidwaiden Glarus.

Zug . . . . .

Freiburg . .

Solothurn .

Baselstadt Baselland .

Schaffhausen Appenzell Ausser-Rhoden Appenzell Inner-Rhoden .

St. Gallen .

. . , .7 . . .

. . .

. . .

Übertrag

49 64 15 4 2 l 4 3 14 12 13 8 3 5 2 24 230

12 20 5 1 2 -- -- 1 1 4 4 3 1 1 l -- 5 61

51 64 18 3 7 2 2 3 ;4 18 14 13 8 3 4 :2 24

17 21 6 l 2 -- -- l l 6 4 4 2 l l -- 8

240

75

142 Truppenordnung 1947 Fus. (S)Kp. Fus. (S) Bat.

Übertrag

230 15 25 13 12 23 19 11 9

61 4 7 3 3 6 5 2 2

Eidgenössische Formationen . .

11

28

Total

368

121

Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

Truppenordnung 1950 Fus. (S) Kp. Füs. (S) Bat.

240 15 24 12 12 24 18 9 9 -- .

363

75 5 8 4 4 8 6 3 3 5 121

c. Gleich wie die Auszugsbataillone sollen auch die Infanterieregimenter des Auszugs nach Möglichkeit aus Truppen ein und desselben Kantons zusammengesetzt werden. Während nach der geltenden Ordnung von den 32 Infanterieregimentern der Heereseinheiten 12 Eegimenter Bataillone verschiedener Kantone umfassen, werden künftig von den 33 Regimentern nur noch 5 gemischte Eegimenter sein.

d. Die Frage der Zuteilung der kantonalen Auszugsinfanterie an die einzelnen Kantone und der Bildung eidgenössischer Bataillone wurde mit den kantonalen Militärbehörden eingehend besprochen. Es konnte in allen wesentlichen Punkten eine Verständigung erzielt werden.

2, Dragonerschwadronen (Auszug) Im Gegensatz zur Infanterie kann die in der Truppenordnung 1947 geregelte Zuteilung der berittenen Dragonerschwadronen übernommen werden.

Die einzige Änderung besteht darin, dass die eidgenössische Dragonerschwadron 24 in Zukunft von den Kantonen Luzern (statt Zürich), Schwyz und Zug gestellt werden soll. Diese Verschiebung ist notwendig, weil der Kanton Zürich nicht mehr genügend Dragonerrekruten aufbringt, um einen Anteil an der eidgenössischen Schwadron 24 zu übernehmen.

3. Landwehrinfanterie Die Landwehrinfanterie muss vollständig neu organisiert werden. Die Territorial- und Grenzbataillone bisheriger Ordnung werden aufgelöst. Ihre Bestände werden verwendet, um die im Anhang zur Truppenordnung aufgezählten 97 Füsilierbataillone (Landwehr) aufzustellen. Ausserdem wird ein Teil der freiwerdenden Mannschaften für die neu zu bildenden Werkkompagnien und für die Festungsformationen benötigt. -

143 Auch die Frage der Zuteilung der Landwehrinfanterie an die Kantone und der Bildung eidgenössischer Formationen wurde mit den, kantonalen Militärbehörden behandelt. Bezüglich der Verteilung der einzelnen Verbände wurde eine vollständige Einigung erzielt. Umstritten ist lediglich die Frage, ob die Werkkompagnien eidgenössische oder kantonale Einheiten sein sollen. Einige Kantone haben beantragt, die Werkkompagnien als. kantonale Formationen zu bezeichnen.. Wir sind der Auffassung, dass diesem Wunsche nicht entsprochen werden kann. Aus folgenden Gründen: Zahlreiche Wrerkkompagnien müssen aus Angehörigen verschiedener Kantone zusammengesetzt werden.

