721 # S T #

75.063

23. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 6. August 1975)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Der Bundesrat hat nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz) (SR 632.10) der Bundesversammlung halbjährlich über die Massnahmen zu berichten, die er m Anwendung der Artikel 4, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes getroffen hat. Die Bundesversammlung entscheidet hierauf, ob die beschlossenen Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 in Kraft bleiben sollen.

Wir berichten Ihnen nachstehend über die seit dem 22. Bericht (BB1 1975 l 594), d. h. im ersten Halbjahr 1975 aufgrund der Ermächtigungen in den erwähnten Bestimmungen des Zolltarifgesetzes beschlossenen zolltanfarischen Massnahmen.

Des weitern haben wir Ihnen nach Artikel 3 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 23. September 1971 über die Gewährung von Zollpraferenzen im Rahmen des allgemeinen Präferenzensystems zugunsten der Entv\ icklungsländer (Zollpräferenzenbeschluss) (SR 632.91) auch über jene Massnahmen halbjährlich zu berichten, die wir gestützt auf diesen Bundesbeschluss ei griffen haben, damit Sie ebenfalls über das weitere Inkraftbleiben derselben entscheiden können. Die Ausführungserlasse zum Zollpräferenzenbeschluss sind im ersten Halbjahr 1975 nicht geändert worden.

l

Ergänzung des Gebrauchs-Zolltarifs vom 16. Juni 1975 (AS 7975 1038)

Mit unserer Verordnung vom 16. Juni 1975, die sich auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) stützt, haben wir mit Wirkung ab l. Juli 1975 die 1975-329

722

Zollbefreiung der tiefgefrorenen ofenfertigen Fischgerichte in Backformen aus Metallfolien, die bereits zugunsten dei EFTA bestanden hat, auf entsprechende Produkte aus den übrigen Landein ausgedehnt Bisher musste bei der Einfuhr aus anderen als EFTA- und Entwicklungslandein ein Normalzoll von 20 Franken je 100 kg brutto entrichtet werden Bei dieser Massnahme handelt es sich um ein nachtragliches Zugeständnis im Rahmen der Verpflichtungen, welche die Schweiz im Verlauf der Verhandlungen um das Freihandeisabkommen mit der EWG in einem Briefwechsel vom 21 Juli 1972 (SR 0 632 40Ï) eingegangen ist, und die sich unter anderem auf eine Ausdehnung auf die EWG der m der EFTA fui Erzeugnisse der Meeresfischerei vereinbarten Einfuhrregelung erstrecken Obschon die unter die Tarifnummer 1604 24 fallenden Fischzubereitungen bzw -konserven grundsatzlich ebenfalls zum begünstigten Produktenkieis gehören, sind sie seinerzeit als einzige Ausnahme von dem aufgrund unserer Verordnung vom 20 Dezember 1972 über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs (SR(532 10) am l Januar 1973 m Kiaft getretenen Massnahmenpaket, ubei das wir Ihnen im 18 Bericht vom 31 Januar 1973 (BB119731 515) Rechenschaft abgelegt haben, ausgeklammert worden Den Ausschlag für dieses Vorgehen gab die Tatsache, dass der Hauptteil der m der vorgenannten Zollposition erfassten Fischprodukte aus nicht zur EWG gehörenden Landern (z B aus Japan) stammte, und deshalb die der Meistbegunstigungsklausel des GATT unterliegende autonome Ausdehnung der EFTA-Praferenz nicht m erster Linie der EWG zugute gekommen wäre Es schien aus handelspolitischen Erwägungen angezeigt, auf diesem Teilgebiet einen weiteren Zollabbau von Verhandlungen mit den wichtigsten Lieferlandern abhangig zu machen Wegen des verzögerten Anlaufens der Tokio-Runde des GATT liess sich diese Absicht nicht innert nutzlichei Frist verwirklichen Die aus Dänemark stammenden, vordem zollfreien tiefgefroienen ofenfertigen Fischgerichte sind daher langer als ursprunglich angenommen wieder zollpflichtig geworden, was Dänemark veranlasst hat, für diesen Teil des Geltungsbereiches der Tarifnummer 1604 24 die nachtragliche Eifullung der schweizerischen Verpflichtungen aus dem Briefwechsel vom 21 Juli 1972 zu verlangen Mit der Schaffung einer neuen, zollfreien, bloss die m Rede stehenden Fischgerichte
erfassenden Unterposition im Rahmen der Tarifnummer 1604 konnte dieses Begehren nun erfüllt werden, ohne die Verhandlungssubstanz der Tarifnummer 160424 wesentlich zu schmälern Der Bundeskasse durften aus dieser Tanfanderung Mindereinnahmen von ungefähr 150000 Franken erwachsen Die Zollexpeitenkomrmssion ist begrusst worden Sie hat die vorgenommene Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs gutgeheissen

2

Antrag

Wir beantragen Ihnen, gestutzt auf diesen Bericht von dei getroffenen Massnahme m zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und zu beschhessen, dass sie weiter m Kraft bleibt

723

Wir versichern Sie. sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzuglichen Hochachtung.

Bern, den 6. August 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident.

Gnägi

Der Vizekanzler · Sauvant

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

23. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 6. August 1975)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1975

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

75.063

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.08.1975

Date Data Seite

721-723

Page Pagina Ref. No

10 046 469

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.