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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 7. Dezember 1950

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis 28 franken im Jahr, IS Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellnngsgebtthr Einriickungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stttmpfli * de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis 1954 (Vom 4. Dezember 1950) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herreu!

Der am 3. Dezember 1950 von Volk und Standen gutgeheissene Bundesbeschluss vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 soll den Finanzhaushalt des Bundes während einer weiteren Übergangszeit sichern.

Er hat zu diesem Zweck die auf ausserordentlicher Rechtsetzung beruhenden Steuerordnungen mit einer um vier Jahre verlängerten Geltungsdauer ausgestattet. Er hat gleichzeitig das vormalige Steuernotrecht in verschiedenen Punkten abgeändert, deren abschliessende Neuordnung noch ergänzende x\usiührungsbestimmungen nötig macht. Es müssen namentlich der Wehrsteuer beschluss und der Warenumsatzsteuerbeschluss inhaltlich mit der FinanzOrdnung 1951 bis 1954 in Übereinstimmung gebracht und ihr redaktionell angepasst werden. Dabei handelt es sich vor allem um die Angleichung der Bestimmungen, die sich auf die Geltungsdauer der Steuerbeschlüsse, die subjektive Steuerpflicht, die Umschreibung der Steuerobjekte und auf die Steuerberechnung beziehen. Ferner bedarf der Übergang vom alten zum neuen Eecht einer ergänzenden Eegelung.

Darüber hinaus drängen sich verschiedene weitere Änderungen am Wehrsteuer- und am Umsatzsteuerbeschluss auf: die Behebung besonderer Härten, die Ausgleichung gewisser Unebenheiten und Korrekturen im Sinne der Rationalisierung der Besteuerung. Solche Neuerungen sind bereits in der Botschaft, mit der der Bundesrat am 19. Juli 1950 seinen Entwurf einer Finanzordnung 1951 bis 1954 den eidgenössischen Räten unterbreitet hat, zur Erwägung gestellt und als wünschbar bezeichnet worden (BEI 1950, II, 425 ff., insbesondere 435 f. und 438 f.) ; andere haben sich im Zusammenhang mit der Neuordnung der Warenumsatzsteuer im Bäckerei- und Konditoreigewerbe als notwendig Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. III.

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566 erwiesen (Art. 2 und 3 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 22. Juni 1950 über die Abänderung des Warenumsatzsteuerbeschlusses) und lassen sich nun dem Ausführungsbeschluss zur neuen Übergangsordnung einfügen.

Die Finanzordnung 1951 bis 1954 ermächtigt in ihrem Artikel 5 die Bundesversammlung, Änderungen an den Steuerordnungen, deren Geltungsdauer sie erstreckt hat, in alleiniger Zuständigkeit zu beschliessen, soweit dabei weder eine Vermehrung des Steuerertrages angestrebt noch eine Erhöhung von Tarifansätzen vorgenommen wird, die zu einer Mehrbelastung einzelner Steuerpflichtiger führen würde. Der Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Durchführung der Finanzordnung 1951 bis 1954, den wir Ihnen zu unterbreiten die Ehre haben, hält sich an diese Zuständigkeitsschranken. Ein ihm entsprechender Beschluss der Bundesversammlung wird somit dem Eeferendum nicht unterstehen und kann deshalb, was dringend zu wünschen ist, auf den 1. Januar 1951 in Kraft gesetzt werden, wenn er in der Dezembersession zustande kommt.

Die vorgeschlagenen Änderungen haben nur auf die Wehrsteuer und auf die Umsatzsteuer Bezug, da sich im Bereich der übrigen Bundessteuern, die Gegenstand der Finanzordnung 1951 bis 1954 bilden, derzeit ein gleiches Bevisionsbedürfnis nicht geltend macht. Sie lassen die Grundzüge des Wehrsteuerund des Umsatzsteuerrechts unangetastet und beschranken sich, von den in der Finanzordnung 1951 bis 1954 selber enthaltenen Neuerungen abgesehen, auf die für die reibungslose Durchführung der Besteuerung bedeutsamen Abweichungen von der alten Ordnung. Trotzdem darauf verzichtet worden ist, an sich wünschbare, aber nicht dringend notwendige Korrekturen,anzubringen, ergibt die Vorlage ein Konglomerat von zahlreichen Einzelbestimmungen, deren Zusammenhang nicht immer leicht zu erkennen ist.

Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und die Spitzenverbände der Wirtschaft hatten Gelegenheit, sich zu der in Aussicht genommenen Fortbildung des bisherigen Bundessteuerrechts auszusprechen. Die meisten der in Bede stehenden Neuerungen werden von ihnen einhellig gebilligt. Nur in wenigen Punkten äussern einzelne Vernehmlassungen gewisse Bedenken. Nirgends kommt aber eine schlechtweg ablehnende Stellungnahme, sei es gegenüber der ganzen Vorlage, sei es gegenüber einzelnen Abänderungsvorschlägen,
zum Ausdruck. Einer Reihe von Anregungen der Verbände konnte im bundesrätlichen Beschlussentwurf entsprochen werden. Andern wird im Eahmen der vorgesehenen Eegelung durch die Verwaltungspraxis Eechnung getragen werden können. Vereinzelte Postulate konnten nicht in Betracht gezogen werden, weil jetzt nicht an eine Generalrevision der Wehrsteuer- und der Warenumsatzsteuerordnungen zu denken ist.

I. Wehrsteuer A. Allgemeines Ln vorliegenden Beschlussentwurf haben zunächst diejenigen Abänderungen des Wehrsteuerbeschlusses (WStB) Aufnahme gefunden, die sich un-

567 mittelbar aus dem Bundesbeschluss vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 ergeben. So sind wegen der Verlängerung der Erhebungsdauer der Wehrsteuer bis zum Jahre 1954 (Art. 2 der Finanzordnung 1951/54) die Artikel l, 7, 41, Absatz l, und 58, Absatz l, WStB textlich zu bereinigen, und die Festsetzung steuerfreier Abzüge vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen (Art. 3 der Finanzordnung 1951/54) macht die Anpassung der Artikel 25, Absatz l, lit. a, und 36 WStB notwendig.

Der Entwurf sieht im weitern diejenigen gesetzlichen Bestimmungen vor, welche nötig sind, um die vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. Juli 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 in Aussicht gestellten Milderungen zu verwirklichen. Es handelt sich um eine freiere Gestaltung der Abschreibungsmöglichkeiten (Art. 22, Abs. l, lit. b, WStB). um ein Entgegenkommen bei der Besteuerung von Vereinen (Art. 51, Abs. 3, WStB) und um die Einführung von Zwischenveranlagungen in Fällen dauernder Veränderung 'der Einkommensund Vermögensverhältnisse während der Berechnungs- bzw. Veranlagungsperiode (Art. 42 und 96 WStB).

Im Zusammenhang damit, dass die vorgesehene Lockerung der Abschreibungspraxis zu vermehrter steuerfreier Bildung stiller Eeserven durch die steuerpflichtigen Unternehmungen führen wird, ergibt sich die Notwendigkeit, einerseits die Erfassung solcher Eeserven bei ihrer Auflösung im Liquidationsfall sicherzustellen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 43 WStB) und anderseits die steuerfrei gebildeten stillen Eeserven bei der Berechnung des sog. Verhältniskapitals auszuschliessen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 57. Abs. l, WStB).

Der Beschlussentwurf sieht endlich noch einige Bestimmungen vor, durch die gewisse Unebenheiten des Wehrsteuerbeschlusses ausgeglichen oder verfahrensmässige Eechte des Steuerpflichtigen verbessert werden sollen.

B. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Artikel l des Entwurfes Zu A r t i k e l l W S t B Wegen der in Artikel 2 der Finanzordnung 1951 bis 1954 vorgesehenen Weitererhebung der Wehrsteuer ist die Jahreszahl 1949 durch 1954 zu ersetzen.

Zu A r t i k e l 7 W S t B Die Verlängerung der Geltungsdauer des Wehrsteuerbeschlusses verlangt eine Abänderung der im geltenden Artikel 7. Absätze l und 2, enthaltenen Bestimmungen über die Steuerjahre und die Veranlagungsperioden. Zudem
bringt die Zusammenfassung im neuen Absatz l eine Vereinfachung der bisherigen, infolge der wiederholten Erstreckung der Erhebungsdauer schwerfällig gewordenen Formulierung.

In Absatz 2 (bisher Abs. 3) können die Vorbehalte betreffend die Artikel 10 (Steuernachfolge der Erben), 11 (Auflösung der Kollektivgesellschaft) und 12,

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Absatz l, WStB (Auflösung der juristischen Person) weggelassen werden, weil in den dort geregelten Fällen die Steuer entsprechend der im ersten Satz von Absatz 2 vorgesehenen Ordnung ebenfalls nur für die mit dem Tage der Beendigung der Steuerpflicht ablaufende Frist geschuldet ist.

Absatz 4 des bisherigen Artikels 7, nach dem bei Ermittlung des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten ist, Bruchteile eines Monats für einen vollen Monat gerechnet werden, soll nach dem Vorbild der von neueren kantonalen Gesetzen getroffenen Ordnung und in Übereinstimmung mit den Eegeln, die das Bundesgericht in interkantonalen Doppelbesteuerungsangelegenheiten aufgestellt hat, aufgegeben werden. Der Zeitraum, für den die Steuer geschuldet ist, wird somit künftig auf den Tag genau berechnet werden.

Zu Artikel 9, Absatz 2, WStB In Übereinstimmung mit der in Artikel 7 WStB vorgesehenen Ordnung wird künftig von der Eegel, dass die Steuerpflicht mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen endigt, nur in den Fällen der Fusion (Art. 12, Abs. 2. WStB) und der Jahressteuer auf Kapitalgewinnen (Art. 43 und 53, Abs. 2, WStB) abgewichen werden.

Zu Artikel 10, Absatz l, W S t B Die Haftung der Erben für die vom Erblasser über den Tod hinaus bis zum Ablauf der zweijährigen Veranlagungsperiode geschuldete Wehrsteuor ist, besonders nach der Erhöhung der Wehrsteuer vom Einkommen um 50 %, immer mehr als Härte empfunden worden. Nach der neuen Fassung von Artikel 10 schuldet der Erblasser die Steuer nur noch bis zu seinem Todestage: von diesem Zeitpunkt an soll das Nachlassvermögen und sein Ertrag den Erben zugerechnet und von diesen aus eigener Steuerpflicht versteuert werden (Art. 96 WStB). Die Beschränkung der Nachfolge in die Steuerpflicht des Erblassers entspricht der bei den kantonalen Steuern vorherrschenden Ordnung.

