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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 21. September 1950

Band II

Erscheint wöchentlich, Preis äS Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- ani Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. In Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über die Bereitstellung weiterer Mittel zur Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe (Vom 5. September 1950) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Bereitstellung weiterer Mittel zur Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe zu unterbreiten.

I.

Die Massnahmen des Bundes zugunsten des Hotelgewerbes, die bis auf das Jahr 1915 zurückgehen, bestunden anfänglich nur in bestimmten rechtlichen Vorkehren, indem der Fälligkeitsaufschub, der Schutz vor Betreibungen und die Bewilligungspflicht für neue Hotels vorgesehen wurden. Später gesellten sich dazu auch finanzielle Stützungsmassnahmen. Auf dieser Grundlage entwickelte sich im Verlauf der Jahre der Schutz der Hôtellerie, der jeweils den wechselnden Bedürfnissen und den Zeitumständen angepasst wurde, zu einem wohldurchdachten System rechtlicher und finanzieller Bestimmungen. Es sei in dieser Hineicht auf den geschichtlichen Überblick in unserer Botschaft vom 22. Oktober 1948 zu einem Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen (BB1 1948, 461) sowie auf die Botschaft vom 13, März 1950 zu einem Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgosetzes über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie (BEI 1950,652) verwiesen. Daselbst ist ebenfalls die volkswirtschaftliche Bedeutung der Hôtellerie, die im übrigen als bekannt vorausgesetzt werden darf, näher geschildert.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

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814

Das Bundesgesetz vorn 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie bildete gewissennassen den Schlußstein der angedeuteten Entwicklung der Hilfsmassnahmen. Das Gesetz als solches war nicht befristet, jedoch wurden einzelne wichtige Bestimmungen, wie namentlich über die Stundung, die herabgesetzte oder vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung der Kapitalforderungen, den Nachlass und die Stundung von Hotelpachtzinsen nur bis Ende 1947 als anwendbar erklärt. In der Folge machte es indessen die Lage der Hôtellerie erforderlich, die Geltungsdauer dieser Bestimmungen bis Ende 1950 zu verlängern, und durch das Bundesgesetz vom 28. Juni 1950 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über rechtliche Schutzmassnahmen, für welches die Eeferendumsfrist am 27. September 1950 abläuft, ist nun dafür gesorgt worden, dass auch für eine weitere Dauer von 3 Jahren; d.h. bis Ende 1958, die rechtlichen Schutzmassnahmen zugunsten der noch immer in ihrer Existenz bedrohten Hotelbetriebe gewährleistet sind. Das neue Gesetz räumt zudem der Bundesversammlung die Befugnis ein, die Eechtswirksamkeit der erwähnten Bestimmungen durch einfachen Bundesbeschluss um weitere 2 Jahre, d. h. bis Ende 1955, zu erstrecken, sofern die Verhältnisse dies erfordern sollten.

Der Beschluss, den wir Ihnen unterbreiten, soll nun auch eine neue Grundlage für die unerlässliche Ergänzung der rechtlichen Schutzvorschriften durch entsprechende Kreditmassnahmen schaffen, ohne welche die Hotelhilfsaktion nicht sinnvoll durchgeführt werden könnte. Nachdem die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 28. Dezember 1945, mit welchem dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ein Kredit von 65 Millionen Franken zur Gewährung von Darlehen an die Hotel-Treuhand-Gesellschaft nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 eingeräumt wurde, abgelaufen ist, " ist der Erlass eines neuen Beschlusses unumgänglich.

II.