Diese Einheiten sind notwendigerweise eidgenössische Formationen. Aber auch in den Fällen, in denen die Werkkompagnien aus Mannschaften ein und desselben Kantons gebildet werden können, sprechen zwingende Gründe für die Bezeichnung als eidgenössische Einheiten. Die Einteilung der für die Werkkompagnien bestimmten Landwehrinfanteristen muss in enger Verbindung mit der besonderen Ausbildung von einer zentralen Stelle geregelt werden, die den Überblick über die ..Gesamtheit der Werke und ihrer Besatzungen besitzt.

4. Landsturm.

In Anwendung von Artikel 153 der Militärorganisation sollen, die ausschliesslich aus Landsturm zusammengesetzten Einheiten grundsätzlich als kantonale Formationen bezeichnet werden. Eine Ausnahme von diesem. Prinzip ist nur in den Fällen vorgesehen, in denen die Zahl der zu bildenden Einheiten so gering ist, dass diese aus Angehörigen verschiedener Kantone gemischt werden müssen. Aus dem gleichen Grunde sind wir gezwungen, die wenigen Stäbe des Landsturms als eidgenössische Formationen zu bezeichnen.

: Ausser den Angehörigen der im Anhang zur Truppenordnung aufgezählten kantonalen Landsturmformationen werden die Kantone auch über die wirtschaftlich unabkömmlichen Landsturmleute verfügen. Diese werden in den Ortswehren eingeteilt, die ebenfalls kantonale Formationen sind, oder einer kantonalen Landsturmpersonalreserve zugewiesen.

Eund 90 % der in Landsturmverbänden eingeteilten Wehrmänner werden kantonalen Formationen angehören.

Die kantonalen Militärbehörden haben auch dem Vorschlag betreffend die Zuteilung der. Landsturmforrnationen zugestimmt.

, Vin. Die Form der Revision 1. Nach Artikel 45 der Militärorganisation kann die
Bundesversammlung die ihr zustehenden organisatorischen Befugnisse dem Bundesrat übertragen.

Die Möglichkeit einer Delegation der Kompetenzen würde auf Antrag der ständerätlichen: Militärkommission im Jahre 1949 im Gesetze statuiert. Schon vor der Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung hatte die Bundesversammlung anlässlich der Eeorganisation der Leichten Truppen Ende 1948 den Erlass

144

der Sollbestandestabellen dem Bundesrat übertragen. Sie selbst begnügte sich mit der Festsetzung der allgemeinen Grundsätze.

2. Wir beantragen Ihnen; von der im Gesetze vorgesehenen Möglichkeit der Kompetenzdelegation Gebrauch zu machen. Es entspricht der Stellung und der Aufgabe der Bundesversammlung als oberster Behörde des Bundes, die grundsätzlichen Fragen der militärischen Organisation zu entscheiden und die allgemeinen Eichtlinien festzusetzen. Sie soll insbesondere alle die Entscheidungen treffen, die in irgendeiner Beziehung in das Gebiet der Politik übergreifen. Mit den technischen Einzelheiten der Organisation soll sie sich dagegen nicht befassen müssen. Deren Eegelung soll dem Bundesrat übertragen werden.

Die Delegation an den Bundesrat erleichtert --· ganz abgesehen von den Vorteilen einer besseren Geheimhaltung -- die Anpassung der Organisation an die Entwicklung der Kriegstechnik und des Kampf Verfahrens. Die Truppenordnung soll zwar in ihren Grundzügen nicht allzu oft geändert werden. In ihren Einzelheiten aber wird sie häufige Korrekturen erfahren müssen.

Selbstverständlich sollen sich die Änderungen, die der Bundesrat in Anpassung an die Entwicklung der Kriegstechnik und des Kampfverfahrens zu treffen hat, im Eahmen der von der Bundesversammlung erlassenen Eichtlinien halten. Ferner soll gegenüber den dem Bundesrat eingeräumten Befugnissen die Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Eäte ausdrücklich vorbehalten bleiben.