Zu Artikel 22, A b s a t z l, lit. b, WStB Nach geltendem Becht sind nur die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen steuerfrei. Der Wegfall der nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung stets nur auf Vorgänge in der Berechnungsperiode bezogenen Worte «der Entwertung entsprechenden» wird die beabsichtigte Lockerung der Abschreibungspraxis ermöglichen. Geschäftsmässig begründet können auch Abschreibungen sein, die über die Entwertung der betreffenden Objekte in der Berechnungsperiode
hinausgehen. Insbesondere werden Abschreibungen, mit denen der Ausgleich in früheren Perioden eingetretener Wertverminderungen nachgeholt wird, zum Abzug zugelassen werden können. Die Abschreibung muss aber, um steuerlich- anerkannt zu werden, im Einzelfall objektiv, «geschäftsmässig» begründet sein, d. h. der geschäftsmässigen Usanz («usage commercial») entsprechen. Das gilt auch für die Schaffung von Wertberichtigungsposten auf der Passivseite der Bilanz (indirekte Abschreibungen), die an die Stelle der direkten Abschreibungen treten. Das

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Gesagte gilt auch für die juristischen Personen, denen bisher nach Praxis und Judikatur ebenfalls nur die der Entwertung in der Berechnungsperiode entsprechenden Abschreibungen gestattet waren, trotzdem Artikel 49, Absatz l, lit. fe, WStB dies nicht ausdrücklich vorsah.

Rückstellungen sind nach wie vor steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn die Verlustgefahr, zu deren Ausgleich sie bestimmt sind, am Bilanzstichtag bereits droht. Für Rückstellungen, welche im Hinblick auf in der Zukunft möglicherweise entstehende Risiken gebildet werden, kann dagegen eine steuerliche Begünstigung nicht gewährt werden. Das Bundesgericht hat dies auch in bezug auf die juristischen Personen festgestellt, indem es die unverändert bleibende Vorschrift des Artikel 49. Absatz 1. lit. è, WStB stets so ausgelegt hat, dass nur Rückstellungen für Verluste, die beim Geschäftsabschluss bereits drohten, als abzugsfähig anerkannt werden können (vgl. BGE 70l 325).

Zu Artikel 25, Absatz l, lit. a, W S t B Der Abzug von ursprünglich Fr. 1000 ist durch die Finanzordnung 1950/51 auf Fr. 2000 erhöht worden. Artikel 3, lit. a. der Finanzordnung 1951/54 verleiht dieser Erhöhung weiterhin Gültigkeit.

Zu Artikel 41, Absätze l und 4, W S t B In "Übereinstimmxing mit der Formulierung von Artikel 7 WStB soll in Absatz l auf eine Aufzählung der einzelnen Kalenderjahre verzichtet werden.

Dass die erste Berechnungsperiode (1940) nur ein Jahr umfasst hat. braucht heute nicht mehr erwähnt zu werden.

Der geltende Absatz 4 enthält für die beschränkt Steuerpflichtigen (z. B.

für im Ausland wohnende Personen mit Grundbesitz in der Schweiz) eine Sonderregelung, wonach die Steuer nicht auf Grund des Einkommens der ordentlichen, dem Beginn der Steuerpflicht vorangegangenen zweijährigen Berechnungsperiode, sondern auf Grund des Einkommens des ersten nach Eintritt der Voraussetzungen der Steuerpflicht abgelaufenen Jahres festzusetzen ist. Eine grundsätzlich analoge Ordnung empfiehlt sich auch für Personen, die im Laufe einer Veranlagungsperiode unbeschränkt steuerpflichtig werden (z. B. durch Wohnsitznahme in der Schweiz). Nach der neuen Fassung von Artikel 41, Absatz 4, ist künftig der neu zuziehende Steuerpflichtige nicht mehr auf Grund eines selten in befriedigender Weise festzustellenden Auslandseinkommens der Vorjahre zu besteuern; er hat vielmehr
das nach Eintritt der Voraussetzungen der Steuerpflicht in der Schweiz erzielte Einkommen zu deklarieren, wobei im Normalfall auf das Einkommen eines vollen Jahres abzustellen ist. Auf eine in Einzelheiten gehende Ordnung wurde bewusst verzichtet; damit wird den Steuerbehörden ermöglicht, in Sonderfällen eine für den Steuerpflichtigen billige Lösung zu finden.

Zu Artikel 42 W S t B Der geltende Artikel 42 sieht lediglich vor, dass bei Aufgahe der Erwerbstätigkeit während der Berechnungsperiode oder auf Beginn der Veranlagungs-

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période nicht auf das bisherige Einkommen abzustellen sei. Nach der neuen Fassung des Artikels sollen auch andere Tatbestände der dauernden Veränderung der Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden, nämlich die Aufnahme der Erwerbstätigkeit, der Vermögensanfall von Todes wegen, die Scheidung und die gerichtliche Trennung der Ehe. Die gleichen Tatbestände finden sich in Artikel 96, der die Abänderung der Veranlagung für die laufende Periode (Zwischenveranlagung) zum Gegenstande hat ; es wird auf die näheren Ausführungen zu Artikel 96 verwiesen.

Während der Berechnungsperiode neu angefallenes Einkommen wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 41, Absatz 4, WStB bemessen. Im Begelfall wird somit auf das in den ersten zwölf Monaten nach Eintritt der dauernden Veränderung der Veranlagungsgrundlage erzielte Einkommen abzustellen sein.

Dieses gilt dann als Jahresdurchschnitt der Berechnungsperiode.

Für die Bemessung der von der Veränderung nicht betroffenen Einkommensbestandteile sind keine besonderen Vorschriften notwendig; dieses Einkommen berechnet sich nach den ordentlichen Regeln des Artikels 41, Absatz 2, WStB, also nach dem Jahresdurchschnitt in der Berechnungsperiode.

Zu Artikel 43, A b s ä t z e l und 2, WStB Der Sondersteuer auf Kapital- und Liquidationsgewinnen (Art. 43 und 53, Abs. 2, WStB) kommt künftig vermehrte Bedeutung zu, da die vorgesehene Lockerung der Abschreibungspraxis (Art. 22, Abs. l, lit. b, WStB) zu vermehrter steuerfreier Bildung von stillen Eeserven führen wird, die spätestens bei ihrer Auflösung erfasst werden sollten. Nun können aber die in der Berechnungsperiode durch Eealisierung stiller Reserven erzielten Kapitalgewinne nach geltendem Bechi (abgesehen vom Fall der Geschäftsaufgabe nach Art. 43, Abs. 2) bei Aufhören der Steuerpflicht während der Veranlagungsperiode nur pro rata temporis besteuert werden (Art. 7, Abs. 3, bzw. neu Art. 7, Abs. 2, WStB) ; anderseits belasten in der Regel die Abschreibungen, die zur Schaffung der stillen Reserven geführt haben, im vollen Umfange die Gewinn- und Verlustrechnungen früherer Steuerjahre. Es bedeutet daher eine billige Lösung, wenn Artikel 43, Absatz l, bestimmt, dass auch von den in der Berechnungsperiode erzielten Kapitalgewinnen stets die volle Jahressteuer zu entrichten ist.

In diesem Zusammenhang werden die verbuchten
Wertvermehrungen (Art. 21, Abs. l, lit./, WStB) den Kapitalgewinnen nach Artikel 21, Absatz l, lit. d, WStB gleichgestellt ; es kann nicht wohl zugelassen werden, dass ein Steuerpflichtiger den bei Betriebsaufgabe in der Veranlagungsperiode zu versteuernden Liquidationsgewinn dadurch schmälert, dass er die Wertvermehrungen schon vorgängig der Liquidation verbucht und auf diesen Beträgen die Steuer nur pro rata temporis oder überhaupt nicht entrichtet.

Zur Vermeidung einer doppelten Belastung bestimmt Absatz 2, dass die in der Berechnungsperiode erzielten, nach dem neuen Absatz l der Jahressteuer unterworfenen Gewinne bei der Berechnung der Steuer vom sonstigen Einkommen auszusondern sind.

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Zu Artikel 53, A b s a t z 2, W S t B Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich im Liquidationsstadium befinden, sind in bezug auf Kapitalgewinne wehrsteuerrechtlich den natürlichen Personen gleichgestellt.

Bei Anpassung der Vorschrift über die Jahressteuer der juristischen Personen an die in Artikel 43 WStB getroffene Ordnung ist klarzustellen, dass nicht der für Verheiratete geltende Tarif I, sondern der für ledige Personen vorgesehene Tarif II zur Anwendung gelangt.

Zu Artikel 57, A b s a t z l, Satz 2, WStB G-emäss Artikel 57, Absatz l, Satz 1. bemisst sich die von den Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf dem Beingewinn zu entrichtende Steuer nach dem Verhältnis zwischen dem Ertrag (Reingewinn) einerseits und dem in der Unternehmung investierten Kapital (umfassend Grund- oder Stammkapital sowie offene und stille Reserven) anderseits. Nach diesem Prinzip der Ertragsintensitäts-Besteuerung ist es für die steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften vorteilhaft, den Reingewinn durch Vornahme grosser Abschreibungen möglichst tief zu halten und das «Verhältniskapital» durch Einbeziehung der durch die Abschreibungen geschaffenen stillen Reserven mit einem möglichst hohen Betrag auszuweisen; damit wird erreicht, dass sowohl der Gewinn als auch der Steuersatz reduziert werden. Nach Gesetz und Judikatur waren die Wehrsteuerbehörden bisher gehalten, sämtliche Reserven (auch die aus unversteuerten Gewinnen gebildeten) in das Verhältniskapital einzubeziehen ; es war daher notwendig, durch eine strenge Abschreibungspraxis die Ausnützung des nichtgerechtfertigten doppelten Vorteils, von dem oben die Rede war, zu verhindern., Angesichts der sich aus der neuen Fassung der Artikel 22, Absatz l, lit. b, WStB ergebenden Lockerung der Abschreibungsregeln muss nun -- entsprechend der Ordnung in mehreren neueren kantonalen Steuergesetzen -- das Korrektiv gegen eine ungerechtfertigte Herabsetzung des Steuersatzes in einer Beschränkung des Verhältniskapitals gesucht werden. Die neue Bestimmung des Artikels 57, Absatz l, Satz 2, sieht daher vor, dass die nach dem 31. Dezember 1948 (d. h. seit Beginn der für die Veranlagung der Wehrsteuer der Jahre 1951 und 1952 inassgebenden Berechnungsperiode) aus nicht versteuerten Gewinnen gebildeten Reserven
nicht in den für die Berechnung des Steuersatzes massgebenden Betrag des Kapitals und der Reserven einzubeziehen sind. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die noch nicht als Gewinn1 versteuerten stillen Reserven, auch soweit sie im Verhältniskapital mitberücksichtigt werden, nach wie vor im Zeitpunkt ihrer Verbuchung oder Realisierung als Bestandteil des Reingewinnes zu erfassen sind.