Dass die heutige Lage der schweizerischen Hôtellerie auch weiterhin Bestimmungen zu ihrem Schutze erforderlich macht, liegt derart klar zutage, dass es keiner ausführlichen Begründung bedarf. Wir haben bereits in unseren Botschaften vom 22. Oktober 1948 und vom 18. März 1950 darauf hingewiesen, dass es verfehlt wäre, sich angesichts der kurzen Aufwärtsentwicklung im Fremdenverkehr
während der Jahre 1946 und 1947 Illusionen über die Zukunft unseres Tourismus hinzugeben. Schon das Jahr 1948 zeigte einen empfindlichen Eückschlag, der sich im Jahre 1949 noch verschärfte und leider auch dieses Jahr ein neuerliches Abgleiten erwarten lässt. Die Zahl der Logiernächte, welche von 17,5 Millionen im Jahre 1945 bis auf 23,2 Millionen im besten Jahre 1947 anstieg, sank in den beiden folgenden Jahren auf 21,7 und 20,3 Millionen.

Im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Jahres 1949 hat die Logiernächtezahl in der ersten Jahreshälfte 1950 um weitere 11,8 % abgenommen. Am Eückgang sind sowohl die Übernachtungen der Ausländer als auch diejenigen der Inlandgäste beteiligt. Im Gegensatz zur Entwicklung in der Schweiz kann

815 die Hôtellerie vieler Länder, insbesondere auch unserer Nachbarstaaten, eine Belebung ihrer Frequenz melden, ein untrügliches Zeichen für die wachsende Konkurrenz des Auslandes im internationalen Beiseverkehr. Ferner wirken sich nach wie vor die Beschränkungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs äusserst hemmend aus. Die daraus wie übrigens auch aus bedeutsamen Änderungen der Reise- und Feriengewohnheiten sich ergebenden Schwierigkeiten wurden durch die Abwertungen vom September 1949 erheblich verschärft. So hat die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft festgestellt, dass der Ausfall an englischen Logiernächten im letzten "Winter, verglichen mit der Wintersaison 1948/49, durchschnittlich etwa 30 % -- im Vergleich mit derjenigen pro 1946/47 sogar 50 und mehr Prozent -- ausmacht und dass die Währungsabwertungen für die überwiegende Zahl unserer ausländischen Besucher einen Ferienaufenthalt in der Schweiz von einem Tag auf den andern um 10 bis 40 % verteuert haben. So unerfreulich diese Tatsachen sind, darf doch nicht übersehen werden, dass sich letztlich auch in den Abwertungen nur der infolge des Krieges eingetretene allgemeine Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Staaten widerspiegelt, Verhältnisse, die in ihrer Gesamtheit dem schweizerischen Eeiseverkehr hinderlich sind.

Bedenkt man weiter, dass in den Gestehungskosten des Hotelgewerbes eine ausserordentlich stark spürbare Verteuerung eingetreten ist, die nur zu einem kleinen Teil auf den Gast überwälzt werden kann, so erhellt daraus vollends, wie sehr sich die Lage im Gastgewerbe verschlimmert hat. Die Schrumpfung der Verdienstmarge ist umso schwerer, als sie mit einer rückläufigen Tendenz der Nachfrage parallel geht und die Ausgabefreudigkeit und -möglichkeit sowohl der ausländischen wie der inländischen Gäste in den Hotels stark nachlässt.

Schon immer reagierte das Hotelgewerbe auf internationale Spannungen wirtschaftlichen oder politischen Charakters ausserordentlich empfindlich. Die jüngsten Ereignisse im Fernen Osten haben denn auch bereits unmittelbare Auswirkungen an zahlreichen Orten gezeitigt und die Hoffnungen auf einen günstigen Verlauf der Sommersaison zum Schwinden gebracht. Der Erfolg der mit, erheblichem Aufwand unternommenen Werbung des überseeischen und namentlich amerikanischen Gastes ist
jäh in Frage gestellt, und es steht zu erwarten, dass auch der Besuch aus dem europäischen Ausland angesichts der Verschärfung der internationalen Spannungen weiterhin absinken wird.