3. Zu den grundsätzlichen Entscheidungen, die von der Bundesversammlung getroffen werden sollten, gehören unseres Erachtens: -- die Bestimmung der Elemente des Heeres ; -- die Festsetzung der Gliederung des Heeres in den grossen Zügen; -- die Umschreibung der allgemeinen Grundsätze für den altersmässigen Aufbau der Formationen; -- die Zuweisung der kantonalen. Formationen an die Kantone und die Bezeichnung der eidgenössischen Formationen der Infanterie, der berittenen Dragoner und des Landsturms in Ausführung von Artikel 153 der Militärorganisation.

Dagegen sollte die Bestimmung der Sollbestände und des Korpsmaterials sowie die Festsetzung der Zahl der zu bildenden Stäbe, Einheiten und Truppenkörper dem Bundesrat überlassen werden.

4. Unser Entwurf zu einer neuen Truppenordnung entspricht dieser Abgrenzung der Kompetenzen.

In Artikel l werden die Elemente
des Heeres aufgezählt.

Die Artikel 2-6 regeln die Gliederung des Heeres. Indem sie die Zahl und in den grossen Zügen auch die Zusammensetzung der wichtigsten Verbände festlegen, bestimmen sie den Typus unserer Armee und damit letzten Endes auch die Art und Weise der Erfüllung ihrer Aufgaben. Indem die Bundes-

145 Versammlung über die Artikel 2-6 beschliesst, entscheidet sie implicite die grundlegenden Fragen unserer Landesverteidigung, denn durch die Gliederung unseres Heeres in 4 Armeekorps, 9 Divisionen, 3 Gebirgsbrigaden, 8 Leichte Brigaden, Fliegertruppen, Grenz-, Festungs- und Reduitbrigaden, Armeetruppen und den Territorialdienst wird die gesamte übrige Organisation präjudiziert.

Es scheint uns notwendig, dass die Bundesversammlung in diesen Fragen das ! entscheidende Wort spricht. Sie soll die Verantwortung für die Ausgestaltung unserer Armee auch in Zukunft tragen.

Artikel 7 enthält allgemeine Eichtlinieu über den altersmässigen Aufbau der Formationen. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, sollen die Truppen nach Möglichkeit aus Angehörigen einer und derselben Heeresklasse zusammengesetzt sein. Dieser Grundsatz lässt sich aber in der Praxis nicht folgerichtig anwenden. Es müssen daher in Artikel 7 Ausnahmen vom Prinzip vorbehalten werden.

Artikel 8 verweist auf den Anhang, der die Zuteilung der kantonalen Formationen an die Kantone festlegt und bestimmt, in welchen Fällen eidgenössische Stäbe, Einheiten und Truppenkörper gebildet werden müssen.

Deiser Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil 'des Beschlusses der Bundesversammlung. Da die Frage der Zuteilung der kantonalen Formationen an die Kantone in den Bereich der Politik übergreift, scheint es uns notwendig, sie durch, die : Bundesversammlung entscheiden zu lassen, obschon nach Artikel 45, Absatz 2, der Militärorganisatioii eine Delegation an den Bundesrat auch in diesem Punkte zulässig .wäre.

Der in Absatz 3 enthaltene Vorbehalt, dass der Bundesrat Änderungen geringen' Umfanges an der im Anhang geregelten Verteilung von sich aus soll vornehmen können, entspricht der bisherigen Begelung. Er ist notwendig, weil infolge der Verschiebungen in der Bevölkerung unter Umständen gewisse Korrekturen an der von der Bundesversammlung festgesetzten Zuteilung unvermeidlich sind, ohne dass es sich lohnt, das für die Änderung eines Beschlusses der Bundesversammlung vorgeschriebene zeitraubende Verfahren einzuschlagen.

Artikel 9 umschreibt.die dem Bundesrat kraft Delegation zustehenden Befugnisse. . " ] · · In Artikel 10 ist diesen Befugnissen gegenüber die Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Räte ausdrücklich vorbehalten. Auch
diese Bestimmung ist schon in der bisherigen Truppenordnung enthalten.

In Artikel 11 sind die Übergangs- und Schlussbestimmungen zusammengefasst.