Zu Artikel 58, Absatz l, W T StB Die neue Fassung entspricht der Formulierung von Artikel 41, Absatz l, WStB; es kann auf die Erläuterungen zu diesem Artikel verwiesen werden.

572 Zu Artikel 60, Satz l, W S t B Es wird in Übereinstimmung mit mehreren kantonalen Steuergesetzen vorgesehen, mit der Ergänzungssteuer nur die Reserven zu erfassen, die nach Artikel 57, Absatz l, WStB dem sog. Verhältniskapital zugerechnet werden.

Da nach geltendem Eecht (Art. 60 in Verbindung mit Art. 48, lit. fe, WStB) sämtliche offenen und stillen Reserven in die Berechnung der Ergänzungssteuer einbezogen werden können, bedeutet die neue Regelung eine Milderung zugunsten des Steuerpflichtigen; sie bringt anderseits eine begrüssenswerte Vereinfachung der Veranlagungsarbeiten, da die Ermittlung der steuerbaren Reserven nicht nach verschiedenen Grundsätzen zu erfolgen hat, je nachdem es sich um das Ergänzungssteuerkapital oder das Verhältniskapital handelt.

Zu Artikel 96 W S t B Die Regel, wonach die Wehrsteuerveranlagung für die ganze zweijährige Periode massgebend ist (Art. 7 WStB), und zwar selbst dann, wenn sich die Einkommens- und Vermögens Verhältnisse des Steuerpflichtigen wesentlich verändert haben, hat zu Härten und Belastungsungleichheiten geführt, die durch den neuen Artikel 96 für die praktisch wichtigsten Tatbestände beseitigt werden sollen. Das in einer Reihe von Kantonen zum Teil schon seit längerer Zeit eingeführte Institut der Neuveranlagung während der Veranlagungsperiode (Zwischenveranlagung) war bisher im Wehrsteuerrecht lediglich bei Scheidung und gerichtlicher Trennung der Ehe vorgesehen. Künftig soll es auch bei Aufgabe und Aufnahme der Erwerbstätigkeit und bei Vermögensanfall von Todes wegen angewendet werden Ijönnen.

Für den Tatbestand der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Berechnungsperiode bzw. auf Beginn der Veranlagungsperiode ist bereits im geltenden Artikel 42 WStB eine Sonderregelung getroffen. Danach wird in solchen Fällen bei der nächsten ordentlichen Veranlagung von der Erfassung des Erwerbseinkommens abgesehen und nur das allenfalls an seine Stelle getretene Ersatzeinkommen in die Steuerberechnung einbezogen. Diese Vorschrift genügt aber nicht zur Vermeidung von Härten, weil nach ihr ein Steuerpflichtiger, der sich erst im Laufe der Veranlagungsperiode aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat, sein dahingefallenes Arbeitseinkommen trotzdem noch bis zum Ende der Periode zu versteuern hat. Daher soll inskünftig der Erwerb nur bis zum Tage der Einstellung der
Erwerbstätigkeit erfasst und von diesem Zeitpunkt an nur das allfällige Ersatzeinkommen besteuert werden.

- Das Gegenstück zur Zwischenveranlagung bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist die Zwischenveranlagung bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Es wäre nicht folgerichtig, wollte man einerseits mit der Besteuerung am Tage der Einstellung der Tätigkeit aufhören und anderseits darauf verzichten, das Einkommen der Steuerpflichtigen vom Zeitpunkt des Eintrittes in das Erwerbsleben an zu erfassen und es unter Umständen während zwei Jahren steuerfrei lassen. Die Aufgabe oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit soll indessen in sinngemässer Befolgung der Praxis des Bundesgerichtes zum geltenden Artikel 42

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WStB nur dann als Zwischenveranlagungsgrund berücksichtigt werden, wenn eine dauernde und grundlegende Änderung in den Erwerbsverhältnissen des Steuerpflichtigen eingetreten ist.

Der neue Artikel 10, Absatz l, WStB verzichtet auf die im geltenden Hecht vorgesehene Besteuerung des Erblassers bis zum Ablauf der Veranlagungsperiode und lässt die Steuerpflicht mit dem Todestage dahinfallen. Von diesem Zeitpunkt an muss daher das Nachlassvermögen und sein Ertrag auf dem Wege der Zwischenveranlagung den Erben zugerechnet werden. Durch die Formulierung «Vermögensanfall von Todes wegen» soll dargetan werden, das?

nicht nur das erbrechtlich angefallene Vermögen, sondern auch der der Witwe aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zukommende Anteil sowie alliällige Versicherungsleistungen, Besoldungsnachgenüsse und ähnliche Zuwendungen in die Zwischenveranlagung einzubeziehen sind.

Die Zwischenveranlagung ist nur für die von der Veränderung betroffenen Einkommens- und Vermögensbestandteile vorzunehmen; für die übrigen Einkommens- und Vermögensbestandteile bleibt die für die laufende Periode getroffene Veranlagung aufrecht. Die Steuerberechnung richtet sich nach Artikel 41, Absatz 4, WStB. Dies bedeutet, dass die Steuer -- wie beim Eintritt der Voraussetzungen der Steuerpflicht im Laufe der Veranlagungsperiode -- auf Grund des nach Eintritt der Veränderung erzielten, auf ein Jahr berechneten Einkommens zu bemessen ist.

Die Einführung der Zwischenveranlagung wird für die Wehrsteuerbehörden eine gewisse Mehrarbeit zur Folge haben; diese dürfte aber nicht übermässig sein, weil der Veränderung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei der nächsten ordentlichen Veranlagung ohnehin Rechnung getragen werden muss und die Zwischenveranlagung in der Eegel auf diesen Zeitpunkt hinausgeschoben werden kann.

Zu Artikel 126 W S t B Die im geltenden Artikel 126. Absatz l, eingeräumte einjährige Eückforderungsfrist ist als zu kurz empfunden worden; sie soll nunmehr auf drei Jahre ausgedehnt werden.

Die Eückerstattung zuviel bezahlter Steuerbetrage muss nun auch finden Fall der Zwischenveranlagung vorgesehen werden. Die Einführung einer Befristung für die Eückerstattung gemäss Absatz 2 ist im Interesse der Eechtssicherheit notwendig.

Die Praxis hat gezeigt, dass für die heutige Eegelung. wonach Eückerstattungsbegehren
bei der eidgenössischen Steuerverwaltung geltend zu machen sind, keine zwingenden Gründe bestehen. Es erscheint zweckmässiger.

die Entscheidung über solche Begehren den kantonalen Steuerbehörden zu überbinden, denen der Bezug der Steuer und u. a. auch die Berichtigung von Eechnungsfehlern (Art. 127 WStB) obliegt.

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Zu Artikel 127, A b s a t z l, Satz l, WStB Die Verlängerung der Frist zur Berichtigung von Kechnungsfehlern von einem auf drei Jahre drängt sich auf, weil die Steuerpflichtigen nach den bisherigen Erfahrungen Eechnungsfehler häufig erst bei Ausfertigung der nächsten Steuererklärung entdecken; sie ist auch im Hinblick auf die Erstreckung der Frist in Artikel 126, Absatz l, WStB angezeigt.

Artikel 2 des Entwurfes Zu Artikel 36, A b s a t z 2, W S t B Artikel 36 (steuerfreies Vermögen) bedarf der Ergänzung, nachdem Artikel 3, lit. b, der Finanzordnung 1951 bis 1954 angeordnet hat, dass von dem nach Artikel 27, Absatz l, WTStB in die Steuerberechnung fallenden Vermögen ein Betrag von 20 000 Franken abzuziehen sei.

Zu Artikel 51, Absatz 3, WStB Es ist von Verbänden, die in die Bechtsform von Vereinen gekleidet sind, geltend gemacht worden, dass die Erfassung der Mitgliederbeiträge als steuerbares Einkommen insbesondere da zu Härten führe, wo in Zeiten normalen Geschäftsganges im Hinblick auf zu erwartende Sonderleistungen in Krisenzeiten (z. B. bei Arbeitslosigkeit) höhere Beiträge eingefordert werden, als zur Deckung der laufenden Ausgaben unbedingt nötig wäre. Diesem Einwand kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Der neue dritte Absatz von Artikel 51 sieht daher vor, dass die statutarischen Mitgliederbeiträge grundsätzlich nicht zum steuerbaren Einkommen der Vereine zu rechnen sind. Sie bleiben aber trotzdem nicht vollständig ausserhalb der Steuerberechnung, indem die Aufwendungen eines Vereins vorerst mit den Mitgliederbeiträgen zu kompensieren sind und nur mit dem die Mitgliederbeiträge übersteigenden Teil vom rohen Einkommen in Abzug gebracht werden dürfen. Die mit der neuen Ordnung bezweckte Milderung beruht mithin auf der Überlegung, dass derjenige Teil der Mitgliederbeiträge, der die laufenden Aufwendungen eines Vereins übersteigt und als Bücklage für vermehrte Leistungen in der Zukunft (z. B. in Krisenzeiten) gedacht ist, nicht zum steuerbaren Einkommen gerechnet ·werden sollte.