Somit steht das Hotelgewerbe, namentlich die Berghotellerie, heute wiederum vor einer Notlage und vor einer derart Ungewissen Zukunft, dass das System der rechtlichen und finanziellen Schutzmassnahmen fraglos auch weiterhin aufrecht erhalten werden muss.

Es sei noch erwähnt, dass zur Zeit die Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe in ihrer Gesamtheit Gegenstand einlässlicher Prüfung durch die Bundesbehörden bilden, welche zu diesem Zwecke eine besondere Expertenkommission eingesetzt haben. Diese Untersuchung dürfte voraussichtlich noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Der Bundesrat behält sich vor, Ihnen in einem späteren Zeitpunkt darüber Bericht zu erstatten.

816

III.

Der Bund hat sich bereits seit 1921 an finanziellen Hilfsaktionen zugunsten der Hotelindustrie beteiligt, worüber im einzelnen die Botschaft vom.

22. Oktober 1948 zu vergleichen ist. Die Leistungen des Bundes seit 1921 bis Ende 1949, die in der Beteiligung an der Schweizerischen Hotel-Treuhand, Gesellschaft sowie in Darlehen und Subventionen an diese Gesellschaft bestandengehen aus der nachstehenden Übersicht hervor.

Erlasse, mit denen Bandesleistungen zugesprochen wurden: Beträge (in Millionen Franken)

Bundesbeschluss vom 16. April 1921 über die Beteiligung des Bundes an der zu gründenden Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft (AS 37, 309).

, .

1,5 Bundesbeschluss vom 30. Juni 1922 betreffend Gewährung einer Subvention an die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft (AS 38, 440) -5 Bundesbeschluss vom 15. Oktober 1924 betreffend Gewährung einer zweiten Subvention an die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft (AS 40, 463) l Von den zugesprochenen 3 Millionen Franken Subvention wurde nur l Million Pranken bezogen.)

Bundesbeschluss vom 30. September 1932 über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes (AS 48, 498) '.

3,5 Bundesbeschluss vom 5. April 1935 über die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das schweizerische Hotelgewerbe (AS 51, 234) 6 Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1940 über die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das schweizerische Hotelgewerbe (AS 56, 2041) 6 Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 1942 über die Gewährung eines ' Kredites zur Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe (AS 58, 175) 5 .

Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1945 über die Gewährung von Darlehen an die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t in den Jahren 1945 bis 1949 (nicht veröffentlicht) 18 Ohne besondere Rechtsgrundlage Belehnung vorgangsfreier Amortisationspfandtitel durch das Eidgenössische Finanzdepartement (1922 bis 1942)

10,5

Total

56,5

817

An diese Gesamtaufwendungen des Bundes sind jedoch -- ausser Zinszahlungen, Dividenden und Vergütungen aus Verwaltungsüberschüssen in der Höhe von total ca. 8,1 Millionen Pranken -- auch schon namhafte Rückzahlungen erfolgt, die insgesamt 11,75 Millionen Franken betragen. Über die Auswirkungen, die die finanzielle Unterstützung für den Bund hatte, wobei die Bückzahlungen mitberücksichtigt sind, orientiert die nachfolgende Zusammenstellung.

Finanzielle Auswirkungen für den Bund auf Ende 1949 Bisherige Rechte und Bisherige RückBisherige Leistungen zahlungen Guthabon Verluste des Bundes des Bundes au den Ende 1949 des Bundes Bund

Art der Bundesleistungen

i n Millione n P r a nk e n

Beteiligung an der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft. . . .

Subventionen und Darlehen . . .