5. In Ausführung des Beschlusses der Bundesversammlung wird der Bundesrat den Beschluss über die Organisation der Stäbe und Truppen (OST) erlassen. Dieser wird im Anhang eine Liste der aufzustellenden Stäbe, Einheiten .und Truppenkörper sowie die heuen Sollbestandestabellen enthalten. Ferner soll im Anhang die Zuteilung der Luftschutzformationen an die einzelnen Ortschaften festgesetzt werden.

;

146 Der Text der OST liegt im Entwurf vor. Er wird den Mitgliedern Ihrer Kommissionen unterbreitet werden.

IX. Die finanziellen Auswirkungen der Reorganisation 1. Die Kosten der Vollzuges der neuen Truppenordnung setzen sich zusammen aus den Ausgaben für U m s c h u l u n g s k u r s e und Organisat i o n s m u s t e r u n g e n sowie den Kosten der a d m i n i s t r a t i v e n A r b e i t e n .

a. Die erforderlichen U m s c h u l u n g e n können zur Hauptsache im Bahmen der normalen Dienstleistungen durchgeführt werden. Zusätzliche Dienstleistungen werden voraussichtlich nur in folgenden Fällen vorgesehen werden müssen : -- für rund 1800 Offiziere und Unteroffiziere, die aus anderen Truppengattungen zu den Luftschutztruppen versetzt werden, in der Dauer von 13 Tagen ; -- für das Kader der heute schon bestehenden, aus Hilfsdienstpflichtigen zusammengesetzten Luftschutzformationen. Es handelt sich um rund 1800 Mann, die zu-Umschulungskursen von 13 Tagen einberufen _werden müssen; -- für rund 6000 Mann Landwehr verschiedener Truppengattungen, die als Motorfahrer auszubilden sind. Für diese Leute sind Umschulungskurse von 20 Tagen vorgesehen.

Organisationsmusterungen sollen ebenfalls nur in verhältnismässig ·wenigen, zwingenden Fällen durchgeführt werden.

Eintägige Musterungen sind notwendig für die Landwehrinfanterie der Grenzbrigaden, soweit diese im betreffenden Jahre keine normale Dienstleistung zu erbringen hat.

Zweitägige Musterungen sehen wir vor für 5000 Landwehrmotorfahrer der neuen Motortransportkolonnen. Diese Organisationsmusterungen sollen mit Fahrprüfungen verbunden sein.

Die Kosten der Umschulungskurse und Organisationsmusterungen werden sich schätzungsweise auf l 155 000 Franken belaufen.

b. Für die administrativen Massnahmen (Verlagerung von Korpsmaterial, kontrolltechnische Arbeiten usw.) muss auf Grund der Erfahrungen bei der Einführung der Truppenordnung 1936 mit einem Aufwand von rund l 000 000 Franken gerechriet werden.

2. Bezüglich der Kosten für die B e s c h a f f u n g von Kriegsmaterial ist folgende Unterscheidung notwendig: a. Die im Eüstungsplan des Eidgenössischen Militärdepartements vorgesehenen Materialanschaffungen sind in der neuen Organisation nur soweit berücksichtigt, als die betreffenden Waffen und Geräte gleichzeitig mit der neuen Truppenordnung eingeführt
werden können.

Die Kosten für die Beschaffung des erst später einzuführenden, in der neuen Truppenordnung vorerst noch nicht berücksichtigten Materials können nicht als Aufwendungen für die Eeorganisation bezeichnet werden.

147

b. Andere Waffen und Geräte sind zwar in den neuen Sollbestandestabellen -bereits berücksichtigt. Ihre Beschaffung ist aber keine conditio sine qua non für den Vollzug der neuen Truppenordnung. Bis zu ihrer Einführung ist eine Übergangslösung vorgesehen, die vorderhand noch mit dem heute vorhandenen Material rechnet.