Artikel 3 des Entwurfes Die vorgesehene Lockerung der Abschreibungsregeln macht die Sonderordnung des Pflichtlagerbeschlusses (Zulassung von ausserordentlichen Abschreibungen auf Pflichtlagern) überflüssig. Erweisen sich mit Bücksicht auf die besonderen Bisiken, die mit der Haltung von Pflichtlagern
verbunden sind, Abschreibungen als notwendig, die über das bei freien Lagern Gebotene hinausgehen, so können solche zusätzliche Herabsetzungen des Steuerwertes ohne Bedenken als geschäftsmässig begründet anerkannt werden, auch wenn sie unter Umständen zu einer Abschreibung unter den Vorkriegswert führen.

575 u. Warenumsatzsteuer A. Allgemeines

Die vorgeschlagenen Abänderungen des Warenumsatzsteuerbeschlusses (WUB) bezwecken: Die Anpassung an die Finanzordnung 1951 bis 1954 (Erstreckung der Erhebungsdauer, Art. l : Erweiterung der Freiliste auf alle Esswaren, Art. 14, Abs.l. lit.6, WUB; Herabsetzung der Steuer für die Umsätze von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen, Art. 19, Abs. l, lit. a, WUB), die Behebung von Ungleichheiten in den wirtschaftlichen Auswirkungen der Besteuerung (im Verhältnis Grossisten-Detaillisten, Art. 10. Abs. 3, WüB; im Verhältnis Wareneinfuhr-Inlandumsatz. Art. 49, Abs. 4, WUB), die Erzielung von Vereinfachungen und Erleichterungen (Berechnung der Eigenverbrauchssteuer und der Steuer auf Umsätzen von Warenumschliessungen, Art. 15, Abs. 5, 19, Abs. l, und 20, Abs. l, lit. è, WUB: Verfahren bei der Steuer auf der Wareneinfuhr, Art. 48, ht. Ti,'WUB), die Verbesserung der Steuersicherung (Art. 27, Abs. 4, WUB) und die Korrektur der die Steuerüberwälzung betreffenden Bestimmungen (Art. 29 WUB).

B. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 4 des Entwurfes Zu Artikel l WUB Wegen der in Artikel 2 der Finanzordnung 1951/54 angeordneten Weitererhebung der Warenumsatzsteuer ist die Jahreszahl 1949 durch 1954 zu ersetzen.

Zu Artikel 10, Absatz 3. WUB Nach der geltenden Ordnung wird der Warenverkehr steuerlich dort erfasst, wo die Ware auf ihrem Wege vom Erzeuger zum Verbraucher an den Detaillisten oder an den Konsumenten übergeht (engste Stelle des Warenstroms). Daher wird in Art. 9 WUB als Grossist steuerpflichtig erklärt der Händler, welcher jährlich im Inlande für mehr als 35 000 Franken Waren liefert oder im Eigenverbrauch verwendet, sofern mehr als die Hälfte seines gesamten inländischen Warenumsatzes auf Engroslieferungen (Lieferungen für den Wiederverkauf oder als Werkstoff für die gewerbsmässige Herstellung) entfällt, und ferner der Hersteller, der jährlich im Inlande für mehr als 35 000 Franken Waren liefert oder im Eigenverbrauch verwendet. Unternehmen, die sich sowohl mit dem Wiederverkauf als auch mit der Herstellung von Waren befassen, gelten nur dann als Grossisten, wenn von ihrem Jahresumsatz mehr als 25 % auf Waren entfallen, die sie selbst hergestellt haben.

Diese Ordnung weist eine Lücke auf. die dazu führt, dass konkurrierende Unternehmungen nicht unter den gleichen steuerlichen Bedingungen ihrem Erwerb nachgehen können. Sie hat zur Folge, dass Grossunternehmungen des Detailhandels 35 000 Franken jährlich übersteigende Umsätze von selbst her-

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gestellten Waren erzielen können, ohne als Grossisten steuerpflichtig zu sein.

Die von solchen Herstellerbetrieben abgegebenen Waren sind nur insoweit mit Warenumsatzsteuer vorbelastet, als für ihre Herstellung steuerbare Werkstoffe verwendet wurden; die auf sie entfallenden Herstellungslöhne werden mithin steuerlich nicht erfasst. Die als Grossisten steuerpflichtigen Hersteller haben dagegen die Steuer auf dem Wert des fertigen Produktes einschliesslich Lohnaufwendungen zu berechnen. Sie sind daher den Herstellerbetrieben der nicht steuerpflichtigen Grossunternehmungen des Detailhandels gegenüber steuerlich in allen den Fällen benachteiligt, in denen die den Nichtgrossisten belastende Steuer auf den Werkstoffen (6 % oder 2% %) weniger ausmacht als die vom Grossisten geschuldete Steuer vom Preis der Fertigware (bei Detaillieferungen 4 % oder 2 %). Das trifft in allen Herstellergewerben zu, in denen die Lohnaufwendungen einen verhältnismässig grossen Teil der Warenherstellungskosten ausmachen (Neuanfertigungen oder Eeparaturen mit kleinem Materialaufwand und Arbeiten, bei denen das Material vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird). So sind beispielsweise als Grossisten steuerpflichtige Schneider, Modistinnen oder Möbelschreiner, Tapezierer, Dekorateure und mechanische Werkstätten gegenüber den einschlägigen Werkstätten von nichtsteuerpflichtigen Waren- und Kaufhäusern, Konfektionsgeschäften, Büromaschinen-, Motorfahrzeughändlern usw. empfindlich benachteiligt.

Diese Ungleichheit kann und soll durch die Einfügung der Worte «oder mehr als 35 000 Franken» in Artikel 10, Absatz 8, beseitigt werden. Grossunternehmungen des Detailhandels, deren Herstellerumsatz weniger als einen Viertel des Gesamtumsatzes aber mehr als die für die Steuerpflicht des Herstellers massgebenden 35 000 Franken jährlich ausmacht, würden demnach inskünftig ebenfalls als Hersteller gelten und daher als Grossisten der Steuerpflicht nach Artikel 9, Absatz l, lit. b, WUB unterstellt.

Eine solche Sanierung der Konkurrenzverhältnisse ist übrigens bereits in Artikel 2 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 22. Juni 1950 betreffend die Abänderung des Warenumsatzsteuerbeschlusses vorgesehen worden (AS 1950, S. 579). Der erwähnte Beschluss soll aber durch den Bundesbeschluss über die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis 1954
aufgehoben werden (Art. 6 des Entwurfes), weil seine Eechtsgrundlage wegen des bevorstehenden Ausserkrafttretens der Finanzordnung 1950/51 (Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1949) dahinfällt. Das Prinzip, wonach Betriebe mit einem Herstellerumsatz von über 35 000 Franken steuerpflichtig sind, ist deshalb erneut gesetzlich zu verankern, und zwar im WUB selber. Dies wird auch von den befragten Wirtschaftsverbänden als zweckmässig erachtet.

Die Steuerpflicht des Grossisten erstreckt sich grundsätzlich auf die Umsätze in allen Betrieben und Betriebsteilen. Sie kann aber für Grossunternehmungen des Detailhandels und für andere gemischte Betriebe nach Artikel 2, lit. a, der Verfügung Nr. 10 des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 27. Juli 1950 betreffend die Beschränkung der Abrechnungspflicht auf die Umsätze von selbsthergestellten Waren begrenzt werden, wenn die Aus-

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sonderung dieser Umsätze keine technischen Schwierigkeiten bereitet. Im Falle einer derartigen Trennung bleibt das Unternehmen hinsichtlich der Umsätze von nicht selbsthergestellten Waren den Nichtgrossisten gleichgestellt.

Den Unternehmungen, die neu unter die Steuerpflicht fallen, muss für die Umstellung auf die Steuerpflicht eine ausreichende Frist eingeräumt werden.

Es rechtfertigt sich daher, den abgeänderten Artikel 10, Absatz 3, erst auf den 1. Oktober 1951 in Kraft zu setzen (Art. 7. Abs. 3, des Entwurfes).

Zu Artikel 14, A b s a t z l, lit. l, WUB Die Erweiterung der Freiliste auf alle Esswaren gemàss Artikel 4, lit. a, der Finanzordnung 1951/54 ermöglicht es, die bisherige Aufzählung einzelner Esswaren in Artikel 14, Absatz l, lit. b, und in der Verfügung Nr. 9 des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 21. Dezember 1949 (Durchführung der Finanzordnung 1950/51) durch den allgemeinen Begriff Esswaren zu ersetzen. Dieser wird in dem Sinne präzisiert, dass nur Lebensrnittel, nicht aber beispielsweise Medikamente, als Esswaren gelten. Die Aufzählung von Getreide, Kochsalz, Milch (einschliesslich die in der Klammer aufgezählten Produkte) sollte belassen werden, da auf diese Waren die Bezeichnung Esswaren nicht in allen Fällen zutrifft. Ferner sind gemäss Artikel 4. lit. a, der Finanzordnung 1951 bis 1954 Kaffee und Tee in den Katalog der steuerbefreiten Waren aufzunehmen. Kaffeesurrogate sollten dem Kaffee gleichgestellt werden. Ferner empfiehlt es sich, zur Beseitigung allfälliger Zweifel den Kakao mitzuerwähnen. Der durch die Verfügung Nr. 9 erweiterten Position Vieh (Schlachtvieh) wären noch Geflügel und Fische anzureihen. Im übrigen sollten die bisherigen und eingelebten Bezeichnungen der Warengattungen in der Freiliste beibehalten werden. Neue Bezeichnungen könnten zu Missverständnissen, Zweifeln und Beunruhigung führen.

Zu Artikel 16. lit. a, WUB Hier soll wegen der in Artikel 48, lit. h, WUB vorgesehenen Steuerbefreiung der Einfuhr gegen Grossistenerklärung (vgl. Art. 5 des Entwurfes) eine entsprechende Einschaltung angebracht werden.

Zu A r t i k e l 19, A b s a t z l, lit. a, WUB Der Katalog der Waren, deren Umsätze den ermässigten Steuersätzen von 2 % bei Detail- und 2% % bei Engroslieferungen unterstehen, ist infolge der Erweiterung der Freiliste auf alle Esswaren
(Art. 14, Abs. l, lit. b, WUB) bei der Position Lebensmittel auf die alkoholfreien Getränke zu beschränken.

Zugleich soll präzisiert werden, dass wie bisher nur als Lebensmittel geltende Getränke, nicht aber beispielsweise Mediziualgetränke, der Besteuerung zu den ermässigten Steuersätzen unterstehen.