Belehnung vorgangsfreier Amortisationspfandtitel Total

1,5 445

1,25 22

0,25 32 9

10,5

8,2

2,3

56,5

11,65

35,45

94

9,4

Die bisherigen Verluste des Bundes gehen zurück auf Nichteinbringlichkeit von Darlehensforderungen, auf Stillegungsbeiträge und Defizite der Verwaltungsrechnung der Hotel-Treuhand-Gesellschaft. Wenn man bedenkt, dass im Verlaufe von nahezu drei Jahrzehnten der Gesamtverlust des Bundes in der Hotelhilfsaktion nur die Summe von ca. 9,4 Millionen Pranken ausmacht, so darf mit Fug festgestellt werden, dass sich die Intervention der Eidgenossenschaft, zugunsten der bedrängten Hôtellerie in einer wohlüberlegten Weise vollzog und dass die Belastung des Bundes, wenn man die Bedeutung des Gastgewerbes für unsere Volkswirtschaft als auch den erzielten Erfolg in Betracht zieht, in einem bescheidenen Rahmen gehalten werden konnte.

IV.

Die zwei hervorstechendsten Merkmale des Bundesgesetzes vom 28, September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und Stickereiindustrie sind die Möglichkeit eines Abbaues ungedeckter Pfandkapitalien, die sogenannte Entschuldungsaktion, einerseits, und die Ermächtigung an die Hotel-Treuhand-Gesellschaft für Gewährung pfandrechtlich privilegierter Erneuerungsvorschüsse, der sogenannten Meliorationshypotheken, andererseits.

In unserem Bericht an die Bundesversammlung vom 19. Juni 1944(BBl..1944, 533) ist sowohl über die rechtliche Bedeutung als auch über die finanzielle Tragweite dieser beiden Massnahmen einlässlich Aufschluss erteilt worden.

818 Was die Entschuldungsaktipn betrifft, so besteht, ähnlich wie nach dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (AS 62, 29), seit dem Jahre 1945 auch für das Hotelgewerbe die Möglichkeit, die durch eine offizielle Schätzung sich ergebenden ungedeckten Pfandkapitalforderungen per Saldo abzugelten. Der Nachlass des Gläubigers muss mindestens die Hälfte seiner Forderung betragen und wird um so grösser sein, je schlechter die Bangstellung seines Pfandrechts ist. Bei ratenweiser Abtragung der Pfandschuld während einer Frist von 15 Jahren beträgt der Nachlass der Gläubiger höchstens zwei Drittel, während er bei sofortiger Tilgung der gesamten Schuld bis auf vier Fünftel steigen kann. Die Praxis hat gezeigt, dass die Gläubiger durchwegs der sofortigen Barabfindung den Vorzug geben, also den etwas höheren Einschlag in Kauf nehmen. Ferner haben die Erfahrungen bis heute gelehrt, dass, wie schon in der früheren Sanierungstätigkeit, auch der Abbau der bestehenden Uberschuldung zum weitaus überwiegenden Teil auf freiwilligem Wege, ohne Inanspruchnahme der Nachlassbehörde, durchgeführt werden kann.

Über diese finanziellen Eeorganisationsmassnahmen hinaus hat sich für unser Hotelgewerbe das Instrument der Meliorationshypothek als äusserst wertvolle Hilfsmassnahme erwiesen. Im Kampf um die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Hôtellerie gegenüber dem Ausland, dem in den jüngsten Jahren durch die Marshall-Hilfe teilweise ausserordentliche Summen zur Modernisierung der Gaststätten und zur Hebung der touristischen Anziehungskraft zugeflossen sind und noch weiter zufliessen, war es dringend notwendig, auch den schweizerischen Hotelbetrieben die Möglichkeit zu geben, ihre Einrichtungen zu verbessern und zu modernisieren. Dabei handelt es sich um Erneuerungen, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen, jedoch wirtschaftlich notwendig sind. Die durch solche Renovationen auch für die Pfandgläubiger eintretende Wertvermehrung rechtfertigt es, dass durch das gesetzliche Pfandrecht die entsprechenden Vorschüsse der Hotel-Treuhand-Gesellschaft aus Mitteln des Bundes eine privilegierte Stellung erhalten. Die Beschränkung der Darlehen auf höchstens 15 % der Hypothekarbelastung sowie die Begrenzung dee gesetzlichen Pfandrechts auf 15 Jahre bieten genügende Kautelen zum Schutze der Gläubigerinteressen.