Auch die Aufwendungen für die Beschaffung dieses Materials können nicht als Reorganisationskosten betrachtet werden.

c. Nur ein· yerhältnismässig kleiner Teil des im Rüstungsplan des Eidgenössischen Militärdepartementes vorgesehenen neuen Materials ist für die Durchführung der Reorganisation unerlässlich. Aber auch dieses Material hätte zur Hauptsache auch dann beschafft werden müssen,, wenn die bisherige Truppenordnung beibehalten worden wäre.

' Streng genommen können also auch die Auslagen für die Beschaffung dieses Materials nicht als Reorganisationskosten angesprochen werden.

3. Die Kosten für die B e s c h a f f u n g des M a t e r i a l s , dessen Einführung eine unerlässliche Bedingung für den Vollzug der neuen Truppenordnung bedeutet, setzen : sich wie folgt zusammen : a. Beschaffung von Motorfahrzeugen und Anhängern: -- 130 schwere Geländelastwagen für die Artillerie und die Übermittlungstruppen 600 Korpsmaterialanhänger für Jeeps . . . . . . .

-- 1500 Ordonnanzgepäckanhänger -- Traktoren und Bauanhänger für die Übermittlungstruppe fe. Beschaffung von Übermittlungsmaterial: -- Telephonkabelausrüstungen für die Infanterie . . . .

-- Funkgeräte und ; diverses Übermittlungsmaterial . . .

-- Anpassung der Ausrüstung der Telegraphenkompagnien c. Beschaffung von technischem Material für Sappeure . . .

d. Beschaffung von Sanitätsmaterial: -- Material für 2 chirurgische Ambulanzen -- Umänderung und Ergänzung des Materials der bestehenden 12 Ambulanzen für den Bedarf der 10 neu aufzustellenden Landwehrsanitätskompagnien . . . . . . .

e. Umbau von Infanteriekarren (Pneubereifung) /. Beschaffung von Luftschutzmaterial erster Dringlichkeit g. Abfindung der Gemeinden und Unternehmungen, die seinerzeit Material für die Ortsfliegerabwehr angeschafft haben

' c weise183" Fr 10 400 000 600000 7 500 000 2 690 000 2 110 000 10955000 3 785 000 l 860 000 300000 2 000 000 l 800 000 30 000 000 2 000 000

Mit Ausnahme dieses zuletzt erwähnten Postens sind alle vorstehend aufgeführten. Auf Wendungen im Rüstungsplan des Eidgenössischen Militärdepartements aufgeführt.

148

X. Die Verwirklichung der neuen Organisation In Ergänzung des Beschlusses der Bundesversammlung wird der Bundesrat eine Keihe von Ausführungsvorschriften organisatorischer Natur erlassen müssen. Der wichtigste Erlass dieser Art ist der Bundesratsbeschluss über die Organisation der Stäbe und Truppen mit den dazugehörenden Tabellen. Dazu kommen Vorschriften über Einzelgebiete, wie der Bundesratsbeschluss über den Hilfsdienst, sowie eine vom Bundesrat zu erlassende Übergangsordnung, durch die der Vollzug der neuen Organisation geregelt wird. Die Beschlüsse des Bundesrates bedürfen ihrerseits der Ergänzung durch Vollzugserlasse des Eidgenössischen MiHtärdepartementes.

Gestützt auf unsere Ausführungen bitten wir Sie, dem nachstehenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung zuzustimmen.

Wir benützen die Gelegenheit, Sie, Herr. Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 10. Oktober 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

149 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung betreffend

die Organisation des Heeres (Truppenordnung)

Die Bundesversammlung ; der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 45 der Militärorganisation vom 12. April 1907/1. April 1949, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 19.50, beschliesst:

Art. l Das Heer besteht aus : a. den Kommandostäben; b. dem Generalstab; c. den Truppengattungen, nämlich -- Infanterie --· Leichte Truppen -- Artillerie -- Fliegertruppen -- Fliegerabwehrtruppen -- Genietruppen -- Übermittlungstruppen -- Sanitätstruppen -- ;Verpflegungstruppen -- Motortransporttruppen -- Luftschutztruppen; d. den Dienstzweigen, nämlich: -- Materialdienst -- Veterinärdienst -- Heerespolizei . : -- Feldpost -- Militärjustiz -- Armeeseelsorge --- Stabssekretariat; e. dem Hilfsdienst.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. III.