Wegen Artikel 4, lit. b, der Finanzordnung 1951/54 ist die bisherige Beschränkung der Steuerermässigung auf Umsätze von Düngstoffen, Streue und Futtermitteln der in bestimmten Positionen des schweizerischen Gebrauchszoll-

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tarifes bezeichneten Art aufzuheben; ferner ist in Übereinstimmung mit der Finanzordnung 1951 bis 1954 der Katalog der Waren, deren Umsatz der Steuer zu Vorzugssätzen unterliegt, auf Sämereien und Pflanzenschutzmittel auszudehnen. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass, wie bei der parlamentarischen Beratung der Finanzordnung 1951 bis 1954 in Aussicht gestellt worden ist, auch die Umsätze von Setzknollen und -zwiebeln, Setzlingen und Silagesäuren der Steuerermässigung teilhaftig werden.

Zu Artikel 19, A b s a t z l, und 20, Absatz l, lit. 6, WUB Eine den wirtschaftlichen Verhältnissen besser gerecht werdende Regelung der Steuerberechnung beim Eigenverbrauch drängt sich auf. Nach der heutigen Ordnung'ist die Steuer zum Satz für Engroslieferungen (6 % oder 2% %) auf dem Wiederverkaufspreis (Engrospreis) der im Eigenverbrauch verwendeten Ware zu berechnen. Im Falle des baugewerblichen Eigenverbrauchs (Art. 16, lit. c, WUB) ist die Steuer zum Satz für Engroslieferungen von den Gestehungskosten der Werkstoffe im Zeitpunkt ihrer Verbindung mit dem Grund und Boden oder mit dem Gebäude zu berechnen. Das führt in vielen Fällen zum unbefriedigenden Ergebnis, dass der Grossist bei Verwendung einer steuerfrei bezogenen Ware im Eigenverbrauch bis zu 2 % mehr Steuer schuldet als dann, wenn er die Ware steuerbelastet als Gegenstand einer Detaillieferung (Steuer 4 % oder 2 %) bezogen hätte, oder wenn er sie bei Ausführung einer baugewerblichen Arbeit für fremde Bechnung verwendete; denn in vielen Fällen erhält der Grossist für den Eigenverbrauch bestimmte Waren (z. B.

Brennstoffe für die Baumheizung oder anderes Verbrauchsmaterial) als Grossverbraucher zum gleichen Preis wie ein Wiederverkauf er (Engrospreis). Im Baugewerbe besteht nur ein geringer Unterschied (5-7 %) zwischen den Gestehungskosten und dem für die Versteuerung der Lieferung massgebenden, dem Auftraggeber in Bechnung gestellten Wert der Werkstoffe im Zeitpunkt ihrer Verbindung mit dem Grund und Boden oder mit dem Gebäude.

Die vorgeschlagene neue Fassung von Artikel 19, Absatz l, und 20, Absatz l, lit. b, beseitigt diese Unebenheiten. Sie führt in den erwähnten Eigenverbrauchsfällen zu den gleichen Steuerbelastungen, wie wenn der Grossist die Ware von einem anderen Grossisten als Gegenstand einer Detaillieferung steuerbelastet bezogen oder
die baugewerbliche Arbeit für fremde Bechnung ausgeführt hätte.

Wenn ein Grossist trotz Weiterführung des Geschäftes (infolge Umsatzschrumpfung oder Veränderung der Umsatzzusammensetzung) aus der Steuerpflicht ausscheidet, so verfügt er in der Begel noch über ein Lager von Wiederverkaufswaren und, wenn er Hersteller ist, von Werkstoffen, Zwischenerzeugnissen und Fertigfabrikaten, die er als Grossist steuerfrei bezogen oder aus steuerfrei bezogenen Werkstoffen hergestellt hat. Da der aus der Steuerpflicht Ausscheidende diese Waren bei ihrer späteren Lieferung nicht mehr versteuern wird, hat er für sie die Steuer unter dem Titel des Eigenverbrauchs zu entrichten. In diesem Falle rechtfertigt es sich, weiterhin die bisherige Steuer-

579 berechnungsregel anzuwenden, da der aus der Steuerpflicht Ausgeschiedene als Wiederverkäufer oder gewerbsmässiger Verarbeiter solche Waren von anderen Grossisten ebenfalls mit der Steuer für Engroslieferungen belastet erhalten würde. Das hat zur Folge, dass dieser Eigenverbrauchstatbestand in Ergänzung von Artikel 16 WUB (vgl. Artikel 5 des Entwurfes) und in den Artikeln 19, Absatz l, und 20, Absatz l, lit. b, besonders geregelt werden muss. Es handelt sich dabei aber nicht um die Einführung eines neuen Steuertatbestandes, sondern nur um die weitere Anwendung der geltenden Steuerberechnungsnorm auf den in Rede stehenden Sonderfall.

Zu Artikel 29 WUB Nach der geltenden Ordnung ist es den Warenlieferanten freigestellt, die Steuer offen zu überwälzen oder in den Warenpreis einzurechnen. Bei Einführung der Steuer, hatten sich die Sachverständigen der Wirtschaft mehrheitlich gegen das von Seiten der Verwaltung empfohlene Obligatorium der stillen Überwälzung bei Detailumsätzen ausgesprochen. Man wollte die Handlungsfreiheit der Wirtschaft nicht ohne Not beengen, sondern der natürlichen Entwicklung wo immer möglich ihren Lauf lassen. Zudem stand angesichts des dringenden Finanzbedarfs nur eine so kurze Vorbereitungsfrist zur Verfügung, dass es vielen Handelsbetrieben kaum möglich gewesen wäre, die notwendigen Preisumrechnungen rechtzeitig durchzufuhren. Diese Tatsache veranlasste auch die Eidgenössische Preiskontrollstelle, sich gegen ein Verbot der offenen Überwälzung auszusprecheu. Die offene Überwälzung erleichterte ihrer Auffassung nach im Einführungsstadium die Aufsicht über die Pieisgebarung.

Die Erwartung, dass der Verkehr, seinen eigenen Vorteil erkennend, von selbst bald allgemein zur stillen Überwälzung übergehen werde, hat sich nicht erfüllt. Die Zahl der Unternehmungen, die von der offenen Überwälzung abgegangen sind, hat zwar stetig zugenommen. Die offen überwälzenden Detaillisten bilden aber immer noch die Mehrheit.

Die seit dem Bestehen der Warenumsatzsteuer gesammelten Erfahrungen lehren, dass das Obligatorium der verdeckten Überwälzung in verschiedener Hinsicht bedeutende Vorteile aufweist.

Für den Detaillisten stellt die Warenumsatzsteuer einen Unkostenfaktor dar wie viele andere, die ganz selbstverständlich in den Warenpreis einkalkuliert und dem Kunden auch nicht gesondert in
Rechnung gestellt werden. Die gesonderte Anrechnung der Umsatzsteuer bedeutet für den Kleinhandelsbetrieb nicht eine Vereinfachung. -Sie hat für diesen vielmehr in der Regel einen beträchtlichen Mehraufwand an Arbeit und Umtrieben zur Folge; denn es ist gewiss einfacher, die Warenumsatzsteuer einmal bei der Preisfestsetzung für eine Warenkategorie zu berechnen, als die Rechnung für jeden Einzelumsatz neu durchzufuhren. Fehlrechnungen kommen im letzteren Falle viel öfters vor als bei einer ein für allemal in den Warenpreis einbezogenen Umsatzsteuer.

Eine Warenverteuerung durch eine Fiskalbelastung löst erfahrungsgemäss stärkere Unlustgefühle aus als Verteuerungen, die auf andere Ursachen zurück-

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zuführen sind und darum als schicksalhaft empfunden werden. Da Unlustgefühle die Kauflust hemmen, wird der seinen Vorteil erkennende Kaufmann sich nicht für eine Methode der Steuerüberwälzung entscheiden, die geeignet ist, den Kunden zu verstimmen. Er wird darum im eigenen Interesse nicht durch separate Steueranrechnung an ein unbeliebtes Kostenelement noch besonders erinnern, sondern die Steuer gleich den übrigen Faktoren der Preisbildung (Einkaufspreis, allgemeine Geschäftsunkosten, Transport- und Versicherungsspesen, Zoll-, Stempel- und sonstige direkte und indirekte Fiskalbelastungen, Gewinnmarge usw.) in den Warenpreis einrechnen. Das ist auch beLWaren mit traditionsgebundenen fixen Preisen keine Unmöglichkeit. Der Markenartikelfabrikant muss ja ohnehin mit zahlreichen Kostenelementen rechnen und fertig werden, die häufiger Veränderung unterworfen sind.

Für den Warenverbraucher bedeutet die verdeckte Überwälzung keinen Nachteil. Die Belastung bleibt für ihn gleich, ob die Steuer offen oder durch Einrechnung in den Verkaufspreis überwälzt wird. Die einheitliche Anwendung der verdeckten Überwälzung wird zudem Preisvergleiche erleichtern und den Konsumenten besser vor gelegentlicher Benachteiligung durch irrige, von Fall zu Fall vorgenommene Steuerberechnung schützen. Die Tatsache, dass er bei verdeckter Überwälzung nicht auf Schritt und Tritt an den leidigen, aber unvermeidlichen fiskalischen Eingriff erinnert wird, und dass er diesen Eingriff darum weniger schmerzhaft empfindet, bedeutet für den Warenverbraucher keinen Nachteil, sondern eine Wohltat.

Dieser Umstand darf auch staatspolitisch nicht imbeachtet bleiben. Die Warenumsatzsteuer ist nicht mutwillig eingeführt worden. Sie bildet ein Glied der Massnahmen, die vom Gesetzgeber als unentbehrlich erkannt worden sind, nachdem infolge des letzten Weltkrieges die Bundesschuld in einem bisher unerhörten Masse angestiegen war. Volk und Stände haben durch Annahme der neuen Finanzordnung ihre Unentbehrlichkeit auch für die Jahre 1951 bis 1954 festgestellt. Ob auf die Steuer im JRahmen einer künftigen definitiven Finanzordnung wird verzichtet werden können, ist fraglich. Bei dieser Sachlage wäre es staatspolitisch widersinnig, Überwälzungsformen vorzuschreiben oder zu dulden, die, ohne den Betroffenen irgendwie zu nützen, geeignet sind, die
Abneigung gegen eine naturgemäss unbeliebte Fiskalmassnahme noch zu steigern.