"

V.Die erwähnten Vorschriften des Bundesgesetzes vom 28. September 1944, welche die Entschuldung und Erneuerung betreffen, hätten indessen weitgehend toter Buchstabe bleiben müssen, wenn nicht auch gleichzeitig für die unerlasslichen f i n a n z i e l l e n Hilfsquellen gesorgt worden wäre. Die weitgehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für die Hôtellerie hatten unter anderem zur Folge, dass dieser Wirtschaftszweig auf dem Kapitalmarkt mit wesentlich erschwerten Bedingungen zu rechnen hatte, weil die Bisiken für neue Darlehen zu gross erschienen. Es war darum unvermeidbar, dass der Bund weitgehend in die Lücke springen musste. Für die Meliorationsdarlehen war der Weg insofern klar

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vorgezeichnet, als das Gesetz in Art. 74 solche Kredite der Hotel-Treuhand-Gesellschaft ausdrücklich vorsah. Folgerichtig musste der Bund diesem Hilfsinstitut durch entsprechende Kreditbeschlüsse die für den Vollzug hotwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Aber auch beim Abbau der ungedeckten Kapitalforderungen war es nicht anders denkbar, als dass der Bund die für die Leistung von Pauschalabfindungen benötigten Beträge bereitstellte, da in der Begel weder die Schuldner selbst, noch ihre Verwandten oder andere ihnen nahestehende Personen in der Lage gewesen wären, die Abgeltungsbeträge aufzubringen.

Allerdings spricht das Gesetz von 1944 in diesem Zusammenhang weder vom Bund noch von der Hotel-Treuhand-Gesellschaft, sondern allgemein vom dritten Geldgeber, der die Mittel für die Abfindungen hingebe und dafür die erforderliche rechtliche Sicherung erhalten. Diese Eegelung bot nach verschiedener Eichtung bestimmte Vorteile, doch war man sich stets bewusst, dass auch bei dieser Ordnung die Hauptlast der Finanzierung des Schuldenabbaus dem Bunde zufallen werde, Hierüber sowie auch über das Ausmass der für Entschuldungen und Erneuerungen schätzungsweise benötigten Gelder gab unser Bericht an die Bundesversammlung vom 19. Juni 1944 (BB1.1944, 547 ff.) bereits erschöpfend Aufschluss. Auf Grund, der von der Hotel-Trenhand-Gesellschaft bis dahin gemachten Erfahrungen wurde der Kapitalaufwand für die Pauschalabfindung von etwa 125 bis 150 Millionen Franken ungedeckter Pfandkapitalien auf ca.

80 bis 40 Mühonen Franken geschätzt, wovon voraussichtlich 25 bis 30 Millionen Franken durch Inanspruchnahme der öffentlichen Hand zu beschaffen wären.

Den dringenden Erneuerungsbedarf veranschlagte man damals auf rund 70 Millionen Franken, von denen die Hälfte durch das Mittel der Meliorationshypothek sollte bestritten werden können. Unter der Annahme einer auf 5 Jahre angesetzten Vollzugsperiode gelangte man zum Schlüsse, es seien jährlich etwa 5 bis 6 Millionen Franken für Entschuldungszwecke und etwa 7 Millionen Franken für Erneuerungen nötig. Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft sollte für Entschuldungsdarlehen und Erneuerungskredite jährlich mit etwa 13 Millionen Franken dotiert werden.

VI.