:

, .

:

11

150

Art. 2 Das Heer gliedert sich in : a. Heereseinheiten: 4 Armeekorps 9 Divisionen 3 Gebirgsbrigaden 8 Leichte Brigaden; 6. Fliegertruppen; c. Grenzbrigaden Festungsbrigaden Beduitbrigaden ; d. Armeetruppen; , e. Territorialdienst.

Art. 8 Das Armeekorps besteht in der Eegel aus: 2-4 Divisionen oder Gebirgsbrigaden, einer Leichten Brigade, Armeekorpstruppen, Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden.

Art. 4 Die Division besteht aus 3 .Infanterieregimentern und Divisionstruppen.

Art. 5 Die Gebirgsbrigade besteht aus 2 Infanterieregimentern und Brigadetruppen.

··

Art. 6 Die Leichte Brigade besteht aus 2 Eegimentern und Brigadetruppen.

Art. 7 Die kombattanten Formationen der Heereseinheiten, der Fliegertruppen und der Armeetruppen bestehen zur Hauptsache aus Angehörigen des Auszuges.

Die Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden werden vor allem aus Wehrmännern der Landwehr gebildet. In den übrigen Formationen des Heeres werden Angehörige der Landwehr, des Landsturms und des Hilfsdienstes, in vereinzelten Fällen auch Wehrmänner des Auszuges eingeteilt.

In der Eegel sind die Stäbe und Einheiten aus Wehrmännern einer einzigen Heeresklasse zusammengesetzt.

151 Art. 8 Die Zahl der von jedem Kanton zu stellenden kantonalen Formationen sowie der eidgenössischen Stäbe und Einheiten der Infanterie und der berittenen Dragoner wird im Anhang zu diesem Beschluss festgesetzt: , Die im Anhang nicht aufgeführten Landsturintruppen sind eidgenössische Formationen.

Der Bundesrat kann Änderungen geringen Umf anges an der im Anhang ,zu diesem Beschluss geregelten Verteilung der kantonalen und eidgenössischen Formationen vornehmen.

,'.

Art. 9 Der Bundesrat bestimmt: a. die Zahl und den Bestand der in den verschiedenen Truppengattungen und Dienstzweigen zu bildenden Stäbe und Einheiten sowie den Bestand ihres Korpsmaterials; 6. die Zahl und die Zusammensetzung der Truppenkörper und den Bestand ihres Korpsmaterials sowie die Gliederung der Heereséinheiten.

- ''

Art. 10 Gegenüber den dem Bundesrat in Artikel 9 eingeräumten Befugnissen bleibt die Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Eäte vorbehalten.

Art. 11 Dieser Beschluss tritt am in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere: der Beschluss der Bundesversammlung vom 17. Juni 1947/22. Dezember 1948 .: ' . · betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung), , der Beschluss der Bundesversammlung vom 22. Dezember 1938/17. Juni 1947 betreffend die Organisation der Spezialtruppen des Landsturms. .

: Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

9297

I. Die Kantone haben zu stellen:

Zürich 1) .

Bern 1) Luzern Uri Schwyz Obwalden 11) Nidwaiden ) .

Glarus . . . . .

Zug 1) . . . . .

Freiburg Solothurn Baselstadt . .

Baselland 1) 1 Schaffhausen ) Appenzell A.-Rh Appenzell 2I -Bh St. Gallen ) Graubünden Aargau Thurgau Tessin .

Waadt Wallis Neuenburg Genf

. . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. .

S.

Kp.

Füs.

Bat.

S.

Bat.

42 61 18 3 7 2 1 2 4 18 14 12 6 3 4 2 21 15 21 9 9 21 18 6 7 326

9 3

14 20 6

3 1

i

1 2

3 3 3 3 3 3 2 37

1 1 6 4 4 - 2 1 1 7 5 7 3 3 7 6 2 3 106

48 58 9

16 19 3

16 19 3

Ter.Kp.