Auf die Wünschbarkeit eines Verbotes der offenen Überwälzung bei Detailumsätzen ist in der Botschaft vom 19. Juli 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 hingewiesen worden. Sie ist auch von der grossen Mehrheit der um ihre Meinungsäusserung angegangenen Wirtschaftsverbände anerkannt worden (Vorort des Handels- und Industrievereins, Gewerbeverband, Vereinigung für Import und Grosshandel, Verband Schweizerischer Konsumvereine, Gewerkschaftsbund). Nur der Verband der Waren- und Kaufhäuser machte Vorbehalte und sprach sich namens eines Teiles seiner Mitglieder grundsätzlich für die Erhaltung des Wahlrechts unter den Überwälzungsformen aus.

581 Die Umstellung der bisher offen überwälzenden Detailhandelsbetriebe auf die Steuereinrechnung erfordert eine gewisse Vorbereitungszeit. Es liegt kein Grund vor, die dafür nötige Frist knapp zu bemessen. Einem Antrag des Verbandes der Waren- und Kaufhäuser folgend wird darum in Artikel 7, Absatz 8, der Vorlage für den abgeänderten Artikel 29 WUB der 1. Oktober 1951 als Inkrafttretensdatum vorgesehen.

Bei Engroslieferungen im Sinne des WUB kann die Wahl der Überwälzungsart der Parteivereinbarung überlassen bleiben. Immerhin wäre es aus den Gründen, die für die verdeckte Überwälzung sprechen, wünschenswert, wenn auch die Steuer für solche Lieferungen in vermehrtem Masse still überwälzt würde. Darum sollte die bisherige gesetzliche Vermutung, mangels anderer Abrede gelte bei Engroslieferungen als vereinbart, dass die Steuer neben dem Entgelt angerechnet werden könne, fallen gelassen werden. Bei der Beurteilung von Überwälzungsstreitigkeiten zwischen Lieferant und Abnehmer kann im Zweifel auf den Handelsbrauch abgestellt werden.

Zu Artikel 49, A b s a t z 4, WUB Die Steuer auf der Wareneinfuhr wird auf Grund eines besonderen, nach Durchschnittswerten auf die Warenmenge umgerechneten Tarifs berechnet.

Dieser Tarif ist so gestaltet, dass die Steuerbelastung der Steuer auf dem Inlandumsatz entspricht, sofern sich der Wert der Ware mit dem handelsstatistischen Mittelwert der in der betreffenden Tarifposition zusammengefassten Warengattungen deckt. In vielen Fällen weicht indessen der Wert einer besteuert eingeführten Ware nicht unerheblich von diesem Mittelwert pro Mengeneinheit ab. Es ergeben sich dann gegenüber der Steuer auf dem Inlandumsatz stossende Ungleichheiten. Artikel 49, Absatz 4, WUB hat schon bisher eine Korrektur durch Gewährung von Rückerstattungen als zulässig erklärt, wo erhebliche Belastungsungleichheiten sich zuungunsten des Warenimporteurs auswirkten. Es fehlte dagegen die Möglichkeit einer Korrektur nach der andern Richtung. Der neue Artikel 49, Absatz 4, soll darum nicht nur Rückerstattungen, sondern auch die Nachforderung der Steuerdifferenz ermöglichen, die sich beim Vergleich der Einfuhrabgabe mit der vom Wert berechneten internen Warenumsatzsteuer ergibt. Damit wird eine Belastungsungleichheit beseitigt, die Anlass zu zahlreichen Klagen 'der in ihrer Konkurrenzfähigkeit
gegenüber importierenden Detaillisten beeinträchtigten Grossistenfirmen gegeben hat.

Die Wirtschaftsverbände haben übereinstimmend dieser Verbesserung zugestimmt.

Artikel 5 des Entwurfes Zu Artikel 14, A b s a t z 6, WUB Um eine zuverlässige Kontrolle über die Besteuerung des Eigenverbrauchs zu ermöglichen, erweist es sich als notwendig, dem Grossisten vorzuschreiben, dass er die Rechnungen über Engroslieferungen, die er gegen Grossistenerklärung steuerfrei ausführt, als solche (in der Regel durch entsprechenden Stempelaufdruck) zu kennzeichnen hat.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. III.

41

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Zu Artikel 15, Absatz 5, WUB Dieser Zusatz bezweckt eine Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Umsätze von Warenumschliessungen. Nach der bisherigen Eegelung gilt Packmaterial, das nicht für den Wiederverkauf oder als Werkstoff für die Herstellung von Verkaufseinheiten verwendet wird, als Konsumware. Der Grossist musste deshalb beim Bezug von Packmaterial und bei der Lieferung von verpackten Waren bezüglich des Umschliessungsmaterials regelmässig zwischen Wiederverkaufswaren, Werkstoffen und Konsumwaren unterscheiden.

Daraus ergaben sich Komplikationen und Umtriebe, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer steuerlichen Bedeutung standen. Ferner wurde von den Grossisten beanstandet, dass Packmaterial, welches mit der Ware an den Abnehmer weitergeliefert wird und nicht dazu bestimmt ist, an den Grossisten zurückzugelangen, als Konsumware des Grossisten besteuert wurde.

Der vorgeschlagene neue Absatz 5 des Artikels 15 trägt diesen Einwänden Eechnung. Die steuerliche Behandlung der Warenumschliessungen wird in der Weise vereinfacht, dass sie jeweils derjenigen der verpackten Ware entsprechen soll. Das bedeutet, dass die Lieferungen von leerem Packmaterial an denjenigen, der solches für seine Warenlieferungen verwendet, einheitlich als Engroslieferungen gelten (gegen Grossistenerklärung des Abnehmers steuerfrei), und dass der Grossist bei der Lieferung verpackter Waren den für die Verpackung in Eechnung gestellten Betrag (separat fakturiert oder im Warenpreis eingerechnet) wie das Entgelt für die verpackte Ware, d. h. zu dem für die verpackte Ware gültigen Steuersatz zu versteuern hat.

Eine solche Eegelung ist bereits in Artikel 3, lit. a, des Beschlusses der Bundesversammlung vom 22. Juni 1950 betreffend die Abänderung des Warenumsatzsteuerbeschlusses vorgesehen worden. Wie zu Artikel 10, Absatz 8, WUB (Art. 4 des Entwurfes) bereits ausgeführt wurde, muss der erwähnte Beschluss aufgehoben werden.

k Zu Artikel 16, A b s a t z 2, WUB Diese Bestimmung schafft nicht neues Eecht. Der von ihr umschriebene Eigenverbrauchstatbestand bedarf nur deshalb der Aussonderung, weil für ihn, im Gegensatz zu den in Artikel 16, Absatz l, WUB geregelten Eigenverbrauchsfällen, die bisherige Berechnungsvorschrift beibehalten wird (vgl.

Bemerkungen zu Art. 19, Abs. l, und 20, Abs. l, lit. fe, WUB unter
Art. 4 des Entwurfes).

Eür den Fall der Geschäftsübergabe mit Aktiven und Passiven oder einer anderweitigen Veräusserung des Warenlagers auf den Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht wird klargestellt, dass nicht Eigenverbrauch, sondern eine Lieferung vorliegt. Die Lieferung kann steuerfrei erfolgen, wenn der Geschäftsnachfolger bzw. der Erwerber des Lagers dem Veräusserer eine Grossistenerklärung übergibt.

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Zu Artikel 27, Absatz 4, WUB Die in Artikel 27, Absätze l bis 8. vorgesehenen Sicherungsmassnahmen haben sich in Fällen, in denen die Betreibung für Steuerschulden mangels Aktiven des Steuerpflichtigen erfolglos ist, die Steuerpflicht als Grossist aber trotzdem weiterbesteht, als ungenügend erwiesen. Waren, die von zahlungsunfähigen Grossisten gegen Grossistenerklärung steuerfrei bezogen und an Nichtgrossisten abgesetzt werden, entgehen der Besteuerung. Es sind namentlich im Uhrenschwarzhandel wiederholt Fälle vorgekommen, in welchen, um der Besteuerung auszuweichen, absichtlich insolvente Grossisten in die Umsatzreihe eingeschaltet worden sind. Dadurch wird nicht nur der Fiskus geschädigt, sondern es wird auch jeder andere Grossist, der Waren gleicher Art umsetzt, in seiner Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt. Diese Unzukömmlichkeiten können nur dadurch behoben werden, dass dauernd zahlungsunfähige Grossisten aus dem Grossistenregister gestrichen werden und damit den Anspruch auf steuerfreien Warenbezug verlieren.

Zu Artikel 88, A b s a t z 2, WUB Um das Verbot der offenen Überwälzung bei Detaillieferungen (Art. 29) wirksam werden zu lassen, muss eine entsprechende Ergänzung der Strafbestimmungen vorgesehen werden.

Z_u Artikel 48, lit. Ti, WUB Nach der geltenden Ordnung wird die Warenumsatzsteuer auf der Wareneinfuhr auch zu Lasten importierender Grossisten erhoben. Der Grossist ist aber befugt, die entrichtete Einfuhrsteuer von der von ihm geschuldeten Steuer auf dem Warenumsatz im Inland in Abzug zu bringen (Art. 23 WUB). Einem Anliegen des Importhandels entsprechend soll nun bestimmt werden, dass der Grossist inskünftig alle Wiederverkaufswaren und Werkstoffe für die gewerbsmässige Herstellung von Waren oder Bauwerken gegen Abgabe einer Grossistenerklärung an die Zollverwaltung steuerfrei einführen kann. Damit werden ihm die Umtriebe und Zinsverluste, die ihm nach der geltenden Ordnung aus der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr und der Verrechnung mit den Steuern für seine Inlandumsätze erwachsen, erspart. Werden die steuerfrei eingeführten Waren von Grossisten anders als für den Wiederverkauf oder als Werkstoffe für die gewerbsmässige Herstellung verwendet, so liegt nach dem abgeänderten Artikel 16, Absatz l, lit. a, WUB Eigenverbrauch vor.