Auf diesen Überlegungen beruhte der Bundosratsbeschluss vom 28. Dezember 1945, durch welchen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zulasten der Kapitalrechnung des Bundes für die Jahre 1945 bis 1949 ein Kredit von total 65 Millionen Franken für die Hotelsanierung und Hotelerneuerung zur Verfügung gestellt worden war. Der Beschluss sah vor, dass sämtliche zulasten dieses Kredits angeforderten Bezüge nur zur Gewährung sichergestellter Darlehen nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 Verwendung finden dürften, keinesfalls jedoch zur Finanzierung ungesicherter Vorschüsse, für Beiträge à fonds perdu oder für Betriebsdefizite des Hilfsinstituts. Im Hinblick auf diese Sicherung der Bundeevorschüsse war es nach den damaligen Auffassungen verständlich, dass für die Auszahlungen des Bimdes an die Hotel-Treuhand-Gesellschaf t keine Kredite im Voranschlag angefordert wurden, sondern

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dass man sie als Anlagen des Bundes unmittelbar in die Kapitalrechnung einstellte. Auf Wunsch der eidgenössischen Bäte hat der Bundesrat der Universalität des Voranschlages erhöhte Beachtung geschenkt und hei der technischen Neuordnung des Finanz Voranschlages für 1951 betont, dass alle Darlehen, Vorschüsse und Beteiligungen nicht mehr zulasten der Kapitalrechnung, sondern im Finanzvoranschlag in einer besonderen Gruppe «Investierungen» aufzuführen seien. Gleichzeitig muss für diese Kreditanforderungen eine Eechtsgrundlage geschaffen werden, die bis anhin fehlte.

In der Folge zeigte sich aber, dass die technische Durchführung des Gesetzes, unter Beibehaltung des bewährten Prinzips der individuellen Behandlung jedes einzelnen Gesuchs, weit mehr Zeit und Arbeit in Anspruch nahm, als vorausgesehen werden konnte. Dies hatte zur Folge, dass die ausgerichteten Beiträge unter den budgetierten jährlichen Quoten blieben. In diesem Zusammenhang sei übrigens anerkannt, dass die Organe der Hotel-Treuhand-Gesellschaft mit grösster Umsicht und Sparsamkeit zu Werke gingen und immer wieder erfolgreich danach trachteten, mit einem Minimum an Aufwand öffentlicher Mittel ein Maximum an Nutzen zu schaffen, Fehlinvestitionen zu verhüten und für . Entlastungsaktionen wie für Modernisierungen auch andere Finanzquellen zu erscüliessen.

Schon bei früherem Anlass wies das Hotelhilfsinstitut auf die Tatsache hin, dass auch zahlreiche andere Faktoren und Zeitumstände einer ungesäumten Abwicklung von Schuldenabbau- und Eenovationsvorhaben entgegenwirkten.

Vorab war es die Hoffnung auf eine Wiederbelebung im Fremdenverkehr, die nach Kriegsende sowohl die Gläubiger für Entschuldungs-Projekte zurückhaltender machte als auch die Hoteleigentümer vordringlicheren Arbeiten ihre Aufmerksamkeit zuwenden Hess. Sodann konnten infolge Einstellung der Arbeitsbeschaffungsaktion des Bundes zahlreiche Erneuerungsprojekte nicht ausgeführt werden, da die sogenannte Restfinanzierung, d. h. das Aufbringen der nicht durch Meliorationsvorschüsse der Hotel-Treuhand-Gesellschaft gedeckten Erneuerungsmittel, meistenteils unmöglich war.

Bis Ende 1949 waren aus dem genannten Kredit des Bundesrates an das Eidgenössische Volkswirschaftsdopartement von 65 Millionen Franken lediglich 18 Millionen Franken an die Hotel-Treuhand-Gesellschaft ausbezahlt
und von dieser an die Hôtellerie weitergeleitet worden, nämlich je 9 Millionen Franken für Entschuldungen und für Erneuerungen.