Typ

Typ

A

| B

34 !) 10 !)

34 9 2 5

B

A

8 5 2

3 8 2

0

4 3 1

Spit.

Kp.

San.

Eisb.

Z.

6 4

1 3 1

2

l 1) 2

2 1 1

1 4 1

Anhang im Landsturm Mun.Kp.

2 2 6 l 1) 1 l 1) 1 1 1 2 3 1 1 1 3 1 15 5 5 3 6 11 3 3 91) 15 5 5 7 2 2 1 6 2 1 2 3 1 1 1 2 3 i 1 1 2) 1 1 14 4 4 6 2 3 3 1 9 2 5 5 15 9 11) 2 2 12 4 , 4 8. ) 1 1 9 3 3 5 6 9 2 18 6 5 1 9 3 3 4 ) 1 3 9 3 3 4 4 12 2 6 14 290 95 94 155 45

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6

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24

2 l 1 2 1 1 1 2 3 2 1 1 1 16 | 32

1

9

!) Von den Dienstpflichtigen, die für die Einteilung in die Territorialkompagnien in Frage kommen, haben die Kantone zu stellen: Zürich: für1/3a Ter.Kp. Typ A dem KantoThurgau;n; Zug: für 1/5 Ter. Kp. Typ A dem Kanton Uri; Bern: die im Amt Laufen wohnenden Dienstpflichtigen dem alle am Maschinengewehr und an schweren Waffen aus. Kanton Solothurn; deutschsprachige Dienstpflichtige gebildeten Dienstpflichtigen dem Kanton Schwyz; für 1/3 Ter. Kp. Typ A dem Kanton Wallis; Baselland: für l/3 Ter. Kp. Typ A: dem Kanton Aàrgau; Obwalden: für Vs Ter.Kp. Typ A dem Kanton Uri; Schaff hausen: alle am Maschinengewehr und an schweren Waffen ausNidwalden: alle Dienstpflichtigen dem Kanton Obwalden; gebildeten Dienstpflichtigen dem Kanton Zürich.

2) Der Kanton St. Gallen stellt dem Kanton AppenzelI.-Rh.h. Dienstpflichtige fü2/3/ S ch.h. Waf. Kp. zur Verfügung.

152

im Auszug Ms.

Kp.

in der Landwehr Drag. Füs. Sch. Füs.

Waf.

Schw. Kp. Kp. Bat.

153 II. Aus Dienstpflichtigen verschiedener Kantone setzen sich zusammen: 1. im Auszug: a. 4 eidgenössische Füsilierbataillone, nämlich: l aus Bern und Solothurn, l aus Schwyz, Nidwaiden und Zug, l aus Obwalden und Nidwaiden, l aus Appenzell A.-Kh. und Appenzell I.-Bh; b. l eidgenössisches Schützenbataillon aus Baselstadt und Baselland; c. 10 eidgenössische Dragonerschwadronen, nämlich: l aus Zürich und Schaffhausen, l aus Bern und Freiburg (deutsch), l aus Bern und Solothurn, l aus Bern, Solothurn, Baselstadt und Baselland, l aus Bern (französisch) und Neuenburg, l aus Luzern, Schwyz und Zug, l aus Luzern, Ob- und Nidwaiden, l aus Glarus, Appenzell A.-Bh. und I.-Bh., St. Gallen und Graubünden, l aus Waadt und Wallis, l aus Waadt und Genf.

2. in der Landwehr: a. l eidgenössische Füsilierkompagnie aus Obwalden und Nidwaiden; b. 2 eidgenössische Schwere Waffenkompagnien, nämlich: l aus Bern; und Solothurn, · l aus Obwalden und Nidwaiden; c. 3 eidgenössische Füsilierbataillone, nämlich: l aus Bern und Solothurn, l aus Obwalden und Nidwaiden, l aus Appenzell I.-Bh. und St. Gallen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) (Vom 10 Oktober 1950)

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