Diese Erleichterung ist bereits in Artikel 8,
lit. b, des Beschlusses der Bundesversammlung vom 22. Juni 1950 vorgesehen worden, sollte aber aus den Gründen, auf die bereits in den Bemerkungen zum revidierten Artikel 10, Absatz 3, WUB hingewiesen wurde, in den Ausführungsbeschluss zur Finanzordnung 1951 bis 1954 aufgenommen werden.

Artikel 6 des Entwurfes Artikel 11, Absatz l, lit. d, WUB wurde durch den Beschluss der Bundesversammlung vom 22. Juni 1950 in den Warenumsatzsteuerbeschluss ein-

584 gefügt. Er enthob die Bäcker und Konditoren von der Steuerpflicht und stellte ihnen Fabrikations- und Handelsbetriebe mit Bezug auf die Umsätze von Backwaren, Zuckerbäckerwaren, Zuckerwaren und Schokolade gleich. Da die erweiterte Freiliste der Finanzordnung 1951 bis 1954 auch die erwähnten Produkte einschliesst, wird Artikel 11, Absatz l, lit. d. WUB entbehrlich. Betriebe, die durch die Streichung dieser Bestimmung wieder als Grossisten steuerpflichtig werden, können sich nach der Verfügung Nr. 10 des Eidgenössischen Finanzund Zolldepartements vom 27. Juli 1950 von der Abrechnungspflicht befreien lassen. Um diesen Betrieben die Wiederanmeldung als Grossist und die Einreichung eines Gesuches um Befreiung von der Abrechnungspflicht nach der Verfügung Nr. 10 zu ersparen, wird die Eidgenössische Steuerverwaltung jedem von ihnen zu gegebener Zeit mitteilen, dass ohne ihren schriftlichen Gegenbericht angenommen werde, er wünsche auf Grund der Verfügung Nr. 10 von der Abrechnungspflicht weiterhin befreit zu bleiben.

Die Artikel 2 und 3 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 22. Juni 1950 werden durch die oben besprochene Eevision der Artikel 10, Absatz 8, WUB (Art. 4 des Entwurfes) und durch die neuen Artikel 15, Absatz 5, und 48, lit. ~h, WUB (Art. 5 des Entwurfes) abgelöst.

III. Inkrafttreten Artikel 7 des Entwurfes Zu A b s a t z 2 Bei Steuerbefreiungen und Steuerermässigungen ist grundsätzlich das neue Eecht auf die Steuertatbestände anzuwenden, bei denen der Steuerverfall nach dem Inkrafttreten des neuen Kechts eintritt. Diese Eegel genügt für die Steuertatbestände des Eigenverbrauchs, des Bezuges beim Urproduzenten und der Wareneinfuhr, da in diesen Fällen die Steuerfälligkeit im Zeitpunkt des steuerbaren Vorganges eintritt. Bei den Lieferungen des Grossisten fallen aber der steuerbare Vorgang (die Lieferung) und die Steuerfälligkeit (Vereinnahmung des Entgelts) häufig nicht zusammen. Der Zeitpunkt der Lieferung muss mitberücksichtigt werden, damit der lässige Zahler, der unter die Änderungen fallende Waren lange vor dem 1. Januar 1951 bezogen und weitergeliefert oder verbraucht hat, nicht die von ihm geschuldete Zahlung über den 31. Dezember 1950 hinausschiebt, um in den Genuss der Steuerbefreiung oder Steuerermässigung zu kommen. Anderseits wäre es zur Vermeidung von Ungleichheiten
zwischen Grossisten und Nichtgrossisten wünschbar, den nicht steuerpflichtigen Detaillisten in die Lage zu setzen, die Waren, deren Umsätze steuerlich entlastet werden sollen, bereits ab 1. Januar 1951 ohne Steuerbelastung oder mit der ermässigten Steuerbelastung zu liefern. Das setzt voraus, dass der Detaillist solche Waren schon vor dem 1. Januar 1951 steuerfrei oder mit ermässigter Steuer beziehen kann. Auf Lieferungen, die vor dem 1. Januar 1951 bezahlt werden, kann jedoch das neue Eecht noch nicht anwendbar erklärt werden, da sich sonst für die Grossisten unzumutbare

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Arbeitsbelastungen ergäben. Ferner muss die steuerliche Begünstigung der säumigen Zahler vermieden werden. Die Anwendung des mildern neuen Eechts kann deshalb nur bei Lieferungen in Betracht kommen, für die normalerweise nicht vor dem 1. Januar 1951 Zahlung zu leisten ist. Die kürzeste übliche Zahlungsfrist beträgt in der Eegel 30 Tage. Darum wird die Anwendung des neuen Eechts auf solche nach dem 31. Dezember 1950 bezahlten Lieferungen beschränkt, die nach dem 30. November 1950 ausgeführt wurden.

Zu Absatz 3 Artikel 14, Absatz 6, WUB, und der abgeänderte Artikel 29 WÜB sollten wegen des in den Bemerkungen zu Artikel 14, Absatz 6, WUB (Art. 5 des Entwurfes) dargelegten Zusammenhanges gleichzeitig in Kraft treten. In den Erläuterungen zu dem abgeänderten Artikel 10, Absatz 3, und Artikel 29 WUB (Art. 4 des Entwurfes) wurde erklärt, warum diese Bestimmungen erst auf den 1. Oktober 1951 in Kraft gesetzt werden sollten.

Gestützt auf diese Erwägungen beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Entwurf zum Bundesbeschluss über die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis 1954 zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 4. Dezember 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leim gruber

5«6

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis 1954 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Ziffer I, Artikel 5, des Bundesbeschlusses vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 und nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1950, beschliesst: I. Wehrsteuer

Art. l Die Artikel l, 7, 9, Absatz 2,10, Absatz l, 22, Absatz l, lit. 6, 25, Absatz l, lit. a, 41, Absätze l und 4, 42, 43, Absätze l und 2, 53, Absatz 2, 57, Absatz l, 58, Absatz l, 60, Satz l, 96, 126 und 127, Absatz l, Satz l, des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940/11. Oktober 1949 über die Erhebung einer Wehrsteuer werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 1. Zur Tilgung und Verzinsung der ausserordentlichen Ausgaben für die Landesverteidigung wird in den Jahren 1941 bis 1954 eine Wehrsteuer nach Massgabe dieses Beschlusses erhoben.

Art. 7. 1 Die Wehrsteuer wird für je zwei Jahre veranlagt (Veranlagungsperiode) und jährlich erhoben. Artikel 96 bleibt vorbehalten.

2 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Veranlagungsperiode, so wird die Steuer nur in dem diesem Zeitraum entsprechenden Teilbetrag geschuldet. Die Artikel 12, Absatz 2, 43 und 53, Absatz 2, bleiben vorbehalten.

Art. 9, Abs. 2.

Absatz 2.

2

Vorbehalten bleiben Artikel 12, Absatz 2, 43 und 53,

Art. 10, Abs. 1. 1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Steuerpflicht ein. Sie haben die vom Erblasser bis zum Todestag geschuldeten Wehrsteuern vor der Verteilung des Nachlasses zu entrichten oder sicherzustellen und haften hiefür solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile.

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Art. 22, Abs. l, Ut. i). x Vom rohen Einkommen werden abgezogen: 6. die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Buckstellungen geschäftlicher Betriebe : Art. 25, Abs. 1. lit. a. 1 Vom reinen Einkommen kann der Steuerpflichtige abziehen : a. einen Betrag von 2000 Franken; Art. 41, Abs. l und 4. x Die der Veranlagungsperiode vorangegangenen zwei Jahre bilden die Berechnungsperiode.

4 Treten die Voraussetzungen der Steuerpflicht (Art. 8) erst in der Veranlagungsperiode ein oder haben sie nicht während der ganzen Berechnungsperiode bestanden, so ist der Steuer das nach Eintritt der Voraussetzungen erzielte, auf ein Jahr berechnete Einkommen zugrunde zu legen.

Art. 42 (Änderung des Einkommens in der Berechnungsperiode). Hat sich das Einkommen im Laufe der Berechnungsperiode wegen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Vermögensanfall von Todes wegen, Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Ehe dauernd verändert, so ist für die Bemessung der von der Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile Artikel 41, Absatz 4, sinngemäss anwendbar.

Art. 43, Abs. l und 2 (Jahressteuer auf Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen). a Bei Aufhören der Steuerpflicht und bei Vornahme einer Zwischenveranlagung (Art. 96) ist neben der Steuer vom übrigen Einkommen eine volle Jahressteuer auf den in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen im Sinne von Artikel 21, Absatz l, lit. d und /, zu dem Steuersatze geschuldet, der sich für dieses Einkommen allein ergibt.

2 Die der Jahressteuer unterworfenen Kapitalgewinne und Wertvermehrungen sind in die Berechnung der Steuer vom übrigen Einkommen nicht einzubeziehen.

Art. 53, Abs. 2. 2 Körperschaften der in Absatz l bezeichneten Art, die vor oder während der Veranlagungsperiode in Liquidation getreten sind, entrichten bei Aufhören der Steuerpflicht neben der nach Absatz l geschuldeten Steuer eine volle Jahressteuer auf den in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen wie die natürlichen Personen (Art. 43); massgebend ist Tarif II.

Art. 57, Abs. 1. 1 Die von den Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf ihrem Reingewinn zu entrichtende Steuer beträgt jährlich mindestens 2 und höchstens 8 Prozent des
steuerbaren Reingewinns: innert dieser Grenzen beträgt der Steuersatz halb so viele Prozente, als der steuerbare Beingewinn Prozente vom durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals und der Reserven in den während der Berechnungsperiode (Art. 58) abgeschlossenen

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Geschäftsjahren ausmacht. Nach dem 31. Dezember 1948 aus nicht versteuerten Gewinnen gebildete Eeserven sind nicht in den für die Berechnung des Steuersatzes massgebenden Betrag des Kapitals und der Reserven einzubeziehen.

Art. 58, Abs. 1. l Die der Veranlagungsperiode vorangegangenen zwei Jahre bilden die Berechnungsperiode.

Art. 60, Satz 1. Die Ergänzungssteuer beträgt jährlich 0,75 Promille des einbezahlten Grundkapitals und der für die Berechnung der Steuer vom Reingewinn (Art. 57) in Betracht fallenden Reserven.