Es wäre nun aber verfehlt, die Entschuldungs- und Erneuerungsaktion für das Hotelgewerbe, wie sie vor 6 Jahren durch die erwähnten rechtlichen Bestimmungen und die entsprechenden Kreditbeschlüsse eingeleitet worden war, vorzeitig abzuschliessen. Vielmehr erweist es sich als notwendig, eine längere Vollzugsperiode in Aussicht zu nehmen, um in unentwegter, gründlicher Kleinarbeit das angefangene Werk zu vollenden. Da überdies die eidgenössischen Bäte am 28, Juni 1950 die Rechtswirksamkeit der massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie um weitere 8 Jahre erstreckt und überdies

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die Möglichkeit einer Verlängerung auf fünf Jahre geschaffen haben, ist es unerlässlich, auch die finanzielle Hilfsaktion um die entsprechende Anzahl Jahre zu verlängern. Allerdings muss sie jetzt schon bis 1955 festgesetzt werden, weil die Auszahlungen auch für den Fall der Nichtverlängerung der rechtlichen Schutzmassnahmen durch die Bundesversammlung im Jahre 1958 nicht dann schon eingestellt werden können. Auf diese Weise wird für ein zweckrnässiges Zusammenwirken der rechtlichen und finanziellen Vorschriften gesorgt.

VII.

Die bisherige finanzielle Hilfeleistung des Bundes an die notleidende Hôtellerie, deren Ausinass im Abschnitt III dargelegt worden ist, stützt sich teilweise auf nicht allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse und teilweise auf dringliche Bundesbeschlüsse sowie auf Bundesratsbeschlüsse. Seit Annahme der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung besteht nun auch eine einwandfreie Eechtsgrundlage für die Weiterführung der immer noch notwendigen Hilfeleistung an das Hotelgewerbe. Der vorliegende Bundesbeschluss stützt sich deshalb auf Art. 31bls, Abs. 2, der Bundesverfassung. Wie wir in der vorhegenden Botschaft und überdies in unseren Botschaften vom 22, Oktober 1948 zu einem Bundesbeschluss über die Bewilhgungspfliclit für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen sowie vom 18. März 1950 zu einem Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelund die Stickereiindustrie darzulegen Gelegenheit hatten, ist die Lage des Hotelgewerbes heute noch derart, dass von besonderen Hilfs- und Schutzmassnahmen nicht Umgang genommen werden kann.

Im geplanten Bundesbeschluss, der die Kredithilfe, welche die rechtlichen Schutzmassnahmen nötig machen, gesetzlich regeln soll, wird bei der Festsetzung der Höhe des Kreditbedarfes davon ausgegangen, dass von dem seinerzeit bewilligten Kredit von 65 Millionen Franken bereits 18 Millionen Franken beansprucht worden sind, so dass im neuen Beschluss der Kredit auf den Betrag von 47 Millionen Franken beschränkt werden kann.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des beihegenden Beschlussesentwurfes und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versiehern.

Bern, den 5. September 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Vizekanzler: Ch. Oser

822 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Bereitstellung weiterer Mittel zur Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Art. 31Ms, Ahs. 2, in Verbindung mit Art. 32 der Bundesverfassung und im Hinblick auf das Bundesgesetz vom 28. September 1944/23. Juni 1950 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie, nach Einsicht in eine Botschaft dos Bundesrates vom 5. September 1950,

beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft bis zum Jahre 1955 Darlehen bis zum Höchstbetrage von 47 Millionen Franken für Entschuldungs- und Erneuerungszwecke im Sinne des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/23. Juni 1950 zu gewähren.

Der jährliche Kreditbedarf ist m die Voranschläge einzustellen.

Art. 2 Der Bundesrat setzt die jeweiligen Zinsbedingungen fest. Er überwacht die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel und erlägst die erforderlichenAusfuhrungsvorschriften. Er kann die ihm zustehenden Befugnisse dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragen.

Art. 3 Dieser Beschluss ist gemass Art, 8 des Bundesgesetzes vom 17, Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über die Bereitstellung weiterer Mittel zur Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe (Vom 5. September 1950)

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