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Eimmddreissigster Bericht des

Bandesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 16. August 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom I.Mai 1950 bis 81. Juli 1950 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassen haben.

Volkswirtschaftsdepartement B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 80. Mai 1950 b e t r e f f e n d die Über- esäA wachung der A u s f u h r von Mehl und Brot (AS 1950, 466).

Im Zuge des Abbaues der ausserordentlichen Vollmachten wurde der Bundesratsbeschluss vom 22. September 1989 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (AS 55, 1068), auf den sich die Beschränkung der Ausfuhr von Mehl und Brot während der letzten zehn Jahre stützte, auf den 1. Juni 1950 aufgehoben* Bei diesem Anlass zeigte es sich, dass auf die Kontrolle der Ausfuhr von Mehl und Brot im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht verzichtet werden kann, da Ruchmehl bzw. Ruchbrot zu .Lasten des Weissmehlkonsumenten nach wie vor erheblich verbilligt werden. Würde bei dieser Sachlage der Export jener Erzeugnisse gestattet, so wäre beim derzeitigen Stand der Mehl- und Brotpreise im In- und Ausland zu erwarten, dass unser verbilligtes Ruchmehl in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustande den Weg ins benachbarte Ausland nähme, wo es auf Kosten des schweizerischen Weissmehl- und Weissbrotkonsumonten verzehrt (Brot) oder gar verfüttert (Mehl) würde. Die Beibehaltung der bisherigen Ausfuhrbeschränkungen in geeigneter Form drängte sich daher auf.

Im Bestreben, wenn möglich keinen neuen Vollmachtenbeschluss mehr zu fassen, wurde sowohl vom Buiidesrat als auch von den böidwn Vullmauliljeiikommissionen vorab erwogen, ob nicht der erwähnte Bundesratsbeschluss vom 22. September 1989 wenigstens für Mehl und Brot beibehalten werden

518 könne; desgleichen wurde geprüft, ob dio beiden Erzeugnisse nicht, unter den Bundesratsbeschluss Nr. l vom 12. Mai 1950 über die Beschränkung der Ausfuhr (AS 1950, 409) zu subsumieren, d. h. ob nicht ihre Ausfuhr von der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung im Sinne dieses Erlasses abhängig zu machen sei. Schliesslich erörterten Bundesrat und Kommissionen auch, ob nicht der Export von Mehl und Brot durch Erhebung von Ausfuhrzöllen zu erschweren sei. Es zeigte sich indessen, dass keiner dieser Wege gangbar war.

Einmal verbot es die vorgesehene neue Zuständigkeitsordnung (an Stelle der Sektion für Ein- und Ausfuhr hat inskünftig die Eidgenössische Getreideverwaltung als Ausfuhrbewilligungsstelle zu walten), den ohnehin zu 90% bis 95 % gegenstandslos gewordenen Bundesratsbeschluss vom 22. September 1989 nur für Mehl und Brot noch beizubehalten. Sodann lässt sich die Zweckbestimmung der aufrechtzuerhaltenden Ausfuhrkontrolle (Beschränkung einer Verbilligungsmassnahme auf das Inland) mit den Absichten des Gesetzgebers, wie sie in Artikel l des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem. Ausland (AS 49, 811), in der Fassung vom 22. Juni 1939 (AS 55, 1282) umschrieben sind, nicht vereinbaren; Mehl und Brot dürfen daher dem Bundesratsbeschluss Nr. l vom 12. Mai 1950 nicht unterstellt werden. Schliesslich ergab sich auch, dass die Voraussetzungen, welche im Jahre 1921 dazu führten, die Ausfuhr gewisser Erzeugnisse dtirch Zölle zu erschweren, auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen.

Damit blieb dem Bundesrat nichts anderes übrig, als die bisherigen Ausfuhrbeschränkungen für Mehl und Brot in einen neuen Vollmachtenbeschluss zu kleiden, der allerdings bis Ende 1952 befristet wurde und bei dem berücksichtigt werden muss, dass er k e i n e neuen Massnahmen vorkehrt, sondern lediglich bestehendes Becht in eine neue Form kleidet.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. August 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre 9252

Der Vizekanzler: Ch. Oser

519 Beilage

ßundesratsbeschluss

622 A

betreffend

die Überwachung der Ausfuhr von Mehl und Brot (Vom 30. Mai 1950)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945*) über den Abbau der außerordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst:

Art. l Die Ausfuhr von Mehl aus Weizen und Roggen der Zollpositionen ex 16 und ex 18 und Brot der Zollposition 20 ist nur mit einer Bewilligung der Eidgenössischen Getreideverwaltung gestattet.

Art. 2 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen werden vom Volkswirtschaftsdepartement umschrieben.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Erteilung von Bewilligungen von der Erfüllung von Bedingungen abhängig machen.

Art. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Gebühren festsetzen und Sanktionen gegen deren Hinterziehung vorsehen.

Art. 4 Über Beschwerden gegen Einzelverfügungen und Entscheide, die gestützt auf diesen Bundesratsbeschluss und dessen Ausführungsbestimmungen ergangen sind, entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement. Der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements kann an den Bundesrat weitergezogen werden.

*) AS 61, 1049.

520

Art. 5 Wer den Vorschriften dieses BundesratsbeschluBses oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Einzelverfügungen zuwiderhandelt, ohne dass sich die Tat als ein Zollvergehen im Sinne des dritten Abschnittes des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen darstellt, namentlich wer Bedingungen, die an die Erteilung von Bewilligungen geknüpft sind, nicht erfüllt, wer, um die Erteilung einer Bewilligung für sich oder einen andern zu erwirken, den zuständigen Stellen die geforderten Aufschlüsse unrichtig erteilt oder hiefür Schriftstücke vorlegt, von denen er weiss oder hätte wissen müssen, dass ihr Inhalt den Tatsachen nicht entspricht, wer sich einer von den zuständigen Stellen angeordneten Kontrolle widersetzt, diese verunmöglicht oder die Kontrollorgane täuscht, wird gemäss Bundesratsbesehluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege bestraft.

Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Bundesratsbeschlusses und dessen Ausführungsbestimmungen sowie die darauf gestützten Einzelverfügungen richten sich nach dem Bundesratsbesehluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege.

Art. 6 Dieser Bundesratsbesohluss tritt am 1. Juni 1950 in Kraft. Seine Gültigkeitsdauer wird bis zum 31. Dezember 1952 beschränkt.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt.

9142

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1950

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5903

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17.08.1950

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517-520

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