Art. 96 (Zwischenveranlagung). 1 Haben sich die Veranlagungsgrundlagen bei einer natürlichen Person in der Veranlagungsperiode wegen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Vermögensanfall von Todes wegen, Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Ehe dauernd verändert, so ist für den Best der Veranlagungsperiode für die von der Veränderung betroffenen Einkommensund Vermögensbestandteile eine neue Veranlagung (Zwischenveranlagung) zu treffen; für die Bemessung des Einkommens ist sinngemäss Artikel 41, Absatz 4, und für die Bemessung des Vermögens dessen Stand bei Eintritt der Veränderung massgebend.

2 Die Zwischenveranlagung wird von Amtes wegen oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen vorgenommen. Sie kann binnen drei Jahren nach Ablauf der Veranlagungsperiode eingeleitet werden, auf die sie sich bezieht.

Art. 126. 1 Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag binnen drei Jahren seit dem Tage der Bezahlung zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat oder wenn die Voraussetzungen des Artikels 86 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erfüllt sind.

2 Jede rechtskräftig gewordene Steuer gilt als geschuldet. Wird eine Zwischenveranlagung vorgenommen (Art. 96) oder die Steuer wegen Wegfalls der Steuerpflicht neu festgesetzt (Art. 9), so sind zuviel bezahlte Steuerbeträge zurückzuerstatten; der Steuerpflichtige kann die Bückerstattung bis zum Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Eechtskraft der Zwischenveranlagung oder der Verfügung über die Neufestsetzung der Steuer verlangen.

3 Die Bückforderung ist bei der kantonalen Wehrsteuerverwaltung geltend zu machen. Gegen den Entscheid der kantonalen Wehrsteuerverwaltung ist die Beschwerde an die kantonale Rekurskommission und gegen deren Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Artikel 106 bis 112 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 127, Abs. l, Satz 1. Rechnungsfehler können binnen drei Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung auf Begehren des Steuerpflichtigen oder von Amtes wegen durch die kantonale Wehrsteuerverwaltung berichtigt werden.

589 Art. 2 Die Artikel 36 und 51 des Wehrsteuerbeschlusses erhalten folgende Zusätze : Art. 36, Abs. 2. 2 Von dem verbleibenden Vermögen der nach Artikel 3, Ziffer l, Steuerpflichtigen wird ein Betrag von 20 000 Pranken abgezogen.

Art. 51, Abs. 3. 3 Die statutarischen Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Einkommen der Vereine gerechnet; anderseits können die Aufwendungen der Vereine vom rohen Einkommen nur insoweit in Abzug gebracht werden, als sie die statutarischen Mitgliederbeiträge übersteigen.

Art. 3 Der Bundesratsbeschhiss vom 30. November 1948 über die Behandlung von Pflichtlagern bei der eidgenössischen Wehrsteuer wird aufgehoben.

II. Warenumsatzsteuer

Art. 4 Die Artikel l, 10, Absatz 3, 14, Absatz l, lit. b, 16, lit. a, 19, Absatz l, 20, Absatz l, lit. b, 29 und 49, Absatz 4, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941/22. Juni 1950 über die Warenumsatzsteuer werden aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: Art. 1. Zum Zwecke der Tilgung und Verzinsung der ausserordentlichen Ausgaben für die Landesverteidigung erhebt der Bund in den Jahren 1941 bis 1954 nach Massgabe dieses Beschlusses eine Warenumsatzsteuer.

Art. 10, Abs. 3. 3 Wer sich sowohl mit dem Wiederverkauf von Waren als auch mit der Herstellung von Waren oder Bauwerken befasst, gilt als Hersteller, wenn von seinem jährlichen Umsatz (Art. 9, Abs. 2 und 3) einschliesslich der nach Artikel 14, Absatz l, steuerfreien Umsätze mehr als 25 Prozent oder mehr als 35 000 Franken auf Waren oder Bauwerke entfallen, die er selbst hergestellt hat oder im Lohn hat herstellen lassen.

Art. 14, Abs. l, Ut. b. Von der Steuer sind befreit: b. die Lieferung, der Eigenverbrauch und der Bezug von Gas (Kochgas in eingebauten Erdübertragungsleitungen), Wasser (gewöhnliches Wasser in eingebauten Erdübertragungsleitungen), Elektrizität (elektrischer Strom in feststehenden Übertragungsleitungen), Getreide, als Lebensmittel geltenden Esswaren, Kochsalz, Milch (Vollmilch, Magermilch, Buttermilch und Eahm, frisch, pasteurisiert oder konserviert, Joghurt- und Kefirmilch, Schotte), Kaffee und Kaffeesurrogaten, Tee, Kakao, Vieh, Geflügel, Fischen, Zeitungen (einschliesslich Zeitschriften);

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Art. 16, lit. a. Eigenverbrauch liegt vor, wenn der Grossist a. Waren, die er nach Artikel 14, Absatz l, lit. a, oder nach Artikel 48, ht. a oder h, steuerfrei bezogen oder für die er die Steuer auf der Wareneinfuhr nach Artikel 23 in Abzug gebracht hat, oder b Art. 19, Abs.l. 1 Die Steuer beträgt: a. 2 % bei Detaillieferungen (Abs. 2) und beim Eigenverbrauch nach Artikel 16, Absatz l, von alkoholfreien Getränken, die als Lebensmittel gelten, Seifen und Waschmitteln der in den Positionen 1138, 1139 und 1141 a und b des schweizerischen Gebrauchszolltarifs bezeichneten Art, Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, Setzlingen, Düngstoffen, Pflanzenschutzmitteln, Streue- und Futtermitteln, Silagesäuren, festen und flüssigen Brennstoffen; b. 4 % bei Detaillieferungen und beim Eigenverbrauch nach Artikel 16, Absatz l, von sonstigen Waren; c. 2% % bei Engroslieferungen (Art. 15, Abs. 3), beim Eigenverbrauch nach Artikel 16, Absatz 2, sowie beim Bezug vom inländischen Urproduzenten (Art. 8, Abs. 1. lit. b) von Waren der in lit. a bezeichneten Art; d. 6 % bei Engroslieferungen, beim Eigenverbrauch nach Artikel 16, Absatz 2, sowie beim Bezug vom inländischen Urproduzenten von sonstigen Waren.

Art. 20, Abs.l, lit.b. Die Steuer wird berechnet: b. beim Eigenverbrauch vom Wert der während der Steuerperiode im Eigenverbrauch verwendeten Waren. Dieser bemisst sich in den Fallen von Artikel 16, Absatz l, nach dem Preis, der für Waren gleicher oder ähnlicher Art am Ort und zur Zeit des Eigenverbrauchs einem Verbraucher oder dem Besteller eines Bauwerkes (Art. 16, Abs. l, lit. c) in Rechnung gestellt würde, in den Fällen von Artikel 16, Absatz 2, nach dem Preis, der für Engroslieferungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht am gleichen Ort bezahlt würde.

Art. 29. Die Überwälzung der Steuer auf den Warenabnehmer ist gestattet. Bei Detaillieferungen darf sie nur in der Weise bewirkt werden, dass der Lieferer den von ihm geschuldeten oder ihm auf dem Überwälzungswege angerechneten Steuerbetrag in den Lieferungspreis einrechnet.

Art. 49, Abs. 4. * Ist die Belastung, die sich aus der Anwendung des Tarifs ergibt, im Einzelfall höher oder geringer als diejenige nach Artikel 19, so kann die eidgenössische Zollverwaltung die Differenz zurückvergüten oder nachfordern. Das Nähere bestimmt eine Verfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartements.

591 Art. o Die Artikel 14, 15, 16, 27, 38 und 48 des Warenumsatzsteuerbeschlusses ·erhalten folgende Zusätze: Art. 14, Abs. 6. 6 Lieferungen, die auf Grund einer Erklärung nach Absätzen 2 oder 8 steuerfrei ausgeführt werden, sind in der Rechnung an den Abnehmer als solche zu kennzeichnen.

Art. 15, Abs. 5. 5 Umschliessungen, die der Lieferer mit der Ware abgibt und die ihm nicht zurückzugeben sind, gelten als Teile der gelieferten Ware.

Art. 16, Abs. 2. 2 Waren der in Absatz l bezeichneten Art, die der Grossist bei Beendigung der Steuerpflicht am Lager hat und nicht auf diesen Zeitpunkt veràussert, gelten als im Eigenverbrauch verwendet.

Art. 27, Abs. 4. 4 Grossisten, denen gegenüber sich die Massnahmen nach Absätzen l bis 3 als fruchtlos erweisen, können im Grossistenregister gestrichen werden. Sie büssen mit der Streichung das Recht zum steuerfreien Warenbezug nach Artikel 14, Absatz l, lit. a. Artikel 23 und Artikel 48, lit. h, ein.

Art. 38, Abs. 2. 2 Der gleichen Strafe unterliegt, wer als Warenlieferer der Vorschrift von Artikel 29 zuwiderhandelt.

Art. 48, lit. h. Von der Steuer ist befreit die Einfuhr von: h. Waren, für die der Steuerpflichtige der Zollverwaltung eine Grossistenerklärung im Sinne von Artikel 14. Absatz 2, auf amtlichem Formular abgibt. Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Abgabe der Erklärung erfüllt sind, so erhebt die Zollverwaltung die Steuer auf der Einfuhr.

Art. 6 Artikel 11, Absatz l, lit. d, des Warenumsatzsteuerbeschlusses sowie Artikel 2 und 3 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 22. Juni 1950 liber die Abänderung des Warenumsatzsteuerbeschlusses werden aufgehoben.

m. Inkrafttreten Art. 7 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1951 in Kraft. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2 Die durch diesen Beschluss abgeänderten Bestimmungen des Warenumsatzsteuerbeschlusses finden vorbehaltlich Absatz 3 Anwendung auf die Umsätze, bei denen sich der Vorgang, der nach Artikel 24 und 50, Absatz l, des Warenumsatzsteuerbeschlusses die Steuerfälligkeit auslöst, nach dem 31. Dezember 1950 abspielt, auf Lieferungen von Grossisten jedoch nur dann, wenn sie nach dem 30. November 1950 ausgeführt wurden.

3 Artikel 14, Absatz 6, und die neue Fassung von Artikel 10, Absatz 3, und 29 des Warenumsatzsteuerbeschlusses gelten vom 1. Oktober 1951 an.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis 1954 (Vom 4. Dezember 1950)

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